Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 30. Jan. 2018 - 4 L 1353/17.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2018:0130.4L1353.17.00
30.01.2018

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2017 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Datum vom 30. November 2017 erlassene immissionsschutzrechtliche Anordnung nach § 20 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hat Erfolg, denn die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

2

Im Rahmen der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung überwiegt hier das private Interesse der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. November 2017, weil dieser sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist. Denn der Antragsgegner war für den Erlass der immissionsschutzrechtlichen Anordnung nicht zuständig, so dass der Bescheid bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig ist.

3

Die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG ergibt sich aus der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) vom 14. Juni 2002 (GVBl. 2002, 280; BRS 2129-5). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ImSchZuVO sind für die Wahrnehmung der in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Die Inhaltsübersicht der Anlage (zu § 1) zur ImSchZuVO benennt u.a. Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Dabei werden sowohl das Bundes-Immissionsschutzgesetz als auch die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen „in der jeweils geltenden Fassung“ als anzuwendende Rechtsnorm genannt (Nrn. 1 und 3.4 der Anlage zur ImSchZuVO).

4

Die zuständige Behörde für Anordnungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG bestimmt sich nach der Nr. 1.1.12 der Anlage zur ImSchZuVO gemäß der Nr. 1.1.1 (1.) der Anlage zur ImSchZuVO. Dies ist die SGD und nicht der Antragsgegner, wie sich in Anwendung der Norm ergibt:

5

Der Antragsgegner und der Beigeladene gehen von einer Anlage gemäß § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12.3.2 des Anhang 1 zur 4. BImSchV aus. Die einschlägige Anlagenbezeichnung im Anhang 1 zur 4. BImSchV lautet:

„Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.14 erfasst werden bei Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 bis weniger als 15.000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1.500 Tonnen.“

6

Bei Anlagen unter anderem nach Nr. 8.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ist gemäß Nr. 1.1.1 (1.) der Anlage zur ImSchZuVO eine Zuständigkeit der SGD bzw. des LGB (Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz) angegeben. Eine Zuständigkeit des LGB entfällt, da es vorliegend um keine Anlagen oder Betriebe geht, welche der Bergaufsicht unterliegen (vgl. Erläuterung Nr. 3 der Anlage zur ImSchZuVO). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung besteht damit eine Zuständigkeit der SGD und nicht eine solche der Kreisverwaltung.

7

Dieser aus dem Wortlaut der Rechtsverordnung sich ergebenden Zuständigkeitsbestimmung halten Antragsgegner und Beigeladener ohne Erfolg entgegen, dass die dortige Anlagenbezeichnung ihre derzeitige Nummerierung und sprachliche Fassung im Zuge der Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) in deutsches Recht mit der 4. BImSchV in der Fassung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I., Seite 973, 3756) erhalten habe. Inhaltlich erfasse die Anlagenbezeichnung nach Nr. 8.12.3.2 der Anlagenliste im heute geltenden Anhang 1 zur 4. BImSchV jedoch dieselben Anlagen, welche bis zu der vorgenannten Novelle der 4. BImSchV von Nr. 8.9 b – Spalte 2 – des Anhangs der 4. BImSchV in der alten Fassung erfasst worden seien. Die zuletzt genannte Anlagenbezeichnung laute:

„Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 Quadratmeter bis weniger als 15.0000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.13 erfasst werden.“

8

Würde die ImSchZuVO eine sogenannte statische Verweisung beinhalten mit der Folge, dass also lediglich auf die bei ihrem Inkrafttreten am 6. Juli 2002 (siehe § 4 Abs. 1 ImSchZuVO) geltende Fassung der 4. BImSchV abzustellen wäre, ergäbe sich eine Zuständigkeit der Kreisverwaltung und damit des Antragsgegners, denn für die damalige Nr. 8.9 b –Spalte 2 – des Anhangs der 4. BImSchV in der Fassung von 2002 gelte nicht die Nr. 1.1.1 (1.) der Anlage zur ImSchZuVO; vielmehr liege ein Fall von „anderen Anlagen“ nach Nr. 1.1.1 (4.) der Anlage zur ImSchZuVO vor mit einer Zuständigkeit der Kreisverwaltung.

9

Der Antragsgegner und der Beigeladene verweisen in diesem Zusammenhang auf eine fehlende redaktionelle Anpassung der Anlage zur ImSchZuVO an die Begrifflichkeiten des Anhangs zur 4. BImSchV in der Fassung vom 2. Mai 2013, was kein Anlass für eine Zuständigkeitsverschiebung sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Anlagenart Nr. 8.12.3.2 der Anlage zur 4. BImSchV identisch mit der Nr. 8.9 b – Spalte 2 – der vorherigen Fassung und inhaltlich werde die letztgenannte Nummer erfasst. Dies ergebe eine Auslegung im Lichte des zeitlichen Ablaufs sowie nach Sinn und Zweck der Norm. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Landesverordnungsgeber bei der Novelle der Zuständigkeitsverordnung keine Änderung der bisherigen Zuständigkeiten für die Anlagen der 4. BImSchV beabsichtige, sondern lediglich eine Anpassung an die geänderten Nummernbezeichnungen der 4. BImSchV. Das Änderungsverfahren sei zwar schon 2014 angestoßen worden, indes noch nicht abgeschlossen.

10

Dieser Argumentation steht der eindeutige Wortlaut der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes entgegen, der nach dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung und des Gerichts nicht korrigiert werden kann. Die hier maßgeblichen Vorschriften der Anlage zur ImSchZuVO lauten:

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11

Die zitierte Landesverordnung enthält mit ihrer Verweisung auf das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ eine sogenannte dynamische Verweisung in dem Sinne, dass das in Bezug genommene Bundesrecht jeweils in der Fassung anzuwenden ist, die im Zeitpunkt der Anwendung gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 – 1 BvR 786/70 u.a., juris; Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, 3. Auflage, 2008, Bundesanzeiger Nr. 160a vom 22. Oktober 2008, Rn. 243). Mit dem Inkrafttreten der 4. BImSchV in der Fassung vom 2. Mai 2013 wurde also deren Inhalt in die Landesverordnung inkorporiert.

12

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der hier vorliegenden dynamischen Verweisung, so dass die Kammer diese zugrundelegen kann. Eine dynamische Verweisung unterliegt zwar strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die hier aber eingehalten sind (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O.). Wenn auf Normen eines anderen Normgebers gleitend verwiesen wird, kann es hierdurch zu einer versteckten Verlagerung von Rechtsetzungsbefugnissen kommen. Daher ist es nicht zulässig, auf Regelungen anderer Normgeber gleitend zu verweisen, soweit grundrechtliche Gesetzesvorbehalte oder die Wesentlichkeitstheorie eine eigenverantwortliche Entscheidung des Normgebers fordern (siehe BVerfG, a.a.O., und Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Rn. 243 ff.). Derartige Einschränkungen für die Zulässigkeit einer gleitenden oder dynamischen Verweisung sind hier nicht erkennbar. Denn jedenfalls bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung erschließt es sich nicht, dass die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechtes in einer solchen Weise in den Schutzbereich von Grundrechten eingreifen würde, die es erforderte, über den Gesetzesvorbehalt sicherzustellen, dass der nach der Verfassung zuständige Gesetzgeber eigenverantwortlich prüfen und entscheiden müsste, welche Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechtes bestehen. Von dieser Rechtslage dürfte auch der Verordnungsgeber beim Erlass der ImSchZuVO ausgegangen seien, als er ausdrücklich eine dynamische Verweisung regelte. Denn die mit einer dynamischen Verweisung verbundenen verfassungsrechtlichen Probleme sind bereits seit Jahrzehnten bekannt gewesen, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt.

13

Es ist daher im Ergebnis aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, die Verweisungen in der ImSchZuVO entgegen ihrem Wortlaut als statische Verweisungen auszulegen. Angesichts dessen verfängt auch nicht der Hinweis darauf, dem Bund stehe es nicht zu, Regelungen bezüglich der Zuständigkeiten der Verwaltung der Länder zu treffen. Wenn das Land Rheinland-Pfalz ausdrücklich eine auch verfassungsrechtlich zulässige Verweisung auf das jeweilige Bundesrecht enthält, so macht es sich jede bundesrechtliche Neuregelung zu eigen und es liegt eine inhaltliche Änderung des Landesrechts infolge Änderung des in Bezug genommenen Bundesrechts vor. Das Bundesverwaltungsgericht kennzeichnet den Normrang einer bundesrechtlichen Vorschrift, auf die in einer landesrechtlichen Vorschrift verwiesen wird, wie folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2008 – 9 B 31.08 –, juris Rn. 4):

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind durch Regelungen in den landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen in Bezug genommene Vorschriften der Abgabenordnung nicht dem Bundesrecht, sondern dem irreversiblen Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zuzurechnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 9 B 47.04 - juris Rn. 6 und vom 10. August 2007 - BVerwG 9 B 19.07 -Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29 S. 6, jeweils m.w.N.). Denn diese Vorschriften gelten – unabhängig vom Umfang solcher Verweisungen – nicht kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur kraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung des Landes.“

14

Ausgehend von einer wirksamen dynamischen Verweisung ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 i.V.m. der Anlage zur ImSchZuVO eine Zuständigkeit der SGD gegeben. Dieser Wortlaut kann auch nicht durch den Hinweis auf Sinn und Zweck der Norm sowie einen behaupteten anderen Willen des Verordnungsgebers überspielt werden. Ein solcher Wille hat nämlich in der Verordnung nicht den geringsten Anklang gefunden und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Systematik der Norm. Vielmehr wird dort hinsichtlich jeder in Bezug genommenen bundesrechtlichen Norm diese stets „in der jeweils geltenden Fassung“ in Bezug genommen. Es ist somit ein durchgängiges Regelungsprinzip dergestalt erkennbar, dass der Landesverordnungsgeber bei den Zuständigkeitsregelungen sich den jeweiligen Inhalt des Bundesrechts zu eigen machen will. Wenn der Beigeladene ausführt, bei der Novelle der Zuständigkeitsverordnung sei keine Änderung der bisherigen Zuständigkeiten für die Anlagen der 4. BImSchV beabsichtigt, sondern lediglich eine Anpassung an die geänderten Nummernbezeichnungen, so ist dies für die Auslegung unerheblich. Das, was de lege ferenda geplant ist, ändert nichts an der geltenden Rechtslage. Eine Gesetzesauslegung gegen den eindeutigen Wortlaut in dem Sinne, wie ihn Antragsgegner und Beigeladener gerne verstehen würden, bedeutete eine Auslegung nach Gutdünken, die rechtlich unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt (Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30/06, juris):

„... Der Richter darf über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus den Gesetzgeber nicht korrigieren... Aufgabe des Richters ist nicht, das Gesetz so zu gestalten, wie der eine oder andere es gern gestaltet sähe, weil er es so für richtig hielte; Sache des Richters ist vielmehr, das Gesetz so anzuwenden, wie es gestaltet ist (Artikel 20 Abs. 3 GG). Das verbietet es, Gedanken und Überlegungen zu verwirklichen, die – mögen sie noch so bedenkenswert sein – eben nicht Gesetz geworden sind...“.

15

Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Landesverordnungsgeber qua Bundesverordnungsgeber spätestens seit der Änderung des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in der Fassung vom 2. Mai 2013 über die mögliche Notwendigkeit einer Anpassung der Zuständigkeitsverordnung unterrichtet war. Denn die Änderung der 4. BImSchV erfolgte mit Zustimmung des Bundesrates, so dass insofern auch eine Unterrichtung des Landes im Verfahren gegeben war (vgl. die Bundesrats-Drucks. 319/12(B) vom 14.12.2012, S. 17).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Antragsgegner als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dem Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO entfällt, da es unbillig wäre, den Antragsgegner mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten; denn dieser ist der Sache nach ebenso wie der Antragsgegner unterlegen und hat sich im Übrigen durch fehlende Antragstellung auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.

17

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an den Empfehlungen in den Ziffern 1.5 und 19.1.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.