Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die 1974 geborene Klägerin begehrt eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen.
Die Klägerin, bei der im Jahr 1989 Colitis ulcerosa diagnostiziert wurde, musste sich im Jahr 2000 einer linksseitigen Hemikolektomie unterziehen. Ganz erhebliche von der Klägerin zu erleidende Beeinträchtigungen, insbesondere mehrere therapieresistente Schübe seit 2010 und ein akuter Schub mit 30 und mehr blutigen Stühlen pro Tag indizierten eine im Mai 2013 durchgeführte Restproktokolektomie mit Pouchanlage und Anlage eines Ileostoma. In der Folgezeit erlitt die Klägerin einen Pouchausriss und eine Pouchfistel mit schwerer Pouchitis; das zunächst rückverlagerte Ileostoma musste im November 2014 als endständiges Ileostoma angelegt werden.
Am 11.05.2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 11 StVO. Sie machte geltend, schwerbehindert zu sein. Nach dem vorgelegten Schwerbehindertenausweis des Landratsamtes ... vom 11.10.2013 und dem vorgelegten Bescheid des Landratsamtes ... - Versorgungsamt - vom 26.09.2013 betrug der Grad der Behinderung (GdB) 80 bei den Funktionsbeeinträchtigungen Verlust des Dickdarms, Colitis ulcerosa, Anus praeter und Pouchanlage.
Das hierzu angehörte Versorgungsamt erklärte mit Stellungnahme vom 21.05.2015, der GdB für Colitis ulcerosa allein liege unter 60, es bestehe bei der Klägerin auch keine künstliche Harnableitung.
Mit Bescheid vom 27.05.2015 lehnte das Landratsamt ... den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 11 StVO lägen nicht vor, da wegen Colitis ulcerosa kein GdB von wenigstens 60 festgestellt worden sei und die Klägerin zwar einen künstlichen Darmausgang, aber keine künstliche Harnableitung habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 24.06.2015 unter Vorlage eines Entlassbriefes des Universitätsklinikums ... vom 04.02.2014 und eines Entlassbriefes des Städtischen ... vom 08.03.2013 Widerspruch ein und machte geltend, u.a. wegen ihrer Erkrankung an Colitis ulcerosa sei ihr ein GdB von 80 erteilt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2016, zugestellt am 20.05.2016, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück und führte aus, die Voraussetzungen der Fallgruppen 3e und 3f der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs.1 Ziff. 11 StVO lägen weiterhin nicht vor. Es bestehe auch keine atypische Besonderheit, die eine Abweichung von den genannten Fallgruppen rechtfertige.
Mit Bescheid vom 10.11.2017 stellte das Landratsamt ... - Versorgungsamt - rückwirkend zum 11.04.2016 bei der Klägerin einen GdB von 90 mit den Funktionsbeeinträchtigungen Verlust des Dickdarms, Colitis ulcerosa, Pouchanlage, Blutarmut und Anus praeter fest.
Mit ihrer bereits am 20.06.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht geltend, allein für die Colitis ulcerosa ergebe sich ein Einzel-GdB von wenigstens 60. Die Entscheidung sei zudem ermessensfehlerhaft. Sie beantragt,
10 
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes ... vom 27.05.2015 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2016 zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter nach § 46 Abs. 1 Ziff. 11 StVO zu erteilen.
11 
Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Ergänzend trägt er nach erneuter Anhörung des Versorgungsamtes und unter Vorlage einer Stellungnahme des Versorgungsamtes vom 24.01.2018 vor, eine Colitis ulcerosa sei als Grunderkrankung unter den Funktionsbeeinträchtigungen genannt, liege aber nicht mehr vor, da der Darm zunächst teilweise, dann vollständig entfernt worden sei. Die Colitis ulcerosa bedinge daher aufgrund der Entfernung des Darms keinen GdB mehr, da Entzündungen usw. nicht mehr vorhanden seien.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 27.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne von Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter nach § 46 Abs. 1 Ziff. 11 StVO (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 11 StVO. Nach dieser Norm können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind. Das nach dieser Norm dem Landratsamt ... als der nach § 47 Abs. 2 Ziff. 7 StVO, § 3 StVOZustG BW zuständigen Straßenverkehrsbehörde eröffnete Ermessen ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahingehend zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
17 
Das Ermessen wird durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26.01.2001 in der Fassung vom 22.05.2017 - VwV-StVO - (BAnz AT 29.05.2017 B8) gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von ihr erfasst wird, gebunden. Bei dieser Verwaltungsvorschrift handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Die Straßenverkehrsbehörden sind jedoch in Ansehung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, denjenigen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen zu gewähren, die dort als Anspruchsberechtigte aufgeführt sind (OVG NRW, Urt. v. 23.08.2011 - 8 A 2247/10, JURIS).
18 
Unter Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen, I.-II. (Rdnrn. 118 bis 139) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bestimmt die Verwaltungsvorschrift, unter welchen Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen gewährt werden können. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, Ausnahmegenehmigungen nur in besonders dringenden Fällen zu erteilen (vgl. I. zu § 46 StVO), wird unter II. 1. und 3. (Rdnrn. 129 ff.) der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO der Personenkreis der Begünstigten beschränkt auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (u.a. Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, vgl. Rdnr. 130) und ihnen gleichgestellten Personen. Gleichgestellt sind (a) blinde Menschen, (b) schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, (c und d) bestimmte schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B, (e) schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt, und (f) schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt (Rdnrn. 134-139).
19 
Nach diesen Maßstäben ist die Versagung von Parkerleichterungen nicht zu beanstanden.
20 
Soweit sich die Klägerin auf ihre Erkrankung an Colitis ulcerosa beruft, sind die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift nicht gegeben. Die Klägerin, der rückwirkend zum 11.04.2016 ein GdB von 90 zuerkannt wurde, hat keinen Einzel-GdB von wenigstens 60 bezogen allein auf diese Grunderkrankung. In den Bescheiden des Versorgungsamtes ist kein Einzel-GdB aufgeführt, sondern nur ein Gesamt-GdB von 90 für die Beeinträchtigungen der Funktion der Verdauungsorgane insgesamt („Art 56“). Dieser Gesamt-GdB bezieht sich somit nicht auf die entzündliche Darmerkrankung selbst, sondern auf das betroffene Organsystem. Dem entsprechend sind als Funktionsbeeinträchtigung Verlust des Dickdarms, Colitis ulcerosa, Pouchanlage, Blutarmut und Anus praeter aufgeführt. Nach der Stellungnahme des Versorgungsamtes liegt die Colitis ulcerosa selbst mit der restlosen Entfernung des Dickdarms nicht mehr vor und bedingt auch keinen GdB mehr. An der Richtigkeit dieser Stellungnahme bestehen keine Zweifel, eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Auch wenn die Klägerin seit der im Mai 2013 durchgeführten Restproktokolektomie alles andere als beschwerdefrei zu bezeichnen ist, vielmehr u.a. erhebliche Komplikationen im Zusammenhang mit der Pouchanlage zu erleiden hatte, sind diese Beschwerden nicht mehr der entzündlichen Aktivität der Darmerkrankung Colitis ulcerosa zuzuordnen, sondern sind Folgen der Proktokolektomie, welche die außerhalb des Dickdarms nicht vorkommende Colitis ulcerosa beseitigt hat. Dass diese den GdB mitbestimmenden Beschwerden nicht im Sinne von II. 3. e) (Rdnr. 138) der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO als auf die Colitis ulcerosa bezogen anzusehen sind, wird durch die Regelungen zur Bestimmung des GdB bei dieser Erkrankung bestätigt. Gemäß Teil B Ziff. 10.2.2 der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10.12.2008 (Versorgungsmedizin-Verordnung) ist der Einzel-GdB wegen Colitis ulcerosa daran zu bemessen, wie schwer die Auswirkungen der Erkrankung sind, wobei von besonderem Gewicht die Häufigkeit von Durchfällen ist. Diese entzündungsbedingten Durchfälle sind nach einer Proktokolektomie vom Betroffenen nicht mehr zu erleiden. Die im Zusammenhang mit einem Ileostoma stehenden Beschwerden sind im Hinblick auf die Gewährung von Parkerleichterungen auch nicht den einen GdB von mindestens 60 bedingenden schweren bis schwersten Auswirkungen einer Colitis ulcerosa gleichzusetzen. Vielmehr soll - wenn auch pauschalierend - gerade wegen der mit einer solchen Erkrankung typischerweise einhergehenden häufigen, täglichen, auch nächtlichen Durchfälle den Betroffenen Parkerleichterungen gewährt werden, damit sie bei plötzlichem Bedarf ohne längere Parkplatzsuche eine Toilette aufsuchen können (s.a. VG Regensburg, Urt. v. 15.02.2011 - RO 4 K 10.00614, JURIS). Zwar bedingt auch ein Ileostoma als Ausleitung des Dünndarms mehrere Liter Dünndarmstuhl pro Tag. Diese permanenten, in einen Stomabeutel geleiteten Ausscheidungen erfordern jedoch nicht in vergleichbarer Weise Parkerleichterungen, was auch in der Differenzierung in Randnummern 138 und 139 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zum Ausdruck kommt.
21 
Der künstliche Darmausgang begründet im Fall der Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen, denn auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift nicht vor, wonach ein künstlicher Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und ein GdB hierfür von wenigstens 70 vorliegen müssen. Die Klägerin verfügt nicht über eine künstliche Harnableitung. Der Einzel-GdB für den künstlichen Darmausgang beträgt nach der Stellungnahme des Versorgungsamtes zudem 50, so dass dahingestellt bleiben kann, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein vergleichbarer oder höherer, allein auf ein Ileostoma bezogener GdB bei natürlicher Harnableitung entgegen dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift wegen eines vergleichbaren Bedürfnisses nach Parkerleichterungen eine Einzelfallbetrachtung erfordert.
22 
Das Gericht verkennt nicht, dass mit einem GdB von 90 die Klägerin größere Funktionsbeeinträchtigungen zu erleiden hat, als die Verwaltungsvorschrift für bestimmte Personengruppen für die Gewährung von Parkerleichterungen voraussetzt. Maßstab der Verwaltungsvorschrift ist jedoch zutreffend nicht allein das Ausmaß der Behinderung, sondern nur das Ausmaß solcher Beeinträchtigungen, denen durch Parkerleichterungen Rechnung getragen werden kann. Da wie dargestellt auf die Colitis ulcerosa selbst kein GdB mehr entfällt, der künstliche Darmausgang keinen GdB von wenigstens 70 bedingt und die sonstigen, dem GdB von 90 zugrundeliegenden Beeinträchtigungen - Verlust des Dickdarms, Pouchanlage und Blutarmut - nicht den Fallgruppen der Verwaltungsvorschrift vergleichbar einen Ausgleich durch Parkerleichterungen ermöglichen, war vom Landratsamt auch keine einzelfallbezogene Prüfung im Sinne eines wertenden Vergleichs mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen vorzunehmen (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 23.08.2011 - 8 A 2247/10; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.05.2017 - 14 K 11624/16 -; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2015 - 4 K 2673/13 - jew. JURIS).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 27.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne von Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter nach § 46 Abs. 1 Ziff. 11 StVO (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 11 StVO. Nach dieser Norm können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind. Das nach dieser Norm dem Landratsamt ... als der nach § 47 Abs. 2 Ziff. 7 StVO, § 3 StVOZustG BW zuständigen Straßenverkehrsbehörde eröffnete Ermessen ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahingehend zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
17 
Das Ermessen wird durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26.01.2001 in der Fassung vom 22.05.2017 - VwV-StVO - (BAnz AT 29.05.2017 B8) gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von ihr erfasst wird, gebunden. Bei dieser Verwaltungsvorschrift handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Die Straßenverkehrsbehörden sind jedoch in Ansehung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, denjenigen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen zu gewähren, die dort als Anspruchsberechtigte aufgeführt sind (OVG NRW, Urt. v. 23.08.2011 - 8 A 2247/10, JURIS).
18 
Unter Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen, I.-II. (Rdnrn. 118 bis 139) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bestimmt die Verwaltungsvorschrift, unter welchen Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen gewährt werden können. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, Ausnahmegenehmigungen nur in besonders dringenden Fällen zu erteilen (vgl. I. zu § 46 StVO), wird unter II. 1. und 3. (Rdnrn. 129 ff.) der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO der Personenkreis der Begünstigten beschränkt auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (u.a. Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, vgl. Rdnr. 130) und ihnen gleichgestellten Personen. Gleichgestellt sind (a) blinde Menschen, (b) schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, (c und d) bestimmte schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B, (e) schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt, und (f) schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt (Rdnrn. 134-139).
19 
Nach diesen Maßstäben ist die Versagung von Parkerleichterungen nicht zu beanstanden.
20 
Soweit sich die Klägerin auf ihre Erkrankung an Colitis ulcerosa beruft, sind die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift nicht gegeben. Die Klägerin, der rückwirkend zum 11.04.2016 ein GdB von 90 zuerkannt wurde, hat keinen Einzel-GdB von wenigstens 60 bezogen allein auf diese Grunderkrankung. In den Bescheiden des Versorgungsamtes ist kein Einzel-GdB aufgeführt, sondern nur ein Gesamt-GdB von 90 für die Beeinträchtigungen der Funktion der Verdauungsorgane insgesamt („Art 56“). Dieser Gesamt-GdB bezieht sich somit nicht auf die entzündliche Darmerkrankung selbst, sondern auf das betroffene Organsystem. Dem entsprechend sind als Funktionsbeeinträchtigung Verlust des Dickdarms, Colitis ulcerosa, Pouchanlage, Blutarmut und Anus praeter aufgeführt. Nach der Stellungnahme des Versorgungsamtes liegt die Colitis ulcerosa selbst mit der restlosen Entfernung des Dickdarms nicht mehr vor und bedingt auch keinen GdB mehr. An der Richtigkeit dieser Stellungnahme bestehen keine Zweifel, eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Auch wenn die Klägerin seit der im Mai 2013 durchgeführten Restproktokolektomie alles andere als beschwerdefrei zu bezeichnen ist, vielmehr u.a. erhebliche Komplikationen im Zusammenhang mit der Pouchanlage zu erleiden hatte, sind diese Beschwerden nicht mehr der entzündlichen Aktivität der Darmerkrankung Colitis ulcerosa zuzuordnen, sondern sind Folgen der Proktokolektomie, welche die außerhalb des Dickdarms nicht vorkommende Colitis ulcerosa beseitigt hat. Dass diese den GdB mitbestimmenden Beschwerden nicht im Sinne von II. 3. e) (Rdnr. 138) der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO als auf die Colitis ulcerosa bezogen anzusehen sind, wird durch die Regelungen zur Bestimmung des GdB bei dieser Erkrankung bestätigt. Gemäß Teil B Ziff. 10.2.2 der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10.12.2008 (Versorgungsmedizin-Verordnung) ist der Einzel-GdB wegen Colitis ulcerosa daran zu bemessen, wie schwer die Auswirkungen der Erkrankung sind, wobei von besonderem Gewicht die Häufigkeit von Durchfällen ist. Diese entzündungsbedingten Durchfälle sind nach einer Proktokolektomie vom Betroffenen nicht mehr zu erleiden. Die im Zusammenhang mit einem Ileostoma stehenden Beschwerden sind im Hinblick auf die Gewährung von Parkerleichterungen auch nicht den einen GdB von mindestens 60 bedingenden schweren bis schwersten Auswirkungen einer Colitis ulcerosa gleichzusetzen. Vielmehr soll - wenn auch pauschalierend - gerade wegen der mit einer solchen Erkrankung typischerweise einhergehenden häufigen, täglichen, auch nächtlichen Durchfälle den Betroffenen Parkerleichterungen gewährt werden, damit sie bei plötzlichem Bedarf ohne längere Parkplatzsuche eine Toilette aufsuchen können (s.a. VG Regensburg, Urt. v. 15.02.2011 - RO 4 K 10.00614, JURIS). Zwar bedingt auch ein Ileostoma als Ausleitung des Dünndarms mehrere Liter Dünndarmstuhl pro Tag. Diese permanenten, in einen Stomabeutel geleiteten Ausscheidungen erfordern jedoch nicht in vergleichbarer Weise Parkerleichterungen, was auch in der Differenzierung in Randnummern 138 und 139 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zum Ausdruck kommt.
21 
Der künstliche Darmausgang begründet im Fall der Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen, denn auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift nicht vor, wonach ein künstlicher Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und ein GdB hierfür von wenigstens 70 vorliegen müssen. Die Klägerin verfügt nicht über eine künstliche Harnableitung. Der Einzel-GdB für den künstlichen Darmausgang beträgt nach der Stellungnahme des Versorgungsamtes zudem 50, so dass dahingestellt bleiben kann, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein vergleichbarer oder höherer, allein auf ein Ileostoma bezogener GdB bei natürlicher Harnableitung entgegen dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift wegen eines vergleichbaren Bedürfnisses nach Parkerleichterungen eine Einzelfallbetrachtung erfordert.
22 
Das Gericht verkennt nicht, dass mit einem GdB von 90 die Klägerin größere Funktionsbeeinträchtigungen zu erleiden hat, als die Verwaltungsvorschrift für bestimmte Personengruppen für die Gewährung von Parkerleichterungen voraussetzt. Maßstab der Verwaltungsvorschrift ist jedoch zutreffend nicht allein das Ausmaß der Behinderung, sondern nur das Ausmaß solcher Beeinträchtigungen, denen durch Parkerleichterungen Rechnung getragen werden kann. Da wie dargestellt auf die Colitis ulcerosa selbst kein GdB mehr entfällt, der künstliche Darmausgang keinen GdB von wenigstens 70 bedingt und die sonstigen, dem GdB von 90 zugrundeliegenden Beeinträchtigungen - Verlust des Dickdarms, Pouchanlage und Blutarmut - nicht den Fallgruppen der Verwaltungsvorschrift vergleichbar einen Ausgleich durch Parkerleichterungen ermöglichen, war vom Landratsamt auch keine einzelfallbezogene Prüfung im Sinne eines wertenden Vergleichs mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen vorzunehmen (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 23.08.2011 - 8 A 2247/10; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.05.2017 - 14 K 11624/16 -; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2015 - 4 K 2673/13 - jew. JURIS).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.

(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.

(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Tenor

Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm im Wege einer Ausnahmegenehmigung eine Parkerleichterung nach der StVO zu erteilen.
Der Kläger beantragte am 23.08.2012 bei der Beklagten eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten. Laut Bescheid des Landratsamts L. vom 02.08.2012 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkmal „G" festgestellt.
Mit einem Bescheid, der kein Datum trägt, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da eine Prüfung des Landratsamts L. - Fachbereich Gesundheit - ergeben habe, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmegenehmigung (insbesondere das fehlende Merkmal „B") nicht vorlägen und diese Ausnahmegenehmigung deshalb nicht erteilt werden könne.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.01.2013 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Die Beklagte habe den Antrag ohne eigene Begründung zurückgewiesen. Auch das Landratsamt habe sich zur hier relevanten Frage nicht geäußert. Die Beklagte habe danach kein Ermessen ausgeübt, weshalb der angegriffene Bescheid allein aus diesem Grund rechtswidrig sei. In der Sache lägen die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung vor. Er habe die Pflegestufe 1 und könne sich nur mit fremder Hilfe und unter großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen. Daher sei die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013, laut Aktenvermerk versandt am 20.11.2013, wies das Regierungspräsidium … den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Der Widerspruch sei unbegründet. Der Antrag des Klägers sei dem dafür zuständigen Versorgungsamt beim Landratsamt L. zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dieses Amt habe gegenüber der Beklagten am 07.11.2013 nicht bestätigen können, dass die medizinischen Voraussetzungen beim Kläger gegeben seien, da insbesondere ein GdB von 80 allein nicht ausreiche. Die Straßenverkehrsbehörde könne die gewünschte Parkerleichterung jedoch nur dann gewähren, wenn das Versorgungsamt als Fachbehörde das Vorliegen der erforderlichen medizinischen Voraussetzungen bestätigt hätte. Die Straßenverkehrsbehörde habe die fachliche Stellungnahme berücksichtigen müssen und habe hier keinen Ermessensspielraum.
Am 23.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er leide an ganz erheblichen orthopädischen Beeinträchtigungen im Hals-, Lendenwirbel- und Schulterbereich. Hinzu komme ein Morbus Bechterew, der die Beweglichkeit erheblich einschränke. Er sei dauerhaft auf die Nutzung zweier Gehhilfen angewiesen. Der Zustand verschlechtere sich fortschreitend. Er könne sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs überhaupt nur noch mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung bewegen. Er habe Pflegestufe 1 mit einem Grad der Behinderung von 80. Es seien folgende Funktionsbeeinträchtigungen anerkannt worden: Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke / der Wirbelsäule, chronisches Schmerzsyndrom, Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen, muskuläre Verspannungen, Schulter-Arm-Syndrom, Depression, somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie), seelische Störung, Knorpelschäden am rechten Kniegelenk, Sehminderung beidseitig. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Ihm stehe jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, das er im Wege der Bescheidungsklage geltend machen könne. Es sei unstreitig, dass er die Voraussetzungen der einschlägigen Verwaltungsvorschrift derzeit nicht unmittelbar erfülle. Insbesondere in Fällen, in denen sich ein Betroffener auf eine nicht von den Fallgruppen der Verwaltungsvorschrift erfasste Behinderung berufe, habe die Straßenverkehrsbehörde einen ihr durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungs- bzw. Ermessensspielraum wahrzunehmen. Sie habe in besonders gelagerten, atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden seien, eine ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehöre die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorlägen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen könnten. Die entscheidende Behörde sei somit nicht von einer Ermessensentscheidung entbunden, ob dennoch die Genehmigung zu erteilen sei, wenn besondere, atypische Fallgestaltungen gegeben seien. Dies hätten die Beklagte und die Widerspruchsbehörde hier unberücksichtigt gelassen. Die Straßenverkehrsbehörde sei nicht an die Stellungnahme der Sozialbehörde gebunden, die diese nach Aktenlage abgegeben habe, denn die Bindungswirkung des § 69 Abs. 5 SGB IX beziehe sich allein auf die Feststellungen in dem Schwerbehindertenausweis. Somit wäre die Beklagte entgegen ihrer Auffassung verpflichtet gewesen, eine eigenständige Prüfung und Ermessensausübung vorzunehmen. Aufgrund der zahlreichen genannten gesundheitlichen Umstände liege bei ihm ein atypischer Ausnahmefall vor, so dass Gründe vorlägen, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem eine Ausnahme erteilt werden solle, überwögen. Ein atypischer Ausnahmefall liege vor, wenn ein Vergleich der Beeinträchtigungen des Antragstellers im konkreten Fall mit den in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO geregelten Fällen ergebe, dass die Beeinträchtigungen ähnlich schwer wögen und es damit sachlich nicht gerechtfertigt sei, den Antragsteller durch Versagung der Ausnahmegenehmigung ungleich zu behandeln. Die in der Verwaltungsvorschrift nicht benannte Erkrankung Morbus Bechterew stelle eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung dar, die zu erheblichen Schmerzen und Versteifungen von Gelenken führe. Insbesondere bei männlichen Patienten könne der Verlauf bis zur völligen Versteifung führen. Dies sei bei ihm zu befürchten. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprächen denen, die den „vertypten" Varianten in VwV zu § 46, Nummer 11 zugrunde lägen. Die Beklagte habe damit hinreichende Ansatzpunkte für die notwendige Ermessensausübung gehabt. Die Klage sei damit jedenfalls in Form der Bescheidungsklage begründet. Zudem sei hier ein atypischer Einzelfall dergestalt gegeben, dass er es im Wege der Annahme einer Ermessensentscheidung auf Null gebiete, ihm eine Parkerleichterung zuzuerkennen. Damit habe er sogar unmittelbar einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung. Jedenfalls aber sei die Ablehnung des Antrags ermessensfehlerhaft gewesen, so dass er die erneute Entscheidung über seinen Antrag beanspruchen könne.
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
den seinen Antrag vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 aufzuheben und die Beklagte wird verpflichtet, seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor: Der Kläger habe einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Parkerleichterung (ag-light) gestellt. Die erforderlichen Voraussetzungen hierfür in Form des Merkzeichens B lägen aber nicht vor. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines orangefarbenen Parkausweises nach geltender Verwaltungsvorschrift derzeit nicht vor. Die Straßenverkehrsbehörde könne die Parkerleichterung nur dann gewähren, wenn das Versorgungsamt als Fachbehörde das Vorliegen der erforderlichen medizinischen Voraussetzungen bestätigt habe. Die Straßenverkehrsbehörde habe die fachliche Stellungnahme zu berücksichtigen und keinen Ermessenspielraum. Auch gebe es keine weiteren Erkenntnisse, um die getroffene Entscheidung zu ändern.
12 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums … (jew. 1. Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten ist Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
13 
Mit Beschluss vom 30.07.2014 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Rechtsanwalt beigeordnet.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden, obwohl der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 nach einem Vermerk in den Widerspruchsakten am 20.11.2013 versandt wurde, die Klageschrift jedoch erst am 23.12.2013 beim Gericht eingegangen ist. Denn den Akten des Regierungspräsidiums … lässt sich nicht entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid, wie dies nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO vorgeschrieben ist, dem Kläger nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes (förmlich) zugestellt worden wäre. In den Akten befindet sich nur ein Vermerk über eine schlichte (formlose) Versendung. Hinzu kommt, dass in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt war, ausgeführt ist, dass die einmonatige Klagefrist nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen beginne. Da aber eine Zustellung ersichtlich nicht stattgefunden hat, ist die Rechtsmittelbelehrung insoweit falsch mit der Folge, dass die Klagefrist ein Jahr betragen hat (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Diese Frist hat der Kläger in jedem Fall gewahrt, so dass es nicht darauf ankommt, wann der Kläger den Widerspruchsbescheid nachweislich erhalten hat.
16 
Die Klage ist mit dem vom Kläger ausdrücklich gestellten Bescheidungsantrag auch begründet. Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den oben gen. Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von bestimmten in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 11 StVO bezeichneten Vorschriften genehmigen. In dem Antrag des Klägers vom 23.08.2012 ist die Rede von der Bewilligung von Parkerleichterungen. Insoweit kommt hier die Nummer 11 von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in Betracht. Die Beklagte ist auch die nach § 46 Abs. 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde (siehe § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO sowie §§ 1 und 3 Abs. 2 des [baden-württembergischen] Gesetzes über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 01.07.2004 [GBl, S. 469] - StVOZuG - und §§ 15 ff. LVG). Soweit die Beklagte - anders als das Regierungspräsidium … in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013, in dem richtigerweise auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt wurde - in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) sowie in der vorausgehenden Korrespondenz und laut dem von ihr ausgegebenen Antragsformular von § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO als Ermächtigungsgrundlage ausgeht, unterliegt sie einem (im Ergebnis hier allerdings unbeachtlichen) Irrtum, da sie nach dieser Vorschrift keine Zuständigkeit besitzt. Denn es gibt erkennbar keine landesrechtliche Bestimmung, die der Beklagten eine Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO zuweist (vgl. hierzu §§ 1 bis 4 StVOZuG sowie die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung und der Ferienreiseverordnung in der Fassung vom 03.07.2001 [GBl, S. 464], in denen keine Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden nach § 46 Abs. 2 StVO begründet ist; zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage in Fällen der vorliegenden Art vgl. u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/11 -, juris, m.w.N.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013 - 4 K 4243/12.F. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009 - 8 K 2267/07 -, juris).
18 
Nach seinem klaren Wortlaut („kann“) räumt § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO den Straßenverkehrsbehörden ein Ermessen ein, welches gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieses Ermessen wird durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vom 04.06.2009 (BAnz. 2009, S. 2050 ff.) - VwV-StVO - gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von der VwV-StVO erfasst wird, gebunden. Bei dieser VwV-StVO handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Das bedeutet, dass die Beklagte nur in Ansehung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, denjenigen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen zu gewähren, die dort als Anspruchsberechtigte aufgeführt sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.).
19 
Umgekehrt, das heißt in Fällen, die von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erfasst sind, unterliegen die Straßenverkehrsbehörden keiner abschließenden Bindung. Da Krankheiten äußerst vielfältig und unterschiedlich auftreten können, ist es möglich, dass eine bestimmte Art der Behinderung nicht von der VwV-StVO erfasst ist. In solchen Fällen, in denen sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO erfasste Beeinträchtigung beruft, hat die Straßenverkehrsbehörde den ihr durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum (Ermessen) wahrzunehmen. In Ausübung dieses Ermessens hat sie in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehört die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorliegen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 20.12.2012 - 2 K 2270/10 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 06.06.2012 - 6 A 122/11 -, juris). Eine solche gesetzlich gebotene Ermessensausübung haben die Beklagte und in der Folge auch das Regierungspräsidium … unterlassen.
20 
Zutreffend und wohl auch vom Kläger unbestritten ist hier, dass der Kläger die in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO bezeichneten Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt. Insbesondere fehlt bei ihm das unter Nr. II. 3.c) und d) genannte Merkmal „B“ (über die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung). Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Merkmale, die von der VwV-StVO für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gefordert werden, kommt den Feststellungen im Schwerbehindertenausweis gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX bindende Wirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Das heißt, dass die Straßenverkehrsbehörden insoweit weder von den positiven noch von den negativen, das heißt unterbliebenen, Feststellungen solcher Merkmale durch die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden abweichen dürfen.
21 
Sonstigen Stellungnahmen dieser (Sozial-)Behörden, die diese außerhalb der Feststellungen in einem Schwerbehindertenausweis abgeben, kommt demgegenüber keine Bindungswirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013, a.a.O., m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, 2-StVO, § 46 RdNr. 23). Das Gericht folgt dieser in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, da die Straßenverkehrsbehörden nach der Ermessensvorschrift in § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in ihrem Hoheitsbereich Ausnahmen schaffen können, wozu die Sozialbehörden keine Befugnisse haben. Die Sozialbehörden können nur nach den für sie geltenden Vorschriften entscheiden und Empfehlungen abgeben. Ob die Straßenverkehrsbehörde jedoch einen atypischen Fall oder Ausnahmefall annimmt, bleibt allein ihr überlassen; die Stellungnahmen der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden können allenfalls, ggf. auch mit einem beachtlichen Gewicht, in die Ermessenserwägungen der Straßenverkehrsbehörden einfließen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., m.w.N.). Fühlt eine Straßenverkehrsbehörde sich hingegen an eine nicht bindende Stellungnahme der Sozialbehörde rechtlich gebunden und übt sie deshalb kein eigenes Ermessen aus, wie das die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) und das Regierungspräsidium … im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 ausdrücklich getan haben, dann liegt ein (kompletter) Ermessensausfall vor mit der Folge, dass diese Bescheide rechtswidrig und damit vom Verwaltungsgericht aufzuheben sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 RdNr. 86, m.w.N.).
22 
Im vorliegenden Fall hat auch durchaus Anlass für die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung bestanden, weil im Fall des Klägers Hinweise auf einen atypischen Sachverhalt vorliegen, der von der VwV-StVO nicht erfasst ist. Denn bei ihm liegen - u. a. in Form eines in seinen konkreten Auswirkungen nicht abschließend geklärten Morbus Bechterew sowie in der Summe der dem Kläger im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 02.08.2011 bescheinigten vielfältigen Erkrankungen - physische und psychische Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vor, die ggf. durchaus mit den Beeinträchtigungen der in der VwV-StVO anerkannten Krankheiten vergleichbar sind. Bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte wäre die Beklagte verpflichtet gewesen zu prüfen, ob im Ergebnis beim Kläger tatsächlich Beeinträchtigungen mit dem Gewicht der in der VwV-StVO anerkannten Erkrankungen gegeben sind, und dann entweder zu entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung (im Ermessenswege) erteilt werden kann, oder darzulegen, aus welchen Gründen das auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG nicht geschehen soll. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null besteht keine Veranlassung und zwar weder im Sinne einer (zwingenden) Versagung der Ausnahmegenehmigung noch umgekehrt im Sinne einer Stattgabe des vom Kläger gestellten Antrags (wobei Letzteres hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger ausdrücklich nur einen so gen. Bescheidungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellt hat, über den das Gericht nach § 88 VwGO nicht hinausgehen darf). Hiernach wird die Beklagte die unterbliebene Ermessensausübung in einem neuen Bescheid nachzuholen haben.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
24 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden, obwohl der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 nach einem Vermerk in den Widerspruchsakten am 20.11.2013 versandt wurde, die Klageschrift jedoch erst am 23.12.2013 beim Gericht eingegangen ist. Denn den Akten des Regierungspräsidiums … lässt sich nicht entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid, wie dies nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO vorgeschrieben ist, dem Kläger nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes (förmlich) zugestellt worden wäre. In den Akten befindet sich nur ein Vermerk über eine schlichte (formlose) Versendung. Hinzu kommt, dass in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt war, ausgeführt ist, dass die einmonatige Klagefrist nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen beginne. Da aber eine Zustellung ersichtlich nicht stattgefunden hat, ist die Rechtsmittelbelehrung insoweit falsch mit der Folge, dass die Klagefrist ein Jahr betragen hat (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Diese Frist hat der Kläger in jedem Fall gewahrt, so dass es nicht darauf ankommt, wann der Kläger den Widerspruchsbescheid nachweislich erhalten hat.
16 
Die Klage ist mit dem vom Kläger ausdrücklich gestellten Bescheidungsantrag auch begründet. Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den oben gen. Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von bestimmten in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 11 StVO bezeichneten Vorschriften genehmigen. In dem Antrag des Klägers vom 23.08.2012 ist die Rede von der Bewilligung von Parkerleichterungen. Insoweit kommt hier die Nummer 11 von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in Betracht. Die Beklagte ist auch die nach § 46 Abs. 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde (siehe § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO sowie §§ 1 und 3 Abs. 2 des [baden-württembergischen] Gesetzes über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 01.07.2004 [GBl, S. 469] - StVOZuG - und §§ 15 ff. LVG). Soweit die Beklagte - anders als das Regierungspräsidium … in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013, in dem richtigerweise auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt wurde - in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) sowie in der vorausgehenden Korrespondenz und laut dem von ihr ausgegebenen Antragsformular von § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO als Ermächtigungsgrundlage ausgeht, unterliegt sie einem (im Ergebnis hier allerdings unbeachtlichen) Irrtum, da sie nach dieser Vorschrift keine Zuständigkeit besitzt. Denn es gibt erkennbar keine landesrechtliche Bestimmung, die der Beklagten eine Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO zuweist (vgl. hierzu §§ 1 bis 4 StVOZuG sowie die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung und der Ferienreiseverordnung in der Fassung vom 03.07.2001 [GBl, S. 464], in denen keine Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden nach § 46 Abs. 2 StVO begründet ist; zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage in Fällen der vorliegenden Art vgl. u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/11 -, juris, m.w.N.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013 - 4 K 4243/12.F. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009 - 8 K 2267/07 -, juris).
18 
Nach seinem klaren Wortlaut („kann“) räumt § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO den Straßenverkehrsbehörden ein Ermessen ein, welches gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieses Ermessen wird durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vom 04.06.2009 (BAnz. 2009, S. 2050 ff.) - VwV-StVO - gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von der VwV-StVO erfasst wird, gebunden. Bei dieser VwV-StVO handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Das bedeutet, dass die Beklagte nur in Ansehung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, denjenigen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen zu gewähren, die dort als Anspruchsberechtigte aufgeführt sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.).
19 
Umgekehrt, das heißt in Fällen, die von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erfasst sind, unterliegen die Straßenverkehrsbehörden keiner abschließenden Bindung. Da Krankheiten äußerst vielfältig und unterschiedlich auftreten können, ist es möglich, dass eine bestimmte Art der Behinderung nicht von der VwV-StVO erfasst ist. In solchen Fällen, in denen sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO erfasste Beeinträchtigung beruft, hat die Straßenverkehrsbehörde den ihr durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum (Ermessen) wahrzunehmen. In Ausübung dieses Ermessens hat sie in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehört die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorliegen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 20.12.2012 - 2 K 2270/10 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 06.06.2012 - 6 A 122/11 -, juris). Eine solche gesetzlich gebotene Ermessensausübung haben die Beklagte und in der Folge auch das Regierungspräsidium … unterlassen.
20 
Zutreffend und wohl auch vom Kläger unbestritten ist hier, dass der Kläger die in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO bezeichneten Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt. Insbesondere fehlt bei ihm das unter Nr. II. 3.c) und d) genannte Merkmal „B“ (über die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung). Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Merkmale, die von der VwV-StVO für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gefordert werden, kommt den Feststellungen im Schwerbehindertenausweis gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX bindende Wirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Das heißt, dass die Straßenverkehrsbehörden insoweit weder von den positiven noch von den negativen, das heißt unterbliebenen, Feststellungen solcher Merkmale durch die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden abweichen dürfen.
21 
Sonstigen Stellungnahmen dieser (Sozial-)Behörden, die diese außerhalb der Feststellungen in einem Schwerbehindertenausweis abgeben, kommt demgegenüber keine Bindungswirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013, a.a.O., m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, 2-StVO, § 46 RdNr. 23). Das Gericht folgt dieser in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, da die Straßenverkehrsbehörden nach der Ermessensvorschrift in § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in ihrem Hoheitsbereich Ausnahmen schaffen können, wozu die Sozialbehörden keine Befugnisse haben. Die Sozialbehörden können nur nach den für sie geltenden Vorschriften entscheiden und Empfehlungen abgeben. Ob die Straßenverkehrsbehörde jedoch einen atypischen Fall oder Ausnahmefall annimmt, bleibt allein ihr überlassen; die Stellungnahmen der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden können allenfalls, ggf. auch mit einem beachtlichen Gewicht, in die Ermessenserwägungen der Straßenverkehrsbehörden einfließen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., m.w.N.). Fühlt eine Straßenverkehrsbehörde sich hingegen an eine nicht bindende Stellungnahme der Sozialbehörde rechtlich gebunden und übt sie deshalb kein eigenes Ermessen aus, wie das die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) und das Regierungspräsidium … im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 ausdrücklich getan haben, dann liegt ein (kompletter) Ermessensausfall vor mit der Folge, dass diese Bescheide rechtswidrig und damit vom Verwaltungsgericht aufzuheben sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 RdNr. 86, m.w.N.).
22 
Im vorliegenden Fall hat auch durchaus Anlass für die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung bestanden, weil im Fall des Klägers Hinweise auf einen atypischen Sachverhalt vorliegen, der von der VwV-StVO nicht erfasst ist. Denn bei ihm liegen - u. a. in Form eines in seinen konkreten Auswirkungen nicht abschließend geklärten Morbus Bechterew sowie in der Summe der dem Kläger im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 02.08.2011 bescheinigten vielfältigen Erkrankungen - physische und psychische Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vor, die ggf. durchaus mit den Beeinträchtigungen der in der VwV-StVO anerkannten Krankheiten vergleichbar sind. Bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte wäre die Beklagte verpflichtet gewesen zu prüfen, ob im Ergebnis beim Kläger tatsächlich Beeinträchtigungen mit dem Gewicht der in der VwV-StVO anerkannten Erkrankungen gegeben sind, und dann entweder zu entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung (im Ermessenswege) erteilt werden kann, oder darzulegen, aus welchen Gründen das auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG nicht geschehen soll. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null besteht keine Veranlassung und zwar weder im Sinne einer (zwingenden) Versagung der Ausnahmegenehmigung noch umgekehrt im Sinne einer Stattgabe des vom Kläger gestellten Antrags (wobei Letzteres hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger ausdrücklich nur einen so gen. Bescheidungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellt hat, über den das Gericht nach § 88 VwGO nicht hinausgehen darf). Hiernach wird die Beklagte die unterbliebene Ermessensausübung in einem neuen Bescheid nachzuholen haben.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
24 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.

(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.

(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Tenor

Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm im Wege einer Ausnahmegenehmigung eine Parkerleichterung nach der StVO zu erteilen.
Der Kläger beantragte am 23.08.2012 bei der Beklagten eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten. Laut Bescheid des Landratsamts L. vom 02.08.2012 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkmal „G" festgestellt.
Mit einem Bescheid, der kein Datum trägt, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da eine Prüfung des Landratsamts L. - Fachbereich Gesundheit - ergeben habe, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmegenehmigung (insbesondere das fehlende Merkmal „B") nicht vorlägen und diese Ausnahmegenehmigung deshalb nicht erteilt werden könne.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.01.2013 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Die Beklagte habe den Antrag ohne eigene Begründung zurückgewiesen. Auch das Landratsamt habe sich zur hier relevanten Frage nicht geäußert. Die Beklagte habe danach kein Ermessen ausgeübt, weshalb der angegriffene Bescheid allein aus diesem Grund rechtswidrig sei. In der Sache lägen die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung vor. Er habe die Pflegestufe 1 und könne sich nur mit fremder Hilfe und unter großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen. Daher sei die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013, laut Aktenvermerk versandt am 20.11.2013, wies das Regierungspräsidium … den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Der Widerspruch sei unbegründet. Der Antrag des Klägers sei dem dafür zuständigen Versorgungsamt beim Landratsamt L. zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dieses Amt habe gegenüber der Beklagten am 07.11.2013 nicht bestätigen können, dass die medizinischen Voraussetzungen beim Kläger gegeben seien, da insbesondere ein GdB von 80 allein nicht ausreiche. Die Straßenverkehrsbehörde könne die gewünschte Parkerleichterung jedoch nur dann gewähren, wenn das Versorgungsamt als Fachbehörde das Vorliegen der erforderlichen medizinischen Voraussetzungen bestätigt hätte. Die Straßenverkehrsbehörde habe die fachliche Stellungnahme berücksichtigen müssen und habe hier keinen Ermessensspielraum.
Am 23.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er leide an ganz erheblichen orthopädischen Beeinträchtigungen im Hals-, Lendenwirbel- und Schulterbereich. Hinzu komme ein Morbus Bechterew, der die Beweglichkeit erheblich einschränke. Er sei dauerhaft auf die Nutzung zweier Gehhilfen angewiesen. Der Zustand verschlechtere sich fortschreitend. Er könne sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs überhaupt nur noch mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung bewegen. Er habe Pflegestufe 1 mit einem Grad der Behinderung von 80. Es seien folgende Funktionsbeeinträchtigungen anerkannt worden: Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke / der Wirbelsäule, chronisches Schmerzsyndrom, Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen, muskuläre Verspannungen, Schulter-Arm-Syndrom, Depression, somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie), seelische Störung, Knorpelschäden am rechten Kniegelenk, Sehminderung beidseitig. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Ihm stehe jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, das er im Wege der Bescheidungsklage geltend machen könne. Es sei unstreitig, dass er die Voraussetzungen der einschlägigen Verwaltungsvorschrift derzeit nicht unmittelbar erfülle. Insbesondere in Fällen, in denen sich ein Betroffener auf eine nicht von den Fallgruppen der Verwaltungsvorschrift erfasste Behinderung berufe, habe die Straßenverkehrsbehörde einen ihr durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungs- bzw. Ermessensspielraum wahrzunehmen. Sie habe in besonders gelagerten, atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden seien, eine ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehöre die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorlägen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen könnten. Die entscheidende Behörde sei somit nicht von einer Ermessensentscheidung entbunden, ob dennoch die Genehmigung zu erteilen sei, wenn besondere, atypische Fallgestaltungen gegeben seien. Dies hätten die Beklagte und die Widerspruchsbehörde hier unberücksichtigt gelassen. Die Straßenverkehrsbehörde sei nicht an die Stellungnahme der Sozialbehörde gebunden, die diese nach Aktenlage abgegeben habe, denn die Bindungswirkung des § 69 Abs. 5 SGB IX beziehe sich allein auf die Feststellungen in dem Schwerbehindertenausweis. Somit wäre die Beklagte entgegen ihrer Auffassung verpflichtet gewesen, eine eigenständige Prüfung und Ermessensausübung vorzunehmen. Aufgrund der zahlreichen genannten gesundheitlichen Umstände liege bei ihm ein atypischer Ausnahmefall vor, so dass Gründe vorlägen, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem eine Ausnahme erteilt werden solle, überwögen. Ein atypischer Ausnahmefall liege vor, wenn ein Vergleich der Beeinträchtigungen des Antragstellers im konkreten Fall mit den in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO geregelten Fällen ergebe, dass die Beeinträchtigungen ähnlich schwer wögen und es damit sachlich nicht gerechtfertigt sei, den Antragsteller durch Versagung der Ausnahmegenehmigung ungleich zu behandeln. Die in der Verwaltungsvorschrift nicht benannte Erkrankung Morbus Bechterew stelle eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung dar, die zu erheblichen Schmerzen und Versteifungen von Gelenken führe. Insbesondere bei männlichen Patienten könne der Verlauf bis zur völligen Versteifung führen. Dies sei bei ihm zu befürchten. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprächen denen, die den „vertypten" Varianten in VwV zu § 46, Nummer 11 zugrunde lägen. Die Beklagte habe damit hinreichende Ansatzpunkte für die notwendige Ermessensausübung gehabt. Die Klage sei damit jedenfalls in Form der Bescheidungsklage begründet. Zudem sei hier ein atypischer Einzelfall dergestalt gegeben, dass er es im Wege der Annahme einer Ermessensentscheidung auf Null gebiete, ihm eine Parkerleichterung zuzuerkennen. Damit habe er sogar unmittelbar einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung. Jedenfalls aber sei die Ablehnung des Antrags ermessensfehlerhaft gewesen, so dass er die erneute Entscheidung über seinen Antrag beanspruchen könne.
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
den seinen Antrag vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 aufzuheben und die Beklagte wird verpflichtet, seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor: Der Kläger habe einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Parkerleichterung (ag-light) gestellt. Die erforderlichen Voraussetzungen hierfür in Form des Merkzeichens B lägen aber nicht vor. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines orangefarbenen Parkausweises nach geltender Verwaltungsvorschrift derzeit nicht vor. Die Straßenverkehrsbehörde könne die Parkerleichterung nur dann gewähren, wenn das Versorgungsamt als Fachbehörde das Vorliegen der erforderlichen medizinischen Voraussetzungen bestätigt habe. Die Straßenverkehrsbehörde habe die fachliche Stellungnahme zu berücksichtigen und keinen Ermessenspielraum. Auch gebe es keine weiteren Erkenntnisse, um die getroffene Entscheidung zu ändern.
12 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums … (jew. 1. Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten ist Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
13 
Mit Beschluss vom 30.07.2014 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Rechtsanwalt beigeordnet.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden, obwohl der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 nach einem Vermerk in den Widerspruchsakten am 20.11.2013 versandt wurde, die Klageschrift jedoch erst am 23.12.2013 beim Gericht eingegangen ist. Denn den Akten des Regierungspräsidiums … lässt sich nicht entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid, wie dies nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO vorgeschrieben ist, dem Kläger nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes (förmlich) zugestellt worden wäre. In den Akten befindet sich nur ein Vermerk über eine schlichte (formlose) Versendung. Hinzu kommt, dass in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt war, ausgeführt ist, dass die einmonatige Klagefrist nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen beginne. Da aber eine Zustellung ersichtlich nicht stattgefunden hat, ist die Rechtsmittelbelehrung insoweit falsch mit der Folge, dass die Klagefrist ein Jahr betragen hat (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Diese Frist hat der Kläger in jedem Fall gewahrt, so dass es nicht darauf ankommt, wann der Kläger den Widerspruchsbescheid nachweislich erhalten hat.
16 
Die Klage ist mit dem vom Kläger ausdrücklich gestellten Bescheidungsantrag auch begründet. Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den oben gen. Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von bestimmten in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 11 StVO bezeichneten Vorschriften genehmigen. In dem Antrag des Klägers vom 23.08.2012 ist die Rede von der Bewilligung von Parkerleichterungen. Insoweit kommt hier die Nummer 11 von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in Betracht. Die Beklagte ist auch die nach § 46 Abs. 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde (siehe § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO sowie §§ 1 und 3 Abs. 2 des [baden-württembergischen] Gesetzes über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 01.07.2004 [GBl, S. 469] - StVOZuG - und §§ 15 ff. LVG). Soweit die Beklagte - anders als das Regierungspräsidium … in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013, in dem richtigerweise auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt wurde - in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) sowie in der vorausgehenden Korrespondenz und laut dem von ihr ausgegebenen Antragsformular von § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO als Ermächtigungsgrundlage ausgeht, unterliegt sie einem (im Ergebnis hier allerdings unbeachtlichen) Irrtum, da sie nach dieser Vorschrift keine Zuständigkeit besitzt. Denn es gibt erkennbar keine landesrechtliche Bestimmung, die der Beklagten eine Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO zuweist (vgl. hierzu §§ 1 bis 4 StVOZuG sowie die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung und der Ferienreiseverordnung in der Fassung vom 03.07.2001 [GBl, S. 464], in denen keine Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden nach § 46 Abs. 2 StVO begründet ist; zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage in Fällen der vorliegenden Art vgl. u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/11 -, juris, m.w.N.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013 - 4 K 4243/12.F. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009 - 8 K 2267/07 -, juris).
18 
Nach seinem klaren Wortlaut („kann“) räumt § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO den Straßenverkehrsbehörden ein Ermessen ein, welches gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieses Ermessen wird durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vom 04.06.2009 (BAnz. 2009, S. 2050 ff.) - VwV-StVO - gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von der VwV-StVO erfasst wird, gebunden. Bei dieser VwV-StVO handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Das bedeutet, dass die Beklagte nur in Ansehung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, denjenigen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen zu gewähren, die dort als Anspruchsberechtigte aufgeführt sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.).
19 
Umgekehrt, das heißt in Fällen, die von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erfasst sind, unterliegen die Straßenverkehrsbehörden keiner abschließenden Bindung. Da Krankheiten äußerst vielfältig und unterschiedlich auftreten können, ist es möglich, dass eine bestimmte Art der Behinderung nicht von der VwV-StVO erfasst ist. In solchen Fällen, in denen sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO erfasste Beeinträchtigung beruft, hat die Straßenverkehrsbehörde den ihr durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum (Ermessen) wahrzunehmen. In Ausübung dieses Ermessens hat sie in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehört die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorliegen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 20.12.2012 - 2 K 2270/10 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 06.06.2012 - 6 A 122/11 -, juris). Eine solche gesetzlich gebotene Ermessensausübung haben die Beklagte und in der Folge auch das Regierungspräsidium … unterlassen.
20 
Zutreffend und wohl auch vom Kläger unbestritten ist hier, dass der Kläger die in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO bezeichneten Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt. Insbesondere fehlt bei ihm das unter Nr. II. 3.c) und d) genannte Merkmal „B“ (über die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung). Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Merkmale, die von der VwV-StVO für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gefordert werden, kommt den Feststellungen im Schwerbehindertenausweis gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX bindende Wirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Das heißt, dass die Straßenverkehrsbehörden insoweit weder von den positiven noch von den negativen, das heißt unterbliebenen, Feststellungen solcher Merkmale durch die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden abweichen dürfen.
21 
Sonstigen Stellungnahmen dieser (Sozial-)Behörden, die diese außerhalb der Feststellungen in einem Schwerbehindertenausweis abgeben, kommt demgegenüber keine Bindungswirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013, a.a.O., m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, 2-StVO, § 46 RdNr. 23). Das Gericht folgt dieser in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, da die Straßenverkehrsbehörden nach der Ermessensvorschrift in § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in ihrem Hoheitsbereich Ausnahmen schaffen können, wozu die Sozialbehörden keine Befugnisse haben. Die Sozialbehörden können nur nach den für sie geltenden Vorschriften entscheiden und Empfehlungen abgeben. Ob die Straßenverkehrsbehörde jedoch einen atypischen Fall oder Ausnahmefall annimmt, bleibt allein ihr überlassen; die Stellungnahmen der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden können allenfalls, ggf. auch mit einem beachtlichen Gewicht, in die Ermessenserwägungen der Straßenverkehrsbehörden einfließen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., m.w.N.). Fühlt eine Straßenverkehrsbehörde sich hingegen an eine nicht bindende Stellungnahme der Sozialbehörde rechtlich gebunden und übt sie deshalb kein eigenes Ermessen aus, wie das die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) und das Regierungspräsidium … im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 ausdrücklich getan haben, dann liegt ein (kompletter) Ermessensausfall vor mit der Folge, dass diese Bescheide rechtswidrig und damit vom Verwaltungsgericht aufzuheben sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 RdNr. 86, m.w.N.).
22 
Im vorliegenden Fall hat auch durchaus Anlass für die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung bestanden, weil im Fall des Klägers Hinweise auf einen atypischen Sachverhalt vorliegen, der von der VwV-StVO nicht erfasst ist. Denn bei ihm liegen - u. a. in Form eines in seinen konkreten Auswirkungen nicht abschließend geklärten Morbus Bechterew sowie in der Summe der dem Kläger im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 02.08.2011 bescheinigten vielfältigen Erkrankungen - physische und psychische Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vor, die ggf. durchaus mit den Beeinträchtigungen der in der VwV-StVO anerkannten Krankheiten vergleichbar sind. Bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte wäre die Beklagte verpflichtet gewesen zu prüfen, ob im Ergebnis beim Kläger tatsächlich Beeinträchtigungen mit dem Gewicht der in der VwV-StVO anerkannten Erkrankungen gegeben sind, und dann entweder zu entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung (im Ermessenswege) erteilt werden kann, oder darzulegen, aus welchen Gründen das auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG nicht geschehen soll. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null besteht keine Veranlassung und zwar weder im Sinne einer (zwingenden) Versagung der Ausnahmegenehmigung noch umgekehrt im Sinne einer Stattgabe des vom Kläger gestellten Antrags (wobei Letzteres hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger ausdrücklich nur einen so gen. Bescheidungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellt hat, über den das Gericht nach § 88 VwGO nicht hinausgehen darf). Hiernach wird die Beklagte die unterbliebene Ermessensausübung in einem neuen Bescheid nachzuholen haben.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
24 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden, obwohl der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 nach einem Vermerk in den Widerspruchsakten am 20.11.2013 versandt wurde, die Klageschrift jedoch erst am 23.12.2013 beim Gericht eingegangen ist. Denn den Akten des Regierungspräsidiums … lässt sich nicht entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid, wie dies nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO vorgeschrieben ist, dem Kläger nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes (förmlich) zugestellt worden wäre. In den Akten befindet sich nur ein Vermerk über eine schlichte (formlose) Versendung. Hinzu kommt, dass in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt war, ausgeführt ist, dass die einmonatige Klagefrist nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen beginne. Da aber eine Zustellung ersichtlich nicht stattgefunden hat, ist die Rechtsmittelbelehrung insoweit falsch mit der Folge, dass die Klagefrist ein Jahr betragen hat (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Diese Frist hat der Kläger in jedem Fall gewahrt, so dass es nicht darauf ankommt, wann der Kläger den Widerspruchsbescheid nachweislich erhalten hat.
16 
Die Klage ist mit dem vom Kläger ausdrücklich gestellten Bescheidungsantrag auch begründet. Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den oben gen. Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von bestimmten in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 11 StVO bezeichneten Vorschriften genehmigen. In dem Antrag des Klägers vom 23.08.2012 ist die Rede von der Bewilligung von Parkerleichterungen. Insoweit kommt hier die Nummer 11 von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in Betracht. Die Beklagte ist auch die nach § 46 Abs. 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde (siehe § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO sowie §§ 1 und 3 Abs. 2 des [baden-württembergischen] Gesetzes über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 01.07.2004 [GBl, S. 469] - StVOZuG - und §§ 15 ff. LVG). Soweit die Beklagte - anders als das Regierungspräsidium … in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013, in dem richtigerweise auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt wurde - in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) sowie in der vorausgehenden Korrespondenz und laut dem von ihr ausgegebenen Antragsformular von § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO als Ermächtigungsgrundlage ausgeht, unterliegt sie einem (im Ergebnis hier allerdings unbeachtlichen) Irrtum, da sie nach dieser Vorschrift keine Zuständigkeit besitzt. Denn es gibt erkennbar keine landesrechtliche Bestimmung, die der Beklagten eine Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO zuweist (vgl. hierzu §§ 1 bis 4 StVOZuG sowie die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung und der Ferienreiseverordnung in der Fassung vom 03.07.2001 [GBl, S. 464], in denen keine Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden nach § 46 Abs. 2 StVO begründet ist; zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage in Fällen der vorliegenden Art vgl. u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/11 -, juris, m.w.N.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013 - 4 K 4243/12.F. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009 - 8 K 2267/07 -, juris).
18 
Nach seinem klaren Wortlaut („kann“) räumt § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO den Straßenverkehrsbehörden ein Ermessen ein, welches gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieses Ermessen wird durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vom 04.06.2009 (BAnz. 2009, S. 2050 ff.) - VwV-StVO - gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von der VwV-StVO erfasst wird, gebunden. Bei dieser VwV-StVO handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Das bedeutet, dass die Beklagte nur in Ansehung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, denjenigen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen zu gewähren, die dort als Anspruchsberechtigte aufgeführt sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.).
19 
Umgekehrt, das heißt in Fällen, die von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erfasst sind, unterliegen die Straßenverkehrsbehörden keiner abschließenden Bindung. Da Krankheiten äußerst vielfältig und unterschiedlich auftreten können, ist es möglich, dass eine bestimmte Art der Behinderung nicht von der VwV-StVO erfasst ist. In solchen Fällen, in denen sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO erfasste Beeinträchtigung beruft, hat die Straßenverkehrsbehörde den ihr durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum (Ermessen) wahrzunehmen. In Ausübung dieses Ermessens hat sie in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehört die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorliegen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 20.12.2012 - 2 K 2270/10 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 06.06.2012 - 6 A 122/11 -, juris). Eine solche gesetzlich gebotene Ermessensausübung haben die Beklagte und in der Folge auch das Regierungspräsidium … unterlassen.
20 
Zutreffend und wohl auch vom Kläger unbestritten ist hier, dass der Kläger die in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO bezeichneten Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt. Insbesondere fehlt bei ihm das unter Nr. II. 3.c) und d) genannte Merkmal „B“ (über die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung). Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Merkmale, die von der VwV-StVO für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gefordert werden, kommt den Feststellungen im Schwerbehindertenausweis gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX bindende Wirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Das heißt, dass die Straßenverkehrsbehörden insoweit weder von den positiven noch von den negativen, das heißt unterbliebenen, Feststellungen solcher Merkmale durch die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden abweichen dürfen.
21 
Sonstigen Stellungnahmen dieser (Sozial-)Behörden, die diese außerhalb der Feststellungen in einem Schwerbehindertenausweis abgeben, kommt demgegenüber keine Bindungswirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013, a.a.O., m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, 2-StVO, § 46 RdNr. 23). Das Gericht folgt dieser in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, da die Straßenverkehrsbehörden nach der Ermessensvorschrift in § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in ihrem Hoheitsbereich Ausnahmen schaffen können, wozu die Sozialbehörden keine Befugnisse haben. Die Sozialbehörden können nur nach den für sie geltenden Vorschriften entscheiden und Empfehlungen abgeben. Ob die Straßenverkehrsbehörde jedoch einen atypischen Fall oder Ausnahmefall annimmt, bleibt allein ihr überlassen; die Stellungnahmen der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden können allenfalls, ggf. auch mit einem beachtlichen Gewicht, in die Ermessenserwägungen der Straßenverkehrsbehörden einfließen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., m.w.N.). Fühlt eine Straßenverkehrsbehörde sich hingegen an eine nicht bindende Stellungnahme der Sozialbehörde rechtlich gebunden und übt sie deshalb kein eigenes Ermessen aus, wie das die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) und das Regierungspräsidium … im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 ausdrücklich getan haben, dann liegt ein (kompletter) Ermessensausfall vor mit der Folge, dass diese Bescheide rechtswidrig und damit vom Verwaltungsgericht aufzuheben sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 RdNr. 86, m.w.N.).
22 
Im vorliegenden Fall hat auch durchaus Anlass für die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung bestanden, weil im Fall des Klägers Hinweise auf einen atypischen Sachverhalt vorliegen, der von der VwV-StVO nicht erfasst ist. Denn bei ihm liegen - u. a. in Form eines in seinen konkreten Auswirkungen nicht abschließend geklärten Morbus Bechterew sowie in der Summe der dem Kläger im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 02.08.2011 bescheinigten vielfältigen Erkrankungen - physische und psychische Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vor, die ggf. durchaus mit den Beeinträchtigungen der in der VwV-StVO anerkannten Krankheiten vergleichbar sind. Bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte wäre die Beklagte verpflichtet gewesen zu prüfen, ob im Ergebnis beim Kläger tatsächlich Beeinträchtigungen mit dem Gewicht der in der VwV-StVO anerkannten Erkrankungen gegeben sind, und dann entweder zu entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung (im Ermessenswege) erteilt werden kann, oder darzulegen, aus welchen Gründen das auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG nicht geschehen soll. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null besteht keine Veranlassung und zwar weder im Sinne einer (zwingenden) Versagung der Ausnahmegenehmigung noch umgekehrt im Sinne einer Stattgabe des vom Kläger gestellten Antrags (wobei Letzteres hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger ausdrücklich nur einen so gen. Bescheidungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellt hat, über den das Gericht nach § 88 VwGO nicht hinausgehen darf). Hiernach wird die Beklagte die unterbliebene Ermessensausübung in einem neuen Bescheid nachzuholen haben.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
24 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.