Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Aug. 2014 - 10 K 725/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind die Eltern der am 00.00.2005 geborenen N. I. und des am 00.00.2007 geborenen N1. I. . Die Familie stammt aus den palästinensischen Autonomiegebieten und hält sich seit Mitte 2013 in Deutschland auf.
3Die Kläger stellten bei dem Beklagten am 20. August 2013 für ihre Kinder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule. Im Rahmen der Antragstellung machten sie folgende Angaben: Die Klägerin zu 1.) promoviere an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg. Sie beziehe ein Stipendium. Die Familienmitglieder seien im Besitz von Aufenthaltstiteln, die bis zum 30. Mai 2016 gültig seien. Die Familie beabsichtige, die Bundesrepublik zu diesem Datum zu verlassen. Die Kinder würden ein Jahr verlieren, wenn sie eine deutsche Schule ohne deutsche Sprachkenntnisse besuchen müssten.
4Der Beklagte kündigte den Klägern mit Schreiben vom 28. August 2013 an, dass er beabsichtige, ihren Antrag abzulehnen. Er gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
5Die Kläger wandten daraufhin mit Schreiben vom 2. September 2013 ein: Ihre Kinder seien an der von ihnen bislang besuchten deutschen Schule nicht zurechtgekommen. Sie hätten sich dort aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und der fremden Umgebung ausgesprochen unwohl gefühlt. Sie hätten so heftig geweint, dass sie von ihnen, den Klägern, hätten beruhigt und abgeholt werden müssen. Sie hätten mit Blick auf den nächsten Schultag auch zu Hause den ganzen Tag geweint. Ein Lernen sei für sie unter diesen psychischen Problemen nicht möglich gewesen. Für sie sei es besser, eine Schule zu besuchen, die der ihnen bekannten Kultur und Sprache entspreche. Der Besuch einer solchen Schule sei auch im Hinblick auf die Zukunft sinnvoll. Denn die Familie werde sich nur die nächsten drei Jahre in Deutschland aufhalten und dann in den Nahen Osten zurückkehren. Es sei wichtig, dass der Schulbesuch der Kinder in der Heimat, wo die Kinder bereits vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik zur Schule gegangen seien, nahtlos fortgesetzt werden könne.
6Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 29. Oktober 2013, abgesandt am 5. November 2013, ab. Er forderte sie zur Anmeldung ihrer Kinder an einer deutschen Schule auf und drohte ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung die Anmeldung im Wege der Ersatzvornahme an. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung führte er an: Die Schulpflicht sei grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme sei nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, etwa dann, wenn das Kind sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalte. In der Primarstufe liege ein Ausnahmegrund im Allgemeinen nur dann vor, wenn zu erwarten sei, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes spätestens nach zwei Jahren im Ausland liegen werde. Abweichend davon könnten Ausnahmen zugelassen werden, wenn nachweislich entweder eine Facharztausbildung absolviert oder eine befristete berufliche Tätigkeit ausgeübt werden solle, längstens aber für sechs Jahre. Die Kläger könnten sich für ihre Kinder nicht auf einen solchen Ausnahmefall berufen. Die Klägerin zu 1.) halte sich ausweislich ihrer Angaben für länger als zwei Jahre zur Promotion in Deutschland auf.
7Der Bescheid wurde von einem Mitarbeiter der Deutschen Post ausweislich der Zustellungsurkunde am 7. November 2013 in den zu der Wohnung I1. Gasse 000, 00000 Bonn gehörenden Briefkasten eingelegt.
8Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 wandten die Kläger sich, nunmehr anwaltlich vertreten, an den Beklagten und teilten Folgendes mit: Sie hätten den Bescheid vom 29. Oktober 2013 erst am 16. Januar 2014 in einem Umschlag der früheren Hausverwaltung erhalten. Der Bescheid sei an ihre alte Adresse verschickt worden. Sie lebten aber seit dem 1. November 2013 unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Sie hätten am 22. Oktober 2013 bei der Deutschen Post einen Nachsendeantrag gestellt.
9Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 übersandten die Kläger dem Beklagten ein Schreiben der Deutschen Post vom 31. Januar 2014, in dem es u. a. heißt: Der Nachsendeantrag habe korrekt vorgelegen, sei aber vom Zusteller übersehen worden. In dem Zustellbereich habe damals eine Vertretung stattgefunden. Nach Angaben des Mitarbeiters habe der Name noch am Briefkasten gestanden. Zudem bestehe in dem Haus eine Namensgleichheit. Der Mitarbeiter könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er die Sendung versehentlich bei der Verwandtschaft eingeworfen habe. Wegen der Einzelheiten des Schreibens der Deutschen Post wird auf Blatt 35 des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
10Die Kläger haben gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 am 9. Februar 2014 Klage erhoben.
11Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor:
12Ihnen sei hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
13Ihre Kinder besuchten derzeit die König-Fahd-Akademie in Bonn. Der Besuch dieser Schule sei ausnahmsweise zu genehmigen, weil sie sich nur noch bis Ende Mai 2016 in Deutschland aufhalten würden. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass der Beklagte einerseits im Falle der Absolvierung einer Facharztausbildung oder der Ausübung einer befristeten beruflichen Tätigkeit Ausnahmegenehmigungen bis zu einer Dauer von sechs Jahren erteile und andererseits einen noch kürzeren Aufenthalt von drei Jahren im Rahmen eines Promotionsstudiums nicht anerkenne.
14Die Kläger reichen Durchschriften ihrer Aufenthaltstitel ein. Die Klägerin zu 1.) ist danach im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums, gültig bis zum 30. Mai 2016. Der Aufenthaltstitel des Klägers zu 2.) ist an den Aufenthaltstitel der Klägerin zu 1.) gekoppelt.
15Die Klägerin zu 1.) legt ein auf den 19. Mai 2014 datiertes Schreiben des Professors Dr. N2. X. vom Fachbereich Elektrotechnik, Maschinenbau und Technikjournalismus der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg vor. Herr X. äußert sich in dem Schreiben zu dem Studienaufenthalt der Klägerin wie folgt: Die Klägerin führe hier ein Promotionsstudium durch. Sie habe bereits einen Bachelor-Abschluss in Elektrotechnik und einen Master-Abschluss in Technischer Informatik, beide erworben in den Palästinensischen Autonomiegebieten. Für die Promotion sei ein Zeitraum von drei Jahren vorgesehen. Die Klägerin beabsichtige, ihre Karriere danach in ihrer Heimat fortzusetzen. Das Promotionsstudium werde finanziert durch ein Stipendium im Programm Avempace II, ausgerichtet von der Europäischen Union. Dieses Programm fördere speziell Wissenschaftler aus dem Nahen Osten zur Weiterqualifizierung in EU-Ländern. Die Klägerin habe ein Stipendium für die Dauer von drei Jahren erhalten. Die Förderung ende im Juni 2016. Die Klägerin habe durch ihr Stipendium den Status einer Gastwissenschaftlerin und Promotionsstudentin. Sie habe kein Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule. Es sei auch nicht geplant, dass sie nach Ablauf der drei Jahre eine Beschäftigung an der Hochschule aufnehme.
16Die Kläger beantragen,
17den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 2013 zu verpflichten, ihnen für die Kinder N. und N1. eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahd-Akademie zu erteilen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor:
21Es sei bereits fraglich, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie den Bescheid vom 29. Oktober 2013 tatsächlich erst am 16. Januar 2014 in einem Umschlag ihrer früheren Hausverwaltung erhalten hätten. Sie hätten eine entsprechende Erklärung der Hausverwaltung nicht vorgelegt. Zum Zeitpunkt der „Zustellung“ des Bescheides am 7. November 2013 habe ihr Name außerdem noch am Briefkasten der Wohnung I1. Gasse 000, 00000 Bonn gestanden. In dem Haus habe es überdies eine Namensgleichheit gegeben.
22Die Kläger hätten jedenfalls – auch in Ansehung der von ihnen im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Unterlagen – keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahd-Akademie durch ihre Kinder. Ihr Antrag sei in Anwendung von Ziffer 3.14 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. Juni 2005 zu Recht abgelehnt worden. Die in dem Erlass hinsichtlich der Anerkennung eines Ausnahmegrundes geregelte maximale Aufenthaltszeit von zwei Jahren in Deutschland sei in ihrem Fall deutlich überschritten. Die Klägerin zu 1.) absolviere auch weder eine Facharztausbildung, noch übe sie eine befristete berufliche Tätigkeit aus, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Annahme eines Ausnahmegrundes ausscheide. Die von den Klägern geschilderten Eingewöhnungsschwierigkeiten ihrer Kinder an einer deutschen Schule rechtfertigten ebenfalls nicht die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW.
23Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage hat keinen Erfolg.
26Sie ist allerdings zulässig.
27Die Kläger haben die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO eingehalten. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe des Bescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2013 ist hier gemäß § 8 Halbsatz 1 LZG NRW am 16. Januar 2014 erfolgt. Danach gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Eine formgerechte Zustellung des Bescheides des Beklagten hat nicht stattgefunden. Die am 7. November 2013 erfolgte Einlegung des Bescheides in den zu der Wohnung I1. Gasse 000, 00000 Bonn gehörenden Briefkasten hat keine wirksame Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW in Verbindung mit § 180 ZPO bewirkt. Denn die Kläger wohnten seinerzeit nicht mehr unter der vorgenannten Anschrift. Die Deutsche Post hatte ihren rechtzeitig gestellten Nachsendeantrag nicht ausgeführt.
28Vgl. dazu Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Auflage, 2013, § 41 Rdnr. 40.
29Die Kläger haben den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 nachweislich erst am 16. Januar 2014 (in einem Umschlag der früheren Hausverwaltung) erhalten. Sie hätten die Klage demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO spätestens bis Montag, den 17. Februar 2014, erheben müssen. Die Klageerhebung am 9. Februar 2014 ist innerhalb der Frist erfolgt.
30Der von den Klägern begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO bedarf es angesichts der Einhaltung der Klagefrist nicht.
31Die Klage ist aber unbegründet.
32Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahd-Akademie für ihre Kinder N. und N1. (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
33Gemäß § 34 Abs. 5 SchulG NRW ist die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen (Satz 1). Eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält (Satz 2 Buchstabe a) oder eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat (Satz 2 Buchstabe b). Da es sich bei der von den Kindern der Klägern besuchten König-Fahd-Akademie nicht um eine solche Ergänzungsschule handelt mit der Folge, dass der Schulbesuch lediglich anzeigepflichtig wäre (Satz 4), entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde über die Ausnahme (Satz 3). Diese Entscheidung liegt in ihrem Ermessen („eine Ausnahme ist ... möglich“)
34Vgl. etwa VG Köln, Urt. vom 18. Dezember 2013 – 10 K 2527/12 – juris Rdnr. 21; Urt. vom 18. März 2013 – 10 K 3240/12 – Seite 7 des Urteilsabdrucks; Urt. vom 28. November 2012 – 10 K 2648/12 – Seite 5 des Urteilsabdrucks; Urt. vom 30. September 2009 – 10 K 4816/09 – Seite 6 des Urteilsabdrucks.
35Der Beklagte hat einen wichtigen Grund zum Besuch der König-Fahd-Akademie durch die Kinder der Kläger ermessensfehlerfrei verneint.
36Er orientiert seine Praxis bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen an dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder über Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer oder internationaler Schulen vom 16. Juni 2005 (Bass 12 – 51 Nr. 4). Die Ermessenspraxis differenziert dabei zwischen deutschen und ausländischen Schülern und zwischen Schülern der Sekundarstufe I/II und der Primarstufe. Nach Ziffer 3.14 des Erlasses wird in der Primarstufe ein Ausnahmegrund im Allgemeinen nur vorliegen, wenn zu erwarten ist, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes spätestens nach zwei Jahren im Ausland liegen wird (Satz 2). Abweichend davon können Ausnahmen zugelassen werden, wenn nachweislich entweder eine Facharztausbildung absolviert oder eine befristete berufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, längstens aber für sechs Jahre (Satz 3). Der Beklagte ist in Anwendung dieser Maßstäbe in seinem Bescheid vom 29. Oktober 2013 zu dem Ergebnis gekommen, ein Ausnahmefall liege nicht vor, weil die Familie der Kläger sich angesichts des auf drei Jahre angelegten Promotionsstudiums der Klägerin zu 1.) länger als zwei Jahre in Deutschland aufhalte und weder eine Facharztausbildung absolviert noch eine befristete berufliche Tätigkeit ausgeübt werden solle.
37Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
38Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass der Beklagte in der Primarstufe einen Ausnahmegrund im Allgemeinen nur anerkennt, wenn zu erwarten ist, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes spätestens nach zwei Jahren im Ausland liegen wird. Dieser Zeitraum entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 5 SchulG NRW (LT-Drs. 13/5394, Seite 98):
39„Ebenso soll den Schülerinnen und Schülern, die sich z. B. nur für ein oder zwei Jahre in Deutschland aufhalten [Hervorhebung nur hier], die Möglichkeit gegeben werden, in dem ihnen bereits bekannten Schulsystem zu bleiben.“
40Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass der Beklagte hinsichtlich der Berechnung der Zweijahresfrist auf die Gesamtdauer des Aufenthalts in Deutschland abstellt. Er ist nicht verpflichtet, einen Ausnahmefall nunmehr deshalb zu bejahen, weil die Kinder der Kläger sich, legt man das Vorbringen der Klägerin zu 1.), wonach sie ihre Promotion Ende Mai 2016 beendet haben werde, zugrunde, jetzt nur noch ein Jahr und neun Monate hier aufhalten werden. Das Abstellen auf den Gesamtzeitraum geht konform mit dem Willen des Gesetzgebers. Auf die oben zitierte Stelle der Gesetzesbegründung wird insoweit verwiesen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei einem dreijährigen Aufenthalt einer Familie in Deutschland gewollt hätte, dass die Kinder zunächst für ein Jahr eine deutsche Schule besuchen, um dann den Rest ihres Aufenthalts an einer ausländischen Schule zu verbringen.
41So im Ergebnis bereits VG Köln, Beschl. vom 1. September 2011 – 10 L 1197/11 – Seiten 4, 5 des Beschlussabdrucks.
42Rechtliche Bedenken sind schließlich nicht insoweit gegeben, als der Beklagte im Falle der Absolvierung einer Facharztausbildung oder der Ausübung einer befristeten beruflichen Beschäftigung anders als bei der Betreibung eines Promotionsstudiums Ausnahmegenehmigungen bis zu einer Dauer von sechs Jahren erteilt. Diese unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Denn zum einen steht im Falle der befristeten beruflichen Beschäftigung und der Facharztausbildung der Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden Tätigkeit in der Regel fest oder ist zumindest gut vorhersehbar. Bei einem Promotionsstudium können dagegen zahlreiche Umstände (falsche Vermessung des Themas, geringer Erkenntnisfortschritt, Publikationen anderer Wissenschaftler zu demselben Thema, persönliche Probleme mit dem Betreuer, Nachbearbeitungswünsche des Betreuers, Dauer der Korrekturbearbeitung) die Notwendigkeit begründen, von einem ursprünglichen Zeitplan abzurücken und den Abschluss der Promotion nach hinten zu verlagern. Zum anderen ist jedenfalls das Fachärzteprivileg auch unter Entwicklungshilfegesichtspunkten sinnvoll und angemessen. Angehende ausländische Fachärzte sollen nicht deshalb von einer Rückkehr in ihr Heimatland abgehalten werden, weil ihre Kinder sich durch den (verpflichtenden) Besuch einer deutschen Schule in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben.
43Der Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei verneint, dass die Kinder der Kläger individuelle Besonderheiten aufweisen, die unter Berücksichtigung ihres Lern- und Leistungsvermögens eine Integration in das nordrhein-westfälische Schulsystem als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen.
44Vgl. zur Möglichkeit der Bejahung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW in einer solchen Konstellation OVG NRW, Beschl. vom 19. Juni 2013 – 19 E 1041/12 – juris Rdnr. 3.
45Er sieht solche Besonderheiten zutreffend nicht darin, dass die Kinder der Kläger sich während ihres kurzfristigen Besuchs einer deutschen Schule zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und der fremden Umgebung unwohl gefühlt und häufig geweint haben sollen. Hierbei handelt es sich um die üblichen Anfangs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten von Grundschülern, die der deutschen Sprache noch nicht mächtig sind. Den Sprachschwierigkeiten mag an der deutschen Schule durch besondere Förderung mit dem Ziel der Verbesserung der Deutschkenntnisse und der Integration Rechnung getragen werden. Auf eine solche Förderung haben die Kinder der Kläger nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2009 zum Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich Sprachen (Bass 13 – 63 Nr. 3) einen Anspruch.
46Der Verneinung eines Ausnahmefalles nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW durch den Beklagten korrespondiert, dass es nach der Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW (LT-Drs. 13/5394, Seite 98) „in der Primarstufe entsprechend der Zielsetzung von Art. 7 Abs. 5 GG, Art. 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 LV dabei bleibt, dass besonders wichtige Gründe vorliegen müssen, die nach Abwägung aller Umstände der Durchsetzung der Schulpflicht an einer deutschen Schule vorgehen“.
47Vgl. dazu außerdem BVerfG, Beschl. vom 16. Dezember 1992 – 1 BvR 167/87 – juris.
48Die Aufforderung zur Anmeldung der Kinder an einer deutschen Schule hat ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 SchulG NRW. Die Androhung der Anmeldung im Wege der Ersatzvornahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59, § 63 VwVG NRW.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.