Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und deren ehemaliger Kommandant. Er wendet sich gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.
Seit dem Jahr 2002 nahm der Kläger nur noch sporadisch an den Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teil. Die Jahresteilnahmelisten weisen für den Kläger für das Jahr 2002 die Teilnahme an 4 von insgesamt 58 Terminen, für das Jahr 2003 die Teilnahme an 5 von insgesamt 47 Terminen und für das Jahr 2004 die Teilnahme an 4 von insgesamt 36 Terminen aus. Mit Schreiben vom 09.09.2002 sowie vom 20.07.2004 wies der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr den Kläger auf dessen Fehlen hin, worauf dieser eine „private terminliche Enge“ geltend machte bzw. um eine Befreiung aus dem aktiven Dienst nachsuchte. Letzteres lehnte der Bürgermeister der Beklagten nach einer Befassung des Feuerwehrausschusses mit der Angelegenheit ab.
Unter dem 02.02.2005 erteilte der Feuerwehrkommandant dem Kläger wegen der unentschuldigten Nichtteilnahme an Übungen und Einsätzen einen Verweis gem. § 14 Abs.2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG). Der Kommandant wies den Kläger darauf hin, dass er dessen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen werde, sofern seine Dienstpflichtverletzungen weiter anhielten und er auch an den nächsten Proben nicht teilnehme. An den hierauf folgenden drei Feuerwehrübungen (am 20.02, 20.03. und 17.04.2005) nahm der Kläger nicht teil.
Nach Anhörung des Feuerwehrausschusses beschloss hierauf der Gemeinderat der Beklagten in der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.04.2005, den Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Unter dem 20.04.2005 gab der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem sich der Kläger hierauf nicht meldete, verfügte der Bürgermeister am 29.04.2005 dessen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr mit Wirkung vom 30.04.2005. Zur Begründung der Entscheidung führte er an, der Kläger habe in den vergangenen Jahren seine Dienstpflichten, zu denen auch die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen und Übungen gehöre, stark vernachlässigt. Obwohl er wiederholt auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden sei, sei keine Besserung eingetreten. Mildere Mittel, wie die Erteilung eines Verweises, hätten beim Kläger keinen Erfolg gezeigt. Zuletzt habe der Kläger an keiner Feuerwehrübung mehr teilgenommen, er habe sich weder abgemeldet noch entschuldigt. Im Interesse einer funktionstüchtigen Feuerwehr sei es von großer Bedeutung, dass alle Mitglieder ihre Dienstpflichten erfüllten.
Der Kläger beantragte hierauf zunächst mündlich seine Übernahme in die Alterswehr, was der Feuerwehrausschuss umgehend ablehnte. Hierauf erhob der Kläger gegen die Ausschlussentscheidung Widerspruch, den er damit begründete, die getroffene Maßnahme sei aufgrund seiner langjährigen Verdienste für die Feuerwehr unverhältnismäßig. Sein Fehlen finde seinen Grund in dem persönlichen Verhältnis zu dem Kommandanten. Mildere Maßnahmen, wie etwa die vorläufige Enthebung vom Dienst oder die Erhebung einer Geldbuße seien gar nicht erwogen worden. Es sei auch bereits unmittelbar nach der Erteilung des Verweises damit begonnen worden, seinen Ausschluss aus der Feuerwehr vorzubereiten. Der Ausschluss sei im Übrigen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da er vor der Entscheidung des Gemeinderates nicht angehört worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 wies das Landratsamt ... den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, die Ausschlussverfügung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der Kläger habe die Pflichten eines ehrenamtlich tätigen Feuerwehrmitglieds über Jahre hinweg mehr als vernachlässigt. Trotz mehrerer Aufforderungen habe er keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung zu seinen Fehlzeiten abgegeben. Die Vielzahl seiner Fehlzeiten erfülle den Tatbestand der fortgesetzten nachlässigen Verrichtung des Feuerwehrdienstes. Nachdem das mildere Mittel der Erteilung eines Verweises nicht zum Erfolg geführt habe, sei die Ausschlussmaßnahme unabdingbar gewesen.
Der Kläger hat am 25.10.2005 Klage erhoben, mit der er beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 29.04.2005 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 29.09.2005 aufzuheben.
Zur Begründung der Klage nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und ergänzt, er habe wegen privater und beruflicher Verpflichtungen Schwierigkeiten gehabt, den Feuerwehrdienst auszuüben. Es treffe zu, dass er ab 2002 seinen Pflichten als Feuerwehrangehöriger nicht mehr regelmäßig nachgekommen sei, allerdings habe er sich manchmal trotz seiner Anwesenheit auch gar nicht in die Anwesenheitslisten eingetragen. Zwischen ihm und dem jetzigen Feuerwehrkommandanten bestehe ein langjähriges Zerwürfnis.
10 
Der Kläger hat noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer chirurgischen Gemeinschaftspraxis vom 13.02.2003 vorgelegt, nach der er seit dem 29.07.2002 und voraussichtlich bis zum 02.03.2003 arbeitsunfähig sei.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hält an ihrer Auffassung fest und schließt sich insbesondere den Ausführungen des Landratsamts im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 an.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Landratsamts ... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten, der gewechselten Schriftsätze sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
16 
Die Verfügung der Beklagten vom 29.04.2005, mit welcher der Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden ist, sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 29.09.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
17 
Der auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 FwG verfügte Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist allerdings in verfahrensfehlerhafter Weise ohne die erforderliche Anhörung des Klägers erfolgt (vgl. zur Anhörungspflicht etwa Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 12 Rd.Nr.13 sowie Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rd.Nr.11). Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten und des Landratsamts ..., wonach der Kläger unter Beachtung von § 28 Abs.1 LVwVfG vor dem Erlass der Ausschlussverfügung angehört worden sei.
18 
Hierzu reichte es nicht etwa aus, dass der Kläger seit dem Jahr 2002 durch den Feuerwehrkommandanten des Öfteren auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden ist und ihm insbesondere unter dem 02.02.2005 ein förmlicher Verweis nach § 14 Abs.2 FwG erteilt worden ist. Denn die nach § 28 Abs.1 LVwVfG erforderliche Anhörung hat sich stets auf die seitens der Behörde konkret ins Auge gefasste Maßnahme zu beziehen. Anlässlich der erfolgten Ermahnungen sowie des Verweises war indes ein Ausschlussverfahren gegenüber dem Kläger noch gar nicht eingeleitet worden.
19 
Des Weiteren konnte es auch nicht ausreichen, dass dem Kläger im Anschluss an den Beschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 19.04.2005 durch den Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, worauf dann erst unter dem 29.04.2005 die förmliche Abfassung der Ausschlussverfügung durch den Bürgermeister erfolgte. § 12 Abs.4 FWG sieht ausdrücklich vor, dass der Gemeinderat einen ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen aus der Gemeindefeuerwehr ausschließen kann. Der Bürgermeister ist zu einer solchen Maßnahme nicht berufen; er hat - sofern der Gemeinderat eine Ausschlussentscheidung trifft - den Gemeinderatsbeschluss lediglich nach § 43 Abs.1 GemO zu vollziehen, d.h. ihn in die Form eines Verwaltungsaktes zu kleiden. Für den Bürgermeister der Beklagten bestand danach in dem zu entscheidenden Fall keinerlei Spielraum, von dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.04.2005 abzuweichen. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses des § 28 Abs.1 LVwVfG ist es aber, dass der von einer behördlichen Maßnahme Betroffene die Möglichkeit erhält, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens noch dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bzw. das jeweilige Gremium, das die Entscheidung vorzunehmen hat, die Stellungnahme des Betroffenen bei der Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht. Die Anhörungspflicht ist so Ausdruck eines fairen Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 28 Rd.Nr.11 sowie Clausen in Knack, VwVfG, Kommentar, 7.Aufl., § 28 Rd.Nr.4). Da in dem vorliegenden Fall dem Kläger erst nach der allein maßgebenden Entscheidung des Gemeinderates der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, konnte der dargestellte Sinn und Zweck der Anhörung nicht verwirklicht werden.
20 
Eine Anhörung des Klägers war auch nicht etwa nach § 28 Abs.2 LVwVfG entbehrlich, und der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 LVwVfG im Wege der Nachholung geheilt worden. Eine Nachholung der Anhörung entweder im Widerspruchsverfahren oder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte vorausgesetzt, dass sich das für den Ausschluss aus der Feuerwehr zuständige Gremium - hier also der Gemeinderat der Beklagten - mit den von dem Kläger vorgebrachten Argumenten befasst hätte, was indes bisher nicht geschehen ist. Dass sich das Landratsamt ... im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt hat, reicht insoweit nicht aus. Denn die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz sind der Gemeinde nicht als staatliche Aufgabe nach Weisung übertragen, sie gehören vielmehr zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Feuerwehr ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Die Gemeinde unterliegt als Träger der Feuerwehr daher grundsätzlich nur einer Rechtsaufsicht, die sich nicht etwa auf die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer bei der Aufgabenerfüllung getroffenen Maßnahmen erstreckt (vgl. Schäfer/Hildinger, aaO. § 3 Rd.Nr.4 und § 22 Rd.Nr.2; Surwald, aaO., § 3 Rd.Nr.2 und § 22 Rd.Nr.3). Das nach § 8 Abs.1 AGVwGO in Selbstverwaltungsangelegenheiten als Widerspruchsbehörde tätig gewordene Landratsamt... war daher daran gehindert, sich mit der Frage der Zweckmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr zu befassen; es war nicht der richtige Adressat der von dem Kläger im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgebrachten Einwendungen.
21 
Nach der Auffassung der Kammer hat in dem vorliegenden Fall der Verfahrensfehler der fehlenden Anhörung des Klägers jedoch in Anwendung von § 46 LVwVfG folgenlos zu bleiben. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht bereits nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt hat sich ein Verfahrensfehler etwa dann, wenn in der Sache ohnehin keine andere als die getroffene Entscheidung rechtlich zulässig gewesen wäre. Diese sog. Alternativlosigkeit ist dann gegeben, wenn aus rechtlichen Gründen die Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers und des Zwecks der verletzten Verfahrensvorschrift jedenfalls im Ergebnis nicht anders ausfallen durfte (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., § 46 Rd.Nr.25 f.).
22 
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat, wie sich dies aus dem Inhalt der Akten und auch aus seiner eigenen Einlassung ergibt, durch sein langjährig fortgesetztes Fernbleiben vom Feuerwehrdienst einen schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten begangen, was seinen Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr nach § 12 Abs.4 FwG zwingend erfordert.
23 
Die sich für einen ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ergebenden Dienstpflichten sind in § 14 Abs.1 FwG festgehalten. Hiernach hat der Feuerwehrangehörige insbesondere am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig teilzunehmen sowie im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen (§ 14 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 4 FwG). Diese Dienstpflichten hat der Kläger, dem gerade als ehemaligen Feuerwehrkommandanten eine besondere Vorbildfunktion zukam, über mehrere Jahre wiederholt und gröblich verletzt, indem er sich aus dem Feuerwehrdienst weitgehend „verabschiedete“. Auch wenn zu seinen Gunsten entsprechend der von ihm noch vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 29.07.2002 bis zum 13.02.2003 von einer Unfähigkeit zur Ausübung seiner Dienstpflichten ausgegangen werden muss, stellt sich der Kammer sein Verhalten als ein so schwerwiegender Verstoß dar, dass sich der Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst in der Tat im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null als alternativlos darstellt. Zwar eröffnet § 12 Abs.4 FwG dem zuständigen Gemeinderat einen Ermessensspielraum. Die sich nach dem Feuerwehrgesetz ergebenden Alternativen stellten sich nach der Auffassung der Kammer aber zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates sämtlich nicht mehr als sachgerecht dar.
24 
Der Gemeinderat war aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens des Klägers gehalten, diesem gegenüber eine über den ja schon ausgesprochenen Verweis hinausgehende Maßnahme zu treffen. Demgegenüber wäre ein vollständiges Absehen von einer weiteren Maßnahme keinesfalls sachgerecht gewesen. Es boten sich nach der Auffassung des Gerichts keine anderen gegenüber einem Ausschluss aus der Feuerwehr milderen Maßnahmen an. So hatte der förmliche Verweis vom 02.02.2005 offensichtlich keine Verhaltensänderung bei dem Kläger herbeigeführt. Aufgrund des im Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung bereits langjährigen Fehlverhaltens des Klägers stand der Beklagten nach der Auffassung der Kammer daneben auch nicht mehr die Möglichkeit offen, den Kläger entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 FwG vorläufig des Dienstes zu entheben bzw. ihm nach § 14 Abs.2 Satz 2 FwG eine Geldbuße von 100 DM aufzuerlegen. Denn auch diese Maßnahmen hätten keinen Einfluss mehr auf das Verhalten des Klägers gehabt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestand die Ursache seiner Fehlzeiten in erster Linie in einem tiefgreifenden Zerwürfnis mit dem gegenwärtigen Feuerwehrkommandanten. Vornehmlich aus diesem Grund blieb der Kläger dem Feuerwehrdienst über Jahre weitgehend fern. Die Auferlegung einer geringfügigen Geldbuße oder eine vorläufige Dienstenthebung hätten ohne eine erforderliche Bereinigung des Verhältnisses des Klägers zu dem Kommandanten aller Voraussicht nach keinen Einfluss auf das Verhalten des Klägers gehabt. Schließlich kann das Gericht auch gerade wegen der Vorbildfunktion des Klägers als ehemaligen Feuerwehrkommandanten nicht beanstanden, dass auf Seiten der Beklagten keine Bereitschaft dazu besteht, diesen in die Alterswehr (vgl. §6 Abs.5 FwG) zu übernehmen und ihm so den - unehrenhaften - Ausschluss aus der Feuerwehr zu ersparen.
25 
Daraus, dass der Beklagten eine andere Entscheidung in der Sache nach § 46 LVwVfG verwehrt war, ergibt sich zugleich die materielle Rechtmäßigkeit der von dem Kläger angegriffenen Ausschlussentscheidung.
26 
Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO).
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
16 
Die Verfügung der Beklagten vom 29.04.2005, mit welcher der Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden ist, sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 29.09.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
17 
Der auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 FwG verfügte Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist allerdings in verfahrensfehlerhafter Weise ohne die erforderliche Anhörung des Klägers erfolgt (vgl. zur Anhörungspflicht etwa Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 12 Rd.Nr.13 sowie Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rd.Nr.11). Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten und des Landratsamts ..., wonach der Kläger unter Beachtung von § 28 Abs.1 LVwVfG vor dem Erlass der Ausschlussverfügung angehört worden sei.
18 
Hierzu reichte es nicht etwa aus, dass der Kläger seit dem Jahr 2002 durch den Feuerwehrkommandanten des Öfteren auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden ist und ihm insbesondere unter dem 02.02.2005 ein förmlicher Verweis nach § 14 Abs.2 FwG erteilt worden ist. Denn die nach § 28 Abs.1 LVwVfG erforderliche Anhörung hat sich stets auf die seitens der Behörde konkret ins Auge gefasste Maßnahme zu beziehen. Anlässlich der erfolgten Ermahnungen sowie des Verweises war indes ein Ausschlussverfahren gegenüber dem Kläger noch gar nicht eingeleitet worden.
19 
Des Weiteren konnte es auch nicht ausreichen, dass dem Kläger im Anschluss an den Beschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 19.04.2005 durch den Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, worauf dann erst unter dem 29.04.2005 die förmliche Abfassung der Ausschlussverfügung durch den Bürgermeister erfolgte. § 12 Abs.4 FWG sieht ausdrücklich vor, dass der Gemeinderat einen ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen aus der Gemeindefeuerwehr ausschließen kann. Der Bürgermeister ist zu einer solchen Maßnahme nicht berufen; er hat - sofern der Gemeinderat eine Ausschlussentscheidung trifft - den Gemeinderatsbeschluss lediglich nach § 43 Abs.1 GemO zu vollziehen, d.h. ihn in die Form eines Verwaltungsaktes zu kleiden. Für den Bürgermeister der Beklagten bestand danach in dem zu entscheidenden Fall keinerlei Spielraum, von dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.04.2005 abzuweichen. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses des § 28 Abs.1 LVwVfG ist es aber, dass der von einer behördlichen Maßnahme Betroffene die Möglichkeit erhält, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens noch dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bzw. das jeweilige Gremium, das die Entscheidung vorzunehmen hat, die Stellungnahme des Betroffenen bei der Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht. Die Anhörungspflicht ist so Ausdruck eines fairen Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 28 Rd.Nr.11 sowie Clausen in Knack, VwVfG, Kommentar, 7.Aufl., § 28 Rd.Nr.4). Da in dem vorliegenden Fall dem Kläger erst nach der allein maßgebenden Entscheidung des Gemeinderates der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, konnte der dargestellte Sinn und Zweck der Anhörung nicht verwirklicht werden.
20 
Eine Anhörung des Klägers war auch nicht etwa nach § 28 Abs.2 LVwVfG entbehrlich, und der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 LVwVfG im Wege der Nachholung geheilt worden. Eine Nachholung der Anhörung entweder im Widerspruchsverfahren oder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte vorausgesetzt, dass sich das für den Ausschluss aus der Feuerwehr zuständige Gremium - hier also der Gemeinderat der Beklagten - mit den von dem Kläger vorgebrachten Argumenten befasst hätte, was indes bisher nicht geschehen ist. Dass sich das Landratsamt ... im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt hat, reicht insoweit nicht aus. Denn die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz sind der Gemeinde nicht als staatliche Aufgabe nach Weisung übertragen, sie gehören vielmehr zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Feuerwehr ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Die Gemeinde unterliegt als Träger der Feuerwehr daher grundsätzlich nur einer Rechtsaufsicht, die sich nicht etwa auf die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer bei der Aufgabenerfüllung getroffenen Maßnahmen erstreckt (vgl. Schäfer/Hildinger, aaO. § 3 Rd.Nr.4 und § 22 Rd.Nr.2; Surwald, aaO., § 3 Rd.Nr.2 und § 22 Rd.Nr.3). Das nach § 8 Abs.1 AGVwGO in Selbstverwaltungsangelegenheiten als Widerspruchsbehörde tätig gewordene Landratsamt... war daher daran gehindert, sich mit der Frage der Zweckmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr zu befassen; es war nicht der richtige Adressat der von dem Kläger im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgebrachten Einwendungen.
21 
Nach der Auffassung der Kammer hat in dem vorliegenden Fall der Verfahrensfehler der fehlenden Anhörung des Klägers jedoch in Anwendung von § 46 LVwVfG folgenlos zu bleiben. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht bereits nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt hat sich ein Verfahrensfehler etwa dann, wenn in der Sache ohnehin keine andere als die getroffene Entscheidung rechtlich zulässig gewesen wäre. Diese sog. Alternativlosigkeit ist dann gegeben, wenn aus rechtlichen Gründen die Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers und des Zwecks der verletzten Verfahrensvorschrift jedenfalls im Ergebnis nicht anders ausfallen durfte (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., § 46 Rd.Nr.25 f.).
22 
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat, wie sich dies aus dem Inhalt der Akten und auch aus seiner eigenen Einlassung ergibt, durch sein langjährig fortgesetztes Fernbleiben vom Feuerwehrdienst einen schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten begangen, was seinen Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr nach § 12 Abs.4 FwG zwingend erfordert.
23 
Die sich für einen ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ergebenden Dienstpflichten sind in § 14 Abs.1 FwG festgehalten. Hiernach hat der Feuerwehrangehörige insbesondere am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig teilzunehmen sowie im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen (§ 14 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 4 FwG). Diese Dienstpflichten hat der Kläger, dem gerade als ehemaligen Feuerwehrkommandanten eine besondere Vorbildfunktion zukam, über mehrere Jahre wiederholt und gröblich verletzt, indem er sich aus dem Feuerwehrdienst weitgehend „verabschiedete“. Auch wenn zu seinen Gunsten entsprechend der von ihm noch vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 29.07.2002 bis zum 13.02.2003 von einer Unfähigkeit zur Ausübung seiner Dienstpflichten ausgegangen werden muss, stellt sich der Kammer sein Verhalten als ein so schwerwiegender Verstoß dar, dass sich der Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst in der Tat im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null als alternativlos darstellt. Zwar eröffnet § 12 Abs.4 FwG dem zuständigen Gemeinderat einen Ermessensspielraum. Die sich nach dem Feuerwehrgesetz ergebenden Alternativen stellten sich nach der Auffassung der Kammer aber zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates sämtlich nicht mehr als sachgerecht dar.
24 
Der Gemeinderat war aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens des Klägers gehalten, diesem gegenüber eine über den ja schon ausgesprochenen Verweis hinausgehende Maßnahme zu treffen. Demgegenüber wäre ein vollständiges Absehen von einer weiteren Maßnahme keinesfalls sachgerecht gewesen. Es boten sich nach der Auffassung des Gerichts keine anderen gegenüber einem Ausschluss aus der Feuerwehr milderen Maßnahmen an. So hatte der förmliche Verweis vom 02.02.2005 offensichtlich keine Verhaltensänderung bei dem Kläger herbeigeführt. Aufgrund des im Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung bereits langjährigen Fehlverhaltens des Klägers stand der Beklagten nach der Auffassung der Kammer daneben auch nicht mehr die Möglichkeit offen, den Kläger entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 FwG vorläufig des Dienstes zu entheben bzw. ihm nach § 14 Abs.2 Satz 2 FwG eine Geldbuße von 100 DM aufzuerlegen. Denn auch diese Maßnahmen hätten keinen Einfluss mehr auf das Verhalten des Klägers gehabt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestand die Ursache seiner Fehlzeiten in erster Linie in einem tiefgreifenden Zerwürfnis mit dem gegenwärtigen Feuerwehrkommandanten. Vornehmlich aus diesem Grund blieb der Kläger dem Feuerwehrdienst über Jahre weitgehend fern. Die Auferlegung einer geringfügigen Geldbuße oder eine vorläufige Dienstenthebung hätten ohne eine erforderliche Bereinigung des Verhältnisses des Klägers zu dem Kommandanten aller Voraussicht nach keinen Einfluss auf das Verhalten des Klägers gehabt. Schließlich kann das Gericht auch gerade wegen der Vorbildfunktion des Klägers als ehemaligen Feuerwehrkommandanten nicht beanstanden, dass auf Seiten der Beklagten keine Bereitschaft dazu besteht, diesen in die Alterswehr (vgl. §6 Abs.5 FwG) zu übernehmen und ihm so den - unehrenhaften - Ausschluss aus der Feuerwehr zu ersparen.
25 
Daraus, dass der Beklagten eine andere Entscheidung in der Sache nach § 46 LVwVfG verwehrt war, ergibt sich zugleich die materielle Rechtmäßigkeit der von dem Kläger angegriffenen Ausschlussentscheidung.
26 
Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO).
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juni 2006 - 6 K 2361/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.