Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Feb. 2017 - 9 K 933/16
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Auf die Klage der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. wird festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1.,3., 4. und 5. jeweils zu 3/28, der Kläger zu 2., die Klägerinnen zu 6. und 7. und der Beklagte jeweils zu einem Siebtel. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1.,3.,4. und 5. trägt der Beklagte jeweils zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. jeweils zu 3/28, der Kläger zu 2. und die Klägerinnen zu 6. und 7. jeweils zu einem Siebtel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Feb. 2017 - 9 K 933/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschluss des Gemeinderates der Stadt ...-... vom 25.01.2006 zu Tagesordnungspunkt 3.3 - Sechste Änderung des Flächennutzungsplanes 2009 der Verwaltungsgemeinschaft ...-..., Aufstellungsbeschluss - vorläufig nicht zu vollziehen und den Tagesordnungspunkt 1.1 von der 2. Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft ...-... am 22. Februar 2006 abzusetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin unter den Überschriften „Adäquate Reaktionen auf ungebremsten Zustrom von Asylbewerbern“ sowie „Aufstellung einer Verwaltungsabteilung zur Umsetzung der neuen Asyl-Regelung bezüglich sicherer Drittstaaten“ bereits formell in den Rat eingebrachten Anträge erneut auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Rates der Stadt S. zu setzen und über diese eine Abstimmung zuzulassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Rat der Stadt S. umfasst in der laufenden Wahlperiode, die am 1. Juni 2014 begonnen hat, 52 Sitze. Die Klägerin ist eine Ratsgruppe, die von zwei Ratsmitgliedern, die der Partei C.------- angehörten, gebildet wurde und die Bezeichnung „Ratsgruppe Q. O. “ trug. Nachdem die beiden Mitglieder der Ratsgruppe aus der Partei Q. O. ausgetreten und der Partei Q E. beigetreten waren, beschlossen sie am 6. August 2015, die Ratsgruppe werde in „Ratsgruppe Q E. im Rat der Stadt S. “ umbenannt. Dies wurde dem Oberbürgermeister der Stadt S. mit Schreiben gleichen Datums mitgeteilt.
3Mit Schreiben vom 16. September 2014 übersandte die Klägerin dem Beklagten durch ihren Sprecher einen Antrag mit der Überschrift „Adäquate Reaktion auf ungebremsten Zustrom von Asylbewerbern“ für die bevorstehende Ratssitzung am 25. September 2014, nach dem der Rat der Stadt S. beschließen sollte, die Verwaltung zu beauftragen,
4„ein belastbares Konzept für die Unterbringung von signifikant mehr Asylbewerbern zu erarbeiten. Insbesondere müssen die bislang geltenden Leitlinien der Unterbringung von Asylbewerbern bzw. Flüchtlingen aufgehoben und der veränderten Realität angepasst werden.“
5Mit Schreiben vom 20. September 2014 beantragte die Klägerin unter der Überschrift „Aufstellung einer Verwaltungsabteilung zur Umsetzung der neuen Asyl-Regelung bezüglich sicherer Drittstaaten“ außerdem, der Rat möge wie folgt beschließen:
6„Die Verwaltung wird ersucht, Personal für eine Verwaltungssonderabteilung zur Verfügung zu stellen, die damit beauftragt wird, nicht asylberechtigte Personen im Stadtgebiet aus den Staaten Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien ihrer rechtmäßigen Abschiebung in die Heimat zuzuführen.“
7In der Sitzung des Rates am 25. September 2014 nahm der Rat diese Anträge auf Vorschlag des Beklagten durch einstimmigen Beschluss unter Ziffern 8.5 und 8.5.1 in die Tagesordnung auf (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Rates am 25. September 2014, zu TOP 1, S. 15 f.).
8Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes 8.5 – Adäquate Reaktion auf ungebremsten Zustrom von Asylbewerbern – erklärte der Beklagte, er werde den Antrag der Klägerin nicht zur Abstimmung zulassen. Der Antragsinhalt berühre bundesrechtliche Angelegenheiten, so dass der Rat nicht zuständig sei. Einen Beschluss über diesen Antrag würde er ausdrücklich beanstanden.
9Der Beklagte ließ auch den unter Ziffer 8.5.1 – Aufstellung einer Verwaltungsabteilung zur Umsetzung der neuen Asyl-Regelung bezüglich sicherer Drittstaaten – in die Tagesordnung aufgenommenen Antrag der Klägerin nicht zur Abstimmung zu und erklärte, der Antrag betreffe die Verwaltungsorganisation, für die nicht der Rat, sondern er – der Beklagte – zuständig sei.
10Der Sprecher der Klägerin gab zu beiden Tagesordnungspunkten den Protest der Klägerin zu Protokoll.
11Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Oktober 2014 auf, die Anträge zur Sachbehandlung auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen. Diese hätten behandelt werden müssen, da sie in die Tagesordnung aufgenommen worden seien. Mit Schreiben vom 24. November 2014 bekräftigte der Beklagte seine Auffassung, er habe beide Anträge wegen Unzuständigkeit des Rates zu Recht nicht zur Abstimmung zugelassen.
12Die Klägerin hat am 13. Januar 2015 Klage erhoben.
13Sie macht geltend: Nachdem der Beklagte ihre beiden Anträge in die Tagesordnung der Sitzung des Rates aufgenommen habe, sei er nicht berechtigt gewesen, die Tagesordnungspunkte durch „Nichtzulassung“ zu erledigen. § 48 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sehe nur die Möglichkeit vor, dass die Tagesordnung in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden könne. Für das Streichen eines Tagesordnungspunktes in der Sitzung finde sich keine Grundlage. Der Beklagte habe die Behandlung der Anträge im Rat auch nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, der Rat sei nicht zuständig. Der Beklagte habe erst im Nachhinein das Recht, Beschlüsse des Rates zu beanstanden. Ein präventives Prüfungsrecht vor der Beschlussfassung komme ihm nicht zu. Zudem greife die Argumentation des Beklagten auch inhaltlich nicht, da beide Anträge den erforderlichen kommunalen Bezug aufwiesen.
14Die Klägerin beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, die von der Klägerin unter den Überschriften „Adäquate Reaktion auf ungebremsten Zustrom von Asylbewerbern“ sowie „Aufstellung einer Verwaltungsabteilung zur Umsetzung der neuen Asyl-Regelung bezüglich sicherer Drittstaaten“ bereits formell in den Rat eingebrachten Anträge erneut auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Rates der Stadt S. zu setzen und über diese eine Abstimmung zuzulassen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er trägt ergänzend zu seiner außergerichtlichen Argumentation vor:
19Es bestünden bereits Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin. Die Partei Q. O. existiere weiterhin; Q E. sei nicht deren Rechtsnachfolgerin. Da die beiden ehemaligen Mitglieder der Gruppe Q. O. ihr Mandat im Rat nach ihrem Austritt aus der Partei Q. O. nicht mehr für diese Partei wahrnähmen und keine weiteren Ratsmitglieder dieser Partei angehörten, sei die Ratsgruppe Q. O. erloschen. Die Partei Q E. habe bei der letzten Kommunalwahl nicht zur Wahl gestanden und könne deshalb keine Ratsgruppe bilden. Eine Ratsgruppe Q E. existiere nicht.
20Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung gemäß § 48 Abs. 1 GO NRW. Nach der Vorschrift habe der Oberbürgermeister Vorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen, die von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion unterbreitet würden. Beide Voraussetzungen erfülle die Klägerin, der kein Fraktionsstatus zukomme, nicht. Zudem habe er die Behandlung der beiden Anträge im Rat zu Recht abgelehnt. Der Oberbürgermeister müsse aufgrund seiner Bindung an das geltende Recht (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) prüfen, ob ein Antrag in die Zuständigkeit der Gemeinde und des Rates falle. Es bestehe kein Anspruch auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung einer Ratssitzung, der außerhalb dieses Zuständigkeitsbereichs liege. Die beiden Anträge der Klägerin beträfen eine bundesrechtliche Angelegenheit (Tagesordnungspunkt 8.5) bzw. unterlägen der Zuständigkeit des Beklagten (Tagesordnungspunkt 8.5.1), weshalb der Rat nicht zuständig sei.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Heft) ergänzend Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist zulässig und begründet.
24Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag als im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits erhobene Leistungsklage statthaft.
25Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die beiden Mitglieder der Klägerin nach Klageerhebung aus der Partei Q. O. ausgetreten und der Partei Q E. beigetreten sind, und die Klägerin von „Ratsgruppe Q. O. “ in „Ratsgruppe Q E. im Rat der Stadt S. “ umbenannt worden ist. Zwar kommt Parteien eine wichtige Rolle bei der Wahl des Rates einer Gemeinde zu. Insbesondere sind sie berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen – Kommunalwahlgesetz, KWahlG NRW). Das Mandat der gewählten Ratsmitglieder ist aber von der Parteizugehörigkeit unabhängig. Der Austritt aus einer Partei und ggf. Eintritt in eine andere Partei lässt das Mandat unberührt.
26Vgl. Wansleben, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2015, § 43 Anm. 1.2; von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni 2015, § 43 Anm. II.2.
27Damit korrespondierend werden Fraktionen und Gruppen nicht von Parteien, sondern von Ratsmitgliedern gebildet, die – unabhängig davon, dass der Parteizugehörigkeit große praktische Bedeutung zukommt – nicht derselben Partei oder überhaupt einer Partei angehören müssen. Es genügt vielmehr, dass sich die Ratsmitglieder auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben (§ 56 Abs. 1 Sätze 1, 3 GO NRW). Unter diesen Voraussetzungen können auch Ratsmitglieder unterschiedlicher Parteizugehörigkeit eine Fraktion oder Gruppe bilden.
28Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Januar 2005 – 15 B 2713/04 –, juris, Rn. 12; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2014 – 1 K 4415/14 –, juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 15 A 2439/14 –, juris.
29Vor diesem Hintergrund ist die klagende Ratsgruppe nicht erloschen, sondern besteht unter neuem Namen fort. Der Übertritt von Mitgliedern einer Ratsgruppe von einer Partei in eine andere Partei und die darauf beruhende Umbenennung der Gruppe lässt deren Bestand jedenfalls dann unberührt, wenn die Mitglieder der Gruppe – wie hier – unverändert bleiben und die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Sätze 1, 3 GO NRW fortbestehen. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die Zweifel daran begründen würden, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Solche Umstände sind auch im Übrigen nicht ersichtlich; die Mitglieder der Klägerin sind beide in dieselbe Partei gewechselt.
30Das Rubrum wurde von Amts wegen entsprechend geändert.
31Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
32Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme der beiden Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung der nächstmöglichen Ratssitzung aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Nach der Vorschrift hat der Oberbürgermeister Vorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht von dem gesetzlich vorgeschriebenen Quorum unterstützt werden, braucht der Oberbürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 15 A 1248/04 –, juris, Rn. 8.
34Dieses Quorum wird vorliegend nicht erreicht. Die von zwei Ratsmitgliedern gebildete Klägerin hat keinen Fraktionsstatus. Eine Fraktion im Rat der kreisfreien Stadt S. muss mindestens aus drei Ratsmitgliedern bestehen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Die Anträge wurden auch nicht von einem Fünftel der 52 Ratsmitglieder vorgelegt.
35Gleichwohl kann die Klägerin verlangen, dass die von ihr vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte erneut in die Tagesordnung aufgenommen werden und sich der Rat mit diesen Punkten befasst.
36Der Oberbürgermeister (nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) und der Rat (im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW) können auch Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, auf deren Aufnahme kein Anspruch besteht, weil das Quorum nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht erfüllt wird, in die Tagesordnung aufnehmen.
37Vgl. von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni 2015, § 48 Anm. I.1. (S. 3 a.E.); Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2015, § 48 Anm. 2.2 a.E.
38Hat der Oberbürgermeister in dieser Weise auf Anregung eines einzelnen Ratsmitglieds einen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen, kann er diesen Tagesordnungspunkt spätestens ab Beginn der Ratssitzung nicht mehr absetzen, da in diesem Zeitpunkt die Herrschaft über die Tagesordnung auf den Rat übergeht.
39Vgl. Raum, NVwZ 1990, 144, 145.
40Nimmt – wie vorliegend – der Rat durch Beschluss zu Beginn der Ratssitzung einen Punkt in die Tagesordnung auf, ist dieser Punkt von vornherein der Disposition des Oberbürgermeisters entzogen.
41Dem Oberbürgermeister kommt kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich der in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstände zu. Allein der Rat darf über die ihm vorgelegten Gegenstände entscheiden, auch wenn die Entscheidung allein darin bestehen sollte, sich für unzuständig zu erklären. Selbst wenn absehbar ist, dass der Oberbürgermeister verpflichtet wäre, einen antragsgemäßen Ratsbeschluss – etwa mangels Verbandskompetenz der Gemeinde, mangels Organkompetenz des Rates oder aus anderen Rechtsgründen – zu beanstanden, ist er nicht berechtigt, einen Tagesordnungspunkt nach Beginn der Ratssitzung von der Tagesordnung abzusetzen.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1983 – 15 A 2027/83 –, NVwZ 1984, 325; Beschluss vom 14. Juli 2004 – 15 A 1248/04 –, juris, Rn. 15 (jeweils zu § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW); VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 1 L 103/16 –, juris, Rn. 21 ff. (zu § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW).
43Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte vorliegend nicht berechtigt, die zu Beginn der Sitzung des Rates der Stadt S. am 25. September 2014 auf Vorschlag des Beklagten durch den Rat in die Tagesordnung aufgenommenen Tagesordnungspunkte 8.5 und 8.5.1 nicht zur Abstimmung zuzulassen und damit eine Befassung des Rates mit den Gegenständen dieser Tagesordnungspunkte zu verhindern.
44Daraus folgt ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf erneute Aufnahme der beiden Anträge in die Tagesordnung der nächstmöglichen Ratssitzung und Behandlung dieser Punkte im Rat. Hätte die Klägerin kein Recht auf Behandlung eines auf ihre Anregung – ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW – in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstandes im Rat, wäre die Befassung des Rates mit diesem Tagesordnungspunkt gegen den Willen des Beklagten und der Ratsmehrheit nicht durchsetzbar.
45Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, ob ein Anspruch auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung daraus folgt, dass in der Praxis des Rates der Stadt S. – wie die Klägerin vorträgt – Anträge, die das Quorum des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht erfüllten, regelmäßig auf der Grundlage der Ziffern 2.3 und 11 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt S. , die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse vom 17. Februar 2009, zuletzt geändert mit Wirkung vom 4. Juli 2014, in die Tagesordnung aufgenommen würden, bedarf keiner Vertiefung. Denn hier geht es nicht um die erstmalige Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung einer Ratssitzung, sondern um die Frage, ob ein bereits in die Tagesordnung einer Sitzung aufgenommener, aber im Rat noch nicht behandelter Punkt im Rat zu behandeln und zu diesem Zweck erneut in die Tagesordnung einer Ratssitzung aufzunehmen ist.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschluss des Gemeinderates der Stadt ...-... vom 25.01.2006 zu Tagesordnungspunkt 3.3 - Sechste Änderung des Flächennutzungsplanes 2009 der Verwaltungsgemeinschaft ...-..., Aufstellungsbeschluss - vorläufig nicht zu vollziehen und den Tagesordnungspunkt 1.1 von der 2. Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft ...-... am 22. Februar 2006 abzusetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin unter den Überschriften „Adäquate Reaktionen auf ungebremsten Zustrom von Asylbewerbern“ sowie „Aufstellung einer Verwaltungsabteilung zur Umsetzung der neuen Asyl-Regelung bezüglich sicherer Drittstaaten“ bereits formell in den Rat eingebrachten Anträge erneut auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Rates der Stadt S. zu setzen und über diese eine Abstimmung zuzulassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Rat der Stadt S. umfasst in der laufenden Wahlperiode, die am 1. Juni 2014 begonnen hat, 52 Sitze. Die Klägerin ist eine Ratsgruppe, die von zwei Ratsmitgliedern, die der Partei C.------- angehörten, gebildet wurde und die Bezeichnung „Ratsgruppe Q. O. “ trug. Nachdem die beiden Mitglieder der Ratsgruppe aus der Partei Q. O. ausgetreten und der Partei Q E. beigetreten waren, beschlossen sie am 6. August 2015, die Ratsgruppe werde in „Ratsgruppe Q E. im Rat der Stadt S. “ umbenannt. Dies wurde dem Oberbürgermeister der Stadt S. mit Schreiben gleichen Datums mitgeteilt.
3Mit Schreiben vom 16. September 2014 übersandte die Klägerin dem Beklagten durch ihren Sprecher einen Antrag mit der Überschrift „Adäquate Reaktion auf ungebremsten Zustrom von Asylbewerbern“ für die bevorstehende Ratssitzung am 25. September 2014, nach dem der Rat der Stadt S. beschließen sollte, die Verwaltung zu beauftragen,
4„ein belastbares Konzept für die Unterbringung von signifikant mehr Asylbewerbern zu erarbeiten. Insbesondere müssen die bislang geltenden Leitlinien der Unterbringung von Asylbewerbern bzw. Flüchtlingen aufgehoben und der veränderten Realität angepasst werden.“
5Mit Schreiben vom 20. September 2014 beantragte die Klägerin unter der Überschrift „Aufstellung einer Verwaltungsabteilung zur Umsetzung der neuen Asyl-Regelung bezüglich sicherer Drittstaaten“ außerdem, der Rat möge wie folgt beschließen:
6„Die Verwaltung wird ersucht, Personal für eine Verwaltungssonderabteilung zur Verfügung zu stellen, die damit beauftragt wird, nicht asylberechtigte Personen im Stadtgebiet aus den Staaten Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien ihrer rechtmäßigen Abschiebung in die Heimat zuzuführen.“
7In der Sitzung des Rates am 25. September 2014 nahm der Rat diese Anträge auf Vorschlag des Beklagten durch einstimmigen Beschluss unter Ziffern 8.5 und 8.5.1 in die Tagesordnung auf (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Rates am 25. September 2014, zu TOP 1, S. 15 f.).
8Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes 8.5 – Adäquate Reaktion auf ungebremsten Zustrom von Asylbewerbern – erklärte der Beklagte, er werde den Antrag der Klägerin nicht zur Abstimmung zulassen. Der Antragsinhalt berühre bundesrechtliche Angelegenheiten, so dass der Rat nicht zuständig sei. Einen Beschluss über diesen Antrag würde er ausdrücklich beanstanden.
9Der Beklagte ließ auch den unter Ziffer 8.5.1 – Aufstellung einer Verwaltungsabteilung zur Umsetzung der neuen Asyl-Regelung bezüglich sicherer Drittstaaten – in die Tagesordnung aufgenommenen Antrag der Klägerin nicht zur Abstimmung zu und erklärte, der Antrag betreffe die Verwaltungsorganisation, für die nicht der Rat, sondern er – der Beklagte – zuständig sei.
10Der Sprecher der Klägerin gab zu beiden Tagesordnungspunkten den Protest der Klägerin zu Protokoll.
11Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Oktober 2014 auf, die Anträge zur Sachbehandlung auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen. Diese hätten behandelt werden müssen, da sie in die Tagesordnung aufgenommen worden seien. Mit Schreiben vom 24. November 2014 bekräftigte der Beklagte seine Auffassung, er habe beide Anträge wegen Unzuständigkeit des Rates zu Recht nicht zur Abstimmung zugelassen.
12Die Klägerin hat am 13. Januar 2015 Klage erhoben.
13Sie macht geltend: Nachdem der Beklagte ihre beiden Anträge in die Tagesordnung der Sitzung des Rates aufgenommen habe, sei er nicht berechtigt gewesen, die Tagesordnungspunkte durch „Nichtzulassung“ zu erledigen. § 48 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sehe nur die Möglichkeit vor, dass die Tagesordnung in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden könne. Für das Streichen eines Tagesordnungspunktes in der Sitzung finde sich keine Grundlage. Der Beklagte habe die Behandlung der Anträge im Rat auch nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, der Rat sei nicht zuständig. Der Beklagte habe erst im Nachhinein das Recht, Beschlüsse des Rates zu beanstanden. Ein präventives Prüfungsrecht vor der Beschlussfassung komme ihm nicht zu. Zudem greife die Argumentation des Beklagten auch inhaltlich nicht, da beide Anträge den erforderlichen kommunalen Bezug aufwiesen.
14Die Klägerin beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, die von der Klägerin unter den Überschriften „Adäquate Reaktion auf ungebremsten Zustrom von Asylbewerbern“ sowie „Aufstellung einer Verwaltungsabteilung zur Umsetzung der neuen Asyl-Regelung bezüglich sicherer Drittstaaten“ bereits formell in den Rat eingebrachten Anträge erneut auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Rates der Stadt S. zu setzen und über diese eine Abstimmung zuzulassen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er trägt ergänzend zu seiner außergerichtlichen Argumentation vor:
19Es bestünden bereits Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin. Die Partei Q. O. existiere weiterhin; Q E. sei nicht deren Rechtsnachfolgerin. Da die beiden ehemaligen Mitglieder der Gruppe Q. O. ihr Mandat im Rat nach ihrem Austritt aus der Partei Q. O. nicht mehr für diese Partei wahrnähmen und keine weiteren Ratsmitglieder dieser Partei angehörten, sei die Ratsgruppe Q. O. erloschen. Die Partei Q E. habe bei der letzten Kommunalwahl nicht zur Wahl gestanden und könne deshalb keine Ratsgruppe bilden. Eine Ratsgruppe Q E. existiere nicht.
20Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung gemäß § 48 Abs. 1 GO NRW. Nach der Vorschrift habe der Oberbürgermeister Vorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen, die von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion unterbreitet würden. Beide Voraussetzungen erfülle die Klägerin, der kein Fraktionsstatus zukomme, nicht. Zudem habe er die Behandlung der beiden Anträge im Rat zu Recht abgelehnt. Der Oberbürgermeister müsse aufgrund seiner Bindung an das geltende Recht (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) prüfen, ob ein Antrag in die Zuständigkeit der Gemeinde und des Rates falle. Es bestehe kein Anspruch auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung einer Ratssitzung, der außerhalb dieses Zuständigkeitsbereichs liege. Die beiden Anträge der Klägerin beträfen eine bundesrechtliche Angelegenheit (Tagesordnungspunkt 8.5) bzw. unterlägen der Zuständigkeit des Beklagten (Tagesordnungspunkt 8.5.1), weshalb der Rat nicht zuständig sei.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Heft) ergänzend Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist zulässig und begründet.
24Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag als im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits erhobene Leistungsklage statthaft.
25Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die beiden Mitglieder der Klägerin nach Klageerhebung aus der Partei Q. O. ausgetreten und der Partei Q E. beigetreten sind, und die Klägerin von „Ratsgruppe Q. O. “ in „Ratsgruppe Q E. im Rat der Stadt S. “ umbenannt worden ist. Zwar kommt Parteien eine wichtige Rolle bei der Wahl des Rates einer Gemeinde zu. Insbesondere sind sie berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen – Kommunalwahlgesetz, KWahlG NRW). Das Mandat der gewählten Ratsmitglieder ist aber von der Parteizugehörigkeit unabhängig. Der Austritt aus einer Partei und ggf. Eintritt in eine andere Partei lässt das Mandat unberührt.
26Vgl. Wansleben, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2015, § 43 Anm. 1.2; von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni 2015, § 43 Anm. II.2.
27Damit korrespondierend werden Fraktionen und Gruppen nicht von Parteien, sondern von Ratsmitgliedern gebildet, die – unabhängig davon, dass der Parteizugehörigkeit große praktische Bedeutung zukommt – nicht derselben Partei oder überhaupt einer Partei angehören müssen. Es genügt vielmehr, dass sich die Ratsmitglieder auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben (§ 56 Abs. 1 Sätze 1, 3 GO NRW). Unter diesen Voraussetzungen können auch Ratsmitglieder unterschiedlicher Parteizugehörigkeit eine Fraktion oder Gruppe bilden.
28Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Januar 2005 – 15 B 2713/04 –, juris, Rn. 12; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2014 – 1 K 4415/14 –, juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 15 A 2439/14 –, juris.
29Vor diesem Hintergrund ist die klagende Ratsgruppe nicht erloschen, sondern besteht unter neuem Namen fort. Der Übertritt von Mitgliedern einer Ratsgruppe von einer Partei in eine andere Partei und die darauf beruhende Umbenennung der Gruppe lässt deren Bestand jedenfalls dann unberührt, wenn die Mitglieder der Gruppe – wie hier – unverändert bleiben und die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Sätze 1, 3 GO NRW fortbestehen. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die Zweifel daran begründen würden, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Solche Umstände sind auch im Übrigen nicht ersichtlich; die Mitglieder der Klägerin sind beide in dieselbe Partei gewechselt.
30Das Rubrum wurde von Amts wegen entsprechend geändert.
31Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
32Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme der beiden Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung der nächstmöglichen Ratssitzung aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Nach der Vorschrift hat der Oberbürgermeister Vorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht von dem gesetzlich vorgeschriebenen Quorum unterstützt werden, braucht der Oberbürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 15 A 1248/04 –, juris, Rn. 8.
34Dieses Quorum wird vorliegend nicht erreicht. Die von zwei Ratsmitgliedern gebildete Klägerin hat keinen Fraktionsstatus. Eine Fraktion im Rat der kreisfreien Stadt S. muss mindestens aus drei Ratsmitgliedern bestehen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Die Anträge wurden auch nicht von einem Fünftel der 52 Ratsmitglieder vorgelegt.
35Gleichwohl kann die Klägerin verlangen, dass die von ihr vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte erneut in die Tagesordnung aufgenommen werden und sich der Rat mit diesen Punkten befasst.
36Der Oberbürgermeister (nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) und der Rat (im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW) können auch Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, auf deren Aufnahme kein Anspruch besteht, weil das Quorum nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht erfüllt wird, in die Tagesordnung aufnehmen.
37Vgl. von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni 2015, § 48 Anm. I.1. (S. 3 a.E.); Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2015, § 48 Anm. 2.2 a.E.
38Hat der Oberbürgermeister in dieser Weise auf Anregung eines einzelnen Ratsmitglieds einen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen, kann er diesen Tagesordnungspunkt spätestens ab Beginn der Ratssitzung nicht mehr absetzen, da in diesem Zeitpunkt die Herrschaft über die Tagesordnung auf den Rat übergeht.
39Vgl. Raum, NVwZ 1990, 144, 145.
40Nimmt – wie vorliegend – der Rat durch Beschluss zu Beginn der Ratssitzung einen Punkt in die Tagesordnung auf, ist dieser Punkt von vornherein der Disposition des Oberbürgermeisters entzogen.
41Dem Oberbürgermeister kommt kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich der in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstände zu. Allein der Rat darf über die ihm vorgelegten Gegenstände entscheiden, auch wenn die Entscheidung allein darin bestehen sollte, sich für unzuständig zu erklären. Selbst wenn absehbar ist, dass der Oberbürgermeister verpflichtet wäre, einen antragsgemäßen Ratsbeschluss – etwa mangels Verbandskompetenz der Gemeinde, mangels Organkompetenz des Rates oder aus anderen Rechtsgründen – zu beanstanden, ist er nicht berechtigt, einen Tagesordnungspunkt nach Beginn der Ratssitzung von der Tagesordnung abzusetzen.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1983 – 15 A 2027/83 –, NVwZ 1984, 325; Beschluss vom 14. Juli 2004 – 15 A 1248/04 –, juris, Rn. 15 (jeweils zu § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW); VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 1 L 103/16 –, juris, Rn. 21 ff. (zu § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW).
43Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte vorliegend nicht berechtigt, die zu Beginn der Sitzung des Rates der Stadt S. am 25. September 2014 auf Vorschlag des Beklagten durch den Rat in die Tagesordnung aufgenommenen Tagesordnungspunkte 8.5 und 8.5.1 nicht zur Abstimmung zuzulassen und damit eine Befassung des Rates mit den Gegenständen dieser Tagesordnungspunkte zu verhindern.
44Daraus folgt ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf erneute Aufnahme der beiden Anträge in die Tagesordnung der nächstmöglichen Ratssitzung und Behandlung dieser Punkte im Rat. Hätte die Klägerin kein Recht auf Behandlung eines auf ihre Anregung – ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW – in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstandes im Rat, wäre die Befassung des Rates mit diesem Tagesordnungspunkt gegen den Willen des Beklagten und der Ratsmehrheit nicht durchsetzbar.
45Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, ob ein Anspruch auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung daraus folgt, dass in der Praxis des Rates der Stadt S. – wie die Klägerin vorträgt – Anträge, die das Quorum des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht erfüllten, regelmäßig auf der Grundlage der Ziffern 2.3 und 11 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt S. , die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse vom 17. Februar 2009, zuletzt geändert mit Wirkung vom 4. Juli 2014, in die Tagesordnung aufgenommen würden, bedarf keiner Vertiefung. Denn hier geht es nicht um die erstmalige Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung einer Ratssitzung, sondern um die Frage, ob ein bereits in die Tagesordnung einer Sitzung aufgenommener, aber im Rat noch nicht behandelter Punkt im Rat zu behandeln und zu diesem Zweck erneut in die Tagesordnung einer Ratssitzung aufzunehmen ist.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.