Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. Sept. 2012 - 4 K 182/12.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2012:0917.4K182.12.KO.0A
bei uns veröffentlicht am17.09.2012

Tenor

Unter Abänderung des Bescheides vom 4. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger im Rahmen des Förderprogramms PAULa für das Jahr 2009 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von weiteren 6.239,79 € zu gewähren.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Agrarförderung nach dem Programm PAULa für das Jahr 2009.

2

Der Kläger ist praktizierender Arzt und Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit teilweise in seinem Eigentum stehenden, teilweise gepachteten Flächen in Rheinland-Pfalz, Hessen und Frankreich. Der Sitz des Unternehmens liegt im beklagten Landkreis. Am 20. Juni 2008 beantragte seine bevollmächtigte Tochter unter seinem Namen die Teilnahme am Programm Agrar-Umwelt-Landschaft (PAULa) „Programmteil 1: Ökologische Wirtschaftsweise“. Hierzu erklärte sie, das gesamte deutsche Unternehmen werde bereits seit 21. März 2007 nach der dem Programm zugrunde liegenden Verordnung bewirtschaftet. Ab 1. Januar 2009 soll das gesamte Unternehmen entsprechend bewirtschaftet werden. Die Kontrolle erfolge durch die staatlich anerkannte Kontrollstelle A. Handschriftlich waren an dieser Stelle die Worte „für Frankreich“ hinzugefügt. Als Fläche waren für sämtliche Unternehmensteile 274,0144 ha angegeben.

3

Die Beklagte wies nach Schriftverkehr mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) darauf hin, dass auch der französische Unternehmensteil zertifiziert werden müsse und forderte den Kläger und nachrichtlich dessen Tochter unter Hinweis auf die Ausschlussfrist dazu auf, bis spätestens 31. Dezember 2008 einen Kontrollvertrag über die französischen Flächen vorzulegen. Die Tochter des Klägers legte daraufhin am 18. Dezember 2008 einen Kontrollvertrag mit der E. Deutschland GmbH vor, der sich auf „Grünland in Deutschland und Frankreich“ erstreckte. Sie erklärte, den Vertrag mit der A. kündigen zu wollen und nunmehr beide Unternehmensteile durch E. kontrollieren zu lassen. Auf nochmalige Rückfrage des Beklagten legte die Tochter des Klägers zudem ein Schreiben der E. GmbH vor, in welchem bestätigt wurde, dass sich der Vertrag ausdrücklich auf die bewirtschafteten Flächen in Deutschland und Frankreich beziehe.

4

Daraufhin schloss der Kläger persönlich mit dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Beklagten, einen Bewirtschaftungsvertrag, mit dem er sich verpflichtete, die dem Vertrag unterliegenden Flächen nach den PAULa-Grundsätzen des Landes Rheinland-Pfalz zu bewirtschaften.

5

Am 14. Mai 2009 beantragte die Tochter des Klägers die Bewilligung von Beihilfen für das Jahr 2009.

6

Der Beklagte erinnerte mit Schreiben vom 14. Juli 2009 an die Vorlage des Prüfberichts bis 15. August 2009. Die Tochter des Klägers legte daraufhin einen Prüfbericht der A. betreffend den deutschen Unternehmensteil vom 12. Mai 2009 vor sowie im September 2009 eine mit der A. vereinbarte „Vertragsergänzung“ dahingehend, dass die deutschen Unternehmensteile von dort zu kontrollieren seien. Der Beklagte wandte sich sodann an die E. GmbH mit der Frage, ob der im Dezember 2008 geschlossene Kontrollvertrag noch besteht und setzte eine Frist zur Vorlage des Prüfberichts bis 25. September 2009 um 12 Uhr. Das Unternehmen übersandte daraufhin mit E-Mail vom 24. September 2009 den entsprechenden Prüfbericht vom 14. September 2009 und erklärte, die französischen Kollegen hätten am 14. September 2009 die Kontrolle vollzogen. Der Beklagte forderte die Vorlage einer Bescheinigung gemäß Art. 29 der VO (EG) Nr. 834/2007 sowie ein Auswertungsschreiben zur durchgeführten Kontrolle. Beides legte die Tochter des Klägers am 7. November 2009 vor. Die Bescheinigung nach Art. 29 der genannten VO wies als Gültigkeitsdauer den Zeitraum von 22. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 aus. Ausweislich dieser Bescheinigung sei die Kontrolle der französischen Flächen am 22. Oktober 2009 erfolgt.

7

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 übersandte die Firma E. GmbH der ADD ein von der Tochter des Klägers ausgefülltes und am 9. September 2009 von ihr unterzeichnetes Formular mit der Überschrift „Meldung gemäß Art. 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 835/2007“, in dem sie erklärte, das Unternehmen erzeuge und sammle Produkte im Sinne des Art. 1 der VO (EG) Nr. 834/2007 mit dem Ziel des Inverkehrbringens. Dieses Formular ist am 19. Oktober 2009 bei der Firma E. GmbH eingegangen und von dieser am 22. Oktober 2009 unterzeichnet worden. Die Daten des Vertragsbeginns sowie der geplanten Erstkontrolle waren nicht angegeben.

8

Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 9. Februar 2010 die Auszahlung der Förderung an. Hierauf erklärte der Beklagte, die französische Betriebsstätte des Unternehmens sei erst im Oktober dem Öko-Kontrollverfahren unterstellt worden. Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen seien im Jahr 2009 gar nicht durchgeführt worden. Der Kläger wies darauf hin, dass für die französischen Flächen eine Förderung für das Jahr 2009 nicht beantragt worden sei.

9

Schließlich wurde dem Kläger mit Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2010 eine Beihilfe in Höhe von 10.399,65 € gewährt. Die Beihilfe sollte ausweislich des Bescheides auf das Konto einer Frau D. überwiesen werden. Wegen eines Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze des Landes wurde die ursprünglich beantragte Beihilfe nach Entscheidung des Sanktionsgremiums vom 23. März 2010 um 50 % gekürzt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die erforderliche Meldung, mit den französischen Flächen am Kontrollverfahren teilnehmen zu wollen, sei erst am 19. Oktober 2009 bei E. eingegangen. Der Kontrollvertrag sei daher erst ab dieser Klärung vollzogen worden.

10

Hiergegen legte die „Familie M.“ am 9. Juni 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die französischen Flächen seien nicht Inhalt des Förderantrages gewesen. Eine Zertifizierungsverpflichtung für das gesamte Unternehmen sei indes weder dem Bewirtschaftungsvertrag noch der Verwaltungsvorschrift zu entnehmen. Ungeachtet dessen seien jedoch auch die französischen Flächen dem Förderungsprogramm entsprechend bewirtschaftet worden. Schließlich sei die Sanktion ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig.

11

Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 24. Januar 2012 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Förderung von weiteren 4.159,86 € zu gewähren. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, ein fachlicher Verstoß gegen die Regelungen der Verordnung liege vor, da der zwischen dem Kläger und der Firma E. geschlossene Vertrag erst im Oktober 2009 vollzogen worden sei. Erst zum damaligen Zeitpunkt seien die französischen Flächen dem Ökokontrollverfahren unterstellt worden. Allerdings rechtfertige dies nur eine Kürzung um 30%, was den Regelfall eines Verstoßes der Kategorie 3 darstelle.

12

Hiergegen erhob der Kläger am 24. Februar 2012 die vorliegende Klage und machte geltend, er habe bereits im Dezember 2008 den Kontrollvertrag mit der E. GmbH geschlossen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass er Unternehmer im Sinne der Ökokontrollverordnung sei und als solcher Flächen in Deutschland und Frankreich bewirtschafte. Sämtliche Flächen seien auch nach den Vorschriften der Verordnung bewirtschaftet worden. Als Zeitpunkt der Umstellung könne nicht das Datum der Übersendung der Anmeldung nach Art. 28 VO gewertet werden. Sinn und Zweck dieser Anmeldung bestehe darin, die zuständige Behörde über den Unternehmer und die Tatsache, dass er nach den Vorschriften der Verordnung wirtschaften wolle, in Kenntnis zu setzen. Diese Kenntnis habe der Beklagte jedoch bereits Mitte 2008 gehabt. Dass die Kontrolle der Flächen erst im Oktober 2009 erfolgt sei, sei dem Einfluss des Klägers entzogen. Überdies sehe die Verordnung keinen bestimmten Kontrollzeitpunkt vor. Damit liege bereits kein fachlicher Verstoß vor. Ungeachtet dessen sei die Sanktion mit einer Kürzung in Höhe von 30% nicht ermessensfehlerfrei, da es sich allenfalls um einen Formverstoß gehandelt haben könne.

13

In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger seinen Vortrag und führte aus, seine Tochter sei seine Angestellte. Er selbst treffe die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens. Er sei seit seiner Jugend im landwirtschaftlichen Bereich tätig und kenne sich daher auf diesem Gebiet aus. Die Konten des Unternehmens liefen auf seinen Namen mit Ausnahme eines Kontos, dessen Inhaberin seine Lebensgefährtin sei. Hierfür besitze er jedoch eine Vollmacht.

14

Der Kläger beantragt,

15

unter Abänderung des Bescheides vom 4. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 den Beklagten zu verpflichten, im Rahmen des Förderprogramms PAULa für das Jahr 2009 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von weiteren 6.239,79 € zu gewähren.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung verweist er auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

19

Die Beigeladene beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, auf die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge der Beklagten (9 Hefte) sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 163/12.KO Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig und begründet.

23

Zwar kann der Kläger keinen Anspruch aus dem am 5. Januar 2009 geschlossenen Bewirtschaftungsvertrag geltend machen, denn das Vertragsverhältnis besteht nicht mit dem beklagten Landkreis, sondern vielmehr mit dem Land Rheinland-Pfalz, als dessen Vertreter der Landkreis die Vertragsurkunde unterzeichnete.

24

Allerdings besteht ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Förderung in ungekürzter Höhe aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 25. März 2009 (MinBL. 2009, 96) - VV - i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

25

Zuwendungsberechtigte Personen sind nach Ziffer 3.1.1 landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG -. Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die in § 1 Abs. 5 ALG festgesetzte Mindestgröße erreicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ALG). Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ALG). Entscheidend ist danach nicht, ob der zuwendungsberechtigte Landwirt bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer geführt wird (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - VII ZB 92/07 -, NJW-RR 2009, 411). Vielmehr ist - ungeachtet der Mindestgröße gemäß § 1 Abs. 5 ALG, die der Betrieb des Klägers erreicht - zu fordern, dass der zuwendungsberechtigte Landwirt den Betrieb in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortlichkeit betreibt.

26

Nichts anderes folgt letztlich auch aus der zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 834/2007, auf die die Verwaltungsvorschrift Bezug nimmt und die gemäß Art. 1 Abs. 3 auf alle Unternehmer Anwendung findet, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen nach Art 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 834/2007 tätig sind. Der Begriff des Unternehmers ist hierbei definiert in Art. 2d VO (EG) Nr. 834/2007 als natürliche oder juristische Person, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in den ihrer Kontrolle unterliegenden ökologischen/biologischen Betrieben verantwortlich sind. Danach muss der landwirtschaftliche Unternehmer also einerseits die Kontrolle über seinen Betrieb innehaben und andererseits für die Einhaltung der Vorschriften auch verantwortlich sein.

27

Nach dem nicht zu widerlegenden Vortrag des Klägers und seiner Tochter erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen. Beide legten dar, dass - wenngleich die Tochter des Klägers die Aufgaben eines Betriebsleiters erfüllt - der Kläger derjenige ist, der alle wesentlichen Entscheidungen betreffend das landwirtschaftliche Unternehmen fällt. Der Kläger entscheide danach, welches Rind erworben, welches Rind veräußert und welcher Bulle zum Decken welcher Kuh eingesetzt werden solle. Diese Entscheidungen werden zwar von der Tochter des Klägers vorbereitet, nicht jedoch auch von ihr getroffen. Der Kläger legte ferner dar, dass er seine Fachkenntnisse in jahrzehntelanger landwirtschaftlicher Tätigkeit erworben habe und sich zudem von seiner Tochter beraten lasse. Diese besitzt eine Generalvollmacht, die dem Beklagten bereits 2006 bekannt gegeben worden ist. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontenauszüge und Rechnungsordner weisen den Kläger selbst und seine Lebensgefährtin, Frau D., als jeweiligen Kontoinhaber aus. Für das Konto seiner Lebensgefährtin hat der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag eine Vollmacht.

28

Nach alldem war für die erkennende Kammer davon auszugehen, dass der Kläger den Betrieb als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne der VV und Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 834/2007 führt und damit Zuwendungsberechtigter ist. Denn es gibt umgekehrt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter oder gar die Lebensgefährtin des Klägers den landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen.

29

Der Kläger erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift, insbesondere hat er - entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen - nicht gegen die Grundsätze für den beantragten Programmteil verstoßen (Ziffer 4.1 i.V.m. Ziffer 6.2 VV).

30

Soweit der Beigeladene dem Kläger im Verwaltungsverfahren noch den Vorwurf der konventionellen Bewirtschaftung der französischen Flächen gemacht hat, wurde dies in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer zuletzt aufgegeben, zumal der Beigeladene hierfür auch weder Anhaltspunkte noch Beweise vorlegen kann.

31

Der Kläger hat zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht gegen seine Verpflichtung aus Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007 verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist ein Unternehmer verpflichtet, seine Tätigkeit den zuständigen Behörden zu melden und sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 der Verordnung zu unterstellen.

32

Der Kläger hat bereits am 17. Dezember 2008 einen Kontrollvertrag mit der - auch für Frankreich staatlich anerkannten - Kontrollstelle E. GmbH abgeschlossen, in dem er sich unter anderem dazu verpflichtete, die so genannte Ökokontrollverordnung einzuhalten (Ziffer 6 des Vertrages) sowie der Kontrollstelle bei angekündigten und unangekündigten Kontrollen Zugang zu allen für die Kontrolle relevant erachteten Betriebsstellen und Unterlagen zu verschaffen, Angaben zu machen, die zur Durchführung der Kontrolle als erforderlich bezeichnet werden sowie Probeentnahmen bzw. Befragungen von Mitarbeitern zu ermöglichen (Ziffer 8 des Vertrages). Der Vertrag ist ausweislich des Vertragstextes am Tag der Unterschrift, also am 17. Dezember 2008, in Kraft getreten.

33

Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger damit sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 VO (EG) Nr. 834/2007 unterstellt. Er hat der Kontrollstelle alle Berechtigungen eingeräumt, die diese benötigt, um ihre sich aus Art. 27 VO (EG) Nr. 834/2007 ergebenden Kontrollpflichten zu erfüllen.

34

Soweit der Beklagte und die Beigeladene davon ausgegangen sind, dass der Kontrollvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen worden ist, nämlich mit Zugang des Meldeformulars bei der E. am 19. Oktober 2010, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Erstens enthält der zwischen dem Kläger und der Kontrollstelle geschlossene Vertrag gerade keinen Vorbehalt dahingehend, dass die wechselseitigen Rechte und Pflichten erst mit Zugang einer weiteren Erklärung wirksam würden. Eine solche Meldung kommt im Vertragstext gar nicht vor. Zweitens sieht auch die Ökokontrollverordnung nicht etwa vor, dass die Tätigkeit des Unternehmers der Kontrollstelle, sondern vielmehr der zuständigen Behörde selbst zu melden ist. Das sieht auch Art 63 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 889/2008 vor. Schließlich käme einer Meldung bei der Kontrollstelle auch keine eigenständige Bedeutung zu, denn während diese einerseits bereits durch Abschluss des Kontrollvertrages zur Durchführung der Kontrollen verpflichtet ist, enthält die Meldung andererseits auch keine Informationen, die die Kontrollstelle nicht bereits hätte oder sich jedenfalls vor Abschluss des Vertrages hätte verschaffen müssen.

35

Soweit die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, es sei ein „Anfangs-Check-up“ dahingehend notwendig gewesen, ob bei Beginn des Förderungszeitraumes alle Voraussetzungen der ökologischen Wirtschaftsweise vorlägen, so ist dies nicht nur verordnungsrechtlich nicht verlangt. Es widerspricht sogar der ausdrücklichen Regelung des Art. 27 VO (EG) Nr. 834/2007, wonach „mindestens einmal jährlich“ geprüft werden soll. Von einem bestimmten Prüfungszeitpunkt ist dort keine Rede. Dies dürfte letztlich auch von der Beigeladenen selbst so praktiziert werden, denn in einer E-Mail der Beigeladenen an den Beklagten vom 19. Juli 2010 heißt es noch: „Wenn jemand zum 01.01.2011 mit einer Verpflichtung beginnt, muss bis dahin ein Kontrollvertrag mit einer Kontrollstelle abgeschlossen sein. Eine Kontrolle und Zertifizierung erfolgt dann im Nachgang. Diese muss nicht vor Verpflichtungsbeginn stattfinden.“

36

Auch der Umstand, dass die deutschen Flächen des klägerischen Unternehmens im Jahr 2009 erneut von der A. kontrolliert worden sind, vermag hieran nichts zu ändern. Zwar hatte die Tochter des Klägers tatsächlich ursprünglich erklärt, diesen Kontrollvertrag kündigen zu wollen, da mit der E. ein Kontrollvertrag über die französischen und deutschen Flächen abgeschlossen worden ist. Die Kammer vermag daher nachzuvollziehen, dass der Beklagte zunächst bei E. nachfragte, ob der Vertrag vom 17. Dezember 2008 ungekündigt fortbestehe. Dies ist jedoch von der Kontrollstelle bestätigt worden. Damit stand fest, dass sich der Kläger mit den deutschen Flächen der Kontrolle zweier Kontrollstellen unterworfen hat. Dies ist nicht nur unschädlich, es betrifft überdies nicht den französischen Unternehmensteil.

37

Nach alldem ist der Vorwurf des Beklagten und der Beigeladenen, der Kläger habe sein Unternehmen nicht dem Kontrollsystem nach Art. 27 VO (EG) Nr. 834/2007 unterstellt, unbegründet.

38

Gleiches gilt für den Vorwurf, er habe seine Tätigkeit den zuständigen Behörden verspätet, nämlich erst mit Zugang der Meldebescheinigung bei der Kontrollstelle am 19. Oktober 2009 gemeldet. Insoweit ist bereits nicht nachvollziehbar, warum die Beigeladene bei ihrem Vortrag auf das Datum des Zugangs bei der Kontrollstelle abstellt, denn Art. 28 Abs.1a VO (EG) Nr. 834/2007 verlangt die Meldung der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates und nicht etwa bei der Kontrollstelle. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Behörde über die Tätigkeit des Unternehmens und die Unterwerfung unter die Pflichten der Ökokontrollverordnung VO (EG) Nr. 834/2007 in Kenntnis zu setzen. Aus diesem Grund enthält Art. 63 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zur Ökokontrollverordnung VO (EG) Nr. 889/2008 eine genaue Auflistung der hierzu notwendigen Angaben. Diese Kenntnis hatte jedoch sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene, die ab Mitte 2008 mit dem Beklagten in ständigem Kontakt wegen des Bewirtschaftungsvertrages des Klägers stand. Damit war eine weitere Meldung aus Sicht des Gerichts überflüssig, zumal das der Beigeladenen am 2. November 2009 zugegangene Meldeformular keine weiteren Angaben als Name und Adresse des Betriebes, Name der Kontrollstelle, Größe des Betriebes und Art der Bewirtschaftung enthielt. Diese Angaben waren allesamt entweder bereits im Antrag des Klägers auf Teilnahme am Förderprogramm enthalten oder aber spätestens bei Vorlage des Kontrollvertrages vom 17. Dezember 2008 bekannt.

39

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger habe es vor Beginn des Förderzeitraumes unterlassen, die Angaben in das dafür vorgesehene Formular einzutragen. Denn zum einen sehen weder die der Förderung zugrunde liegenden EG-Verordnungen noch die einschlägige Verwaltungsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vor, zum anderen wurde der Kläger auf einen solchen Vordruck auch ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten nicht hingewiesen. Jedenfalls eines solchen Hinweises hätte es aber bedurft, nachdem der Kläger sämtliche förderungsrelevanten Tatsachen offengelegt hatte und damit nicht ohne weiteres davon ausgehen musste, dass es weiterer Meldungen bedürfe.

40

Ist der Kläger damit seinen Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007 vollumfänglich nachgekommen, ist für die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der beantragten Beihilfe als Sanktionsmaßnahme kein Raum.

41

Die Klage ist daher begründet.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.239,79 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

45

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.