Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren

(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Absatz 4) hat aufschiebende Wirkung.

(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. § 19 gilt entsprechend.

(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23) entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird.

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Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 21 Einberufung


(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbesc

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 19 Verfahrensgrundsätze


(1) Das Karrierecenter der Bundeswehr erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch das Karrierecenter der Bundeswehr findet nicht statt. Die Abgabe eidesstattlic

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen


Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jah

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 20. Sept. 2010 - 7 L 1107/10.KO

bei uns veröffentlicht am 20.09.2010

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Koblenz vom 5. Juli 2010 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 25. Sept. 2009 - 6 B 525/09

bei uns veröffentlicht am 25.09.2009

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid vom 25. August 2009 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der am

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 09. Juni 2004 - 6 K 1942/04

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, weil der Widerspruch des Ant

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(1) Das Karrierecenter der Bundeswehr erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch das Karrierecenter der Bundeswehr findet nicht statt. Die Abgabe eidesstattlicher...
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch...
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