Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 K 5018/15
Tenor
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die während des so genannten „Lehrersports“ an der ...-...-Schule in Heidelberg am 16.09.2014 und 24.03.2015 erlittenen Unfälle des Klägers jeweils als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 K 5018/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2013 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 verpflichtet, den vom Kläger während des sogenannten Lehrersports am 8. November 2012 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung an das X. -Berufskolleg in L. zum 1. August 2013 als Studienrat an dem U. -Berufskolleg des Kreises F. im Dienst des Beklagten. Am 8. November 2012 nahm er nachmittags ab 15:00 Uhr an einer Sportveranstaltung statt, die in der Turnhalle der Schule durchgeführt wurde und bei der eine Mannschaft, bestehend aus Lehrern der Schule, gegen eine Schülermannschaft Fußball spielte. Hierbei verletzte er sich und zog sich eine Verletzung am linken Sprunggelenk zu. Der Chefarzt Dr. T. von der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Hand-, Fuß- und Wiederherstellungschirurgie in X1. , der ihn noch am selben Tag untersuchte, gelangte zu der Diagnose „Sprunggelenk links Distorsion." Vom 29. November 2012 bis zum 1. Dezember 2012 unterzog sich der Kläger wegen der Verletzung einer Operation, bei der durch eine diagnostische Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks u.a. eine Ruptur der vorderen linken Syndesmose festgestellt wurde.
3Am 23. November 2012 erstattete der Kläger Anzeige über den Dienstunfall und führte aus, dass er sich während des Lehrersports am 8. November 2012 bei dem Versuch, den Ball über die Seitenauslinie zu spielen, am linken Fuß verletzt habe. Beim Umknicken nach innen habe er im linken oberen Sprunggelenk einen starken stechenden Schmerz verspürt und sofort das Spiel abgebrochen. Er sei zunächst nach Hause gefahren und habe sich anschließend im Krankenhaus in X1. untersuchen lassen.
4Der Schulleiter hielt in Stellungnahmen vom 22. und 26. November 2012 die Voraussetzungen für einen Dienstunfall für nicht gegeben, weil das Fußballspiel einiger Lehrer gegen Schulklassen des Berufskollegs eine reine Privatveranstaltung sei.
5Auf Anforderung der Bezirksregierung L. übersandte der Kläger ärztliche Bescheinigungen und benannte als Zeugen für den Unfall den Lehrersportkoordinator Dr. L1. sowie die beiden Kollegen I. und T1. .
6Mit Bescheid vom 9. Januar 2013 lehnte die Bezirksregierung L. die Anerkennung des Geschehens als Dienstunfall ab, weil das Fußballspiel reine Privatsache der Teilnehmer sei und nicht unter den Dienstunfallschutz im Sinne der §§ 31 ff. BeamtVG falle.
7Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, das in Rede stehende Fußballspiel, bei dem er sich verletzt habe, sei im Rahmen des Lehrersports erfolgt, der wöchentlich stattfinde. Dieser Sport werde von Herrn Dr. L1. als von der Schule eingesetztem Sportkoordinator organisiert. Die Teilnahme hieran sei eine dienstliche Tätigkeit.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2013 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch als unbegründet zurück und führte im wesentlichen aus, allein die gemeinsame sportliche Betätigung mit Kolleginnen und Kollegen der Dienststelle führe nicht zu der Annahme, dass sich der Beamte bei der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung im Dienst befinde. Der Schulleitung sei zwar bekannt, dass in der Sporthalle der Schule Lehrer und Schüler seit Jahren Fußball spielten, ohne allerdings hierzu einen Auftrag erteilt zu haben. Sie habe lediglich die Genehmigung zur Nutzung der Sporthalle für die nicht dienstliche sportliche Betätigung erteilt.
9Der Kläger hat am 18. Februar 2013 Klage erhoben. Er hält die wöchentliche Durchführung der Fußballspiele im Rahmen des Lehresports in der Sporthalle des Berufskollegs für eine dienstliche Veranstaltung, da sie dienstlichen Interessen diene. Der dienstbezogene Aspekt der Gesundheitsförderung folge aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Für die Durchführung und Organisation des Lehrersports sei ein Sportkoordinator vom Schulleiter eingesetzt worden. Letzterer habe die Benutzung der Sporthalle für diese Fußballspiele genehmigt. Ob auch eine Genehmigung der Bezirksregierung erforderlich und erteilt sei, vermöge er, der Kläger, nicht zu sagen. Jedenfalls stehe fest, dass die Veranstaltung, an der er mehr oder minder regelmäßig teilgenommen habe, bereits seit vielen Jahren in der Sporthalle der Schule durchgeführt werde. Bei einem Kollegen, der sich gleichfalls bei einem dieser Fußballspiele verletzt habe, sei der Unfall als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt worden. Die Beihilfestelle, bei der er die Arztrechnungen aus dem Unfall zur Begleichung eingereicht habe, stehe auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem Ereignis um einen Dienstunfall handele, bei dem Dienstunfallfürsorge zu gewähren sei und die Bewilligung von Beihilfe nicht in Betracht komme.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Januar 2013 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 zu verpflichten, den während des sogenannten Lehrersports am 8. November 2012 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und weist darauf hin, dass für sogenannte Lehrersportarbeitsgemeinschaften ab dem Schuljahr 1991/1992 eine Genehmigung bei der Bezirksregierung L. beantragt werden solle. Die Genehmigungsbedingungen seien durch die Bezirksregierung in einer Verfügung vom 28. Februar 1991 zusammengefasst worden und sähen vor, dass an solchen Arbeitsgemeinschaften ausschließlich Lehrkräfte teilnehmen dürften. Ein Dienstunfallschutz ergebe sich sodann aus der Genehmigung durch die Bezirksregierung L. . Um die Aktivitäten der Lehrkräfte als Dienstsport qualifizieren zu können, müssten sie durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt, veranlasst bzw. durchgeführt und die teilnehmenden Lehrkräfte im Rahmen ihrer Dienstpflicht zur Teilnahme aufgefordert werden. Dies sei hier auch nicht dadurch geschehen, dass ein Schulsportkoordinator daran teilgenommen habe, sodass es sich um eine rein private Sportveranstaltung gehandelt habe. Der Vergleich mit der Entscheidung, einen im Rahmen der Teilnahme an einer solchen Sportveranstaltung erlittenen Unfall eines Kollegen des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen, sei nicht zulässig, weil diese Entscheidung rechtswidrig gewesen sei und ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht bestehe.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die zulässige Klage ist begründet.
18Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der von ihm anlässlich des Lehrersports am 8. November 2012 erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt wird. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
19Rechtsgrundlage für das Anerkennungsbegehren des Klägers ist § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG und nicht das zum 1. Juni 2013 nach Art. 5 und Art. 6 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getretene LBeamtVG NRW (GV. NRW. 2013, S. 232), weil für die Unfallfürsorge das Recht maßgeblich ist, welches im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 ‑ 2 C 41/11 ‑, NVwZ-RR 2013, 320; juris Rn. 8 m.w.N.
21Eine Rückwirkung enthält das ab 1. Juni 2013 gültige LBeamtVG NRW für den wortgleichen § 31 nicht.
22Hiernach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gehört zum Dienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
23Die Unfallfürsorge ist Ausfluss der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn, vgl. § 45 BeamtStG. Sie hängt grundsätzlich davon ab, ob ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt worden ist, vgl. § 30 Abs. 1 S. 1 BeamtVG. Die Vorschriften führen unter der Überschrift „Dienstunfall“ eine Reihe von Tatbeständen auf, denen die Strukturelemente äußere Einwirkung, Körperschaden und Zusammenhang mit dem Dienst gemeinsam sind. Allerdings hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge im Lauf der Zeit aus unterschiedlichen, nicht immer (nur) durch den Fürsorge- und Schutzgedanken geprägten rechtspolitischen Erwägungen auf Verhaltensweisen ausgedehnt, die sich nicht mehr als „Dienst“ im eigentlichen Sinne darstellen. Die Konturen des Rechtsinstituts „Dienstunfall“ sind dadurch zumindest unscharf geworden.
24Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 14, Rnr. 1 und 2.
25Vor diesem Hintergrund ist das Fußballspiel, bei dem der Kläger den Unfall erlitten hat, als dienstliche Veranstaltung einzustufen, welche nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG zum Dienst gehört. Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung ist es, den Beamten vor den Folgen von Unfällen zu schützen, die er außerhalb seiner privaten Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken erleidet. Hieraus ergibt sich, dass eine Veranstaltung, um als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden zu können, ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten muss. Sie muss materielle Dienstbezogenheit aufweisen und außerdem formell in die dienstliche Sphäre einbezogen sein. Dabei ist unter der materiellen Dienstbezogenheit der Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben zu verstehen; sie muss dienstlichen Interessen dienen. Die formelle Dienstbezogenheit setzt voraus, dass die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit – unmittelbar oder mittelbar – von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1998 ‑ 6 A 6426/96 ‑, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/C II 3.1 Nr. 67; BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 ‑ 6 C 26.70 ‑, ZBR 1974, 23, vom 31. Januar 1974 ‑ 2 C 7.73 ‑, ZBR 1974, 236, und vom 14. Dezember 2004 ‑ 2 C 66.03 ‑, Schütz a.a.O. Nr. 83.
27Eine materielle Dienstbezogenheit liegt dann vor, wenn die Ausübung von Sport dem Ausgleich von spezifischen dienstlichen Belastungen dient. Kein Ausgleichssport in diesem Sinne ist die Teilnahme an Wettkämpfen.
28Nach diesen Maßgaben war das Fußballspiel des Klägers materiell dienstbezogen. Die Teilnahme des Klägers sowie weiterer Lehrer und Schüler an den wöchentlichen Sportveranstaltungen erfolgte außerhalb von durchgeführten Wettkämpfen. Sie diente zum einen dem sportlichen Training insbesondere der teilnehmenden Lehrer, bei denen es sich nicht nur um Sportlehrer handelte. Zugleich förderte sie grundsätzlich ‑ von Unfällen abgesehen – ihre Gesundheit und trug zum Stressabbau bei. Daneben sind solche Veranstaltungen grundsätzlich geeignet, außerhalb des Unterrichts Verständnis, Respekt und Toleranz zwischen Schülern und Lehrern herzustellen bzw. zu erhalten. Diese Umstände vermitteln einen Wert nicht nur für die teilnehmenden Lehrer und Schüler, sondern auch für den Dienstherrn, der an einem gedeihlichen, reibungslosen Ablauf des Schulunterrichts interessiert sein muss. Dass gelegentlich auch Lehrer anderer Schulen an den Fußballspielen teilgenommen haben, ändert hieran nichts.
29Neben der materiellen Dienstbezogenheit wies die Veranstaltung am 8. November 2012 auch die erforderliche formelle Dienstbezogenheit auf. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob er eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezieht, bedarf ‑ wie der Beklagte zutreffend in seiner Klageerwiderung vom 6. Mai 2013 ausgeführt hat ‑ keiner bestimmten Form, sie muss auch nicht ausdrücklich ergehen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem objektiven Verhalten eines für den betroffenen Beamten zuständigen Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände eine solche Entscheidung zu entnehmen ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 ‑ 21 A 4266/05 ‑, ZBR 2008, 321; juris Rn. 37 m.w.N.
31Hiernach war das Fußballspiel am 8. November 2012, bei dem sich der Kläger seine Fußverletzung zuzog, auch formell dienstbezogen. Nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers fanden wöchentliche Fußballspiele unter Lehrern oder zwischen Lehrern und Schülern bereits seit dem Jahr 1996 statt. Schüler alleine hätten für die Nutzung der Sporthalle und der Geräte (Bälle, Tore u. dgl.) zwingend einer Beaufsichtigung durch eine Lehrkraft bedurft. Dieses Erfordernis war dadurch sichergestellt, dass Lehrer an den Spielen teilnahmen und in diesem Sinne zugleich die Aufsicht über die fußballspielenden Schüler führten. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass eine solche Aufsicht zu den dienstlichen Obliegenheiten eines Lehrers gehört und dem Dienstunfallschutz unterfällt. Für diese Veranstaltungen stellten die Schulleiter als Dienstvorgesetzte der Lehrer die Sporthalle der Schule zur Verfügung, indem sie diese regelmäßig für 1 ½ Stunden für den "Lehrersport" reservierten. Privaten Nutzern stand die Halle in dieser Zeit nicht zur Verfügung. An den Spielen nahmen mehr oder minder regelmäßig auch Lehrer teil, die als sogenannte Sportkoordinatoren an der Schule fungierten. Unabhängig davon, ob diese eine dienstrechtlich relevante Genehmigung oder Erlaubnis für die Veranstaltung erteilen konnten, vermittelten sie zumindest nach außen hin und für die teilnehmenden Beamten ersichtlich einen "offiziellen" Eindruck. Schließlich ist eine ausdrückliche Mitteilung des Inhalts, dass für die Teilnahme an diesen Fußballspielen keine Dienstunfallschutz bestehe, nie ergangen.
32Bei dieser Sachlage musste sich einem Lehrer nach dem objektiven Verhalten der jeweiligen Schulleiter unter Berücksichtigung aller erkennbarer äußeren Umstände der Eindruck aufdrängen, dass die Teilnahme an diesen im Anschluss an den normalen Unterricht stattfindenden sportlichen Veranstaltungen vom Dienstunfallschutz erfasst war. Hierauf durften sie auch mit Blick auf in der Vergangenheit als Dienstunfälle anerkannte Sportunfälle vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anerkennungen rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt sind. Denn auch eine rechtswidrige Anerkennung, deren Einzelheiten den Beschäftigten nicht geläufig sind, stellt sich nach außen hin als objektiv vertrauensbildendes Verhalten dar.
33Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob interne Vorschriften des Kultusministeriums und/oder der Bezirksregierung L. als übergeordnete Schulaufsichtsbehörden einen Dienstunfallschutz nur dann vorsehen, wenn eine Sportveranstaltung zuvor angezeigt und genehmigt wurde. Auf derartige formelle Akte kommt es – wie dargelegt – für die Beurteilung der formellen Dienstbezogenheit nicht an.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2013 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 verpflichtet, den vom Kläger während des sogenannten Lehrersports am 8. November 2012 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung an das X. -Berufskolleg in L. zum 1. August 2013 als Studienrat an dem U. -Berufskolleg des Kreises F. im Dienst des Beklagten. Am 8. November 2012 nahm er nachmittags ab 15:00 Uhr an einer Sportveranstaltung statt, die in der Turnhalle der Schule durchgeführt wurde und bei der eine Mannschaft, bestehend aus Lehrern der Schule, gegen eine Schülermannschaft Fußball spielte. Hierbei verletzte er sich und zog sich eine Verletzung am linken Sprunggelenk zu. Der Chefarzt Dr. T. von der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Hand-, Fuß- und Wiederherstellungschirurgie in X1. , der ihn noch am selben Tag untersuchte, gelangte zu der Diagnose „Sprunggelenk links Distorsion." Vom 29. November 2012 bis zum 1. Dezember 2012 unterzog sich der Kläger wegen der Verletzung einer Operation, bei der durch eine diagnostische Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks u.a. eine Ruptur der vorderen linken Syndesmose festgestellt wurde.
3Am 23. November 2012 erstattete der Kläger Anzeige über den Dienstunfall und führte aus, dass er sich während des Lehrersports am 8. November 2012 bei dem Versuch, den Ball über die Seitenauslinie zu spielen, am linken Fuß verletzt habe. Beim Umknicken nach innen habe er im linken oberen Sprunggelenk einen starken stechenden Schmerz verspürt und sofort das Spiel abgebrochen. Er sei zunächst nach Hause gefahren und habe sich anschließend im Krankenhaus in X1. untersuchen lassen.
4Der Schulleiter hielt in Stellungnahmen vom 22. und 26. November 2012 die Voraussetzungen für einen Dienstunfall für nicht gegeben, weil das Fußballspiel einiger Lehrer gegen Schulklassen des Berufskollegs eine reine Privatveranstaltung sei.
5Auf Anforderung der Bezirksregierung L. übersandte der Kläger ärztliche Bescheinigungen und benannte als Zeugen für den Unfall den Lehrersportkoordinator Dr. L1. sowie die beiden Kollegen I. und T1. .
6Mit Bescheid vom 9. Januar 2013 lehnte die Bezirksregierung L. die Anerkennung des Geschehens als Dienstunfall ab, weil das Fußballspiel reine Privatsache der Teilnehmer sei und nicht unter den Dienstunfallschutz im Sinne der §§ 31 ff. BeamtVG falle.
7Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, das in Rede stehende Fußballspiel, bei dem er sich verletzt habe, sei im Rahmen des Lehrersports erfolgt, der wöchentlich stattfinde. Dieser Sport werde von Herrn Dr. L1. als von der Schule eingesetztem Sportkoordinator organisiert. Die Teilnahme hieran sei eine dienstliche Tätigkeit.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2013 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch als unbegründet zurück und führte im wesentlichen aus, allein die gemeinsame sportliche Betätigung mit Kolleginnen und Kollegen der Dienststelle führe nicht zu der Annahme, dass sich der Beamte bei der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung im Dienst befinde. Der Schulleitung sei zwar bekannt, dass in der Sporthalle der Schule Lehrer und Schüler seit Jahren Fußball spielten, ohne allerdings hierzu einen Auftrag erteilt zu haben. Sie habe lediglich die Genehmigung zur Nutzung der Sporthalle für die nicht dienstliche sportliche Betätigung erteilt.
9Der Kläger hat am 18. Februar 2013 Klage erhoben. Er hält die wöchentliche Durchführung der Fußballspiele im Rahmen des Lehresports in der Sporthalle des Berufskollegs für eine dienstliche Veranstaltung, da sie dienstlichen Interessen diene. Der dienstbezogene Aspekt der Gesundheitsförderung folge aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Für die Durchführung und Organisation des Lehrersports sei ein Sportkoordinator vom Schulleiter eingesetzt worden. Letzterer habe die Benutzung der Sporthalle für diese Fußballspiele genehmigt. Ob auch eine Genehmigung der Bezirksregierung erforderlich und erteilt sei, vermöge er, der Kläger, nicht zu sagen. Jedenfalls stehe fest, dass die Veranstaltung, an der er mehr oder minder regelmäßig teilgenommen habe, bereits seit vielen Jahren in der Sporthalle der Schule durchgeführt werde. Bei einem Kollegen, der sich gleichfalls bei einem dieser Fußballspiele verletzt habe, sei der Unfall als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt worden. Die Beihilfestelle, bei der er die Arztrechnungen aus dem Unfall zur Begleichung eingereicht habe, stehe auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem Ereignis um einen Dienstunfall handele, bei dem Dienstunfallfürsorge zu gewähren sei und die Bewilligung von Beihilfe nicht in Betracht komme.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Januar 2013 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 zu verpflichten, den während des sogenannten Lehrersports am 8. November 2012 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und weist darauf hin, dass für sogenannte Lehrersportarbeitsgemeinschaften ab dem Schuljahr 1991/1992 eine Genehmigung bei der Bezirksregierung L. beantragt werden solle. Die Genehmigungsbedingungen seien durch die Bezirksregierung in einer Verfügung vom 28. Februar 1991 zusammengefasst worden und sähen vor, dass an solchen Arbeitsgemeinschaften ausschließlich Lehrkräfte teilnehmen dürften. Ein Dienstunfallschutz ergebe sich sodann aus der Genehmigung durch die Bezirksregierung L. . Um die Aktivitäten der Lehrkräfte als Dienstsport qualifizieren zu können, müssten sie durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt, veranlasst bzw. durchgeführt und die teilnehmenden Lehrkräfte im Rahmen ihrer Dienstpflicht zur Teilnahme aufgefordert werden. Dies sei hier auch nicht dadurch geschehen, dass ein Schulsportkoordinator daran teilgenommen habe, sodass es sich um eine rein private Sportveranstaltung gehandelt habe. Der Vergleich mit der Entscheidung, einen im Rahmen der Teilnahme an einer solchen Sportveranstaltung erlittenen Unfall eines Kollegen des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen, sei nicht zulässig, weil diese Entscheidung rechtswidrig gewesen sei und ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht bestehe.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die zulässige Klage ist begründet.
18Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der von ihm anlässlich des Lehrersports am 8. November 2012 erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt wird. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
19Rechtsgrundlage für das Anerkennungsbegehren des Klägers ist § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG und nicht das zum 1. Juni 2013 nach Art. 5 und Art. 6 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getretene LBeamtVG NRW (GV. NRW. 2013, S. 232), weil für die Unfallfürsorge das Recht maßgeblich ist, welches im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 ‑ 2 C 41/11 ‑, NVwZ-RR 2013, 320; juris Rn. 8 m.w.N.
21Eine Rückwirkung enthält das ab 1. Juni 2013 gültige LBeamtVG NRW für den wortgleichen § 31 nicht.
22Hiernach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gehört zum Dienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
23Die Unfallfürsorge ist Ausfluss der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn, vgl. § 45 BeamtStG. Sie hängt grundsätzlich davon ab, ob ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt worden ist, vgl. § 30 Abs. 1 S. 1 BeamtVG. Die Vorschriften führen unter der Überschrift „Dienstunfall“ eine Reihe von Tatbeständen auf, denen die Strukturelemente äußere Einwirkung, Körperschaden und Zusammenhang mit dem Dienst gemeinsam sind. Allerdings hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge im Lauf der Zeit aus unterschiedlichen, nicht immer (nur) durch den Fürsorge- und Schutzgedanken geprägten rechtspolitischen Erwägungen auf Verhaltensweisen ausgedehnt, die sich nicht mehr als „Dienst“ im eigentlichen Sinne darstellen. Die Konturen des Rechtsinstituts „Dienstunfall“ sind dadurch zumindest unscharf geworden.
24Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 14, Rnr. 1 und 2.
25Vor diesem Hintergrund ist das Fußballspiel, bei dem der Kläger den Unfall erlitten hat, als dienstliche Veranstaltung einzustufen, welche nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG zum Dienst gehört. Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung ist es, den Beamten vor den Folgen von Unfällen zu schützen, die er außerhalb seiner privaten Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken erleidet. Hieraus ergibt sich, dass eine Veranstaltung, um als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden zu können, ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten muss. Sie muss materielle Dienstbezogenheit aufweisen und außerdem formell in die dienstliche Sphäre einbezogen sein. Dabei ist unter der materiellen Dienstbezogenheit der Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben zu verstehen; sie muss dienstlichen Interessen dienen. Die formelle Dienstbezogenheit setzt voraus, dass die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit – unmittelbar oder mittelbar – von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1998 ‑ 6 A 6426/96 ‑, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/C II 3.1 Nr. 67; BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 ‑ 6 C 26.70 ‑, ZBR 1974, 23, vom 31. Januar 1974 ‑ 2 C 7.73 ‑, ZBR 1974, 236, und vom 14. Dezember 2004 ‑ 2 C 66.03 ‑, Schütz a.a.O. Nr. 83.
27Eine materielle Dienstbezogenheit liegt dann vor, wenn die Ausübung von Sport dem Ausgleich von spezifischen dienstlichen Belastungen dient. Kein Ausgleichssport in diesem Sinne ist die Teilnahme an Wettkämpfen.
28Nach diesen Maßgaben war das Fußballspiel des Klägers materiell dienstbezogen. Die Teilnahme des Klägers sowie weiterer Lehrer und Schüler an den wöchentlichen Sportveranstaltungen erfolgte außerhalb von durchgeführten Wettkämpfen. Sie diente zum einen dem sportlichen Training insbesondere der teilnehmenden Lehrer, bei denen es sich nicht nur um Sportlehrer handelte. Zugleich förderte sie grundsätzlich ‑ von Unfällen abgesehen – ihre Gesundheit und trug zum Stressabbau bei. Daneben sind solche Veranstaltungen grundsätzlich geeignet, außerhalb des Unterrichts Verständnis, Respekt und Toleranz zwischen Schülern und Lehrern herzustellen bzw. zu erhalten. Diese Umstände vermitteln einen Wert nicht nur für die teilnehmenden Lehrer und Schüler, sondern auch für den Dienstherrn, der an einem gedeihlichen, reibungslosen Ablauf des Schulunterrichts interessiert sein muss. Dass gelegentlich auch Lehrer anderer Schulen an den Fußballspielen teilgenommen haben, ändert hieran nichts.
29Neben der materiellen Dienstbezogenheit wies die Veranstaltung am 8. November 2012 auch die erforderliche formelle Dienstbezogenheit auf. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob er eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezieht, bedarf ‑ wie der Beklagte zutreffend in seiner Klageerwiderung vom 6. Mai 2013 ausgeführt hat ‑ keiner bestimmten Form, sie muss auch nicht ausdrücklich ergehen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem objektiven Verhalten eines für den betroffenen Beamten zuständigen Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände eine solche Entscheidung zu entnehmen ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 ‑ 21 A 4266/05 ‑, ZBR 2008, 321; juris Rn. 37 m.w.N.
31Hiernach war das Fußballspiel am 8. November 2012, bei dem sich der Kläger seine Fußverletzung zuzog, auch formell dienstbezogen. Nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers fanden wöchentliche Fußballspiele unter Lehrern oder zwischen Lehrern und Schülern bereits seit dem Jahr 1996 statt. Schüler alleine hätten für die Nutzung der Sporthalle und der Geräte (Bälle, Tore u. dgl.) zwingend einer Beaufsichtigung durch eine Lehrkraft bedurft. Dieses Erfordernis war dadurch sichergestellt, dass Lehrer an den Spielen teilnahmen und in diesem Sinne zugleich die Aufsicht über die fußballspielenden Schüler führten. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass eine solche Aufsicht zu den dienstlichen Obliegenheiten eines Lehrers gehört und dem Dienstunfallschutz unterfällt. Für diese Veranstaltungen stellten die Schulleiter als Dienstvorgesetzte der Lehrer die Sporthalle der Schule zur Verfügung, indem sie diese regelmäßig für 1 ½ Stunden für den "Lehrersport" reservierten. Privaten Nutzern stand die Halle in dieser Zeit nicht zur Verfügung. An den Spielen nahmen mehr oder minder regelmäßig auch Lehrer teil, die als sogenannte Sportkoordinatoren an der Schule fungierten. Unabhängig davon, ob diese eine dienstrechtlich relevante Genehmigung oder Erlaubnis für die Veranstaltung erteilen konnten, vermittelten sie zumindest nach außen hin und für die teilnehmenden Beamten ersichtlich einen "offiziellen" Eindruck. Schließlich ist eine ausdrückliche Mitteilung des Inhalts, dass für die Teilnahme an diesen Fußballspielen keine Dienstunfallschutz bestehe, nie ergangen.
32Bei dieser Sachlage musste sich einem Lehrer nach dem objektiven Verhalten der jeweiligen Schulleiter unter Berücksichtigung aller erkennbarer äußeren Umstände der Eindruck aufdrängen, dass die Teilnahme an diesen im Anschluss an den normalen Unterricht stattfindenden sportlichen Veranstaltungen vom Dienstunfallschutz erfasst war. Hierauf durften sie auch mit Blick auf in der Vergangenheit als Dienstunfälle anerkannte Sportunfälle vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anerkennungen rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt sind. Denn auch eine rechtswidrige Anerkennung, deren Einzelheiten den Beschäftigten nicht geläufig sind, stellt sich nach außen hin als objektiv vertrauensbildendes Verhalten dar.
33Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob interne Vorschriften des Kultusministeriums und/oder der Bezirksregierung L. als übergeordnete Schulaufsichtsbehörden einen Dienstunfallschutz nur dann vorsehen, wenn eine Sportveranstaltung zuvor angezeigt und genehmigt wurde. Auf derartige formelle Akte kommt es – wie dargelegt – für die Beurteilung der formellen Dienstbezogenheit nicht an.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.