Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Juli 2010 - 8 K 1363/10

bei uns veröffentlicht am07.07.2010

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich ausgelegte Antrag der Antragsteller,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das am 19.01.2010 eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist,
ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, schließt die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; vgl. zur früheren Senatsrechtsprechung Beschl. v. 22.04.1983 - 1 S 736/83 - und Beschl. v. 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100).
Eine gerichtliche Entscheidung, die vorläufig die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt, wäre geeignet, die Position des Antragstellers zu verbessern. Mit der vorläufigen gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens lässt sich zum einen ein Warneffekt für die Antragsgegnerin dahingehend erzielen, sich während der Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens der Risiken bewusst zu sein, die mit weiteren Vollzugsmaßnahmen einhergehen, wenn ihren Maßnahmen ggfs. nachträglich die Grundlage entzogen wird und ihr hierdurch finanzielle Nachteile entstehen können. Zum anderen wäre damit ein Appell für die Antragsgegnerin verbunden, auf die der Bürgerschaft nach § 21 Abs. 3 GemO zustehenden Kompetenzen bei ihrem weiteren Vorgehen Rücksicht zu nehmen (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-) Anordnung setzt somit voraus, dass die Antragsteller die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), und den Anspruch glaubhaft machen, dessen vorläufiger Sicherung die einstweilige Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch; vgl. §§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. 920, 294 ZPO).
Mit Blick auf die dargelegten weitreichenden Folgen des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache, nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, zumindest teilweise vorwegnehmen würde, kommt die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 Rn. 14 m.w.N.).
Vorliegend fehlt es an der entsprechenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn das Bürgerbegehren ist aller Voraussicht nach bereits deshalb unzulässig, weil es nach Ablauf der in § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde. Nach der vorgenannten Bestimmung muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet, innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 -, juris; Urt. v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288; Beschl. v. 17.11.1983 - 1 S 2669/83 -, Justiz 1985, 64) ist ein Bürgerbegehren dann im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO gegen einen Gemeinderatsbeschluss gerichtet, wenn es seinem Inhalt nach auf die Korrektur des Gemeinderatsbeschlusses abzielt. Nicht erforderlich ist, dass der Gemeinderatsbeschluss in der Fragestellung oder Begründung des Bürgerbegehrens ausdrücklich genannt ist.
10 
Das streitgegenständliche Bürgerbegehren zu der Frage, „ob in der Stadt Nagold den Schlossberg hinauf zur Burg Hohennagold eine Treppe errichtet werden soll“, dürfte sich gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 richten. Dieser lautet:
11 
1. Der Gemeinderat beschließt einstimmig den Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau 2012, wie in der Anlage 1 zu Drucksache 169/2008 dargestellt.
12 
2. Der Gemeinderat nimmt ferner davon Kenntnis, dass die dadurch entstehenden und in der Drucksache erläuterten Kosten in ihrer Finanzierung noch nicht endgültig gesichert sind. Die Finanzierung ist in der mittelfristigen Finanzplanung 2009-2012 nachzuweisen.
13 
Die Antragsteller gehen insoweit zu Unrecht davon aus, dass nur der eigentliche „Projektbeschluss“, der die Planungen der Gemeinde abschließt und „grünes Licht“ für die Realisierung eines Vorhabens gibt, die Sperrwirkung des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO auslöst. Vielmehr setzen auch Grundsatzbeschlüsse, wie der, die Planung eines bestimmten Vorhabens einzuleiten oder ihr grundsätzlich zuzustimmen, die in der vorgenannten Vorschrift normierte Frist in Lauf. Denn solche Grundsatzbeschlüsse werden mit zum Teil erheblichem personellen und finanziellen Aufwand ausgeführt, etwa durch den Fortgang der Planungsarbeiten kommunaler Behörden oder von ihnen beauftragter Dritter auf der jeweils neuen Planungsstufe. Dem Regelungszweck des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO, die Effizienz und die Sparsamkeit kommunaler Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten, entspricht es deshalb, ein gegen einen Grundsatzbeschluss gerichtetes „korrigierendes“ Bürgerbegehren nur zuzulassen, wenn es innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht wird (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.1990, a.a.O.; Beschl. v. 17.11.1983; a.a.O.).
14 
Vorliegend dürfte der Gemeinderat am 22.07.2008 einen verbindlichen Grundsatzbeschluss darüber getroffen haben, dass die in Streit stehende Schlossbergtreppe realisiert werden soll. Der Erklärungsinhalt eines Gemeinderatsbeschlusses ist anhand der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB entspr.) zu ermitteln. Danach ist allein der erklärte Wille maßgebend, und zwar so, wie der Empfänger die für ihn bestimmte Erklärung nach Treu und Glauben hat auffassen dürfen. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts eines Gemeinderatsbeschlusses ist am Wortlaut anzusetzen, jedoch nicht am Buchstaben zu haften, sondern eine Auslegung unter Berücksichtigung aller für den Betroffenen erkennbaren Umstände vorzunehmen. Erkennbar sind für den betroffenen Bürger nicht allein die Umstände, die in der - regelmäßig nichtamtlichen - Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses, z.B. im nichtredaktionellen Teil des Amtsblatts oder durch die örtliche Presse, mitgeteilt werden. Die nichtamtliche Bekanntgabe erfüllt im wesentlichen eine „Anstoßfunktion“, die erkennen lässt, dass ein möglicherweise die Ausschlussfrist in Lauf setzender Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde, und den Betroffenen auf diese Weise veranlasst, sich rechtzeitig und umfassend über den Inhalt der Beschlussfassung zu vergewissern. Für den betroffenen Bürger erkennbar sind neben dem bekanntgegebenen Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses folglich auch alle Umstände, die sich während seiner Anwesenheit in der Sitzung oder aus der Niederschrift ergeben, in die er Einsicht nehmen kann (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.1990, a.a.O.).
15 
Nach diesen Maßgaben dürfte der Gemeinderat mit dem Beschluss vom 22.07.2008 über die grundsätzliche Frage des „Ob“ der Errichtung der Schlossbergtreppe entschieden haben. Der Gemeinderat hat am 22.07.2008 aller Voraussicht nach einen verbindlichen, weichenstellenden Grundsatzbeschluss und nicht lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung darüber getroffen, dass der „Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau Nagold 2012“ verwirklicht werden soll. Dieser war der öffentlichen Drucksache 169/2008 - Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt 7 „Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau Nagold 2012“ - als Anlage 1 beigefügt. Gegenstand des Rahmenplans ist unter anderem auch die streitige Treppenanlage als wesentlicher Teil des Gesamtkonzepts der Landesgartenschau. Die Treppenanlage ist im Rahmenplan sowohl in der zeichnerischen als auch in der textlichen Darstellung enthalten. In den im Rahmenplan enthaltenen Plänen ist der Verlauf der geplanten Treppe eingezeichnet und mit der Bezeichnung „Schlossbergtreppe“ versehen. In dem Erläuterungsbericht zum Rahmenplan wird unter der Überschrift „Schlossberg“ unter anderem ausgeführt (Seite 1):
16 
Der serpentinenartig geführte Weg tangiert in jeder zweiten Kehre die neue Schlossbergtreppe, die von der Gartenterrasse an der Minigolfanlage geradlinig (unter Berücksichtigung der Grundstücksverfügbarkeit) auf die Burg führt. Die Treppe ist Teil einer Achse, die sich vom keltischen Grabhügel „Krautbühl“ über die bestehende Freibadbrücke bis zur Burg Hohennagold hinauf spannt, die damit deutlich besser an den Park und die Stadt angebunden wird.
17 
Der Gemeinderat hatte bereits in seiner Klausurtagung am 05.07.2008 intensiv über den Rahmenplan diskutiert. Dabei wurde u.a. auch die im Rahmenplan vorgesehene Treppenanlage am Schlossberg erörtert. Stadtrat E. äußerte seine Bedenken hinsichtlich der Errichtung der Treppe und erkundigte sich nach der geplanten Ausführung. Oberbürgermeister Dr. P. bekundete sein Bedauern, dass sich Naturschützer gegen den Bau der Treppe ausgesprochen hätten und forderte den Gemeinderat auf, die Bedeutung des Projekts insgesamt zu erkennen. Es sei davon auszugehen, dass viele Besucher die Treppe - insbesondere für den Abstieg - nutzen würden. Der Wert der Treppe ergebe sich auch aus „der vertikalen Dimension der Topographie mit der Verbindung von Burg und Stadt“. Die Gestaltung der Treppe müsse schlicht sein, wobei man sich über den Baustoff allerdings noch keine Gedanken gemacht habe. Er sei „sich sicher, dass der Naturschutz durch die Landesgartenschau gewinnen werde“.
18 
Der Rahmenplan wurde in der Zeit vom 14.07.2008 bis 31.07.2008 zur Information der Bürger im Foyer des Rathauses der Stadt Nagold ausgestellt. Hierauf war auf der Nagoldseite des „Schwarzwälder Boten“ - dem öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin - hingewiesen worden. Im Vorfeld der Gemeinderatssitzung vom 22.07.2008 berichtete auch die Presse über den Inhalt des Rahmenplans und erwähnte dabei ausdrücklich auch die „direkte Stufenverbindung zur Burg“ (Bericht im „Schwarzwälder Boten“ vom 16.07.2008, S. 124 der Akte der Antragsgegnerin). Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.07.2008 ergibt sich, dass der Gemeinderat einen verbindlichen Beschluss über die Daueranlagen zur Landesgartenschau treffen wollte, zu denen auch die im Rahmenplan vorgesehene Treppenanlage zählt (vgl. die Sachdarstellung durch Oberbürgermeister Dr. P.). Der Rahmenplan wurde in der Gemeinderatssitzung vom 22.07.2008 ausführlich erläutert. Ausweislich der Niederschrift wurden auch Einzelheiten des Rahmenplans diskutiert. Dementsprechend forderte Stadtrat Sch. etwa, den Glockenrain mit seiner Kleingartenanlage nochmals zu überdenken. Er halte es für fragwürdig, eine Freizeitanlage am Baubetriebshof zu errichten, da dieser Standort zu weit entfernt sei. Auch Stadtrat H. regte an, „den teuren Spielplatz am Glockenrain zu überdenken“. Die Errichtung der vorgesehenen Schlossbergtreppe wurde in der Gemeinderatssitzung dagegen nicht in Frage gestellt. Vielmehr erklärte Stadtrat Dr. M., „eine weitere Abspeckung der Gartenschau gestalte sich schwierig, wenn die Qualität der Ausstellung nicht darunter leiden“ solle.
19 
Der Wille des Gemeinderats, der Verwirklichung des Rahmenplans einschließlich der Schlossbergtreppe zuzustimmen, wurde auch in der örtlichen Presse zutreffend wiedergegeben. In einem Bericht des „Schwarzwälder Boten“ vom 25.07.2008 (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10.06.2010, S. 103 der Gerichtsakte) wurde über den Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 berichtet und der Inhalt des Rahmenplanes erläutert. Der Gemeinderat habe eine „erste verbindliche Planung für die Landesgartenschau 2012“ getroffen. Auf den beabsichtigten „Treppenaufgang zur Burg“ wurde in dem Pressebericht ausdrücklich hingewiesen.
20 
Der für den Bürger somit ersichtlichen Verbindlichkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.07.2008 steht nicht entgegen, dass der Gemeinderat seine Entscheidung für die Verwirklichung des Rahmenplans unter den Vorbehalt der endgültigen Finanzierung gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.1990, a.a.O.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2009 - 3 K 3443/09 -, juris). Denn dieser Vorbehalt ändert nichts an der mit dem Beschluss vom 22.07.2008 erklärten grundsätzlichen Zustimmung zu der Verwirklichung der im Rahmenplan vorgesehenen Daueranlagen.
21 
Das von den Antragstellern unterzeichnete Bürgerbegehren richtet sich gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008. Es zielt nach seinem für die Auslegung allein maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt, wie er in der Formulierung der zur Entscheidung bringenden Frage und der Begründung des Antrags zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, VBlBW 1993, 381; Urt. v. 06.04.1992 - 1 S 3142/91 -, DÖV 1992, 839), auf die Verhinderung der Realisierung der geplanten Schlossbergtreppe ab. Gegenstand des Bürgerbegehrens ist allein die Grundsatzfrage, „ob“ die Schlossbergtreppe errichtet werden soll, nicht jedoch „wie“ ihre Realisierung im Einzelnen erfolgen soll, d.h. wie das Vorhaben im Einzelnen auszugestalten ist. Die Kammer kann deshalb dahingestellt lassen, ob der Gemeinderat die weiteren Planungsentscheidungen über die konkrete Ausgestaltung der Schlossbergtreppe der von ihm gegründeten Landesgartenschau Nagold 2012 GmbH hätte übertragen dürfen, oder ob er diese Fragen - wie die Antragsteller meinen - selbst hätte entscheiden müssen.
22 
Auch der Einwand der Antragsteller, der Gemeinderat hätte es pflichtwidrig unterlassen, einen die Planung abschließenden - bürgerentscheidsfähigen - Projektbeschluss zu treffen, dürfte nicht durchgreifen. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, aus welcher Rechtsgrundlage sich eine entsprechende Verpflichtung des Gemeinderates ergeben könnte. Jedenfalls dürfte der Gemeinderat nicht gehalten sein, über die Realisierung einzelner im Rahmenplan vorgesehener Daueranlagen - wie der Schlossbergtreppe - jeweils im Wege eines abschließenden (Teil-)Projektbeschlusses zu entscheiden. Dass die Planungen zur Umsetzung des Rahmenplans insgesamt bereits abgeschlossen sind und ein endgültiger Projektbeschluss über die Gesamtplanung gefasst werden könnte, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
23 
Die Einreichung des Bürgerbegehrens am 19.01.2010 erfolgte nicht innerhalb der in § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO vorgeschriebenen Frist. Der Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 wurde mehr als sechs Wochen vor der Einreichung des Bürgerbegehrens bekanntgegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1983, a.a.O.) bedarf es in dem Bereich, in dem der Einzelne - wie im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar durch den Beschluss betroffen ist, für den Fristbeginn gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO keiner förmlichen Bekanntmachung. Vielmehr reicht in diesem Fall aus, wenn ohne formelle Bekanntmachung gewährleistet ist, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis erlangen kann. Dem wird auch eine Veröffentlichung ihres wesentlichen Inhalts in der örtlichen Presse oder im redaktionellen Teil des Amtsblattes gerecht, die den Bürger hinreichend über den Inhalt des Beschlusses unterrichtet und ihm eine Entscheidung im Hinblick auf ein Bürgerbegehren ermöglicht. Vorliegend ist der - in öffentlicher Sitzung ergangene - Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2008 spätestens am 25.07.2008 bekannt gegeben worden. In einem Bericht im „Schwarzwälder Boten“ vom 25.07.2008 (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10.06.2010, S. 103 der Gerichtsakte) wurde der Inhalt des Rahmenplans unter ausdrücklicher Erwähnung des „Treppenaufgangs zur Burg“ erläutert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat eine „erste verbindliche Planung für die Landesgartenschau 2012“ getroffen habe. Die Bürger waren damit hinreichend über den Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.07.2008 unterrichtet und ihnen war die Möglichkeit eröffnet, ein Bürgerbegehren zu initiieren.
24 
Die somit nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO eingetretene Sperrwirkung des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.07.2008 hätte nur durch den Eintritt einer wesentlich neuen Sachlage oder durch eine erneute Befassung des Gemeinderats, die die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO wieder in Gang setzt, durchbrochen werden können (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.). Diese Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Sperrwirkung des Gemeinderatsbeschlusses dürften im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt sein. Der Gemeinderat hat nach dem 22.07.2008 keine weiteren Beschlüsse über den Rahmenplan bzw. die Errichtung der Schlossbergtreppe gefasst. Auch eine wesentliche Änderung der Sachlage, die zum Anlass für ein Bürgerbegehren gemacht werden könnte, dürfte hier nicht eingetreten sein. Sie kann nicht mit Kostensteigerungen oder einem nach dem Ergehen des Gemeinderatsbeschlusses entstandenen Haushaltsdefizit begründet werden. Denn derartige Kostensteigerungen und finanzielle Defizite im städtischen Haushalt sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; Urt. v. 06.04.1992, a.a.O.) einem Bürgerbegehren nicht zugänglich. Sie beruhen nicht auf einer Änderung des geplanten Vorhabens, sondern können sich vielmehr allein aufgrund der erforderlichen langfristigen Planung ergeben. Darüber hinaus folgt aus der Ausschlussregelung des § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO, dass ein Bürgerentscheid unter anderem nicht über die Haushaltssatzung und die Gemeindeabgaben stattfinden darf. Aus dieser Regelung lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber der Bürgerschaft auch in grundsätzlichen finanziellen Fragen keine Sachentscheidungskompetenz anstelle des Gemeinderats einräumen wollte. Ob die Schlossbergtreppe somit trotz ggf. gestiegener Kosten und angesichts der städtischen Haushaltslage tatsächlich ausgeführt wird, ist allein der Entscheidung des Gemeinderats überlassen, der hierfür die von der Gemeindeordnung vorgesehene haushaltspolitische Verantwortung trägt (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; Urt. v. 06.04.1992, a.a.O.).
25 
Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist vorliegend aller Voraussicht nach auch nicht deshalb eingetreten, weil die dem Rahmenplan nach dem Vortrag der Antragsteller zugrunde liegende Ursprungsidee, mit der Treppe eine Sichtachse vom „Krautbühl“ (keltischer Grabhügel) zur Burg herzustellen, sich - wie die Antragsteller vorbringen - aufgrund des Vetos eines betroffenen Grundeigentümers, der örtlichen Lage eines Umsetzers sowie zweier Quellaustritte nicht mehr verwirklichen lasse. Hinsichtlich der örtlichen Lage des Umsetzers sowie der Quellaustritte dürfte seit dem Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 keine Änderung der Sachlage eingetreten sein. Dass die Treppe aufgrund des Vetos eines Grundeigentümers nicht realisiert werden kann, haben die Antragsteller im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sollte der Verlauf der Treppenanlage ausweislich der Erläuterungen zu dem beschlossenen Rahmenplan (Seite 1) ausdrücklich „unter Berücksichtigung der Grundstücksverfügbarkeit“ erfolgen. Der Gemeinderat hat somit bereits bei der Beschlussfassung über den Rahmenplan am 22.07.2008 die Möglichkeit gesehen, dass betroffene Grundstücke für die Errichtung der Treppenanlage nicht zur Verfügung stehen. Ungeachtet dessen hat er der Realisierung der Schlossbergtreppe zugestimmt.
26 
Auch das Vorbringen der Antragsteller, die Treppe sei gefahrenträchtig, begründet im Hinblick auf die mit dem Bürgerbegehren gestellte Frage keine Änderung der Sachlage. Denn die behauptete Gefährdung dürfte sich nicht aus der Realisierung der Treppe an sich ergeben, sondern allenfalls aus ihrer konkreten Ausgestaltung. Die Frage der Ausgestaltung der Treppenanlage ist aber - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens.
27 
Schließlich ist eine wesentliche Änderung der Sachlage entgegen dem Vorbringen der Antragsteller voraussichtlich auch nicht deshalb eingetreten, weil die gesamte Planung nun erstmals der naturschutzrechtlichen Prüfung unterliegt. Denn die naturschutzrechtliche Prüfung ist lediglich ein weiterer Schritt innerhalb der erforderlichen mehrstufigen Planung. Das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Prüfung dürfte dem Gemeinderat bereits bei der Beschlussfassung bewusst gewesen sein, da hierauf schon bei der Bewertung des Rahmenplans durch das Preisgericht hingewiesen wurde (Wettbewerbsdokumentation „Landesgartenschau Nagold 2012, Grüne Urbanität“, S. 6). Die vom Gemeinderat getroffene Grundsatzentscheidung, die Schlossbergtreppe zu errichten, stand im Übrigen bereits aufgrund der Gesetzesbindung der Antragsgegnerin unter dem Vorbehalt der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.
29 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 22.6 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Apr. 2010 - 1 S 2810/09

bei uns veröffentlicht am 27.04.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2009 - 3 K 3443/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Dez. 2009 - 3 K 3443/09

bei uns veröffentlicht am 22.12.2009

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der An
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Sept. 2010 - 1 S 1722/10

bei uns veröffentlicht am 30.09.2010

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. Juli 2010 - 8 K 1363/10 - geändert.Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass das am 19. Januar 2010 eingereichte Bür

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2009 - 3 K 3443/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Unterzeichner eines am 23.10.2009 eingereichten Bürgerbegehrens „Stoppt das Millionengrab“. Er begehrt die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Frage „Sind Sie für die Durchführung des Baus eines Stadtbahntunnels unter der Kaiserstraße mit Südabzweig gemäß dem Plan der Karlsruher Schieneninfrastrukturgesellschaft mbH (KASIG), festgestellt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 15. Dezember 2008?“.
Mit Bescheid vom 20.11.2009 lehnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses vom 17.11.2009 den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Das Bürgerbegehren sei aus mehreren Gründen unzulässig. Es sei verfristet; die eingetretene Verfristung werde auch nicht durch die in der Begründung angeführte Kostensteigerung aufgehoben. Das Bürgerbegehren sei hinsichtlich der Fragestellung in Verbindung mit der Begründung nicht hinreichend bestimmt und enthalte keinen Kostendeckungsvorschlag. Es fehle an der erforderlichen Kongruenz von Fragestellung, Begründung und Kostendeckungsvorschlag. Außerdem seien die Ausschlussgründe nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 GemO gegeben. Das Bürgerbegehren sei schließlich auch deshalb unzulässig, weil hierdurch die allgemein geltenden Grundsätze der Vertragstreue verletzt würden.
Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2009 den Antrag des Antragstellers, die Antraggegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids für zulässig zu erklären und einen Bürgerentscheid zu der angegebenen Fragestellung durchzuführen, abgelehnt. Der Antrag richte sich auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, was dem Wesen und Zweck der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes widerspreche. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei auch nicht ausnahmsweise hinnehmbar. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliege und anderenfalls dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Insbesondere entstünden dem Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge. Auch ein Anordnungsanspruch könne nicht mit dem erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Mit der Antragsgegnerin sei das Gericht der Auffassung, dass der Ende Oktober 2009 eingereichte Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens verfristet sei, da die Sechswochenfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO spätestens durch die Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2008 ausgelöst worden sei. Außerdem enthalte der Antrag keinen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme.
Mit seiner Beschwerde hält der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag als Hauptantrag aufrecht, hilfsweise begehrt er die Verpflichtung der Antragsgegnerin, festzustellen, dass der am 23.10.2009 eingereichte Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens mit der angeführten Fragestellung zulässig ist. Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die beantragte Anordnung im Ergebnis keine Vorwegnahme der Hauptsache bedeute, weil der Bürgerentscheid dann, wenn rechtskräftig in der Hauptsache eine andere Entscheidung ergehen würde, unzulässig gewesen und damit ein unzulässiger Beschluss zustande gekommen wäre, der keine Rechtswirkungen entfalte. Jedenfalls durch die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Bürgerbegehren vorläufig für zulässig zu erklären, werde die Hauptsache nicht vorweggenommen, weil ein Bürgerentscheid hiermit vorerst noch nicht durchgeführt werden müsse. Vielmehr könne insoweit die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden. Aber selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer Vorwegnahme der Hauptsache ausgehe, so sei die begehrte Anordnung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig. Die dem Bürger nach § 21 Abs. 3 GemO eingeräumte Kompetenz würde vernichtet, wenn nicht jetzt die - vorläufige - Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt würde. Das Bürgerbegehren sei auch offensichtlich zulässig. Es richte sich nicht gegen Gemeinderatsbeschlüsse, so dass die gesetzliche Sechswochenfrist nicht zu beachten gewesen sei. Ein Kostendeckungsvorschlag sei entbehrlich. Das Bürgerbegehren ziele nicht auf eine Maßnahme ab, bei der Kosten entstünden, sondern wolle im Gegenteil eine kostenintensive Maßnahme verhindern. Auch die weiteren von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid angeführten Erwägungen stünden der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht entgegen.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
10 
Soweit der Antragsteller - entsprechend seinem im Beschwerdeverfahren als Hauptantrag weiterverfolgten Antrag - neben der Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Bürgerbegehren vorläufig für zulässig zu erklären, zugleich deren Verpflichtung begehrt, einen Bürgerentscheid durchzuführen, ist dieser Antrag unzulässig. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 123 RdNr.11). Dies ist hier aber der Fall. Auch in einem etwaigen Hauptsacheverfahren könnte der Antrag des Antragstellers nur darauf abzielen, die Antragsgegnerin unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, das Bürgerbegehren zu der o.a. Fragestellung für zulässig zu erklären. Das weitere Vorgehen ergäbe sich für die Antragsgegnerin dann aus § 21 Abs. 4 und 5 GemO. Anstatt der Durchführung eines Bürgerentscheids verbliebe dem Gemeinderat die in § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO vorgesehene Möglichkeit. Danach entfällt der Bürgerentscheid, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
11 
Außerdem ist die Durchführung eines Bürgerentscheids unter Vorbehalt mit der gesetzlichen Ausgestaltung des § 21 Abs. 3 - 7 GemO grundsätzlich unvereinbar (vgl. auch BayVGH, Beschluss v. 06.11.2000 - 4 ZE 00.3018 - BayVBl. 2001, 500; Sächs. OVG, Beschl. v. 29.09.2008 - 4 B 209/08 -, SächsVBl. 2009, 19 f.). Ein Bürgerbegehren entspricht nur dann der in § 21 GemO enthaltenen Zielrichtung, eine „Entscheidung“ mit der Wirkung eines „endgültigen Beschlusses“ des Gemeinderats herbeizuführen, wenn der Bürgerentscheid eine konkrete und grundsätzlich abschließende Regelung der betreffenden Angelegenheit trifft. Nur dann übernehmen die Bürger entsprechend dem Sinn und Zweck von § 21 GemO tatsächlich anstelle des Gemeinderats unmittelbar selbst Verantwortung. Dem widerspricht es, wenn die Bürger in der Ungewissheit, ob ihre Stimme letztlich überhaupt Bedeutung erlangt, über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden. Es liegt auf der Hand, dass die Vorläufigkeit eines Bürgerentscheids, der sich im Falle der rechtskräftigen Ablehnung des Bürgerbegehrens als gegenstandslos erweist, Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Bürger hätte und damit eine verantwortliche Entscheidung der Bürger durch einen Bürgerentscheid sozusagen auf Vorrat nicht zu erzielen wäre.
12 
Der im Beschwerdeverfahren hilfsweise verfolgte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, ist auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Denn der Antragsteller möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, das Bürgerbegehren vorläufig für zulässig zu erklären. Damit verfolgt er im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass der Antragsteller lediglich eine vorläufige Zulässigkeitserklärung begehrt.
13 
Zulässig ist hingegen eine - hinter dem Antrag zurückbleibende - vorläufige gerichtliche Feststellung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist (vgl. zur Zulässigkeit vorläufiger Feststellungen Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, §123 RdNr. 9). Mit der vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wäre eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung eines Bürgerentscheids nicht verbunden. Eine derartige Verpflichtung kann nur die - rechtskräftige - Entscheidung über die Zulässigkeit auslösen. Auch wäre sie rechtlich nicht gehindert, in Vollzug der Gemeinderatsbeschlüsse dem Bürgerbegehren entgegenstehende Maßnahmen zu ergreifen. Denn ein Bürgerbegehren hat nach § 21 GemO selbst bei rechtskräftiger Feststellung seiner Zulässigkeit keine aufschiebende, die Gemeinde an der Fortführung ihres Projekts hindernde Wirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100 ff.; anders z. B. § 26 Abs. 6 Satz 5 GemO NRW i.d. seit dem 17.10.2007 geltenden Fassung, für Bürgerbegehren, deren Zulässigkeit der Gemeinderat festgestellt hat). Bestrebungen, in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg eine entsprechende Schutz- bzw. Sperrwirkung wie in anderen Bundesländern vorzusehen (vgl. LT-Drs. 13/4263), haben auch in der geänderten Fassung des Gesetzes vom 28.07.2005 (GBl. S. 578 ff.) keinen Niederschlag gefunden.
14 
Der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, schließt jedoch die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.07.1996, NVwZ 1997, 310 ff. zur insoweit entsprechenden Regelung in § 8 b HGO). Aufschiebende Wirkung und einstweilige Anordnung sind verschiedene Rechtsinstitute, wie sich aus den §§ 80 und 123 VwGO ergibt. Die aufschiebende Wirkung tritt normalerweise schon durch Einlegung eines Rechtsbehelfs ein, ohne dass geprüft werden müsste, ob der Rechtsbehelf erfolgversprechend ist oder nicht. Sie ist ein Rechtsinstitut, das den status quo erhalten soll, bis über ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt entschieden ist. Soweit hingegen über diesen Rechtsbereich hinaus die aufschiebende Wirkung nicht gesetzlich als vorläufige Regelung geregelt ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 123 VwGO die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen vor, um zu vermeiden, dass vor der Lösung von Rechtskonflikten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Welchen Inhalt eine danach grundsätzlich mögliche einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bürgerbegehrens haben kann, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf hier keiner Entscheidung. Soweit frühere Beschlüsse des Senats der dargelegten Auffassung entgegenstehen (vgl. Beschluss vom 22.04.1983 - 1 S 736/83 -, Seeger/Füss-lin/Vogel, EKBW, § 21 GemO E 12; Beschluss vom 06.09.1993 - 1 S 1749/93, VBlBW 1994, 397 ff.), wird daran nicht mehr festgehalten.
15 
Eine gerichtliche Entscheidung, die vorläufig die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt, wäre auch geeignet, die Position des Antragstellers zu verbessern. Mit der vorläufigen gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens lässt sich zum einen ein Warneffekt für die Antragsgegnerin dahingehend erzielen, sich während der Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens der Risiken bewusst zu sein, die mit weiteren Vollzugsmaßnahmen einhergehen, wenn ihren Maßnahmen ggfs. nachträglich die Grundlage entzogen wird und ihr hierdurch finanzielle Nachteile entstehen können. Zum anderen wäre damit ein Appell für die Antragsgegnerin verbunden, auf die der Bürgerschaft nach § 21 Abs. 3 GemO zustehenden Kompetenzen bei ihrem weiteren Vorgehen Rücksicht zu nehmen.
16 
Mit Blick auf die sich daraus ergebenden weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung und vor dem Hintergrund der dargelegten gesetzlichen Ausgestaltung des Bürgerbegehrens kommt die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens jedoch nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte (vgl. BayVGH, Beschluss v. 22.10.1996 - 4 CE 96.3109 -, BayVBl. 1997, 312 ff.; Sächs. OVG, Beschluss v. 29.09.2008 - 4 B 209/08 -, SächsVBl. 2009, 19 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 RdNr. 14 m.w.N.). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen.
17 
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar dem Antragsteller ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden. Denn für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren die Antragsgegnerin rechtskräftig verpflichtet würde, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, könnten bis dahin die Baumaßnahmen für die Untertunnelung der Kaiserstraße so weit fortgeschritten sein, dass ein nachfolgender Bürgerentscheid, soweit er überhaupt noch rechtlich möglich wäre (vgl. zur Frage der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach Vollzug der Maßnahme, die verhindert werden soll, die Hinweise auf die Rspr. im Urteil des VG Stuttgart vom 17.07.2009 - 7 K 3229/08 -, zitiert nach juris Rz. 98), jedenfalls angesichts vollendeter Tatsachen das Abstimmungsverhalten der Bürger beeinflussen und damit das Recht der Bürger wirkungslos machen würde. Wie ausgeführt wäre die Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens rechtlich nicht gehindert, in Umsetzung des Bürgerentscheids von 2002 und der nachfolgenden Gemeinderatsbeschlüsse die Baumaßnahmen voranzutreiben (vgl. Senatsbeschl. v. 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100 f.). Die - rechtlich zulässige - Schaffung vollendeter Tatsachen käme daher einem drohenden Rechtsverlust gleich.
18 
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller einen den o.g. Anforderungen gerecht werdenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Das Bürgerbegehren ist schon deshalb unzulässig, weil die Bürger sich bereits in einer durch Bürgerentscheid gefällten Grundsatzentscheidung von 2002 für die mit dem vorliegenden Bürgerbegehren in Frage gestellte „Kombi-Lösung“ ausgesprochen haben und der Gemeinderat hierzu 2005 einen Umsetzungsbeschluss gefasst hat, der Sperrwirkung entfaltet. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
20 
Am 22.09.2002 wurde aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin gemäß § 21 Abs. 1 GemO ein Bürgerentscheid durchgeführt, bei dem sich die Mehrheit der Bürger für die „Kombi-Lösung“ (bestehend aus folgenden Maßnahmen: Unterirdische Führung des Schienenverkehrs in der Kaiserstraße mit einem unterirdischen Südabzweig am Marktplatz und schienenfreie Fußgängerzone zwischen Europaplatz und Kronenplatz sowie Umbau der Kriegsstraße mit einem Straßentunnel und oberirdischen Straßenbahnlinien) ausgesprochen hat. Mit dem hier zu beurteilenden Bürgerbegehren vom 23.10.2009 richten sich die Initiatoren gegen das beschlossene Konzept, auch wenn sie nur einen Teil der „Kombi-Lösung“ angreifen, nämlich die Untertunnelung der Kaiserstraße. Daran ändert es nichts, dass der Umbau der Kriegsstraße nach den Vorstellungen des Bürgerbegehrens verwirklicht werden soll; denn wie schon der gewählte Begriff „Kombi-Lösung“ besagt, sollte der eine Teil nicht ohne den anderen realisiert werden. Der Bürgerentscheid von 2002 hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats (§ 21 Abs. 7 Satz 1 GemO). Er ist auch nicht innerhalb von drei Jahren durch einen neuen vom Gemeinderat initiierten Bürgerentscheid aufgehoben worden (§ 21 Abs. 7 Satz 2 GemO). Vielmehr hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 19.07.2005 auf der Grundlage des Bürgerentscheids vom 22.09.2002 die Umsetzung des durch die Bürgerschaft befürworteten Verkehrsprojekts beschlossen. Der Umsetzungsbeschluss sah zur Realisierung dieses Verkehrsprojekts neben der Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplans „Kriegsstraße - Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel“ die Planung eines Stadtbahntunnels unter der Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße und die Zustimmung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 28 PBefG vor. Dieser Umsetzungsbeschluss war nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens. Ein solches wäre auch nicht an der gesetzlich vorgesehenen Sperrfrist von drei Jahren (§ 21 Abs. 3 Satz 2 GemO) gescheitert, da diese nicht gilt, wenn zuvor - wie hier - ein Bürgerentscheid aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderats nach § 21 Abs. 1 GemO durchgeführt worden ist (vgl. Kunze/Bron-ner/Katz, Gemeindeordnung Baden-Württemberg, 4. Auflage 2006, § 21 Rz. 22). Der auf dem Bürgerentscheid 2002 basierende Umsetzungsbeschluss von 2005 hat damit nach Ablauf der in § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO vorgesehenen Frist von sechs Wochen Sperrwirkung entfaltet gegenüber Bürgerbegehren, die sich inhaltlich gegen diesen Beschluss richten.
21 
Durchbrochen wird die Sperrwirkung nur durch Eintritt einer wesentlich neuen Sachlage oder durch eine erneute Befassung des Gemeinderats, die die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3, Halbs. 2 GemO für ein Bürgerbegehren wieder in Gang setzt. Voraussetzung für die Abänderung eines Bürgerentscheids nach § 21 Abs. 1 GemO durch eine erneute Entscheidung der Bürgerschaft in gleicher Sache ist demnach, auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, dass das Vorhaben, das Gegenstand eines Bürgerentscheids war, eine wesentliche Änderung erfahren hat. Dies ergibt sich aus den Regelungen über die Fristen bei Bürgerbegehren gegen Organbeschlüsse, die die Funktionsfähigkeit und Effizienz des gemeindlichen Verwaltungshandelns sicherstellen und für die Gemeinde Planungssicherheit bei der Realisierung ihrer Vorhaben gewährleisten sollen. Der Aspekt der Planungssicherheit gewinnt insbesondere in Fällen von Großvorhaben Bedeutung, bei denen ein zeitlich und in der Sache gestrecktes Planungsvorhaben in Vollzug eines Bürgerentscheids erforderlich ist, das sich über eine Phase der Vorbereitung, Einleitung von Planfeststellungs- und Bauleitverfahren, Festlegung der Einzelheiten der Finanzierung bis zur Entschließung über die Reihenfolge der Ausführung hinzieht und mehrere Beschlüsse des Gemeinderats erforderlich macht (vgl. auch Senatsurteil vom 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421 ff. für den dort zugrundeliegenden Fall eines erneutes Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 3 GemO innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren, § 21 Abs. 3 Satz 2 GemO).
22 
Eine wesentliche Änderung, die danach zum Anlass für ein Bürgerbegehren gemacht werden könnte, dürfte hier jedoch nicht eingetreten sein. Sie kann nicht allein mit Kostensteigerungen und zu befürchtenden Einschnitten in den städtischen Haushalt für den Fall begründet werden, dass die „Kombi-Lösung“ einschließlich der Straßenbahnunterführung durch die Kaiserstraße zur Ausführung gelangt. Denn derartige Steigerungen beruhen nicht auf einer Änderung des Verkehrsprojekts, sondern wesentlich auf den in der Baubranche generell zu verzeichnenden allgemeinen Baukostensteigerungen, die sich bei Großvorhaben dieser Art, deren Planung sich über Jahre hinzieht, zwangsläufig ergeben. Baukostensteigerungen als solche sind jedoch, auch wenn sie den Gemeindehaushalt belasten sollten, einem Bürgerbegehren nicht zugänglich. Dies ergibt sich aus der Ausschlussregelung des § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO. Danach darf ein Bürgerentscheid unter anderem nicht über die Haushaltssatzung und die Gemeindeabgaben stattfinden. Aus dieser Regelung lässt sich folgern, dass der Gesetzgeber der Bürgerschaft auch in grundsätzlichen finanziellen Fragen keine Sachentscheidungskompetenz anstelle des Gemeinderats einräumen wollte (vgl. Senatsurteil v. 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421 ff.). Ob das Verkehrsprojekt trotz gestiegener Investitionskosten und angesichts der städtischen Haushaltslage tatsächlich ausgeführt wird, ist, solange der Gemeinderat keinen Anlass zu einem neuerlichen Grundsatzbeschluss sieht, allein der Entscheidung des Gemeinderats überlassen, der hierfür die von der Gemeindeordnung vorgesehene haushaltspolitische Verantwortung trägt.
23 
Durch den Gemeinderatsbeschluss vom 21.10.2008 dürfte keine neue Grundsatzentscheidung getroffen worden sein, die der Bürgerschaft innerhalb der Sechswochenfrist die Einreichung eines Bürgerbegehrens ermöglicht hätte. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 1534 vom 21.10.2008 war Gegenstand dieser Beschlussfassung, in welcher Reihenfolge die beiden aufeinander abgestimmten Teilprojekte „Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig“ und „Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel“ realisiert werden sollen. Das Bürgerbegehren richtet sich jedoch nicht gegen die Reihenfolge der Verwirklichung der „Kombi-Lösung“, sondern, wie dargelegt, gegen deren (Teil-) Realisierung als solche. Eine die „Kombi-Lösung“ nochmals bestätigende Entscheidung dürfte der Gemeinderat danach in der Sitzung vom 21.10.2008 nicht getroffen haben. Zwar können nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, NVwZ-RR 1994, 110) auch wiederholende Grundsatzentscheidungen, die aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion im Gemeinderat gefasst wurden, innerhalb der gesetzlichen Sechswochenfrist zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden. Jedoch geht insoweit weder aus der Beschlussfassung noch aus der Beschlussvorlage sowie dem Sitzungsprotokoll hervor, dass mit der Entscheidung über die Reihenfolge zugleich ein im Sinne einer wiederholenden Grundsatzentscheidung die „Kombi-Lösung“ bestätigender Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde, der die gesetzliche Sechswochenfrist für ein Bürgerbegehren hätte auslösen können. Insbesondere ist aus der Mitte des Gemeinderats kein entsprechender Antrag auf Erneuerung der Grundsatzentscheidung gestellt worden. Soweit der Vorsitzende ausweislich des Protokolls betonte, dass die „Kombi-Lösung“ aus zwei Teilen bestehe, die beide untrennbar miteinander verbunden seien, dürfte diese Äußerung nicht im Zusammenhang mit einer erneuten Sachdiskussion über die Verwirklichung der „Kombi-Lösung“ gefallen sein. Vielmehr dürfte er hiermit lediglich herausgestellt haben, dass diese die Geschäftsgrundlage der hier zu beschließenden Reihenfolge ist. Dafür spricht auch der Beitrag des Stadtrats Dr. ... (KAL) („Nach der dritten Wortmeldung hätte man den Eindruck haben können, heute ginge es um die Entscheidung Kombilösung ja oder nein. Dem ist aber nicht so“).
24 
Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Geht man nämlich mit der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht von einer erneuten Grundsatzentscheidung aus, so ist das Bürgerbegehren jedenfalls verfristet. Entgegen der Beschwerde fehlt es insoweit nicht an einer - die Sechswochenfrist auslösenden - Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.10.2008. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288 f.) bedarf es in dem Bereich, in dem der Einzelne nicht durch den Beschluss unmittelbar betroffen ist, nicht einer förmlichen Bekanntmachung. Vielmehr reicht hier aus, wenn ohne formelle Bekanntmachung gewährleistet ist, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis erlangen kann. Dem wird auch eine Veröffentlichung ihres wesentlichen Inhalts in der örtlichen Presse oder im redaktionellen Teil des Amtsblattes gerecht, die den Bürger hinreichend über den Inhalt des Beschlusses unterrichtet und ihm eine Entscheidung im Hinblick auf ein Bürgerbegehren ermöglicht. Vorliegend ist der - in öffentlicher Sitzung ergangene - Gemeinderatsbeschluss vom 21.10.2008 Gegenstand der Berichterstattung in den Badischen Neuesten Nachrichten (BNN) vom 22.10.2008 (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 26.02.2010) sowie in der Stadtzeitung vom 24.10.2008 (vgl. Anlage 3) gewesen.
25 
Da das Bürgerbegehren schon aus diesem Grunde unzulässig ist, konnte der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen lassen, ob der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auch die weiteren von der Antragsgegnerin angeführten Gründe entgegenstehen.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller ist Unterzeichner und Vertrauensmann des Bürgerbegehrens „Stoppt das Millionengrab“ für die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Frage:
„Sind Sie für die Durchführung des Baus eines Stadtbahntunnels unter der Kaiserstraße mit Südabzweig gemäß dem Plan der Karlsruher Schieneninfrastrukturgesellschaft mbH (KASIG), festgestellt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 15. Dezember 2008?“
Die Organisatoren des Bürgerbegehrens übergaben bis Ende Oktober 2009 Unterschriftslisten mit nach den von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen insgesamt 22.725 gültigen Unterschriften.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin entschied hierauf in öffentlicher Sitzung am 17. November 2009, die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der o.g. Frage mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen abzulehnen. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2009 am 23. November 2009 zugestellt. Der hiergegen vom Antragsteller am 1. Dezember 2009 erhobene Widerspruch wurde noch nicht beschieden.
Am 2. Dezember 2009 hat der Antragsteller beim beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids für zulässig zu erklären und einen Bürgerentscheid zu der o.g. Fragestellung durchzuführen.
Dieser Antrag, dem die Antragsgegnerin entgegentritt, ist unzulässig.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind des weiteren zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Der vom Antragsteller begehrten Regelung i.S. von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt es jedoch an der Vorläufigkeit. Denn das, was er begehrt - die Durchführung eines Bürgerentscheids für zulässig zu erklären und einen Bürgerentscheid zu der o.g. Fragestellung durchzuführen -, nähme die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorweg oder liefe zumindest faktisch auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, widerspräche somit Wesen und Zweck der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und ist damit im Grundsatz unzulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 RdNr. 13 f.; VGH München, Beschl. v. 6. November 2000 - 4 ZE 00.3018 -, BayVBl 2001, 500). Der Antragsteller hält dem zwar in der Begründung seines Antrages entgegen, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit habe, die Durchführung des Bürgerentscheids bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 17. November 2009 zurückzustellen. Mit diesem Vortrag setzt er sich allerdings in Widerspruch zu seinem ausdrücklich gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes (auch) zur Durchführung des Bürgerentscheids zu verpflichten und sie auf diese Weise daran zu hindern, durch eine Vergabe von Bauaufträgen vollendete Tatsachen zu schaffen.
10 
In Bezug auf die antragsgemäß begehrte Verpflichtung zur Zulässigerklärung sowie Durchführung eines Bürgerentscheids ist eine Vorwegnahme der Hauptsache auch nicht ausnahmsweise hinnehmbar. Insbesondere ist keine Fallkonstellation gegeben, die mit Blick auf die grundgesetzlich durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Hauptsachevorwegnahme im Verfahren nach § 123 VwGO zwingend geböte. Dies wird von der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 <262> u. v. 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 -, NVwZ 1999, 650; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12. Oktober 2007 - 1 S 2132/07 -, VBlBW 2008, 182; Bay. VGH, Beschl. v. 22. Oktober 1996 - 4 CE 96.3109 -, BayVBl 1997, 312; Kopp/Schenke a.a.O.) nur dann angenommen, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, und somit ein Abwarten in der Hauptsache für ihn unzumutbar wäre. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
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Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar und macht nicht glaubhaft, worin für ihn solche unzumutbaren Nachteile bestehen. Auch dürfte den Initiatoren des Bürgerbegehrens und damit auch dem Antragsteller insoweit entgegengehalten werden können, dass sie das von ihnen betriebene Bürgerbegehren bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten ins Werk setzen und sich um eine frühzeitige Klärung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs in einem Hauptsacheverfahren bemühen können (vgl. hierzu Kopp/Schenke a.a.O., § 123 RdNr. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 6. Januar 1997 - Bs III 157/96 -, DÖV 1997, 692 = NVwZ-RR 1998, 314). Des weiteren dürfte zu berücksichtigen sein, dass mit der beantragten einstweiligen Anordnung kein rechtlich bindendes Moratorium bezüglich des von den Initiatoren des Bürgerbegehrens bekämpften Baus eines Stadtbahntunnels unter der Kaiserstraße bewirkt werden kann. Denn der Zulässigerklärung eines Bürgerbegehrens kommt nach dem Willen des Landesgesetzgebers keine aufschiebende Wirkung zu (anders z.B. § 26 Abs. 6 Satz 6 GemO NRW i. d. seit dem 17. Oktober 2007 geltenden Fassung - GV.NRW S. 380 - für Bürgerbegehren, deren Zulässigkeit der Gemeinderat festgestellt hat). Auch der Regelungszusammenhang und der Zweck der Vorschriften über das Bürgerbegehren geben nichts für die Annahme her, das Interesse der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens an einer Unterbindung gemeindlicher Tätigkeit, die ihrem Begehren "faktisch" entgegen wirkt, sei rechtlich geschützt. § 21 Abs. 1 und Abs. 8 GemO BW i.V.m. § 41 KomWG BW schützen allein ihr Interesse an der Zulassung eines zulässigen Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat. An der weiteren Förderung des mit dem Bürgerbegehren bekämpften Vorhabens ist die Gemeinde erst mit dem erfolgreichen Bürgerentscheid gehindert (§ 21 Abs. 7 GemO BW). Die Minderheit von Bürgern, die das nach § 21 Abs. 3 Satz 5 GemO erforderliche Quorum bilden, kann eine derartige Sperrwirkung, wie sie nach § 21 Abs. 7 Satz 2 GemO nur einem erfolgreichen Bürgerentscheid zukommt, nicht herbeiführen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22. Juni 2009 - 1 S 2865/08 -, sowie Beschl. v. 6. September 1993 - 1 S 1749/93 -, NVwZ 1994, 397 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 17. Juli 2009 - 7 K 3229/08 -, VBlBW 2009, 432).
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Schließlich fehlt es an der weiteren Voraussetzung für die Rechtfertigung einer Vorwegnahme der Hauptsache, dass die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und damit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei. Vielmehr wird vom Gericht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ein Anordnungsanspruch verneint.
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Der Antrag ist auch unbegründet. Denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 123 Abs. 3 VwGO). Mit der Antragsgegnerin ist das Gericht nach - im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur summarisch möglicher - Prüfung der Auffassung, dass der Bürgerantrag i.S. von § 21 Abs. 3 Satz 3 2. HS GemO BW verfristet ist. Denn er dürfte sich i.S. der vorgenannten Bestimmung gegen einen Gemeinderatsbeschluss richten, und er ist nicht innerhalb von sechs Wochen nach dessen Bekanntgabe eingereicht worden.
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Die vorgenannte Sechswochenfrist dürfte spätestens durch die Bekanntgabe des Beschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2008 ausgelöst worden sein. Dieser Beschluss lautet:
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„Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - für die Realisierung der Kombi-Lösung zuerst den Bau des Teilprojekts Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig zu bauen. Die Planung für die Straßenbahn in der Kriegsstraße wird parallel dazu erfolgen und unmittelbar nach Fertigstellung des Stadtbahntunnels mit Südabzweig realisiert werden.“
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Mit diesem Beschluss wurde nach Auffassung des Gerichts nicht lediglich eine von baulogistischen Erwägungen getragene Entscheidung über die etwaige Reihenfolge getroffen, in der für den noch offen gelassenen Fall einer Realisierung die Teilprojekte der „Kombi-Lösung“ verwirklicht werden sollten. Vielmehr wurde mit dem genannten Beschluss die bereits zuvor getroffene grundsätzliche Entscheidung der Antragsgegnerin für die Realisierung der „Kombi-Lösung“ fortgeschrieben und bekräftigt. Bereits mit dem Bürgerentscheid vom 22. September 2002 war eine Grundsatzentscheidung für dieses kombinierte Verkehrsinfrastrukturprojekt getroffen worden. In der Folgezeit war aufgrund Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 2003 die „Karlsruher Schieneninfrastruktur-Gesellschaft mbH“ (KASIG) gegründet und mit der Planung des Gesamtvorhabens betraut worden. Die daraufhin erstellten Pläne waren Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. Juli 2005, mit dem für das Teilvorhaben Kriegsstraße die Aufstellung eines Bebauungsplanes und für den Bereich Kaiserstraße mit Südabzweig die Zustimmung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beschlossen wurde. Nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut des am 21. Oktober 2008 gefassten Beschlusses und mit Blick auf die Verfahrensvorgeschichte geht daher das Gericht davon aus, dass der Gemeinderat mit diesem Beschluss auch entschieden hat, an seinem Vorhaben der Realisierung der Kombilösung festzuhalten. Dies wird vom streitgegenständlichen Bürgerbegehren in Frage gestellt, weshalb es (spätestens) innerhalb der sechswöchigen Frist nach Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. Oktober 2008 hätte eingereicht sein müssen. Dass die Grundsatzentscheidung des Gemeinderates für die Kombilösung vorbehaltlich der planungsrechtlichen Voraussetzungen - Erlass eines Bebauungsplans sowie eines Planfeststellungsbeschlusses - sowie vorbehaltlich der Finanzierung - durch Gewährung von Zuschüssen nach dem GVFG sowie durch die haushaltsrechtliche Bewilligung des Eigenanteils - erfolgte, dürfte hieran nichts ändern.
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Die Antragsgegnerin hält einer Zulässigkeit des Bürgerentscheids u.a. weiter entgegen, dass mit diesem „kein nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbarer Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme“ i.S. von § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO BW vorgelegt worden sei. Sie stellt dabei darauf ab, dass bei einer alleinigen Realisierung des Teilprojekts „Kriegsstraße“ keine Förderungsfähigkeit nach dem GVFG mehr gegeben sei, sie damit dieses Teilprojekt finanziell allein zu schultern habe, und dies zu höheren Kosten für den Gemeindehaushalt führe. Damit dürfte die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit eines Kostendeckungsvorschlages für die Zulässigkeit eines Bürgerentscheids schlüssig dargelegt haben. Dem hat der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nichts substantiiert entgegengesetzt und somit weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO BW noch die etwaige Entbehrlichkeit eines Kostendeckungsvorschlages dargelegt. Auch insoweit dürfte somit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.