Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2015 - 1 K 2736/13
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beigeladene ist Eigentümerin und Betreiberin eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes und der hierzu gehörenden technischen Einrichtungen. Sie bietet u. a. Carrierfestverbindungen/Mietleitungen (CFV) an. Diese unterscheiden sich nach der eingesetzten Technik. So bietet die Beigeladene Mietleitungen mit den Übertragungsverfahren Time Division Multiplexing (TDM) und Synchrone Digitale Hierarchie (SDH) sowie auch ethernetbasierte Carrierfestverbindungen (CFV-Ethernet) bundesweit an. Über ein reines Ethernetnetz verfügt die Beigeladene nicht. Dieses wird streckenabschnittsweise im Rahmen eines Migrationsprozesses weiter ausgebaut. Um dennoch Ethernet bundesweit anbieten zu können, wird Ethernet in den Fällen, in denen ein Teilabschnitt der Leitungsführung in SDH-Übertragungstechniken geführt wird, über SDH-Technologien, die um Ethernet-Schnittstellen erweitert sind, realisiert.
3Mit Regulierungsverfügung vom 09.08.2012 ordnete die Beklagte eine Zugangsverpflichtung der Beigeladenen sowie die Entgeltgenehmigungspflicht für Abschlusssegmente CFV-Ethernet an.
4Mit Schreiben vom 09.08.2012 beantragte die Beigeladene den Erlass einer entsprechenden Entgeltgenehmigung für CFV-Ethernet und die zugehörige Expressentstörung. Sie beantwortete im Verlauf des Verfahrens schriftliche Anfragen der Beschlusskammer und reichte zusätzliche Unterlagen ein. Des Weiteren fanden Vor-Ort-Termine bei der Beigeladenen statt.
5Der Klägerin wurde in der am 20.09.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
6Unter dem 18.10.2012 erging eine vorläufige Entgeltgenehmigung.
7Am 31.01.2013 ist der Entscheidungsentwurf der EU-Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Verfügung gestellt wurden. Am 01.03.2013 hat die EU-Kommission mitgeteilt, dass sie nach Prüfung keine Anmerkungen habe und der Entwurf damit von der Beklagten angenommen werden könne.
8Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 19.03.2013 – 00 00-00/000 – wurden erstmalig Entgelte für ethernetbasierte Carrierfestverbindungen befristet bis zum 31.10.2013 genehmigt.
9Die Klägerin betreibt ein eigenes Telekommunikationsnetz. Sie hat mit der Beigeladenen einen Rahmenvertrag über die Bereitstellung und Überlassung von CFV (Mietleitungen) abgeschlossen. Die von ihr bisher für die Inanspruchnahme der Vorleistungen der Beigeladenen geleisteten Entgelte lagen unter den nunmehr regulierten Entgelten.
10Die Klägerin hat im Genehmigungszeitraum folgende von der Entgeltgenehmigung umfassten Leistungen abgenommen:
11Entgelte für CFV-Ethernet 10M/10M
12Entgelte für CFV-Ethernet 100M/50M
13Entgelte für CFV-Ethernet 100M/100M
14Entgelte für CFV-Ethernet 1G/150M
15Die Klägerin hat am 26.04.2013 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des streitgegenständlichen Beschlusses der Beklagten vom 19.03.2013 begehrt.
16Zur Begründung trägt sie vor, der streitgegenständliche Bescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.
17Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Die Genehmigung höherer als der vertraglich vereinbarten Entgelte sei nach der Beschlusspraxis der Beklagten bereits nicht zulässig. Sie greife, wie die Beklagte in verschiedenen Beschlüssen ausführe, in die Privatautonomie und das Verhandlungs- und Vertragsrecht des Nachfragers ein. Die Entgeltgenehmigung könne nicht losgelöst von den Einzelvertragsverhältnissen zwischen den regulierten Unternehmen und den Wettbewerbern Wirkung entfalten, sondern wegen der Gestaltungswirkung des § 37 Abs. 2 TKG nur im Zusammenhang mit dem einzelnen Vertragsverhältnis betrachtet werden. Eine rückwirkende Genehmigung sei auf die Höhe des vereinbarten Entgelts beschränkt, um den Zugangsnachfrager vor einer nachträglichen Verschlechterung der Zugangsbedingungen zu schützen. Damit entfalte die Höhe des vereinbarten Entgelts eine Sperrwirkung gegenüber einer rückwirkenden höheren Genehmigung sowohl im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens als auch gegenüber einer gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung höherer Entgelte. Die vorliegende Genehmigung sei daher mangels Bescheidungsinteresse der Beigeladenen unzulässig.
18Der Beschluss sei unzureichend begründet. Es fehle bereits eine ausreichende Begründung der Ergebnisse der Kostenprüfung. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Kostenpositionen sich die genehmigten Entgelte im Einzelnen zusammensetzten, wie diese ermittelt worden seien und aus welchen Gründen sie den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprächen. Es werde lediglich auf einen behördeninternen Prüfbericht verwiesen, der eine detaillierte Entgeltherleitung enthalte. Der Verweis auf den Prüfbericht könne die fehlende Begründung im Bescheid nicht ersetzen. Vielmehr müssten sich der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt und die wesentlichen Entscheidungsgründe aus dem Bescheid selbst ergeben.
19Die Beklagte genehmige zudem Entgelte in unterschiedlicher Höhe abhängig von der Bandbreite des jeweiligen kupferbasierten Ethernet-CFV sowohl für die Bereitstellungs- und Überlassungsentgelte als auch für die Entgelte für die Express-Entstörung, begründe diese Differenzierung jedoch nicht. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, aus welchen Gründen Effizienzvorteile durch den Einsatz von Ethernet-Technologie nicht bei der Entgeltgenehmigung berücksichtigt würden. Es sei aus dem Bescheid auch nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Grundlagen und Erwägungen der Entgeltfestsetzung zugrundelägen.
20Der streitgegenständliche Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Entgeltgenehmigung sei beurteilungsfehlerhaft erfolgt und weise insbesondere erhebliche Sachverhaltsermittlungsfehler sowie Abwägungsmängel auf.
21Es sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Grundlagen und Erwägungen der Entgeltfestsetzung zugrundelägen. Es lasse sich an keiner Stelle auch nur ansatzweise ablesen, welche von der Beigeladenen geltend gemachten Kostenansätze die Beklagte bei der Entgeltgenehmigung angesetzt und an welchen Kostenpositionen sie Kürzungen vorgenommen habe sowie inwiefern die genehmigten Kostenansätze dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprächen. Es sei daher davon auszugehen, dass zu einem Teil der wesentlichen Kostenbestandteile keine bzw. eine unzureichende Sachverhaltsermittlung stattgefunden habe.
22Es läge eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung vor. Die Beklagte habe die Relevanz von abnahmebezogenen Umsatz- und Mietpreisnachlassrabatten für die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht ausreichend ermittelt. Die Gewährung solcher werde ohne Begründung abgelehnt.
23Die Beklagte setze sich nicht ausreichend damit auseinander, ob die genehmigten Entgelte den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprächen. Sie beziehe in die Kostenprüfung nicht den Umstand ein, dass die Entgelte für das Vorleistungsprodukt SDH-basierte CFV wesentlich niedriger lägen und erörtere nicht die unterschiedliche technische Effizienz der verschiedenen CFV-Varianten. Die reine Behauptung, dass die Bereitstellung von Ethernet-CFV derzeit effizient erfolge, reiche für eine ausreichende Sachverhaltsermittlung nicht aus.
24Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Beigeladene mit einzelnen Wettbewerbern vertragliche Entgelte für den Zugang zu Ethernet-CFV geschlossen habe, die im Falle der Klägerin erheblich niedriger lägen als die nunmehr genehmigten Entgelte. Erhalte die Beklagte Hinweise darauf, dass bereits vor einer Entgeltgenehmigung die entsprechende Leistung zu wesentlich niedrigeren Entgelten bereitgestellt worden sei, sei dies ein starker Hinweis darauf, dass diese Bereitstellung auf effizientere Weise erfolgt sei als die beantragten höheren Entgelte. Übersteigen die genehmigten die vertraglich vereinbarten Entgelte erheblich, bedinge dieser offensichtliche Widerspruch erhöhte Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung und einen erhöhten Begründungs- und Darlegungsbedarf.
25Die Beklagte gebe in dem streitgegenständlichen Bescheid ihre ständige Beschlusspraxis auf, das Backbone-Ortsnetz höher als das Regio-Ortsnetz zu bepreisen. Aus dem Beschluss gehe nicht hervor, ob der Änderung eine tatsächliche Änderung der Kostensituation zugrundeliege. Eine Aufhebung der Spreizung könne nur bei Vorliegen einer Kostensenkung im Backbone-Ortsnetz gerechtfertigt sein. Dies werde im Bescheid jedoch nicht dargelegt.
26Die genehmigten Entgelte entsprächen nicht den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL).
27Die Beklagte habe Aspekte, die eine effiziente Leistungsbereitstellung unterstützen würden, nicht berücksichtigt. Die Verwendung von veralteten SDH-CFV zur Bereitstellung von Ethernet-CFV stelle keine effiziente Leistungsbereitstellung dar. Ethernet sei eine innovative und effiziente Technik, die weitaus weniger Kosten verursache als die veraltete SDH-Technik. Ein effizienter Netzbetrieb sei nur dann anzunehmen, wenn ausschließlich die effizientere Technologie für die Leistungserbringung genutzt werde.
28Die genehmigten Entgelte für die Bereitstellung von CFV seien zudem überhöht. Sie stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den Bereitstellungsentgelten von SDH-basierten CFV. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum die Bereitstellung einer klassischen CFV als Ethernet-CFV einen derart erheblichen Mehraufwand im Vergleich zur Bereitstellung einer SDH-CFV rechtfertige.
29Auch die genehmigten Überlassungsentgelte entsprächen nicht dem KeL-Maßstab und seien nicht stimmig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Überlassung von sämtlichen auf Kupferbasis realisierten CFV unterschiedliche Kosten in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten Bandbreite auslösen solle. Allein mit der Nutzung zusätzlicher entbündelter TAL für die höheren Bandbreiten sei das nicht erklärbar. Bei glasfaserbasierten CFV sei dies auch nicht der Fall.
30Es sei ferner nicht nachvollziehbar, warum die Entgelte für die Kollokationszusammenführung im Hinblick auf die kupferbasierten Ethernetvarianten weit über denen der Anschlusslinien lägen. Dies sei bei den Entgelten für SDH-basierte CFV umgekehrt gewesen. Ein Kundenstandort werde immer mit einer Anschlusslinie oder einer Kollokationszuführung angebunden. Die Kollokationszuführungen seien bei SDH-CFV günstiger als eine Anschlusslinie, weil der Abschluss auf der vorhandenen Kollokationsfläche der Klägerin (im HVt der Beigeladenen) erfolge. Die technische Anschaltung sei aus diesem Grund einfacher und günstiger zu realisieren als in einem kundeneigenen Standort. Diese Preisdifferenzierung sei gerade für Nachfrager, die verstärkt eigene Infrastruktur ausbauen, wichtig. Diese hätten viele HVt-Standorte ausgebaut, um kürzere Strecken anmieten und vom Vorteil der preisgünstigeren Kollokationszuführungen profitieren zu können. Werde nun die Kollokationszuführung höher bepreist als die regulären Anschlusslinien, werde die Investition in den Infrastrukturausbau entwertet. Dies habe die Beklagte weder ausreichend ermittelt noch in ihre Abwägung eingestellt.
31Der streitgegenständliche Bescheid weise erhebliche Abwägungsfehler auf.
32Die Entscheidung über die anzuwendende Ermittlungsmethode der Investitionswerte sei abwägungsfehlerhaft. Für eine fehlerfreie Ausübung des Beurteilungsspielraums seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die konfligierenden Interessen abzuwiegen, zu prüfen und darzulegen, welcher Berechnungsmaßstab den Nutzerinteressen, der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Sicherstellung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen am ehesten gerecht werde.
33Die Beklagte habe sich nicht methodisch mit den verschiedenen in Frage kommenden Kostenberechnungsmethoden auseinander gesetzt. An keiner Stelle des Beschlusses würden die jeweiligen Methoden, deren Vorzüge, Nachteile und Besonderheiten dargestellt. Es werde weder ausgeführt, wie sich die jeweiligen Kostenansätze auf die Entgeltgestaltung auswirken würden noch, dass der verfolgte Ansatz von Bruttowiederbeschaffungswerten tendenziell zu höheren Entgelten führe, wohingegen der Ansatz historischer Kosten im Regelfall zu einem niedrigeren Investitionswert führe. Es werde völlig abstrakt argumentiert und unreflektiert der Berechnungsmethode der Vorrang gegeben, die sich an den Wiederbeschaffungswerten orientiert.
34Die Beklagte setze sich nicht ausreichend damit auseinander, welche Infrastruktur den Berechnungen der Investitionswerte zugrundegelegt werden dürfe. Die Infrastruktur müsse dem entsprechen, was ein effizienter Marktteilnehmer betreiben würde. Da Gegenstand der Entgeltgenehmigung ausschließlich ethernet-basierte Mietleitungen seien, seien auch ausschließlich die effizienteren Ethernet-Infrastrukturen als Grundlage der Bewertung des Anlagevermögens heranzuziehen.
35Die Beklagte beziehe die Interessen der Zugangsnachfrager nicht in ihre Abwägung ein. Erforderlich sei eine Auseinandersetzung damit, welche Berechnungsmethode zur Ermittlung und Festlegung der Investitionswerte bei der Entgeltberechnung den Interessen der Zugangsnachfrager am ehesten gerecht werde. Die Beklagte messe den Nutzerinteressen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG fehlerhaft keine eigenständige Bedeutung zu, sondern beschränke den Aspekt der Nutzerinteressen auf ein allgemeines Interesse an einer effizienten Vorleistungsregulierung. Das Nutzerinteresse bestehe darin, eine moderne Übertragungstechnologie zu verwenden und hierfür kosteneffiziente Entgelte zu bezahlen. Die genehmigten Entgelte überstiegen jedoch teilweise die Entgelte für Mietleitungen auf Basis von SDH, so dass die Klägerin für eine modernere und effizientere Technologie mehr bezahlen müsse als für die veraltete ineffiziente Technik der SDH. Dies sei weder nachvollziehbar noch interessengerecht. Dabei sei von § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG auch die Klägerin erfasst, da diese Regelung sich auch auf juristische Personen beziehe und somit auch die Interessen von gewerblichen Nutzern der Vorleistungen der Beigeladenen relevant seien.
36Die Beklagte stelle bei der Ermittlung der Anbieterinteressen beurteilungsfehlerhaft vornehmlich auf das Interesse des Anbieters an einer Genehmigung von kostendeckenden und den Gewinn sichernden Entgelten ab. Dem Interesse des verpflichteten Unternehmens an einer Deckung seiner Kosten komme keine eigenständige Bedeutung als Abwägungsbelang zu. Allein maßgeblich sei nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 TKG, dass die genehmigten Entgelte den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprächen. Das Gesetz selbst setze voraus, dass die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung durch das genehmigte Entgelt zu decken seien. Dies sei einer Abwägung nicht zugänglich. Durch die gesonderte Wertung des Interesses der Beigeladenen an kostendeckenden Entgelten als eigenständigen Abwägungsbelang werde den Anbieterinteressen weiteres zusätzliches Gewicht beigemessen. Dies führe zu einer Abwägungsdisproportionalität.
37Durch die überhöht genehmigten Entgelte werde kein Anreiz für die Beigeladene gesetzt, in moderne und effiziente Technologie zu investieren. Liege der Berechnung der Investitionswerte der Bruttowiederbeschaffungswert für ein älteres SDH-basiertes Netz
38zugrunde, werde gerade kein Anreiz für die Investition in moderne Infrastruktur gesetzt.
39Die Klägerin hat zunächst beantragt,
40den Beschluss der Beklagten vom 19.03.2013 – 00 00-00/000 – aufzuheben.
41In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie im Genehmigungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat.
42Die Klägerin beantragt nunmehr,
43den Beschluss der Beklagten vom 19.03.2013 – 00 00-00/000 – aufzuheben, soweit er nicht bereits bestandskräftig ist.
44Die Beklagte beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Sie trägt vor, die Genehmigung höherer als der vertraglich vereinbarten Entgelte sei zulässig. Gemäß § 37 Abs. 2 TKG würden bis zur Geltung der Entgeltgenehmigung bestehende Verträge mit der Maßgabe modifiziert, dass nur die genehmigten Entgelte verlangt werden könnten. Dabei handele es sich um eine Fixpreisgenehmigung und nicht um eine Höchstpreisgenehmigung. Daher sei auch der Fall erfasst, dass niedrigere als die genehmigten Entgelte einzelvertraglich zu entrichten wären. Es solle auch der Möglichkeit der Diskriminierung einzelner Wettbewerber durch den Marktbeherrscher vorgebeugt werden, indem ihm die Möglichkeit der Bevorzugung einzelner Unternehmen genommen werde. Bildeten unterhalb des genehmigten Entgeltes liegende individualvertragliche Entgelte die Obergrenze, eröffnete dies die Möglichkeit der Umgehung des § 37 TKG. Der Verweis der Klägerin auf § 35 Abs. 5 TKG sei verfehlt, da diese Regelung auf die Situation einer Erstbescheidung nicht anwendbar sei, sondern eine Neubescheidung aufgrund einer gerichtlichen Verpflichtung zur Festsetzung eines höheren Entgeltes betreffe.
47Der Bescheid sei hinreichend begründet. Die Ansicht der Klägerin, alle relevanten Darstellungen und Abwägungen müssten im Bescheid selbst enthalten sein, gingen fehl. Die besondere Begründung der Kalkulationswerte für die Investitionswerte sei im Bescheid enthalten. Darüber hinaus fordere das BVerwG (6 C 11.10) lediglich, dass die Darstellungen und Abwägungen im Bescheid die Feststellung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der erteilten Genehmigung vorliegen, sowie eine nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen. Ein Verweis auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Prüfbericht, der Teil des Verwaltungsvorgangs sei, schließe das BVerwG damit nicht aus. Die Darstellung der wesentlichen Prüfergebnisse, die sich die Beschlusskammer für ihre Entscheidung zu Eigen gemacht habe, sei in zusammengefasster Form im Bescheid enthalten, was die Klägerin auch nicht bestreite. Dadurch sei die nachstehende gerichtliche Kontrolle uneingeschränkt möglich.
48Das Begründungserfordernis beziehe sich auf das jeweilige Entgelt für ein bestimmtes Produkt. Aus den jeweils als effizient bewerteten Kostenbestandteilen würden die einzelnen den KeL entsprechenden Entgelte kalkuliert. Diese Kalkulation sowie die Effizienz der Kostenbestandteile seien zu begründen. Differenzen zwischen den Entgelten seien hingegen nicht zu begründen, da es auf der Hand liege, dass in das Entgelt eingehende sich unterscheidende Faktoren zu unterschiedlichen Entgelten führten. Eine weitergehende Ermittlung und Darstellung der Kostenbestandteile der jeweiligen Entgelte im Bescheidtext selbst sei nicht erforderlich. Der Verweis auf den Prüfbericht, der sich mit den Kostenbestandteilen umfangreich auseinander setze und die Kalkulationsmethode eingehend erläutere, sei insoweit ausreichend.
49Die Beigeladene erbringe die Leistung tatsächlich auf Basis eines klassischen CFV auf SDH-Basis. Diese Leistungserbringung sei zutreffend als zurzeit effizient bewertet worden. Daher sei auch das Entgelt auf Basis der Kosten für diese Infrastruktur genehmigungsfähig.
50Die Gewährung von abnahmebezogenen Umsatz- und Mietpreisnachlassrabatten sei abgelehnt worden, weil sie einen Verstoß gegen § 28 TKG und den Rechtsgedanken des § 37 TKG darstellten. Besondere Preisnachlässe führten zu diskriminierenden Vorleistungsentgelten und seien daher per se rechtswidrig. Eine rechtswidrige Anerkennung gesetzwidriger Positionen stelle keine Handlungsalternative dar und sei daher nicht auszuermitteln und abzuwägen.
51Hinsichtlich der Kosteneffizienz von Ethernet-CFV wende sich die Klägerin nicht gegen die konkrete Höhe des Entgelts, sondern allein gegen die fehlende Begründung der Abweichung zwischen den Entgelten, die mit dem KeL-Maßstab nicht zu vereinbaren sei. Wie ausgeführt, beziehe sich der Bescheid auf die abstrakte Entgeltkalkulation. Das jeweilige Entgelt werde aus einzelnen als effizient bewerteten Positionen errechnet. Es handele sich hinsichtlich SDH-CFV und Ethernet-CFV um verschiedene Produkte. Die beiden Arten von Mietleitungen würden anhand unterschiedlicher Techniken (Kupfer und Glasfaser im Bereich der Anschlusslinie), deren Verhältnis innerhalb der einzelnen Produktvarianten variiert, realisiert. Unterschiedliches Nachfrageverhalten führe zu unterschiedlichen durchschnittlichen Leitungslängen der beiden Mietleitungsarten. Die Kosten könnten sich daher sowohl ihrer Höhe nach, nach der Kostenzuschlüsselung als auch hinsichtlich der in dem Produktbereich erzielten Stückzahlen erheblich unterscheiden. Aus der bloßen Feststellung, dass die Ethernet-CFV in weiten Teilen über die gleiche Technik wie die SDH-CFV realisiert werde, lasse sich nicht der Rückschluss ziehen, dass die Entgelte in gleicher Höhe genehmigt werden müssten.
52Weitergehende Ermittlungen bzgl. abweichender niedrigerer vertraglicher Entgelte seien nicht notwendig gewesen. Die Klägerin berufe sich auf extreme Einzelfälle, die keine Aussage darüber zuließen, welche Höhe ein die KeL nicht überschreitendes bundeseinheitliches Entgelt haben solle.
53Der streitgegenständliche Beschluss sei abwägungsfehlerfrei. Die angegriffene Entscheidung werde den vom BVerwG aufgestellten Maßstäben gerecht. Die Beklagte habe sich in der streitgegenständlichen Entscheidung über mehrere Seiten hinweg eingehend mit den in Betracht kommenden Methoden zur Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen im Rahmen der Bestimmung des Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auseinandergesetzt, die Vor- und Nachteile einer Ermittlung auf der Grundlage von Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits sowie Wiederbeschaffungskosten andererseits in den Blick genommen, anhand der Regulierungsziele gewürdigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung den Ansatz von Bruttowiederbeschaffungskosten gewählt. Die gegen den Ansatz von Bruttowiederbeschaffungskosten gerichteten Ausführungen der Klägerin stellten die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung nicht in Frage. Die Beklagte habe weder den Ansatz von Nettowiederbeschaffungskosten in die Abwägung einbeziehen müssen noch habe sie Regulierungsziele fehlerhaft gewichtet oder verkannt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG könnten die maßgeblichen Investitionskosten in historischer Betrachtungsweise anhand der Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich bereits erfolgter und während des Genehmigungszeitraums noch erfolgender Abschreibungen oder in vorausschauender Betrachtungsweise anhand von derzeit aktuellen Wiederbeschaffungskosten kalkuliert werden. Die Betrachtung weiterer zwischen diesen beiden Herangehensweisen vermittelnder Auffassungen wie der Ansatz von Nettowiederbeschaffungskosten sei nicht erforderlich gewesen, da es nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht um eine Auseinandersetzung mit allen in Betracht kommenden Methodenvarianten gehe, sondern um die Auswahlentscheidung zwischen den dargelegten alternativen Methoden. Zudem habe die Beklagte die Berücksichtigung von zwischenzeitlich erfolgten Abschreibungen bereits bei der Betrachtung des Ansatzes der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten verworfen, da diese die Gefahr berge, dass Markteinsteiger keine hinreichenden Erlöse für effiziente Investitionen erzielen könnten und somit kein Anreiz für eigene Infrastrukturinvestitionen bestehe. Eine Wiederholung dieser Erwägungen mit Blick auf den Ansatz von Nettowiederbeschaffungskosten erziele keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
54Entgegen der Ansicht der Klägerin sei dabei kein hypothetisches ausschließlich auf der Ethernet-Technologie realisiertes Netz zugrunde zu legen. Die Beigeladene verfüge nicht über ein reines Ethernet-Netz. Durch die Ethernet-Realisierung auf Basis der SDH-Technik ermögliche die Beigeladende dennoch das bundesweite Angebot ethernetfähiger Mietleitungen. Eine Verpflichtung der Beigeladenen, ein vollständig auf Ethernet-Technologie basierendes Netz vorzuhalten bzw. der Beklagten, ein solches hypothetisches Netz zugrunde zu legen, bestehe auch unter Effizienzgesichtspunkten nicht. Im Rahmen einer Effizienzbetrachtung sei darauf abzustellen, wie ein vergleichbares Unternehmen unter Wettbewerbsbedingungen agieren würde. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes stelle sich die schrittweise Migration des bundesweiten Netzes der Beigeladenen als wirtschaftlich nachvollziehbar dar. Das CFV-Mietleitungsangebot der Beigeladenen entspreche zudem auch deshalb einem ökonomisch nachvollziehbaren Verhalten eines effizienten Wettbewerbers, weil sie sich an der Nachfrage orientiere. Die Marktdaten zur Nachfrage belegten, dass eine vollständige Migration nicht gewünscht sei, was durch die konkreten Absatzmengen bestätigt werde. Insbesondere Mobilfunkbetreiber könnten für die Anbindung ihrer Basisstationen an ihr Verbindungsnetz wegen fehlender Taktung im Ethernet-Netz auf SDH-Technologie als Realisierungsform nicht verzichten. Eine auf SDH-Übertragungstechnik aufsetzende Netzinfrastruktur gewährleiste eine höhere Übertragungsqualität aufgrund standardisierter OAM-Netzüberwachungsfunktionen, die über umfassende Möglichkeiten zur Verwaltung, Überwachung und Kontrolle verfüge und hinsichtlich der Wartungs- und Betriebsmöglichkeiten einschließlich der Fehlersignalisierung denen in Ethernet-Netzen überlegen sei. Der Vorteil der Ethernet-Technik gegenüber SDH liege demgegenüber in der höheren Übertragungsgeschwindigkeit. Nachfragerseitig sei bisher festzustellen, dass der höheren Verbindungsqualität der SDH-Netze größere Wichtigkeit beigemessen werde als der Übertragungsgeschwindigkeit.
55Die Abwägungsentscheidung leide auch nicht an einer fehlerhaften Erfassung und Bewertung der Nutzerinteressen. Das Regulierungsziel der Wahrung der Nutzerinteressen stelle nur eines von mehreren abzuwägenden Regulierungszielen dar. Der anzulegende Maßstab an die Abwägungsentscheidung ergebe sich nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 2 TKG, sondern aus dem Begriff der Kosten der effizienten Leistungserstellung. Dabei sei das Regulierungsziel der Wahrung der Nutzerinteressen nicht mit „niedrigen Vorleistungsentgelten“ gleichzusetzen. Diese Interessen würden vielmehr gewahrt, wenn einerseits eine quantitativ und qualitativ hochwertige Versorgung und andererseits die Preisgünstigkeit der Versorgung mit Telekommunikationsleistungen sichergestellt seien. Aus der gesetzlich geforderten Berücksichtigung qualitativer Elemente lasse sich insbesondere nicht ableiten, die Beklagte habe das Nutzerinteresse lediglich als subsidiären Abwägungsaspekt bewertet. Der Bescheid definiere lediglich zutreffend den Gehalt des Nutzerinteresses, das sodann in die Abwägung eingestellt worden sei. Eine darüber hinausgehende Abwägung im Hinblick auf die Interessen der Zugangsnachfrager sei nicht geboten. Dieses Kriterium ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 2 TKG, aus dieser Regelung ergebe sich allein das Regulierungsziel eines chancengleichen Wettbewerbs. Eine einseitige Betrachtung und Gewichtung der Interessen von Zugangsnachfragern sei mit dem Regulierungsziel nicht deckungsgleich. Die Auffassung der Klägerin, Nutzerinteressen i. S. d. § 2 Abs. 2 TKG schließe auch Interessen von Vorleistungsnachfragern ein, gehe fehl. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 TKG spreche ausdrücklich von „Nutzer-, insbesondere Verbraucherinteressen“. § 3 Nr. 14 TKG definiere den Begriff des Nutzers als „natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt“. Damit bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Begriff der Nutzerinteressen die Endkundeninteressen, nicht jedoch die Interessen der Zugangsnachfrager umfasse. Zudem gebe es kein „Interesse der Zugangsnachfrager“. Zugangsnachfrager, die über eigene Infrastruktur verfügten, hätten ein Interesse an hohen Vorleistungsentgelten, Zugangsnachfrager, die Leistungen einkaufen müssten, an niedrigen Vorleistungsentgelten.
56Der streitgegenständliche Bescheid berücksichtige auch hinreichend den Belang, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern. Zwar führe der Ansatz von Bruttowiederbeschaffungskosten tendenziell zu höheren Entgelten als der Ansatz von historischen Kosten. Jedoch erhöhten tendenziell höhere Entgelte für Vorleistungsprodukte den Anreiz für Wettbewerber, in innovative und hochleistungsfähige eigene Netze zu investieren, um bestimmte Vorleistungsprodukte nicht länger einkaufen zu müssen. Sehr niedrige Vorleistungsentgelte könnten den Nachteil mit sich bringen, dass seitens der Wettbewerber kein Anreiz mehr zum Aufbau eigener Infrastruktur bestehe, weil sich die Kosten vor dem Hintergrund niedriger Vorleistungen nicht rentierten.
57Die Beigeladene beantragt,
58die Klage abzuweisen.
59Sie trägt unter Vertiefung und Ergänzung des Vortrags der Beklagten zusätzlich vor, die ursprünglich unbeschränkt erhobene Klage sei teilweise unzulässig. Die Klägerin habe im Genehmigungszeitraum nicht alle von der Entgeltgenehmigung umfassten Leistungen abgenommen. Für die Klage gegen die diesbezüglichen Entgelte fehle es ihr an der Klagebefugnis.
60Zudem fehle es der Klägerin hinsichtlich des Begehrens von Umsatz- und Mietpreisnachlässen am Rechtsschutzbedürfnis, da sie diese im Verwaltungsverfahren nicht beantragt habe. Die erhobene Anfechtungsklage sei überdies die unstatthafte Klageart, statthaft sei diesbezüglich die Verpflichtungsklage.
61Die Klage sei auch unbegründet. Es liege keine Begründungsdefizit der Entgeltgenehmigung vor. In Bezug auf die Kostenbestandteile der Einmalentgelte verfüge die Beklagte über keinen Beurteilungsspielraum. Daher seien die von der Klägerin geltend gemachten Begründungsanforderungen für den Beurteilungsspielraum in diesem Zusammenhang irrelevant. Zudem führe das Vorliegen eines Begründungsmangels nach Maßgabe des § 46 VwVfG nur dann zur Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes, wenn die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler günstiger ausgefallen wäre.
62Es liege auch kein Sachverhaltsermittlungsfehler vor. Wie sich aus dem Bescheid ergebe, habe die Beklagte eingehende Untersuchungen der von der Beigeladenen nachgewiesenen Kosten durch einen Vor-Ort-Termin und den Abgleich mit Erkenntnissen aus anderen Verfahren vorgenommen und produkt- und antragsübergreifende Kostenparameter gemäß der ständigen Spruchpraxis ermittelt. Zudem lege die Beigeladene gemäß § 34 Abs. 4 TKG jährlich antragsübergreifend eine Gesamtschau der Kosten sowie der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vor, auf die die Beklagte zurückgegriffen habe.
63Es liege auch kein Abwägungsfehler bei der Auswahl der Kostenrechnungsmethode vor. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich in dem streitgegenständlichen Beschluss auch die Erwägungen im Beschluss 00 00-00/000 zu eigen gemacht habe, indem sie ihren Willen zu einer konsistenten Entscheidungspraxis zum Ausdruck gebracht habe.
64Die Beklagte habe dabei auch die Nutzerinteressen hinreichend berücksichtigt. Sie habe das Interesse der Nutzer an einem günstigen Preisniveau erkannt, im Ergebnis aber die Vielfalt der Anbieter- und Angebotsauswahl höher gewichtet.
65Die Beklagte habe kein hypothetisches Ethernet-Netz zugrundelegen müssen. Der Betrieb von Ethernet auf Basis der SDH-Technik sei effizient. Eine neue Technologie müsse auch in einem funktionierenden Wettbewerbsumfeld nicht sofort flächendeckend eingesetzt werden. Vielmehr werde auch dann eine Migration zu neuerer Technik schrittweise vollzogen.
66Hinsichtlich der Ablehnung von Mietpreisnachlässen sei der Beklagten kein Begründungsfehler unterlaufen. Rabatte würden nicht an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG gemessen, sondern an § 28 TKG. Danach bestehe kein Beurteilungsspielraum. Zudem seien Mietpreisnachlässe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln auch nicht genehmigungsfähig.
67Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
68Entscheidungsgründe
69Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
70Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beschluss der Beklagten vom 19.03.2013 – 00 00-00/000 – ist, soweit über ihn noch zu entscheiden war, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
71Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entgeltgenehmigung beurteilt sich nach § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 TKG nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 TKG entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 TKG vorliegen.
72Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
73Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Bescheid nicht bereits deshalb mangels Bescheidungsinteresse der Beigeladenen unzulässig, weil das vertraglich mit der Beigeladenen vereinbarte Entgelt eine Sperrwirkung gegenüber einer rückwirkenden höheren Genehmigung der Entgelte entfaltet. Eine solche Sperrwirkung ist nicht gegeben. Eine Beschränkung der Ersetzungsfunktion der Entgeltgenehmigung auf geringere als die vertraglich vereinbarten Entgelte lässt sich der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 2 TKG nicht entnehmen. Danach treten die genehmigten an die Stelle der vereinbarten Entgelte, ohne dass dies auf geringere als vertraglich vereinbarte Entgelte beschränkt wird.
74Vgl. auch Cornils in Geppert/Schütz, Beck´scher TKG Kommentar, 4. Aufl., § 37 Rdnr. 18: „Die Ersetzungswirkung der Genehmigung betrifft sowohl niedrigere als auch höhere als beantragte Entgelte...“.
75Dem steht auch nicht die von der Klägerin zitierte Beschlusspraxis der Beklagten entgegen, aus der sich die von der Klägerin gezogene Schlussfolgerung gerade nicht ablesen lässt.
76Der streitgegenständliche Bescheid ist hinreichend begründet. Ein Begründungsmangel ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass im Bescheid hinsichtlich der Kostenbestandteile der genehmigten Entgelte nur eine Darstellung der wesentlichen Prüfergebnisse erfolgt und bezüglich der detaillierten Entgeltherleitung auf den Prüfbericht verwiesen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Darstellungen und Abwägungen im Bescheid geeignet sein festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der erteilten Genehmigung vorliegen, sowie eine nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2011 – 6 C 11.10 –.
78Dafür ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die Prüfergebnisse in zusammengefasster Form in dem Bescheid dargestellt werden. Für eine detailliertere Darstellung kann auf den Prüfbericht verwiesen werden. Eine effiziente gerichtliche Kontrolle i. S. d. Rechtsprechung des BVerwG wird dadurch ermöglicht.
79Ein Begründungsmangel ist ferner nicht darin zu sehen, dass die Beklagte Entgelte in unterschiedlicher Höhe abhängig von der Bandbreite genehmigt, diese Differenzierung jedoch nicht begründet. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, bezieht sich das Begründungserfordernis auf das jeweilige Entgelt für ein bestimmtes Produkt. Aus den jeweils als effizient bewerteten Kostenbestandteilen werden die einzelnen den KeL entsprechenden Entgelte kalkuliert. Allein diese Kalkulation sowie die Effizienz der Kostenbestandteile sind zu begründen, nicht jedoch sich aufgrund unterschiedlicher eingehender Faktoren notwendigerweise ergebende Differenzen zwischen den Entgelten.
80Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
81Die hier streitigen, aufgrund der Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur vom 09.08.2012 nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG genehmigungsbedürftigen Entgelte sind nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten. Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich nach § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
82Der Regulierungsbehörde kommt bezogen auf das Merkmal Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ein Beurteilungsspielraum zu.
83Die Ausübung eines Beurteilungsspielraums wird darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Die Ausübung des Regulierungsermessens wird vom Gericht beanstandet, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Bei dem hier in Rede stehenden "Ermessen" handelt es sich im Sinne der deutschen Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum. Er weist allerdings im Hinblick auf die unionsrechtlich vorgegebene Abwägung widerstreitender Regulierungsziele eine besondere Nähe zum Regulierungsermessen auf. Bei einem derartigen Entscheidungsspielraum, der gewissermaßen auf der Nahtstelle zum Regulierungsermessen steht, ist die eigentliche Bewertung der Behörde jedenfalls auch darauf nachzuprüfen, ob sie im Hinblick auf die Kriterien, die in der Rechtsnorm ausdrücklich hervorgehoben oder doch in ihr angelegt sind, plausibel und erschöpfend argumentiert hat.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2011 - 6 C 11.10 -,zuletzt BVerwG, Urteil vom 25.09.2013 - 6 C 17.12 -.
85Die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Genehmigung der Entgelte genügt diesen rechtlichen Vorgaben.
86Die Beklagte hat sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Sie hat zunächst entgegen der Ansicht der Klägerin unter Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnismöglichkeiten den maßgeblichen Sachverhalt umfassend und zutreffend ermittelt. Sie hat die von der Beigeladenen vorgelegten Kostenunterlagen überprüft und bewertet und die Beigeladene durch Auskunftsersuchen zur Klärung von Sachfragen herangezogen.
87Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, es sei davon auszugehen, dass zu einem Teil der wesentlichen Kostenbestandteile keine bzw. eine unzureichende Sachverhaltsermittlung stattgefunden habe, da im Bescheid nicht erkennbar sei, welche von der Beigeladenen geltend gemachten Kostenansätze die Beklagte bei der Entgeltgenehmigung angesetzt und an welchen Kostenpositionen sie Kürzungen vorgenommen habe, genügt, wie ausgeführt, der Verweis in dem Bescheid auf den Prüfbericht, dem sich die gewünschten Informationen entnehmen lassen.
88Es liegt ferner entgegen der Ansicht der Klägerin keine unzureichende Sachermittlung hinsichtlich der Relevanz von abnahmebezogenen Umsatz- und Mietpreisnachlassrabatten für die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung vor. Eine diesbezügliche Sachverhaltsermittlung war nicht erforderlich. Die Gewährung von Umsatz- und Mietpreisrabatten ist unzulässig. Insoweit hat die 9. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 31.10.2014 – 9 K 3001/08 – ausgeführt:
89„Inhaltlich war die Bundesnetzagentur jedoch nicht verpflichtet, die Entgelte unter Berücksichtigung der von der Klägerin beantragten gestaffelten Mietzeitpreisnachlässe zu genehmigen. Die Bundesnetzagentur ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung derartiger Nachlässe in dem hier zu betrachtenden Genehmigungsverfahren eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG darstellen würde.
90Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung der fraglichen Entgelte ist § 35 Abs. 3 Satz 1 des TKG in der zum Zeitpunkt des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31. März 2008 geltenden Fassung. Danach ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 TKG nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 TKG entsprechen und keine Versagungsgründe nach §§ 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 TKG vorliegen. Die Entgelte dürfen daher u.a. nicht missbräuchlich i.S.d. § 28 Abs. 1 TKG sein. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen, es sei denn, dass für diese Verhaltensweise eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.
91Zunächst liegt eine Ungleichbehandlung im Sinne dieser Vorschrift vor. Durch die von der Klägerin beantragten Mietzeitpreisnachlässe werden denjenigen Nachfragern, die längere Mietzeiten vereinbaren, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern eingeräumt, die weniger lange Mietzeiten vereinbaren. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein Wettbewerber, der eine Mietleitung mit einer vertraglich vereinbarten verlängerten Mindestmietdauer bezieht, damit eine andere Leistung erhält als derjenige Wettbewerber, der sich nicht auf eine solche verlängerte Mindestmietdauer festlegt. Dagegen spricht bereits, dass es sich in beiden Fällen technisch um dieselbe Leitung und damit auch um einen gleichartigen oder zumindest ähnlichen Telekommunikationsdienst (§ 3 Nr. 24 TKG) i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG handelt. Bloße Unterschiede in der Vertragslaufzeit rechtfertigen es nicht, von einer andersartigen Leistung auszugehen.
92Eine sachliche Rechtfertigung für die Diskriminierung ist nicht nachgewiesen; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt bereits nach dem Gesetzeswortlaut das marktmächtige Unternehmen.
93Vgl. auch Geppert/Schütz, Beck´scher TKG-Kommentar, 4. Auflage 2013, § 28 Rn. 81.
94Die Klägerin kann sich zur sachlichen Rechtfertigung der beantragten Rabatte nicht generell auf die „Üblichkeit“ derartiger Preisnachlässe berufen. Es ist davon auszugehen, dass Rabatte im Wettbewerb nicht eingesetzt werden, weil sie üblich sind, sondern weil sie durch wirtschaftliche Interessen des Anbieters gerechtfertigt sind; in Betracht kommen insoweit vor allem Kosteneinsparungen, z.B. durch bessere Auslastung der vorhandenen Kapazitäten oder durch vereinfachte Kundenbetreuung bei hohen Abnahmemengen oder langen Vertragslaufzeiten. Denkbar ist allerdings auch, dass sogenannte Rabatte gar keine echten Preisabschläge enthalten, sondern dass der Begriff des „Rabatts“ vor allem zu Werbezwecken eingesetzt wird. In diesen Fällen enthält der nichtrabattierte Preis einen Aufschlag, der Rabattpreis entspricht dagegen dem Normalpreis. Die Berufung auf die „Üblichkeit“ allein ist daher noch keine sachliche Rechtfertigung für die angestrebte Preisdifferenzierung; maßgeblich ist vielmehr, ob bei einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 TKG eine Einräumung von Rabatten gerechtfertigt erscheint. Eine hinreichende sachliche Rechtfertigung kann sich zum Beispiel aus (nachgewiesenen) Kosteneinsparungen ergeben.
95Geppert/Schütz, a.a.O. § 28 Rn. 79; vgl. aber auch Rn. 78, wonach Rabattierungen für Vorleistungen bei nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb auch dann abgelehnt werden können, wenn sie eine Entsprechung in den relevanten Kosten haben.
96Vor diesem Hintergrund hätte es der Klägerin oblegen, die mit den beantragten Preisnachlässen verbundenen Effekte darzulegen, z.B. durch die Vorlage entsprechender Kostenunterlagen. Der bloße pauschale Hinweis darauf, dass längerfristige Leistungsbeziehungen dem Leistungserbringer eine längerfristige Planung und Kalkulation ermöglichten, genügt jedenfalls bei Rabatten in der hier beantragten Größenordnung nicht.
97Auf die Frage, ob durch die Nachlässe „größere“ gegenüber „kleineren“ Wettbewerbern bevorzugt werden, kommt es nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG nicht an. Es bestehen allerdings auch inhaltlich keine Bedenken gegen die Annahme der Bundesnetzagentur, dass „insbesondere kleinere oder neue Wettbewerber aufgrund geringerer Nachfrage an Mietleitungen aufgrund geringerer Rabattgewährung höhere Entgelte gegenüber etablierten (großen) Wettbewerbern zahlen müssen“ (Beschluss vom 31. März 2008, S. 16). Das Gegenargument der Klägerin, auch Kunden, die nur eine geringe Anzahl von Mietleitungen nachfragten, erhielten die fraglichen Rabatte, vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2013 ausgeführt hat, kommt es nicht auf die Anzahl der nachgefragten Mietleitungen, sondern auf die Leistungsfähigkeit des nachfragenden Unternehmens an.
98Schließlich kommt es nicht darauf an, dass der Klägerin früher unbeanstandet Mietzeitpreisnachlässe gewährt wurden. Ein Vertrauensschutz, ein diskriminierendes Verhalten weiter fortführen zu dürfen, ist hierdurch nicht begründet worden.
99Vgl. zudem den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2007 (BK 3a 07/005), in dem auf S. 10 darauf hingewiesen wird, dass sich die CFV-Tarifierung u.a. deshalb nicht am Prinzip der Kostendeckung orientierten, weil es sich um „Brutto-Tarife“ handele, die bei einem Vergleich mit den Kostenwerten erst um das Volumen diverser Rabatte zu bereinigen wären.
100Der Nachweis konkreter Wettbewerbsnachteile durch die Beklagte ist demgegenüber nicht erforderlich; vielmehr muss umgekehrt die Klägerin die sachliche Rechtfertigung der Preisdifferenzierungen nachweisen.“
101Dem schließt sich die Kammer an. Ist die Gewährung der Rabatte indes nicht zulässig, hat in dieser Hinsicht auch keine Sachermittlung zu erfolgen.
102Eine fehlerhafte Sachermittlung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte in die Kostenprüfung weder den Umstand einbezieht, dass die Entgelte für das Vorleistungsprodukt SDH-basierte CFV wesentlich niedriger liegen, noch die unterschiedliche technische Effizienz der verschiedenen CFV-Varianten erörtert. Die notwendige Sachverhaltsermittlung bezieht sich auf die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung hinsichtlich eines einzelnen konkreten Produkts. Entgeltdifferenzen zwischen verschiedenen Produkten sind hingegen weder zu begründen noch auszuermitteln, soweit die Kosten des einzelnen Produkts dem KeL-Maßstab entsprechen.
103Auch weitergehende Ermittlungen bzgl. abweichender niedrigerer vertraglicher Entgelte waren nicht notwendig. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, stand nicht in Frage, dass die Beigeladene teilweise Vereinbarungen mit niedrigeren Entgelten geschlossen hat. Die Schlußfolgerung der Klägerin, teilweise niedrigere Entgelte seien ein starker Hinweis auf Ineffizienz, geht jedoch fehl. Die genehmigten Entgelte stellen ein bundesweit einheitliches Entgelt dar. Einzelne vertragliche Vereinbarungen besitzen demgegenüber keine Aussagekraft. Zudem ist wiederum darauf hinzuweisen, dass allein maßgebend ist, ob die Kosten des einzelnen Produkts dem KeL-Maßstab entsprechen. Aus diesem Grund begründet auch die Argumentation der Klägerin bzgl. des Wegfalls der höheren Bepreisung des Backbone-Ortsnetzes gegenüber dem Regio-Ortsnetz keinen Sachverhaltsermittlungsfehler.
104Der streitgegenständliche Bescheid ist auch abwägungsfehlerfrei. Die Beklagte hat ihren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der verschiedenen Kostenberechnungsmethoden fehlerfrei ausgeübt. Sie hat sich methodisch mit den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Berechnungsweisen für die Erreichung der Regulierungsziele auseinandergesetzt, die konfligierenden Interessen abgewogen, geprüft und dargelegt, dass der Berechnungsmaßstab des Ansatzes von Bruttowiederbeschaffungskosten den Nutzerinteressen, der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Sicherstellung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen am ehesten gerecht wird.
105Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2011 – 6 C 11.10 –:
106„Eine methodische Auseinandersetzung mit historischen Kosten im Sinne einer Bewertung der Vor- und Nachteile der einen und der anderen Berechnungsweise für die Erreichung der Regulierungsziele hat in dem angegriffenen Bescheid nicht erkennbar stattgefunden. Die Regulierungsbehörde hätte die konfligierenden Interessen abwägen und prüfen müssen, welcher Kostenmaßstab - erstens - den Nutzerinteressen, - zweitens - dem Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs sowie - drittens - dem Ziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sicherzustellen, jeweils am ehesten gerecht wird. Sodann hätte sie unter Bewertung der unterschiedlichen Belange im Einzelnen darlegen müssen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Ergebnis Überwiegendes dafür spricht, den Investitionswert auf der Basis einer Bruttowiederbeschaffung zu Tagesneupreisen zu berechnen.“
107Die Beklagte setzt sich auf den Seiten 15 bis 19 des streitgegenständlichen Beschlusses mit den in Betracht kommenden Methoden einer Ermittlung zur Berechnung des Anlagevermögens auf der Grundlage von Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Betrachtungsweise) einerseits sowie von Bruttowiederbeschaffungskosten andererseits anhand der genannten Abwägungsbelange umfassend und methodisch auseinander. Sie gelangt abwägungsfehlerfrei bei der Prüfung jedes Belangs zu dem Ergebnis, dass der Ansatz von Bruttowiederbeschaffungskosten Vorteile und der Ansatz von historischen Anschaffungskosten Nachteile bringt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es ausreichend, dass die Beklagte ihre wesentlichen und leitenden Erwägungen darlegt, d. h. für jeden Abwägungsbelang prüft, welche Methode das Erreichen des Regulierungszieles am ehesten sicherstellt, und im Einzelnen darstellt, dass der Ansatz von Bruttowiederbeschaffungskosten vorliegend am ehesten geeignet ist.
108Zudem verweist die Beklagte in dem streitgegenständlichen Beschluss (S. 16) auf die Abwägung im Beschluss 0000-00/000, der auf den Seiten 31 bis 43 eine umfangreiche Abwägung zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Ermittlungsmethoden enthält, die sich die Beklagte damit auch in diesem Beschluss zu eigen macht.
109Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung die fehlerhafte Ausübung des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes gerügt hat, genügt die Entscheidung der Beklagten über die vorgenommene Verweisung (neben Seite 16 auch über den generellen Verweis auf die Entscheidungen über Mietleitungen auf Seite 24 sowie auf Seite 11 und 14 des Prüfberichts) auf den Beschluss 0000-00/000, der auf den Seiten 52 bis 61 umfangreiche Abwägungen zur Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes enthält, den Anforderungen, die insbesondere § 32 Abs. 3 TKG an die Ausübung des Beurteilungsspielraums stellt. Eine fehlerhafte Ausübung des Beurteilungsspielraums in diesem Punkt lässt sich weder der pauschalen Rüge der Klägerin, die etwaige Fehler weder spezifiziert noch dargelegt hat, dass sich diese letztendlich negativ für sie ausgewirkt haben, entnehmen, noch sind sie ersichtlich.
110Die Entscheidung der Beklagten ist insbesondere auch hinsichtlich der Beurteilung der in Rede stehenden Methoden für das Erreichen des Regulierungsziels der Wahrung der Nutzerinteressen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG abwägungsfehlerfrei. Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Beschluss die Nutzerinteressen als auf eine möglichst vielfältige Anbieter- und Angebotsauswahl zu einem günstigen Preisniveau in bestimmter Qualität gerichtet definiert und in die Abwägung einbezogen. Soweit sie in ihrer Abwägung ausführt, dass diesem Interesse Entgelte, die den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen und damit u. a. die Zinsen und Abschreibungen auf einen unter Wettbewerbs- und Infrastrukturgesichtspunkten ermittelten Investitionswert honorieren, entsprechen und dem Regulierungsziel bezüglich der spezifischen Frage nach der Bemessung des Investitionswerts kein darüber hinausgehender Gehalt zukommt, ist dies nicht zu beanstanden. Ergebnis einer Abwägungsentscheidung kann auch sein, dass dem Abwägungsbelang kein weiterer Gehalt zukommt, er sich letztendlich neutral zu der zu prüfenden Frage verhält.
111A.A. VG Köln, Urteil vom 16.07.2014 – 21 K 2941/09 –.
112Insbesondere ist das Regulierungsziel der Wahrung der Nutzerinteressen nicht mit „niedrigen Vorleistungsentgelten“ gleichzusetzen. Wie die Beklagte zu Recht in ihrem Beschluss ausführt, ist das Nutzerinteresse vielmehr gewahrt, wenn einerseits eine quantitativ und qualitativ hochwertige Versorgung und andererseits die Preisgünstigkeit der Versorgung mit Telekommunikationsleistungen sichergestellt sind. Beide Punkte hat die Beklagte in ihre Abwägung eingestellt.
113Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Unterschied zu dem der Entscheidung der 21. Kammer zugrundeliegenden Fall zusätzlich das Interesse der Nutzer an einer effizienten Infrastruktur und Wettbewerb in die Definition der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung hineingezogen, dem Nutzerinteresse damit einen weiteren Gehalt zugemessen hat. Diesem Gesichtspunkt wird zusätzlich im Gegensatz zum streitgegenständlichen Beschluss der Entscheidung der 21. Kammer bei der weiteren Abwägung unter Ziffer 3.3.2.2 noch einmal besondere Bedeutung zugemessen, wenn die Beklagte ausführt:
114„Die Bewertung des Investitionswertes zu Wiederbeschaffungswerten berücksichtigt den Grundsatz, den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher zu schützen, insbesondere die Förderung infrastrukturbasierten Wettbewerbs.“
115Die Interessen der Klägerin als Vorleistungsnachfrager sind hingegen nicht von § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG erfasst. Gemäß § 3 Nr. 14 TKG ist unter Nutzer jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt, d. h. die Endnutzer der Telekommunikationsdienste. Dies wird bestätigt durch die Formulierung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 TKG, der eindeutig auf die Endnutzer abstellt.
116Die Abwägungsentscheidung der Beklagten ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie im Rahmen der Berechnung des Anlagevermögens kein hypothetisches reines Ethernet-Netz zugrunde gelegt hat. Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung beziehen sich auf ein tatsächlich existierendes, nicht auf ein hypothetisches Netz, das folglich auch nicht zugrunde zu legen ist. Es handelt sich um tatsächliche, nicht um hypothetische Kosten. Etwas anders lässt sich auch nicht dem von der Klägerin zitierten Urteil des BVerwG vom 03.09.2014 – 6 C 19.13 – entnehmen. Darin heißt es:
117„cc) Die den streitgegenständlichen Kündigungsentgelten zugrunde liegenden Kosten genügen schließlich auch den maßgeblichen Effizienzanforderungen.
118Nach der Rechtsprechung des Senats besteht der Sinn des Effizienzmaßstabs darin, einen Als-Ob-Wettbewerbspreis zu simulieren, d.h. mit dem regulierten Entgelt den Preis vorwegzunehmen, der sich in einem wirksamen Wettbewerbsumfeld durch den Zwang zur optimalen Nutzung der vorhandenen Ressourcen aufgrund der Marktkräfte einstellen würde (Urteile vom 24. Juni 2009 - BVerwG 6 C 19.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 3 Rn. 18 und vom 25. November 2009 - BVerwG 6 C 34.08 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 1 Rn. 19; sowie zuletzt für das Postregulierungsrecht: Urteil vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 <338> Rn. 41). Als effizient können daher grundsätzlich nur diejenigen Kosten anerkannt werden, die für die Bereitstellung der Leistung bei kostenminimaler Produktion mit optimalem Faktoreinsatz notwendig sind (vgl. Winzer, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 32 Rn. 16; Groebel, in: Säcker (Hrsg.), TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 32 Rn. 22 f.). Hierauf weist die Klägerin der Sache nach zutreffend hin. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat auch die Vorinstanz keinen anderen Maßstab zugrunde gelegt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene könne einen Ausgleich für alle diejenigen notwendigen Aufwendungen geltend machen, die ihr dadurch entstünden, dass sie den Wettbewerbern den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu ermöglichen habe, hat gerade nicht zur Folge, dass „faktisch alle geltend gemachten Kosten und Kostenpositionen der Beigeladenen genehmigungsfähig“ wären und „bei der Entgeltgenehmigung eingerechnet“ werden müssten. Kosten, die für die Leistungsbereitstellung nicht notwendig sind, dürfen vielmehr auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei der Entgeltberechnung nicht berücksichtigt werden. Können nur die für die Bereitstellung der Leistung (unter Wettbewerbsbedingungen) notwendigen Kosten als effizient anerkannt werden, müsste der in den streitgegenständlichen Kündigungsentgelten abgebildete Aufwand, der der Beigeladenen nach den tatrichterlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der die Überlassung der Teilnehmeranschlussleitung regelnden Mietverhältnisse tatsächlich entsteht, bei der Preisbildung außer Betracht bleiben, wenn die Beigeladene unter den Bedingungen eines funktionierenden Wettbewerbs auf die Vornahme der fraglichen Tätigkeiten verzichten würde.
119Entgegen der Auffassung der Revision ist die Aufhebung der Schaltung in den Fällen der Kündigung einer Teilnehmeranschlussleitung ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden keine dem Effizienzkriterium widersprechende Vorgehensweise. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Aufhebung der Schaltung sei nicht zur Verhinderung einer missbräuchlichen Weiternutzung der Teilnehmeranschlussleitung geboten, weil der betreffende Zugangsnachfrager eine Kündigung des Vertragsverhältnisses und damit die Zerstörung seines Geschäftsmodells riskieren würde und sich die Beigeladene zudem durch die Regelung einer Vertragsstrafe absichern könnte, überdehnt sie den Effizienzmaßstab. Die Beurteilung der Effizienzfrage hängt davon ab, wie sich das regulierte Unternehmen mutmaßlich verhielte, wenn ein funktionierender Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung bestände (Urteil vom 24. Juni 2009 - BVerwG 6 C 19.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 3). Auch bei der modellhaften Berechnung des unter Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Preises sind im Ausgangspunkt die unternehmerischen Bewertungen und Entscheidungen des zugangsgewährenden Unternehmens zugrunde zu legen, solange diese nicht offensichtlich unvertretbar sind (vgl. Hölscher/Lünenbürger, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 15). Maßnahmen, die das regulierte Unternehmen für erforderlich hält, um die unberechtigte Weiternutzung seiner Teilnehmeranschlussleitungen durch einen Zugangsnachfrager nach Beendigung des Mietverhältnisses technisch auszuschließen, sind von der Regulierungsbehörde und den Verwaltungsgerichten bei der Entgeltprüfung hinzunehmen, solange die damit verbundenen Kosten nicht offensichtlich außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen.“
120Das BVerwG stellt somit gerade auf die optimale Nutzung der vorhandenen Ressourcen und den optimalen vorhandenen Faktoreinsatz, nicht die Nutzung hypothetischer Ressourcen oder den hypothetischen Faktoreinsatz ab.
121Selbst wenn jedoch im Sinne der Argumentation der Klägerin eine hypothetische effiziente Infrastruktur als die, die ein effizienter Marktteilnehmer betreiben würde, zugrunde gelegt werden würde, erfordert dies nicht die Berücksichtigung eines reinen Ethernet-Netzes. Ein solches besitzt die Beigeladene nicht. Vielmehr wird dieses nach und nach ausgebaut und derzeit Ethernet auch über SDH-Leitungen realisiert, um Ethernet bundesweit anbieten zu können. Die Nutzung der parallelen Infrastruktur in der Aufbauphase des reinen Ethernetnetzes ist als effizient anzusehen. Ein effizienter Marktteilnehmer würde, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, aufgrund von Kosten-Nutzen-Erwägungen ebenfalls erst dann auf Ethernet-Technologie migrieren, wenn der Technologiewechsel mit einer spürbaren Kostenabsenkung verbunden ist bzw. die ökonomischen Vorteile der Migration die mit den Investitionen einhergehenden Aufwendungen überwiegen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nachvollziehbar unwidersprochen ausgeführt hat, dass die Nachfrage sich nicht nur auf ein reines Ethernetnetz richtet, sondern SDH-Leitungen weiterhin nachgefragt werden.
122Die Berücksichtigung der Anbieterinteressen der Beigeladenen ist ebenfalls abwägungsfehlerfrei. Der von § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG vorgegebene Maßstab, dass genehmigungsbedürftige Entgelte genehmigungsfähig sind, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten, ist dahingehend auszulegen, dass der Regulierungsbehörde bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen ein (auf der Nahtstelle zum Regulierungsermessen stehender) Beurteilungsspielraum zukommt.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2013 - 6 C 13.12 -.
124Im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums – also im Rahmen der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung – findet die erforderliche Abwägung statt. Dass dabei neben den Regulierungszielen auch die in § 32 TKG ebenfalls aufgeführten Interessen des Anbieters einfließen, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Die von der Klägerin beanstandete Passage erschöpft sich im Wesentlichen in einer Darlegung der in § 32 Abs. 3 TKG aufgeführten zu berücksichtigenden Punkte bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des Kapitals.
125Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, diese Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Beigeladene hat sich durch ihren Klageabweisungsantrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
126Die Revision wird nach §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2015 - 1 K 2736/13
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(1) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft (Regulierungsverfügung), gilt das Verfahren nach § 12 Absatz 1 und Absatz 3 entsprechend, sofern die Maßnahme beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt hat. Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend, sofern die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt. Der Widerruf von Verpflichtungen ist den betroffenen Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist vorher anzukündigen. Das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesnetzagentur zusammen mit dem oder im Anschluss an das Verfahren nach § 12 durchführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verpflichtungen nach § 18.
(2) Im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, um die Übertragung der Marktmacht zu unterbinden.
(3) Im Falle des § 11 Abs. 2 legt die Bundesnetzagentur einvernehmlich mit den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das oder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu erfüllen haben. Das Verfahren nach § 12 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend, sofern keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt.
(4) Teilt die Kommission innerhalb der Frist nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 der Bundesnetzagentur und dem GEREK mit, warum sie der Auffassung ist, dass der Entwurf einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3, der nicht lediglich die Beibehaltung einer Verpflichtung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstelle oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union hat, so gilt folgendes Verfahren:
- 1.
Vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach der Mitteilung der Kommission darf die Bundesnetzagentur den Entwurf der Maßnahme nicht annehmen. Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf jedoch in jeder Phase des Verfahrens nach diesem Absatz zurückziehen. - 2.
Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 arbeitet die Bundesnetzagentur eng mit der Kommission und dem GEREK zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 2 zu ermitteln. Dabei berücksichtigt sie die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln. - 3.
Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 eine von der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommene Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission ab, in der es die ernsten Bedenken der Kommission teilt, so kann die Bundesnetzagentur den Entwurf der Maßnahme vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme des GEREK ändern und dadurch den geänderten Maßnahmenentwurf zum Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kommission machen. - 4.
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 gibt die Bundesnetzagentur der Kommission die Gelegenheit, innerhalb eines weiteren Monats eine Empfehlung abzugeben. - 5.
Innerhalb eines Monats, nachdem die Kommission gegenüber der Bundesnetzagentur eine Empfehlung nach Nummer 4 ausgesprochen oder ihre Vorbehalte zurückgezogen hat, teilt die Bundesnetzagentur der Kommission und dem GEREK mit, mit welchem Inhalt sie die Maßnahme erlassen hat oder ob sie den Entwurf der Maßnahme zurückgezogen hat. Beschließt die Bundesnetzagentur, der Empfehlung der Kommission nicht zu folgen, so begründet sie dies. Ist nach den Absätzen 1 und 3 oder nach § 15 erneut ein Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert sich die Frist nach Satz 1 entsprechend. - 6.
Ist die Einmonatsfrist nach Nummer 4 verstrichen, ohne dass die Kommission gegenüber der Bundesnetzagentur eine Empfehlung nach Nummer 4 ausgesprochen oder ihre Vorbehalte zurückgezogen hat, gilt das in Nummer 5 geregelte Verfahren entsprechend.
(5) Die Entscheidungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- 1.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Die Bundesnetzagentur fördert die Möglichkeit der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche. Die Bundesnetzagentur stellt insoweit auch sicher, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet, dass es im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen gibt, - 3.
die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, - 4.
die Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, - 5.
die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation, - 6.
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, - 7.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, - 8.
eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, - 9.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
- 1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält, - 2.
gewährleistet, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, - 3.
den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert, - 4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, - 5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt und - 6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.
(1) Neben den der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich
- 1.
Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und - 2.
zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
(2) Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2. Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 Absatz 1 Satz 2 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 34 genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden.
(5a) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstmalig genehmigt, findet Absatz 5 Satz 3 keine Anwendung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 5 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 29 sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikationsmärkten erzielen.
(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.
(7) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht genehmigte Entgelte.
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
- 1.
nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind, - 2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen oder - 3.
einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen,
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
- 1.
das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt, - 2.
die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere) oder - 3.
ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es effizienten Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- 1.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Die Bundesnetzagentur fördert die Möglichkeit der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche. Die Bundesnetzagentur stellt insoweit auch sicher, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet, dass es im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen gibt, - 3.
die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, - 4.
die Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, - 5.
die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation, - 6.
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, - 7.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, - 8.
eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, - 9.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
- 1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält, - 2.
gewährleistet, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, - 3.
den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert, - 4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, - 5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt und - 6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht; - 2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste; - 2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein; - 2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten; - 3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden; - 4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen; - 4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl; - 4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann; - 5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht; - 6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig - a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder - b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
- 7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können; - 7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen; - 7b.
„Einzelrichtlinien“ - a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist; - d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und - e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
- 8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt; - 8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat; - 8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind; - 9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen; - 9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen; - 9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird; - 9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation; - 9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden; - 10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht; - 10a.
(weggefallen) - 11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können; - 11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind; - 11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen; - 11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt; - 11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität; - 12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht; - 12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann; - 12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht; - 13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen; - 13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung; - 13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums; - 13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden; - 13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs; - 14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein; - 15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können; - 16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht; - 16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen; - 16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von - a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für - aa)
Telekommunikation, - bb)
Gas, - cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung, - dd)
Fernwärme oder - ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
- b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
- 17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht: - a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder - b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
- 17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; - 17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen; - 17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; - 18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann; - 18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz; - 18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält; - 19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben; - 19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet; - 20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat; - 21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird; - 22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; - 23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; - 24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen; - 24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet; - 25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird; - 26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind; - 27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; - 27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll; - 28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen; - 28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen; - 29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen; - 30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; - 30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen; - 30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird; - 30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht; - 31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4; - 32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: - a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung; - b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; - c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; - d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; - e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; - f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; - g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und - h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
- 33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen; - 33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht; - 33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers; - 33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; - 34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 31 Absatz 3 und 4 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere:
- 1.
aktuelle Kostennachweise, die auch auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen sind, - 2.
eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung und einen Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22, eines überprüften Standardangebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnung nach § 25 ist, - 3.
Angaben über den Umsatz, Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der Deckungsbeiträge sowie die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung für die zwei zurückliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre und - 4.
soweit für bestimmte Leistungen oder Leistungsbestandteile keine Pauschaltarife beantragt werden, eine Begründung dafür, weshalb eine solche Beantragung ausnahmsweise nicht möglich ist.
(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 1 umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Im Rahmen der Kostennachweise nach Satz 1 sind insbesondere darzulegen:
- 1.
die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Einsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln und als Durchschnittswert, sowie die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung und - 2.
die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investitionswerte sowie die Angabe plausibler Mengenschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Diensten des Unternehmens.
(3) Darüber hinaus hat das beantragende Unternehmen regelmäßig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen (Kostenträger) nach Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen können dabei zusammengefasst werden.
(4) Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 31 Absatz 4 ermöglichen.
(5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Verfahrensfristen nicht gefährdet wird. Sofern von der Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müssen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vom beantragenden Unternehmen vorgelegt werden.
(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich anzuwenden.
(7) Die Befugnisse nach § 29 bleiben unberührt.
(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. § 79 bleibt unberührt.
(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Hält die Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Kostennachweise wesentliche Bestandteile der nachgewiesenen Kosten für nicht effizient, fordert sie den Betreiber unverzüglich auf, darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 handelt.
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere
- 1.
die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens, - 2.
die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten, - 3.
die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt werden sollen. Das kann auch etwaige spezifische Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung von Netzen der nächsten Generation im Sinne des § 30 Absatz 3 umfassen, - 4.
die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten.
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
- 1.
nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind, - 2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen oder - 3.
einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen,
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
- 1.
das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt, - 2.
die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere) oder - 3.
ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es effizienten Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Neben den der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich
- 1.
Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und - 2.
zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
(2) Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2. Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 Absatz 1 Satz 2 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 34 genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden.
(5a) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstmalig genehmigt, findet Absatz 5 Satz 3 keine Anwendung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 5 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 29 sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikationsmärkten erzielen.
(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.
(7) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht genehmigte Entgelte.
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
- 1.
nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind, - 2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen oder - 3.
einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen,
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
- 1.
das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt, - 2.
die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere) oder - 3.
ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es effizienten Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Neben den der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich
- 1.
Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und - 2.
zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
(2) Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2. Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 Absatz 1 Satz 2 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 34 genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden.
(5a) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstmalig genehmigt, findet Absatz 5 Satz 3 keine Anwendung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 5 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 29 sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikationsmärkten erzielen.
(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.
(7) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht genehmigte Entgelte.
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.
(1) Einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 31 unterliegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach § 38 oder nach § 38 Absatz 2 bis 4 unterwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen.
(2) Einer nachträglichen Regulierung nach § 38 Absatz 2 bis 4 unterliegen:
- 1.
Entgelte, die ein Betreiber im Rahmen von Verpflichtungen nach § 18 verlangt, sowie - 2.
Entgelte eines Betreibers, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für andere als in Absatz 1 Satz 1 genannte Zugangsleistungen.
(3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Regulierung von Entgelten sicher, dass alle Entgelte die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher nicht nur kurzfristig, sondern auch mittel- und langfristig möglichst vorteilhaft sind. Sie berücksichtigt bei der Regulierung von Entgelten die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Bei Netzen der nächsten Generation trägt sie dabei den etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter Risikobeteiligungsmodelle Rechnung.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. § 79 bleibt unberührt.
(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Hält die Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Kostennachweise wesentliche Bestandteile der nachgewiesenen Kosten für nicht effizient, fordert sie den Betreiber unverzüglich auf, darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 handelt.
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere
- 1.
die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens, - 2.
die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten, - 3.
die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt werden sollen. Das kann auch etwaige spezifische Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung von Netzen der nächsten Generation im Sinne des § 30 Absatz 3 umfassen, - 4.
die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten.
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
- 1.
nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind, - 2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen oder - 3.
einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen,
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
- 1.
das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt, - 2.
die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere) oder - 3.
ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es effizienten Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
(1) Neben den der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich
- 1.
Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und - 2.
zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
(2) Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2. Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 Absatz 1 Satz 2 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 34 genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden.
(5a) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstmalig genehmigt, findet Absatz 5 Satz 3 keine Anwendung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 5 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 29 sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikationsmärkten erzielen.
(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.
(7) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht genehmigte Entgelte.
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
- 1.
nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind, - 2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen oder - 3.
einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen,
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
- 1.
das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt, - 2.
die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere) oder - 3.
ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es effizienten Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Neben den der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich
- 1.
Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und - 2.
zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
(2) Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2. Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 Absatz 1 Satz 2 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 34 genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden.
(5a) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstmalig genehmigt, findet Absatz 5 Satz 3 keine Anwendung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 5 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 29 sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikationsmärkten erzielen.
(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.
(7) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht genehmigte Entgelte.
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
- 1.
nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind, - 2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen oder - 3.
einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen,
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
- 1.
das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt, - 2.
die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere) oder - 3.
ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es effizienten Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht; - 2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste; - 2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein; - 2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten; - 3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden; - 4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen; - 4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl; - 4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann; - 5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht; - 6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig - a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder - b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
- 7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können; - 7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen; - 7b.
„Einzelrichtlinien“ - a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist; - d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und - e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
- 8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt; - 8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat; - 8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind; - 9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen; - 9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen; - 9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird; - 9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation; - 9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden; - 10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht; - 10a.
(weggefallen) - 11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können; - 11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind; - 11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen; - 11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt; - 11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität; - 12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht; - 12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann; - 12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht; - 13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen; - 13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung; - 13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums; - 13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden; - 13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs; - 14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein; - 15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können; - 16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht; - 16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen; - 16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von - a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für - aa)
Telekommunikation, - bb)
Gas, - cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung, - dd)
Fernwärme oder - ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
- b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
- 17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht: - a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder - b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
- 17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; - 17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen; - 17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; - 18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann; - 18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz; - 18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält; - 19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben; - 19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet; - 20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat; - 21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird; - 22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; - 23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; - 24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen; - 24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet; - 25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird; - 26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind; - 27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; - 27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll; - 28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen; - 28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen; - 29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen; - 30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; - 30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen; - 30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird; - 30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht; - 31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4; - 32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: - a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung; - b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; - c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; - d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; - e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; - f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; - g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und - h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
- 33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen; - 33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht; - 33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers; - 33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; - 34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
- 1.
nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind, - 2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen oder - 3.
einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen,
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
- 1.
das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt, - 2.
die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere) oder - 3.
ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es effizienten Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- 1.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Die Bundesnetzagentur fördert die Möglichkeit der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche. Die Bundesnetzagentur stellt insoweit auch sicher, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet, dass es im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen gibt, - 3.
die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, - 4.
die Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, - 5.
die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation, - 6.
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, - 7.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, - 8.
eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, - 9.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
- 1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält, - 2.
gewährleistet, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, - 3.
den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert, - 4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, - 5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt und - 6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
- 1.
nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind, - 2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen oder - 3.
einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen,
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
- 1.
das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt, - 2.
die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere) oder - 3.
ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es effizienten Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. § 79 bleibt unberührt.
(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Hält die Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Kostennachweise wesentliche Bestandteile der nachgewiesenen Kosten für nicht effizient, fordert sie den Betreiber unverzüglich auf, darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 handelt.
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere
- 1.
die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens, - 2.
die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten, - 3.
die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt werden sollen. Das kann auch etwaige spezifische Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung von Netzen der nächsten Generation im Sinne des § 30 Absatz 3 umfassen, - 4.
die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- 1.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Die Bundesnetzagentur fördert die Möglichkeit der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche. Die Bundesnetzagentur stellt insoweit auch sicher, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet, dass es im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen gibt, - 3.
die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, - 4.
die Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, - 5.
die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation, - 6.
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, - 7.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, - 8.
eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, - 9.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
- 1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält, - 2.
gewährleistet, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, - 3.
den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert, - 4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, - 5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt und - 6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Beschluss der Beklagten vom 31. März 2009 – BK 3c-09-005/E 20.01.09 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Klägerin und der Beigeladenen unter Ziffer 1. die folgenden Entgelte genehmigt werden:
D. 0, E. D. 0 E. mit hochbitratiger Nutzung, D. 0 E. mit hochbitratiger Nutzung und D1. .
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu ½. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beigeladene ist Rechtsnachfolgerin der E1. C. bzw. der E1. C. U. . Sie war bis zur Ausgliederung der Festnetzsparte und anschließender Verschmelzung auf die U1. -N. E2. GmbH sowie gleichzeitiger Umfirmierung in U. E2. GmbH Eigentümerin der Telekommunikationsnetze der E1. C. bzw. der E1. C. U. und der hierzu gehörenden technischen Einrichtungen.
3Auf der Grundlage von Regulierungsentscheidungen, nach denen die Beigeladene verpflichtet ist, anderen Unternehmen auf Nachfrage Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) zu gewähren (im Hinblick auf den vorliegenden Beschluss zuletzt Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 – BK 4a-07-002/R -) bietet die Beigeladene ihren Wettbewerbern den Zugang zur TAL in verschiedenen Varianten sowohl „entbündelt“, d.h. ohne vorgeschalte Übertragungs- bzw. Vermittlungstechnik, als auch „gebündelt“, d.h. mit vorgeschalteten übertragungstechnischen Systemen, am Hauptverteiler (HVt) und am Kabelverzweiger (KVz) an.
4Die Klägerin hat mit der Beigeladenen einen Standardvertrag über den Zugang zur TAL abgeschlossen. Für die aufgrund der Zugangsverpflichtung angebotenen Zugangsvarianten sind – je nach Ausführung – unterschiedliche monatliche Überlassungs- und einmalige Bereitstellungsentgelte sowie Kündigungsentgelte in den Preislisten der Beigeladenen vorgesehen. Die Genehmigung der monatlichen Überlassungsentgelte wurde – vor Erlass des hier streitgegenständlichen Beschlusses – zuletzt mit Beschluss vom 30. März 2007 – BK 4b-07-001/E 19.01.07 - bis zum 31. März 2009 befristet erteilt.
5Mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 31. März 2009 – BK 3c-09-005/E 20.01.09 – wurden auf Antrag der Beigeladenen vom 20. Januar 2009 monatliche Entgelte für die Überlassung der TAL für 19 Produktvarianten in unterschiedlicher Höhe ab dem 1. April 2009 genehmigt (Ziffer 1.) Nach Ziffer 2. ist die Genehmigung bis zum 31. März 2011 befristet. Soweit die Beigeladene für die Produktvarianten höhere als die genehmigten Entgelte mit einer Genehmigungsdauer bis zum 31. März 2014 beantragt hatte, wurde eine Genehmigung abgelehnt (Ziffer 3.).
6Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die genehmigten Entgelte den nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) für die Erteilung der Genehmigung zugrunde zu legenden Anforderungen des § 31 TKG entsprächen. Den Überlassungsentgelten zur TAL lägen nach den Kostenunterlagen der Beigeladenen Kalkulationen zur Herleitung der Investitionswerte, der Miet- und Betriebskosten, der „Vertriebskosten“ (Kosten für Produktmanagement, Vertragsangelegenheiten sowie Forderungsausfälle und Zinsen auf Forderungen), der Kosten für Entstörung, Fakturierung und Informationstechnik, der Gemeinkosten sowie der geltend gemachten Aufwendungen nach § 31 Abs. 3 TKG zugrunde. Die vorgelegten Kostenunterlagen genügten in der Mehrzahl den in § 33 TKG genannten Anforderungen. Allerdings sei eine abschließende Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht möglich gewesen, da die Kalkulation der Investitionswerte keine effizienzbezogenen Korrekturen der Netzinfrastruktur zugelassen habe. Ferner wiesen die Unterlagen zur Informationstechnik Mängel auf. Hiervon ausgehend sei die Beschlusskammer zu dem Ergebnis gekommen, ihr durch § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG eröffnetes Ermessen dahingehend auszuüben, den Entgeltantrag nicht insgesamt abzulehnen. Insbesondere habe der Beschlusskammer in Bezug auf die Investitionswerte eine alternative Ermittlungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 TKG in Gestalt des von ihr in Auftrag gegebenen und von dem Wissenschaftlichen Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste GmbH - WIK - entwickelten „Analytisches Kostenmodell – Anschlussnetz 2.0“ (WIK-Kostenmodell) zur Verfügung gestanden.
7Hinsichtlich der Kalkulationsbasis, also der Ausfüllung des Begriffes der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, stehe der Beschlusskammer ein vollumfänglicher Beurteilungsspielraum zu. Die Investitionskosten könnten entweder entsprechend den in der Buchhaltung noch ausgewiesenen Aufwendungen (historische Kosten) oder an Hand des aktuellen kalkulatorischen Wertes (Wiederbeschaffungskosten) bestimmt werden. Die zu treffende Abwägungsentscheidung sei nicht auf eine Mischung beider Methoden begrenzt. Da somit eine Genehmigung auf der Basis reiner Wiederbeschaffungskosten nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen sei, komme die Beschlusskammer zum Ergebnis, vorliegend die Investitionskosten auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten zu berechnen. Dieses Vorgehen werde der Wahrung bzw. Erreichung der Regulierungsziele (Wahrung der Nutzerinteressen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG; Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs, § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG und Berücksichtigung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen, § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG) besser gerecht und wahre gleichzeitig hinreichend die Interessen der Beigeladenen.
8In Ausübung ihres Beurteilungsspielraums bei der Frage, welcher Wert im Rahmen der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als angemessene Kapitalverzinsung i.S.v. § 31 Abs. 4 TKG anzusetzen sei, habe sie sich dazu entschieden, einen kalkulatorischen Zinssatz in Höhe von real 7,19 % - statt bisher 8,07 % - zu berücksichtigen. Die Änderung des berücksichtigungsfähigen Zinssatzes sei zunächst Folge einer Aktualisierung sämtlicher Eingangsparameter. Dabei seien vor allem die neuen Steuersätze aufgrund der Unternehmenssteuerreform 2008, die höhere Inflationsrate sowie erhöhte Kapitalbeschaffungskosten wegen der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise zu berücksichtigen gewesen. Da allerdings bei unveränderter Anwendung der bisherigen Berechnungsweise in der besonderen aktuellen Situation, die durch eine außergewöhnliche Finanz- und Wirtschaftskrise geprägt sei, die Werte mehrerer Eingangsparameter kumulativ zu einer ganz erheblichen Absenkung des Zinssatzes geführt hätten, die weder den momentanen überdurchschnittlichen Investitionsrisiken noch dem von der Beschlusskammer in vergangenen Entscheidungen regelmäßig hervorgehobenen Kriterium der langfristigen Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hinreichend Rechnung getragen hätte, sei das Verfahren modifiziert worden. In einem ersten Schritt sei – nach unveränderter Methodik (sog. „Bilanzwertansatz“) – ein aktualisierter Realzinssatz ermittelt worden. In einem zweiten, ergänzenden Schritt sei dann unter Einbezug dieses neues Wertes sowie der in früheren Beschlüssen anerkannten kalkulatorischen Zinssätzen durch das Verfahren der „exponentiellen Glättung“ ein Prognosewert für den Genehmigungszeitraum berechnet worden. Die Methodik entspreche den Vorgaben des § 31 Abs. 4 TKG zur Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
9Durch die Vorgehensweise der Beschlusskammer – Verwendung der Bilanzwertmethode in Verbindung mit einer exponentiellen Glättung – sei gewährleistet, dass entsprechend § 31 Abs. 4 Nr. 4 TKG die langfristige Stabilität der Rahmenbedingungen ausreichend Berücksichtigung finde. Diese langfristige Stabilität sei nicht nur im Sinne der Beigeladenen, sondern auch der Wettbewerbsunternehmen, die in alternative Infrastrukturen investiert hätten, und diene darüber hinaus der Förderung von Infrastrukturinvestitionen in alternative Technologien. Eine völlige Abkehr von der Bilanzwertmethode und eine Berechnung nach dem „Marktansatz“ unter Einbezug der jeweils aktuellen – und im Zeitablauf ggf. stark schwankenden – Aktienkurse sei mit § 31 Abs. 4 Nr. 4 TKG nicht vereinbar. Die Vorgehensweise der Beschlusskammer stehe ebenso in Einklang mit den anderen Vorgaben des § 31 Abs. 4 TKG, wie bereits in den Beschlüssen vom 28. April 2005 – BK 4a/b-05-004/E 17.02.05 (dort S. 28-32 des amtl. Umdrucks) - und vom 30. März 2007 – BK 4b-07-001/E 19.01.07 (S. 30 f. des amtlichen Umdrucks) - ausgeführt sei. Eine Festlegung der Eigenkapitalrendite auf Grundlage leistungsspezifischer Risiken, die gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 TKG in das Ermessen der Beschlusskammer gestellt sei, sei nach wie vor nicht vorzunehmen.
10Die Klägerin hat am 5. Mai 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, weil die Beklagte den Investitionswert für das Anschlussnetz der Beigeladenen auf der Grundlage des WIK-Kostenmodells ausschließlich auf der Grundlage sogenannter Bruttowiederbeschaffungskosten ermittelt habe. Eine Kombination von Wiederbeschaffungskosten und historischen Kosten habe sie ermessensfehlerhaft nicht erwogen. Darüber hinaus leide die Abwägung der Beklagten zur Frage, welche Investitionswertermittlungsmethode für die Erreichung der Regulierungsziele vorzugswürdig sei, an Fehlern. Im Rahmen der Berücksichtigung des in § 2 Abs. 3 TKG benannten Regulierungsziels der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Unterstützung von Investitionen stelle die Beklagte insbesondere auf den Schutz bereits getätigter Investitionen der am Verfahren nicht beteiligten Kabelnetzbetreiber ab, die im Falle niedrigerer monatlicher Entgelte für die TAL entwertet würden. Hierbei verkenne die Beklagte jedoch den in der Vergangenheit erreichten Kundenzugewinn der Kabelnetzbetreiber in Millionenhöhe. Da nicht wahrscheinlich sei, dass die Kabelnetzbetreiber ihre Leistungen unterhalb der ihnen entstehenden Kosten anböten, sei die Annahme der Beklagten, dass niedrigere TAL-Entgelte die Investitionen der Kabelnetzbetreiber gefährden würden, verfehlt.
11Bei der nur fünf Zeilen umfassenden Gesamtabwägung werde lediglich das Ergebnis festgehalten, ohne die Auswirkungen der unterschiedlichen Kostenermittlungsmethoden auf die Regulierungsziele nochmals darzustellen und gegeneinander abzuwägen.
12Ferner habe die Beklagte den kalkulatorischen Zinssatz für das eingesetzte Kapital fehlerhaft festgelegt. Die Beklagte verkenne insbesondere bei der von ihr angewandten exponentiellen Glättung mit dem Ziel, den rechnerisch ermittelten kalkulatorischen Zinssatz in Höhe von 5,51 % im Hinblick auf die ihn stark beeinflussenden Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf das Niveau der Vorjahre anzuheben, dass eine Angleichung der Zinssätze für die Genehmigungszeiträume bereits dadurch erfolgt sei, dass einzelne Faktoren, die in den kalkulatorischen Zinssatz einflössen, schon Mittelwerte aus Zeitreihen abbildeten und andere Faktoren keinen starken Schwankungen unterlegen hätten, die eine exponentielle Glättung rechtfertigen könnten.
13Die Beklagte habe bei der Ermittlung der Kapitalzinssätze zudem unzutreffend einen globalen Kapitalkostenansatz zugrunde gelegt, ohne nach den Geschäftsaktivitäten der Beigeladenen zu differenzieren. Da es gemäß § 31 Abs. 4 TKG auf die Verzinsung des eingesetzten Kapitals ankomme, seien die Kapitalkosten und damit auch die Risikoprämie grundsätzlich leistungsspezifisch zu beurteilen. Demnach habe ausschließlich das Risiko bewertet werden dürfen, dem das für den Zugang zur TAL eingesetzte Kapital ausgesetzt sei. Die Risiken der Beigeladenen im Festnetzbereich seien wesentlich niedriger als in anderen Geschäftsbereichen wie etwa dem Mobilfunk. Darüber hinaus seien auch die im Festnetzbereich angebotenen Produkte unterschiedlich risikobehaftet, so dass auch innerhalb dieser hätte differenziert werden müssen. Bei der TAL handele es sich um ein im Wesentlichen risikoloses Investment. Durch die erfolgte Risikoeinschätzung für das Gesamtunternehmen der Beigeladenen würden die Eigenkapitalkosten des regulierten Festnetzes und speziell der TAL mit der Folge überschätzt, dass die auf dieser Grundlage ermittelten (vermeintlichen) Kosten effizienter Leistungsbereitstellung wegen einer unangemessenen Risikoprämie zu hoch seien. Diese Überlegung betreffe nicht nur die streitige Frage der angemessenen Eigenkapitalverzinsung, sondern beziehe sich gleichermaßen auch auf die Angemessenheit der Fremdkapitalverzinsung. Ein Risikozuschlag sei auch hier weder dem Grund noch der Höhe nach anzuerkennen. Die Beklagte sehe den Risikozuschlag im Übrigen offenbar als beliebigen Korrekturfaktor an.
14Die Ansicht der Beklagten, die Festlegung der Eigenkapitalrendite auf Grundlage leistungsspezifischer Risiken und die damit verbundene Differenzierung der kalkulatorischen Zinssätze würde bereits aus Gründen der Praktikabilität ausscheiden, widerspreche der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 4 Nr. 3 TKG, die die Bedeutung leistungsspezifischer Risiken zum Ausdruck bringe.
15Die Eigenkapitalrendite sei zudem deshalb unzutreffend ermittelt worden, weil die Beklagte den nominalen Steuersatz von 30,49 % angesetzt habe, obwohl die tatsächliche Steuerlast der Beigeladenen niedriger sei. Bekanntermaßen ergebe sich bei großen Unternehmen aufgrund von Rückstellungen, Verlustvorträgen und anderen Absetzmöglichkeiten ein deutlicher Unterschied zwischen nominaler und faktischer Steuerlast.
16Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung in den Schriftsätzen vom 23. Januar 2014 und 24. März 2014 im hier streitgegenständlichen Zeitraum folgende Leistungen in Anspruch genommen: D. 0 E. , D. 0 E. , D. 0 E. und D1. .
17In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2014 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich derjenigen vom streitgegenständlichen Beschluss erfassten Leistungen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, die vom nachfolgenden Klageantrag nicht umfasst werden.
18Die Klägerin beantragt,
19den Beschluss der Beklagten vom 31. März 2009 – BK 3c-09-005/E 20.01.09 – aufzuheben, soweit die Genehmigung Entgelte für Leistungen betrifft, die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vereinbart und erbracht wurden (gemäß Schriftsätzen vom 23. Januar 2014 und 24. März 2014).
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung trägt sie u.a. vor, dass die auf der Grundlage des WIK-Kostenmodells erfolgte Ermittlung des Investitionswertes anhand Bruttowiederbeschaffungskosten nicht mit Abwägungsfehlern behaftet sei. Die Beschlusskammer habe die ihr zur Ermittlung des Investitionswerts zur Verfügung stehenden Berechnungsmethoden anhand der Interessen der Beigeladenen und der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 3 TKG genannten Regulierungsziele sorgfältig gegeneinander abgewogen und geprüft, welcher Kostenmaßstab den in die Abwägung eingestellten Belangen am ehesten gerecht werde. Nachdem sie in einem Zwischenergebnis festgehalten habe, dass das Regulierungsziel der Wahrung der Nutzerinteressen für die Frage der Kostenmethode neutral sei und somit für die weitere Abwägung nicht ausschlaggebend sein könne, sei sie im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass Überwiegendes für eine Investitionswertberechnung auf Basis der Wiederbeschaffungskosten spreche, weil diese dem Regulierungsziel in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG sowie den Interessen der Beigeladenen am ehesten gerecht werde und das Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG dadurch nicht beeinträchtigt werde.
23Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Urteil vom 23. November 2011 – 6 C 11.10 – seien nicht so zu verstehen, dass sie – die Beklagte – in Bezug auf die konfligierenden Interessen und die genannten Regulierungsziele sämtliche denkbaren Kostenmaßstäbe einschließlich von Mischformen daraufhin untersuchen müsse, welche Variante den einzelnen Interessen am ehesten gerecht werde. Auch der Vortrag der Klägerin, sie – die Beklagte – gehe fehlerhaft davon aus, niedrigere TAL-Überlassungsentgelte würden die Investitionen der Betreiber von Breitbandkabelnetzen gefährden, begründe keinen Abwägungsfehler. In diesem Zusammenhang habe sie insbesondere den Umstand in ihre Abwägung einbezogen, dass bei einer Ermittlung der TAL-Entgelte auf Basis historischer Kosten die Beigeladene gegenüber den Kabelnetzbetreibern gleichwohl auf Basis von Wiederbeschaffungswerten kalkulieren könnte. Das dadurch entstehende unterschiedliche Kostenniveau würde die Wettbewerbsposition der Kabelnetzbetreiber und als Konsequenz deren Investitionen in ihre Netze beeinträchtigen. Da die Kabelnetzbetreiber derzeit die wichtigste Stütze für das Entstehen eines infrastrukturbasierten Wettbewerbs seien, hätte dies direkte Auswirkungen auf das Regulierungsziel der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG).
24Sie habe den kalkulatorischen Zinssatz auf der Grundlage der Bilanzwertmethode, ergänzt durch das Verfahren der exponentiellen Glättung fehlerfrei ermittelt. Ihr komme bei der Ausfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 31 Abs. 4 TKG und insbesondere im Rahmen der Wahl der Methodik zur Ermittlung eines angemessenen Zinssatzes ein Beurteilungsspielraum zu. Die Auffassung der Klägerin, die Durchführung einer exponentiellen Glättung sei nicht geboten gewesen, gehe fehl. Sie habe mit Blick auf § 31 Abs. 4 Nr. 4 TKG die Zinsermittlung um die exponentielle Glättung erweitert, um stärkere marktbedingte Schwankungen des Zinssatzes auszuschließen und um instabile regulatorische Rahmenbedingungen zu vermeiden.
25Auch die Orientierung der kalkulatorischen Kapitalverzinsung an einer unternehmensspezifischen Gesamtbetrachtung anstatt der von der Klägerin befürworteten Betrachtung der verschiedenen Geschäftsaktivitäten – Mobilfunk und Festnetz/TAL - stehe der Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht entgegen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Ermittlung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 2 TKG die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten zu berücksichtigen seien. Die Kapitalmärkte unterschieden bei einer solchen Bewertung aber nicht nach den Geschäftsaktivitäten der Beigeladenen im Festnetz- oder Mobilfunkbereich; vielmehr erfolge diese Bewertung unternehmensspezifisch. Die Ermittlung eines nur auf den Festnetzbereich der Beigeladenen oder die Vorleistung TAL bezogenen kalkulatorischen Zinssatzes stoße auf erhebliche methodische Schwierigkeiten und könne nicht mit hinreichender Genauigkeit erfolgen. Ferner bestünden zwischen den verschiedenen Unternehmensbereichen auch Interdependenzen, die einer Einzelbetrachtung entgegenstünden.
26Die Beigeladene beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung trägt sie u.a. vor, dass der Investitionswert des Anschlussnetzes zu Recht auf Basis der Wiederbeschaffungskosten bestimmt worden sei. Diesbezüglich stehe der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, den sie beanstandungsfrei ausgefüllt habe. Fehl gehe der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe einen kombinatorischen Ansatz aus Bruttowiederbeschaffungskosten und historischen Kosten überhaupt nicht erwogen. Darüber hinaus müsse nicht jedwede, potentiell in Betracht kommende Mischmethode unter Einbeziehung von historischen Kosten und Bruttowiederbeschaffungskosten anhand der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 3 TKG abgewogen werden. Auch im Übrigen sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Beklagte zu Recht im Rahmen ihrer Entscheidung die Interessen von Kabelnetzbetreibern einbezogen, deren Investitionen entwertet würden, wenn Unternehmen, die die Vorleistung TAL in Anspruch nähmen, nur Entgelte zu zahlen hätten, die auf der Basis historischer Kosten bestimmt worden seien. Fehl gehe auch die Annahme der Klägerin, die von der Beklagten vorgenommene Gesamtabwägung leide an einem Fehler, da sie resümierend zu kurz ausfalle. Denn es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits innerhalb ihrer Überlegungen zu den einzelnen Regulierungszielen auch die Auswirkungen auf die anderen Ziele in Betracht gezogen habe.
29Bei der Ermittlung des Kapitalzinssatzes stehe der Beklagten ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu, den sie fehlerfrei ausgeübt habe. Insbesondere habe keine Notwendigkeit zur Berücksichtigung eines leistungsspezifischen Risikos des TAL-Geschäftsbe-reichs bestanden.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die im Verfahren 21 K 2747/09 beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
33Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
34Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn sie kann geltend machen, durch den angefochtenen Beschluss möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die in Rede stehende Entgeltgenehmigung gestaltet gemäß § 37 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004, das im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der Bundesnetzagentur zuletzt durch Gesetz vom 18. Februar 2007 (BGBl. I 2007, 106) geändert worden war, unmittelbar die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehende privatrechtliche Vereinbarung über die Gewährung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlussleitungen der Beigeladenen, so dass das vom Grundgesetz gewährleistete Recht verletzt sein kann, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln,
35vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 6 C 23.05 -, Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 2, Rn. 15.
36Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist auch nach Ablauf der der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung beigefügten Befristung nicht entfallen. Die Klägerin verfolgt das Ziel, dass der Beigeladenen nach Aufhebung der angefochtenen Entgeltgenehmigung aufgrund eines neuen Antrages eine neue Genehmigung erteilt wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die damit genehmigten Entgelte für die Klägerin günstiger ausfallen können.
37Die Klage ist begründet. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. März 2009 – BK 3c-09-005/E 20.01.09 – ist, soweit er hinsichtlich der mit ihm unter Ziffer 1. genehmigten Entgelte für die Produkte D. 0 E. , D. 0 E. mit hochbitratiger Nutzung, D. 0 E. mit hochbitratiger Nutzung und D1. angefochten worden ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38Als Rechtsgrundlage für die streitige Entgeltgenehmigung kommt allein § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG in Betracht. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 TKG nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 TKG entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 Sätze 2 oder 3 TKG vorliegen. Voraussetzung einer Genehmigung ist hiernach u.a., dass ein Entgelt, das - wie hier - genehmigungsbedürftig ist, die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreitet, § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG.
39Der angegriffene Beschluss ist deshalb rechtswidrig, weil die ihm zugrunde liegende Ermittlung des Investitionswerts für das Anschlussnetz der Beigeladenen (1) und die Ermittlung der als Bestandteil der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG zu berücksichtigenden angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals beurteilungsfehlerhaft erfolgt sind (2).
40(1)Die Beschlusskammer hat den ihr bei der Bestimmung des Investitionswerts für das Anschlussnetz zugewiesenen Entscheidungsspielraum nicht in der gebotenen Weise ausgefüllt. Der von § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG vorgegebene Maßstab, dass genehmigungsbedürftige Entgelte genehmigungsfähig sind, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten, ist im Hinblick auf Art. 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) – ZRL - dahingehend auszulegen, dass der Regulierungsbehörde bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen ein (auf der Nahtstelle zum Regulierungsermessen stehender) Beurteilungsspielraum zukommt,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, BVerwGE 148, 48 ff., Juris, dort Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 – 21 K 2807/09 -.
42Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ausfüllung dieses Entscheidungsspielraums hat nach Maßgabe sowohl der für die Kontrolle eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite der Norm als auch der für die Kontrolle von (Regulierungs-) Ermessen auf der Rechtsfolgenseite geltenden Maßstäbe zu erfolgen. Die Ausübung des Regulierungsermessens ist hiernach zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität),
43vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 – 6 C 13.12 -, a.a.O., Juris Rn. 33.
44Darüber hinaus ist die eigentliche Bewertung der Behörde jedenfalls auch darauf nachzuprüfen, ob sie im Hinblick auf die Kriterien, die in der Rechtsnorm ausdrücklich hervorgehoben oder doch in ihr angelegt sind, plausibel und erschöpfend argumentiert hat. Daraus folgt das Erfordernis, dass der Begründung der Entscheidung zu entnehmen sein muss, dass die Regulierungsbehörde die konfligierenden Interessen abgewogen und geprüft hat, welcher Kostenmaßstab - erstens - den Nutzerinteressen, - zweitens - dem Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs sowie - drittens - dem Ziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sicherzustellen, jeweils am ehesten gerecht wird. Sodann muss die Behörde unter Bewertung der unterschiedlichen Belange im Einzelnen darlegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Ergebnis Überwiegendes für die gewählte Methode spricht.
45BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Juris Rn. 34 - 36.
46Dies setzt voraus festzustellen, wie sich die Anwendung der zur Auswahl stehenden Methoden auf das Ergebnis des zu ermittelnden Investitionswerts auswirkt, und erfordert es, die Vor- bzw. Nachteile der einen oder anderen Berechnungsweise für die Erreichung der genannten Regulierungsziele zu bewerten. Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss, soweit es um die Ermittlung des Investitionswerts des Anschlussnetzes der Beigeladenen geht, nicht gerecht.
47Die Beschlusskammer hat zwar erkannt, dass ihr bei der Bestimmung des Investitionswertes ein Beurteilungsspielraum zukommt und bei der Abwägung zu prüfen ist, ob die Berücksichtigung der historischen Kosten oder der Wiederbeschaffungskosten der Wahrung bzw. Erreichung der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 3 TKG genannten Regulierungsziele besser gerecht wird, wobei gleichzeitig auch die berechtigten Interessen der Beigeladenen zu wahren sind. Gleichwohl ist die von ihr getroffene Entscheidung – den Investitionswert auf der Basis reiner Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln - nicht frei von Abwägungsfehlern. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Beschlusskammer aus der Analyse des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 2008 - C-55/04 – gezogene Schlussfolgerung (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 4.1.3.1.1 S. 20 – 23 des angefochtenen Beschlusses), dass unionsrechtlich bei der Ausfüllung des Begriffes der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und der hierfür erforderlichen Ermittlung des Wertes des Anlagevermögens keine zwingende Vorgabe für die Anwendung einer der in Betracht kommenden Berechnungsmethoden gemacht werde und Unionsrecht es auch nicht erfordere, eine Ermittlung vorzunehmen, die einen zugleich aus historischen Kosten und Wiederbeschaffungskosten gebildeten Wert ableitet, so dass es zulässig sei, den Wert des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen ausschließlich anhand von Wiederbeschaffungswerten zu berechnen, zutreffend ist. Gleichfalls braucht vorliegend nicht vertieft zu werden, ob sich eine fehlerfreie Abwägung im Hinblick auf die Regulierungsziele ausschließlich auf die Berücksichtigung einerseits der historischen Kosten und andererseits der (Brutto-)Wiederbeschaffungskosten beschränken darf, ohne eine Kombination beider – etwa in Form von Nettowiederbeschaffungskosten -,
48vgl. zu diesem Begriff insbesondere BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 – 6 C 11.10 -, Buchholz 442.066, § 24 TKG Nr. 5, Juris Rn. 18,
49oder anderen Mischformen – etwa Bewertung von Anlageteilen teilweise zu Herstellungspreisen, teilweise zu Wiederbeschaffungspreisen – ergebnisoffen in Erwägung zu ziehen. Denn unabhängig von diesen Umständen weisen die Ausführungen der Beschlusskammer unter Ziffer 4.1.3.1.2 (S. 24 ff.) des angefochtenen Beschlusses zur Frage, welche Methode der Kostenermittlung bei der Bewertung der Investitionsgüter für die Erreichung der Regulierungsziele zielführender ist, Abwägungsfehler auf, die zur Aufhebung des streitgegenständlichen Beschlusses führen.
50So lässt sich die von der Beschlusskammer im Rahmen der Beurteilung der in Rede stehenden Methoden für das Regulierungsziel der Wahrung der Nutzerinteressen - § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG – (Ziff. 4.1.3.1.2.2, S. 26) zentrale Schlussfolgerung, die Frage des Kostenbegriffs sei für das Regulierungsziel der Nutzerinteressen „neutral“, aus den hierzu angestellten Überlegungen nicht ableiten. Diese Schlussfolgerung beruht maßgeblich auf der zuvor getroffenen Feststellung, dass die Interessen der Nutzer gewahrt seien, soweit die Entgelte die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung widerspiegeln und das Interesse der Nutzer und insbesondere Verbraucher an niedrigen Entgelten nur solange berechtigt sei, wie die Entgelte auch gegenüber dem Anbieter noch gerechtfertigt sind.
51Hierbei wird verkannt, dass die Geeignetheit der in Rede stehenden beiden alternativen Methoden für die Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung am Ziel der Wahrung der Nutzerinteressen zu messen ist und dass diese Methoden nicht schon dann in gleicher Weise dieses Regulierungsziel wahren, wenn sie beide für die Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung geeignet sind. Eine solche Schlussfolgerung wäre zirkulär und würde eine Abwägung zwischen den Auswirkungen grundsätzlich geeigneter Kostenermittlungsmethoden für das Regulierungsziel der Wahrung der Nutzerinteressen überflüssig machen. Die Beschlusskammer lässt hier außer Acht, dass sich auch auf der Basis von historischen Kosten die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ermitteln lassen,
52vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 – 6 C 11.10 -, a.a.O.,
53und - sollte sich auf dieser Grundlage ein niedrigerer Wert ergeben - auch dieser ein Wert wäre, der die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten und damit dem Maßstab des § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG genügen würde. Gleichwohl könnte dieser niedrigere Wert den Nutzer– und Verbraucherinteressen ggf. eher entsprechen als ein – den Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 KG ebenso genügender – auf der Basis von Wiederbeschaffungskosten ermittelter höherer Wert.
54Verstärkt wird dieses Defizit dadurch, dass die Beschlusskammer bei der Betrachtung der Auswirkungen ihrer Methodenwahl auf das Regulierungsziel der Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen nicht hinreichend zwischen diesen Personengruppen differenziert bzw. nicht ausreichend deutlich macht, welche Träger spezifischer Interessen sie bei ihren Überlegungen in den Blick nimmt. Da nach der Definition in § 3 Nr. 14 TKG in der hier anzuwendenden Fassung „Nutzer“ (nur) eine natürliche Person ist, die einen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt und damit die die TAL als Vorleistung nachfragenden Unternehmen diesem Begriff nicht unterfallen, ist es zunächst naheliegend anzunehmen, dass sich die Ausführungen der Beschlusskammer auf Endkunden beziehen. Dann wäre aber das Interesse dieser Personengruppe an möglichst niedrigen Entgelten nicht ausreichend bzw. erschöpfend gewürdigt worden. Indem die Beschlusskammer darauf verweist, dass „das Interesse der Nutzer und insbesondere Verbraucher an niedrigen Entgelten ... nur solange berechtigt (sei), wie die Entgelte auch gegenüber dem Anbieter noch gerechtfertigt sind“, lässt sie außer Acht, dass auch auf der Basis historischer Kosten berechnete Entgelte dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen und damit gegenüber der Beigeladenen gerechtfertigt sein können. Es greift auch zu kurz, wenn die Beschlusskammer ausführt, dass Nutzer „weder einen Anspruch auf quasi enteignende noch wettbewerbswidrige Entgelte“ haben, denn dieses Postulat setzt gedanklich die - nicht zutreffende - Annahme voraus, dass einer Bewertung des Anlagevermögens auf der Basis historischer Kosten diese „quasi enteignenden“ bzw. „wettbewerbswidrigen“ Wirkungen zukämen, obwohl nach den Prämissen der Beschlusskammer auch eine solche Bewertungsmethode grundsätzlich zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung in Betracht kommt. Mit der weitergehenden Überlegung der Beschlusskammer, dass etwas anderes nur gelten könne, wenn die Entgelte so hoch wären, dass die Erschwinglichkeit des Telefondienstes in Frage stehe, wird nur die äußerste Grenze einer oberen Preisbildung beschrieben und nicht das Interesse der Nutzer an innerhalb eines zulässigen Spielraums sich bewegenden niedrigeren Preisen bewertet. Eine Reduktion der Nutzerinteressen allein auf die Erschwinglichkeit der in Rede stehenden Leistungen wird den von § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG erfassten Regulierungszielen jedenfalls nicht gerecht.
55Dies ergibt sich zum einen aus Art. 8 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie – RL - ), nach der die nationalen Regulierungsbehörden den Wettbewerb fördern, indem sie unter anderem sicherstellen, dass die Nutzer größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität genießen. Gleichfalls wird im letzten Satz des Erwägungsgrund 20 zur ZRL darauf verwiesen, dass die Methode der Kostendeckung u.a. auch darauf abgestimmt sein sollte, für die Verbraucher möglichst vorteilhaft zu sein. Soweit die Beklagte diesbezüglich darauf verweist, ein niedriger Preis stelle für den Nutzer nur einen Aspekt neben seinem Interesse an Qualität und Angebotsvielfalt dar und sie habe bei der von ihr durchgeführten Abwägung auf diese weiteren Interessen ihr hauptsächliches Augenmerk gerichtet, findet diese Abwägung zum einen im Rahmen der Erörterung der Nutzerinteressen – und auch bei den weiterer Ausführungen - keinen ausreichenden Niederschlag. Zum anderen wird – wie ausgeführt - das Interesse der Nutzer im Hinblick auf einen größtmöglichen Vorteil in Bezug auf den zu zahlenden Preis nicht zutreffend erfasst und fehlerfrei gewichtet.
56Die Verbraucherinteressen an möglichst niedrigeren Entgelten bzw. an einer Belebung des Preiswettbewerbs finden auch an keiner anderen Stelle des Beschlusses weitere Erwähnung. Insbesondere werden die Verbraucherinteressen in die abschließende Gesamtwürdigung unter Ziffer 4.1.3.1.2.5 (S. 30 des angefochtenen Beschlusses) aufgrund der fehlerhaften Annahme der Beschlusskammer, die Nutzerinteressen seien für die Kostenermittlung neutral, nicht einbezogen.
57Sollten die Ausführungen der Beschlusskammer an dieser Stelle auch die Interessen der TAL-Nachfrager als „Nutzer“ – abweichend von der in § 3 Nr. 14 TKG in der hier anzuwendenden Fassung gegebenen Definition - umfassen, so führte dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Insbesondere das von den TAL-Nachfragern nachdrücklich geforderte Interesse an einer Absenkung der TAL-Entgelte unter Einbeziehung historischer Kosten, wäre durch die Ausführungen unter Ziffer 4.1.2.1.2.2 nur unzureichend berücksichtigt. Auch das von der Beschlusskammer gezogene Ergebnis, das Regulierungsziel der Wahrung der Nutzerinteressen sei für die Frage des Kostenbegriffes neutral, wäre angesichts des Interesses der TAL-Nachfrager an möglichst günstigen Vorleistungsentgelten abwägungsdefizitär.
58Allerdings wird das Interesse der TAL-Nachfrager an einer Investitionsgüterbewertung auf der Grundlage historischer Kosten, was, wie die Beschlusskammer ausführt, zu geringeren Entgelten führen würde, in anderem Zusammenhang, nämlich unter Ziffer 4.1.3.1.2.3 „Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs, § 2 Nr. 2 TKG“ (S. 26/27 des angefochtenen Beschlusses) angesprochen. Hier erörtert die Beschlusskammer aber nur die Auswirkungen von niedrigeren Vorleistungsentgelten im Hinblick darauf, welche wettbewerblichen Folgen es haben würde, wenn die TAL-Nachfrager niedrigere Vorleistungsentgelte für die Absenkung ihrer Preise auf dem Endverbrauchermarkt nutzen würden. Nicht erörtert werden andere denkbare Effekte, die sich daraus ergeben könnten, dass die TAL-Nachfrager die sich bei niedrigeren Vorleistungsentgelten ergebenden Spielräume anderweitig nutzen, z.B. für Infrastrukturinvestitionen und Innovationen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Soweit sich die Beschlusskammer unter Ziffer 4.1.3.1.2.4 „Effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen, § 2 Nr. 3 TKG“ mit den Auswirkungen ihrer Entscheidung für die Investitionsgüterbewertung auf der Grundlage von (Brutto-)Wiederbeschaffungs-kosten befasst, geht es in erster Linie um von der Beschlusskammer gesehene negative Effekte einer Investitionsgüterbewertung auf Basis historischer Kosten für den Ausbau alternativer Infrastrukturen. Die Möglichkeit, dass TAL-Nachfrager die durch niedrigere Vorleistungsentgelte gewonnenen Spielräume auch in den eigenen Netzausbau unter Einbezug alternativer Infrastrukturen investieren, findet in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung.
59Da die gerichtliche Kontrolle eines Gestaltungsspielraums, der der Behörde eingeräumt ist, grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken ist, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat,
60BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, a.a.O., Juris, dort Rn. 40; Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Juris Rn. 35,
61bedarf es keiner Bewertung, ob weitere – unausgesprochene oder im gerichtlichen Verfahren zusätzlich angeführte - Überlegungen der Beklagten die Entscheidung, den Investitionswert des Anschlussnetzes der Beigeladenen nach dem Wiederbeschaffungswert zu berechnen, stützen könnten oder nicht. Ferner bedarf es aufgrund des gefundenen Ergebnisses auch keiner Prüfung, ob die weiteren von der Klägerin – und auch den Klägerinnen in den Parallelverfahren - erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses der Klage zum Erfolg verhelfen können.
62(2)Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. März 2009 ist ferner deshalb rechtswidrig, weil die Ermittlung der als Bestandteil der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG zu berücksichtigenden angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals rechtsfehlerhaft ist.
63Die gerichtliche Prüfung des im angegriffenen Beschluss für die “angemessene“ Kapitalverzinsung berücksichtigten Zinssatzes von 7,19 % hat vom Bestehen eines der Bundesnetzagentur zugewiesenen Beurteilungsspielraums auszugehen,
64vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 – 21 K 2807/09 -.
65Die gegenteilige Auffassung, dass dem entgeltregulierten Unternehmen bei der Auswahl zwischen verschiedenen betriebswirtschaftlich anerkannten, den Kriterien des § 31 Abs. 4 TKG genügenden Verfahren der Bestimmung der Kapitalverzinsung eine Einschätzungsprärogative zustehe, findet in den gesetzlichen Vorgaben keine Grundlage. Schon der Umstand, dass der Bundesnetzagentur durch § 35 Abs. 3 TKG die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit genehmigungsbedürftiger Entgelte zugewiesen ist und sie hierbei gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG den Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung anzulegen hat und dass sich die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG (u.a.) aus einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergeben, weist auf die Kompetenz der Bundesnetzagentur hin, die anzuwendende Methode aus mehreren in Betracht kommenden Ermittlungsverfahren unabhängig von den diesbezüglichen Vorstellungen des entgeltregulierten Unternehmens auszuwählen. Denn nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass der mit der Vorab-Entgeltgenehmigungspflicht vorrangig verfolgte Zweck, die Regulierungsziele zu verwirklichen und - soweit erforderlich - einen angemessenen Ausgleich zwischen ihnen herzustellen, erreicht werden kann. Unterschiedliche Methoden der Ermittlung der Kapitalverzinsung können zu unterschiedlichen, die Höhe des zu genehmigenden Entgelts beeinflussenden Ergebnissen führen und sich damit in verschiedenartiger Weise auf die in erster Linie betroffenen Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 3 TKG auswirken. Der Zweck der Vorab-Entgeltregulierung, einen Ausgleich zwischen den einander widerstreitenden Regulierungszielen herbeizuführen, würde verfehlt, wenn die Bundesnetzagentur die vom entgeltregulierten Unternehmen vorgegebene Methode der Kapitalzinsermittlung zu beachten hätte. Dies bedeutete nämlich, dem regulierten Unternehmen einen Einfluss auf die Verwirklichung der Regulierungsziele zuzubilligen, der ihm wegen seiner marktmächtigen Stellung nach der gesetzlichen Konzeption gerade nicht zukommen soll. Dass die Auswahl der Methode zur Ermittlung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals allein der Bundesnetzagentur obliegt, verdeutlicht im Übrigen die einleitende Formulierung des § 31 Abs. 4 TKG, wonach “die Bundesnetzagentur“ die Kriterien der Nummern 1 - 4 dieser Vorschrift berücksichtigt. Danach ist es die Bundesnetzagentur, die zu beurteilen hat, ob und inwieweit bei den in Betracht kommenden Methoden diese Kriterien Berücksichtigung finden, und die (u.a.) auf dieser Grundlage zu entscheiden hat, welche Methode zur Anwendung kommt.
66Der Annahme eines der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals zugewiesenen Beurteilungsspielraums steht nicht entgegen, dass sich die Überprüfung der behördlichen Rechtsanwendung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Forderung, eine effektive gerichtliche Kontrolle von Eingriffsakten der Verwaltung zu gewährleisten, grundsätzlich auch auf die Einhaltung solcher normativen Vorgaben erstreckt, die unbestimmte Rechtsbegriffe wie den von § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG verwendeten Begriff “angemessen“ aufweisen. Es ist dann Aufgabe des Gerichts, eine Konkretisierung des unbestimmten Inhalts des Tatbestandsmerkmals vorzunehmen. Diese Aufgabe endet aber dort, wo das materielle Recht der Behörde in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben. Danach kann einem Gesetz dann eine Beurteilungsermächtigung zugunsten der Verwaltung entnommen werden, wenn der von ihr zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das mit besonderer fachlicher Legitimation in einem besonderen Verfahren entscheidet, zumal wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die Entscheidung damit zugleich versachlicht.
67BVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 1 = Juris, dort Rn. 20, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, Buchholz 418.72 WeinG Nr. 30.
68Ob das materielle Recht das behördliche Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt, muss sich entweder ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein.
69Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 -1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 = Juris, dort Rn. 74.
70Nach diesem Maßstab vermitteln die in Umsetzung von Art. 13 ZRL ergangenen Regelungen des § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Auswahl der Methode zur Ermittlung der Höhe der Kapitalverzinsung einen Beurteilungsspielraum.
71Allerdings wird der ausfüllungsbedürftige Begriff “angemessen“ in § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG durch § 31 Abs. 4 TKG insoweit konkretisiert, als dort ein Katalog von Gesichtspunkten vorgegeben wird, die die Bundesnetzagentur bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals “insbesondere“ berücksichtigt. Dieser Aufzählung sind zwar - nicht abschließend aufgeführte - Kriterien zu entnehmen, die bei der Auswahl der Methode zur Ermittlung einer angemessenen Kapitalverzinsung von Belang sind. Hinsichtlich der hier zur Auswahl stehenden Methoden führen diese Kriterien jedoch nicht zu einer Konkretisierung des Merkmals der Angemessenheit der Kapitalverzinsung. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass den Kriterien des § 31 Abs. 4 TKG die Bildung eines gewogenen Kapitalkostensatzes (WACC - Weighted Average Cost of Capital) entspricht, zu dessen Ermittlung die jeweiligen Zinssätze für Eigenkapital und für Fremdkapital mit dem Eigenkapitalanteil bzw. dem Fremdkapitalanteil am Gesamtkapital gewichtet und zum Gesamtzinssatz addiert werden. Es besteht kein Anlass, die Vereinbarkeit der Bildung eines gewogenen Kapitalkostensatzes mit den Vorgaben des § 31 Abs. 4 TKG in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist anerkannt, dass beide der zwischen den Beteiligten umstrittenen Methoden zur Ermittlung des Eigenkapitalzinssatzes, nämlich die Bilanzwertmethode und die Kapitalmarktwertmethode (CAPM - Verfahren), den Vorgaben des § 31 Abs. 4 TKG entsprechen, obwohl sie sich nicht unbeträchtlich voneinander unterscheiden. Beide Verfahren sind in der Betriebswirtschaftslehre anerkannt, und sie werden beide als zur Zinssatzbestimmung im Rahmen der entgeltregulatorischen Kostenprüfung grundsätzlich geeignet angesehen.
72Vgl. etwa Groebel in: Säcker (Hrsg.), Telekommunikationsgesetz Kommentar, 3. Aufl., 2013, Rn. 49 zu § 32 TKG (n.F.).
73Eine hinreichende Konkretisierung des Begriffs der Angemessenheit der Kapitalverzinsung findet sich, was die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Kapitalzinssatzes anbetrifft, auch nicht in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 ZRL. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ZRL beschränkt sich darauf, der nationalen Regulierungsbehörde die Befugnis zuzuerkennen, einem Betreiber die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise aufzuerlegen. Ebenso wenig wie dieser Bestimmung können Art. 13 ZRL im Übrigen eindeutige Vorgaben zum Verfahren der Preiskontrolle und zum anzuwendenden Entgeltmaßstab entnommen werden,
74BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Juris Rn. 22.
75Abs. 1 Satz 2 des Art. 13 ZRL gibt lediglich vor, dass dem Betreiber eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital zu ermöglichen sei, und Art. 13 Abs. 3 Satz 1 ZRL bestimmt hieran anknüpfend, dass der Betreiber nachzuweisen habe, dass die Preise sich (u.a.) aus einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Dazu, welche(s) Verfahren zur Ermittlung der “angemessenen Investitionsrendite“ zur Anwendung kommen soll(en), verhält sich Art. 13 ZRL nicht. Einen Anhaltspunkt für die Ausfüllung des in Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZRL verwendeten und von § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG aufgegriffenen Begriffs der “Angemessenheit“ der Investitionsrendite enthält Erwägungsgrund 20 ZRL für die hier in Rede stehende Fragestellung lediglich insofern, als er vorgibt, dass die Methode der Kostendeckung auf die Umstände abgestimmt sein und das Erfordernis berücksichtigen sollte, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb zu fördern und für die Verbraucher möglichst vorteilhaft zu sein. Eine Antwort auf die hier entscheidende Frage, welche der in Betracht kommenden Zinsermittlungsmethoden am ehesten geeignet ist, diesen Maßgaben zu entsprechen, gibt Erwägungsgrund 20 ZRL nicht. In dieser Hinsicht ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Befund, dass es an einer spezifischen unionsrechtlichen Vorgabe dazu fehlt, welche Berechnungsmethode anzuwenden ist, auf deren Grundlage der als angemessen anzusehende Zinssatz für die Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu bestimmen ist, führt in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften,
76Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 -, Slg. 2008, I-2931,
77der zufolge es im Ermessen der nationalen Regulierungsbehörde liegt festzulegen, mittels welcher Methode die im Rahmen des Gebots der Kostenorientierung nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 vorzunehmende Kostenermittlung durchzuführen ist, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
78Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Juris Rn. 21 ff.,
79nach der die Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem vorerwähnten Urteil aufgestellt hat, auch zur Auslegung des Begriffs der “kostenorientierten“ Preise nach Art. 13 ZRL heranzuziehen sind, zu dem Ergebnis, dass der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung der vorliegend zwischen den Beteiligten umstrittenen Methoden zur Bestimmung der Eigenkapitalverzinsung - ebenso wie bei der Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen - ein Beurteilungsspielraum zukommt. Denn soweit der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. April 2008 von Ermessen spricht, das der Regulierungsbehörde durch Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 eingeräumt wird, handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum.
80BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Juris Rn. 30.
81Die Rechtmäßigkeit der Ausfüllung dieses Beurteilungsspielraums ist unter Beachtung der im letzten Satz des Erwägungsgrunds 20 ZRL aufgeführten Vorgaben, die in der Sache den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 3 TKG genannten Regulierungszielen entsprechen, daran zu messen, ob die Bundesnetzagentur erwogen hat, welche Auswirkungen die in Betracht kommenden Verfahren der Ermittlung der Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf die Nutzerinteressen, auf das Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs sowie auf das Ziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen, jeweils haben, und ob der von ihr gewählten Methode eine vollständige und sachgerechte Bewertung und Gewichtung der unterschiedlichen Belange zugrunde liegt.
82Diesen Anforderungen wird die im angegriffenen Beschluss getroffene Auswahl der Bilanzwertmethode zur Bestimmung des Eigenkapitalzinssatzes als Bestandteil der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht gerecht. Zwar hat die Bundesnetzagentur diese Methodenwahl in der zutreffenden Grundannahme eines ihr zugewiesenen Beurteilungsspielraums getroffen; der Begründung des Beschlusses kann aber nicht entnommen werden, dass sie die vorteilhaften bzw. nachteiligen Auswirkungen der Anwendung der Bilanzwertmethode einerseits und des CAPM-Verfahrens andererseits auf die Verwirklichung der Regulierungsziele hinreichend abgeschätzt hat.
83Die Bundesnetzagentur hat die Vorzugswürdigkeit der Bilanzwertmethode gegenüber dem „Marktansatz“ im Wesentlichen nur im Rahmen ihrer Ausführungen „Begründung der Berechnung nach § 31 Abs. 4 TKG“ (Ziffer 4.1.3.2.2.1.3, S. 44 des angefochtenen Beschlusses) in den Blick genommen und hier festgestellt, dass eine Berechnung nach dem „Marktansatz“ unter Einbezug der jeweils aktuellen – und im Zeitablauf ggf. stark schwankenden – Aktienkurse mit den Vorgaben des § 31 Abs. 4 Nr. 4 TKG nicht vereinbar wäre. Schwankungen des Aktienkurses würden nach dem „Marktansatz“ stärker als bei der Bilanzwertmethode in den kalkulatorischen Zinssatz sowie damit auch in das TAL-Entgelt übernommen und die für alle Marktteilnehmer notwendige Konstanz und Planungssicherheit erheblich beeinträchtigt. Diese Gründe weisen ungeachtet dessen, dass sie mit Blick auf § 31 Abs. 4 Nr. 4 TKG angeführt werden, zwar einen Bezug zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 3 TKG auf, weil das Anliegen, möglichst stabile, von erheblichen Schwankungen nicht betroffene entgeltgenehmigungsrelevante Parameter heranzuziehen, der Verwirklichung der Regulierungsziele allgemein zuträglich sein dürfte. In der Sache selbst vermag dieser Gesichtspunkt eine Vorzugswürdigkeit der Bilanzwertmethode gegenüber dem CAPM-Verfahren jedoch nicht zu begründen. Denn gerade die Entwicklung der der angegriffenen Entgeltgenehmigung zugrunde liegenden Verhältnisse verdeutlicht, dass die Anwendung der Bilanzwertmethode keine unbedingte Gewähr für eine langfristig stabile Kapitalverzinsung bieten kann und dass auch bei diesem Verfahren Situationen eintreten können, die ergänzende Maßnahmen - hier in Gestalt des Verfahrens der exponentiellen Glättung - erfordern, um die regulatorisch gewünschte Stabilität zu erzielen. Die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der Heranziehung von Bilanzdaten einerseits und von Marktdaten andererseits wäre nur tragfähig, wenn sie sich damit auseinandergesetzt hätte, ob bei Verwendung des CAPM-Verfahrens ein Ausgleich von Schwankungen der Aktienkurse im Wege der exponentiellen Glättung herbeigeführt werden kann oder nicht. Dass die Möglichkeit eines solchen Ausgleichs nicht von vornherein ausgeschlossen ist, belegt der Umstand, dass die Bundesnetzagentur in ihrem der hier streitbefangenen Entgeltgenehmigung nachfolgendem Beschluss vom 17. Juni 2011 – BK 3c-11/003 - die um das Verfahren der exponentiellen Glättung ergänzte CAPM-Methode angewandt hat.
84Ferner findet sich in der Beschlussbegründung (Ziffer 4.1.3.2.2.1.3, S. 43) der Hinweis, dass durch die Vorgehensweise der Beschlusskammer – Verwendung der Bilanzwertmethode in Verbindung mit einer exponentiellen Glättung – gewährleistet ist, dass entsprechend § 31 Abs. 4 Nr. 4 TKG die langfristige Stabilität der Rahmenbedingungen ausreichend Berücksichtigung findet. Soweit weiter ausgeführt wird, dass diese langfristige Stabilität nicht nur im Sinne der Beigeladenen sei, sondern auch der Wettbewerbsunternehmen, die in alternative Infrastrukturen investiert hätten, und darüber hinaus der Förderung von Infrastrukturinvestitionen in alternative Technologien diene, hat diese Aussage zwar auch einen Bezug zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 TKG genannten Regulierungszielen. Eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Zinsberechnungsmethoden findet aber auch an dieser Stelle nicht statt. Gleichfalls nimmt der im Anschluss an die genannten Ausführungen erfolgte Verweis in Klammern „(siehe Ziffer 4.1.3.1)“ zwar auf die unter Ziffer 4.1.3.1 erfolgten und im Rahmen des Beurteilungsspielraums bei der Kalkulationsbasis angestellten Überlegungen Bezug. Dieser generelle Verweis auf die hier erfolgte Erörterung der Auswirkungen der unterschiedlichen Investitionswertbestimmungsmethoden auf die Regulierungsziele ist jedoch zu allgemein gehalten, um die im Rahmen der Zinsberechnung erforderliche Untersuchung, welche Auswirkungen die unterschiedlichen Zinsberechnungen auf das Regulierungsziel des chancengleichen Wettbewerbs sowie auf das Ziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen, jeweils haben, zu ersetzen.
85Soweit die Beschlusskammer unter Ziffer 4.1.3.2.2.1.3 weiter ausführt (S. 44 letzter Absatz und S. 45 erster Absatz), dass ihre Vorgehensweise ebenso in Einklang mit den anderen Vorgaben des § 31 Abs. 4 TKG stehe und zur weiteren Begründung auf ihre Ausführungen in ihren Beschlüssen vom 28. April 2005 – BK 4a/b-05-004/E 17.02.05 – (dort S. 28 – 32 des amtlichen Umdrucks) und vom 30. März 2007 – BK 4b-07-001/E 19.01.07 – (dort S. 30 f. des amtlichen Umdrucks) verweist, kann auch dies nicht die erforderliche Abwägung der Zinsberechnungsmethoden im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Regulierungsziele ersetzen. Zwar wird insbesondere im Beschluss vom 28. April 2005 – BK 4a/b-05-004/E 17.02.05 (dort S. 31 Absätze 4 – 6 des amtlichen Umdrucks) vertiefend ausgeführt, dass die Beschlusskammer durch die Wahl der Bilanzwertmethode zur Bestimmung des kalkulatorischen Zinssatzes der langfristigen Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Vorrang eingeräumt habe vor dem Interesse von Wettbewerbern an einem niedrigeren Wert, der sich nach dem Marktansatz auf Grundlage des aktuellen Börsenkurses und der aktuellen Eingangsparameter des CAPM ergeben und kurzfristig zu einem niedrigeren Entgelt der hier gegenständlichen Dienstleistung geführt hätte. Anhand von Beispielrechnungen aus den Jahren 2001 bis 2003 wird im Anschluss daran aufgezeigt, welchen hohen Schwankungen der kalkulatorische Zinssatz unterlegen wäre, wenn er nach der Marktwertmethode berechnet worden wäre. Die Beschlusskammer zieht hieraus den Schluss, dass bereits daran deutlich werde, dass der Marktwertansatz als Basis zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht geeignet sei. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu bewertenden Entgelte bei Rückgriff auf die CAPM/WACC-Methode in hohem Maße abhängig von den oft rational nicht nachvollziehbaren und losgelöst von Unternehmensdaten zu verzeichnenden kurzfristigen Kurssprüngen des Aktienmarktes wären. Derartige Entgelte wären als Instrument für die Sicherstellung von Wettbewerb ungeeignet. Sie wären auch mit dem Maßstab der langfristigen Zusatzkosten gemäß § 31 Abs. 2 TKG nicht vereinbar, würden die für Wettbewerber notwendige Konstanz und Planungssicherheit vermissen lassen und weder der Beigeladenen eine gesicherte Refinanzierung noch den Wettbewerbern rationale Entscheidungen über Netzinfrastrukturinvestitionen ermöglichen.
86Auch diese – durch den streitgegenständlichen Beschluss in Bezug genommenen - Ausführungen sind nicht ausreichend, um als „erschöpfende“ Begründung der Auswahl der Bilanzwertmethode auf der Grundlage einer Abwägung der Regulierungsziele dienen zu können. Denn zum einen lassen diese Ausführungen wegen ihres Bezugs auf die Jahre 2001 bis 2003 für eine Entgeltgenehmigung im hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem Jahre 2009 hinreichende Aktualität vermissen. Zum anderen reduzieren sich auch diese Ausführungen auf die – von der Beschlusskammer wiederholt getroffene - Aussage, dass eine Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes auf der Grundlage des Marktwertansatzes aufgrund der mit ihm verbundenen Wertschwankungen nicht geeignet ist, die in § 31 Abs. 4 Nr. 4 TKG geforderten Stabilitätsanforderungen zu erfüllen, ohne aber weitere, über diese Feststellung hinausgehende Vorteile und Nachteile der unterschiedlichen Berechnungsmethoden im Hinblick auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 TKG genannten Regulierungsziele aufzuzeigen und abzuwägen. Insbesondere lassen die Feststellungen der Beschlusskammer auch an dieser Stelle eine Auseinandersetzung dazu vermissen, ob die mit der Anwendung des Marktwertansatzes verbundene Instabilität durch andere geeignete Maßnahmen, wie z.B. die exponentielle Glättung ausgeglichen werden können. Zwar wird diese Möglichkeit kurz erwogen, indem die Beschlusskammer in ihrem – gleichfalls in Bezug genommenen – Beschluss vom 30. März 2007 ausführt, dass, wenn man die Schwankungen nach dem Marktwertansatz durch Rückgriff auf einen mehr oder weniger langen Durchschnittskurs beseitigen wollte, in Abhängigkeit von der Wahl des Zeitraumes unterschiedliche und letztlich willkürliche Ergebnisse erzielt würden. Diese Feststellung steht allerdings zum einen im Widerspruch zu der im streitgegenständlichen Beschluss erfolgten exponentiellen Glättung, der, träfe die im Beschluss vom 30. März 2007 geäußerte Ansicht der Beschlusskammer zu, im Hinblick auf den erfolgten Rückgriff auf Durchschnittswerte ebenfalls Willkür anhaften würde. Zum anderen belegt der Umstand, dass die Bundesnetzagentur sowohl in der hier streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung bei der Bilanzwertmethode als auch in der sich an diese anschließende Entgeltgenehmigung mit Beschluss vom 17. Juni 2011 – BK 3c-11/003 - bei der CAPM-Methode das Verfahren der exponentiellen Glättung angewandt hat, dass die Möglichkeit eines solchen Ausgleichs wegen der Gefahr des Erzielens willkürlicher Ergebnisse von der Beschlusskammer nicht von vornherein ausgeschlossen wird.
87Die weitere Begründung des streitgegenständlichen Beschlusses befasst sich nicht mit Fragen der Methodenwahl, sondern betrifft die konkrete, auf der Grundlage der Bilanzwertmethode vorgenommene Berechnung des für die angemessene Kapitalverzinsung einzusetzenden Zinssatzes. Soweit in der Beschlussbegründung (S. 39 Absätze 7 - 9) ausgeführt wird, dass eine Berücksichtigung der aktuellen Eingangsparameter infolge der gegenüber der vorangegangenen Genehmigungsperiode veränderten Verhältnisse eine ganz erhebliche Absenkung des Zinssatzes zur Folge habe, und um dem Kriterium der langfristigen Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (§ 31 Abs. 4 Nr. 4 TKG) hinreichend Rechnung zu tragen, eine Modifikation des Ermittlungsverfahrens dahin erfolgt sei, dass unter Einbezug des - nach unveränderter Methode ermittelten - Realzinssatzes und des im letzten Genehmigungsverfahren ermittelten Zinssatzes eine exponentielle Glättung vorgenommen worden sei, gibt auch dieser Teil der Begründung keinen Aufschluss darüber, dass die Bundesnetzagentur die Auswirkungen der Anwendung der Bilanzwertmethode im Hinblick auf die hier maßgebenden Regulierungsziele hinreichend in den Blick genommen hat. Zwar hat sie den Zinssatz, der sich bei einer nicht durch eine exponentielle Glättung modifizierten Berechnung nach der Bilanzwertmethode ergeben hätte, offenkundig als nicht angemessen angesehen. Dieser Einsicht mag die Annahme zugrunde gelegen haben, dass die Nachteile eines solchen Ergebnisses für die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG und möglicherweise auch für die des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG schwerer wiegen als die Vorteile für die Nutzer- und Verbraucherinteressen; eine solche Einschätzung findet indessen in den Beschlussgründen keinen hinreichenden Ausdruck. Ferner wird in der hier behandelten Passage der Beschlussgründe nicht dargelegt, welchen Zinssatz bei Berücksichtigung der maßgebenden aktuellen Verhältnisse eine Berechnung nach dem CAPM-Verfahren (gegebenenfalls mit exponentieller Glättung) ergeben hätte. Die Vornahme einer solchen Berechnung wäre zur Beurteilung der Auswirkungen der Anwendung dieser Methode auf die Regulierungsziele angezeigt gewesen, und angesichts des Ergebnisses, das mit der (unmodifizierten) Bilanzwertmethode ermittelt worden war, war sie nahe liegend.
88Die Klägerin wird durch die Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung schließlich in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn eine Entscheidung der Beschlusskammer, die die aufgezeigten Ermessens- bzw. Beurteilungsfehler vermeidet, kann zur Genehmigung niedrigerer Entgelte in dem Zugangsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen führen.
89Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO verankerten Rechtsgedankens ebenfalls den unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen, da – selbst wenn die Klägerin insoweit gemessen an den Erfolgsaussichten ihrer Klage die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte – dieses kostenmäßige Unterliegen gegenüber ihrem Obsiegen nur gering wäre und auch auf den festgesetzten Pauschalstreitwert keinen Einfluss gehabt hätte.
90Der Beigeladenen sind gemäß § 154 Abs. 3 VwGO die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie (erfolglos) einen Antrag gestellt hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 709 ZPO.
92Die Voraussetzungen von § 137 Abs. 3 TKG, §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Revision liegen vor.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- 1.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Die Bundesnetzagentur fördert die Möglichkeit der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche. Die Bundesnetzagentur stellt insoweit auch sicher, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet, dass es im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen gibt, - 3.
die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, - 4.
die Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, - 5.
die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation, - 6.
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, - 7.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, - 8.
eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, - 9.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
- 1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält, - 2.
gewährleistet, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, - 3.
den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert, - 4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, - 5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt und - 6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht; - 2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste; - 2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein; - 2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten; - 3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden; - 4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen; - 4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl; - 4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann; - 5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht; - 6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig - a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder - b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
- 7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können; - 7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen; - 7b.
„Einzelrichtlinien“ - a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist; - d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und - e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
- 8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt; - 8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat; - 8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind; - 9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen; - 9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen; - 9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird; - 9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation; - 9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden; - 10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht; - 10a.
(weggefallen) - 11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können; - 11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind; - 11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen; - 11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt; - 11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität; - 12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht; - 12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann; - 12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht; - 13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen; - 13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung; - 13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums; - 13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden; - 13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs; - 14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein; - 15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können; - 16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht; - 16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen; - 16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von - a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für - aa)
Telekommunikation, - bb)
Gas, - cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung, - dd)
Fernwärme oder - ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
- b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
- 17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht: - a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder - b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
- 17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; - 17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen; - 17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; - 18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann; - 18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz; - 18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält; - 19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben; - 19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet; - 20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat; - 21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird; - 22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; - 23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; - 24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen; - 24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet; - 25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird; - 26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind; - 27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; - 27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll; - 28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen; - 28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen; - 29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen; - 30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; - 30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen; - 30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird; - 30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht; - 31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4; - 32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: - a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung; - b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; - c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; - d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; - e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; - f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; - g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und - h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
- 33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen; - 33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht; - 33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers; - 33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; - 34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- 1.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Die Bundesnetzagentur fördert die Möglichkeit der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche. Die Bundesnetzagentur stellt insoweit auch sicher, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet, dass es im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen gibt, - 3.
die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, - 4.
die Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, - 5.
die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation, - 6.
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, - 7.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, - 8.
eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, - 9.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
- 1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält, - 2.
gewährleistet, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, - 3.
den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert, - 4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, - 5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt und - 6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
(1) Neben den der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich
- 1.
Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und - 2.
zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
(2) Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2. Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 Absatz 1 Satz 2 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 34 genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden.
(5a) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstmalig genehmigt, findet Absatz 5 Satz 3 keine Anwendung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 5 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 29 sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikationsmärkten erzielen.
(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.
(7) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht genehmigte Entgelte.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Neben den der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich
- 1.
Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und - 2.
zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
(2) Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2. Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 Absatz 1 Satz 2 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 34 genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden.
(5a) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstmalig genehmigt, findet Absatz 5 Satz 3 keine Anwendung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 5 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 29 sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikationsmärkten erzielen.
(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.
(7) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht genehmigte Entgelte.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
- 1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder - 2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
- 1.
für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder - 2.
auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. § 79 bleibt unberührt.
(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Hält die Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Kostennachweise wesentliche Bestandteile der nachgewiesenen Kosten für nicht effizient, fordert sie den Betreiber unverzüglich auf, darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 handelt.
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere
- 1.
die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens, - 2.
die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten, - 3.
die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt werden sollen. Das kann auch etwaige spezifische Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung von Netzen der nächsten Generation im Sinne des § 30 Absatz 3 umfassen, - 4.
die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.