Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Aug. 2016 - 10 K 1142/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die am 00. Juni 0000 in Köln geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz einer am 19. Mai 2011 erteilten Niederlassungserlaubnis. Zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. April 2009 bezog sie Leistungen vom Job-Center L. . Seit Anfang 2013 ist sie als Küchenfachkraft im Imbissbetrieb ihres Lebensgefährten, F. H. , angestellt. Beide haben ein gemeinsames Kind. F. H. ist dem Verfassungsschutz seit 2002 im Zusammenhang mit der im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen aufgeführten und in der europäischen Liste terroristischer Organisationen seit 2002 verzeichneten „Revolutionären Volksbefreiungspartei/-Front“ (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - DHKP-C) bekannt. Er wurde am 22. Juli 2013 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3Am 2. März 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetztes (StAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802). Einen Einbürgerungs- und einen Sprachtest musste sie aufgrund ihres Hauptschulabschlusses aus dem Jahr 1989 nicht ablegen.
4Im Rahmen einer Regelanfrage der Beklagten teilte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 5. Juli 2013 und dem 14. Februar 2014 und das Polizeipräsidium L. unter dem 17. November 2014 mit: Die Klägerin sei als Sympathisantin der DHKP-C und des dieser nahestehenden Vereins „Anatolische Föderation e.V.“ bekannt. Nach internen Mitteilungen des Polizeipräsidiums L. habe sie an einer vom „Anatolische Föderation e.V.“ organisierten Standkundgebung zum Thema „Gegen Rassismus“ am 23. April 2013 in L. mit ihrem Lebensgefährten teilgenommen. Bei der Veranstaltung sei für ein Konzert der „Grup Yorum“, einer der DHKP-C nahestehenden Musikgruppe, deren Konzerte der Erzielung von Einnahmen für die DHKP-C dienten, geworben worden. Daneben habe eine Gruppe aus Mitgliedern und Aktivisten der DHKP-C an einer Demonstration zum 1. Mai 2013 in L. teilgenommen. Die Klägerin sei als Teilnehmerin aus dieser Gruppe identifiziert worden. Sie sei auch im Zusammenhang einer 14-tägigen Hungerstreikaktion des „Anatolische Föderation e.V.“ im August 2013 bei einem Gespräch mit I. E. aus dem DHKP-C Umfeld, gegen den das LKA Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittle, beobachtet worden. Auch bei einer Kundgebung und einem Aufzug aus dem DHKP-C-Umfeld am 11. Oktober 2014 in L. sei sie als Teilnehmerin erkannt worden.
5Im Rahmen einer Anhörung bei der Beklagten am 25. August 2014 und im weiteren Verlauf schriftlich räumte die Klägerin ein, Kontakte zum „Anatolische Föderation e.V.“ zu haben. Diese seien jedoch auf den gesellschaftlichen Austausch beschränkt. Ihre Tochter habe dort das Gitarrenspielen gelernt. Die Anmeldung sei aus Kostengründen erfolgt. Terroristische Themen seien nie Gesprächsgegenstand gewesen. An dem Hungerstreik im August 2013 habe sie nicht teilgenommen. Sie habe lediglich mit den Teilnehmern des Hungerstreiks gesprochen, als sie aus privaten Gründen vor Ort gewesen sei. Bei den übrigen von ihr besuchten Kundgebungen habe es sich um legale Veranstaltungen gehandelt, auf denen nicht die Ziele der DHKP-C verbreitet worden seien.
6Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte sie an: Eine Einbürgerung nach § 10 StAG komme nicht in Betracht. § 11 StAG erfasse auch Handlungen, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bunderepublik Deutschland mit sich brächten. Erforderlich und hinreichend seien bereits „tatsächliche Anhaltspunkte“. Aufgrund der Stellungnahmen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeipräsidiums L. sei von Kontakten der Klägerin zu Anhängern der DHKP-C und ihren Umfeldorganisationen auszugehen. Durch die Teilnahme an den dort genannten Veranstaltungen habe sie die DHKP-C und deren Bestrebungen unterstützt. Ihre Anwesenheit bei den Veranstaltungen könne aufgrund der Häufungen nicht mehr als zufällig bewertet werden. Von Handlungen ihres Lebensgefährten habe sie sich nicht abgegrenzt. Zudem habe sie im Rahmen der Anhörung Kontakte zum „Anatolische Föderation e.V.“ eingeräumt. Diese Vereinigung werde vom Verfassungsschutz als Tarnorganisation der DHKP-C eingestuft.
7Die Klägerin hat am 24. Februar 2015 Klage erhoben.
8Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, nie wegen Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Organisation angeklagt oder verurteilt worden zu sein. Sie sei weder Mitglied noch Anhängerin der
9DHKP-C. Zwar habe sie an einer Demonstration zum 1. Mai 2013 in L. teilgenommen. Damit habe sie aber nicht Ziele der DHKP-C unterstützt. Die Beklagte habe zudem keine von ihr zu Eigen gemachte verfassungsfeindliche Meinungskundgabe vortragen können. Aufgrund ihres mehr als 43-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland müssten besonders schwerwiegende Tatsachen für eine verfassungsfeindliche Betätigung vorgebracht werden.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 28. Januar 2015 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere sei ein straffreies Leben im Bundesgebiet nicht Voraussetzung für die Verneinung eines Ausschlusstatbestandes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 Abs. 1 StAG. Denn in ihrer Person liegt ein - vorliegend allein streitiger - Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor. Danach ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
19Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1/11 -, juris.
21"Unterstützen" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für die in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20/05 -, BVerwGE 128, 140.
23Dazu zählen etwa öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortungen entsprechender Bestrebungen, die Gewährung finanzieller Unterstützung (Spenden, Mitgliedsbeiträge) oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der genannten Ziele,
24vgl. VG L. , Urteil vom 13. April 2011 - 10 K 201/10 -, juris; Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Oktober 2014, § 11 StAG Rz. 96.2.
25Die Unterstützung muss als solche für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20/05 -, a.a.O.
27Die Regelung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fordert nicht den sicheren Nachweis entsprechender Bestrebungen oder deren Unterstützung. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bezweckt vielmehr eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20/05 -, a.a.O.; Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1/11 -, a.a.O.; Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24/08 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 5 ZB 05.901 -, juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rz. 87; Hailbronner in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., 2010, § 11 Rz. 7.
29Die Annahme darf andererseits auch nicht "aus der Luft" gegriffen bzw. willkürlich sein. Auch wenn jeder Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügt, so reicht es aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen Anhaltspunkte die Annahme entsprechender Bestrebungen oder ihre Unterstützung rechtfertigt,
30vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 1 B 55/16 -, juris; VG L. , Urteil vom 13. April 2011 - 10 K 201/10 -, a.a.O.
31Auch diesbezüglich bedarf es jedoch tatsächlicher Grundlagen, die in einem gerichtlichen Verfahren einem Beweis und damit einer Überprüfung zugänglich sind.
32Gemessen daran rechtfertigen im vorliegenden Fall tatsächliche Anhaltspunkte in einer Gesamtschau die Annahme, dass die Klägerin Bestrebungen unterstützt, die durch die Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Aktivitäten der Klägerin in Bezug auf die DHKP-C vor.
33Bei der DHKP-C handelt es sich um eine Organisation, die sowohl die innere Sicherheit als auch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die DHKP-C ist seit dem 1. Februar 2000 bestandskräftig verboten. Im Mai 2002 hat der Rat der Europäischen Union die DHKP-C auf die europäische Liste der Terrororganisationen gesetzt. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2015, S.142, heißt es zu ihr:
34„Die in der Türkei und in Deutschland verbotene Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-Front (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - DHKP-C) verfolgt das Ziel, das bestehende türkische Staatssystem durch eine bewaffnete Revolution zu zerschlagen, um ein sozialistisches System zu errichten. Auf der ideologischen Grundlage des Marxismus-Leninismus propagiert die DHKP-C einen bewaffneten Volkskampf unter ihrer Führung. Die Organisation tritt damit für eine revolutionäre Zerschlagung der türkischen Staats- und Gesellschaftsordnung ein. Hierzu führt sie in der Türkei auch terroristische Aktionen durch. In Deutschland kann die DHKP-C aufgrund des Verbotes nicht offen agieren. Sie handelt daher über Vereine, deren Satzung keinen Rückschluss auf die Zugehörigkeit zur Organisation zulassen.“
35Bei dem „Anatolische Föderation e.V.“ handelt es sich nach den Feststellungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2015 um eine Tarnorganisation der DHKP-C.
36Die Klägerin wurde über einen längeren Zeitraum bei einer Vielzahl unterschiedlicher öffentlicher Kundgebungen der DHKP-C nahen „Anatolische Föderation e.V.“ als Teilnehmerin identifiziert. Nach ihren eigenen Angaben hat sie Kontakte zu dieser Vereinigung und ist in dem Verein auch angemeldet. In einer Gesamtschau kann diese Häufung von Betätigungen im DHKP-C nahen Umfeld nicht mehr mit bloßen Zufälligkeiten begründet werden. Zudem spricht das direkte Umfeld der Klägerin für eine Unterstützung der DHKP-C. Ihr Lebensgefährte ist dem Verfassungsschutz seit 2002 als aktiver Unterstützer der DHKP-C bekannt. Wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Daneben pflegt sie Kontakte zu I. E. aus dem DKHP-C Umfeld, gegen den das LKA Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittelt. Eine klare Abgrenzung zu den Handlungen und Überzeugungen dieser Personen ist nicht erfolgt. Vielmehr verhält es sich so, dass die Klägerin durch ihre aktive Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen von der DHKP-C nahen Vereinigungen ihre Unterstützung für deren Ziele verdeutlicht, zumindest aber die Billigung der Ziele und Grundsätze der DHKP-C gezeigt hat.
37Aus den oben angegebenen Gründen ergibt sich auch aus § 8 StAG kein Einbürgerungsanspruch. § 11 StAG ist durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) auf alle Einbürgerungsgründe nach dem StAG anwendbar.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.