Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2013 - 10 K 1055/12

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1950 in Lima/ Peru ehelich geborene Kläger stellte bei der Beklagten erstmals im März 1991 einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
3Im Rahmen der Antragstellung machte er folgende Angaben: Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach seinem am 00.00.1916 in Camana/ Arequipa/ Peru ehelich geborenen Vater, Herrn (K. F. ) I. N. (C. ) erworben. Dieser habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach dem am 00.00.1856 in Delmenhorst/ Großherzogtum Oldenburg geborenen I1. G. M. N. (in im Laufe des Verfahrens vorgelegten Dokumenten zumeist als F. N. bezeichnet) erworben. Herr I1. G. M. N. habe von 1856 bis circa 1890 in Oldenburg und von circa 1890 bis zu seinem Tod im Jahre 1920 in Mollendo/ Peru gelebt.
4Der Kläger reichte u. a. folgende Unterlagen ein:
5- einen Auszug aus dem Kirchenbuch der evangelisch-lutherischen Gemeinde Delmenhorst über die Taufe des Großvaters im Jahre 1856 (Blatt 15 des Verwaltungsvorgangs, nunmehr abgekürzt: Vv.)
6- eine Urkunde über die Eheschließung des Großvaters mit Frau J. B. C. aus dem Jahre 1909 (Blatt 11 Vv.)
7- eine Sterbeurkunde des Großvaters aus dem Jahre 1920 (Blatt 13 Vv.)
8- einen undatierten Teil der Urkunde des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministeriums des Innern, wonach dem Großvater die Entlassung aus dem Oldenburgischen Staatsverband bewilligt worden ist (Blatt 16 Vv.).
9Die Beklagte stellte daraufhin umfangreiche Ermittlungen an und gelangte u. a. in den Besitz
10- einer Rekrutierungsstammrolle der Stadt Delmenhorst aus dem Jahre 1876 (Musterung des Jahrgangs 1856), in der es in Bezug auf den Großvater des Klägers heißt: „Vor dem 17. Lebensjahr nach Südamerika ausgewandert, mit Konsens“ (Blatt 24 Vv.), wozu die Stadt Delmenhorst ergänzend mitteilte, mit „Konsens“ sei die Zustimmung der Wehrüberwachungsbehörde gemeint, „der aber wohl die vorangegangene formelle Entlassung aus dem Staatsverband zugrunde gelegen“ habe (Blatt 26 Vv.)
11- eines Schriftstücks des Verwaltungsamtes Delmenhorst vom 13. Juli 1872 über das Ersuchen des Großvaters, wegen beabsichtigter Auswanderung nach Südamerika im August 1872 eine Entlassungsurkunde zu erhalten; aus dem Expeditionsvermerk auf dem Schriftstück geht hervor, dass unter dem 15. Juli 1872 1.) eine Entlassungsurkunde und 2.) ein Insinuationsdokument (Zustellungsurkunde) gefertigt wurde (Blatt 29 Vv., vgl. auch Blatt 54 Vv.)
12- eines Blankoformulars der Entlassungsurkunden aus dem Jahre 1872 und – mit geringfügigen Änderungen – aus dem Jahre 1873 (Blatt 31, 33 ff. Vv.); auf dem Blankoformular der Entlassungsurkunde aus dem Jahre 1872 heißt es: „Diese Entlassungsurkunde bewirkt mit dem Zeitpunkt der Aushändigung den Verlust der Eigenschaft als oldenburgischer Staatsangehöriger. Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen 6 Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Landesgebietes verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt“
13- einer Mitteilung des Niedersächsischen Staatsarchivs in Oldenburg, dass das Original der Entlassungsurkunde dem Betreffenden ausgehändigt wurde und sich eine Durchschrift der Entlassungsurkunde nicht bei den Akten befindet (Blatt 27 Vv.).
14Mit Schreiben vom 11. August 1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Staatsangehörigkeitserwerb über den Großvater habe mit hoher Wahrscheinlichkeit deshalb nicht erfolgen können, weil der Großvater im Sommer 1872 aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit entlassen worden und innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung nach Südamerika ausgewandert sei.
15Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin über die deutsche Botschaft in Lima im Oktober 1992 mit, sein Großvater sei zweimal verheiratet gewesen und habe insgesamt zwölf Kinder gehabt. Ein Teil der Familie habe bereits Staatsangehörigkeitsausweise erhalten. Die Angaben über die Aufenthaltszeiten und -orte des Großvaters seien wahrscheinlich ungenau. Der Großvater sei nach einem ersten Aufenthalt in Peru nach Deutschland zurückgekehrt. Ein Teil seiner Kinder habe deutsche Schulen besucht.
16Mitte 1993 teilte der Kläger der Beklagten über seinen Cousin, Herrn S. K. N. , dieser wiederum über die deutsche Botschaft in Lima, mit, ein Kind des Großvaters sei im Jahre 1901 in Bremen geboren. Der Großvater habe dort mit seinen ältesten Kindern zwischen 1895 und 1905 gelebt und abwechselnd während einiger Zeitabschnitte in Peru gewirkt. Er habe 1895 das Haus E.------------weg 00 (später 00) in Bremen erworben. Der Kläger reichte eine Geburtsurkunde des Kindes des Großvaters ein (Blatt 67, 232 Vv.). Dort heißt es: „Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute (...) die Hebamme F1. T. (...) und zeigte an, dass von der Ehefrau des Kaufmanns F. N. , N1. W. geb. S1. , erstere evangelisch, letzterer katholischer Religion, wohnhaft bei ihrem Ehemann in Mollendo/ Peru, zu Bremen in der T1.--------straße Nr. 00 am fünften Juli des Jahres tausend neunhundert und eins, vormittags um zehneinhalb Uhr ein Knabe geboren worden sei und dass das Kind die Vornamen M1. X. X1. erhalten habe“. In dem vorgelegten Dokument über den Grundstückskauf (Blatt 68 Vv.) ist der Nachname des Käufers mit „y“ („N. “) geschrieben.
17Am 8. November 1994 bestritt der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, dass sein Großvater sechs Monate nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde ausgewandert sei.
18Die Beklagte stellte daraufhin weitere Nachforschungen an. Sie ermittelte u. a., dass der am 00.00.1939 geborene F. B1. N. und der am 00.00.1938 geborene X2. F2. D. O. . , möglicherweise Abkömmlinge aus der ersten Ehe des Großvaters des Klägers, von dem Stadt- und Polizeiamt Bremen in den Jahren 1988 und 1989 Staatsangehörigkeitsausweise erhalten hatten. Die bremische Behörde hatte damals einen dem Vater der vorgenannten Personen, dem im Jahre 1899 in Mollendo/ Peru geborenen L. E1. P. . . von T2. , im Jahre 1976 von der Botschaft der Bundesrepublik in Lima ausgestellten deutschen Reisepass als ausreichenden Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit der beiden angesehen. Die Kinder des Herrn P. . . von T2. hatten in den Antragsformularen ausgefüllt, ihr Vater habe sich von 1899 bis 1914 in Bremen aufgehalten.
19Im Oktober 1995 teilte der Kläger über die deutsche Botschaft in Lima mit, sein Großvater sei zweimal verheiratet gewesen, zum ersten mal 1890 und zum zweiten mal am 00.00.1909. Aus der zweiten Ehe seien die Kinder I2. Q. . . . C1. (Vater des Klägers), und D. G1. R. . . . . C1. , hervorgegangen.
20Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht über seinen Vater nach seinem Großvater erworben. Der Großvater sei im Sommer 1872 auf eigenen Wunsch aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Entlassungsurkunde ausgehändigt worden sei und dass er innerhalb von sechs Monaten nach der Aushändigung ausgewandert sei. Damit habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht an seine Nachkommen weitergeben können.
21Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch.
22Parallel zu dem Verfahren des Klägers betrieb auch der Cousin des Klägers, der im Jahre 1959 geborene S. K. R. . . . . , Sohn des vollbürtigen Bruders des Vaters des Klägers (Name des am 00.00.1910 geborenen Vaters des Cousins: D. G1. R. . . . . ), ein Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er machte zu der Person des gemeinsamen Großvaters dieselben Angaben wie der Kläger. Die Beklagte lehnte den Antrag ebenfalls mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 ab. Der Cousin erhob dagegen – anders als der Kläger – fristgerecht Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Der Großvater habe die deutsche Staatsangehörigkeit an seine deutschen Abkömmlinge vermitteln können. Er sei nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Südamerika ausgereist, sondern wahrscheinlich erst Jahre später. Die Beweislast für die Ausreise innerhalb der Sechsmonatsfrist liege bei der Beklagten. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1998 zurück. Der Cousin erhob dagegen vor dem erkennenden Gericht fristgerecht Klage (Az.: 10 K 798/98). Zur Begründung führte er aus: Der Großvater habe zwar einen Antrag auf Entlassung aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit gestellt. Er habe tatsächlich nicht ausreisen wollen. Das Entlassungsbegehren sei mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem unmittelbaren Eindruck des deutsch-französischen Krieges und in der Absicht erfolgt, sich dem Militärdienst zu entziehen. Die Ausreise habe wohl erst 1876 stattgefunden. Die Beklagte verteidigte zunächst die angegriffenen Bescheide und führte aus, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Großvater sich zwischenzeitlich im Deutschen Reich aufgehalten habe, und auch keine Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats. Im Laufe des Klageverfahrens stellte sie dem Cousin unter dem 00.00.2001 einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten.
23Der Kläger stellte im März 2010 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er gab an, sein Großvater sei circa 1851 geboren. Er machte keine Angaben zu den Aufenthaltszeiten des Großvaters und verwies darauf, dass die Beklagte seinem Cousin einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt habe.
24Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22. September 2010 ab. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht über seinen Vater nach seinem Großvater erworben, weil der Großvater seine Reichsangehörigkeit jedenfalls nach § 21 StAG 1870 durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren habe. Der Kläger, dem insoweit die Beweislast obliege, habe keine Unterlagen hinsichtlich einer Unterbrechung der Frist vorgelegt. Er habe insbesondere eine Eintragung seines Großvaters in die Matrikel eines Reichskonsulats nicht nachgewiesen. Anhaltspunkte für einen späteren Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit lägen nicht vor.
25Der Kläger erhob dagegen am 7. Oktober 2010 Widerspruch, den er zunächst nicht begründete.
26Die Beklagte stellte in der Folgezeit weitere Ermittlungen an. Sie fand über das Staatsarchiv Bremen heraus, dass der Käufer des Grundstücks E.------------weg 35 (später 95) nicht identisch mit dem Großvater des Klägers war (Blatt 220 Vv.). Das Staatsarchiv teilte ferner mit, die erste Ehefrau des Großvaters des Klägers werde in den Bremer Adressbüchern für die Jahre 1902-1907 als „R. . . . . , F. , Konsul, Frau“ geführt. Sie sei unter verschiedenen Adressen in Bremen gemeldet gewesen. Hinweise auf den Großvater selbst gebe es nicht (Blatt 223 Vv.).
27Der Kläger machte zur Begründung des Widerspruchs mit Schriftsatz vom 12. April 2011 geltend: Sein Großvater sei nicht vor 1867 (gemeint wohl: 1876), sondern erst im Jahre 1890 nach Peru ausgewandert. Die Beweislast für den Verlust der Reichsangehörigkeit liege aus Billigkeits- bzw. Zumutbarkeitsgesichtspunkten bei der Beklagten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 16 Abs. 1 GG, der vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit schütze.
28Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend an: Unterstelle man, dass der Großvater im Jahre 1890 mit einem gültigen deutschen Reisedoument ausgereist sei, habe er die Reichsangehörigkeit spätestens im Jahre 1901 verloren. Das Reisedokument habe nämlich spätestens ein Jahr nach der Ausreise seine Gültigkeit verloren, da die deutschen Reisepässe nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes um die Jahrhundertwende mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten bis zu einem Jahr ausgestellt worden seien. Die von dem Kläger behauptete zwischenzeitliche Rückkehr seines Großvaters in das Deutsche Reich, die zu einer Unterbrechung der Zehnjahresfrist des § 21 StAG 1870 habe führen können, sei nicht belegt. Die Ermittlungen hätten lediglich ergeben, dass die Großmutter von 1901 bis 1907 in Bremen wohnhaft gewesen sei. Der Großvater selbst tauche in den Adressbüchern der Stadt Bremen aus dieser Zeit nicht auf. Auf der Geburtsurkunde des im Jahre 1901 geborenen Kindes der Großeltern sei als Wohnsitz des Großvaters Mollendo/ Peru angegeben. Daraus sei zu schließen, dass die Großmutter sich ohne ihren Ehemann in Bremen aufgehalten habe. Die Person, die im Jahre 1895 das Grundstück E.------------weg 00 erworben habe, sei nicht identisch mit der Person des Großvaters. Eine Unterbrechung der Zehnjahresfrist sei auch nicht durch die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats erfolgt. Eine solche Eintragung sei nicht nachgewiesen. Die Versagung des Staatsangehörigkeitsausweises führe nicht zu einem Verstoß gegen Art. 16 GG. Der Kläger könne sich auf die Vorschrift nicht berufen, weil sie zu dem Zeitpunkt, als sein Großvater die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, noch nicht in Kraft gewesen sei. Außerdem liege kein Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit vor.
29Der Kläger hat dagegen am 4. Februar 2012 Klage erhoben.
30Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und greift das Vorbringen seines Cousins aus dem von ihm betriebenen Verwaltungs- und Klageverfahren auf. Er bekräftigt seine Auffassung, wonach die Beklagte die Beweislast hinsichtlich des Verlustes der Staatsangehörigkeit seines Großvaters treffe.
31Der Kläger beantragt,
32die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2012 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide.
36Entscheidungsgründe:
37Die zulässige Klage ist unbegründet.
38Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
39Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass er deutscher Staatsangehöriger ist.
40Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gemäß § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung nach seinem Vater erworben, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Vater seinerzeit deutscher Staatsangehöriger war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 4 RuStAG in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung nach seinem Vater, dem Großvater des Klägers, erworben hat, weil dieser damals nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.
41Der Großvater des Klägers hatte die Reichsangehörigkeit zwar im Jahre 1871 nach § 1 des am 1. Januar 1871 in Kraft getretenen Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, RGBl. S. 355 (nunmehr: StAG 1870),
42in konsolidierter Fassung abgedruckt bei Cahn, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit, 3. Auflage, Berlin 1908, S. 1 ff.,
43erworben. Danach wurde die Reichsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlosch mit deren Verlust.
44Der Großvater des Klägers besaß seit seiner Geburt im Jahre 1856 die oldenburgische Staatsangehörigkeit. Oldenburg gehörte nach Art. 1 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (RGBl. 1871, S. 64) zu den Bundesstaaten.
45Der Großvater hatte die Reichsangehörigkeit aber nach § 1 in Verbindung mit § 13 Nr. 1, §§ 14 ff. StAG 1870 durch Entlassung aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit verloren.
46Nach § 13 Nr. 1 StAG 1870 ging die Staatsangehörigkeit durch Entlassung auf Antrag verloren. § 14 StAG 1870 bestimmte, dass die Entlassung durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimatstaates ausgefertigte Entlassungsurkunde erteilt wurde. Nach § 18 StAG 1870 bewirkte die Entlassungsurkunde mit dem Zeitpunkt der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit (Absatz 1). Die Entlassung wurde unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs Monaten vom Tag der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets verlegte oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwarb (Absatz 2).
47Der Großvater des Klägers wurde (auf eigenen Antrag) aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit entlassen. Es besteht kein Zweifel daran, dass es zu der für die Wirksamkeit der Entlassung nach § 18 Abs. 1 StAG 1870 konstitutiven Aushändigung der Entlassungsurkunde gekommen ist. Nicht anders ist es zu erklären, dass der Kläger als Nachfahre seines Großvaters die erste Seite der Entlassungsurkunde des Großvaters mit seinem ersten, im Jahre 1991 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der Beklagten eingereicht hatte.
48Die Entlassung ist nicht gemäß § 18 Abs. 2 StAG 1870 unwirksam geworden.
49Für den Eintritt der in dieser Norm genannten auflösenden Bedingung trifft den Kläger die materielle Beweislast. Denn bei dem Eintritt der Voraussetzungen der Bedingung handelt es sich um eine für ihn günstige Ausnahme von der Entlassung aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit.
50Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschl. vom 6. Juni 2012 – 19 A 1170/11 – juris Rdnr. 63.
51Der Kläger hat den – nach der hier in Betracht kommenden ersten Alternative des § 18 Abs. 2 StAG 1870 – erforderlichen Nachweis, dass sein Großvater nicht binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets verlegt hatte, nicht erbracht.
52Dabei ist davon auszugehen, dass die Aushändigung der Entlassungsurkunde bereits Ende Juli 1872 erfolgt ist. Dafür spricht, dass der Großvater des Klägers am 00.00.1872 bei dem Verwaltungsamt Delmenhorst die Entlassung aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit beantragt und im Rahmen der Antragstellung angegeben hatte, er wolle Anfang August 1872 nach Südamerika auswandern. Diese Äußerung und der Expeditionsvermerk vom 00.00.1872 auf dem Antragspapier („1. Entlassungs-Urkunde, 2. Insinuationsdokument“) legen nahe, dass die Entlassung sehr zeitnah zur Antragstellung erfolgt ist. Die Aushändigung der Entlassungsurkunde hat jedenfalls noch im Jahre 1872 stattgefunden. Dies ergibt sich daraus, dass der Urkunde das Formular aus dem Jahre 1872 und nicht das geringfügig geänderte Formular aus dem Jahre 1873 zugrunde gelegt wurde.
53Gemessen daran hätte dem Kläger der Nachweis oblegen, dass sein Großvater Anfang Februar 1873/ Anfang Juli 1873 seinen Wohnsitz noch nicht außerhalb des Reichsgebiets verlegt hatte.
54Einen solchen Nachweis hat er nicht erbracht.
55Sein pauschales Vorbringen, sein Großvater sei erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ausgewandert und habe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nur deshalb aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit entlassen lassen, um sich der Erfüllung der Militärpflicht zu entziehen, ist nicht belegt.
56Unabhängig davon wäre der vom Kläger für wahrscheinlich gehaltene Versuch seines Großvaters, sich durch die Entlassung aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit dem Militärdienst zu entziehen, mit Blick auf Absatz 2 des § 18 StAG 1870 untauglich gewesen. Denn explizit zu dieser Konstellation heißt es in den Motiven des Gesetzgebers: „(…) Es sind jedoch Fälle denkbar, in welchen die Entlassung aus dem Untertanenverbande, ohne die Absicht der wirklichen Auswanderung, lediglich zu dem Zweck nachgesucht wird, um sich lästigen Verpflichtungen gegen das bisherige Vaterland, namentlich der Erfüllung der Militärpflicht, zu entziehen. Es erscheint ratsam, derartige fingierte Auswanderungen von vornherein durch das Gesetz abzuschneiden. Hierauf bezieht sich der zweite Absatz dieses Paragraphen.“
57Motive wiedergegeben bei Cahn, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit, 3. Auflage, Berlin 1908, Kommentierung zu § 18, Seite 128.
58Für eine Ausreise des Großvaters innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 StAG 1870 spricht seine am 00.00.1872 gegenüber dem mit der Entlassung aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit befassten Verwaltungsamt Delmenhorst getätigte Äußerung, er wolle im August 1872 nach Südamerika auswandern. Gleiches gilt für den Vermerk in der Rekrutierungsstammrolle der Stadt Delmenhorst aus dem Jahre 1876, der Großvater sei „vor dem 17. Lebensjahr nach Südamerika ausgewandert, mit Konsens“ (Tag des 17. Geburtstages des Großvaters: 00.00.1873).
59Für einen späteren Wiedererwerb der Reichsangehörigkeit durch den Großvater des Klägers ist nichts ersichtlich.
60Keiner Entscheidung bedarf es nach dem zuvor Gesagten hinsichtlich der Frage, ob der Großvater des Klägers seine Reichsangehörigkeit nach § 21 Abs. 1 StAG 1870 durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland verloren hat. Insoweit wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass, hätte der Großvater die Reichsangehörigkeit nicht bereits nach § 1 StAG 1870 verloren, viel dafür spräche, auch diesen Verlusttatbestand zu bejahen.
61Der Umstand, dass die Beklagte dem Cousin des Klägers, Herrn S. K. R. . . . . , im Jahre 2001 einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt hat, führt mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu keinem von dem zuvor Gesagten abweichenden Ergebnis. Der Gleichheitsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
62In der Versagung des Staatsangehörigkeitsausweises liegt auch kein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.