Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Feb. 2014 - 10 K 7373/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 in Coburg/ Deutschland geborene Klägerin zu 1.) ist die Mutter der am 00.00.0000 in der Türkei geborenen Klägerin zu 2.) und des am 00.00.0000 ebenfalls in der Türkei geborenen Klägers zu 3.).
3Die Klägerin zu 1.) war zum Zeitpunkt ihrer Geburt türkische Staatsangehörige. Sie wurde am 25. April 1996 vom Landratsamt Coburg unter Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert.
4Am 1. Mai 1997 nahm die Klägerin zu 1.) eine Beschäftigung bei der deutschen Botschaft in Ankara auf.
5Am 2. August 1997 heiratete die Klägerin zu 1.) in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen T. E. .
6Die deutsche Botschaft in Ankara stellte der Klägerin zu 2.) am 21. August 2000 einen Kinderausweis und der Klägerin zu 1.) am 31. Mai 2002 einen Reisepass aus.
7Als die Klägerin zu 1.) im Jahre 2008 bei der Botschaft einen Kinderausweis für den Kläger zu 3.) beantragte, fiel durch einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (vgl. Blatt 23 des Verwaltungsvorgangs) auf, dass sie dort von dem Datum ihrer Eheschließung an bis zur Empfangnahme einer Urkunde über die Ausbürgerung aus der türkischen Staatsangehörigkeit am 15. Oktober 1999 als türkische Staatsangehörige geführt worden war. Die Botschaft hatte aufgrund dessen Zweifel am Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1.) und forderte sie auf, ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchzuführen.
8Die Klägerin zu 1.) beantragte daraufhin über die Botschaft bei der Beklagten Ende 2009 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für sich, die Klägerin zu 2.) und den Kläger zu 3.). Sie füllte in dem vorformulierten Antragsvordruck der Beklagten u. a. aus, sie habe sich von ihrer Geburt bis zum Jahre 1996 in Deutschland und seitdem (1996) in der Türkei aufgehalten. Unter dem 2. Oktober 2009 gab sie gegenüber der Botschaft eine „dienstliche Erklärung“ mit folgendem Inhalt ab: Sie habe im Rahmen ihrer Eheschließung auf Geheiß des türkischen Standesbeamten eine Erklärung unterschreiben müssen, nach der sie mit wirksam erfolgter Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes akzeptiere. Ihr sei angedroht worden, dass sie im Falle einer Unterschriftsverweigerung die Ehe nicht wirksam schließen könne. Da sie in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, hätten ihre Türkischkenntnisse erhebliche Mängel aufgewiesen. Sie habe den Inhalt der von ihr unterschriebenen Erklärung nicht richtig verstehen und damit die rechtliche Tragweite ihres Handelns nicht überblicken können. Erst 1998 habe sie anlässlich der Ausstellung eines Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister gemerkt, dass sie durch die Eheschließung automatisch die türkische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Sie sei geschockt gewesen und habe alles daran gesetzt, sich so schnell wie möglich wieder aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen. Mit Erhalt der Ausbürgerungsurkunde sei sie sich sicher gewesen, nur noch deutsche Staatsangehörige zu sein. Als sie im Jahre 2008 im Rahmen der Beantragung des Kinderausweises für den Kläger zu 3.) erfahren habe, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit möglicherweise verloren habe, sei sie völlig fassungslos gewesen. Sie habe die ganze Zeit nie geglaubt, faktisch staatenlos zu sein. Der Ausstellung ihres Reisepasses im Jahre 2002 und der Ausstellung des Kinderausweises an die Klägerin zu 2.) im Jahre 2000 sei die Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister vorausgegangen, der sie jeweils (nur) als deutsche Staatsangehörige ausgewiesen habe. Ihre Abmeldung aus Deutschland sei erst circa sechs Monate nach ihrer Eheschließung im Januar 1998 erfolgt. In den Monaten zwischen der Eheschließung und der Abmeldung aus Deutschland habe es die Möglichkeit gegeben, mit ihrem Ehemann auch in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Sie sei monatelang zwischen der Türkei und Deutschland hin- und hergependelt, um sich zu entscheiden. Sie habe seinerzeit nicht gewusst, ob sie sich in der Türkei würde einleben können. Sie habe noch immer eine sehr enge Beziehung zu Deutschland und sei mit dem Zweitwohnsitz in Ebersdorf bei Coburg gemeldet. Sie wolle über kurz oder lang wieder nach Deutschland zurückkehren, um hier zu leben, zu arbeiten und sich zur Ruhe zu setzen. Ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit komme für sie nicht in Betracht. Sie bitte um Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie habe damals eine Unterschrift aus Liebe geleistet. Niemand habe sie über die Folgen belehrt. Als sie von dem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfahren habe, habe sie alles in ihrer Macht stehende getan, um diesen Fehler zu korrigieren. Wegen der Einzelheiten der Erklärung wird auf Blatt 11 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
9Mit Übersendungsschreiben vom 18. November 2009 teilte die deutsche Botschaft in Ankara zu dem Antrag der Kläger Folgendes ergänzend mit: Die Klägerin zu 1.) habe am Tag der Eheschließung eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit unterzeichnet, deren Inhalt und Tragweite ihr aufgrund ihrer mangelhaften türkischen Sprachkenntnisse nicht deutlich geworden sei. Sie sei zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland noch gemeldet gewesen und sei regelmäßig dorthin zurückgekehrt. Sie sei stets als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 2 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
10Nachdem die Beklagte zuvor Auskünfte zu den Meldewohnsitzen der Klägerin zu 1.) in Deutschland eingeholt hatte, lehnte sie den Antrag auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen mit Bescheid vom 20. März 2012, zugestellt am 4. April 2012, ab. Zur Begründung führte sie an: Die Klägerin zu 1.) sei nicht deutsche Staatsangehörige. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit am 2. August 1997 nach § 25 Abs. 1 RuStAG in der damals geltenden Fassung verloren. Sie habe im Rahmen ihrer Eheschließung gemäß Art. 5 in Verbindung mit Art. 42 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung die türkische Staatsangehörigkeit erworben. Der Erwerb sei auf ihren Antrag erfolgt. Nach den vorgenannten Vorschriften des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes finde der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht automatisch, sondern nur als Folge einer Willenserklärung statt. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1.) über den Inhalt und die Bedeutung des von ihr unterzeichneten Schriftstücks informiert worden sei. Andernfalls hätte sie für ihre Information Sorge tragen müssen. Eine eventuelle Unwissenheit gehe insoweit zu ihren Lasten. Sie habe am Tag der Eheschließung ihren Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt nicht mehr im Inland gehabt. Vielmehr habe sie nach ihren Angaben im Rahmen der Antragstellung bereits seit 1996 in der Türkei gewohnt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei sie in Deutschland nicht einmal mehr gemeldet gewesen. Soweit sie behaupte, damals zwischen der Türkei und Deutschland hin- und hergependelt zu sein, stimme dies nicht mit ihren Antragsangaben und dem Umstand überein, dass sie zum 1. Mai 1997 eine Festanstellung als Tarifbeschäftigte bei der deutschen Botschaft in Ankara erhalten habe. Die spätere melderechtliche Erfassung in Deutschland vom 1. Dezember 1997 bis zum 1. Januar 1998 sei kein Beleg für das tatsächliche Bestehen eines Wohnsitzes. Dass die Klägerin zu 1.) sich im Jahre 1999 wieder aus der türkischen Staatsangehörigkeit habe entlassen lassen, ändere an dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nichts. Die Klägerin zu 2.) und der Kläger zu 3.) hätten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach der Klägerin zu 1.) erworben, da diese zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei.
11Die Kläger erhoben dagegen am 23. April 2012 Widerspruch und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt: Die Klägerin zu 1.) habe eine auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung am Tag ihrer Eheschließung nicht abgegeben und auch nicht abgeben wollen. Falls sie doch eine solche Erklärung unterzeichnet habe, sei dies unwillentlich geschehen, weil sie den entsprechenden Vordruck nicht verstanden habe. Sie habe im Zusammenhang mit der Eheschließung viele Papiere unterzeichnen müssen, von denen ihr gesagt worden sei, dass eine Eheschließung ohne Unterzeichnung nicht möglich sei. Ihre Kenntnisse der türkischen Sprache seien damals noch fragmentarisch und auf die Beherrschung des gesprochenen „Vulgärtürkisch“ beschränkt gewesen. Die Türkei erleichtere den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit in einer Weise, die mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nichts zu tun habe. Es reiche eine Unterschrift unter einen völlig unscheinbaren Antrag, der nur bei aufmerksamer Lektüre zu erkennen sei und in einer Fülle anderer zu unterzeichnender Dokumente fast untergehe. Ein Willensmangel sei auch insoweit gegeben, als der Standesbeamte zu ihr gesagt habe, sie habe nach der Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes zu akzeptieren. Sie habe außerdem zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz noch in Deutschland gehabt. Sie habe die Stelle bei der Botschaft zum 1. Mai 1997 nur angenommen, um für sich zu überprüfen, ob sie mit ihrem Ehemann dauerhaft in der Türkei leben könne. Die endgültige Entscheidung, in der Türkei zu bleiben, sei erst nach der Geburt der Klägerin zu 2.) gefallen. Der Lebensmittelpunkt habe sich aber natürlich schon früher dort befunden. Die materielle Beweislast für den Verlust der Staatsangehörigkeit liege bei der Beklagten. Die Klägerin zu 1.) reichte eine Bescheinigung einer türkischen Stelle über Ein- und Ausreisen betreffend die Türkei ab 1992 ein. Der Zeitraum vom 16. Juni 1996 (Einreise in die Türkei) bis zum 16. August 1998 (Einreise in die Türkei) ist dort nicht belegt. Wegen der Einzelheiten der Bescheinigung wird auf Blatt 74 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
12Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2012 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend an: Die Klägerin zu 1.) habe die türkische Staatsangehörigkeit freiwillig beantragt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag unter dem Druck einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abge-geben worden sei, bestünden nicht. Soweit die Klägerin zu 1.) geltend mache, den Antrag auf Einbürgerung in den türkischen Staatsverband unwissentlich im Rahmen der Eheschließung gestellt zu haben, müsse sie sich die von ihr geleistete Unterschrift zurechnen lassen. Einer Unterschrift komme im allgemeinen Rechtsverkehr eine große Bedeutung zu. Sie gelte als Bekundung des Willens sowie als Identitätsnachweis. Es könne vorausgesetzt werden, dass die rechtliche Bedeutung einer Unterschrift allgemein bekannt sei. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums gälten grundsätzlich nur für Willenserklärungen, die Bestandteil privater Rechtsgeschäfte seien. Im öffentlichen Recht komme eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften allenfalls in Betracht, wenn es sich um ähnliche Rechtsverhältnisse handele, nicht jedoch bei einseitigen Anträgen, die private Personen an Behörden richteten. Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes schlössen das Verschulden grundsätzlich nicht aus. Wer mit einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut sei, habe sich zu erkundigen. Es würde der Bedeutung, der dem Grundsatz der Rechtssicherheit gerade im Staatsangehörigkeitsrecht zukomme, widersprechen, wenn der Verlust der Staatsangehörigkeit von häufig nicht zuverlässig zu ermittelnden inneren Vorstellungen des Betroffenen abhinge. Der Staatsangehörigkeitsverlust trete ohne Rücksicht darauf ein, ob der Antragsteller dies wolle oder wisse oder sich über die Folgen eines Staatsangehörigkeitserwerbs geirrt habe. Die Klägerin zu 1.) habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 StAG durch Ersitzung (wieder-)erworben. Sie sei nicht seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Die Frist beginne bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bereits mit Belassen eines vor Eintritt des Verlustes ausgestellten Ausweispapiers. Der Klägerin zu 1.) sei zwar im Jahre 2002 von der deutschen Botschaft in Ankara ein deutscher Reisepass ausgestellt worden. Die Botschaft habe die Falschbehandlung aber bereits im Jahre 2009 erkannt. Die Klägerin zu 1.) sei damit nur sieben Jahre als deutsche Staatsangehörige behandelt worden.
13Die Kläger haben dagegen am 27. Dezember 2012 Klage erhoben.
14Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor:
15Die Klägerin zu 1.) habe in Deutschland die Schule besucht und im Jahre 1991 mit einem qualifizierten Hauptschulabschluss abgeschlossen. Danach habe sie in Deutschland eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolviert.
16Sie könne nicht mehr sagen, ob bei der Vorbereitung der Eheschließung über Probleme der Staatsangehörigkeit gesprochen worden sei. Sie glaube sich zu erinnern, dass man ihr gesagt habe, dass sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes Vorteile für ihren Aufenthalt in der Türkei ziehen könne. Umgekehrt sei jedenfalls ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht problematisiert worden. Sie halte es zwar nicht für ausgeschlossen, dass der türkische Standesbeamte die von der Beklagten genannte Vorschrift des Art. 5 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes zur Sprache gebracht habe. Sie meine aber, kein ihre Staatsangehörigkeit betreffendes Formular unterzeichnet zu haben. Sie bestreite daher mit Nichtwissen, die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband überhaupt beantragt zu haben. Selbst wenn sie ein auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtetes Formular unterzeichnet habe, sei dies unfreiwillig und nicht mit dem Willen erfolgt, türkische Staatsangehörige zu werden. Die Beklagte trage die materielle Beweislast sowohl dafür, dass sie, die Klägerin zu 1.), überhaupt einen Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt habe, als auch für die Freiwilligkeit der Antragstellung. Letzteres habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall (zitiert wird das Urteil vom 22. März 1999 – 11 B 96.2183 – juris) bereits entschieden.
17Unterstelle man, dass die Klägerin zu 1.) die deutsche Staatsangehörigkeit am Tag ihrer Eheschließung (2. August 1997) verloren habe, habe sie diese jedenfalls in der Zwischenzeit durch Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG (wieder-)erworben. Sie sei seit ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband im April 1996 bis Mitte 2009 und damit mehr als zwölf Jahre als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Die Behandlung als deutsche Staatsangehörige sei sowohl durch die Anstellung bei der deutschen Botschaft in Ankara und die daran geknüpfte Gehaltszahlung als auch durch die Ausstellung des Kinderausweises an die Klägerin zu 2.) im Jahre 2000 und die Ausstellung ihres Reisepasses im Jahre 2002 erfolgt. Die Ersitzung der deutschen Staatsangehörigkeit setze nicht voraus, dass jemand seit zwölf Jahren zu Unrecht als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Zwar müsse derjenige, der in den Genuss der Ersitzung kommen wolle, zu Unrecht als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sein, weil eine Ersitzung sonst gar nicht erforderlich sei. Zeiten, in denen er zu Recht als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei, gälten aber ebenfalls als Zeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG. Auch diese Zeiten würden in die Frist eingestellt. Da die Ersitzung rückwirkend wirke, seien auch die Klägerin zu 2.) und der Kläger zu 3.) deutsche Staatsangehörige geworden.
18Im Übrigen sei der Bescheid der Beklagten rechtlich unwirksam, weil er nicht unterzeichnet sei. Eine Unterschrift müsse als solche erkennbar sein. Dies sei bei der Unterschrift unter dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 nicht der Fall. Dieser sei lediglich mit einem „Kringel“ unterschrieben.
19Die Kläger beantragen,
20die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 20. März 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2012 zu verpflichten, ihnen Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor:
24Die Klägerin zu 1.) habe zunächst überhaupt nicht bestritten, eine Unterschrift geleistet zu haben, die zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit geführt habe. Ihre im spekulativen Bereich liegenden Ausführungen zu der Frage, ob sie den entsprechenden Antrag unterschrieben habe, führten deshalb nicht weiter. Soweit sie geltend mache, den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit unterschrieben zu haben, ohne ihn zuvor gelesen oder hinreichend verstanden zu haben, sei ihr die von ihr abgegebene Erklärung dennoch zuzurechnen. Es entspreche allgemeinen Grundsätzen, dass eine schriftlich abgegebene und unterzeichnete Erklärung dem Erklärenden zuzurechnen sei, auch wenn er sich nicht die Mühe mache, sie zu lesen, oder wenn die Erklärung in einer Sprache abgefasst sei, die der Erklärende nicht verstehe. Er müsse insoweit durch Beiziehung geeigneter Hilfsmittel, etwa eines Dolmetschers, sicherstellen, dass von ihm nur Erklärungen unterzeichnet würden, die seinem Willen entsprächen. Die spätere Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit könne nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass die Klägerin zu 1.) diese Staatsangehörigkeit nach bzw. im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht habe annehmen wollen. Für die Aufgabe könne auch ein erst später eingetretenes Wissen um den Verlusttatbestand des § 25 RuStAG handlungsleitend gewesen sein. Auf ein solches Wissen komme es aber bei der Frage, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit eintrete, nicht an.
25Die Klägerin zu 1.) habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG erworben. Die Vorschrift erfasse nur die Zeiten einer unrichtigen Deutschenbehandlung. Dies ergebe sich aus Sinn, Zweck und Sachzusammenhang der Norm. Bei ihr handele es sich um einen Erwerbstatbestand. Im Gesetzestext heiße es ausdrücklich: „Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, (...)“. Ein Erwerb sei aber denkgesetzlich nur möglich, wenn die Staatsangehörigkeit nicht bereits vorliege oder ihr Vorliegen zumindest nicht beweisbar sei.
26Soweit die Kläger die Unterschrift unter dem Widerspruchsbescheid rügten, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Unterschrift nicht lesbar sein müsse, wenn der Urheber zweifelsfrei feststehe.
27Die Kläger haben mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteils übersandtem Schriftsatz vom 27. Februar 2014 Kopien eines am 10. September 1997 ausgestellten ungültig gestempelten deutschen Reiseausweises der Klägerin zu 1.) eingereicht und ergänzend geltend gemacht: Die irrtümliche Behandlung als deutsche Staatsangehörige habe bereits am 10. September 1997 begonnen. Es sei unklar, weshalb dieses Datum, das aus den Unterlagen hervorgehe, in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sei.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist unbegründet.
30Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass sie deutsche Staatsangehörige sind.
32Die Klägerin zu 1.) ist zwar am 25. April 1996 unter Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden.
33Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit aber am 2. August 1997 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG in der damals geltenden Fassung verloren.
34Danach verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgte, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach § 19 die Entlassung hätte beantragt werden können.
35Die Klägerin zu 1.) hat am Tag ihrer Eheschließung die türkische Staatsangehörigkeit erworben. Dies geht bereits aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister hervor, den sie im Verwaltungsverfahren eingereicht hatte. Sie geht selbst ebenfalls davon aus, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit am Tag ihrer Eheschließung (wieder-)erworben hat. Für einen zwischenzeitlichen Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit spricht schließlich, dass sie sich im Jahre 1999 wieder aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen ließ.
36Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit jedenfalls auf formalen Antrag der Klägerin zu 1.) erfolgte. Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht in der zum Zeitpunkt der Eheschließung der Klägerin zu 1.) geltenden Fassung sah einen Staatsangehörigkeitserwerb durch Eheschließung nur im Falle von Staatenlosigkeit der ausländischen Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen oder im Falle des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung aufseiten der ausländischen Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen vor. Im Übrigen war für den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eine Erklärung erforderlich, die gegenüber der türkischen Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, abgegeben werden konnte (vgl. Art. 5, 42 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in der damals geltenden Fassung). Die Klägerin zu 1.) war zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung weder staatenlos noch hätte sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung verloren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie eine auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung abgegeben hat. Anhaltspunkte dafür, dass die zuständige türkische Behörde sich über diese Erwerbsvoraussetzung hinweggesetzt hat, bestehen nicht. Für die Abgabe einer Erwerbserklärung durch die Klägerin zu 1.) spricht auch, dass sie zunächst selbst davon gesprochen hatte, eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit unterzeichnet zu haben. Soweit sie nunmehr mit Nichtwissen bestreitet, die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband beantragt zu haben, ist dieses Bestreiten angesichts der türkischen Rechtslage und ihres Vorverhaltens nicht geeignet, die Überzeugungsgewissheit des Gerichts von einer zumindest formalen Beantragung der türkischen Staatsangehörigkeit in Frage zu stellen.
37Soweit die Klägerin zu 1.) geltend macht, sie habe den auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichteten Antrag allenfalls unfreiwillig und nicht mit dem Willen gestellt, die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben, hat sie einen – gegebenenfalls – zum Wegfall oder zur Anfechtbarkeit des Antrags führenden Willensmangel weder nachgewiesen noch substantiiert dargetan.
38Wie sich Willensmängel bei der Abgabe des Antrags auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auswirken, ist noch nicht abschließend geklärt, vgl. insoweit etwa BVerwG, Urt. vom 1. Juni 1965 – I C 112.62 – juris Rdnr. 15; Urt. vom 21. Mai 1985 – 1 C 12/84 – juris Rdnr. 35; OVG NRW, Urt. vom 19. Dezember 2008 – 12 A 4705/05 – juris Rdnr. 91.
39Dies gilt zunächst insoweit, als sie geltend macht, sie sei bei der Abgabe der auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichteten Erklärung über deren Inhalt im Irrtum gewesen bzw. habe eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollen. Gegen das Vorliegen eines solchen Irrtums spricht, dass die Klägerin zu 1.) im Rahmen ihrer dienstlichen Erklärung vom 2. Oktober 2009 gegenüber der deutschen Botschaft in Ankara angegeben hat, sie habe am Tag der Eheschließung eine Erklärung unterschrieben, wonach sie mit wirksam erfolgter Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres (türkischen) Ehemannes akzeptiere. Diese Angabe legt nahe, dass ihr bewusst gewesen ist, einen Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Ihre Behauptung, sie habe den Inhalt des von ihr unterzeichneten Formulars nicht (richtig) verstanden, weil ihre Kenntnisse der türkischen Sprache damals noch fragmentarisch und auf die Beherrschung des gesprochenen „Vulgärtürkisch“ beschränkt gewesen seien, ist unglaubhaft. Es leuchtet bereits nicht ein, weshalb der als türkischen Staatsangehörigen geborenen, aus einem türkischen Elternhaus stammenden Klägerin zu 1.) der Inhalt des auf Hochtürkisch verfassten Schriftstücks nicht verständlich gewesen sein soll. Unplausibel ist außerdem, weshalb sie das Schriftstück unterschrieben haben will, ohne es durchgelesen zu haben oder es zu verstehen. Angesichts ihrer Vorbildung (erfolgreicher Schulbesuch, Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau) sowie ihrer Beschäftigung bei der deutschen Botschaft hätte es sich aufgedrängt, das Dokument erst dann zu unterzeichnen, nachdem sie dessen wesentlichen Inhalt erfasst hatte. Bei einem Nichtverstehen einzelner Wörter oder Absätze hätte sie Hilfe bei ihrem in der Türkei geborenen und aufgewachsenen Ehemann suchen können.
40Nicht nachgewiesen bzw. unsubstantiiert ist auch die Behauptung der Klägerin zu 1.), der türkische Standesbeamte habe zu ihr gesagt, sie müsse im Falle der Eheschließung die türkische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes akzeptieren und eine Eheschließung sei im Falle einer Unterschriftsverweigerung nicht möglich. Nach türkischem Recht hing die Eheschließung nicht davon ab, dass die Klägerin zu 1.) türkische Staatsangehörige war oder mit der Eheschließung wurde. Dies war eindeutig, und die Annahme, die Klägerin zu 1.) könne gleichwohl falsch beraten worden sein, ist nicht naheliegend. Noch weniger naheliegend ist die Annahme, die Klägerin zu 1.) sei der Falschberatung mehr oder weniger „blind“ gefolgt und habe ohne Rückversicherung über die Rechtslage eine Erklärung hinsichtlich des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
41Die spätere Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin zu 1.) kann nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass sie diese Staatsangehörigkeit im Rahmen ihrer Eheschließung nicht hat annehmen wollen. Für die Aufgabe kann z. B. auch die – unrichtige – Überlegung ursächlich gewesen sein, die Verlustfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG könne durch Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit beseitigt werden.
42Die Substantiierungslast und die materielle Beweislast hinsichtlich des Bestehens eines Willensmangels liegen bei der Klägerin zu 1.). Die von ihr geltend gemachten Willensmängel liegen in ihrer Sphäre und sind für sie günstig. Das von ihr zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1999 (Az.: 11 B 96.2183 – juris) führt zu keiner anderen Bewertung. In dem dortigen Fall ließ sich nicht mehr zuverlässig aufklären, ob der maßgebliche Vorfahre der (dortigen) Klägerin kurz nach dem Zweiten Weltkrieg in Polen freiwillig einen Antrag auf Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit gestellt (und mit dem Erwerb seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren) hatte oder ob er mit dem Antrag nur Verfolgungs- und Zwangsmaßnahmen hatte abwenden wollen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging angesichts des deutschfeindlichen Klimas im Nachkriegspolen der Jahre 1946/47 und der seinerzeitigen, so wörtlich in dem Urteil, „grenzenlosen staatlichen Willkür“ gegenüber deutschen Staatsangehörigen davon aus, dass die Beklagte für die Freiwilligkeit der Antragstellung materiell beweisbelastet sei. Dieser Sonderfall, in dem nach den damaligen politischen Verhältnissen viel für eine Unfreiwilligkeit der Antragstellung sprach, ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
43Sollte die Klägerin zu 1.) über die Rechtsfolge des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit – Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit – geirrt haben, was das Gericht zu ihren Gunsten unterstellt, wäre dieser Irrtum unbeachtlich.
44Vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Mai 1985 – 1 C 12/84 – juris Rdnr. 36; Beschl. vom 13. Oktober 2000 – 1 B 53/00 – juris Rdnr. 12.
45Die Klägerin zu 1.) hatte im Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit weder ihren Wohnsitz noch ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Sie lebte seinerzeit vielmehr bereits seit längerem in der Türkei. Die Beklagte hat dies in ihrem Bescheid vom 20. März 2012 im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Das Gericht folgt dieser Begründung und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
46Die Klägerin zu 1.) hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG (wieder-)erworben.
47Danach erwirbt die Staatsangehörigkeit auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat (Satz 1). Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde (Satz 2). Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde (Satz 3). Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten (Satz 4).
48Die Klägerin zu 1.) ist nicht über einen Zeitraum von zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden.
49Die Behandlung als deutsche Staatsangehörige durch die deutsche Botschaft in Ankara erfolgte allenfalls über einen Zeitraum von neun Jahren. Sie begann frühestens im Jahre 2000 mit der Ausstellung eines Kinderausweises an die Klägerin zu 2.) und endete jedenfalls im Jahre 2009 mit der Ablehnung der Ausstellung eines Kinderausweises an den Kläger zu 3.) und der Aufforderung an die Klägerin zu 1.), ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchzuführen.
50Die Zeit, in der die Klägerin zu 1.) tatsächlich deutsche Staatsangehörige war (vom 25. April 1996 bis zum 2. August 1997), kann nicht in die Zwölfjahresfrist einbezogen werden. Die Beklagte hat den Grund hierfür zutreffend genannt: § 3 Abs. 2 StAG stuft die jahrelange Behandlung als deutscher Staatsangehöriger alsErwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ein.
51Vgl. in diesem Zusammenhang BT-Drs. 16/5065, Seite 227.
52Ein Erwerb ist aber nur möglich, wenn die Staatsangehörigkeit nicht bereits vorliegt oder ihr Vorliegen zumindest nicht beweisbar ist.
53So im Ergebnis auch Berlit, in: GK-AufenthG, § 38 Rdnr. 74 (Stand: Juni 2007) für die Vorschrift des § 38 Abs. 5 AufenthG; andere Auffassung wohl – ohne Begründung – Marx, in: GK-StAR, § 3 Rdnr. 20 (Stand: August 2009) in Widerspruch zu Rdnr. 19 seiner Kommentierung.
54Soweit der Klägerin zu 1.) nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein zuvor ausgestelltes Ausweispapier belassen und sie bei der deutschen Botschaft in Ankara weiterbeschäftigt worden ist, liegt hierin keine Behandlung als deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG. Eine solche Behandlung setzt eine zumindest summarische Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine dazu berufene Stelle voraus.
55Vgl. Marx, in: GK-StAR, § 3 Rdnr. 33 f. m. w. N.
56Eine solche Überprüfung hat hier jedenfalls bis zum Jahr 2000 nicht stattgefunden. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutsche Botschaft in Ankara die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1.) nach ihrer Eheschließung am 2. August 1997 ohne für sie erkennbaren Anlass (nochmals) überprüft hat.
57Die Klägerin zu 2.) und der Kläger zu 3.) haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 StAG nach der Klägerin zu 1.) erworben, weil diese damals nicht mehr deutsche Staatsangehörige war.
58Soweit die Kläger rügen, der Widerspruchsbescheid der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden, können sie hieraus für ihr Verpflichtungsbegehren schon im Ansatz nichts herleiten. Denn der Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen hängt allein davon ab, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass sie deutsche Staatsangehörige sind (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG). Abgesehen davon genügt die Unterschrift durchaus den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Sie braucht nicht lesbar zu sein. Grundsätzlich ist sogar eine Paraphe ausreichend.
59Vgl. Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Auflage, 2013, § 37 Rdnr. 33; BVerwG, Beschl. vom 18. Juli 2000 – 2 B 19/00 – juris Rdnr. 6.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
61Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteils eingereichte Schriftsatz der Kläger vom 27. Februar 2014 konnte bei der Entscheidung inhaltlich nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gericht merkt insoweit lediglich ergänzend an, dass die Kläger mit diesem Schriftsatz erstmals vorgetragen haben, die Klägerin zu 1.) habe am 10. September 1997 einen deutschen Reiseausweis erhalten. Ihre Behauptung, das vorgenannte Datum gehe aus den (bis zur Urteilsverkündung vorhandenen) Unterlagen hervor, trifft nicht zu.
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(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Einem ehemaligen Deutschen ist
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.
(4) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.