Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2015 - 7 K 3300/14

published on 29/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2015 - 7 K 3300/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zulassung zu dem weiterbildenden Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ bei der Fakultät für Verhaltens- und Empirische Kulturwissenschaften der Beklagten.
Der 55 Jahre alte Kläger ist hauptberuflich beim Landeskirchenamt in ... beschäftigt und nebenberuflich als Organisations- und Gemeindeberater für Kirche und Diakonie tätig. Der Kläger hatte im Jahr 1975 seine schulische Ausbildung mit dem Erwerb der mittleren Reife abgeschlossen. Von 1975 bis 1978 absolvierte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Industrie- und Handelskammer ... Von 1979 bis 1984 war der Kläger als EDV-Bediener, Programmierer und Möbelkaufmann bei verschiedenen Firmen tätig, von 1984 bis 2000 arbeitete er als Kirchenpfleger bei der evangelischen Kirchengemeinde ... im Kirchenbezirk ... Von Juni 2002 bis Mai 2012 war der Kläger als Verwaltungsfachkraft bei der evangelischen Jugend ... angestellt. Vom 01.06.2012 bis zum Antritt seiner jetzigen Stelle beim Landeskirchenamt in ... war der Kläger Leiter der Verwaltungsstelle der evangelisch-lutherischen Kirche in ....
Der Kläger hat weiterhin verschiedene Fortbildungen besucht. Von 1990 bis 1994 absolvierte er eine Seelsorgeausbildung als Lebens- und Sozialberater mit einem Umfang von 474 Stunden. Von April 2001 bis April 2002 nahm der Kläger an einer Fortbildung mit dem Thema „Personalreferent“ bei der Didact Kaufmännische Berufsbildungsgesellschaft mbH mit einem zeitlichen Umfang von 1448 Stunden teil. Vom 06.09.2006 bis zum 31.03.2007 absolvierte er eine berufsbegleitende Weiterbildung mit dem Thema „Kompakttraining Management“ mit einem zeitlichen Umfang von 166 Stunden. Von 2009 bis 2012 absolvierte er den Lehrgang Organisationsberatung bei der Arbeitsgemeinschaft für Organisationsentwicklung und Gemeindeberatung in ..., für den auf dem Abschlusszertifikat ein zeitlicher Umfang von 275 Stunden angegeben wird.
Mit Schreiben vom 04.04.2014 hat sich der Kläger für den weiterbildenden Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ bei der Beklagten beworben.
Mit Bescheid vom 25.09.2014 lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers für das Wintersemester 2014/2015 mit der Begründung ab, dass er die Zugangsvoraussetzungen der Zulassungsordnung der Universität ... für den Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ vom 17.05.2010 nicht erfülle. Seit Oktober 2014 nimmt der Kläger als sogenannter Modulstudierender an dem kostenpflichtigen weiterbildenden Masterstudiengang teil.
Gegen den ablehnenden Bescheid vom 25.09.2014 hat der Kläger am 27.10.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Weiterbildungen zahlreiche Erfahrungen sammeln können, die in Bezug auf den Master-Studiengang von Bedeutung seien. Nach den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen solle an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses für weiterbildende und künstlerische Masterstudiengänge eine Eingangsprüfung treten können. Auf seine Bewerbung hin habe er von der Management Akademie ... in Kooperation mit der Hochschule ... mit Schreiben vom 10.09.2013 die Mitteilung erhalten, die Eignungsfeststellungsprüfung und das Bewerbungsgespräch bestanden zu haben und zum MBA Studium mit Beginn am 01.09.2013 oder zu einem späteren Jahrgang zugelassen zu sein. Zudem habe er für den Masterstudiengang "Nonprofit Management" an der Evangelischen Hochschule ... für das Wintersemester 2014/2015 eine Zulassung erhalten. Im Februar 2014 habe er gegenüber dem bei der Beklagten beschäftigten und für den Masterstudiengang "Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft" zuständigen Herrn Dr. ... sein Interesse an dem bei der Beklagten angebotenen Studiengang bekundet. Zunächst sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Zulassung ohne ersten Abschluss immer ein Problem sei, welches jedoch heute nicht mehr unlösbar wäre. Im Laufe der weiteren Korrespondenz habe er die Mitteilung erhalten, dass die Zulassungsordnung der Universität ... für den Masterstudiengang "Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft" geändert werde. Ihm seien durch die E-Mail vom 10.09.2014 von Herrn Dr. ... Hoffnungen im Hinblick auf eine positive Zulassungsentscheidung gemacht worden, indem dieser mitgeteilt habe, dass die neue Zulassungsordnung anzuwenden sei, nach deren Fassung ein Studienabschluss für eine Zulassung nicht mehr zwingend erforderlich sei. Die Ablehnung könne daher nicht mehr darauf gestützt werden, dass er noch kein Hochschulstudium abgeschlossen habe. Die Beklagte müsse sich die Aussagen ihres Mitarbeiters Dr. ... zurechnen lassen. Es hätte die neue Zulassungsordnung angewendet werden müssen, nach welcher er sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit seiner Fort- und Weiterbildungen und seiner beruflichen Erfahrungen mit einem Abschluss, der den Zugang zum Masterstudium erlaube, könne erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Zudem sei der Ablehnungsbescheid nicht hinreichend bestimmt genug. Er habe als Modulstudierender auch mit Erfolg Prüfungsleistungen abgelegt, was zeige, dass er den Studiengang erfolgreich absolvieren könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25.09.2014 zu verpflichten, ihn zum weiterbildenden Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt die Beklagte vor, es könne dahingestellt bleiben, welche Fassung der Zulassungsordnung im Bewerbungszeitpunkt einschlägig gewesen sei, denn der Kläger erfülle nach seinem eigenen Vortrag auch nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung nach der geänderten Zulassungsordnung. Der Kläger habe weder einen Bachelorabschluss noch einen vergleichbaren Abschluss. Weiterbildungen und Fortbildungen, die nicht in vergleichbarem Maße wie ein Bachelor wissenschaftliche Grundlagen und Methodenkompetenzen vermittelten, seien nicht mit den Anforderungen eines Bachelorabschlusses vergleichbar. Maßstab bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen seien die gesetzlichen Voraussetzungen gewesen, allein der Ablehnungsbescheid habe sich auf die zum damaligen Zeitpunkt noch gültige ältere Fassung der Zulassungsordnung bezogen. Die vorgenommene Änderung der Zulassungsordnung habe sich lediglich auf den Austausch des Erfordernisses eines vorherigen "Studienabschlusses" in einen "Hochschulabschluss" bezogen und stelle eine Anpassung an den Wortlaut von § 59 LHG dar. Die abgeschlossene Berufsausbildung des Klägers im Zusammenhang mit diversen Fortbildungen könne im Einzelfall allenfalls zu einer Hochschulzugangsberechtigung zu grundständigen Studiengängen führen, jedoch nicht einen ersten Hochschulabschluss ersetzen. Zulassungen zu anderen Studiengängen nach abweichenden rechtlichen Konditionen außerhalb von Baden-Württemberg würden nicht die Prüfung durch die Beklagte ersetzen, ob der Kläger die Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Nichts anderes könne sich auch aus der Mail von Herrn Dr. ... vom 10.09.2014 ergeben, in der dieser auch richtigerweise darauf hingewiesen habe, dass die Zulassung nicht durch ihn, sondern durch die Studierendenverwaltung getroffen werde.
12 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig.
14 
Der Antrag ist als Verpflichtungsklage statthaft. Ein Vorverfahren nach §§ 68 bis 73 VwGO findet nach § 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 01.01.2005 in der Fassung vom 01.12.2015 (GBl. 2015, S. 1047, 1052) in Fällen der Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen nach § 59 Abs. 2 LHG nicht statt.
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zu dem weiterbildenden Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Anspruchsgrundlage für die begehrte Zulassung ist § 59 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LHG in der - insoweit - seither unveränderten Fassung vom 01.04.2014 (GBl. 2014, S. 99). Danach sind Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge nach § 31 Absatz 3 LHG ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr. Die Hochschulen können weitere Voraussetzungen festlegen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2, Abs. 1 Satz 2 LHG). In der Zulassungsordnung der Beklagten für den Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ in der Fassung vom 17.05.2010 war geregelt, dass Zugangsvoraussetzung ein Studienabschluss an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, für den eine Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist, oder ein als gleichwertig anerkannter Studienabschluss ist. Mit Wirkung vom 01.11.2014 ist die Zulassungsordnung der Beklagten dahingehend geändert worden, dass Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ unter anderem ein Studienabschluss an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, für den eine Regelstudienzeit von mindestens 3 Studienjahren festgesetzt ist, oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss ist. Es kann offen bleiben, welche Fassung der Zulassungsordnung auf die Bewerbung des Klägers anwendbar ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass dies die Neufassung des § 3 Zulassungsordnung 2014 ist, erfüllt er die Zugangsvoraussetzungen nicht.
17 
Einen ersten Hochschulabschluss i. S. v. § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG i. V. m. § 3 Zulassungsordnung 2010 oder 2014 hat der Kläger unstreitig nicht nachgewiesen.
18 
Die berufsbegleitende Weiterbildung „Kompakttraining Management“ bei der Katholischen Stiftungsfachhochschule ... vermittelt dem Kläger keinen Hochschulabschluss in diesem Sinne. Die Katholische Stiftungsfachhochschule ... ist zwar als nichtstaatliche Hochschule nach Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 71 Bayerisches Hochschulgesetz (im Folgenden: BayHSchG) staatlich anerkannt. Die vom Kläger absolvierte Weiterbildung ist jedoch allein schon vom zeitlichen Umfang nicht mit einem grundständigen Studiengang vergleichbar, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt, insbesondere nicht mit einem Studiengang, für den eine Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist. Die Weiterbildung „Kompakttraining Management“ wurde in einem Zeitraum von sieben Monaten berufsbegleitend durchgeführt und hatte ausweislich des Abschlusszertifikats einen zeitlichen Umfang von 166 Stunden. Bei einem Bachelorabschluss als erstem Regelabschluss nach einem dreijährigen Hochschulstudium ist dagegen, ausgehend von 30 ECTS Punkten pro Semester und pro Punkt ungefähr 30 Stunden Arbeitsaufwand, eine Studienzeit von 5400 Stunden vorgesehen. Angesichts des deutlich geringeren Umfangs ist nicht davon auszugehen, dass durch die Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden für das wissenschaftliche Arbeiten i. S. v. § 29 Abs. 1 Satz 2 LHG in einem Maße vermittelt worden sind, dass die erfolgreiche Teilnahme an einem weiterbildenden Masterstudiengang gewährleistet wäre.
19 
Hinsichtlich des vom Kläger absolvierten Lehrgangs Organisationsberatung in ..., handelt es sich ebenfalls – wie die Bezeichnung Lehrgang schon sagt – nicht um einen Hochschulabschluss aufgrund eines grundständigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren. Dies ergibt sich vor allem aus dem zeitlichen Umfang des Lehrgangs von lediglich 275 Stunden. Abgesehen davon rechtfertigt es allein der Umstand, dass Träger der Ausbildung ausweislich des vorgelegten Zertifikats vom 03.07.2012 neben der Arbeitsgemeinschaft für Organisationsentwicklung und Gemeindeberatung und der Pastoralamtsleiterkonferenz ... auch das Institut für Praktische Theologie der Universität ... ist, nicht, den erfolgreichen, aber nicht mit einer Note bewerteten Abschluss des Lehrgangs als einen Hochschulabschluss einzustufen.
20 
Bei dem Diplom im Rahmen der Ausbildung zum Biblisch-therapeutischen Seelsorger BTS beim Hochschulinstitut für Psychologie und Seelsorge in ... handelt es sich schon deshalb nicht um einen Hochschulabschluss i. S. d. Landeshochschulgesetzes, weil das Hochschulinstitut für Psychologie und Seelsorge keine staatliche Hochschule gemäß § 1 Abs. 2 LHG oder eine Hochschule in privater Trägerschaft mit staatlicher Anerkennung nach § 1 Abs. 3 LHG i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 1 LHG ist. Im Übrigen ist auch hier der Umfang der Ausbildung einem dreijährigen Studium nicht vergleichbar.
21 
Das Abschlussdiplom für den einjährigen „Vollzeitstudiengang“ zum Personalreferent bei der ... mbH in ... stellt ebenfalls keinen Hochschulabschluss dar, denn die ... mbH verfügt als privat betriebene Bildungseinrichtung nicht über eine staatliche Anerkennung als nichtstaatliche Hochschule gemäß Art.1 Abs.3 i. V. m. Art. 71 BayHSchG.
22 
Die vom Kläger außerhalb eines Hochschulstudiums erworbenen Qualifikationen können auch nicht aus gleichwertige Abschlüsse im Sinne von § 59 Abs. 2 LHG i. V. m. § 3 Zulassungsordnung 2010 oder 2014 angesehen werden.
23 
Die bis zum 31.10.2014 geltende Regelung in § 3 Zulassungsordnung 2010, die auf die Bewerbung des Klägers für das Wintersemester 2014/2015 auf Grund der zeitlichen Geltungskraft noch Anwendung findet, sieht schon dem Wortlaut nach einen als gleichwertig anerkannten „Studienabschluss“ vor und schließt daher die Anerkennung der Fort- und Ausbildung des Klägers außerhalb eines Hochschulstudiums aus.
24 
Aber auch die neue Regelung des § 3 Zulassungsordnung 2014, die einen als gleichwertig anerkannten „Abschluss“ vorsieht, stellt keine abweichenden Anforderungen.
25 
Maßgebend für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gleichwertig anerkannter Abschluss“ ist der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2015 - 4 S 2323/14, juris). Verfassung und Gesetz schreiben keine bestimmte Auslegungsmethode als die allein maßgebende und auch nicht den Vorrang einer bestimmten Methode vor anderen vor (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1993 – 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 –, juris). Danach kommt als gleichwertig anerkannter Abschluss, der zu einem weiterbildenden Masterstudium berechtigt, nur ein Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchlicher Abschluss nach einem Studium in Betracht.
26 
Die Änderung des Wortlauts könnte zwar dafür sprechen, dass nunmehr, wie vom Kläger vorgetragen, nicht mehr ausschließlich Studienabschlüsse, sondern auch sonstige Abschlüsse zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen eines solchen Studiums ausreichen können, solange sie als gleichwertig einzustufen sind. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff des „Abschlusses“ nicht mit dem des Studienabschlusses gleichzusetzen. Unter einem „Abschluss“ versteht man ein „Ende“ oder auch ein „Fertig werden“ (Duden, Band 8, 2. Auflage, S. 21), das sich nicht nur auf ein Studium, sondern auch auf sonstige Angelegenheiten beziehen kann, beispielsweise auch auf die vom Kläger erfolgreich absolvierten Fortbildungen, eine Berufs- oder eine Schulausbildung.
27 
Die Entstehungsgeschichte bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Begriffs des „Studienabschlusses“ in den Begriff des „Abschlusses“ beabsichtigt hat, von dem Erfordernis eines vorangegangenen erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs an einer staatlich anerkannten Universität oder Hochschule abzurücken. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Dritten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz - 3. HRÄG) vom 04.02.2014 (Landtagsdrucksache 15/4684 vom 04.02.2014, S. 224) wird zur Neuregelung von § 59 LHG ausgeführt, dass die Zugangsregelungen für ein Masterstudium sowie zu nicht grundständigen Weiterbildungsstudiengängen und zu Kontaktstudien an einem Regelungsort zusammengefasst werden sollen. Es handelt sich insoweit um eine redaktionelle Änderung. Es finden sich in dem Gesetzesentwurf keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Änderung in den Begriff des Abschlusses in § 59 Abs. 2 LHG zugleich eine Aufweichung der Zugangsvoraussetzungen angestrebt war.
28 
Noch deutlicher ergibt sich dies aus dem Sinnzusammenhang mit den anderen Vorschriften des Landeshochschulgesetzes. So heißt es in § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG, dass ein Studiengang ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss) ausgerichtetes Studium ist. Die Erläuterungen in der Parenthese sind als Legaldefinition des Begriffs „Abschluss“ zu verstehen und stellen klar, dass ein Abschluss im Sinne des Landeshochschulgesetzes nur ein Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein sonstiger Abschluss sein kann. Dass auf einen Studienabschluss in diesem Sinne als Zugangsvoraussetzung zu einem Masterstudiengang nicht verzichtet werden sollte, bestätigt auch § 31 Abs. 3 Satz 1 LHG, in dem weiterbildende Masterstudiengänge mit sonstigen weiterbildenden Studiengängen gleichgestellt werden, die mindestens einen Studienabschluss in einem grundständigen Studiengang erfordern.
29 
Es war auch nicht Sinn und Zweck der Umgestaltung von § 59 Abs. 2 LHG, das Masterstudium Personen zu eröffnen, die kein grundständiges Studium abgeschlossen haben. Mit dem Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz sollten zwar die Möglichkeiten für Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, ein Studium aufzunehmen, ausgeweitet werden. Diese Ausweitung beschränkt sich aber auf weiterbildende Bachelorstudiengänge (Landtagsdrucksache 15/4684, S. 2). Auch aus der Regelung in Teil A Nr. 2.1 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010) ergibt sich nichts anderes. Teil A. Nr. 2.1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010 lautet:
30 
„Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschulgesetze können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende und künstlerische Masterstudiengänge an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann“.
31 
Eine derartige Eingangsprüfung ist in § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG für weiterbildende Masterstudiengänge jedoch, anders als beispielsweise in Hessen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz oder in Rheinland-Pfalz nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz, nicht vorgesehen.
32 
Es kommt schließlich auch nicht in Betracht, die Zeiten, die der Kläger für die einzelnen Fortbildungen aufgewendet hat, zu addieren und die so entstandene Gesamtzeit mit dem zeitlichen Aufwand für einen grundständigen Studiengang zu vergleichen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG, nachdem Zugangsvoraussetzung für einen weiterbildenden Masterstudiengang „ein gleichwertiger Abschluss“ ist und nicht das Vorhandensein von mehreren, nur in ihrer Zusammenschau vom zeitlichen Umfang her mit einem ersten Hochschulabschluss gleichwertigen Abschlüssen oder Fortbildungen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.07.2015, – 7 BV 14.1507 –, juris). Dieses Ergebnis wird auch durch § 35 Abs. 3 Satz 2 LHG bestätigt, wonach außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen dürfen. Ein vollständiges Ersetzen eines Hochschulstudiums als Zugangsvoraussetzung für einen weiterbildenden Masterstudiengang nach § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG durch das Zusammenzählen von mehreren außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Qualifikationen scheidet daher aus.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig.
14 
Der Antrag ist als Verpflichtungsklage statthaft. Ein Vorverfahren nach §§ 68 bis 73 VwGO findet nach § 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 01.01.2005 in der Fassung vom 01.12.2015 (GBl. 2015, S. 1047, 1052) in Fällen der Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen nach § 59 Abs. 2 LHG nicht statt.
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zu dem weiterbildenden Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Anspruchsgrundlage für die begehrte Zulassung ist § 59 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LHG in der - insoweit - seither unveränderten Fassung vom 01.04.2014 (GBl. 2014, S. 99). Danach sind Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge nach § 31 Absatz 3 LHG ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr. Die Hochschulen können weitere Voraussetzungen festlegen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2, Abs. 1 Satz 2 LHG). In der Zulassungsordnung der Beklagten für den Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ in der Fassung vom 17.05.2010 war geregelt, dass Zugangsvoraussetzung ein Studienabschluss an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, für den eine Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist, oder ein als gleichwertig anerkannter Studienabschluss ist. Mit Wirkung vom 01.11.2014 ist die Zulassungsordnung der Beklagten dahingehend geändert worden, dass Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ unter anderem ein Studienabschluss an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, für den eine Regelstudienzeit von mindestens 3 Studienjahren festgesetzt ist, oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss ist. Es kann offen bleiben, welche Fassung der Zulassungsordnung auf die Bewerbung des Klägers anwendbar ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass dies die Neufassung des § 3 Zulassungsordnung 2014 ist, erfüllt er die Zugangsvoraussetzungen nicht.
17 
Einen ersten Hochschulabschluss i. S. v. § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG i. V. m. § 3 Zulassungsordnung 2010 oder 2014 hat der Kläger unstreitig nicht nachgewiesen.
18 
Die berufsbegleitende Weiterbildung „Kompakttraining Management“ bei der Katholischen Stiftungsfachhochschule ... vermittelt dem Kläger keinen Hochschulabschluss in diesem Sinne. Die Katholische Stiftungsfachhochschule ... ist zwar als nichtstaatliche Hochschule nach Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 71 Bayerisches Hochschulgesetz (im Folgenden: BayHSchG) staatlich anerkannt. Die vom Kläger absolvierte Weiterbildung ist jedoch allein schon vom zeitlichen Umfang nicht mit einem grundständigen Studiengang vergleichbar, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt, insbesondere nicht mit einem Studiengang, für den eine Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist. Die Weiterbildung „Kompakttraining Management“ wurde in einem Zeitraum von sieben Monaten berufsbegleitend durchgeführt und hatte ausweislich des Abschlusszertifikats einen zeitlichen Umfang von 166 Stunden. Bei einem Bachelorabschluss als erstem Regelabschluss nach einem dreijährigen Hochschulstudium ist dagegen, ausgehend von 30 ECTS Punkten pro Semester und pro Punkt ungefähr 30 Stunden Arbeitsaufwand, eine Studienzeit von 5400 Stunden vorgesehen. Angesichts des deutlich geringeren Umfangs ist nicht davon auszugehen, dass durch die Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden für das wissenschaftliche Arbeiten i. S. v. § 29 Abs. 1 Satz 2 LHG in einem Maße vermittelt worden sind, dass die erfolgreiche Teilnahme an einem weiterbildenden Masterstudiengang gewährleistet wäre.
19 
Hinsichtlich des vom Kläger absolvierten Lehrgangs Organisationsberatung in ..., handelt es sich ebenfalls – wie die Bezeichnung Lehrgang schon sagt – nicht um einen Hochschulabschluss aufgrund eines grundständigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren. Dies ergibt sich vor allem aus dem zeitlichen Umfang des Lehrgangs von lediglich 275 Stunden. Abgesehen davon rechtfertigt es allein der Umstand, dass Träger der Ausbildung ausweislich des vorgelegten Zertifikats vom 03.07.2012 neben der Arbeitsgemeinschaft für Organisationsentwicklung und Gemeindeberatung und der Pastoralamtsleiterkonferenz ... auch das Institut für Praktische Theologie der Universität ... ist, nicht, den erfolgreichen, aber nicht mit einer Note bewerteten Abschluss des Lehrgangs als einen Hochschulabschluss einzustufen.
20 
Bei dem Diplom im Rahmen der Ausbildung zum Biblisch-therapeutischen Seelsorger BTS beim Hochschulinstitut für Psychologie und Seelsorge in ... handelt es sich schon deshalb nicht um einen Hochschulabschluss i. S. d. Landeshochschulgesetzes, weil das Hochschulinstitut für Psychologie und Seelsorge keine staatliche Hochschule gemäß § 1 Abs. 2 LHG oder eine Hochschule in privater Trägerschaft mit staatlicher Anerkennung nach § 1 Abs. 3 LHG i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 1 LHG ist. Im Übrigen ist auch hier der Umfang der Ausbildung einem dreijährigen Studium nicht vergleichbar.
21 
Das Abschlussdiplom für den einjährigen „Vollzeitstudiengang“ zum Personalreferent bei der ... mbH in ... stellt ebenfalls keinen Hochschulabschluss dar, denn die ... mbH verfügt als privat betriebene Bildungseinrichtung nicht über eine staatliche Anerkennung als nichtstaatliche Hochschule gemäß Art.1 Abs.3 i. V. m. Art. 71 BayHSchG.
22 
Die vom Kläger außerhalb eines Hochschulstudiums erworbenen Qualifikationen können auch nicht aus gleichwertige Abschlüsse im Sinne von § 59 Abs. 2 LHG i. V. m. § 3 Zulassungsordnung 2010 oder 2014 angesehen werden.
23 
Die bis zum 31.10.2014 geltende Regelung in § 3 Zulassungsordnung 2010, die auf die Bewerbung des Klägers für das Wintersemester 2014/2015 auf Grund der zeitlichen Geltungskraft noch Anwendung findet, sieht schon dem Wortlaut nach einen als gleichwertig anerkannten „Studienabschluss“ vor und schließt daher die Anerkennung der Fort- und Ausbildung des Klägers außerhalb eines Hochschulstudiums aus.
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Aber auch die neue Regelung des § 3 Zulassungsordnung 2014, die einen als gleichwertig anerkannten „Abschluss“ vorsieht, stellt keine abweichenden Anforderungen.
25 
Maßgebend für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gleichwertig anerkannter Abschluss“ ist der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2015 - 4 S 2323/14, juris). Verfassung und Gesetz schreiben keine bestimmte Auslegungsmethode als die allein maßgebende und auch nicht den Vorrang einer bestimmten Methode vor anderen vor (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1993 – 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 –, juris). Danach kommt als gleichwertig anerkannter Abschluss, der zu einem weiterbildenden Masterstudium berechtigt, nur ein Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchlicher Abschluss nach einem Studium in Betracht.
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Die Änderung des Wortlauts könnte zwar dafür sprechen, dass nunmehr, wie vom Kläger vorgetragen, nicht mehr ausschließlich Studienabschlüsse, sondern auch sonstige Abschlüsse zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen eines solchen Studiums ausreichen können, solange sie als gleichwertig einzustufen sind. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff des „Abschlusses“ nicht mit dem des Studienabschlusses gleichzusetzen. Unter einem „Abschluss“ versteht man ein „Ende“ oder auch ein „Fertig werden“ (Duden, Band 8, 2. Auflage, S. 21), das sich nicht nur auf ein Studium, sondern auch auf sonstige Angelegenheiten beziehen kann, beispielsweise auch auf die vom Kläger erfolgreich absolvierten Fortbildungen, eine Berufs- oder eine Schulausbildung.
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Die Entstehungsgeschichte bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Begriffs des „Studienabschlusses“ in den Begriff des „Abschlusses“ beabsichtigt hat, von dem Erfordernis eines vorangegangenen erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs an einer staatlich anerkannten Universität oder Hochschule abzurücken. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Dritten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz - 3. HRÄG) vom 04.02.2014 (Landtagsdrucksache 15/4684 vom 04.02.2014, S. 224) wird zur Neuregelung von § 59 LHG ausgeführt, dass die Zugangsregelungen für ein Masterstudium sowie zu nicht grundständigen Weiterbildungsstudiengängen und zu Kontaktstudien an einem Regelungsort zusammengefasst werden sollen. Es handelt sich insoweit um eine redaktionelle Änderung. Es finden sich in dem Gesetzesentwurf keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Änderung in den Begriff des Abschlusses in § 59 Abs. 2 LHG zugleich eine Aufweichung der Zugangsvoraussetzungen angestrebt war.
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Noch deutlicher ergibt sich dies aus dem Sinnzusammenhang mit den anderen Vorschriften des Landeshochschulgesetzes. So heißt es in § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG, dass ein Studiengang ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss) ausgerichtetes Studium ist. Die Erläuterungen in der Parenthese sind als Legaldefinition des Begriffs „Abschluss“ zu verstehen und stellen klar, dass ein Abschluss im Sinne des Landeshochschulgesetzes nur ein Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein sonstiger Abschluss sein kann. Dass auf einen Studienabschluss in diesem Sinne als Zugangsvoraussetzung zu einem Masterstudiengang nicht verzichtet werden sollte, bestätigt auch § 31 Abs. 3 Satz 1 LHG, in dem weiterbildende Masterstudiengänge mit sonstigen weiterbildenden Studiengängen gleichgestellt werden, die mindestens einen Studienabschluss in einem grundständigen Studiengang erfordern.
29 
Es war auch nicht Sinn und Zweck der Umgestaltung von § 59 Abs. 2 LHG, das Masterstudium Personen zu eröffnen, die kein grundständiges Studium abgeschlossen haben. Mit dem Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz sollten zwar die Möglichkeiten für Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, ein Studium aufzunehmen, ausgeweitet werden. Diese Ausweitung beschränkt sich aber auf weiterbildende Bachelorstudiengänge (Landtagsdrucksache 15/4684, S. 2). Auch aus der Regelung in Teil A Nr. 2.1 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010) ergibt sich nichts anderes. Teil A. Nr. 2.1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010 lautet:
30 
„Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschulgesetze können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende und künstlerische Masterstudiengänge an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann“.
31 
Eine derartige Eingangsprüfung ist in § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG für weiterbildende Masterstudiengänge jedoch, anders als beispielsweise in Hessen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz oder in Rheinland-Pfalz nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz, nicht vorgesehen.
32 
Es kommt schließlich auch nicht in Betracht, die Zeiten, die der Kläger für die einzelnen Fortbildungen aufgewendet hat, zu addieren und die so entstandene Gesamtzeit mit dem zeitlichen Aufwand für einen grundständigen Studiengang zu vergleichen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG, nachdem Zugangsvoraussetzung für einen weiterbildenden Masterstudiengang „ein gleichwertiger Abschluss“ ist und nicht das Vorhandensein von mehreren, nur in ihrer Zusammenschau vom zeitlichen Umfang her mit einem ersten Hochschulabschluss gleichwertigen Abschlüssen oder Fortbildungen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.07.2015, – 7 BV 14.1507 –, juris). Dieses Ergebnis wird auch durch § 35 Abs. 3 Satz 2 LHG bestätigt, wonach außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen dürfen. Ein vollständiges Ersetzen eines Hochschulstudiums als Zugangsvoraussetzung für einen weiterbildenden Masterstudiengang nach § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG durch das Zusammenzählen von mehreren außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Qualifikationen scheidet daher aus.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 13/07/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 7 BV 14.1507 Im Namen des Volkes Urteil vom 13.07.2015 (VG München, Entscheidung vom 11. Februar 2014, Az.: M 3 K 12.3397) 7. Senat Sachgebietsschlüssel: 2
published on 28/12/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2014 - 5 K 2436/12 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.