Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Jan. 2013 - 6 K 3238/12

bei uns veröffentlicht am28.01.2013

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens Dezember 2012 (bzw. Januar 2013) Beamten /Beamtinnen der Beförderungsliste der Polizeidirektion ... / ... gemäß Mitteilung im Intranet „Beförderungen g.D. im Dezember 2012“ in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern, bis über das Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist“,
ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung der Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, DVBl 2011, 228 und Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 17.05.2011 - 4 S 659/11 -, juris). Der Antragsteller kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung deshalb nicht beanspruchen, weil er bei einer neuerlichen Auswahlentscheidung keine Erfolgsaussichten hätte.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Dabei können Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt ist und deshalb auch nicht in Bestandskraft erwachsen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - 2 C 16.72 -, BVerwGE 49, 351), auch unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren ebenso wie in einem eventuell anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden. Insoweit braucht der Beamte nicht den Ausgang eines isolierten Streits um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278), wie ihn der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 15.10.2012 gegen die vorliegend relevante Regelbeurteilung vom 03.09.2012 (dem Antragsteller eröffnet am 14.09.2012) eingeleitet hat. Insbesondere ist die inzidente Überprüfung der Beurteilung nicht auf offensichtliche Fehler zu beschränken, wie der Antragsgegner meint.
Die Beurteilung des Antragstellers weist zwar zwei schwerwiegende Mängel auf, die beide für sich wohl zu ihrer Rechtswidrigkeit führen. Allerdings erscheint es als ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer erneuten, den rechtlichen Anforderungen genügenden Beurteilung in einem neuerlichen Auswahlverfahren ausgewählt werden könnte.
Die Bewertung des Antragstellers im Submerkmal „2.1 Sozialverhalten nach innen gegenüber Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern, Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzten“ genügt jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht den an eine Beurteilung zu stellenden Anforderungen an eine hinreichende Plausibilisierung. Zwar führt der Antragsgegner zutreffend aus, dass die schlagwortartige Begründung die Bewertung in dem Submerkmal hinreichend trage. So heißt es dort unter anderem, dass der Antragsteller stets berate und informiere sowie sachlich sei. Dies trägt das Urteil „entspricht uneingeschränkt den Anforderungen“, das mit 3 Punkten ausgedrückt wird (Nr. 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes (Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst) - VwV Beurteilung Pol - vom 21.12.2010 (GABl. 2011, S. 2), zuletzt geändert durch VwV vom 03.02.2011 (GABl. 2011, S. 102)). Im konkreten Fall des Antragstellers wäre jedoch eine weitergehende Plausibilisierung notwendig gewesen. Denn er wurde bereits in der aufgehobenen Beurteilung vom 27.07.2011 für den gleichen Zeitraum im Submerkmal 2.1 mit ebenfalls 3 Punkten und der wortgleichen Begründung beurteilt. Im auf diese Beurteilung bezogenen Widerspruchsbescheid vom 04.10.2011 hieß es insoweit:
„Beispielhaft wurden Ihre gelegentlichen provokanten und polarisierenden Äußerungen im Mitarbeiterkreis genannt, die im Submerkmal „Sozialverhalten nach innen“ letztlich zu einer Bewertung von drei Punkten geführt haben.“
10 
Nachdem der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nunmehr darlegt, dass die „gelegentlichen provokanten und polarisierenden Äußerungen im Mitarbeiterkreis“ für die Bewertung nicht herangezogen worden seien, müsste er genauer darlegen, weshalb dies nicht zu einer Anhebung der Bewertung des Antragstellers in diesem Submerkmal führt. Denn entweder müsste der Antragsteller besser bewertet werden oder der Antragsgegner müsste die aufgehobene Beurteilung als (zugunsten des Antragstellers) rechtswidrig charakterisieren, weil dieser in der Beurteilung vom 27.07.2011 mit weniger Punkten in diesem Submerkmal hätte bewertet werden müssen. Dem entgegen bleibt der Antragsgegner jedoch im vorliegenden Verfahren bei seiner Auffassung, dass die Aufhebung der Beurteilung vom 27.07.2011 allein auf der Verwechselung eines Beurteilungsentwurfs mit der endgültigen Beurteilung - und nicht etwa aufgrund inhaltlicher Fehler - beruhte (Schriftsatz vom 09.01.2013).
11 
Weiterhin erweist sich die Beurteilung des Antragstellers als rechtswidrig, weil die Beurteilung - allerdings in nach dem Wortlaut zutreffender Anwendung von Nr. 4.4 Satz 5 VwV Beurteilung Pol - keine nähere Begründung der Gesamtbewertung enthält. Nach Nr. 4.4 VwV Beurteilung Pol ist die Gesamtbewertung aus den für alle Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden und in Punkten mit zwei Stellen hinter dem Komma in Viertelstufen festzusetzen. Die Einzelbewertungen müssen dabei die Gesamtbewertung schlüssig tragen. Näher zu begründen ist nach der Verwaltungsvorschrift allerdings nur eine Gesamtbewertung unter 1,50 Punkten oder mit 4,50 Punkten und mehr. Dabei steht es im durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Spielraum des Beurteilers, ob er bei der Gesamtbewertung auf das nächst niedrigere Viertel ab- oder das nächsthöhere Viertel aufrundet (so auch die Rechtsauffassung des Antragsgegners im Klageverfahren 6 K 2950/11 gegen die Beurteilung vom 27. Juli 2011 - Schriftsatz vom 19.01.2012).
12 
Diese Entscheidung über die Festsetzung in Viertelstufen nach Nr. 4.4 Satz 2 ist jedoch entgegen der VwV Beurteilung Pol in der Regel zu begründen. Anderes gilt nur, wenn das arithmetische Mittel der Bewertung der Submerkmale bereits genau zu der festgesetzten Viertelstufe führt. Denn der Anspruch des Bewerbers sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfordert es, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, juris; vgl auch. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen. Der Beurteilte muss erkennen können, weshalb er dem unteren und nicht dem oberen erreichbaren Viertel zugerechnet wird, um gegebenenfalls effektiv Rechtsschutz suchen und kontrollieren zu können, ob bei der Entscheidung die Grenzen des Beurteilungsspielraums beachtet worden sind. Gerade angesichts der erheblichen Bedeutung des Ab- oder Aufrundens für die „Beförderungsreihenfolge“, die sich faktisch schon darin zeigt, dass der Abstand von Platz 1 bis Platz 61 bei derzeit zwei zu vergebenden nach A11 besoldeten Statusämtern nur 0,5 Punkte beträgt und die auch losgelöst von der aktuellen Beförderungsreihenfolge bei einem maximalen Spektrum von 4 Punkten zwischen „entspricht den Anforderungen nicht“ (1,00 bis 1,49) und „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (4,50 bis 5,00) auf der Hand liegt, ist die Entscheidung des Ab- oder Aufrundens gesondert zu begründen. Denn ansonsten bleiben die zentralen Erwägungen des Beurteilers, die darüber entscheiden, ob dem Beurteilten eine Möglichkeit der Beförderung zukommt, im Dunkeln. Gerade dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG, der verlangt, dass die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung erkennbar gemacht werden, nicht zu vereinbaren.
13 
Weitere Ansatzpunkte für eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung zulasten des Antragstellers bestehen jedoch entgegen seinem Vorbringen nicht.
14 
Seine Rüge, dass seine sehr ordentlichen dienstlichen Leistungen trotz der gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund einer Herz-OP und die hohe Einsatz- und Leistungsbereitschaft in den vergangenen 37 Dienstjahren keine hinreichende Berücksichtigung in der Beurteilung gefunden habe, führt auf keine Mängel in der Beurteilung. Denn gesundheitliche Einschränkungen können innerhalb einer Beurteilung zunächst nicht zu einer Maßstabsverschiebung führen. Dies führte nämlich unweigerlich zu einer Bevorzugung gesundheitlich beeinträchtigter Beamtinnen und Beamten unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 Rn. 20 f.). Sollte der Antragsgegner, wie von ihm im Schriftsatz vom 06.12.2012 behauptet, das Dienst- und Lebensalter im Rahmen der Bewertung des (Erfahrungs-) Wissens des Antragstellers angemessen berücksichtigt haben - im Widerspruchsbescheid vom 04.10.2011 zur aufgehobenen Beurteilung vom 27.07.2011 heißt es, dies sei beispielsweise im Submerkmal „Fachwissen und Lernfähigkeit“ erfolgt - führte dies zwar vielleicht zu einer objektiven Rechtswidrigkeit der Beurteilung, da diese dann insoweit nicht orientiert an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgt wäre. Jedenfalls das Lebensalter ist nämlich ein völlig ungeeignetes Bewertungskriterium. Dies erhöhte aber erkennbar die Chancen des Antragstellers nicht, eine bessere Beurteilung zu erhalten.
15 
Der Vortrag, es seien für die Beurteilung vom 03.09.2012 Beurteilungsbeiträge von Personen eingeholt worden, die aufgrund des geringen oder ganz fehlenden Kontakts zum Antragsteller keine Aussagen hätten treffen können, bleibt unsubstantiiert. Er beinhaltet die Wiederholung der Angriffe gegen die aufgehobene Beurteilung, ohne dass dargelegt würde, dass auch bei der neuerlichen Beurteilung die gleichen Personen zum dienstlichen Verhalten des Antragstellers befragt worden seien. Überdies wird nicht dargelegt, dass deren angebliche Äußerungen für die Beurteilung ein (ausschlaggebendes) Gewicht gehabt haben könnten.
16 
Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner gehe davon aus, dass man die Beurteilung ohnehin nicht mehr abändern könne, da andernfalls das Gesamtgefüge beeinträchtigt würde, übersieht er, dass in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.11.2012 betont wird, dass die Anhebung eines einzelnen Beurteilungsgesamtergebnisses ohne sachliche Gründe und ohne das Gesamtgefüge zu beeinträchtigen, nicht möglich sei. Daraus ergibt sich, dass sich der Antragsgegner nicht weigert, bei Vorliegen sachlicher Gründe, die eine bessere Beurteilung rechtfertigten, das Gesamtergebnis auch anzuheben.
17 
Die allgemeinen Ausführungen des Antragstellers, eine Besserbewertung um 0,5 bzw. sogar auf das Gesamtergebnis 4,5 sei im Bereich des Möglichen, bleiben eine reine Behauptung und sind im Rahmen der Beurteilung eine unbeachtliche Selbsteinschätzung.
18 
Schließlich vermag die Rüge nicht zu verfangen, dass die Unterzeichnung der Beurteilung durch den Leiter der Polizeidirektion ... / ... deshalb zur formellen Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen könnte, weil die aufgehobene Beurteilung durch den zwischenzeitlich pensionierten Vorgänger erfolgt sei. Vielmehr war der Leiter der Polizeidirektion, der dieses Amt im Zeitpunkt der Festsetzung der endgültigen Beurteilung inne hatte, nach Nr. 5.1.2 VwV Beurteilung Pol dafür auch zuständig. Jede andere Entscheidung wäre hier verfahrensfehlerhaft gewesen.
19 
Aus der Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung wegen der fehlenden Begründung zur Festsetzung der Viertelstufe und der nicht nachvollziehbaren Bewertung im Submerkmal „Sozialverhalten nach innen“ kann der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch ableiten, da er auch bei einer diesbezüglich rechtmäßigen Beurteilung den Beigeladenen nicht vorgezogen werden kann. Denn selbst wenn er in diesem Submerkmal mit 5 Punkten bewertet werden sollte, käme er insgesamt in den elf bei ihm bewerteten Submerkmalen auf 44 Punkte, was einen nicht der Auf- oder Abrundung zugänglichen Schnitt von 4,00 Punkten bei einer Leistungsbeurteilung von 4,00 Punkten und einer Befähigungsbeurteilung von 3,80 Punkten ergäbe. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Gesamtbewertung nach Nr. 4.4 VwV Beurteilung Pol sich aus allen Einzelbewertungen - und nicht aus dem Schnitt von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung - zusammensetzt. Damit kann der Antragsteller aber die Bewertung der Beigeladenen - die jeweils nach einer rechtswidrig nicht begründeten „Abrundung“ ihrer Beurteilung mit 4,25 Punkten beurteilt sind - nicht erreichen. Denn es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb der Antragsteller bei einer schlechteren Beurteilung den Beigeladenen vorzuziehen sein könnte, was angesichts des Umstands, dass er in der gleichen Beurteilungsstufe eingruppiert ist, rechtlich zulässig sein könnte. In diesem Zusammenhang weist das Gericht abschließend darauf hin, dass der Umstand, dass nach dem Vortrag des Antragsgegner wohl alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 nach ihrer Regelbeurteilung die Anforderungen mindestens übertreffen - in der aktuellen Beförderungsreihenfolge finden sich alle 62 Beamtinnen und Beamte zwischen 3,50 Punkte und 4,49 Punkten - rechtlich zweifelhaft erscheint. Denn eine Beurteilungspraxis, die zu keinen maßgeblichen und zuverlässige Aussagen zu Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung führt, weil sie ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, kann den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsauswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzen. In einem solchen Fall kann es insgesamt an einer tragfähigen, dem Gebot der Bestenauslese entsprechenden Grundlage für die Auswahlentscheidung fehlen (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, BVerfGK 1, 292). Dies führt allein deshalb nicht zum Erfolg des Rechtsschutzantrags, weil selbst bei Unterstellung der günstigsten Beurteilung für den Antragsteller dieser eine Leistungsbeurteilung von 4,00 und eine Befähigungsbeurteilung von 3,80 bei einem Gesamtergebnis von 4,00 hätte und damit (noch) hinreichend weit von den Beigeladenen entfernt ist, die eine Leistungsbeurteilung von 4,33 und eine Befähigungsbeurteilung von 4,40 eine gerundete Gesamtbeurteilung von 4,25 aufweisen. Daher sind sie trotz der Einordnung in die gleiche Beurteilungsstufe auch bei hypothetisch bestmöglich rechtlich gebotener Neubeurteilung noch hinreichend erkennbar im Sinne der Bestenauslese dem Antragsteller vorzuziehen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist Streitgegenstand die vorläufige Untersagung der Ernennung der Konkurrenten und nicht die Verleihung eines anderen Amtes an ihn selbst, so dass der Verweis auf Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) fehl geht. Die Kammer folgt auch nicht mehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Streitwert abhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen zu bemessen sei, deren Besetzung vorläufig verhindert werden soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 909 (910)). Vielmehr ist der Streitwert im Konkurrentenstreitverfahren unabhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen zu bestimmen. Denn nachdem sich ausweislich der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Bewerberverfahrensanspruch zur Sicherung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG auf alle aktuell vorgesehen Beförderungen erstreckt (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, IÖD 2013, 14), darf sich der Umstand, dass die Auswahlentscheidung zugunsten einer Vielzahl von Bewerbern angegriffen wird, nicht zu einer so deutlichen Verteuerung des Rechtsstreits führen, die abschreckende Wirkung haben könnte. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung keine Streitwerterhöhung aufgrund der begehrten Unterlassung mehrerer Beförderungen angenommen. Dies ergibt sich auch schlüssig daraus, dass das Interesse des Antragstellers letztlich nur darauf gerichtet ist, seine Beförderung in der Zukunft noch zu ermöglichen.

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Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 05.07.2004 ausgeschriebenen fünf Stellen eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg vorläufig nicht zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, über die vorliegende Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit, schriftsätzlich vorzutragen, und besondere Umstände, die eine mündliche Verhandlung gebieten könnten, sind nicht erkennbar und auch mit dem Verweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, im Stellenbesetzungsverfahren gälten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise dieselben Maßstäbe wie im Hauptsacheverfahren, nicht dargetan. Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524) hat sich zur Frage des Prüfungsmaßstabs in dieser Fallkonstellation verhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen unten) und ausgeführt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürften mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könne; das Gebot einer (obligatorischen) mündlichen Verhandlung im Eilverfahren lässt sich daraus nicht herleiten.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (auch dadurch) verletzt, dass es ihm vor Ergehen des Beschlusses vom 03.02.2005 faktisch nicht die Gelegenheit gegeben habe, zu der Widerspruchsentscheidung des Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.01.2005 Stellung zu nehmen, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt (auch einer dienstlichen Stellungnahme der Berichterstatterin bedurfte es nicht); denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt. Akteneinsicht in die Beurteilungsakten der Mitbewerber hat der Senat dem Antragsteller gewährt.
Die Beurteilungsakten sind nicht deshalb unvollständig, weil sich Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden nicht bei den Akten befinden. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Arbeitsunterlagen für den Dienstvorgesetzten handelt, an deren Inhalt er rechtlich nicht gebunden ist (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 540), ist maßgebend die dienstliche Beurteilung selbst; nur diese ist nach § 5 Abs. 3 LRiG (zusammen mit einer etwaigen Äußerung des Richters) zu den Personalakten zu nehmen. Der Senat hat danach keinen Anlass gesehen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Akten um die Beurteilungsbeiträge der Senatsvorsitzenden zu ergänzen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerber seine Rechte verletzt hat. Ein Richter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG, § 11 Abs. 1 LBG (entsprechend) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 7.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120).
Soweit der Antragsteller rügt, dass entgegen der Geschäftsordnung des Präsidialrats des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Bewerbungsverfahren kein Vertrauensmann der Schwerbehinderten mitgewirkt habe, obwohl einer der Bewerber Schwerbehinderter sei, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Aus einer Geschäftsordnung des Präsidialrats kann der Antragsteller für sich keine Rechte herleiten, weil sie allein die Verfahrensweise des Präsidialrats betrifft und sich nur an dessen Mitglieder wendet. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten an der Auswahlentscheidung nicht zu beteiligen war. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat werden gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 5 SGB IX durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen, die jedoch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert.
Nach Auffassung des Senats konnten die Beigeladenen dem Antragsteller wohl schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden, weil sie nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden sind als der Antragsteller; ihnen ist jeweils die Beurteilungsstufe „übertrifft die Anforderungen“, dem Antragsteller hingegen die Beurteilungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“ zuerkannt worden.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878). An der Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, NVwZ-RR 2000, 37), hält der Senat nicht mehr fest.
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
10 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 4) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
12 
Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daran, dass die Beurteilungszeiträume unterschiedlich lang sind. Der Präsident des Finanzgerichts ist von einem einheitlichen Beurteilungsstichtag ausgegangen und hat in zeitlicher Hinsicht jeweils an die letzte dienstliche Beurteilung angeknüpft. Dies begegnet insbesondere auch mit Blick darauf keinen durchgreifenden Bedenken, dass er bei allen Beurteilten die Entwicklung in den letzten Jahren maßgebend berücksichtigt und die zu beurteilenden Merkmale ersichtlich nicht nur punktuell erfasst hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht für die Regelbeurteilung entschieden hat (vgl. Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201), höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht, gebietet keine andere Bewertung.
13 
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.1996, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, a.a.O.). Denn jedenfalls dürften sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller rügt, dass die Noten der Mitbewerber Dr. S. und Dr. K. innerhalb eines kurzen Zeitraums um eine Stufe angehoben worden seien. Denn diese Bewertung hat der Präsident des Finanzgerichts - wie auch die Einstufungen der übrigen Beigeladenen - in einer von seiner Beurteilungsermächtigung gedeckten Weise schlüssig und nachvollziehbar begründet.
14 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine aus Anlass der Bewerbung erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Finanzgerichts vom 23.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 rechtswidrig ist und deshalb im durchgeführten Auswahlverfahren eine ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht vorhanden war.
15 
Soweit in der Widerspruchsentscheidung vom 20.01.2005 die Anlassbeurteilung vom 23.08.2004 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Beurteilungszeitraum verkürzt wurde, war insoweit eine neue Auswahlentscheidung ebenso wenig erforderlich wie eine erneute Befassung des Präsidialrats. Denn die übrigen Aussagen der dienstlichen Beurteilung sind im Wesentlichen unverändert geblieben; insbesondere gilt dies für die Angaben zu fachlicher Befähigung und Leistung und die zusammengefasste Beurteilung.
16 
Dass das Verwaltungsgericht der Tatsache zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hätte, dass die Beurteilung des früheren Präsidenten des Finanzgerichts vom 14.11.2000, in der der Antragsteller mit „gut geeignet“ beurteilt worden ist, erst im Nachhinein zu den Personalakten des Justizministeriums gelangt ist, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397, vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 18.07.2001, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, der Antragsteller ist deutlich schlechter beurteilt worden als die ausgewählten Bewerber. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der (älteren) dienstlichen Beurteilung vom 14.11.2000. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller geltend macht, in der aktuellen Beurteilung werde zu seinem Nachteil deutlich von der früheren Beurteilung abgewichen. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 23.08.2004 mit der Beurteilung vom 14.11.2000 fehlt, da diese aufgrund der Beurteilungsrichtlinie vom 09.09.1994 erstellt wurde, die ein vollständig anderes Bewertungsschema vorsah. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Im Übrigen ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander unberührt. Es war auch nicht geboten, die Beurteilung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinie nach der alten Beurteilungsrichtlinie zu erstellen und insoweit die ältere dienstliche Beurteilung in den Blick zu nehmen. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621, Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240, und Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -).
17 
Die Rüge des Antragstellers, dass die Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, insbesondere dass der Präsident des Finanzgerichts nie eine seiner Verhandlungen besucht habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2004, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, und vom 24.07.1989, NJW 1990, 849, m.w.N.). Der beurteilende Vorgesetzte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 2, m.w.N.). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen; der Präsident des Finanzgerichts hat sich maßgeblich auf den - das große Verhandlungsgeschick des Antragstellers betonenden - Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden des Antragstellers gestützt und diesen eigenständig gewürdigt.
18 
Der Beurteiler hatte entgegen der Auffassung des Antragstellers die den Wertungen der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht darzulegen und zu beweisen. Die einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten oder Richters ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 604). Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 gerecht. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers ist nicht auf bestimmte Einzelvorkommnisse, sondern auf eine unbestimmte Anzahl von Einzeltatsachen gestützt, deren Darlegung und Beweis im Einzelnen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass das Werturteil in der Beurteilung keine vorgebrachte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Richter einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Richter die Gründe und Argumente des Beurteilers erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Gesamturteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -). Dies ist hier - jedenfalls im Abänderungsverfahren - hinreichend geschehen, was auch der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag.
19 
Dass der Präsident des Finanzgerichts keinen Anlass gesehen hat, den Umstand, dass der Antragsteller das Spracherkennungssystem nutzt und Stationsreferendare ausgebildet hat, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Einen entsprechenden Anspruch hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Übrigen bedarf die Ausbildung von Stationsreferendaren nur dann der Erwähnung, wenn dem Richter - ggf. unter Freistellung von Rechtsprechungsaufgaben - deutlich mehr Referendare zugewiesen sind, als andere Richter der Gerichtsbarkeit im Rahmen ihres Hauptamtes zu betreuen haben (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 596). Dies hat der der Antragsteller ebenso wenig glaubhaft gemacht wie die Leitung von Referendararbeitsgemeinschaften im Beurteilungszeitraum. Seine Mitgliedschaft im Präsidium hat der Beurteiler ebenso berücksichtigt (vgl. Ziff. 8 der dienstlichen Beurteilung i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005) wie den Umstand, dass er langjähriger Vertreter des Senatsvorsitzenden ist. Dass er dies an anderer Stelle in der dienstlichen Beurteilung erwähnt hat als bei einzelnen Beigeladenen, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit.
20 
Soweit der Antragsteller in der „Zusammengefassten Beurteilung“ (Ziff. 10 des Beurteilungsschemas) die Darlegung vermisst, unter Abwägung welcher Gesichtspunkte der Beurteiler zu seinem Gesamturteil gekommen ist, lässt er unberücksichtigt, dass der Präsident des Finanzgerichts unter den Ziffern 5 bis 9 der Beurteilung die einzelnen, der Gesamtabwägung zugrunde liegenden Elemente der zusammengefassten Beurteilung erläutert und damit das - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einem einseitigen Abstellen auf die Erledigungsstatistik beruhende - Gesamturteil nachvollziehbar gemacht hat. Dass die zusammenfassende Bewertung in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünde (vgl. dazu Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 398 m.w.N.), hat der Antragsteller nicht dargetan; dies ist auch nicht erkennbar.
21 
Fehl geht auch sein Einwand, die „Erörterung der zu beurteilenden Richter“ im Rahmen einer Vorsitzendenrunde sei rechtswidrig. Der Präsident des Finanzgerichts hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, er habe sich durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden umfassend informieren lassen, um die Beurteilung des Antragstellers und der weiteren Bewerber um die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen auf eine breite Basis zu stellen und zugleich eine möglichst einheitliche Beurteilung zu erreichen. Die Einschätzungen und Sichtweisen der Vorsitzenden seien in Anwesenheit der anderen Vorsitzenden erörtert und einer vergleichenden Betrachtung mit anderen potentiellen Bewerbern unterstellt worden. Dieses Verfahren halte er unter den gegebenen Verhältnissen des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch deshalb für geboten, um die regelmäßig auf einen Gerichtsteil begrenzten Einschätzungen und Kenntnisse über die zu beurteilenden Richter durch eine übergeordnete Sicht zu überprüfen. Die so gewonnene breite Erkenntnisgrundlage diene dem Bemühen um eine sachgerechte und möglichst einheitliche Beurteilung. Im Übrigen könne sie dazu verhelfen, subjektiv geprägte Überzeugungen bei den Vorsitzenden ebenso wie beim Beurteiler zu korrigieren. Dieser Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Einschätzungen sowie die darauf beruhende Erkenntnisse hätten keineswegs die anschließende Beurteilung gebunden. Vielmehr seien sie bei der Beurteilung umfassend berücksichtigt, bedacht und bewertet worden. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die durchgeführte Besprechung diente der Angleichung unterschiedlicher Einschätzungen auf der Grundlage möglicherweise unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe zu einem Zeitpunkt, an dem die Meinungsbildung des Beurteilers noch nicht abgeschlossen war. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Finanzgerichts nach der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 die Leistungen „aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land“ zum Maßstab für die Vergabe der vorgegebenen Beurteilungsstufen nehmen muss.
22 
Diese „Beurteilungsrunde“ verletzt auch nicht das „Personalgeheimnis“. Nach § 8 LRiG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 LBG dürfen Personalaktendaten (nur) für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Im Rahmen dieser Zweckbindung liegt es auch, wenn in einer Beurteilungsrunde mit den Vorbeurteilern zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen einzelne sachbezogene Personalaktendaten vergleichend erörtert werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.01.1999, NVwZ-RR 2000, 450).
23 
Soweit der Antragsteller rügt, der Hinweis in Nr. 7 der angefochtenen Beurteilung, es sei zu wünschen, dass es ihm gelinge, „noch besser den notwendigen Kompromiss zwischen einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung und der gebotenen Gründlichkeit zu finden“, verletze die richterliche Unabhängigkeit, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteile vom 10.08.2001, NJW 2002, 359, und vom 25.09.2002, NJW-RR 2003, 492).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die obige Formulierung nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ihr weder der Vorwurf entnommen werden, der Antragsteller arbeite zu langsam und prozessunökonomisch, noch die mittelbare Aufforderung, er möge weniger gründlich arbeiten. Diese Wendung ist darauf zurückzuführen, dass der Richter im Beurteilungszeitraum ein deutlich unterdurchschnittliches Arbeitsergebnis aufzuweisen hatte. Der Beurteiler hat dies in nicht zu beanstandender Weise kritisiert und dem Antragsteller - seine richterliche Unabhängigkeit respektierend - das Leitbild und Spannungsfeld jeder richterlichen Tätigkeit vorgehalten. Die Formulierung enthält gerade keine Weisung, in Zukunft weniger gründlich zu entscheiden und konnte vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden. Durch sie sollte der Richter veranlasst werden, noch mehr den notwendigen Kompromiss zwischen den genannten Polen in den Blick zu nehmen. Den Weg dorthin lässt ihm diese Bemerkung frei. Sie lässt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt und steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.01.1984, NJW 1984, 2535).
25 
An dieser Feststellung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht mit der Behauptung, eine solche Aufsichtsmaßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist. Unabhängig von der Frage, ob über die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch in dem Zusammenhang, in dem über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung zu entscheiden ist, grundsätzlich durch die Richterdienstgerichte zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), ob insoweit zu differenzieren ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 874) oder ob dienstliche (Anlass-)Beurteilungen grundsätzlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht darstellen (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 495; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2000, NJW-RR 2001, 353), ist im vorliegenden Fall - in dem der Antragsteller einen Antrag beim Richterdienstgericht nicht dargetan hat - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die Einwendungen, die er hier gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben hat, nur unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der dem Antragsgegner von Rechts wegen eingeräumten Beurteilungsermächtigung kennzeichnen, nicht aber trennbare Teile dieses Streitgegenstandes. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des beurteilten Beamten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne fehlerbehaftete bzw. fehlerfreie Teile zwingend entgegen (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, BVerwGE 111, 318). Nichts anderes gilt bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten, die zwar gewisse Modifikationen enthält, die jedoch an der zusammenfassenden Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne eines einheitlichen Gesamturteils nichts ändern (vgl. Abschnitt IV. der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 sowie Ziff. 10 des Beurteilungsschemas). Ist dieser vom Antragsteller in den Prozess eingeführte Streitgegenstand damit unteilbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 878; vgl. auch BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), begründet dies im vorliegenden Fall zugleich die (einheitliche) Zuständigkeit des Senats, die hier strittige Beurteilung auch daraufhin zu überprüfen, ob sie an einem Mangel unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit leidet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -).
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2010 - 1 K 1808/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis nach Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Regierungshauptsekretärs/einer Regierungshauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Hall mit der Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erlassen. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand hat der Antragsgegner den Bewerberanspruch des Antragstellers im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle bei der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Hall nicht ordnungsgemäß erfüllt. In einem solchen Fall kann der abgelehnte Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N. sowie Senatsbeschluss vom 16.12.2006 - 4 S 2206/06 -).
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 = NVwZ-RR 2002, 47). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = NJW 2004, 870 m.w.N.).
Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach eine (die) wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Dabei können Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt ist und deshalb auch nicht in Bestandskraft erwachsen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - 2 C 16.72 -, BVerwGE 49, 351), auch unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren ebenso wie in einem eventuell anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden. Insoweit braucht der Beamte nicht den Ausgang eines isolierten Streits um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten, wie ihn der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 25.06.2010 gegen die - vorliegend relevante - Regelbeurteilung vom 02.03.2009 eingeleitet hat.
Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte es zwar nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner die umstrittene Auswahlentscheidung vom 19.04.2010 zu Gunsten der Beigeladenen und damit zu Lasten des Antragstellers anhand der jeweils aktuellen Regelbeurteilung der beiden Bewerber vom 02.03.2009 getroffen hat, die bei der Beigeladenen mit 6,5 Punkten gegenüber dem Antragsteller mit 5,5 Punkten ein besseres Gesamturteil ausweist (vgl. zur Dokumentationspflicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178).
Der Antragsteller wendet mit der Beschwerde jedoch zu Recht ein, dass in seiner Regelbeurteilung vom 02.03.2009 die (Einzel-)Bewertungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge mit 5 Punkten, Arbeitsweise mit 5,5 Punkten und Arbeitsgüte mit 6,5 Punkten jeweils nicht - und damit die dienstliche Beurteilung insgesamt nicht - begründet worden sei. Für diese Verfahrensweise kann sich der Antragsgegner nicht auf die aufgrund von § 115 LBG und der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL) berufen, nach deren Nr. 5.4 für jedes - in Nr. 5.3 genannte - Leistungsmerkmal zu prüfen ist, inwieweit den Leistungserwartungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde (Satz 1), und dementsprechend das Ergebnis nach dem Beurteilungsmaßstab zu bewerten und (nur) bei der Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten zu begründen ist (Satz 2), wobei die obersten Dienstbehörden - was vorliegend nicht geschehen ist - bestimmen können, dass auch die übrigen Bewertungen zu begründen sind (Satz 3). Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 m.w.N.). Zwar hat der Dienstherr beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum, der ihn berechtigt, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einzuführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101 m.w.N.). Ob der Dienstherr jeweils das zweckmäßigste System getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit ist es andererseits um so bedeutsamer, dass der Dienstherr - wie erwähnt - das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Dem Gebot einer gleichmäßigen Einhaltung der Beurteilungsrichtlinien mag der Antragsgegner vorliegend - im Verhältnis zwischen Antragsteller und Beigeladener - Rechnung getragen haben.
Das richtlinienkonforme Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte selbst in der Beurteilung des Antragstellers - wie in derjenigen der Beigeladenen - erweist sich jedoch als rechtswidrig. Zwar ist es - mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung - grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), wie dies hier in Einklang mit Nr. 5.4 Satz 2 BRL durch die Zuerkennung (jeweils) einer bestimmten Punktzahl zur Bewertung des (jeweils) erzielten Ergebnisses geschehen ist. Doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten - der (hier in Nr. 5.5 BRL) gewählten Beurteilungsstufe zugeordneten - Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Antragsteller nicht - wie erforderlich - in der Lage, seine dienstliche Beurteilung vom 02.03.2009 etwa hinsichtlich der für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge (zu berücksichtigen sind hier insbesondere: Bewältigung der zugewiesenen Aufgaben, Rückstände) vergebenen Note von 5 Punkten innerhalb des in Nr. 5.5 BRL für die Beurteilungsstufe „entspricht den Leistungserwartungen“ vorgesehenen Rahmens von 3 bis 5 Punkten in Abgrenzung zur nächsthöheren Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) nachzuvollziehen. Insoweit verfängt nicht der Einwand des Antragsgegners, die als Gesamturteil festgesetzte Punktzahl begründe sich durch die Einzelbeurteilungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte, so dass das Gesamturteil für den Antragsteller nachvollziehbar sei. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Ferner kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die dienstliche Beurteilung am 12.03.2009 vom Beurteiler, Regierungsdirektor und Anstaltsleiter D., mit dem Antragsteller besprochen worden sei, der sich damals zu seiner Beurteilung nicht geäußert habe. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher (verbaler) Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen vergebene Punktzahl (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden. Dies gilt umso mehr, als das - maßgebliche - Gesamturteil nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist, was über eine widerspruchsfreie „Ableitung“ aus nur Punktzahlen hinausgeht. Im Übrigen ist nicht plausibel, dass die Beurteilungsrichtlinien eine Begründungspflicht nur bei Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten vorsehen und für die übrigen Bewertungen einer entsprechenden Regelung durch die obersten Dienstbehörden überlassen, was sogar innerhalb der Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) zu einem Auseinanderfallen der Begründungspflicht führt.
Wegen des aufgezeigten Begründungsmangels kann der Antragsteller die - der umstrittenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegte - dienstliche Beurteilung vom 02.03.2009 hinsichtlich der für die einzelnen Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte vergebenen Punkte nicht (in sachgerechter Weise) nachvollziehen und damit insoweit auch keine Einwände erheben, wie dies aufgrund seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG aber möglich sein muss. Wegen dieser grundlegenden Verletzung seines Bewerberanspruchs kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller eine dienstliche Beurteilung - als Grundlage für eine erneut zu treffende Auswahlentscheidung - erhält, die ihm im Verhältnis zur Beigeladenen eine (zumindest) im Wesentlichen gleiche Qualifikation bescheinigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2012 - 3 K 4801/10 - geändert. Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt ...... vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf die am 22.03.2010 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt ...... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beförderung, hilfsweise Neuentscheidung über seine Bewerbung auf eine Beförderungsstelle.
Der im Jahr 1960 geborene Kläger steht als Regierungsobersekretär (A 7) im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt in der Justizvollzugsanstalt ...... (im Folgenden: JVA) unter anderem als Buchhalter der Arbeitsverwaltung tätig. Seit dem 26.01.2012 ist er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
In der letzten Regelbeurteilung vom 02.03.2009 (Beurteilungszeitraum 01.03.2006 bis 28.02.2009) erhielt der Kläger als Gesamturteil 6 Punkte, wobei die Leistungsmerkmale Arbeitsmenge mit 5,5 Punkten, Arbeitsweise mit 6 Punkten und Arbeitsgüte mit 6,5 Punkten bewertet wurden. Nach der Aufgabenbeschreibung übte er im Beurteilungszeitraum die folgenden Tätigkeiten aus: Buchhalter des Vollzuglichen Arbeitswesens (VAW), SAP Key-User sowie Technische Unterstützungskraft vom November 2007 bis März 2008. Eine schriftliche Begründung der Beurteilung erfolgte nicht. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 13.03.2009 übergeben und mit ihm besprochen.
Am 22.03.2010 wurde die Stelle eines Regierungshauptsekretärs/einer Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) bei der JVA ausgeschrieben. Hierauf bewarben sich der Kläger, die Beigeladene sowie ein dritter Beamter. Die Anstaltsleitung sprach sich nach dem Auswahlvermerk vom 16.04.2010 auf der Grundlage der letzten dienstlichen Regelbeurteilungen für die Beigeladene aus, die als Regierungsobersekretärin (A 7) bei der JVA als Sachbearbeiterin in der Verwaltung des VAW tätig ist und in ihrer letzten Regelbeurteilung vom 02.03.2009 (Beurteilungszeitraum 01.03.2006 bis 28.02.2009) das Gesamturteil 6,5 Punkte erhalten hat, wobei die Arbeitsmenge mit 6 Punkten, die Arbeitsweise mit 6,5 Punkten und die Arbeitsgüte mit 6 Punkten bewertet wurden. Nachdem der örtliche Personalrat seine Zustimmung erteilt hatte, teilte der Leiter der JVA dem Kläger mit Bescheid vom 06.05.2010 mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Beförderungsstelle mit der Beigeladenen zu besetzen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er in seiner Beamtenlaufbahn erhebliche - näher ausgeführte - Mehrleistungen erbracht habe. Seine Arbeitsmenge sei erstmals in der letzten Regelbeurteilung mit 5,5 anstatt wie zuvor mit 6 Punkten bewertet worden. Dieser Widerspruch lasse sich nicht auflösen, zumal er höherwertigere Tätigkeiten als die Beigeladene ausübe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 - zugestellt am 25.10.2010 - wies die JVA den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Leistungen der Beigeladenen seien fast durchgängig besser beurteilt worden als diejenigen des Klägers. Hilfskriterien wie die zeitweise Übertragung von Aufgaben als SAP Key-User könnten nur bei einer - hier nicht vorliegenden - absoluten Gleichgeeignetheit bei den Leistungskriterien berücksichtigt werden. Der Geschäftsführer der Abteilung VAW, der beide Beamte als Weisungsgebender im Rahmen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung gesehen habe, habe für beide einen Beurteilungsvorschlag erarbeitet, der nach Prüfung geteilt und in die Regelbeurteilung des damaligen Anstaltsleiters aufgenommen worden sei. Die bewertete Leistung habe dabei auf einer Vielzahl nicht abschließend benennbarer und konkretisierbarer Einzeleindrücke und -beobachtungen im täglichen Betrieb beruht und nicht auf einzelnen konkreten, aus dem Gesamtverhalten herausgelösten Einzelvorkommnissen. Die vom Kläger angeführten Einzeleindrücke seien zum Teil bereits Gegenstand der Beurteilung in vorausgegangenen dienstlichen Regelbeurteilungen gewesen und im Übrigen angemessen in die zusammenfassende Bewertung in der aktuellen Regelbeurteilung aufgenommen worden.
Mit Beschluss vom 29.11.2010 hat der Senat im Beschwerdeverfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Antrag des dritten - ebenfalls erfolglosen - Bewerbers dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung bis nach Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über dessen Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es zwar nicht zu beanstanden sein dürfte, dass der Beklagte die umstrittene Auswahlentscheidung anhand der jeweils aktuellen Regelbeurteilung der beiden Bewerber getroffen habe, die bei der Beigeladenen gegenüber dem anderen Bewerber ein besseres Gesamturteil ausweise. Mit der Beschwerde werde jedoch zu Recht eingewandt, dass in der Regelbeurteilung die (Einzel-)Bewertungen der Leistungsmerkmale jeweils nicht - und damit die dienstliche Beurteilung insgesamt nicht - begründet worden seien. Das Unterlassen einer jeglichen Begründung entspreche zwar den Beurteilungsrichtlinien, sei aber rechtswidrig. Die Klageverfahren des dritten Bewerbers auf Neuentscheidung über seine Bewerbung sowie gegen die dienstliche Regelbeurteilung sind beim Verwaltungsgericht Stuttgart unter den Aktenzeichen 1 K 2495/11 und 1 K 2496/11 anhängig.
Bereits am 22.11.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er hat beantragt, den Bescheid der JVA vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die am 22.03.2010 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der JVA zu übertragen. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten Gelegenheit gegeben, Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung „nachzuschieben“ und die nach dem Senatsbeschluss vom 29.11.2010 erforderlichen Begründungen nachzuholen. Mit Schriftsatz vom 12.08.2011 hat der Beklagte eine (die Klageerwiderung ergänzende) Erläuterung der dienstlichen Beurteilung des Klägers abgegeben, wobei er darauf hingewiesen hat, dass es entgegen der Senatsauffassung zulässig sei, die Bewertung allein durch eine Zahl bzw. durch Punkte auszudrücken und anschließend verbal zu erläutern. Mit Urteil vom 25.01.2012 - zugestellt am 13.02.2012 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die getroffene Auswahlentscheidung rechtmäßig sei. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Übertragung der begehrten Planstelle noch darauf, dass der Beklagte über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheide. Das Bewerberauswahlverfahren sei formal ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte habe eine vollständige Bewerberliste erstellt und aufgrund der vorliegenden Beurteilungen seine Auswahl getroffen. Hierbei weise die Beigeladene nicht nur in der Gesamtnote, sondern auch in der Bewertung der Arbeitsmenge und der Arbeitsweise einen Leistungsvorsprung auf. Die wesentlichen Auswahlerwägungen seien im Vermerk vom 16.04.2010 auch im erforderlichen Maß schriftlich fixiert worden. Eine inzidente Überprüfung der über den Kläger unter dem 02.03.2009 erstellten Regelbeurteilung ergebe, dass diese weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft sei. Soweit der Kläger rüge, sein Aufgabengebiet sei unvollständig beschrieben worden, vermöge er damit - aus den im einzelnen angeführten Gründen - nicht durchzudringen. Soweit er rüge, die schlechtere Bewertung seiner Arbeitsmenge sei fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar, habe der Beklagte - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - die dienstliche Beurteilung in diesem Punkt näher begründet. Diesen zulässigerweise nachgeschobenen Erläuterungen seiner dienstlichen Beurteilung habe der Kläger nichts Entscheidungserhebliches mehr entgegengesetzt. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass durch die nachträglich erfolgte Erläuterung die dienstliche Regelbeurteilung geändert worden sei und deshalb ein neues Beurteilungsverfahren hätte eingeleitet werden müssen. Denn durch die Ergänzung der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe sich am Ergebnis der Beurteilung nichts geändert. Es habe lediglich eine Plausibilisierung stattgefunden. Zuletzt wende der Kläger gegen die Richtigkeit der Bewertung der Arbeitsmenge erfolglos ein, es habe kein Mitarbeiter- oder Personalgespräch stattgefunden, in dem er darauf hingewiesen worden sei, dass seine Arbeitsmenge noch Optimierungsbedarf habe, wenn er strukturierter und effizienter arbeite. Denn selbst wenn ein solches Gespräch hätte stattfinden müssen, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung. Das Unterlassen eines solchen im Stadium der Leistungserbringung zu führenden Gesprächs könne allenfalls dazu geführt haben, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht habe. Da mithin eine wesentlich gleiche Eignung des Klägers im Vergleich mit der Beigeladenen nicht erkennbar sei, sei auch kein Raum für die Anwendung leistungsfremder Hilfskriterien wie Geschlecht, Dienstalter und Berufserfahrung.
Am 13.03.2010 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass er gegen seine Beurteilung nicht früher vorgegangen sei, weil er vom Beklagten die ganze Zeit darüber im Unklaren gelassen worden sei, dass er eine schlechtere Bewertung als die Beigeladene erhalten habe. In dem Moment, als ihm klar geworden sei, dass an seiner Bewertung etwas falsch sei, habe er sich unmittelbar an den Beklagten gewandt. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich bei dieser Bewertung durch Zahlen um einen „Nasenstüber“ gehandelt habe. Eine solche Formulierung gehöre nicht in die Bewertung eines Beamten. Sie sei nicht nachvollziehbar und nehme ihm jegliche Möglichkeit, sich effektiv dagegen zu wehren und dies richtig zu stellen. Die Annahme, dass die erforderliche schriftliche Bewertung nachgeschoben werden könne, sei rechtsfehlerhaft. Ein solches Nachschieben ermögliche es geradezu, solche verdeckten „Nasenstüber“ im Nachhinein zu verschleiern. Der Beamte müsse zu jeder Zeit wissen, wie er beurteilt werde. Nur eine textlich ausformulierte Begründung ermögliche es zu prüfen, ob die Beurteilung korrekt sei. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass er zum Zeitpunkt der Beurteilung weitestgehend aus der Vertretungsregelung innerhalb der Verwaltungsabteilung VAW herausgenommen und durch die Beigeladene und eine weitere Mitarbeiterin bestmöglich unterstützt und entlastet worden sei. Dies habe auch zu keinem Zeitpunkt zu einer Mehrbelastung dort geführt. Falsch sei zudem die Feststellung, dass er sich im Gegensatz zu vergleichbaren Kollegen nicht bei der Erledigung von Sonderaufgaben eingebracht habe. Zu keiner Zeit sei er darauf hingewiesen worden, dass man mit seiner Arbeitsleistung unzufrieden sei. Zu verweisen sei auf eine E-Mail des Abteilungsleiters vom 21.12.2006, in der sein besonderes Engagement als Key-User lobend erwähnt werde. Der nachgeschobene Vortrag des Beklagten sei insoweit unschlüssig und widersprüchlich.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2012 - 3 K 4801/10 - zu ändern, den Bescheid der Justizvollzugsanstalt ...... vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die am 22.03.2010 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt ...... zu übertragen, hilfsweise über seine Bewerbung auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass in der Rechtsprechung geklärt sei, dass Beurteilungssysteme zulässig seien, in welchen die Note, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl ausgedrückt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Nachschieben von Begründungselementen auch im Verwaltungsstreitverfahren für zulässig erklärt. Mit Schriftsatz vom 12.08.2011 sei die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Klägers näher erläutert und damit so klar abgefasst worden, dass jedenfalls im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils eine gerichtliche Nachprüfung möglich gewesen sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Senats fordere selbst das Bundesverfassungsgericht keine verbale Begründung dienstlicher Beurteilungen. Im Nachschieben von Begründungselementen liege vor diesem Hintergrund kein Grundrechtsverstoß. Damit werde auch verwaltungs- und prozessökonomischen Gesichtspunkten Rechnung getragen. Andernfalls müssten zu jedem Beurteilungsstichtag allein im baden-württembergischen Justizvollzug 20 Behördenleiter rund 3.000 auch verbal abgefasste Beurteilungen erstellen, wodurch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gefährdet wäre. Die Tatsache, dass von den Beamten nur in einem sehr geringen Umfang Erörterungsbedarf geäußert oder gar Widerspruch eingelegt werde, zeige, dass beim Großteil der Beurteilungen gar keine Notwendigkeit bestehe, diese bereits in der Ausgangsform verbal abzufassen. Durch die in den Beurteilungsrichtlinien bereits jetzt vorgeschriebene Begründungspflicht für besonders gute und besonders schlechte Beurteilungen seien die potentiell streitigen und für die Betroffenen besonders einschneidenden Beurteilungen erfasst. Im Einzelfall könne auf Wunsch zudem jederzeit eine mündliche oder schriftliche Begründung nachgereicht werden. Die maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn würden hierdurch nicht inhaltlich geändert, sondern nur nachträglich dargelegt und erläutert. Es fehlten Anhaltspunkte, dass die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Klägers auf fehlerhaften oder unvollständigen Sachverhalten beruhe. In die aufwändigen Vor- und Nachbereitungen des Tags des offenen Tür habe er sich niemals eingebracht. Im Hinblick auf den geforderten Hinweis zur Arbeitsleistung sei darauf hinzuweisen, dass gar keine Unzufriedenheit bestehe. Dass die Arbeitsmenge aufgrund wegfallender Aufgabenbereiche leicht nach unten korrigiert worden sei, habe dem Kläger nicht verborgen bleiben können und bewege sich in einem derart geringen Umfang, dass bis unmittelbar vor Abfassung der Beurteilung auch die Beibehaltung der bisherigen 6 Punkte möglich erschienen sei, so dass im Vorfeld kein Anlass dazu bestanden habe, den Kläger über eine mögliche Verschlechterung zu informieren. Die vorgelegte E-mail zum Jahreswechsel 2006/2007 bringe die Zufriedenheit des Beklagten u.a. mit dem Kläger zum Ausdruck und rechtfertige seine die Leistungserwartungen insgesamt übertreffende dienstliche Beurteilung. Der Kläger verkenne hierbei aber, dass es sich bei der dort beschriebenen Aufgabe nur um einen Teilbereich seiner dienstlichen Aufgaben gehandelt habe, die zudem nur einen geringen Teil des Beurteilungszeitraums betreffe. Vor dem Hintergrund seiner langanhaltenden Erkrankung und fraglichen Dienstfähigkeit erscheine der Kläger unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung aus Gründen, die in seiner Person lägen, für eine Beförderung jedenfalls nicht geeignet zu sein.
15 
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
16 
Dem Senat liegen die Personal- und Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten aus dem Verfahren 3 K 4801/10 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf das Vorbringen der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist zwar rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur auf Neuentscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 und vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99). Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den (seltenen) Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor (vgl. dazu, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -, Juris m.w.N.). Es besteht jedoch ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung des Klägers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats, denn der vorliegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann sich auf die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung auswirken. Bei rechtsfehlerfreier Bewerberauswahl auf der Grundlage - noch zu erstellender - rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen ist angesichts des geringen Unterschieds der bislang vorgenommenen und mangels Begründung nicht in sachgerechter Weise weiter angreifbaren dienstlichen Beurteilung des Klägers im Vergleich zur Beigeladenen ein Erfolg der Bewerbung des Klägers zumindest ernsthaft möglich (vgl. zu diesen Anforderungen im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O. m.w.N.).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris sowie Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 und vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; vgl. allerdings im Hinblick auf das Vorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen den Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, IÖD 2011, 147). An diesem Tag (hier der 16.04.2010) sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Kandidaten zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Späteren Entwicklungen - etwa hinsichtlich des Gesundheitszustands eines Bewerbers - kann durch einen Abbruch des Auswahlverfahrens Rechnung getragen werden; sie dürfen jedoch der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Der Beklagte kann daher nicht damit gehört werden, der Kläger sei mittlerweile gesundheitlich ungeeignet. Eine entsprechende negative Prognose lässt sich im Übrigen dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Gesundheitsamts vom 19.07.2012 auch nicht entnehmen.
20 
Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu Lasten des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass ein Leistungsvergleich unter den Mitbewerbern nicht möglich (gewesen) ist, weil es an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen fehlt. Der Beklagte hat daher eine neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller, den rechtlichen Anforderungen entsprechender Beurteilungen zu treffen, in die auch die Bewerbung des dritten Bewerbers und dessen Neubescheidungsanspruch miteinzubeziehen sind.
21 
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (BVerwG, Urteile vom 04.11.2010, a.a.O., vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170 und vom 28.10.2004, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar geht der Beklagte nach dem Auswahlvermerk vom 16.04.2010 zutreffend davon aus, dass die Beigeladene in ihrer letzten Regelbeurteilung (mit 6,5 Punkten) eine bessere Gesamtnote als der Kläger (mit 6 Punkten) erzielt und außerdem in zwei von drei Einzelbewertungen (Arbeitsmenge 6 Punkte und Arbeitsweise 6,5 Punkte) eine höhere Punktzahl als der Kläger (5,5 Punkte und 6 Punkte) erreicht hat. Die für die Auswahlentscheidung (ausschließlich) herangezogenen dienstlichen Regelbeurteilungen jeweils vom 02.03.2009 sind jedoch mangels Begründung nicht aussagekräftig und damit fehlerhaft. Sie sind keine brauchbare Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung.
22 
Einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung des Klägers steht dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Grundsatz der Verwirkung nicht entgegen.Die Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung einer dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts tritt (nur) ein, wenn der Beamte innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass gegenüber dem Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht, liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier nach § 2 Abs. 1 Beurteilungsverordnung - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967 m.w.N.).
23 
Danach hat der Kläger sein Rügerecht nicht verwirkt. Er hat nach seinen - vom Beklagten unwidersprochenen - Angaben spätestens im Zusammenhang mit dem laufenden Bewerbungsverfahren wiederholt mündlich um Erläuterung seiner Beurteilung gebeten und auch im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 23.06.2010 deutlich gemacht, dass er Bedenken gegen die Richtigkeit der Beurteilung hat, wenn auch nur bezogen auf die für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge erreichte Punktzahl. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger die Beurteilung vom 02.03.2009 hinnehmen werde. Darauf, ob der Beklagte den Kläger - wie dieser geltend macht - über den Inhalt der Beurteilung der Beigeladenen vom 02.03.2009 „getäuscht“ hat, kommt es damit nicht an.
24 
Im parallel gelagerten (Eil-)Verfahren des dritten Bewerbers hat der Senat bereits mit Beschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - (VBlBW 2011, 278) ausgeführt, dass und weshalb eine - wie auch hier - in den (Einzel-)Be-wertungen der Leistungsmerkmale und (damit) auch im Gesamturteil nicht begründete dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist. Danach kann sich der Beklagte nicht auf die aufgrund von § 115 LBG a.F. und der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (Beurteilungsverordnung, GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL - vom 15.11.2005, GABl. 2005, 822) berufen, nach deren Nr. 5.4 für jedes - in Nr. 5.3 genannte - Leistungsmerkmal zu prüfen ist, inwieweit den Leistungserwartungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde (Satz 1), und dementsprechend das Ergebnis nach dem Beurteilungsmaßstab zu bewerten und (nur) bei der Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten zu begründen ist (Satz 2), wobei die obersten Dienstbehörden - was vorliegend nicht geschehen ist - bestimmen können, dass auch die übrigen Bewertungen zu begründen sind (Satz 3). Zwar hat der Dienstherr beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum, der ihn berechtigt, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einzuführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101 m.w.N.). Ob der Dienstherr jeweils das zweckmäßigste System getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das richtlinienkonforme Unterlassen einer jeglichen Begründung der allein durch Punkte ausgedrückten Bewertung der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte in der Beurteilung des Klägers - wie in derjenigen der Beigeladenen - erweist sich jedoch als rechtswidrig. Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16; s.a. Urteile vom 30.04.1981 und vom 27.02.2003, jeweils a.a.O.), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
25 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich - in der Lage, seine dienstliche Beurteilung etwa hinsichtlich der für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge (zu berücksichtigen sind hier insbesondere: Bewältigung der zugewiesenen Aufgaben, Rückstände) vergebenen Note von 5,5 Punkten innerhalb des in Nr. 5.5 BRL für die Beurteilungsstufe „entspricht den Leistungserwartungen“ vorgesehenen Rahmens von 3 bis 5 Punkten etwa in Abgrenzung zur nächsthöheren Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) nachzuvollziehen, die er in der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 01.03.2006 mit 6 Punkten noch erreicht hatte. Insoweit ist anders als in § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Beurteilungsverordnung die hier vergebene Bewertung mit 5,5 Punkten - solche Zwischenbewertungen sind nach Nr. 5.5 BRL zulässig - noch nicht einmal einer der in den Beurteilungsrichtlinien umschriebenen Beurteilungsstufen eindeutig zugeordnet. Hinzu kommt, dass das (maßgebliche) Gesamturteil nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist, was über eine widerspruchsfreie „Ableitung“ aus nur Punktzahlen hinausgeht. Darüber hinaus ist nicht plausibel, dass die Beurteilungsrichtlinien eine Begründungspflicht nur bei Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten vorsehen und für die übrigen Bewertungen einer entsprechenden Regelung durch die obersten Dienstbehörden überlassen, was sogar innerhalb der Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) zu einem Auseinanderfallen der Begründungspflicht führt. An dieser Einschätzung hält der Senat nach erneuter Überprüfung auch im Hinblick auf die vom Beklagten formulierten Bedenken fest.
26 
Entgegen den Ausführungen des Beklagten fehlen den der vorliegenden Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht nur „Begründungselemente“, vielmehr fehlt jegliche Begründung der vergebenen Punktzahlen sowohl für die einzelnen Leistungsmerkmale als auch für das Gesamturteil. Welcher ganz konkrete Begriffsinhalt mit der einzelnen Notenbezeichnung verbunden ist (sein soll), ergibt sich weder aus den über den Kläger und die Beigeladene erstellten dienstlichen Beurteilungen noch aus den Beurteilungsrichtlinien. Diese legen unter Nr. 5.5. im hier fraglichen Bereich zum Beurteilungsmaßstab lediglich fest, dass 3 bis 5 Punkte „entspricht den Leistungserwartungen“ und 6 bis 8 Punkte „übertrifft die Leistungserwartungen“ bedeuten, wobei Zwischenbewertungen mit halben Punkten - wie erwähnt - zulässig sind. Eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare und aussagekräftige Begründung für die in diesem Rahmen getroffenen - abgestuften - Bewertungen der lediglich drei, nicht weiter differenzierten Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte sowie des Gesamturteils ergibt sich daraus nicht. Der Beamte kann aus der nicht begründeten Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils seinen Leistungsstand und die getroffene Bewertung (gerade) nicht nachvollziehen. Die fehlende Nachvollziehbarkeit der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen wird hier nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass beispielsweise nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Beigeladene mit Einzelbewertungen von 6 (Arbeitsmenge), 6,5 (Arbeitsweise) und 6 Punkten (Arbeitsgüte) in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 02.03.2009 auf ein Gesamturteil von 6,5 Punkten kommt, in ihrer vorangegangenen Regelbeurteilung vom 01.03.2006 hingegen das Gesamturteil trotz gleicher Einzelbewertungen auf (lediglich) 6 Punkte lautet. Zwar ist das nach Nr. 5.6 BRL zu treffende und für den Leistungsvergleich bei der Auswahlentscheidung in erster Linie maßgebliche Gesamturteil nicht rein rechnerisch zu ermitteln, sondern aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden. Doch müssen die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung erkennbar gemacht werden, um vor dem Hintergrund der - unangetasteten - Beurteilungsermächtigung und des bestehenden weiten Spielraums im Rahmen eines Auswahlverfahrens nachfolgend effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - sei es in einem Verfahren gegen die dienstliche Beurteilung selbst, sei es wie hier im Verfahren gegen die Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen wurde - gewährleisten zu können. Auch die im Rahmen der Auswahlentscheidung bei Gleichstand mehrerer Bewerber nach dem Gesamturteil gebotene Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen (vgl. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, IÖD 2011, 230 m.w.N.) ist mangels Begründung nicht möglich.
27 
Es fehlt damit eine hinreichende Grundlage für den im Rahmen der Auswahlentscheidung vorzunehmenden Leistungsvergleich. Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. Der vom Beklagten angeführte nicht unerhebliche verwaltungsmäßige Mehraufwand für die Erstellung begründeter dienstlicher Beurteilungen kann wegen ihrer erheblichen Bedeutung für das Fortkommen des einzelnen Beamten in diesem Zusammenhang kein Grund sein, auf die von Verfassungs wegen gebotene Begründung zu verzichten und Erläuterungen nur bei Bedarf, d.h. auf Verlangen des Beamten, und nur im insoweit angemahnten Umfang vorzunehmen bzw. nachzuholen. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).
28 
Die vom Beklagten angesprochene geringe Zahl von Rügen, die von Beamten gegen dienstliche Beurteilungen erhoben werden, rechtfertigt einen Verzicht auf das Erfordernis einer Begründung, die eine etwaige „Angriffsfläche“ - gerade auch bei durchschnittlichen Beurteilungen - überhaupt erst liefern und zu einer nachfolgenden Erläuterung und Plausibilisierung führen könnte, ebenfalls nicht. Die geltend gemachte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die Erstellung begründeter Beurteilungen lässt sich trotz der angegebenen nicht unerheblichen Anzahl von rd. 150 „betroffenen“ Beurteilungen je Anstaltsleiter und Beurteilungsstichtag (alle drei Jahre) nicht nachvollziehen. An den erforderlichen Begründungsaufwand sind gerade im Bereich einer Massenverwaltung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Auch Erläuterungen, die unter Heranziehung von Textbausteinen gegeben werden, können dem jeweiligen Beamten gegebenenfalls die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, um etwaige Einwendungen vorzubringen und ergänzende Erläuterungen einzufordern. Nur und erst die schriftliche Fixierung der maßgeblichen Beurteilungserwägungen ermöglicht es auch dem Gericht, die angegriffene Beurteilung eigenständig nachzuvollziehen.
29 
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.
30 
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich entgegen dem Beklagtenvorbringen (gerade) nicht, dass eine schriftliche Begründung dienstlicher Beurteilungen nicht erforderlich wäre. In dem angeführten Kammerbeschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 - (DVBl. 2002, 1203) befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der - hier unstreitigen - eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dienstlicher Beurteilungen vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungsspielraums und hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nach ständiger Rechtsprechung nur darauf erstreckt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. In diesem Zusammenhang geht das Bundesverfassungsgericht auf die Kontrolldichte in Bezug auf einzelne Formulierungen in dienstlichen Beurteilungen - Tatsachen und/oder Werturteile - ein. Diese Konkretisierung der Kontrolldichte im Einzelfall setzt aber (gerade) voraus, dass überhaupt eine Begründung für die erfolgte Bewertung gegeben worden ist. Nur dann kommt auch eine Änderung oder Konkretisierung von allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen oder (zu) pauschal formulierten Werturteilen in Betracht.
31 
Auch soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine geringfügige Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen keiner Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst bedarf (BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108), ergibt sich daraus nicht, dass eine Begründung überhaupt nicht erforderlich wäre. Es müssen lediglich keine „konkreten Umstände“ (Tatsachen) zur Begründung der getroffenen Wertung angeführt werden. Dem Beamten muss es aber ermöglicht werden, das getroffene (zusammenfassende) Werturteil nachzuvollziehen. Es genügt nicht, - wie hier - nur das bloße punktemäßige Ergebnis der Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils wiederzugeben. Die Beurteilungsverordnung sieht dementsprechend - anders als die Beurteilungsrichtlinien - auch keinen (teilweisen) Verzicht auf das Begründungserfordernis für dienstliche Beurteilungen vor. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die vergebene Punktzahl wegen des zugeordneten Beurteilungsmaßstabs - hier: entspricht den Leistungsanforderungen - eine (Art) „Begründung“ für die Bewertung des jeweiligen Leistungsmerkmals (und des Gesamturteils) enthalte, geht der zu verwendende Beurteilungsvordruck in Einklang mit Nr. 5.4 BRL zutreffend selbst davon aus, dass die Begründung ein hiervon zu trennendes Element der dienstlichen Beurteilung ist.
32 
Eine Heilung der Auswahlentscheidung aufgrund einer Heilung der ihr maßgeblich zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 02.03.2009 durch ein (teilweises) Nachholen der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 erfolgte keine Begründung der vergebenen Punktezahlen) ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten.
33 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) ist geklärt, dass Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens nachgeschoben werden dürfen. Diese - einzelfallbezogenen - Darlegungen sind ihrem Inhalt nach nicht beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 44.04 -, Juris; s. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268 m.w.N.). Plausibilisierungsdefizite können demnach auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gesichtspunkten. Die Rechte des betroffenen Klägers werden dabei in aller Regel gewahrt. Einer dadurch bewirkten nachträglichen Entziehung des Klagegrundes kann durch entsprechende Prozesserklärungen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden. Bei den in erster Instanz schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung „nachgeschobenen“ Erklärungen des Beklagten handelt es sich jedoch nicht um eine bloße Erläuterung der Beurteilung - sei es im Bereich von Tatsachenfeststellungen, sei es auf der Ebene von Werturteilen -, sondern um die erstmalige (schriftliche) Abgabe einer Begründung der punktemäßigen Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Klägers im Verfahren des Konkurrentenstreits. Insoweit steht der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO einer erstmaligen Nachholung im gerichtlichen Verfahren entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich (a.A. wohl noch - ohne nähere Begründung - Senatsbeschluss vom 04.06.2009, a.a.O. und Senatsurteil vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris). Eine Heilungsmöglichkeit ergibt sich insoweit auch nicht in Anlehnung an § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht bei Auswahlentscheidungen BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.). Auf der Grundlage einer infolge nachgeholter Begründung „geänderten“ dienstlichen Beurteilung des Klägers wäre die Auswahlentscheidung am 16.04.2010 auch nicht getroffen worden.
34 
Ungeachtet dessen ist hier eine Heilung aber auch deshalb nicht eingetreten, weil der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung vom 24.01.2011 und im Schriftsatz vom 12.08.2011 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.01.2012 eine - erstmalige - Begründung nur für Teile der dienstlichen Beurteilung des Klägers abgegeben hat. Der Annahme einer Heilung steht insoweit bereits entgegen, dass nicht alle Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte begründet worden sind. Darüber hinaus fehlt es nach wie vor an einer (nachvollziehbaren) Begründung des - maßgeblichen - Gesamturteils, das nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist. Eine umfassende Nachbesserung ist nicht erfolgt, vielmehr wurden Erläuterungen nur zu dem vom Kläger angesprochenen Leistungsmerkmal Arbeitsmenge gegeben. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wurde damit nicht beseitigt, denn der Kläger kann mangels Begründung der weiteren Leistungsmerkmale und des Gesamturteils etwaige Angriffe hiergegen gerade nicht formulieren. Gleiches gilt für die der Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegte, ebenfalls nicht begründete dienstliche Beurteilung der Beigeladenen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob dienstliche Beurteilungen vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einer Begründung bedürfen und ob eine nachträgliche Heilung eines vollständigen Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren möglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden.
37 
Beschluss vom 31. Juli 2012
38 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2012 (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 18.168,22 EUR festgesetzt.
39 
Streitgegenstand ist ein (unmittelbares) Beförderungsbegehren (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG), so dass der 6,5fache Betrag des bei Erhebung der Klage am 22.11.2010 (§ 40 GKG) maßgeblichen Betrags des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 8 (2.695,60 EUR gem. Anlage 2a des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 vom 11.12.2007 in der ab dem 01.03.2010 gültigen Fassung, SoZahlAnpG) zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Zulage nach Nr. 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B i.V.m. Anlage 2h SoZahlAnpG (monatlich 99,51 EUR) zugrunde zu legen ist.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist zwar rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur auf Neuentscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 und vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99). Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den (seltenen) Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor (vgl. dazu, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -, Juris m.w.N.). Es besteht jedoch ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung des Klägers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats, denn der vorliegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann sich auf die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung auswirken. Bei rechtsfehlerfreier Bewerberauswahl auf der Grundlage - noch zu erstellender - rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen ist angesichts des geringen Unterschieds der bislang vorgenommenen und mangels Begründung nicht in sachgerechter Weise weiter angreifbaren dienstlichen Beurteilung des Klägers im Vergleich zur Beigeladenen ein Erfolg der Bewerbung des Klägers zumindest ernsthaft möglich (vgl. zu diesen Anforderungen im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O. m.w.N.).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris sowie Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 und vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; vgl. allerdings im Hinblick auf das Vorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen den Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, IÖD 2011, 147). An diesem Tag (hier der 16.04.2010) sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Kandidaten zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Späteren Entwicklungen - etwa hinsichtlich des Gesundheitszustands eines Bewerbers - kann durch einen Abbruch des Auswahlverfahrens Rechnung getragen werden; sie dürfen jedoch der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Der Beklagte kann daher nicht damit gehört werden, der Kläger sei mittlerweile gesundheitlich ungeeignet. Eine entsprechende negative Prognose lässt sich im Übrigen dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Gesundheitsamts vom 19.07.2012 auch nicht entnehmen.
20 
Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu Lasten des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass ein Leistungsvergleich unter den Mitbewerbern nicht möglich (gewesen) ist, weil es an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen fehlt. Der Beklagte hat daher eine neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller, den rechtlichen Anforderungen entsprechender Beurteilungen zu treffen, in die auch die Bewerbung des dritten Bewerbers und dessen Neubescheidungsanspruch miteinzubeziehen sind.
21 
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (BVerwG, Urteile vom 04.11.2010, a.a.O., vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170 und vom 28.10.2004, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar geht der Beklagte nach dem Auswahlvermerk vom 16.04.2010 zutreffend davon aus, dass die Beigeladene in ihrer letzten Regelbeurteilung (mit 6,5 Punkten) eine bessere Gesamtnote als der Kläger (mit 6 Punkten) erzielt und außerdem in zwei von drei Einzelbewertungen (Arbeitsmenge 6 Punkte und Arbeitsweise 6,5 Punkte) eine höhere Punktzahl als der Kläger (5,5 Punkte und 6 Punkte) erreicht hat. Die für die Auswahlentscheidung (ausschließlich) herangezogenen dienstlichen Regelbeurteilungen jeweils vom 02.03.2009 sind jedoch mangels Begründung nicht aussagekräftig und damit fehlerhaft. Sie sind keine brauchbare Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung.
22 
Einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung des Klägers steht dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Grundsatz der Verwirkung nicht entgegen.Die Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung einer dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts tritt (nur) ein, wenn der Beamte innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass gegenüber dem Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht, liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier nach § 2 Abs. 1 Beurteilungsverordnung - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967 m.w.N.).
23 
Danach hat der Kläger sein Rügerecht nicht verwirkt. Er hat nach seinen - vom Beklagten unwidersprochenen - Angaben spätestens im Zusammenhang mit dem laufenden Bewerbungsverfahren wiederholt mündlich um Erläuterung seiner Beurteilung gebeten und auch im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 23.06.2010 deutlich gemacht, dass er Bedenken gegen die Richtigkeit der Beurteilung hat, wenn auch nur bezogen auf die für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge erreichte Punktzahl. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger die Beurteilung vom 02.03.2009 hinnehmen werde. Darauf, ob der Beklagte den Kläger - wie dieser geltend macht - über den Inhalt der Beurteilung der Beigeladenen vom 02.03.2009 „getäuscht“ hat, kommt es damit nicht an.
24 
Im parallel gelagerten (Eil-)Verfahren des dritten Bewerbers hat der Senat bereits mit Beschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - (VBlBW 2011, 278) ausgeführt, dass und weshalb eine - wie auch hier - in den (Einzel-)Be-wertungen der Leistungsmerkmale und (damit) auch im Gesamturteil nicht begründete dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist. Danach kann sich der Beklagte nicht auf die aufgrund von § 115 LBG a.F. und der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (Beurteilungsverordnung, GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL - vom 15.11.2005, GABl. 2005, 822) berufen, nach deren Nr. 5.4 für jedes - in Nr. 5.3 genannte - Leistungsmerkmal zu prüfen ist, inwieweit den Leistungserwartungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde (Satz 1), und dementsprechend das Ergebnis nach dem Beurteilungsmaßstab zu bewerten und (nur) bei der Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten zu begründen ist (Satz 2), wobei die obersten Dienstbehörden - was vorliegend nicht geschehen ist - bestimmen können, dass auch die übrigen Bewertungen zu begründen sind (Satz 3). Zwar hat der Dienstherr beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum, der ihn berechtigt, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einzuführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101 m.w.N.). Ob der Dienstherr jeweils das zweckmäßigste System getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das richtlinienkonforme Unterlassen einer jeglichen Begründung der allein durch Punkte ausgedrückten Bewertung der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte in der Beurteilung des Klägers - wie in derjenigen der Beigeladenen - erweist sich jedoch als rechtswidrig. Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16; s.a. Urteile vom 30.04.1981 und vom 27.02.2003, jeweils a.a.O.), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
25 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich - in der Lage, seine dienstliche Beurteilung etwa hinsichtlich der für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge (zu berücksichtigen sind hier insbesondere: Bewältigung der zugewiesenen Aufgaben, Rückstände) vergebenen Note von 5,5 Punkten innerhalb des in Nr. 5.5 BRL für die Beurteilungsstufe „entspricht den Leistungserwartungen“ vorgesehenen Rahmens von 3 bis 5 Punkten etwa in Abgrenzung zur nächsthöheren Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) nachzuvollziehen, die er in der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 01.03.2006 mit 6 Punkten noch erreicht hatte. Insoweit ist anders als in § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Beurteilungsverordnung die hier vergebene Bewertung mit 5,5 Punkten - solche Zwischenbewertungen sind nach Nr. 5.5 BRL zulässig - noch nicht einmal einer der in den Beurteilungsrichtlinien umschriebenen Beurteilungsstufen eindeutig zugeordnet. Hinzu kommt, dass das (maßgebliche) Gesamturteil nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist, was über eine widerspruchsfreie „Ableitung“ aus nur Punktzahlen hinausgeht. Darüber hinaus ist nicht plausibel, dass die Beurteilungsrichtlinien eine Begründungspflicht nur bei Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten vorsehen und für die übrigen Bewertungen einer entsprechenden Regelung durch die obersten Dienstbehörden überlassen, was sogar innerhalb der Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) zu einem Auseinanderfallen der Begründungspflicht führt. An dieser Einschätzung hält der Senat nach erneuter Überprüfung auch im Hinblick auf die vom Beklagten formulierten Bedenken fest.
26 
Entgegen den Ausführungen des Beklagten fehlen den der vorliegenden Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht nur „Begründungselemente“, vielmehr fehlt jegliche Begründung der vergebenen Punktzahlen sowohl für die einzelnen Leistungsmerkmale als auch für das Gesamturteil. Welcher ganz konkrete Begriffsinhalt mit der einzelnen Notenbezeichnung verbunden ist (sein soll), ergibt sich weder aus den über den Kläger und die Beigeladene erstellten dienstlichen Beurteilungen noch aus den Beurteilungsrichtlinien. Diese legen unter Nr. 5.5. im hier fraglichen Bereich zum Beurteilungsmaßstab lediglich fest, dass 3 bis 5 Punkte „entspricht den Leistungserwartungen“ und 6 bis 8 Punkte „übertrifft die Leistungserwartungen“ bedeuten, wobei Zwischenbewertungen mit halben Punkten - wie erwähnt - zulässig sind. Eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare und aussagekräftige Begründung für die in diesem Rahmen getroffenen - abgestuften - Bewertungen der lediglich drei, nicht weiter differenzierten Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte sowie des Gesamturteils ergibt sich daraus nicht. Der Beamte kann aus der nicht begründeten Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils seinen Leistungsstand und die getroffene Bewertung (gerade) nicht nachvollziehen. Die fehlende Nachvollziehbarkeit der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen wird hier nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass beispielsweise nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Beigeladene mit Einzelbewertungen von 6 (Arbeitsmenge), 6,5 (Arbeitsweise) und 6 Punkten (Arbeitsgüte) in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 02.03.2009 auf ein Gesamturteil von 6,5 Punkten kommt, in ihrer vorangegangenen Regelbeurteilung vom 01.03.2006 hingegen das Gesamturteil trotz gleicher Einzelbewertungen auf (lediglich) 6 Punkte lautet. Zwar ist das nach Nr. 5.6 BRL zu treffende und für den Leistungsvergleich bei der Auswahlentscheidung in erster Linie maßgebliche Gesamturteil nicht rein rechnerisch zu ermitteln, sondern aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden. Doch müssen die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung erkennbar gemacht werden, um vor dem Hintergrund der - unangetasteten - Beurteilungsermächtigung und des bestehenden weiten Spielraums im Rahmen eines Auswahlverfahrens nachfolgend effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - sei es in einem Verfahren gegen die dienstliche Beurteilung selbst, sei es wie hier im Verfahren gegen die Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen wurde - gewährleisten zu können. Auch die im Rahmen der Auswahlentscheidung bei Gleichstand mehrerer Bewerber nach dem Gesamturteil gebotene Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen (vgl. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, IÖD 2011, 230 m.w.N.) ist mangels Begründung nicht möglich.
27 
Es fehlt damit eine hinreichende Grundlage für den im Rahmen der Auswahlentscheidung vorzunehmenden Leistungsvergleich. Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. Der vom Beklagten angeführte nicht unerhebliche verwaltungsmäßige Mehraufwand für die Erstellung begründeter dienstlicher Beurteilungen kann wegen ihrer erheblichen Bedeutung für das Fortkommen des einzelnen Beamten in diesem Zusammenhang kein Grund sein, auf die von Verfassungs wegen gebotene Begründung zu verzichten und Erläuterungen nur bei Bedarf, d.h. auf Verlangen des Beamten, und nur im insoweit angemahnten Umfang vorzunehmen bzw. nachzuholen. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).
28 
Die vom Beklagten angesprochene geringe Zahl von Rügen, die von Beamten gegen dienstliche Beurteilungen erhoben werden, rechtfertigt einen Verzicht auf das Erfordernis einer Begründung, die eine etwaige „Angriffsfläche“ - gerade auch bei durchschnittlichen Beurteilungen - überhaupt erst liefern und zu einer nachfolgenden Erläuterung und Plausibilisierung führen könnte, ebenfalls nicht. Die geltend gemachte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die Erstellung begründeter Beurteilungen lässt sich trotz der angegebenen nicht unerheblichen Anzahl von rd. 150 „betroffenen“ Beurteilungen je Anstaltsleiter und Beurteilungsstichtag (alle drei Jahre) nicht nachvollziehen. An den erforderlichen Begründungsaufwand sind gerade im Bereich einer Massenverwaltung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Auch Erläuterungen, die unter Heranziehung von Textbausteinen gegeben werden, können dem jeweiligen Beamten gegebenenfalls die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, um etwaige Einwendungen vorzubringen und ergänzende Erläuterungen einzufordern. Nur und erst die schriftliche Fixierung der maßgeblichen Beurteilungserwägungen ermöglicht es auch dem Gericht, die angegriffene Beurteilung eigenständig nachzuvollziehen.
29 
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.
30 
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich entgegen dem Beklagtenvorbringen (gerade) nicht, dass eine schriftliche Begründung dienstlicher Beurteilungen nicht erforderlich wäre. In dem angeführten Kammerbeschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 - (DVBl. 2002, 1203) befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der - hier unstreitigen - eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dienstlicher Beurteilungen vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungsspielraums und hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nach ständiger Rechtsprechung nur darauf erstreckt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. In diesem Zusammenhang geht das Bundesverfassungsgericht auf die Kontrolldichte in Bezug auf einzelne Formulierungen in dienstlichen Beurteilungen - Tatsachen und/oder Werturteile - ein. Diese Konkretisierung der Kontrolldichte im Einzelfall setzt aber (gerade) voraus, dass überhaupt eine Begründung für die erfolgte Bewertung gegeben worden ist. Nur dann kommt auch eine Änderung oder Konkretisierung von allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen oder (zu) pauschal formulierten Werturteilen in Betracht.
31 
Auch soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine geringfügige Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen keiner Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst bedarf (BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108), ergibt sich daraus nicht, dass eine Begründung überhaupt nicht erforderlich wäre. Es müssen lediglich keine „konkreten Umstände“ (Tatsachen) zur Begründung der getroffenen Wertung angeführt werden. Dem Beamten muss es aber ermöglicht werden, das getroffene (zusammenfassende) Werturteil nachzuvollziehen. Es genügt nicht, - wie hier - nur das bloße punktemäßige Ergebnis der Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils wiederzugeben. Die Beurteilungsverordnung sieht dementsprechend - anders als die Beurteilungsrichtlinien - auch keinen (teilweisen) Verzicht auf das Begründungserfordernis für dienstliche Beurteilungen vor. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die vergebene Punktzahl wegen des zugeordneten Beurteilungsmaßstabs - hier: entspricht den Leistungsanforderungen - eine (Art) „Begründung“ für die Bewertung des jeweiligen Leistungsmerkmals (und des Gesamturteils) enthalte, geht der zu verwendende Beurteilungsvordruck in Einklang mit Nr. 5.4 BRL zutreffend selbst davon aus, dass die Begründung ein hiervon zu trennendes Element der dienstlichen Beurteilung ist.
32 
Eine Heilung der Auswahlentscheidung aufgrund einer Heilung der ihr maßgeblich zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 02.03.2009 durch ein (teilweises) Nachholen der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 erfolgte keine Begründung der vergebenen Punktezahlen) ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten.
33 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) ist geklärt, dass Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens nachgeschoben werden dürfen. Diese - einzelfallbezogenen - Darlegungen sind ihrem Inhalt nach nicht beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 44.04 -, Juris; s. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268 m.w.N.). Plausibilisierungsdefizite können demnach auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gesichtspunkten. Die Rechte des betroffenen Klägers werden dabei in aller Regel gewahrt. Einer dadurch bewirkten nachträglichen Entziehung des Klagegrundes kann durch entsprechende Prozesserklärungen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden. Bei den in erster Instanz schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung „nachgeschobenen“ Erklärungen des Beklagten handelt es sich jedoch nicht um eine bloße Erläuterung der Beurteilung - sei es im Bereich von Tatsachenfeststellungen, sei es auf der Ebene von Werturteilen -, sondern um die erstmalige (schriftliche) Abgabe einer Begründung der punktemäßigen Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Klägers im Verfahren des Konkurrentenstreits. Insoweit steht der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO einer erstmaligen Nachholung im gerichtlichen Verfahren entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich (a.A. wohl noch - ohne nähere Begründung - Senatsbeschluss vom 04.06.2009, a.a.O. und Senatsurteil vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris). Eine Heilungsmöglichkeit ergibt sich insoweit auch nicht in Anlehnung an § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht bei Auswahlentscheidungen BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.). Auf der Grundlage einer infolge nachgeholter Begründung „geänderten“ dienstlichen Beurteilung des Klägers wäre die Auswahlentscheidung am 16.04.2010 auch nicht getroffen worden.
34 
Ungeachtet dessen ist hier eine Heilung aber auch deshalb nicht eingetreten, weil der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung vom 24.01.2011 und im Schriftsatz vom 12.08.2011 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.01.2012 eine - erstmalige - Begründung nur für Teile der dienstlichen Beurteilung des Klägers abgegeben hat. Der Annahme einer Heilung steht insoweit bereits entgegen, dass nicht alle Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte begründet worden sind. Darüber hinaus fehlt es nach wie vor an einer (nachvollziehbaren) Begründung des - maßgeblichen - Gesamturteils, das nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist. Eine umfassende Nachbesserung ist nicht erfolgt, vielmehr wurden Erläuterungen nur zu dem vom Kläger angesprochenen Leistungsmerkmal Arbeitsmenge gegeben. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wurde damit nicht beseitigt, denn der Kläger kann mangels Begründung der weiteren Leistungsmerkmale und des Gesamturteils etwaige Angriffe hiergegen gerade nicht formulieren. Gleiches gilt für die der Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegte, ebenfalls nicht begründete dienstliche Beurteilung der Beigeladenen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob dienstliche Beurteilungen vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einer Begründung bedürfen und ob eine nachträgliche Heilung eines vollständigen Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren möglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden.
37 
Beschluss vom 31. Juli 2012
38 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2012 (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 18.168,22 EUR festgesetzt.
39 
Streitgegenstand ist ein (unmittelbares) Beförderungsbegehren (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG), so dass der 6,5fache Betrag des bei Erhebung der Klage am 22.11.2010 (§ 40 GKG) maßgeblichen Betrags des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 8 (2.695,60 EUR gem. Anlage 2a des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 vom 11.12.2007 in der ab dem 01.03.2010 gültigen Fassung, SoZahlAnpG) zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Zulage nach Nr. 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B i.V.m. Anlage 2h SoZahlAnpG (monatlich 99,51 EUR) zugrunde zu legen ist.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2011 - 4 K 1223/10 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, zwei der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12) mit den Beigeladenen zu 1 und 2 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen Antragsgegner und Antragsteller je zur Hälfte.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 40.000,-- EUR, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht vorläufig untersagt, drei der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12) mit den Beigeladenen zu 1 bis 3 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Der Bewerberanspruch des Antragstellers wurde im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stellen nur in Bezug auf die Beigeladenen zu 1 und 2 nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, DVBl 2011, 228 und Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -).
Der Antragsgegner hat eine vollständige Bewerberliste erstellt und aufgrund der jeweils vorliegenden aktuellen und der vorangegangenen Beurteilungen und weiterer (Hilfs-)Erwägungen seine Auswahlentscheidung getroffen. Danach sollen aus dem Bewerberfeld von insgesamt 86 Beamten acht Beamte befördert werden. Die wesentlichen Auswahlerwägungen wurden insoweit im Vermerk vom 06./08.04.2010 im erforderlichen Maße schriftlich fixiert (vgl. zur Dokumentationspflicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; vgl. dazu, dass die Auswahlentscheidung die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen muss, auch BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Mit Schreiben vom 10.05.2010 wurde dem Antragsteller die Auswahlentscheidung bekanntgegeben; ihm wurden die maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Danach sollen die beiden Bewerber, die sowohl in der aktuellen Anlassbeurteilung als auch in der davor liegenden Beurteilung als Justizamtmann/Justizamtfrau mit 8 Punkten beurteilt worden sind, befördert werden. Die weiteren zur Beförderung ausgewählten Bewerber - die sechs Beigeladenen - wurden aus dem Personenkreis von insgesamt (mit dem Antragsteller) zehn Personen ausgewählt, die - wie der Antragsteller - aktuell mit 8 Punkten und davor als Justizamtmann/Justizamtfrau mit 7,5 Punkten beurteilt worden sind. Da diese Bewerber nach dem Hauptkriterium gleich beurteilt sind, wurde in der Auswahlentscheidung als erstes Hilfskriterium die Wertigkeit des jeweils wahrgenommenen Dienstpostens herangezogen. Mit dieser Erwägung wurden die Beigeladenen zu 1 bis 4 ausgewählt: Diese erfüllten als Verwaltungsleiter (Beigeladene zu 1 und 3) bzw. als Sachbearbeiterin der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz (Beigeladene zu 4) und als Bezirksrevisor (Beigeladener zu 2) besonders anspruchsvolle und mit viel Verantwortung verbundene Aufgaben. Die Wertigkeit der Tätigkeiten von insgesamt fünf Funktionsrechtspflegern sei im Wesentlichen gleich, weshalb insoweit das Lebensalter als weiteres Hilfskriterium herangezogen worden sei. Danach gingen die 1948 geborenen Beigeladenen zu 5 und 6 den übrigen Mitbewerbern vor. Da beide auch beim Dienstalter nur wenige Monate auseinander lägen, seien beide auszuwählen unter Verwendung einer weiteren halben, zwischenzeitlich freigewordenen Beförderungsstelle. Einer Beförderung des Antragstellers stehe entgegen, dass dieser das 62. Lebensjahr schon im August 2009 und damit vor der vorliegenden Ausschreibung vollendet habe. Er könne wegen der Sollvorschrift in § 34 Abs. 3 LBG nicht befördert werden. Gründe für eine ausnahmsweise Beförderung seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller könne aber auch unabhängig davon nicht berücksichtigt werden, denn nach der Wertigkeit der Dienstposten gingen ihm nicht nur sämtliche ausgewählte Bewerber, sondern auch zwei unberücksichtigt gebliebene Mitbewerberinnen vor. Die auf diese Erwägungen gestützte Auswahlentscheidung verletzt den Bewerberanspruch des Antragstellers.
Der - primär erfolgte - Ausschluss aus dem Leistungswettbewerb um die Beförderungsstellen aus Altersgründen ist rechtswidrig.
Zwar ist für die Beurteilung des Gerichts in Verfahren wie dem vorliegenden regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (hier 06./08.04.2010) maßgeblich, denn für deren Rechtmäßigkeit kommt es auf die Erwägungen an, die der Dienstherr in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 und vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2010 - 15 CE 09.3045 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.03.2010 - 2 B 516/09 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 M 125/10 -, Juris; auf den Ablauf der Bewerbungsfrist abstellend: BGH, Beschluss vom 22.03.1999 - NotZ 33/98 -, NJW-RR 1999, 932). Danach wäre der am 24.08.1947 geborene Antragsteller vom Beförderungsverfahren ausgeschlossen, denn nach § 34 Abs. 3 LBG in der bis zum 31.12.2010 und damit auch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geltenden Fassung vom 19.03.1996 soll eine Beförderung nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. Nach § 50 Abs. 1 LBG a.F. tritt der Beamte auf Lebenszeit mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, hier am 31.08.2012. Damit werden Beamte wie der Antragsteller ungeachtet ihres Leistungsstands allein aufgrund ihres Alters im Regelfall - wenn nicht ausnahmsweise, was gerichtlich voll überprüfbar ist und wofür hier entgegen den Ausführungen des Antragstellers nichts ersichtlich ist, ein atypischer Fall vorliegt - von Beförderungen ausgeschlossen. Ob diese Beschränkung des Wettbewerbs dem von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes Rechnung trägt, ist fraglich (bejahend noch Beschluss des Senats vom 04.11.2002 - 4 S 2281/02 -, Juris m.w.N.). Das Alter kann nur dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amts nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben. Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, Juris und Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143). Ob das im Regelfall bindende Beförderungsverbot aufgrund Erreichens der Altersgrenze nach § 34 Abs. 3 LBG a.F. in diesem Sinne verfassungsrechtlich und zudem als Altersdiskriminierung auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (AGG - BGBl. I S. 1897), mit dem die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303, S. 16) umgesetzt wurden, gerechtfertigt werden kann, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, kann jedoch offen bleiben. Denn für die Frage, ob der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt oder seine Beförderung im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal - wie hier die Altersgrenze - aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, kommt es, was bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden ist, nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, sondern - jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung, in der ein Widerspruchsverfahren gegen die Auswahlentscheidung noch möglich ist - auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an. Das seit dem 01.01.2011 geltende Landesbeamtengesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, Dienstrechtsreformgesetz - DRG - vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kennt jedoch (in der Neuregelung des § 20 LBG) keine Altersgrenze für Beförderungen mehr. Der Antragsteller ist damit nicht aus Altersgründen von der begehrten Beförderung ausgeschlossen, sondern in das Auswahlverfahren mit einzubeziehen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem materiellen Recht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 und Beschluss vom 25.04.2007, a.a.O. jeweils m.w.N.). Entscheidend ist im Hinblick darauf, dass es bei der hier streitgegenständlichen Altersgrenze nicht um eine Frage geht, die den gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Dienstherrn betrifft (nur dazu verhält sich beispielsweise der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2008, a.a.O., zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Auswahlerwägungen), sondern um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals - Einhaltung einer Altersgrenze für Beförderungen (vgl. zu einer vergleichbaren Unterscheidung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.). Im Streit steht nicht die Frage der (Un-)Zulässigkeit nachträglicher Veränderungen des stellenbezogenen Anforderungsprofils oder der Einbeziehung nachträglicher Veränderungen der individuellen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale oder nachträglicher Auswahlerwägungen in das Auswahlverfahren, sondern die Geltung der allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen. Bedeutung und Reichweite des Art. 33 Abs. 2 GG gebieten insoweit die Berücksichtigung objektiv-rechtlicher Rechtsänderungen. Das gilt jedenfalls, solange das behördliche Auswahlverfahren noch offen und nicht durch Widerspruchsbescheid beendet ist. Schutzwürdige Interessen der Mitbewerber werden hierdurch nicht verletzt, denn ihr (Bewerber-)Anspruch darauf, dass ihre Bewerbungen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind, ist nicht berührt. Jeder Bewerber kann nur eigene Benachteiligungen und Bevorzugungen eines anderen verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Es besteht kein Anspruch darauf, dass während eines laufenden Bewerbungsverfahrens die gesetzlichen Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen unverändert gelten und etwaige Rechtsänderungen unberücksichtigt bleiben. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112). Die vorliegend nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene und daher noch nicht bestandskräftige Auswahlentscheidung (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) müsste insoweit auch in einem Widerspruchsverfahren entsprechend überprüft bzw. neu getroffen werden.
Soweit ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber einen Anspruch auf Verleihung des (Beförderungs-)Amts durch Ernennung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O. m.w.N.), sagt dies nichts darüber, welche Sach- und Rechtslage für die Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen ist. Das Auswahlverfahren wird erst durch die Ernennung (Beförderung) beendet. Dafür, dass es für die Frage, ob § 34 Abs. 3 LBG a.F. anwendbar ist, nicht auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ankommt, spricht in diesem Zusammenhang, dass durch diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur und erst die Beförderung ausgeschlossen wird. Die Beförderung ist aber gegenüber der Auswahlentscheidung ein eigenständiger Rechtsakt, wenngleich ihr Regelungsgehalt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung übereinstimmt und diese mit der Beförderung rechtsverbindlich umgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Zum Zeitpunkt der hier im Raum stehenden Beförderung fehlt es aufgrund des Wegfalls der Altersgrenze an einem gesetzlichen Hinderungsgrund für die begehrte Beförderung des Antragstellers.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgeht, dass über die Frage, ob die bereits getroffene Auswahlentscheidung aufgrund der zum 01.01.2011 geänderten Rechtslage aufzuheben und eine neue Auswahlentscheidung zu treffen ist, nach Ermessen und mit Rücksicht auf den Bewerberanspruch der Mitbewerber zu entscheiden ist (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2010, a.a.O.; s.a. § 48 bzw. § 49 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG). Das vom Antragsgegner bislang insoweit nicht ausgeübte Ermessen dürfte im Hinblick auf den Bewerberanspruch des Antragstellers, die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Mitbewerber sowie das öffentliche Interesse an der Geltung des Leistungsgrundsatzes dahingehend reduziert sein, dass der Antragsteller in die neu zu treffende Auswahlentscheidung einzubeziehen ist. Der Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beförderung des Antragstellers bereits eine gesetzliche Altersgrenze entgegensteht.
10 
Auch die hilfsweise im Rahmen des Leistungsvergleichs angestellten Auswahlerwägungen des Antragsgegners sind hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht tragfähig.
11 
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG a.F. bzw. § 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.). Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Frühere - vorletzte und vorvorletzte - dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02-, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55 und 18.10.2007 - BVerwG 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 27.10.2008, a.a.O. m.w.N.; vgl. dazu, dass auch ältere dienstliche Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Mitbewerbers Aufschluss geben, auch Nr. 1d der Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 sowie A II Nr. 1 der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte höherwertige Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (vgl. hierzu auch Nr. 2 der genannten Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren). In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat bereits in einem früheren Verfahren des Antragstellers entschieden, dass ältere Beurteilungen vor Hilfskriterien wie der Ausübung höherwertiger Dienstaufgaben heranzuziehen sind, wobei eine Abweichung von 0,5 Punkten im Rahmen des hier maßgeblichen Punktesystems, in dem entsprechende Binnendifferenzierungen zulässig und zu berücksichtigen sind, nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann (Beschluss vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -). Nach diesen Maßstäben ist der vom Antragsgegner vorgenommene Leistungsvergleich im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1 und 2 fehlerhaft. Die herangezogenen Beurteilungen genügen nicht, um von einem Leistungsgleichstand mit dem Antragsteller ausgehen zu können.
12 
Der Antragsgegner hat es nach den ausgeführten Grundsätzen versäumt, außer den vorletzten auch die vorvorletzten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1 und 2 (bzw. die entsprechenden Beurteilungen über vergleichbare Zeiträume) heranzuziehen und die unterschiedliche Leistungsentwicklung bzw. die Kontinuität im Leistungsniveau in den Blick zu nehmen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene tabellarische Zusammenstellung (BA S. 11) verdeutlicht die unterschiedliche Entwicklung. Danach wurde der Antragsteller nicht nur in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Anlassbeurteilung vom 24.10.2005 (Beurteilungszeitraum 01.01.2003 bis 30.09.2005), sondern auch in der vorvorletzten Anlassbeurteilung vom 02.01.2003 (Beurteilungszeitraum 26.07.2001 bis 30.12.2002) mit 7,5 Punkten beurteilt. Demgegenüber wurde der Beigeladene zu 1 in der Regel- und Anlassbeurteilung vom 27.09.2005, die der aktuellen Beurteilung vorangegangen ist (Beurteilungszeitraum 02.09.2002 bis 01.09.2005), mit 7,5 Punkten, in der diesem Beurteilungszeitraum vorausgehenden (vom Verwaltungsgericht nicht in seine Auflistung aufgenommenen) Regelbeurteilung vom 09.09.2002 (Beurteilungszeitraum 14.05.2002 bis 01.09.2002) ebenso wie in der Anlassbeurteilung vom 13.05.2002 (Beurteilungszeitraum 08.03.2001 bis 13.05.2002) hingegen nur mit 7 Punkten beurteilt. Der Beigeladene zu 2 wurde in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Anlassbeurteilung vom 04.10.2005 (Beurteilungszeitraum Dezember 2002 bis September 2005) mit 7,5 Punkten beurteilt, in der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 26.11.2002 (Beurteilungszeitraum vom Juni 1999 bis September 2002) hingegen nur mit 7 Punkten. Die insoweit bessere Beurteilung des Antragstellers hätte hier im Rahmen der Auswahlentscheidung in den Blick genommen werden müssen. Die vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren angesprochene - und verneinte - Frage, ob und inwieweit in diesen früheren Beurteilungen inhaltliche Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen der Bewerber gemacht wurden, die Rückschlüsse auf Entwicklungstendenzen insbesondere im angestrebten Beförderungsamt zulassen, wurde in der Auswahlentscheidung selbst nicht thematisiert und wird im Übrigen inhaltlich auch nicht konkretisiert. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine zeitliche Grenze dergestalt, dass bei einem Leistungsgleichstand zwischen Bewerbern das Ergebnis vorvorletzter Beurteilungen nach einem Zeitraum von sechs Jahren nicht mehr zu berücksichtigen bzw. nur von Bedeutung wäre, wenn Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen gemacht wurden. Ausgehend von einem Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren sind im Gegenteil regelmäßig auch länger zurückliegende Zeiträume in die Betrachtung miteinzubeziehen. Danach hat der Antragsgegner „vorschnell“ einen Leistungsgleichstand mit den Beigeladenen zu 1 bis 2 angenommen und zu Lasten des Antragstellers auf das Hilfskriterium der Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben abgestellt, die bei den Beigeladenen zu 1 bis 2 höher einzustufen sei.
13 
Im Hinblick auf den Beigeladenen zu 3 ist der Antragsgegner hingegen beanstandungsfrei von einem Leistungsgleichstand mit dem Antragsteller ausgegangen.
14 
Der Beigeladene zu 3 wurde in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Regelbeurteilung vom 12.01.2006 (Beurteilungszeitraum 01.09.2002 bis 01.09.2005) mit 7,5 Punkten beurteilt. Die Anlassbeurteilungen vom 24.05.2005, vom 23.07.2004 und vom 11.07.2003, die Teile desselben Beurteilungszeitraums erfassen, sind in dieser Beurteilung aufgegangen. Für den davor liegenden Beurteilungszeitraum fehlen vergleichbare Beurteilungen, da der Beigeladene zu 3 erst im Februar 2003 zum Justizamtmann befördert wurde. Frühere Beurteilungen können aber nur dann in einen Vergleich einbezogen werden, wenn sie auf einer hinreichend vergleichbaren Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211 m.w.N.). Ein Beamter fällt jedoch, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamts ein. Bei der Beurteilung ist eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisherigen Leistungen nicht weiter gesteigert, so wird dies regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 - und vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner insoweit rechtsfehlerfrei allein aufgrund der aktuellen und der vorletzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 3 von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsstand im Vergleich zum Antragsteller ausgegangen, denn der Beigeladene zu 3 hat bereits unmittelbar nach seiner Beförderung zum Justizamtmann mit 7,5 Punkten den gleichen Leistungsstand wie der Antragsteller erreicht.
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Die Auswahlentscheidung begegnet im Hinblick auf den Beigeladenen zu 3 auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Die Heranziehung des Hilfskriteriums der (Höher-)Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben ist im Falle wesentlich gleich geeigneter Bewerber zulässig. Bei der erforderlichen Bewertung der wahrgenommenen Dienstaufgaben steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senatsbeschluss vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Spielraum vorliegend überschritten hätte. Der Beigeladene zu 3 ist Verwaltungsleiter des Amtsgerichts A. Die Stelle war im Staatsanzeiger Nr. 21/2004 ausgeschrieben und wurde im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens mit dem Beigeladenen besetzt. Der Antragsteller ist hingegen überwiegend zuständig für die den Rechtspflegern in der Strafvollstreckung übertragenen Aufgaben und lediglich als stellvertretender Verwaltungsleiter tätig, soweit der von anderen Aufgaben freigestellte Verwaltungsleiter der Staatsanwaltschaft R. verhindert ist. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Verantwortungsbereich des Beigeladenen zu 3 höher bewertet hat als den Tätigkeitsbereich des Antragstellers. Der insoweit bestehende Einschätzungsspielraum wurde in Übereinstimmung mit A II Nr. 2 Buchst. a und b der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 wahrgenommen, wonach als erstes Hilfskriterium der Dienstposten der Bewerber zu berücksichtigen ist. Dienstposten, die mit Führungsaufgaben verbunden sind, sind danach besonders anspruchsvoll, weil auf diesen nicht nur Erfahrung auf verschiedenen Tätigkeitsfeldern und Fachkompetenz im Tätigkeitsbereich erforderlich sind, sondern diese durch soziale Kompetenz und Führungskompetenz ergänzt werden müssen. Je größer die Anzahl der zu führenden Mitarbeiter ist, um so ausgeprägter müssen diese Kompetenzen vorhanden sein; eine Position mit vielen Mitarbeitern ist daher regelmäßig höherwertig als eine solche mit wenigen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Anzahl der Mitarbeiter, sondern insbesondere auch die Bewertung der Dienstposten der Mitarbeiter (Buchst. a). Weiter sind Dienstposten, bei denen Fachaufgaben zu erfüllen sind, umso anspruchsvoller, je schwieriger und vielfältiger die zu erfüllenden Aufgaben sind. Dienstposten, die zusätzliche Qualifikationen oder Kompetenzen voraussetzen, die nicht (zentraler) Bestandteil der laufbahnspezifischen Ausbildung sind, sind gegenüber anderen Dienstposten höherwertig (Buchst. b). Unter B der Ergänzenden Leitlinien werden Dienstposten im gehobenen Dienst benannt, die „insbesondere“ herausgehobene Dienstposten sind, etwa Funktionsrechtspfleger und Verwaltungsbeamte.
16 
Zwar ist es zur Sicherung des Anspruchs eines Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens regelmäßig nicht geboten, dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freihaltung mehrerer oder sogar aller ausgeschriebenen Planstellen aufzugeben (Senatsbeschluss vom 20.03.1995 - 4 S 4/95 -, ESVGH 45, 251; s.a. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1993 - 2 ER 301.93 -, ZBR 1994, 52). Etwas anderes kann jedoch im Fall gravierender grundlegender Verfahrensmängel gelten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, Juris). So liegt es hier. Für die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Beigeladenen zu 1 und 2 fehlt es bislang an einer tragfähigen (Beurteilungs-)Grundlage, so dass sie insoweit (gänzlich) neu zu treffen ist. Angesichts des insoweit offenen Ausgangs ist es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten, dass der Antragsgegner vorläufig von der Beförderung beider Bewerber absieht.
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2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
18 
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) versäumt. Der angegriffene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde ihm am 27.01.2011 zugestellt. Das Telefax seiner Prozessbevollmächtigten, das vom 11.02.2011 datiert, ist ausweislich des Eingangsstempels sowie des Sendedatums am 11.02.2011 und damit einen Tag nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt hat (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessbeteiligten geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 - 2 B 44.05 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 257 m.w.N.). Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ein solches Verschulden ist aber aufgrund des nach § 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemachten Vorbringens der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu verneinen. Das Fristversäumnis beruht ausschließlich auf einem Fehlverhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten Z., die bei der ihr übertragenen Fristberechnung versehentlich das Datum des Posteingangs des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (28.01.2011) und nicht das tatsächliche Zustelldatum des Faxeingangs (27.01.2011) notiert hat.
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Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Er muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung seinem geschulten Personal zu übertragen. Das gilt auch für die Berechnung und Notierung einfacher und geläufiger Fristen wie hier (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - VII ZB 95/08 -, MDR 2011, 382 m.w.N.). Diesen Anforderungen haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen genügt. So wurde der langjährig in der Kanzlei beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten Z., die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Anweisung erteilt, die Beschwerdefrist zu notieren. Den Prozessbevollmächtigten kann es nicht als schuldhaftes Versäumnis angelastet werden, dass sie die Ausführung der erteilten Anweisung nicht überwacht haben, denn die Weisung, die Beschwerdefrist zu notieren, hatte einfache Aufgaben zum Gegenstand. Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei erledigen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt. Mit dem am 24.02.2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die mit Kenntniserlangung vom Fristablauf durch Schreiben des Gerichts vom 21.02.2011 in Gang gesetzte Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten.
20 
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich in der Sache ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Auswahl der Beigeladenen zu 4 wendet, ist nicht begründet. Soweit der Antragsgegner von einem Qualifikationsgleichstand des Antragstellers und der Beigeladenen zu 4 ausgegangen ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, denn frühere Beurteilungen können - wie bereits erwähnt - nur dann in einen Vergleich einbezogen werden, wenn sie auf einer hinreichend vergleichbaren Grundlage beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Die Beigeladene zu 4 wurde erst im Dezember 2004 zur Justizamtfrau ernannt und erstmals in der Regelbeurteilung vom 18.10.2005 (auch) in diesem Amt mit 7,5 Punkten beurteilt (Beurteilungszeitraum 02.07.2004 bis 18.10.2005). Soweit mit Anlassbeurteilung vom 02.07.2004 (Beurteilungszeitraum 18.03.2003 bis 02.07.2004) für den vorangegangenen Zeitraum eine Beurteilung von 8 Punkten erteilt wurde, betraf dies das Amt der Justizoberinspektorin (A 10) und damit eine andere Vergleichsgruppe. Der Antragsgegner ist daher ebenso wie im Fall des Beigeladenen zu 3 insoweit rechtsfehlerfrei allein aufgrund der aktuellen und der vorletzten dienstlichen Beurteilungen von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsstand im Vergleich zum Antragsteller ausgegangen. Auch die Beigeladene zu 4 hat bereits unmittelbar nach ihrer Beförderung zur Justizamtfrau mit 7,5 Punkten den gleichen Leistungsstand wie der Antragsteller erreicht. Das macht die Annahme eines Qualifikationsgleichstands vertretbar, auch mit Blick auf den Einwand des Antragstellers, dass sich die Regelbeurteilung der Beigeladenen zu 4 vom 18.10.2005 auch auf einen Zeitraum vor ihrer Beförderung bezieht.
21 
Die Auswahlentscheidung begegnet im Hinblick auf die Beigeladene zu 4 auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Die Heranziehung des Hilfskriteriums der (Höher-)Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben ist - wie bereits ausgeführt wurde - im Falle wesentlich gleich geeigneter Bewerber zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der Bewertung der Dienstaufgaben den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Die Beigeladene zu 4 ist für die Gesamtsteuerung aller Projekte betreffend das Outsourcing der Bürokommunikation in der Justiz zuständig. Sie hat innerhalb der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz eine Reihe von Mitarbeitern, die ihr zuarbeiten, und leitet und koordiniert mehrere Arbeitsgruppen. Der Antragsteller ist demgegenüber ungeachtet seiner Tätigkeiten als Gruppenleiter und als stellvertretender Verwaltungsleiter überwiegend zuständig für die den Rechtspflegern in der Strafvollstreckung übertragenen Aufgaben (vgl. hierzu die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.10.2010 zur Erläuterung vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen der Beigeladenen zu 4 und des Antragstellers, denen der Antragsteller auch im Rahmen seiner Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten ist, VG-Akte, S. 126 ff.). Im Hinblick darauf begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Verantwortungsbereich der Beigeladenen zu 4 höher bewertet hat als den des Antragstellers. Bei der Auswahl aufgrund des Hilfskriteriums des wahrgenommenen Tätigkeitsbereichs ist es nicht erforderlich, dass nur fest definierte „Funktionsstellen“ Berücksichtigung finden, vielmehr kommt dem Dienstherrn der beschriebene Einschätzungsspielraum zu, der hier in Übereinstimmung mit den bereits genannten Bestimmungen in A II Nr. 2 Buchst. a und b der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 genutzt wurde.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Sie bezieht für das erstinstanzliche Verfahren die Kostentragungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der teilweisen Antragsrücknahme und der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 5 und 6 mit ein.
23 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach in Verfahren der vorliegenden Art ungeachtet einer Mehrzahl betroffener Konkurrenten auf den (ungekürzten) einfachen Auffangstreitwert zurückgegriffen wurde (vgl. Beschlüsse vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967, vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 - und vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 -), ist der Streitwert abhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen zu bemessen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 5 OA 186/10 -, Juris). Denn es sind mehrere - jeweils einheitliche - Auswahlentscheidungen in Bezug auf die ausgeschriebenen Stellen getroffen worden, die angegriffen werden und damit im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG mehrere Streitgegenstände bilden. Für jede ausgeschriebene Stelle wurde ein Bewerber ausgewählt und wurden Mitbewerber abgelehnt. Die jeweils getroffene Auswahl ist lediglich angesichts zeitgleicher Ausschreibung und gleichen Bewerberkreises formal in einer Entscheidung zusammengefasst worden (vgl. zur eigenständigen Rechtsnatur der Auswahlentscheidung auch BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Die Streitwertfestsetzung beruht vorliegend darauf, dass der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich dahin ging, vorläufig acht Stellen freizuhalten. Im Beschwerdeverfahren ist hingegen nur noch die vorläufige Freihaltung von insgesamt vier Stellen streitgegenständlich und damit für die Bemessung des Streitwerts heranzuziehen.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.