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| Der Antrag ist als Verpflichtungsklage statthaft. Ein Vorverfahren nach §§ 68 bis 73 VwGO findet nach § 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 01.01.2005 in der Fassung vom 01.12.2015 (GBl. 2015, S. 1047, 1052) in Fällen der Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen nach § 59 Abs. 2 LHG nicht statt. |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zu dem weiterbildenden Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Anspruchsgrundlage für die begehrte Zulassung ist § 59 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LHG in der - insoweit - seither unveränderten Fassung vom 01.04.2014 (GBl. 2014, S. 99). Danach sind Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge nach § 31 Absatz 3 LHG ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr. Die Hochschulen können weitere Voraussetzungen festlegen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2, Abs. 1 Satz 2 LHG). In der Zulassungsordnung der Beklagten für den Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ in der Fassung vom 17.05.2010 war geregelt, dass Zugangsvoraussetzung ein Studienabschluss an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, für den eine Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist, oder ein als gleichwertig anerkannter Studienabschluss ist. Mit Wirkung vom 01.11.2014 ist die Zulassungsordnung der Beklagten dahingehend geändert worden, dass Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang „Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft“ unter anderem ein Studienabschluss an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, für den eine Regelstudienzeit von mindestens 3 Studienjahren festgesetzt ist, oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss ist. Es kann offen bleiben, welche Fassung der Zulassungsordnung auf die Bewerbung des Klägers anwendbar ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass dies die Neufassung des § 3 Zulassungsordnung 2014 ist, erfüllt er die Zugangsvoraussetzungen nicht. |
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| Einen ersten Hochschulabschluss i. S. v. § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG i. V. m. § 3 Zulassungsordnung 2010 oder 2014 hat der Kläger unstreitig nicht nachgewiesen. |
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| Die berufsbegleitende Weiterbildung „Kompakttraining Management“ bei der Katholischen Stiftungsfachhochschule ... vermittelt dem Kläger keinen Hochschulabschluss in diesem Sinne. Die Katholische Stiftungsfachhochschule ... ist zwar als nichtstaatliche Hochschule nach Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 71 Bayerisches Hochschulgesetz (im Folgenden: BayHSchG) staatlich anerkannt. Die vom Kläger absolvierte Weiterbildung ist jedoch allein schon vom zeitlichen Umfang nicht mit einem grundständigen Studiengang vergleichbar, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt, insbesondere nicht mit einem Studiengang, für den eine Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist. Die Weiterbildung „Kompakttraining Management“ wurde in einem Zeitraum von sieben Monaten berufsbegleitend durchgeführt und hatte ausweislich des Abschlusszertifikats einen zeitlichen Umfang von 166 Stunden. Bei einem Bachelorabschluss als erstem Regelabschluss nach einem dreijährigen Hochschulstudium ist dagegen, ausgehend von 30 ECTS Punkten pro Semester und pro Punkt ungefähr 30 Stunden Arbeitsaufwand, eine Studienzeit von 5400 Stunden vorgesehen. Angesichts des deutlich geringeren Umfangs ist nicht davon auszugehen, dass durch die Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden für das wissenschaftliche Arbeiten i. S. v. § 29 Abs. 1 Satz 2 LHG in einem Maße vermittelt worden sind, dass die erfolgreiche Teilnahme an einem weiterbildenden Masterstudiengang gewährleistet wäre. |
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| Hinsichtlich des vom Kläger absolvierten Lehrgangs Organisationsberatung in ..., handelt es sich ebenfalls – wie die Bezeichnung Lehrgang schon sagt – nicht um einen Hochschulabschluss aufgrund eines grundständigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren. Dies ergibt sich vor allem aus dem zeitlichen Umfang des Lehrgangs von lediglich 275 Stunden. Abgesehen davon rechtfertigt es allein der Umstand, dass Träger der Ausbildung ausweislich des vorgelegten Zertifikats vom 03.07.2012 neben der Arbeitsgemeinschaft für Organisationsentwicklung und Gemeindeberatung und der Pastoralamtsleiterkonferenz ... auch das Institut für Praktische Theologie der Universität ... ist, nicht, den erfolgreichen, aber nicht mit einer Note bewerteten Abschluss des Lehrgangs als einen Hochschulabschluss einzustufen. |
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| Bei dem Diplom im Rahmen der Ausbildung zum Biblisch-therapeutischen Seelsorger BTS beim Hochschulinstitut für Psychologie und Seelsorge in ... handelt es sich schon deshalb nicht um einen Hochschulabschluss i. S. d. Landeshochschulgesetzes, weil das Hochschulinstitut für Psychologie und Seelsorge keine staatliche Hochschule gemäß § 1 Abs. 2 LHG oder eine Hochschule in privater Trägerschaft mit staatlicher Anerkennung nach § 1 Abs. 3 LHG i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 1 LHG ist. Im Übrigen ist auch hier der Umfang der Ausbildung einem dreijährigen Studium nicht vergleichbar. |
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| Das Abschlussdiplom für den einjährigen „Vollzeitstudiengang“ zum Personalreferent bei der ... mbH in ... stellt ebenfalls keinen Hochschulabschluss dar, denn die ... mbH verfügt als privat betriebene Bildungseinrichtung nicht über eine staatliche Anerkennung als nichtstaatliche Hochschule gemäß Art.1 Abs.3 i. V. m. Art. 71 BayHSchG. |
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| Die vom Kläger außerhalb eines Hochschulstudiums erworbenen Qualifikationen können auch nicht aus gleichwertige Abschlüsse im Sinne von § 59 Abs. 2 LHG i. V. m. § 3 Zulassungsordnung 2010 oder 2014 angesehen werden. |
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| Die bis zum 31.10.2014 geltende Regelung in § 3 Zulassungsordnung 2010, die auf die Bewerbung des Klägers für das Wintersemester 2014/2015 auf Grund der zeitlichen Geltungskraft noch Anwendung findet, sieht schon dem Wortlaut nach einen als gleichwertig anerkannten „Studienabschluss“ vor und schließt daher die Anerkennung der Fort- und Ausbildung des Klägers außerhalb eines Hochschulstudiums aus. |
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| Aber auch die neue Regelung des § 3 Zulassungsordnung 2014, die einen als gleichwertig anerkannten „Abschluss“ vorsieht, stellt keine abweichenden Anforderungen. |
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| Maßgebend für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gleichwertig anerkannter Abschluss“ ist der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2015 - 4 S 2323/14, juris). Verfassung und Gesetz schreiben keine bestimmte Auslegungsmethode als die allein maßgebende und auch nicht den Vorrang einer bestimmten Methode vor anderen vor (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1993 – 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 –, juris). Danach kommt als gleichwertig anerkannter Abschluss, der zu einem weiterbildenden Masterstudium berechtigt, nur ein Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchlicher Abschluss nach einem Studium in Betracht. |
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| Die Änderung des Wortlauts könnte zwar dafür sprechen, dass nunmehr, wie vom Kläger vorgetragen, nicht mehr ausschließlich Studienabschlüsse, sondern auch sonstige Abschlüsse zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen eines solchen Studiums ausreichen können, solange sie als gleichwertig einzustufen sind. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff des „Abschlusses“ nicht mit dem des Studienabschlusses gleichzusetzen. Unter einem „Abschluss“ versteht man ein „Ende“ oder auch ein „Fertig werden“ (Duden, Band 8, 2. Auflage, S. 21), das sich nicht nur auf ein Studium, sondern auch auf sonstige Angelegenheiten beziehen kann, beispielsweise auch auf die vom Kläger erfolgreich absolvierten Fortbildungen, eine Berufs- oder eine Schulausbildung. |
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| Die Entstehungsgeschichte bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Begriffs des „Studienabschlusses“ in den Begriff des „Abschlusses“ beabsichtigt hat, von dem Erfordernis eines vorangegangenen erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs an einer staatlich anerkannten Universität oder Hochschule abzurücken. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Dritten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz - 3. HRÄG) vom 04.02.2014 (Landtagsdrucksache 15/4684 vom 04.02.2014, S. 224) wird zur Neuregelung von § 59 LHG ausgeführt, dass die Zugangsregelungen für ein Masterstudium sowie zu nicht grundständigen Weiterbildungsstudiengängen und zu Kontaktstudien an einem Regelungsort zusammengefasst werden sollen. Es handelt sich insoweit um eine redaktionelle Änderung. Es finden sich in dem Gesetzesentwurf keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Änderung in den Begriff des Abschlusses in § 59 Abs. 2 LHG zugleich eine Aufweichung der Zugangsvoraussetzungen angestrebt war. |
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| Noch deutlicher ergibt sich dies aus dem Sinnzusammenhang mit den anderen Vorschriften des Landeshochschulgesetzes. So heißt es in § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG, dass ein Studiengang ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss) ausgerichtetes Studium ist. Die Erläuterungen in der Parenthese sind als Legaldefinition des Begriffs „Abschluss“ zu verstehen und stellen klar, dass ein Abschluss im Sinne des Landeshochschulgesetzes nur ein Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein sonstiger Abschluss sein kann. Dass auf einen Studienabschluss in diesem Sinne als Zugangsvoraussetzung zu einem Masterstudiengang nicht verzichtet werden sollte, bestätigt auch § 31 Abs. 3 Satz 1 LHG, in dem weiterbildende Masterstudiengänge mit sonstigen weiterbildenden Studiengängen gleichgestellt werden, die mindestens einen Studienabschluss in einem grundständigen Studiengang erfordern. |
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| Es war auch nicht Sinn und Zweck der Umgestaltung von § 59 Abs. 2 LHG, das Masterstudium Personen zu eröffnen, die kein grundständiges Studium abgeschlossen haben. Mit dem Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz sollten zwar die Möglichkeiten für Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, ein Studium aufzunehmen, ausgeweitet werden. Diese Ausweitung beschränkt sich aber auf weiterbildende Bachelorstudiengänge (Landtagsdrucksache 15/4684, S. 2). Auch aus der Regelung in Teil A Nr. 2.1 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010) ergibt sich nichts anderes. Teil A. Nr. 2.1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010 lautet: |
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| „Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschulgesetze können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende und künstlerische Masterstudiengänge an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann“. |
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| Eine derartige Eingangsprüfung ist in § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG für weiterbildende Masterstudiengänge jedoch, anders als beispielsweise in Hessen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz oder in Rheinland-Pfalz nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz, nicht vorgesehen. |
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| Es kommt schließlich auch nicht in Betracht, die Zeiten, die der Kläger für die einzelnen Fortbildungen aufgewendet hat, zu addieren und die so entstandene Gesamtzeit mit dem zeitlichen Aufwand für einen grundständigen Studiengang zu vergleichen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG, nachdem Zugangsvoraussetzung für einen weiterbildenden Masterstudiengang „ein gleichwertiger Abschluss“ ist und nicht das Vorhandensein von mehreren, nur in ihrer Zusammenschau vom zeitlichen Umfang her mit einem ersten Hochschulabschluss gleichwertigen Abschlüssen oder Fortbildungen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.07.2015, – 7 BV 14.1507 –, juris). Dieses Ergebnis wird auch durch § 35 Abs. 3 Satz 2 LHG bestätigt, wonach außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen dürfen. Ein vollständiges Ersetzen eines Hochschulstudiums als Zugangsvoraussetzung für einen weiterbildenden Masterstudiengang nach § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG durch das Zusammenzählen von mehreren außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Qualifikationen scheidet daher aus. |
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