Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 22. Aug. 2017 - 4 K 84/17.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2017:0822.4K84.17.00
bei uns veröffentlicht am22.08.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch den Beklagten ab dem Schuljahr 2015/2016.

2

Der Kläger ist wohnhaft in der A.-Straße ... in B. und besucht momentan die 3. Klasse der C. Grundschule in B., welche sich in der D.-Straße ... in B. befindet. Im September 2015 beantragte die Mutter des Klägers die Übernahme von Schülerfahrtkosten durch den Beklagten ab dem Schuljahr 2015/2016.

3

Mit Bescheid vom 29. September 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme der Schülerfahrtkosten ab und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Fahrtkostenübernahme nicht gegeben seien. Eine Übernahme der Fahrtkosten sei nach § 69 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) in Verbindung mit der Satzung über die Schülerbeförderung und den Schülerbeförderungsrichtlinien nur möglich, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, weil er entweder besonders gefährlich sei oder der kürzeste, nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruchs.

4

Der Großvater des Klägers, Herr E., sprach am 5. Oktober 2015 unter Vorlage einer am selben Tage ausgestellten Vollmacht der Mutter des Klägers vor, wandte sich gegen den Bescheid vom 29. September 2015 und legte zwei Pläne mit Erläuterungen vor, mit denen er als zumutbaren Schulweg einen mehr als 2 km langen Weg beschrieb. Es gab weitere Telefonate und E-Mails zwischen dem Sachbearbeiter und dem Großvater des Klägers, in denen dieser auf den erhobenen Widerspruch hinwies und in denen Details erörtert wurden. Dabei wies der Beklagte auch auf den nach seiner Ansicht kürzesten nicht besonders gefährlichen Weg hin, der von der A.-Straße über F.-Straße, G.-Straße, H.-Straße, Schulstraße bis zur Grundschule Haupteingang (D.-Straße) verläuft.

5

Mit Schreiben vom 27. November 2015, das der Großvater des Klägers anlässlich eines Gesprächstermins am 1. Dezember 2015 dem Beklagten übergab, „bestätigte er im Nachgang zu seinem am 7. Oktober 2015 im Dienstzimmer von Herrn I. zur Niederschrift eingelegten Widerspruch, nun denselben in Schriftform". Zur Begründung führte er an, dass der von dem Beklagten angegebene kürzeste Schulweg nicht sicher genug sei. Der einzig verantwortbare kürzeste Schulweg über Bürgersteige und ausgewiesene Gehwege des gerade neu eingeschulten Kindes, der über die J.-Straße, Am K., In den L., Im M., N.-Straße, O.-Straße, Hauptstraße, P.-Wiese, H.-Straße, Schulstraße, D.-Straße führe, überschreite die Zumutbarkeitsgrenze von 2 km.

6

Während des Widerspruchsverfahrens führte der Beklagte am 16. Dezember 2015 eine Ortsbegehung mit dem Großvater des Klägers und unter Beteiligung zweier Beamter der Polizeiinspektion S. durch. Letztere teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 2016 unter Beifügung einer Lichtbildmappe mit, dass sie das Kriterium der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges im Hinblick auf die Verkehrssituation in der G.-Straße als erfüllt ansehe. Mit Schreiben vom 2. März 2016 erläuterte die Polizeiinspektion S. mit Ausdrucken aus der Verkehrsunfallstatistik, dass auch die von dem Beklagten ergänzend benannten Wege schon vorab als weniger tauglich aus der Ortsbesichtigung am 16. Dezember 2015 ausgeschlossen worden seien. Diese Auffassung werde aufrechterhalten.

7

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch aufgrund der mündlichen Erörterung vom 27. Oktober 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2016 – KRA 0172-16 – zurück und führte im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei bereits mangels Einhaltung der Widerspruchsfrist unzulässig. Hilfsweise sei der Widerspruch im Übrigen auch unbegründet gewesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Der Schulweg sei nach § 69 Abs. 2 SchulG ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich sei oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km sei. Maßgebend für die besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 69 SchulG seien dabei nicht die subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern oder den Schülern selbst, sondern lediglich „objektive Gegebenheiten". Deren Beurteilung sei nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung in Anlehnung an den polizei- und ordnungsrecht-lichen Gefahrbegriff vorzunehmen. Der Fußweg sei somit gefährlich im Sinne des Gesetzes, wenn die Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche und persönliche Unversehrtheit gegeben seien. Das zusätzliche Merkmal „besonders" gefährlich umschreibe und verlange eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere zu den einzelnen vorgeschlagenen Wegen wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2016 verwiesen.

8

Mit der am 26. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter. Er führt unter anderem ergänzend aus, bei einem von dem Beklagten organisierten Ortstermin am 16. Dezember 2015 seien lediglich die Wege in Augenschein genommen worden, welche überhaupt als nicht besonders gefährlich infrage kommen könnten. Die Polizeikommissarin Q. sowie der Polizeioberkommissar R. seien Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion S. und hätten sämtliche Wege, welche über die G.-Straße führten, als besonders gefährlich eingestuft. Auch die zusätzlichen Empfehlungen der Polizeibeamten der Polizeiinspektion S. vom 2. März 2016 stellten erneut die besondere Gefährlichkeit des von dem Beklagten vorgeschlagenen Weges fest und legten dar, dass bereits im ersten Ortstermin vom 16. Dezember 2015 die erneut vorgeschlagenen Wege ausgeschlossen worden seien, da diese noch weniger tauglich seien als die Wege über die G.-Straße. Die Polizeibeamten hätten darauf hingewiesen, dass die von dem Beklagten ins Spiel gebrachten Wege und Straßen sehr schmal und teilweise nur einspurig ausgebaut seien. Ebenso fehlten in diesen Straßen die notwendigen Fußgängerbereiche. Auch in dem Schreiben der Polizeiinspektion S. vom 22. Mai 2017 seien wie in den vorangegangenen Schreiben die von dem Beklagten ins Auge gefassten Schulwege allesamt als besonders gefährlich eingestuft. Lediglich der in dem Schreiben vom 27. November 2015 vorgeschlagene und über 2 km lange Weg sei nicht besonders gefährlich. Nach alledem sei der Beklagte zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten seit dem Schuljahr 2015/2016 zu verurteilen.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2015 zu dem Aktenzeichen 4.41-17672 in Form des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsauschusses der Kreisverwaltung Mayen- Koblenz vom 27. Dezember 2016 zu dem Aktenzeichen KRA 0172-16 zu verpflichten, die Schülerfahrtkosten zu übernehmen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, er halte seine Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage und die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs nicht aufrecht. Die im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Schulwege erfüllten die Kriterien der besonderen Gefährlichkeit nicht. Selbst die G.-Straße, die aus Sicht der Polizeiinspektion S. „an mehreren, verschiedenen Stellen als sehr gefährlich" angesehen werde, weil Gehwege im eigentlichen Sinne nicht vorhanden seien und die Breite des Gehweges teilweise nur 20 bis 40 cm betrage, sei aus Sicht des Beklagten nicht „besonders gefährlich". Sie weise zwar aufgrund der baulichen Struktur des Ortskerns zum Teil schmale Gehwege auf, sei aber im kompletten Abschnitt mit Gehwegen versehen. Zu berücksichtigen sei auch die Tatsache, dass diese Gehwege sich in einem Bereich mit dorfähnlichem Charakter ohne große Verkehrsbelastung befänden. Die polizeiliche Einschätzung als „sehr gefährlich" basiere auf der Aufzählung von mehreren Gefahrenbereichen in der Straße, die sich als durchaus schlecht begehbar und schwierig darstellen könnten, wie z.B. die zum Teil auf dem Gehweg befindlichen Treppenvorbauten, einige sehr enge Stellen oder parkende Autos an Engstellen. Dies könne nicht zur Annahme eines „besonders gefährlichen" Schulweges führen. Auch durch die auf Bitten des Gerichts vorgelegte Stellungnahme der Polizeiinspektion S. vom 22. Mai 2017 werde eine „besondere Gefährlichkeit" der in Betracht kommenden Schulwege nicht belegt. In dieser Stellungnahme werde lediglich dargestellt, dass es aus deren Sicht keinen „sicheren Fußweg" von der A.-Straße zur Grundschule B. gebe und alle vorgeschlagenen Wege „zu gefährlich" seien. Mit dem in § 69 SchulG normierten Begriff der „besonderen Gefährlichkeit" habe sie sich hingegen nicht auseinandergesetzt. Es werde darüber hinaus eine Stellungnahme der Verbandsgemeindeverwaltung B. vom 11. Juli 2017 zu der Ausschilderung und der Gefährlichkeit der Wege vorgelegt. Danach lägen sämtliche Wegführungen in der Tempo-30-Zone bzw. es liege eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor.

In der mündlichen Verhandlung legte der Beklagte Pläne zu zwei weiteren Wegevarianten vor.

12

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen (Fotografien, Karten, Luftbilder und ein Video sowie die Stellungnahme der Polizeiinspektion S. vom 22. Mai 2017 mit Lichtbildmappe) sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

14

Die Klage ist zulässig, nachdem sich der Beklagte unbedingt auf die Klage eingelassen hat. Da kein Dritter durch den Ablehnungsbescheid vom 29. September 2015 begünstigt wurde, bedarf es nicht mehr der Klärung, ob die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß war, welche Frist für den Widerspruch einzuhalten war und ob sie eingehalten wurde (vgl. hierzu die st. Rspr. des BVerwG Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 2/93 – NVwZ-RR 1995,90, m.w.N.).

15

Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Verpflichtung zur Übernahme der beantragten Fahrtkosten zur C.-Grundschule in (Nieder-) B. mit Bescheid vom 29. September 2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn ein Anspruch auf die Fahrt-kostenerstattung besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

16

Nach § 69 Abs. 1 SchulG obliegt es dem beklagten Landkreis, für die Beförderung der Schüler zu den in seinem Gebiet gelegenen u. a. Grundschulen zu sorgen, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Gemäß Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift wird die Aufgabe vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel.

17

Der Schulweg ist nach § 69 Abs. 2 SchulG ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km ist.

18

Da der kürzeste Fußweg unstreitig nicht länger als 2 km ist, kommt es vorliegend auf das Tatbestandsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit an. Diese kann sich in erster Linie aus Gefahren des Straßenverkehrs oder aus sittlich-kriminellen Gründen ergeben (zu diesen beiden Fallgruppen s. VG Koblenz, Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 K 1327/10.KO - und vom 22. September 2009 - 7 K 1421/08.KO -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 22. April 2004 - 2 K 3267/03.NW-; BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - 7 B 08.1027 -, zitiert nach juris). Auch die Richtlinien (RL) des Beklagten über die Schülerbeförderung weisen unter Nummer 3.2 RL in zutreffender Gesetzesauslegung auf die beiden genannten Fallgruppen hin.

19

Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales der besonderen Gefährlichkeit in § 69 Abs. 2 SchulG hat das Gericht in den Urteilen vom 22. September 2009 (7 K 1421/08.KO) und 5. Juli 2012 (7 K 166/12.KO) folgende Überlegungen zu dem Besuch einer weiterführenden Schule dargelegt:

„Da die gesetzliche Regelung die Übernahme von Fahrtkosten erst dann vorsieht, wenn der Schulweg nicht nur gefährlich, sondern „besonders“ gefährlich ist, sind in jedem Fall strenge Anforderungen zu erfüllen, bevor ein Schulweg unabhängig von seiner Länge einen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrtkosten auslöst. Gewisse Gefahrenmomente, die bei einem 4 km langen Schulweg nahezu zwangsläufig vorhanden sind, reichen nicht aus. Das Gleiche gilt für Gefahrensituationen, denen auf einem Fußweg zur Schule eine Vielzahl von Schülern ausgesetzt ist. Ein solches allgemeines Risiko mutet der Gesetzgeber im 4-km-Bereich jedem Schüler zu. Das qualifizierende Merkmal der besonderen Gefährlichkeit verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, NVwZ-RR 2005, 41).

Bei der Feststellung der vom Gesetz geforderten besonderen Gefahr ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ sowohl objektivierbare als auch pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Beförderung der Schüler aufgestellt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. August 2004, a.a.O.). Möglicherweise subjektiv bestehende Befürchtungen reichen nicht aus, solange sie nicht objektiv begründet sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O.). Ferner liegt dem Gesetz die Einschätzung zugrunde, dass Schülern bereits ab einem Lebensalter von etwa 10 Jahren ein bis zu 4 km langer nicht „besonders“ gefährlicher Schulweg zugemutet werden kann. Diese gesetzgeberische Beurteilung hat das Gericht zu respektieren. Bei der Ermittlung der Gefährlichkeit des Schulweges ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die Schülerbeförderung einen Bereich der Massenverwaltung betreffen, in dem pauschalierende Erwägungen unvermeidbar sind, soll nicht der Verwaltungsaufwand seinerseits unverhältnismäßig ansteigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 7 B 11485/02.OVG -).

Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „besonderen Gefährlichkeit“ hat sich schließlich an dem gesetzgeberischen Leitbild der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Schülerbeförderung zu orientieren. Die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung stellt ein abgestuftes System finanzieller und tatsächlicher Sorgetragung dar. Es befreit die Eltern der Schüler weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 GG, Art. 27 Landesverfassung Rheinland-Pfalz) und die ihn konkretisierende allgemeine Schulpflicht (§ 56 SchulG) verlangen nicht, die Schülerbeförderung umfassend und in jeder Hinsicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Die aus der gesetzlichen Entwicklung des Schülerbeförderungsrechts deutlich werdende schrittweise Entlastung der Eltern ändert nichts daran, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe bleibt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule praktisch und wirtschaftlich sicherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2003 - 2 A 10588/03.OVG -, AS 30, 34; Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 11888/04.OVG -, DÖV 2006, 703; Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 A 10433/04.OVG -, AS 31, 364).

In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hält die Kammer eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG nur dann für gegeben, wenn objektive Kriterien und konkrete Umstände für die Annahme einer Gefahrensituation sprechen, die über die allgemeinen Gefahren eines Schulweges hinausgehen und den Schüler einer Gefahr außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos schutzlos aussetzen.“

20

Das Gericht hält im vorliegenden Rechtsstreit an den dargelegten Grundsätzen fest, welche schon nach dem gesetzlichen Leitbild des § 69 Abs. 2 SchulG nicht uneingeschränkt auf die die Grundschule besuchenden Schüler übertragen werden können. Den Grundschülern wird vom Gesetzgeber im Hinblick auf ihre durchschnittliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nur ein Schulweg von 2 km zugemutet. Bei der Beurteilung von gefährlichen Passagen des Schulwegs ist bei Grundschülern auch auf die geringere Körpergröße und ihre besonderen, noch nicht voll ausgebildeten und geschulten Fähigkeiten zur Teilnahme am Verkehr Rücksicht zu nehmen, worauf die Polizeiinspektion S. in ihren Stellungnahmen vom 22. Mai 2017 zutreffend hingewiesen hat (vgl. zur Haftung von bis zu 10-jährigen Minderjährigen im Verkehr § 828 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ebenso ist auf die von der Polizeiinspektion S. ebenfalls zutreffend dargelegte verminderte Aufmerksamkeitsspanne der Grundschulkinder Rücksicht zu nehmen (vgl. zur Aufmerksamkeitsspanne eines neunjährigen Jungen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2005 – 12 A 11342/04.OVG – AS 32, 157 unter Hinweis auf das dort eingeholte Sachverständigengutachten). Danach ist eine längere Konzentration auf Gefahrensituationen bei derartig jungen Kindern in der Regel nicht möglich.

21

Die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges muss sich nicht zwingend aus einer einzigen besonders gefährlichen Stelle ergeben (vgl. Nr. 3.2 RL). Auch eine längere Passage des Schulwegs kann sich gerade wegen der ständigen hohen Konzentration, die von den Schülern etwa wegen permanent sich verändernder Verkehrssituationen und immer neuen Gefahren verlangt wird, als besonders gefährlich erweisen. Dies hat der Beklagte in Nr. 3.2 RL erkannt und hält einen Schulweg etwa dann für besonders gefährlich, „wenn er auf einer längeren Strecke überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehwege oder begehbare Randstreifen führt“.

22

In Anwendung dieser Grundsätze liegen hier nach Auswertung der von den Beteiligten und der Polizeiinspektion S. gefertigten Fotografien, der vorgelegten Pläne, Karten und Luftbilder und des mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung betrachteten Videos des Beklagten zwar Anhaltspunkte für einzelne gefährliche Passagen vor. Diese rechtfertigen indes angesichts der vorbeschriebenen hohen Anforderungen an das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals noch nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG.

23

Als zumutbaren Schulweg sieht die Kammer den Weg von der A.-Straße ... über J.-Straße, Am K., N.-Straße, St. O.-Straße, Hauptstraße, P.-Wiese, H.-Straße, Schulstraße, D.-Straße bis zur Grundschule C. und zurück an (Weg 3 der von dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 2017 an die Polizeiinspektion S. gesandten Wegevarianten). Nach der von den Beteiligten mitgeteilten und geprüften Wegelänge ist dieser weniger als 2 km lang (nach Angabe des Beklagten: Messung Geoportal 1870 m, Googlemaps 1855 m). Selbst wenn berücksichtigt würde, dass der Weg bis zur Hauseingangstür 15 m betragen soll und dass der Kläger gegebenenfalls wegen Hindernissen mehrfach die Straßenseite bzw. den Gehweg wechseln müsste (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 StVO), liegt die Wegelänge bis zum hier maßgeblichen Betreten des Schulgeländes (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 19. Juli 2012 – 7 K 243/12.KO –) bei weniger als 2 km.

24

Als gefährliche Passagen wurden hier von den Beteiligten und der Polizeiinspektion S. (Stellungnahme vom 22. Mai 2017) der Fußweg als Verbindung von der Straße „Am K.“ zur N.-Straße, der Weg an der N.-Straße entlang bis zur St. O.-Straße und die Überquerung der N.-Straße in Richtung der St. O.-Straße benannt. Die übrigen Passagen des am oberen Ende der zumutbaren Länge von 2 km liegenden Schulweges werden von den Beteiligten übereinstimmend nicht als besonders gefährlich angesehen.

25

Der Durchlass für Fußgänger in Verbindung von der Straße „Am K.“ zur N. Straße ist für die Grundschulkinder zumutbar. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Verkehrsbehörden (wozu auch der Beklagte als Aufsichtsbehörde gehört) ihrer Pflicht zur ausreichenden Ausschilderung des Fußweges auch in Zukunft genügen und nicht mehr sichtbare Verkehrszeichen (zum Sichtbarkeitsgrundsatz: BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 – 3 C 10/15 –, BVerwGE 154, 365, und Urteil vom 13. März 2008 – 3 C 18/07 –, BVerwGE 130, 383) wieder erkennbar machen. Danach ist in der ca. 43 m langen, gepflasterten Passage kein Fahrzeug- oder Fahrradverkehr zu erwarten. Eine Beleuchtung ist am Anfang und am Ende der Strecke angebracht und nach den vorliegenden Bildern leuchtet diese den Weg auch in zureichendem Maße aus. Ohne dass es hier entscheidend darauf ankommt, wird nach Angaben der Verbandsgemeinde B. auf diesem Weg von der Ortsgemeinde B. auch der Winterdienst verrichtet.

26

Der Weg von der Einmündung des Fußweges an der N. Straße entlang in Richtung St. O.-Straße (und zurück) kann auf einem – wenn auch teilweise schmalen – Gehweg auf der westlichen Seite der ansonsten schmalen N. Straße absolviert werden. Dieser Weg endet kurz vor der Einmündung der St. O.-Straße. Es handelt sich hier nicht um einen, wie von der Polizeiinspektion S. für die G.-Straße und die östliche Seite der N. Straße beschriebenen, 20-40 cm breiten „Gehweg“, der die Sicherheit von Fußgängern nicht gewährleisten könnte und damit kein Gehweg im Sinne des § 25 StVO ist. Nach den vorliegenden Fotos und dem Video ist der Gehweg auf der westlichen Seite bis auf eine kurze Engstelle im Bereich einer Laterne ausreichend breit (vgl. zur notwendigen Breite von Gehwegen: VGH München, Urteil vom 11. Juni 2002 – 6 B 97.2355 –) und trotz dieser kurzen Engstelle als nicht besonders gefährlich im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG zu bewerten. Diese Engstelle liegt beim morgendlichen Schulweg auf der linken Seite der zu begehenden Straße, so dass die Kraftfahrzeuge den Schülern entgegenkommen, von diesen auch gut gesehen werden können und selbst gut zu sehen sind. Damit dürfte die kurze Engstelle auch – gegebenenfalls nach kurzem Warten – ohne besondere Gefährdung passiert werden können. In der Mittagszeit ist es selbst im Winter in der Regel hell und die Verkehrsbelastung der N. Straße dürfte geringer sein als in der morgendlichen Hauptverkehrszeit von 7 bis 8 Uhr. Eine besondere Gefährlichkeit im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne kann daher insoweit nicht angenommen werden.

27

Die Überquerung der N. Straße in der Nähe der Einmündung der St. O. Straße ist nur auf dem Rückweg von der Schule als überdurchschnittlich gefährlich einzustufen. Auf dem Hinweg zur Schule (in dem Zeitraum zwischen 7 und 8 Uhr mit erhöhtem Verkehrsaufkommen) kann der Kläger am Ende des Gehweges in Höhe der N. Straße Nr. 51 die in diesem Bereich kurvenförmig verlaufende N. Straße in beide Richtungen (Süd und Nord) sowie die aus östlicher Richtung einmündende St. O.-Straße auf einer ausreichenden Strecke überblicken. Die Überquerung dürfte daher nach einer gewissen Eingewöhnung auch von einem 6-jährigen zu bewältigen sein. In umgekehrter Richtung (in der üblicherweise nicht mehr so verkehrsstarken Mittagszeit) verdeckt für den von Osten aus der St. O.-Straße kommenden und auf dem dortigen linksseitigen Gehweg gehenden Schüler die bis auf den Bordstein der N. Straße reichende Hausecke der Haus-Nr. 32 die Sicht auf die aus südlicher Richtung kommenden Fahrzeuge in der N. Straße nahezu vollständig. Es ist daher notwendig, sich langsam in die Fahrbahn zu tasten, um den Verkehr überhaupt erkennen zu können, der selbst wiederum die ankommenden Kinder nicht rechtzeitig sehen kann (und nicht vorgewarnt wird). Diese von der Polizei zutreffend erkannte und mit erheblichen Gefahren verbundene Situation tritt jedoch nur zur Mittagszeit auf, zu der es üblicherweise (selbst im Winter) hell ist und zu welcher der Verkehr nicht notwendigerweise seinen Höhepunkt erreicht. Zudem ist die N. Straße in einer Tempo-30-Zone gelegen. Daher ist die Kammer der Auffassung, dass diese eine überdurchschnittlich gefährliche Stelle im Hinblick auf die vorgenannten Besonderheiten auch ohne eine an sich mit einfachen Mitteln mögliche Entschärfung durch den Straßenbaulastträger bzw. die Verkehrsbehörde noch als zumutbar angesehen werden kann. Eine kurzzeitige, punktuelle Aufmerksamkeit an einer schwierigen, jedoch nach Angaben der Verbandsgemeinde B. („etwas höhere Verkehrsdichte als die anderen Straßen“) nicht durchgehend stark befahrenen Straße kann auch Grundschulkindern zugemutet werden, wenn sie – wie hier – nur auf dem Rückweg von der Schule und damit in der Regel bei Tageslicht zum Tragen kommt. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der weitere Verlauf des Schulweges nach dem Vortrag der Beteiligten keine ähnlichen, ebenfalls erhöhten Anforderungen an die Grundschulkinder stellt und damit nicht von einer Überforderung der Aufmerksamkeit auszugehen ist.

28

Auch in der Zusammenschau der drei unmittelbar aneinander angrenzenden und zuvor betrachteten gefährlichen Bereiche ist der Schulweg über diese Passage nicht als besonders gefährlich einzuschätzen, sodass er keinen Anspruch auf die Gewährung von Schülerbeförderungskosten rechtfertigt. Zum einen ist die Passage nicht besonders lang, zum anderen sind nur zwei kurze Stellen (Engstelle Gehweg N. Straße und Überquerung N. Straße) mit erhöhtem Gefahrenpotential zu passieren. Sie liegen auch nicht unmittelbar hintereinander und sind nur mittags mit größeren Anforderungen an die Aufmerksamkeit verbunden und zu bewältigen.

29

Nach alledem kommt es auf die weiteren von dem Beklagten benannten alternativen Wege nicht mehr an, insbesondere nicht auf die beiden erst in der mündlichen Verhandlung benannten Wegevarianten, zu denen keine Einschätzung der Polizeiinspektion S. vorliegt und zu denen sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch nicht äußern konnten.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

31

Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 124a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, da das Gericht die in langjähriger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten in (Nieder-) B. angewendet hat, so dass eine Einzelfallentscheidung ohne Vorbildcharakter für andere Verfahren vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.117,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die 1998 geborene Klägerin ist Schülerin an der Realschule Plus in S. und begehrt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.

2

Sie wohnt in S., Hinterer R. …, von wo aus der Schulweg je nach der gewählten Strecke 2.672 m oder 2.844 m beträgt. Bis zum Beginn des hier streitigen Schuljahres 2010/2011 hatte der Beklagte die Schülerfahrtkosten übernommen, weil damals kein befestigter Weg durch das Neubaugebiet „Vorderer R.“ führte und an der A. Straße entlang kein durchgängiger Gehweg vorhanden war.

3

Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der Schülerfahrtkosten im Schuljahr 2010/2011 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die für eine Bewilligung nach § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG) vorausgesetzte Unzumutbarkeit des Schulweges nicht gegeben sei. Denn der Schulweg der Klägerin sei entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen weder länger als 4 km noch besonders gefährlich. Durch die Errichtung des Neubaugebietes „Vorderer R.“ bestehe die Möglichkeit, über die Brücke und danach durch die A. Straße sicher zur Schule zu gelangen.

4

Die Klägerin machte mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch geltend, der ca. 2,7 km lange Schulweg sei besonders gefährlich, da sie gerade im Winter früh-morgens über nicht gestreute Straßen zur Schule gehen müsse und erhebliche Sturzgefahr bestehe. Sie sei erst 12 Jahre alt und habe einen immerhin 2,7 km langen Schulweg, der im Bereich K.-Gasse bis K.-Hohl eine starke Ansteigung aufweise. Angesichts der zu tragenden Last in Form von Schulranzen und der Schulbücher stelle dies eine besondere Härte dar. Kürzere und ungefährlichere Alternativrouten seien nicht gegeben.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010, zugestellt am 28. September 2010, wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u. a. aus: Zunächst habe der Rechtsausschuss die gesetzgeberische Beurteilung, wonach eine Entfernung von 4 km für Kinder des fraglichen Alters zumutbar sei, zu respektieren. In Bezug auf Gefahren des Straßenverkehrs weise der Schulweg keine besondere Gefährlichkeit auf. Das erste Teilstück des Weges durch das neue Wohngebiet „Vorderer R.“ weise breite Fußwege und Beleuchtungseinrichtungen auf; ferner seien mehrere der Wohnhäuser bereits bewohnt. Die Bautätigkeit im Neubaugebiet gehöre zu den allgemeinen Lebensrisiken und sei vorübergehender Natur. Der nunmehr entlang der (verkehrsreichen) A. Straße angelegte gesonderte Geh- und Radweg sei besonders breit und schütze vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs. In der Variante, dass über den F.-Weg zur M.-Gasse gegangen werde, sei in einer Länge von ca. 200 m lediglich ein von der Fahrbahn abgesetzter, jedoch nicht erhöhter Fußweg angelegt. Aufgrund der dort herrschenden geringen Verkehrsfrequenz und der einzuhaltenden Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h sei dieses kleine Teilstück nicht als besonders gefährlich anzusehen. Die M.-Gasse an sich sei eine ausgewiesene Spielstraße, so dass dort die Fahrzeuge lediglich 5 bis 10 km/h fahren dürften. Die andere Schulwegvariante führe durch die Fußgängerzone von S. und sei aus verkehrlichen Gründen ohnedies nicht als besonders gefährlich einzustufen. Eine Unzumutbarkeit folge auch nicht aus dem erheblichen Gefälle der K.-Hohl, selbst wenn diese bei extremer Witterung nur eingeschränkt und mit größerer Vorsicht begangen werden könne. Denn für die Zumutbarkeit eines Schulweges sei auf durchschnittliche Witterungsverhältnisse abzustellen. Außerdem werde im Winter seitens der Stadt frühzeitig geräumt und gestreut. Das Gleiche gelte für die Brücke vom „Hinteren R.“ zum „Vorderen R.“. Die Wahl eines Umweges bei extremen Wetterlagen führe nicht dazu, dass der ganzjährig regelmäßig benutzbare Verbindungsweg als besonders gefährlich anzusehen sei. Eine besondere Gefährlichkeit ergebe sich auch nicht aus sittlich-kriminellen Gefahren, die von anderen Widerspruchsführern erwähnten Fälle von Exhibitionismus gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko; nach den örtlichen Verhältnissen sei indes eine rechtzeitige Hilfe durch Dritte möglich. Auch der sog. soziale Brennpunkt an der S.-Kirche begründe keine besondere Gefahr.

6

Die Klägerin hat am 27. Oktober 2010 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Eine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 69 SchulG sei besonders in der Winterzeit bezüglich des Streckenabschnittes Hinterer R./Vorderer R. gegeben. Es handele sich um einen 1,20 m breiten (gepflasterten) Fußweg von ungefähr 500 m Länge, der über eine Holzbrücke führe. Aufgrund der Enge könne ein Streufahrzeug ihn nicht befahren. Eine rechtzeitige Räumung vor Schulbeginn sei im Übrigen auch nicht gewährleistet und es bestehe kältebedingte Rutschgefahr. Der Winter stelle im relativ hoch gelegenen Hunsrück eine typische Gefahr dar. Darüber hinaus sei der Wegeabschnitt relativ abgelegen. Im Neubaugebiet „Vorderer R.“ gebe es in Straßennähe keine bereits genutzte Wohnbebauung, so dass Hilferufe der Klägerin ungehört blieben. Außerdem bestehe aufgrund der Bautätigkeit hohe Unfallgefahr durch Baustellenfahrzeuge. Der Weg durch die Fußgängerzone im Bereich der O.-Straße sei besonders gefährlich, da es in letzter Zeit dort zu exhibitionistischen Übergriffen gekommen sei. Es bestehe daher das erhöhte Risiko, Opfer einer Straftat zu werden.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 den Beklagten zu verpflichten, die Schülerfahrtkosten für das Schuljahr 2010/2011 zu übernehmen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er nimmt Bezug auf die im Widerspruchsbescheid ausgeführten Gründe und ist darüber hinaus unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes der Klage im Einzelnen entgegengetreten.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der auszugsweise eingeführten Gerichtsakte 7 K 1421/08.KO, ferner 2 Hefte Verwaltungsakten sowie die Richtlinien des Beklagten über die Schülerbeförderung vom 25. Mai 2009; diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Ablehnung der begehrten Verpflichtung zur Übernahme der beantragten Fahrtkosten zur Realschule Plus in S. erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch auf die Fahrtkostenerstattung besteht nämlich nicht.

14

Nach § 69 Abs. 1 SchulG obliegt es dem beklagten Landkreis, für die Beförderung der Schüler zu den in seinem Gebiet gelegenen u. a. Realschulen plus zu sorgen, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Gemäß Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift wird die Aufgabe vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel.

15

Der Schulweg ist nach § 69 Abs. 2 SchulG ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Regionaler Schule länger als 4 km ist.

16

Da der kürzeste Fußweg unstreitig nicht länger als 4 km ist, kommt es vorliegend auf das Tatbestandsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit an. Diese kann sich aus Gefahren des Straßenverkehrs oder aus sittlich-kriminellen Gründen ergeben (zu diesen beiden Fallgruppen siehe VG Koblenz, Urteil vom 22. September 2009 - 7 K 1421/08.KO -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 22. April 2004 - 2 K 3267/03.NW-; BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - 7 B 08.1027 -, zitiert nach juris). Auch die Richtlinien des Rhein-Hunsrück-Kreises über die Schülerbeförderung vom 25. Mai 2009 (RL) weisen unter Nummer 3.3 in zutreffender Gesetzesauslegung auf die beiden genannten Fallgruppen hin.

17

Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales der besonderen Gefährlichkeit in § 69 Abs. 2 SchulG geht die Kammer von den im Urteil vom 22. September 2009 (7 K 1421/08.KO) dargelegten folgenden Überlegungen aus:

18

„Da die gesetzliche Regelung die Übernahme von Fahrtkosten erst dann vorsieht, wenn der Schulweg nicht nur gefährlich, sondern „besonders“ gefährlich ist, sind in jedem Fall strenge Anforderungen zu erfüllen, bevor ein Schulweg unabhängig von seiner Länge einen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrtkosten auslöst. Gewisse Gefahrenmomente, die bei einem 4 km langen Schulweg nahezu zwangsläufig vorhanden sind, reichen nicht aus. Das Gleiche gilt für Gefahrensituationen, denen auf einem Fußweg zur Schule eine Vielzahl von Schülern ausgesetzt sind. Ein solches allgemeines Risiko mutet der Gesetzgeber im 4-km-Bereich jedem Schüler zu. Das qualifizierende Merkmal der besonderen Gefährlichkeit verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, NVwZ-RR 2005, 41).

19

Bei der Feststellung der vom Gesetz geforderten besonderen Gefahr ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ sowohl objektivierbare als auch pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Beförderung der Schüler aufgestellt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. August 2004, a.a.O.). Möglicherweise subjektiv bestehende Befürchtungen reichen nicht aus, solange sie nicht objektiv begründet sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O.). Ferner liegt dem Gesetz die Einschätzung zugrunde, dass Schülern bereits ab einem Lebensalter von etwa 10 Jahren ein bis zu 4 km langer nicht „besonders“ gefährlicher Schulweg zugemutet werden kann. Diese gesetzgeberische Beurteilung hat das Gericht zu respektieren. Bei der Ermittlung der Gefährlichkeit des Schulweges ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die Schülerbeförderung einen Bereich der Massenverwaltung betreffen, in dem pauschalierende Erwägungen unvermeidbar sind, soll nicht der Verwaltungsaufwand seinerseits unverhältnismäßig ansteigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 7 B 11485/02.OVG -).

20

Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „besonderen Gefährlichkeit“ hat sich schließlich an dem gesetzgeberischen Leitbild der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Schülerbeförderung zu orientieren. Die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung stellt ein abgestuftes System finanzieller und tatsächlicher Sorgetragung dar. Es befreit die Eltern der Schüler weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 GG, Art. 27 Landesverfassung Rheinland-Pfalz) und die ihn konkretisierende allgemeine Schulpflicht (§ 56 SchulG) verlangen nicht, die Schülerbeförderung umfassend und in jeder Hinsicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Die aus der gesetzlichen Entwicklung des Schülerbeförderungsrechts deutlich werdende schrittweise Entlastung der Eltern ändert nichts daran, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe bleibt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule praktisch und wirtschaftlich sicherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2003 - 2 A 10588/03.OVG -, AS 30, 34; Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 11888/04.OVG -, DÖV 2006, 703; Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 A 10433/04.OVG -, AS 31, 364).

21

In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hält die Kammer eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG nur dann für gegeben, wenn objektive Kriterien und konkrete Umstände für die Annahme einer Gefahrensituation sprechen, die über die allgemeinen Gefahren eines Schulweges hinausgehen und den Schüler einer Gefahr außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos schutzlos aussetzen.“

22

Das Gericht hält auch im vorliegenden Rechtsstreit an diesen Kriterien fest. Danach liegen hier keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG vor.

23

Das gilt zunächst für aus dem Straßenverkehr herrührende Gefahren. Angesichts der dem Gericht aus den Akten bekannten und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Wegestrecken steht fest, dass die Klägerin keinem das Normalmaß übersteigenden Unfallrisiko ausgesetzt ist. Sie kann von ihrer Wohnung aus bis zur K. Straße einen Gehweg benutzen, ohne eine Straße überqueren zu müssen. An der K. Straße steht sodann ein Zebrastreifen für die Straßenüberquerung zur Verfügung und von dort gibt es einen durchgehenden Gehweg bis zur Schule. Auch der bei der Schulwegvariante über den Felsenweg ab dem RWE-Gelände bestehende Bereich bedeutet keine im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG rechtserhebliche Gefährlichkeit. Der Gehweg ist dort auf einer Länge von ca. 200 m mit der Fahrbahn höhengleich angelegt. Diese Höhengleichheit ändert aber zunächst nichts daran, dass überhaupt ein Gehweg zur Verfügung steht, so dass Autoverkehr und Fußgängerverkehr räumlich getrennt sind. Die Kammer teilt weiterhin die im Widerspruchsbescheid dargelegte Auffassung des Beklagten, dass aufgrund der einzuhaltenden Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h das genannte kleine Teilstück nicht als besonders gefährlich angesehen werden kann.

24

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Gefahr durch Baustellenfahrzeuge, die im Neubaugebiet „Vorderer R.“ wegen der dort noch herrschenden Bautätigkeit verkehren. Zum einen unterstellt die Klägerin hierbei ohne jegliche Substantiierung, dass die Führer von Baustellenfahrzeugen beim Überqueren des Gehweges nicht die gebotene Sorgfalt beachten würden. Auf eine solche Unterstellung kann bereits im Ansatz keine Gefahrenprognose gestützt werden. Zum anderen ist von der Klägerin aufgrund ihres Alters von 12 Jahren sowie ihrer Schulreife für eine Realschule Plus zu erwarten, dass sie ein Baustellenfahrzeug, das den Gehweg überquert, erkennt und sich entsprechend verhält.

25

Auch aus der Beschaffenheit des Weges selbst lässt sich eine Unzumutbarkeit im Sinne des Gesetzes nicht ableiten. Das gilt zunächst in Bezug auf den Umstand, dass die zur Schule führende K.-Hohl ein erhebliches Gefälle aufweist. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt die Kategorie der Gefährlichkeit betroffen ist oder es sich nicht vielmehr um eine Frage der Lästigkeit handelt, liegt hier ein Umstand vor, der bei einem - vom Gesetzgeber zugemuteten - 4 km langen Schulweg immer einmal gegeben sein kann. Aus dem Gesetz ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass lediglich ein Schulweg ohne besondere Steigungen von der 4 km-Grenze erfasst sein sollte.

26

Darüber hinaus kann die Klägerin aus dem Zustand des Schulweges bei winterlichen Verhältnissen keine rechtserhebliche Gefährdung mit Erfolg geltend machen. Hierbei handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko, das landesweit auf dem Schulweg von sehr vielen Schülern und nicht nur dem der Klägerin auftreten kann. Der Geltungsbereich des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz umfasst eine Vielzahl von Landesteilen, in denen zur Winterzeit mit Gefährdungen durch Schnee oder Eis gerechnet werden muss. Dies ist typisch gerade für die zahlreichen höhergelegenen Gegenden in Rheinland-Pfalz und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits der morgendliche Schulweg überall gestreut ist. Insoweit liegt ein allgemeines Lebensrisiko vor, dem landesweit viele Schüler ausgesetzt sind. Bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtung weist der Schulweg der Klägerin keine Atypik auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigte.

27

Eine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann auch nicht aus sittlich-kriminellen Gründen angenommen werden. Die Klägerin nimmt hier insbesondere Bezug auf zwei exhibitionistische Übergriffe, die im Bereich der Fußgängerzone in den Monaten April und Juli 2010 erfolgt sind. Legt man die maßgeblichen objektiven Kriterien zugrunde, so besteht in Bezug auf sittlich-kriminelle Gefahren eine Gefahrenträchtigkeit, die sich im Rahmen des von Gesetzes wegen hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisikos bewegt. Objektive Kriterien sind vorrangig der vom Gericht in dem Verfahren 7 K 1421/08.KO eingeholten kriminalpolizeilichen Einschätzung vom 8. Juli 2009 zu entnehmen, die auch für den vorliegenden Rechtsstreit Geltung beansprucht und dementsprechend in das Verfahren eingeführt worden ist. Die Beurteilung durch das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz (LKA) ist für die objektive Bewertung derjenigen Gefahren, denen die Klägerin auf ihrem Schulweg ausgesetzt ist, entscheidend. Das folgt schon daraus, dass es sich um eine Einschätzung durch fachkundige und außerhalb des Rechtsstreits stehende Personen handelt. Der kriminalpolizeilichen Einschätzung kommt damit ein ungleich höherer Aussagewert zu als den subjektiven Bewertungen klägerseits oder durch andere Eltern, die sich in der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses vom 16. September 2010 zur Zumutbarkeit des Schulweges geäußert haben. Selbst einer Inaugenscheinnahme durch das Gericht käme - mangels Fachkunde - kein vergleichbarer Aussagewert zu. Wegen dieser Fachkunde ist die kriminalpolizeiliche Einschätzung ferner stichhaltiger als Spekulationen, Vermutungen oder Annahmen, etwa hinsichtlich „idealer“ Verstecke für Straftäter, die sich in der Rechtsprechung finden (s. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. April 2008 - 2 LB 7/07 -, zitiert nach juris). Das LKA hat in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2009 zunächst auf die gerichtliche Frage geantwortet, ob für Kinder typischerweise an bestimmten Stellen (beispielsweise Unterführungen, Spielplätze etc.) die besondere Gefahr von kriminellen Übergriffen durch Sexualstraftäter oder sonstige Straftäter besteht. Nach kriminalistischer Erfahrung, so das LKA, ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Diese Einschätzung überzeugt insbesondere bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei denen es sich regelmäßig weit überwiegend um Beziehungstaten handelt. So heißt es auch im Ersten Opferschutzbericht der Landesregierung: „… standen 2007 auch im Deliktsbereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit 55,6 % mehr als die Hälfte der Opfer zur bzw. zum Tatverdächtigen in einem Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis“ (LT-Drs 15/2845 vom 2. Dezember 2008, Seite 57).

28

Von dieser kriminalistischen Einschätzung ausgehend reicht es für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG gerade nicht aus, dass sich beispielsweise auf Teilstrecken des Schulweges keine straßennahe Wohnhausbebauung befindet, Gebäude unbewohnt sind, die Straße nicht ständig durch Kraftfahrzeuge befahren wird oder nur wenige andere Personen den Gehweg nutzen. Erfahrungsgemäß können an keinem Ort oder Wegestück Delikte ausgeschlossen werden. Es liegt im allgemeinen Lebensrisiko, Opfer einer Straftat zu werden. Auf einem derart beschriebenen Schulweg bestehen für sich genommen lediglich Gefahren innerhalb des allgemeinen Lebensrisikos, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht als für eine Gewährung von Fahrtkostenübernahme ausreichend erachtet hat. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte hinzukommen, dass sich auf dem Schulweg zumindest eine gefährliche Örtlichkeit befindet, die eine erhöhte Kriminalitätsbelastung aufweist.

29

Eine solche ergibt sich vorliegend auch nicht unter Einbeziehung der Ausführungen eines im Verhandlungstermin vor dem Kreisrechtsausschuss anwesenden Widerspruchsführers, der bei der Polizeiinspektion S. als Verkehrssicherheitsberater arbeitet. Er hatte darauf hingewiesen, dass nach seinen Recherchen in vielen Straßen der Stadt 17 Übergriffe auf sexueller Basis erfolgt seien. Die Erkenntnisse zeigen gerade, dass das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, generell überall besteht. Die von der Klägerin vorgetragene Gefahr, einem Exhibitionisten zu begegnen, besteht grundsätzlich auf jedem Schulweg und gehört damit zu dem allgemeinen Lebensrisiko, das der Gesetzgeber nach § 69 SchulG für eine Leistungsgewährung nicht ausreichend sein lässt. Ohne zusätzliche objektive Kriterien, die für eine erhöhte Kriminalitätsbelastung gerade zu den üblichen Zeiten des Schulweges sprechen, liegt (noch) keine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG vor.

30

Weist der Schulweg der Klägerin daher lediglich eine Gefahrenträchtigkeit im Rahmen des von Gesetzes wegen hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisikos auf, kommt es nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus auch eine Schutzlosigkeit anzunehmen wäre. Davon unabhängig bleibt es dem Vater der Klägerin unbenommen, der aus seiner Sicht bestehenden Gefahr durch die Wahrnehmung seiner gegenüber der Tochter bestehenden Personensorge zu begegnen, indem er aus eigenen Mitteln eine Schülerfahrkarte erwirbt oder für eine Begleitung des Kindes Sorge trägt.

31

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1, § 167 VwGO.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 333,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

34

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die gebührenrechtliche Inanspruchnahme für die Umsetzung eines Kraftfahrzeugs.

2

Der Kläger stellte das Fahrzeug am Freitag, 10. September 2010, gegen 23:45 Uhr in der Lothar-Bucher-Straße, 12157 Berlin ab. Dort war am 8. September 2010 wegen eines für den Samstag geplanten Straßenfestes ein absolutes Haltverbot durch vorübergehend aufgestellte (Verkehrs-)Zeichen 283 nach Anlage 2 zu § 41 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ergänzt durch Zusatzzeichen (Sa 11.09.2010, 6 bis 22 Uhr) ausgeschildert worden. Dem lag ein Verkehrszeichenplan zugrunde, der vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf bei der Erteilung der Erlaubnisse nach § 29 Abs. 2 StVO und § 13 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) an den Veranstalter des Straßenfestes mit dem Stempel "Verkehrszeichenplan straßenverkehrsbehördlich angeordnet" und der Unterschrift eines Bediensteten versehen worden war. Am Samstag, 11. September 2010, veranlasste ein Polizeibeamter um 8:34 Uhr die Umsetzung des Kraftfahrzeugs, da es die Aufbauarbeiten für das Straßenfest behinderte. Im Umsetzungsprotokoll wurde von ihm vermerkt: "Halteverbot auf beiden Straßenseiten deutlich erkennbar".

3

Mit Gebührenbescheid vom 18. März 2011 nahm der Beklagte den Kläger auf Zahlung von 125 € für die Umsetzung des Fahrzeugs in Anspruch. Er habe länger als eine Stunde im absoluten Haltverbot (Zeichen 283) geparkt und dadurch den Aufbau des Straßenfestes behindert.

4

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Umsetzung sei zu Recht erfolgt, da der Kläger gegen ein wirksames Haltverbot verstoßen habe. Er habe Gelegenheit gehabt, von der Verkehrsbeschränkung Kenntnis zu erlangen. Als Teilnehmer am ruhenden Verkehr habe es ihm oblegen, sich spätestens nach dem Einparken zu vergewissern, ob das Halten oder Parken an dieser Stelle erlaubt sei. Er sei gehalten gewesen, die nähere Umgebung um den gewählten Parkplatz in Augenschein zu nehmen, um möglicherweise nicht auf den ersten Blick wahrnehmbare Verkehrszeichen zu bemerken. Hätte der Kläger sich so verhalten, hätten ihm die Haltverbotszeichen nicht entgehen können, selbst wenn sie in einer Höhe von 1,3 bis 1,5 m montiert gewesen sein sollten. Gerade wenn er das Fahrzeug - wie er vortrage - nach Einbruch der Dunkelheit und bei schlechten Beleuchtungsverhältnissen abgestellt haben sollte, hätte er sich umschauen müssen.

5

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Umsetzungsanordnung sei rechtmäßig. Der Kläger habe das Fahrzeug im absoluten Haltverbot abgestellt. Nach den Feststellungen des Polizeibeamten, der die Umsetzung veranlasst habe, und den Angaben der Person, die die Haltverbotszeichen aufgestellt und den Parkverstoß angezeigt habe, sei das Haltverbot deutlich erkennbar ausgeschildert und damit ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Nach dem sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatz äußerten Verkehrszeichen ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnehme oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht seien, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne. In Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, dass der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht in völliger begrifflicher Absolutheit und ohne jede Rücksicht auf die Verkehrssituation anzuwenden sei; daher seien an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr beträfen, niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Nach diesem situationsbezogenen Verständnis sei ein Verkehrsteilnehmer gerade in einer Großstadt, wo er jederzeit mit vorübergehenden Park- und Haltverboten zu rechnen habe, verpflichtet, sich sorgfältig nach Verkehrszeichen umzusehen. Er müsse den leicht einsehbaren Nahbereich überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstelle und dafür gegebenenfalls eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten. Eine solche Nachschau sei auch dann erforderlich, wenn dem Fahrer die Sicht auf mögliche Aufstellorte versperrt sei. Danach sei der Einwand des Klägers unerheblich, das Haltverbotszeichen auf der in seiner Fahrtrichtung rechten Seite sei vermutlich durch ein größeres Fahrzeug verdeckt und für ihn nicht zu erkennen gewesen. Diese Sorgfaltspflicht gelte auch bei einer kurzfristigen oder vorübergehenden Beschilderung; ein Verkehrsteilnehmer dürfe sich nicht darauf verlassen, dass Verkehrsregelungen unverändert blieben. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließe nicht aus, an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen zu stellen als im fließenden Verkehr. Eine solche Differenzierung sei wegen der unterschiedlichen Verkehrssituation gerechtfertigt; sie finde in der Straßenverkehrs-Ordnung angelegt eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Nach diesen Grundsätzen sei der Kläger verpflichtet gewesen, sich spätestens nach dem Abstellen des Fahrzeugs Gewissheit über die Reichweite des durch mehrere Verkehrszeichen deutlich erkennbaren Haltverbots zu verschaffen. Danach habe nicht weiter aufgeklärt werden müssen, wie genau und in welcher Höhe das Haltverbotszeichen auf der Straßenseite angebracht gewesen sei, auf der der Kläger sein Fahrzeug abgestellt habe, und ob das Verkehrszeichen durch ein anderes Fahrzeug verdeckt oder schlecht beleuchtet gewesen sei. Allein entscheidend sei, ob das Haltverbot bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt objektiv erkennbar gewesen wäre. Daran habe der Senat keine Zweifel. Dass die Verkehrszeichen durch Privatpersonen aufgestellt worden seien, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der eingereichte Verkehrszeichenplan sei durch das Ordnungsamt des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf straßenverkehrsbehördlich angeordnet worden. Deshalb hätten die Aufsteller der Schilder selbst keine verbindlichen Verkehrsanordnungen getroffen und auch keine eigenverantwortliche hoheitliche Tätigkeit ausgeübt.

6

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Das angegriffene Urteil verletze schon deshalb Bundesrecht, weil das Berufungsgericht ohne hinreichende Grundlage annehme, das Haltverbot sei von einer Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG angeordnet worden. Auszugehen sei stattdessen davon, dass Privatpersonen diese Entscheidung getroffen hätten und die zuständige Behörde sie lediglich zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Aufstellung der Haltverbotsschilder sei straßenverkehrsbehördlich angeordnet worden, sei verfahrensfehlerhaft und daher für die Revision nicht bindend. Die vom Berufungsgericht angenommene Nachschaupflicht im ruhenden Verkehr führe zu einer Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dadurch würden die Grundsätze der Bekanntgabe von Verwaltungsakten in § 43 Abs. 1 Satz 1 und § 41 Abs. 4 VwVfG in ihr Gegenteil verkehrt. Mit der Nachschaupflicht werde aus einer staatlichen Bringschuld eine Holschuld des Adressaten. Die Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie schon bei einem der beim Einparken ohnehin stets notwendigen Blicke beiläufig und rasch erfasst werden könnten, bereite den Behörden regelmäßig keine große Mühe. Demgegenüber führe die Pflicht, sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs der Parkberechtigung zu vergewissern, zu einem - zudem sanktionsbewehrten - Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer. Deshalb sei eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage notwendig; die Generalklausel des § 1 StVO genüge nicht. Zudem verletzte die Auferlegung einer Nachschaupflicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie verfolge weder einen legitimen Zweck noch sei sie geeignet und erforderlich. Da eine Nachschau prinzipiell nach jedem Einparken gefordert werde, summiere sich der Eingriff bei den Verkehrsteilnehmern auf. Die Lasten würden völlig einseitig auf ihre Schultern geladen. Bei einer ordnungsgemäßen Aufstellung der Haltverbotszeichen entstünden dagegen von vornherein keine Probleme. Hier sei den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes nicht genügt worden; die Haltverbotszeichen seien nach der Art ihrer Anbringung nicht leicht und beiläufig wahrnehmbar gewesen. Das Berufungsgericht verkenne die materielle Beweislast für die Bekanntgabe von Verkehrszeichen, wenn es dem Verkehrsteilnehmer den Nachweis für deren fehlende Erkennbarkeit auferlege. Ebenfalls verfahrensfehlerhaft sei, dass das Berufungsgericht von der durch nichts unterlegten Notiz des Polizeibeamten ausgehe, die Schilder seien deutlich erkennbar aufgestellt gewesen. Da es den Amtsermittlungsgrundsatz in mehrfacher Hinsicht verletzt habe, könnten seine Feststellungen nicht binden.

7

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Das Haltverbot sei wirksam von einer Behörde angeordnet worden. Bei dem von Privaten eingereichten Verkehrszeichenplan habe es sich um einen Vorschlag gehandelt, den sie sich zu Eigen gemacht habe. Das Berufungsurteil stehe auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bekanntgabe von Verkehrszeichen, der sich entnehmen lasse, dass eine Differenzierung zwischen ruhendem und fließendem Verkehr sachgerecht sei. Die Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte stellten in ständiger Rechtsprechung an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen als an solche im fließenden Verkehr. Die Nachschaupflicht stehe im Einklang mit den Grundsätzen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Diese Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabs im ruhenden Verkehr könne auf § 1 StVO gestützt werden; sie sei auch nicht unverhältnismäßig.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ebenfalls der Auffassung, dass Verkehrsteilnehmer, die ihr Fahrzeug abstellten, eine Nachschaupflicht nach Haltverbotszeichen treffe. Ein Verkehrsteilnehmer habe im ruhenden Verkehr höhere Informations- und Sorgfaltspflichten als ein Teilnehmer am fließenden Verkehr. Welche Anforderungen konkret an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen zu stellen seien und welche Sorgfaltsanforderungen die Verkehrsteilnehmer träfen, hänge von den Umständen des Einzelfalls und der örtlichen Situation ab.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die von ihm bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen genügen nicht, um beurteilen zu können, ob das Haltverbot wirksam bekannt gemacht worden war und damit ein Verkehrsverstoß des Klägers vorlag, der den Beklagten zur Umsetzung des Kraftfahrzeugs und im Anschluss daran zur Gebührenerhebung beim Kläger berechtigte (1.). Zwar verwirft das Berufungsgericht zu Recht den Einwand des Klägers, das Haltverbot sei schon deshalb unwirksam, weil es von einem privaten Dritten und nicht durch eine Behörde angeordnet worden sei (2.). Doch stellt das Berufungsurteil Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr und an die Sorgfaltspflichten des Verkehrsteilnehmers, die nicht in jeder Hinsicht im Einklang mit Bundesrecht stehen (§ 137 Abs. 2 VwGO); zu Unrecht geht das Berufungsgericht von einer anlasslosen Nachschaupflicht des Verkehrsteilnehmers aus (3. und 4.). Damit erweist sich auch seine hierauf beruhende tatsächliche Feststellung nicht als tragfähig, das Haltverbot sei für den Kläger ohne Zweifel erkennbar gewesen (5.). Aus diesem Grund ist der erkennende Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert; es sind von der Vorinstanz noch ergänzende tatsächliche Feststellungen zur Sichtbarkeit der hier maßgeblichen Haltverbotszeichen zu treffen (6.).

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1. Rechtsgrundlage für die vom Beklagten erhobenen Benutzungsgebühren für die Umsetzung des Kraftfahrzeugs sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum maßgeblichen Landesrecht § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Buchst. b des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBetrG BE) i.V.m. § 1 der Berliner Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung - PolBenGebO BE) sowie Tarifstelle 4.1 Buchst. a des als Anlage zu § 1 PolBenGebO BE erlassenen Gebührenverzeichnisses; danach fällt für die Umsetzung eines Fahrzeugs mit bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht an einem Sonnabend eine Gebühr in Höhe von 125 € an. Die Umsetzung des Fahrzeugs erfolgte - wie das Berufungsgericht in Anwendung des Berliner Landesrechts weiter festgestellt hat - in unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme gemäß § 15 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln). Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Umsetzung des Fahrzeugs und eine daran anknüpfende Gebührenerhebung ist danach, dass der Kläger beim Abstellen des Fahrzeugs gegen ein behördlich angeordnetes und durch Verkehrszeichen wirksam bekannt gemachtes Haltverbot verstoßen hat.

11

2. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Aufstellung der Haltverbotszeichen (lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) vom Beklagten als Straßenverkehrsbehörde angeordnet und von dem privaten Veranstalter des Straßenfestes lediglich ausgeführt. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 1 Abs. 4 und § 35 Satz 1 VwVfG und der von ihm daraus hergeleitete Wirksamkeitsmangel des Haltverbots liegen daher nicht vor.

12

Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Haltverbots ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO; danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Eine solche Anordnung wurde hier vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf mit dem Erlass des Bescheides vom 26. Juli 2010 getroffen. Bei diesem an den Veranstalter des Straßenfestes gerichteten Bescheid handelt es sich der (Haupt-)Sache nach um eine Erlaubnis für übermäßige Straßenbenutzung nach § 29 Abs. 2 StVO und § 13 BerlStrG. Das Berufungsgericht hat den Bescheid zugleich als straßenverkehrsbehördliche Anordnung des Haltverbots ausgelegt. Nach seinen Feststellungen hatte das Bezirksamt den Verkehrszeichenplan, der "(wohl) von Privatpersonen eingereicht worden war", mit dem Stempel "Verkehrszeichenplan straßenverkehrsbehördlich angeordnet" versehen. Diese Auslegung des Bescheids vom 26. Juli 2010 durch das Tatsachengericht begegnet revisionsrechtlich ebenso wenig Bedenken wie die Schlussfolgerung, dass die privaten Aufsteller der Schilder selbst keine verbindlichen Verkehrsanordnungen getroffen und auch keine eigenverantwortliche hoheitliche Tätigkeit ausgeübt haben.

13

Zu Unrecht stützt der Kläger seinen Einwand fehlender Wirksamkeit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1970 - 7 C 10.70 - (BVerwGE 35, 334). Dort heißt es, dass die verbindliche Entscheidung über eine Verkehrsbeschränkung oder - wie dort - ein Verkehrsverbot von der zuständigen Behörde getroffen werden muss und sie nicht einem privaten Dritten - in jenem Fall einem Bauunternehmer - überlassen werden darf. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Dritte einen Vorschlag machen und dabei - wie hier - auch einen konkreten Verkehrszeichenplan vorlegen darf. Die Behörde ist nicht gehindert, eine entsprechende Anordnung zu treffen. § 45 Abs. 6 StVO sieht ausdrücklich vor, dass Bauunternehmer vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, einen Verkehrszeichenplan vorzulegen haben. Nichts anderes geschieht bei jedem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn der Bauherr seine Baupläne bei der Genehmigungsbehörde einreicht. Eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt auch der dritte Leitsatz des Urteils nicht; danach kann die behördliche Zustimmung nicht in den Erlass eines Verkehrsverbots durch die Straßenverkehrsbehörde umgedeutet werden. Den Unterschied zwischen einer "Zustimmung" und der Anordnung eines Verkehrsverbots sieht der 7. Senat darin, dass sich die Behörde bei der "Zustimmung" einer eigenen Entscheidung enthalte und lediglich die von einer anderen Stelle getroffene Entscheidung überprüfe (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 a.a.O. S. 342). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat hier das Bezirksamt selbst über die Anordnung des Haltverbots entschieden.

14

Gegen den Amtsermittlungsgrundsatz hat das Berufungsgericht mit dieser Feststellung nicht verstoßen. Ausgehend davon, dass die Behörde das Haltverbot auch auf der Grundlage eines von einem Privaten aufgestellten Verkehrszeichenplans anordnen kann, bestand kein Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts.

15

3. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche, die den fließenden Verkehr betreffen. Soweit es darüber hinaus der Auffassung ist, im ruhenden Verkehr bestehe auch anlasslos eine Nachschaupflicht des Verkehrsteilnehmers nach dem Vorhandensein von Haltverbotszeichen, steht das nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist das Haltverbot nach Zeichen 283, wie andere Verkehrsverbote und -gebote, ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1967 - 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <182> und vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 <224>). Es wird gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrszeichens (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Dies ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f.), äußern sie nach dem so genannten Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (stRspr; BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 <318>, vom 13. März 2008 - 3 C 18.07 - BVerwGE 130, 383 Rn. 11 und vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 15).

17

b) Für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, gelten weniger strenge Anforderungen als an solche, die den fließenden Verkehr regeln.

18

Diese Auffassung entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung zahlreicher Instanzgerichte sowohl der Verwaltungs- (vgl. u.a. OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 - NZV 2009, 524 <525>; OVG Münster, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 5 A 4278/95 - juris Rn. 6 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Januar 2010 - 1 S 484/09 - NJW 2010, 1898 <1899> als auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 1978 - 6 Ss OWi 2744/78 - VRS 57, 137 <138 f.>). Sie wird in der Kommentarliteratur geteilt (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 39 StVO Rn. 33; Janker/Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 39 StVO Rn. 15, jeweils m.w.N.).

19

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde das bislang noch nicht ausdrücklich ausgesprochen. Eine solche Differenzierung ist in der Sache jedoch darin angelegt, dass - wie gezeigt - auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Erfordernis der Erfassbarkeit von Verkehrszeichen "mit einem raschen und beiläufigen Blick" in einen Zusammenhang mit der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt stellt. Es liegt auf der Hand und ist allgemein anerkannt, dass das Maß und die Ausprägung der von den Verkehrsteilnehmern zu fordernden Sorgfalt von der konkreten Verkehrssituation abhängen (vgl. statt vieler nur OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 - NZV 2009, 524 <525>). Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr betreffen, müssen insbesondere bei höherer Geschwindigkeit innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und erfasst, also in ihrem Regelungsgehalt verstanden werden können, um ihr Regelungsziel zu erreichen. Anders liegt es bei Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr regeln. Hier hat der Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, sich auch noch beim Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Vorhandensein und/oder den Inhalt eines Halt- oder Parkverbots zu verschaffen. Die Anfahrt zum Abstellort des Fahrzeuges und das nachfolgende Aussteigen des Fahrers stellen sich als einheitlicher Lebensvorgang dar. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein Halt- oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers.

20

Die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr müssen nicht stets bereits während der Fahrt gegeben sein. Eine Umschaupflicht des Verkehrsteilnehmers nach dem Abstellen des Fahrzeugs scheidet nicht schon deshalb aus. Den Urteilen des erkennenden Senats zum Sichtbarkeitsgrundsatz und den dort formulierten Anforderungen an die Erfassbarkeit von Verkehrszeichen "mit einem raschen und beiläufigen Blick" lagen Fälle des fließenden Verkehrs zugrunde und zwar gerade solche des Schnellverkehrs (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18.07 - BVerwGE 130, 383, Durchfahrverbote zur Unterbindung von Mautausweichverkehr; Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21, Lkw-Überholverbote auf Autobahnen). Gleiches gilt für das in diesen Entscheidungen jeweils in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - (NJW 1970, 1126). Der Bundesgerichtshof hatte dort ausgeführt, Verkehrszeichen müssten so angebracht, aufgestellt und unterhalten werden, dass ein Kraftfahrer die Verkehrslage mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne und dass die Verkehrszeichen ihn auch beim flüchtigen Hinblicken nicht irreführten. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316 <318 f.>) entschiedenen Fall ging es dagegen - wie vorliegend - um ein Haltverbot im ruhenden Verkehr. Und auch in jenem Urteil findet sich die Aussage, Verkehrszeichen müssten, um Rechtswirksamkeit äußern zu können, so aufgestellt sein, dass sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfasst werden könnten. Daraus folgert der Kläger zu Unrecht, damit schieden unterschiedliche Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen aus. Denn in jener Entscheidung war allein zu klären, ob das Haltverbot gegenüber dem damaligen Kläger, der sich sowohl zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkehrszeichens als auch zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens im Krankenhaus befunden hatte und der dieses Verkehrszeichen schon aus diesem Grund nicht hatte sehen können, gleichwohl wirksam geworden war. Es ging - mit anderen Worten - um die Bekanntgabe des mit dem Verkehrszeichen verlautbarten Ver- und Gebots gegenüber einem Abwesenden. Dagegen stand dort nicht - wie hier - in Frage, ob das Verkehrszeichen ansonsten hinreichend sichtbar aufgestellt war. Die Wirksamkeit des Haltverbots hat der 11. Senat mit der Begründung bejaht, dass auch der dortige Kläger Verkehrsteilnehmer und damit Adressat der durch das Verkehrszeichen getroffenen Anordnung sei. Zwar werden in dieser Entscheidung nachwirkende Sorgfaltspflichten oder eine Nachschaupflicht des Fahrers oder des sonst für das Fahrzeug Verantwortlichen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ergeben sich jedoch der Sache nach. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass sich der Verantwortliche auch nach dem Abstellen in Abständen vergewissern muss, dass das Parken weiterhin erlaubt ist.

21

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Fahrer treffe auch ohne besonderen Anlass eine über eine solche Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs hinausgehende Nachschaupflicht, er könne "gegebenenfalls" auch gehalten sein, vom Abstellort des Fahrzeugs aus eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abzuschreiten, um sich über das Nichtvorhandensein von Halt- oder Parkverboten zu vergewissern. Damit überspannt das Berufungsgericht die den Verkehrsteilnehmer treffenden Sorgfaltspflichten. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht.

22

a) Es obliegt der Behörde, die nach § 45 StVO ein Park- oder Haltverbot anordnet, für deren ordnungsgemäße Bekanntgabe Sorge zu tragen. Denn Wirksamkeitsvoraussetzung für ein solches straßenverkehrsrechtliches Ver- und Gebot ist eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der entsprechenden Allgemeinverfügung (§ 43 Abs. 1 VwVfG) nach Maßgabe des Sichtbarkeitsgrundsatzes durch Verkehrszeichen. Die materielle Beweislast dafür, dass den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes für die Aufstellung oder Anbringung der Verkehrszeichen genügt wurde, trägt nach allgemeinen Grundsätzen im Streitfall die Behörde, die daraus Rechtsfolgen herleiten will. Das legt es für sie zugleich nahe, dass sie - um im Fall der Nichterweislichkeit eine Beweislastentscheidung zu ihren Lasten zu vermeiden - die ordnungsgemäße Aufstellung oder Anbringung der Verkehrszeichen und die Erfüllung der Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes in geeigneter Weise dokumentiert.

23

Vorgaben für die Aufstellung und Anbringung von Verkehrszeichen sind der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Oktober 1998 (VwV-StVO) zu entnehmen. Sie enthält zu den §§ 39 bis 43 StVO im Abschnitt III (Allgemeines über Verkehrszeichen) unter anderem Regelungen zur Größe (Nr. 3), zur Beleuchtung (Nr. 7), dazu, dass die Verkehrszeichen gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen sind (Nr. 9), sowie zur Höhe, in der Verkehrszeichen in der Regel angebracht werden sollen (Nr. 13); nach Nr. 13 Buchst. a sollte sich die Unterkante der Verkehrszeichen, soweit nicht bei einzelnen Zeichen etwas anderes gesagt ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,5 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m. Einen rechtlichen Anhaltspunkt dafür, dass - wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid anführt - an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die nur für einen begrenzten Zeitraum gelten, geringere Anforderungen zu stellen sind als an solche, die dauerhaft gelten sollen, gibt weder diese Verwaltungsvorschrift her, noch ist er sonst zu erkennen. Auch nur vorübergehend aufgestellte Verkehrszeichen sind, solange sie in zeitlicher Hinsicht Geltung beanspruchen, von den Verkehrsteilnehmern zu beachten und müssen dementsprechend sichtbar sein. Diese Vorgaben zur Aufstellung und Anbringung prägen zugleich den "Erwartungshorizont" des Verkehrsteilnehmers, wo er mit Verkehrszeichen zu rechnen und worauf er dementsprechend seine Aufmerksamkeit zu richten hat. Werden die entsprechenden Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung eingehalten, ist das zugleich ein gewichtiges Indiz dafür, dass die nach Maßgabe des Sichtbarkeitsgrundsatzes erforderliche Sichtbarkeit des Verkehrszeichens gewährleistet war. Umgekehrt rechtfertigt die Nichteinhaltung dieser Vorgaben nicht stets die Annahme, das betreffende Verkehrszeichen sei weder hinreichend sichtbar noch zumindest soweit wahrnehmbar, dass für den ruhenden Verkehr Anlass für eine Nachschau bestand. Inwieweit den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes genügt wurde, ist letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Dementsprechend bedarf es hierzu im Streitfall tatrichterlicher Feststellungen.

24

Anlass für eine über den einfachen Rundumblick nach dem Abstellen des Fahrzeugs hinausgehende Nachschau, etwa durch Abschreiten des Nahbereichs, kann beispielsweise bestehen, wenn ein Halt- oder Parkverbotszeichen durch dort abgestellte besonders hohe Fahrzeuge verdeckt sein könnte oder wenn die Sichtverhältnisse wegen Dunkelheit oder der Witterungsverhältnisse so beeinträchtigt sind, dass der Verkehrsteilnehmer damit rechnen muss, Verkehrszeichen schon deshalb nicht zu erkennen.

25

b) Dem Berufungsurteil lässt sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht den Verkehrsteilnehmer zu einer Nachschau, die über die einfache Umschau nach dem Aussteigen hinausgeht, nur bei besonderem Anlass verpflichtet sieht. Eine solche Einschränkung findet sich in dem vom Oberverwaltungsgericht formulierten abstrakten Rechtssatz nicht, der Verkehrsteilnehmer müsse den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein von Park- und Haltverboten überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstelle, und dafür ggf. eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten (UA S. 9). Der vom Berufungsgericht eingefügte einschränkende Zusatz, ein Abschreiten sei "gegebenenfalls" erforderlich, erweist sich dafür als zu konturlos und unbestimmt.

26

Nicht zu beanstanden ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Anforderungen an die Sichtbarkeit eines Verkehrszeichens sei nicht danach zu unterscheiden, ob der Verkehrsteilnehmer - etwa als Ortsansässiger - mit der Rechtslage vertraut sei. Das folgt daraus, dass Maßstab für die Erfüllung der Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes - wie bereits dargelegt - grundsätzlich der durchschnittliche Kraftfahrer ist (so zur Erfassbarkeit von Verkehrszeichen mit mehreren Zusatzzeichen auch bereits BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18.07 - BVerwGE 130, 383 Rn. 16 m.w.N.).

27

5. Erweist sich - wie vorstehend gezeigt - der rechtliche Maßstab des Berufungsgerichts für das Bestehen einer Nachschaupflicht als nicht in jeder Hinsicht zutreffend, sind auch die von ihm auf dieser rechtlichen Grundlage getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Sichtbarkeit der Haltverbotszeichen im konkreten Fall nicht tragfähig.

28

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der in Rede stehende Straßenabschnitt der Lothar-Bucher-Straße zwischen ihren Kreuzungen mit der Jeverstraße und der Schönhauser Straße eine Länge von rund 90 bis 100 Metern. Aufgestellt worden seien dort insgesamt sechs Haltverbotsschilder (Zeichen 283). Auf jeder Straßenseite hätten sich drei Haltverbotszeichen befunden, davon jeweils zwei unmittelbar an den genannten Kreuzungen (Zeichen 283-10 am Anfang und Zeichen 283-20 am Ende) und zwei weitere ungefähr in der Mitte des Straßenabschnitts, also rund 45 bis 50 Meter von den genannten Kreuzungen entfernt. Nach den Angaben des die Umsetzung veranlassenden Polizeibeamten und den Angaben der Person, die die Schilder aufgestellt und den Parkverstoß angezeigt habe, sei das Haltverbot "deutlich erkennbar" ausgeschildert worden (UA S. 7). Ausgehend davon gelangt das Berufungsgericht zu dem Schluss, es habe keine Zweifel daran, dass das Haltverbot bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt objektiv erkennbar gewesen sei (UA S. 12).

29

Da das Berufungsgericht dabei auf die Erkennbarkeit des Haltverbots bei "Anwendung der gebotenen Sorgfalt" abstellt, zugleich aber von einer anlasslosen Nachschaupflicht ausgeht, steht auch die von ihm bejahte Sichtbarkeit des Haltverbotszeichens für den Kläger unter der Prämisse, dass er eine Nachschau durchführt. Unbeantwortet bleibt damit jedoch die notwendig zu klärende Vorfrage, inwieweit hier überhaupt Anlass für eine solche Nachschau bestand. War das - wozu tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen - nicht der Fall, ist auch dessen Annahme die Grundlage entzogen, das Haltverbot sei objektiv erkennbar gewesen. Ebenso wenig genügt danach der Verweis in den Urteilsgründen auf die schriftlichen Angaben des Polizeibeamten, der die Umsetzung veranlasst hatte, sowie des Aufstellers der Verkehrszeichen, solange nicht geklärt ist, ob diesen Aussagen zur Erkennbarkeit der Haltverbotszeichen ein zutreffendes Verständnis der Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes und der rechtlichen Voraussetzungen für eine Nachschaupflicht des Verkehrsteilnehmers zugrunde liegt.

30

6. Für eine abschließende Entscheidung bedarf es deshalb noch ergänzender tatrichterlicher Feststellungen dazu, wie die Haltverbotszeichen hier konkret aufgestellt oder angebracht waren und wie sich das auf ihre Sichtbarkeit und damit die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Haltverbots ausgewirkt hat. Der Kläger trägt dazu vor, das Haltverbotszeichen an der Einfahrt von der Schönhauser Straße zur Lothar-Bucher-Straße habe parallel zur Fahrtrichtung gestanden; außerdem seien die Verkehrszeichen nur in einer Höhe von 1,3 bis 1,5 m angebracht gewesen. Sollten sich diese Angaben als zutreffend erweisen, kommt es darauf an, ob die Haltverbotszeichen gleichwohl für den Kläger schon während der Anfahrt oder spätestens bei einem Rundumblick nach dem Aussteigen entweder bereits ohne Weiteres erkennbar waren oder ob zumindest Anlass für eine Nachschau bestand und das Haltverbot dabei für ihn erkennbar geworden wäre. Es ist nicht nur - wie im Berufungsurteil - das Haltverbotszeichen an der Kreuzung zur Schönhauser Straße in den Blick zu nehmen; je nach den konkreten Umständen und Sichtverhältnissen könnten möglicherweise auch die weiteren nach dem Verkehrszeichenplan im betreffenden Abschnitt der Lothar-Bucher-Straße aufgestellten Haltverbotszeichen Anlass für eine Nachschau gegeben haben.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.