Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2010 - 6 K 1545/08

14.01.2010

Tenor

Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.04.2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen.
Der Klägerin wurde am 21.10.1982 nach erfolgter Ausbildung und bestandener Prüfung an der Altenpflegeschule im Berufsfortbildungswerk des ... die Erlaubnis verliehen, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen.
Die Klägerin arbeitete von 1999 bis zum 01.07.2004 als Pflegerin in der Seniorenresidenz .... Seit dem 01.01.2002 hatte sie den Posten einer Pflegedienstleiterin inne.
Mit Strafbefehl des ... vom 13.08.2004 - ... - wurde gegen die Klägerin wegen fahrlässiger Tötung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 80,-- EUR festgesetzt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Die Angeklagte war seit Anfang des Jahres 2002 Pflegedienstleiterin der .... Am 15.08.2002 wurde der am 31.03.1927 geborene ... vom Kreiskrankenhaus ... in die Seniorenresidenz ... verlegt. Aus dem Verlegungsbericht, den die Angeklagte gelesen hatte, wusste sie, dass ... am 02.08.2002 im Kreiskrankenhaus B. die untere Zahnprothese verschluckt hatte. Trotz dieser Kenntnis veranlasste die Angeklagte eine Unterrichtung der auf der Station tätigen Mitarbeiter der Seniorenresidenz ... oder eine Herausnahme der unteren Zahnprothese bei ... nicht. Das führte dazu, dass ... am 18.08.2002 erneut den unteren Teil der Zahnprothese verschluckte, der in den hinteren Rachenraum von ... gelangte. Dies führte zunächst zu Schluckbeschwerden und Halsbeschwerden bei ... und darüber hinaus dazu, dass Bestandteile von verabreichter Nahrung und Flüssigkeit über die Atemwege in die Lunge von ... gelangten und zu reaktiven lokalen Entzündungen führten. Das führte zu einer aspirationsbedingten Lungenentzündung, die entsprechend dazu beigetragen hat, dass ... am 20.08.2002 gegen 01.30 Uhr in der Seniorenresidenz ... verstarb. Der tödliche Ausgang hätte verhindert werden können, wenn die Angeklagte ihre Mitarbeiterinnen auf der für ... zuständigen Station unverzüglich unterrichtet hätte, dass ... bereits am 02.08.2002 die Unterkieferprothese verschluckt hatte, oder wenn sie angeordnet hätte, die Unterkieferprothese bei ... sofort zu entfernen. Diese von ihr nicht gewollten Folgen waren für sie vorhersehbar und vermeidbar.“
Den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch hat die Klägerin in der Hauptverhandlung vor dem ... am 01.06.2005 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit Urteil des ... vom 01.06.2005 wurde die Klägerin daraufhin wegen der im Strafbefehl vom 13.08.2004 rechtskräftig festgestellten Tat der fahrlässigen Tötung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt. Ergänzend wurde im Urteil festgestellt:
Die Angeklagte hatte in der Seniorenresidenz seit 01.01.2002 den Posten einer Pflegedienstleiterin mit einem Gehalt von ca. 2.000,-- EUR monatlich inne. Bis dahin war sie im gleichen Pflegeheim als Nachtpflegerin beschäftigt. Der monatliche Verdienst eines normalen Pflegers betrug zum damaligen Zeitpunkt ca. 1.600,-- EUR. Der Angeklagten waren zum damaligen Zeitpunkt ca. 40 Mitarbeiter unterstellt, wobei etwa 20 examinierte Kräfte waren. Die Einteilung der Schichten wurde von der Stationsleitung in Gestalt von Frau ... vorgenommen. Frau ... war auch im Wesentlichen für die Beurteilung, Einstellung und Führung des Personals zuständig. Die Angeklagte war Pflegedienstleiterin, pflegte jedoch infolge erheblichen Personalmangels selbst fortlaufend mit. Auf ihrer Station waren etwa 70 bis 80 Patienten betroffen. Infolge ihrer Mitarbeit, die sich auf die Tagesschichten bezog, teilweise absolvierte sie sogar Doppelschichten, litt die Angeklagte in ihrer eigentlichen Tätigkeit unter ständigem Zeitmangel....Im Rahmen der Strafzumessung war ausgehend davon, dass durch die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch eine Geständnisfiktion eingetreten ist, zugunsten der Angeklagten weiter zu sehen, dass sie strafrechtlich bisher unbelastet ist. Zu ihren Gunsten war auch zu werten, dass die Angeklagte in ihrer Arbeitswahl nicht von ihrem Können her, wohl aber vom Umfang der Arbeit her vollkommen überfordert war. Auf diesen Umstand ist offensichtlich auch ihr Versagen in vorliegender Sache zurückzuführen. Dieses Versagen beschränkt sich darauf, dass die Angeklagte nicht hinreichend sicher gestellt hat, dass alle mit der Pflege des Verstorbenen betrauten Kräfte über die Gefahr des Gebissverschluckens informiert waren und dass das Gebiss dementsprechend aus dem Mund genommen wurde. Zu berücksichtigen war auch, dass der Angeklagten bei ihrer Aufgabenerfüllung als Pflegedienstleiterin nur ein relativ geringer Spielraum eingeräumt war. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte durch das vorliegende Verfahren einen erheblichen persönlichen Abstieg mit erheblichen finanziellen Einbußen hinnehmen muss …. .
Ferner erließ das ... gegen die Klägerin am 06.08.2004 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40,-- EUR. Auf den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch hin wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung am 01.06.2005 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit weiterem Strafbefehl vom 07.10.2005 des ... wurde gegen die Klägerin wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch Unterlassen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des ... vom 01.06.2005 eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu 20,-- EUR festgesetzt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
10 
Im Zeitraum vom 06.05.1999 bis zum 02.09.2002 war der am 17.05.2003 verstorbene ... Bewohner der Seniorenresidenz ... in .... Die Angeklagte war vom Januar 2002 bis September 2002 als Pflegedienstleiterin des vorgenannten Seniorenheims für die Pflege der Hausbewohner verantwortlich und bereits im Jahre 2001 dort als Pflegekraft beschäftigt. Sie wusste, dass ... an einem apallischen Syndrom litt, sich also selbst nicht bewegen konnte und auf passive Bewegung des Pflegepersonals ebenso wie auf Sondenernährung angewiesen war. Im Jahr 2001 übernahm die Angeklagte ausweislich des Stationsbuchs selbst pflegerische Tätigkeiten für den Hausbewohner. Spätestens seit Ende des Jahres 2000 führte mangelhafte Pflege durch die Mitarbeiter der Seniorenresidenz zu einer zunehmenden Mangelernährung des ... und im gleichen Zeitraum - infolge falscher Lagerung und Nichteinhaltung der erforderlichen Umlagerungsintervalle - zu zahlreichen Druckgeschwüren (Dekubitus). Infolge grober Verletzung des erforderlichen pflegerischen Mindeststandards wurden die erforderlichen Lagerungsintervalle überschritten und -insbesondere im Jahr 2002 - auf bis zu 17 Stunden verlängert. Ausreichende Gegenmaßnahmen gegen die Druckgeschwüre wurden nicht eingeleitet. Eine ausreichende Mobilisierung des Bewohners unterblieb. Die Hygienemaßnahmen waren unzureichend, der Abstand zwischen zwei Duschen betrug bis zu 5 Wochen. Die Versorgung von ... mit Sondenkost war unzureichend und führte zu zunehmender Abmagerung. Hierdurch nahm die Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass sich der Gesundheitszustand von ... von Ende 2000 bis Herbst 2002 kontinuierlich verschlechterte, dass sowohl Zahl als auch Ausmaß der Druckgeschwüre zunahmen und der Gewichtsverlust fortschreitete. Am 25.09.2002 wurde ... in die urologische Klinik des ... eingeliefert. Dabei wurde festgestellt, dass der Patient aufgrund extremer Mangelernährung (Kachexie) nur noch 37 kg wog. Ferner diagnostizierten die behandelnden Ärzte zahlreiche Geschwüre (Dekubitus) an verschiedenen Körperteilen. Am Hinterkopf des Patienten befand sich ein Dekubitus mit einem Durchmesser von 10 cm und einer Tiefe von ca. 1 cm; weder Haut- noch Unterhautgewebe und die Kopfschwarte waren an dieser Stelle vorhanden. Entlang der gesamten Wirbelsäule, in beiden Fersenbereichen und am Fußrücken wurden erhebliche Druckgeschwüre festgestellt. An Kinn, Nasenspitze und Stirn wurden Läsionen festgestellt. Bei ordnungsgemäßer Pflege wären die vorgenannten Verletzungen und Gesundheitsbeschwerden des ... vermeidbar gewesen.
11 
Den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch hat die Klägerin in der Hauptverhandlung vor dem ... am 25.04.2007 auf die Rechtsfolgen beschränkt. Mit Urteil des ... vom 25.04.2007 wurde die Klägerin daraufhin wegen der im Strafbefehl vom 07.10.2005 rechtskräftig festgestellten Tat der vorsätzlichen Körperverletzung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt. Ergänzend wurde im Urteil u.a. festgestellt:
12 
Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass durch die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen eine Geständnisfiktion eingetreten ist. Weiter sind dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch im Urteil des Amtsgerichtes Bühl vom 01.06.2005 ausgeführt sind. Die Tat, die die Angeklagte begangen hat, wurde eindeutig durch eine persönliche Überforderung gefördert. Diese persönliche Überforderung lag nicht in den pflegerischen Fähigkeiten der Angeklagten, sondern vielmehr offenbar darin, dass ihr das organisatorische Geschick fehlte, als Pflegedienstleiterin mit den schwierigen personellen Voraussetzungen in dem Pflegeheim des damaligen Zuschnitts zurechtzukommen. …
13 
Schließlich war gegen die Klägerin ein Strafbefehl des ... vom 01.06.2006 ... wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung aus dem Strafbefehl des ... vom 01.06.2005 mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen zu je 20,-- EUR ergangen. Auf den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch hin stellte das ... in der Hauptverhandlung vom 25.04.2007 das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO ein.
14 
Mit Schreiben vom 02.08.2007 gab das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem beabsichtigten Widerruf ihrer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“.
15 
Mit Schreiben vom 03.09.2007 teilte die Klägerin mit, dass in der Verhandlung am 01.06.2005 das Medieninteresse enorm gewesen sei und eine mehrtätige Verhandlung angestanden habe, bei der viele Zeugen hätten gehört werden müssen. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft seien davon überzeugt gewesen, dass ihr Verschulden sehr gering gewesen sei. Man habe deshalb das Verfahren nicht durchgeführt, sondern es beim Einspruch gegen den Rechtsfolgenausspruch bewenden lassen. Im Hinblick auf das Urteil des ... vom 01.06.2005 sei zu sehen, dass sie in ihrer Arbeit nicht von ihrem Können, sondern vom Umfang her überfordert gewesen sei. Auf diesen Umstand sei ihr Versagen zurückzuführen. Das Versagen habe sich allerdings nach Ansicht des Gerichts darauf beschränkt, dass sie nicht hinreichend sichergestellt habe, dass alle mit der Pflege des Geschädigten betrauten Kräfte über die Gefahr des Gebissverschluckens informiert gewesen seien und dass das Gebiss dementsprechend aus dem Mund genommen werde. Auch habe das Gericht berücksichtigt, dass der Klägerin als Pflegedienstleiterin nur ein relativ geringer Spielraum eingeräumt gewesen sei. Insgesamt hätten chaotische Zustände im Seniorenpflegeheim geherrscht. Im Hinblick auf die vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen sei es zu einer drastischen Reduzierung der Tagessätze der Geldstrafe gekommen. Hierbei habe das Gericht den Strafausspruch deshalb reduziert, weil es sie fachlich für geeignet gehalten habe, sie aber aufgrund der Tatsache, dass teilweise Doppelschichten bei erheblichem Personalmangel hätten geleistet werden müssen, in ihrer eigentlichen Tätigkeit unter ständigem Zeitmangel gelitten habe. In ihrer langjährigen Berufslaufbahn seien diese Vorkommnisse ausschließlich in der Seniorenresidenz ... vorgefallen. Alle Mitarbeiter seien hoffnungslos überfordert gewesen und hätten unter drastischem Zeitmangel gelitten. Dies alles seien Umstände, die sie nur bedingt zu vertreten habe. Seit ihrer Kündigung in der Seniorenresidenz arbeite sie in ihrem Beruf völlig beanstandungsfrei. Sie sei in persönlicher Hinsicht durchaus geeignet, den Anforderungen des Pflegeberufes gerecht zu werden.
16 
Mit Verfügung vom 18.04.2008 widerrief das Regierungspräsidium Karlsruhe die mit Wirkung vom 01.10.1982 der Klägerin erteilte Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen. Ferner wurde der Klägerin aufgegeben, die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin mit Bestandskraft der Entscheidung zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 2 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 Nr. 2 AltPflG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG sei die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen, zu widerrufen, wenn eine diese Erlaubnis innehabende Person sich eines Verhaltens schuldig mache, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes einer Altenpflegerin ergebe. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin durch die beiden rechtskräftigen Verurteilungen zu 90 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch Unterlassen und zu 70 Tagessätzen wegen fahrlässiger Tötung gegeben. Beide Verurteilungen beträfen konkrete Verfehlungen bei der Ausübung des Berufes. Die Schuldaussprüche würden die Erheblichkeit der Verfehlungen belegen. Die Klägerin biete nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten einer Altenpflegerin zu beachten. In ihrer Stellungnahme habe sie zwar darauf hingewiesen, dass im Seniorenpflegeheim chaotische Zustände geherrscht hätten und die Verfehlungen letztlich nur darauf sowie auf Arbeitsüberlastung zurückzuführen gewesen seien. Dieser Einwand könne nicht entlasten. Das ... habe die schwierige Situation in den Strafmaßen berücksichtigt, gleichwohl aber die erhebliche individuelle Schuld im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes als Altenpflegerin festgestellt. Diese Feststellungen zum Ausmaß der Verfehlungen würden gleichermaßen die Höhe der Strafe wie die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Altenpflegerin belegen. Das Berufsbild der Altenpflegerin stelle an die Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen an pflegerische, psychologische und soziale Kompetenzen, die über die Anforderungen etwa an eine Altenpflegehelferin oder eine sonstige Pflegehilfskraft hinausgingen. Nicht zuletzt eröffne der Beruf auch die Zugangsvoraussetzungen für die fachliche Eignung einer Heimleiterin oder einer Pflegedienstleiterin. Die Klägerin sei jedenfalls schwierigen äußeren Situationen nicht in dem Maße gewachsen, wie dies das Berufsbild der Altenpflegerin voraussetze. Sie biete insbesondere nicht die Gewähr, dass sich in vergleichbaren Situationen ähnliche Vorfälle, wie sie den Verurteilungen zugrunde lägen, nicht wiederholen würden. Ob in der Zwischenzeit weitere Indizien für eine dahingehende Unzuverlässigkeit zutage getreten seien oder die Klägerin seither im Pflegebereich ohne weitere Beanstandungen geblieben sei, sei angesichts der erheblichen Verfehlungen für die hier zu treffende Verfügung nicht entscheidend. Ein Ermessensspielraum sei nicht eröffnet. Gleichwohl werde darauf hingewiesen, dass das Vorliegen des Begriffs „Unzuverlässigkeit“ im Hinblick auf die hohen Anforderungen des Berufsbildes der Altenpflegerin zwar eindeutig zu bejahen sei, dies jedoch nichts über die handwerklichen Fähigkeiten und das Wissen der Klägerin im Pflegebereich oder über ihre möglichen Arbeitsleistungen im Pflegebereich unter idealen äußeren Bedingungen aussagen würde. Die Entscheidung enthalte auch keinerlei Aussage darüber, ob die Klägerin -ohne die Berufsbezeichnung als Altenpflegerin und nicht in einer nur Fachkräften vorbehaltenen Funktion - doch weiterhin im Pflegebereich werde arbeiten können.
17 
Gegen die am 21.04.2008 zugestellte Verfügung hat die Klägerin am 21.05.2008 Klage erhoben. Sie beantragt,
18 
die Verfügung des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 18.04.2008 aufzuheben.
19 
Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt: Im Hinblick auf die fahrlässige Tötung sei ihr allenfalls vorzuwerfen, dass sie nicht überwacht habe, ob die Informationen ordnungsgemäß weitergegeben worden seien. Auch sei ihr allenfalls vorzuwerfen, nicht kontrolliert zu haben, ob die Krankenakten von den Mitarbeitern durchgesehen worden seien. Im Hinblick auf die vorsätzliche Körperverletzung sei ergänzend anzumerken, dass die Hauptverantwortung dafür, dass der Geschädigte nicht unmittelbar in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei, beim zuständigen Arzt liege. Dem zuständigen Arzt sei die Approbation nicht entzogen worden. Sie habe auf die Hauptverhandlung verzichtet, da das Medieninteresse sehr groß gewesen sei und die gesamte Situation sie nervlich sehr belastet habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die beiden Vorfälle 5 bis 6 Jahre zurücklägen. Sie habe ihren Arbeitsplatz verloren und befinde sich in einem Insolvenzverfahren. Seit diesem Zeitpunkt seien bei ihr keinerlei Vorkommnisse mehr zu beklagen. Sie sei derzeit bei der Diakoniestation ... im Pflegedienst beschäftigt. Im Hinblick auf die Prognose sei von maßgeblicher Bedeutung, dass sich die damalige Unzuverlässigkeit nur auf das eine beschriebene Heim bezogen habe und sie in allen anderen Zeiträumen, nämlich vom 01.10.1982 bis heute mit Ausnahme der beiden Fälle beanstandungslos gearbeitet habe. Auch sei besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass das Strafgericht nur ein sehr geringes Verschulden gesehen habe.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Zur Begründung wird ausgeführt: Der angefochtene Bescheid spreche für sich. Die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände seien durch die Strafakten belegt.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Heimaufsichtsakten des Landratsamts Rastatt (5 Bände) und auf die Strafakten - ... - und - ... - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.04.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Gem. § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG ist die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen, zu widerrufen, wenn die Altenpflegerin sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist. Als unzuverlässig i.S.v. § 2 AltPflG ist eine Altenpflegerin anzusehen, wenn sie keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass sie in Zukunft ihren Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder ihre Patienten ergeben. Wesentlich ist, dass sie infolge des Fehlverhaltens in der Vergangenheit nicht mehr das für ihre Berufsausübung erforderliche Vertrauen genießen kann. Unzuverlässigkeit setzt somit ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten die begründete Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Ausschlaggebend für die Prognose ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. VG München, Urt. v. 04.03.2008 - M 16 K 06.3357 -; VG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2008 - 7 A 1324/08 -; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.12.2004 - 8 ME 169/04 -, ).
26 
Allerdings kann nicht jeder zu vertretende Pflichtverstoß für die Prognoseentscheidung herangezogen werden. Dies ergibt sich im Wege einer verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Der Widerruf einer Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Altenpflegerin“ stellt einen (finalen) Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit der Betroffenen dar. Damit ist er nur zum Zwecke des Schutzes eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes zulässig. Als ein solches ist insbesondere die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der in der Altenpflege befindlichen Personen, die über Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Schutz genießen, anzusehen. Folglich kann eine negative Prognoseentscheidung auf die Verletzung solcher Pflichten gestützt werden, die dem Schutz von Körper und Gesundheit der zu pflegenden Person zu dienen bestimmt und damit gleichsam als die Kardinalpflichten der Altenpflegerin anzusehen sind.
27 
Ferner sind in einer Gesamtbetrachtung die begangenen Pflichtenverstöße zu werten. Bei der vorzunehmenden Bestimmung der Schwere der Verstöße ist insbesondere auf den Grad der objektiven Pflichtwidrigkeit und der subjektiven Vorwerfbarkeit einzugehen, wobei auch das Ausmaß des eingetretenen Schadens zu berücksichtigen ist. Schließlich sind in die Gesamtbetrachtung sämtliche Umstände einzubeziehen, die im Zusammenhang mit den Pflichtenverstößen stehen oder die sonst für die zu treffende Prognose der Unzuverlässigkeit von Bedeutung sein können. Namentlich ist auf das unmittelbar dem Pflichtenverstoß nachfolgende Verhalten einzugehen. Zuletzt sind die begangenen Pflichtverletzungen in ein Verhältnis zueinander und zu den beanstandungsfreien Berufsjahren zu setzen. Nur dann, wenn unter Betrachtung all dieser Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Betroffene auch in Zukunft kardinalen Berufspflichten nicht nachkommen wird, mithin eine Wiederholungsgefahr besteht, liegt eine Unzuverlässigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG vor (vgl. VG München, Urt. v. 04.03.2008, a.a.O.).
28 
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.04.2008, mit welcher der Klägerin die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen, widerrufen wurde, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
29 
Zwar hat der Beklagte der Klägerin in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch Unterlassen und wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen in Höhe von 70 bzw. 90 Tagessätzen die Verletzung von Berufspflichten vorgeworfen. Jedoch hat der Beklagte weder in der angefochtenen Verfügung noch in der mündlichen Verhandlung darlegen können, inwieweit die Klägerin durch ihr strafbares Verhalten gerade solche Pflichten verletzt hat, die als Kardinalpflichten einer Altenpflegerin anzusehen sind. Eine solche Darlegung wäre aber notwendig gewesen, weil die in den beiden Strafurteilen getroffenen Feststellungen, für deren Unrichtigkeit keine gewichtigen Anhaltspunkte vorliegen und die die Kammer daher ihrer Beurteilung zugrunde legen darf (vgl. hierzu: VG München, Urt. v. 04.03.2008, a.a.O., m.w.N.), gerade nicht den Schluss zulassen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Erfüllung der ihr als Altenpflegerin obliegenden Pflichten versagt hat. So hat die Strafrichterin im Hinblick auf die Verurteilung der Klägerin wegen fahrlässiger Tötung in ihrem Urteil festgestellt, dass sich das Versagen der Klägerin darauf beschränkt hat, nicht hinreichend sichergestellt zu haben, dass alle mit der Pflege des Verstorbenen betrauten Kräfte über die Gefahr des Gebissverschluckens informiert waren und dass das Gebiss dementsprechend aus dem Mund genommen wurde. Die Klägerin sei nicht von ihrem Können her, sondern vom Umfang der Arbeit her vollkommen überfordert gewesen. Auch im Rahmen der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kam die Strafrichterin zu dem Ergebnis, dass die Tat eindeutig durch eine persönliche Überforderung der Klägerin gefördert worden war. Diese persönliche Überforderung habe nicht in den pflegerischen Fähigkeiten der Klägerin, sondern vielmehr offenbar darin gelegen, dass ihr das organisatorische Geschick gefehlt habe, als Pflegedienstleiterin mit den schwierigen personellen Voraussetzungen in dem Pflegeheim des damaligen Zuschnitts zurechtzukommen. Angesichts dieser getroffenen Feststellungen liegt aber der der Klägerin vorzuwerfende und von ihr zu vertretende Pflichtenverstoß nicht in einem Versagen in den ihr als Altenpflegerin obliegenden Berufspflichten, sondern in einem Versagen als Pflegedienstleiterin. Davon geht letztlich auch das Regierungspräsidium in seiner Verfügung aus. Es hat nämlich ausgeführt, dass der Begriff „Unzuverlässigkeit“ im Hinblick auf die hohen Anforderungen des Berufsbildes Altenpflegerin zwar eindeutig zu bejahen sei, er jedoch nichts über die handwerklichen Fähigkeiten und das Wissen der Klägerin im Pflegebereich oder über ihre möglichen Arbeitsleistungen im Pflegebereich unter idealen äußeren Bedingungen aussagen würde. Die vorliegende Entscheidung enthalte deshalb auch keinerlei Aussage darüber, ob die Klägerin - zwar ohne die Bezeichnung als Altenpflegerin und nicht in einer nur Fachkräften vorbehaltenen Funktion - doch weiterhin im Pflegebereich wird arbeiten können. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter eingeräumt, dass bei der Klägerin keine Zweifel an ihren handwerklichen Fähigkeiten und an ihrem Wissen im Pflegebereich beständen und insoweit auch keine Defizite gesehen würden.
30 
Somit wird der Klägerin aber keine Verletzung von Kardinalpflichten einer Altenpflegerin vorgeworfen. Angesichts dessen hat sie sich aber auch nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes „Altenpflegerin“ ergibt.
31 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums ist ein Widerruf der Erlaubnis auch nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass der Beruf der Altenpflegerin Zugangsvoraussetzung für die fachliche Eignung einer Heimleiterin oder einer Pflegedienstleiterin ist (vgl. § 6 i.V.m. §§ 2, 4 HeimPersV). Denn die Heimpersonalverordnung sieht im Falle der Ungeeignetheit einer Person als Heimleiter oder als Pflegedienstleiter trotz Anerkennung als Fachkraft persönliche Ausschlussgründe vor. Solche sind insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a, b , § 4 Abs. 2 S. 2 HeimPersV). Somit ist aber in der Heimpersonalverordnung speziell geregelt, wann eine Person trotz Erfüllung der fachlichen Zugangsvoraussetzungen als Heimleiter bzw. Pflegedienstleiter persönlich nicht geeignet ist. Im Fall der Klägerin bedeutet dies, dass in ihrer Person aufgrund ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen, solange diese nicht im Bundeszentralregister getilgt sind, solche persönlichen Ausschlussgründe nach der Heimpersonalverordnung vorliegen dürften. Das Versagen der Klägerin als Pflegedienstleiterin, das zu den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hat, dürfte nämlich eine Straftat i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b HeimPersV darstellen, die befürchten läßt, dass die Klägerin die Vorschriften des Heimgesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachten wird. Daher hat für den Fall, dass die Klägerin entgegen ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, nicht mehr als Heimleiterin und Pflegedienstleiterin arbeiten zu wollen, dennoch in Zukunft eine solche Funktion wieder ausüben wollte, die zuständige Behörde die speziellen Regelungen der Heimpersonalverordnung anzuwenden und an Hand dieser Regelungen zu prüfen, ob die Klägerin aufgrund ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen für diese Funktionen - noch - persönlich ungeeignet ist. Eines Widerrufs der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen, um zu verhindern, dass die Klägerin als Heimleiterin oder als Pflegedienstleiterin arbeiten kann, bedarf es daher nicht. Ein solcher wäre weder das erforderliche noch das geeignete Mittel. Entscheidend für den Widerruf der Erlaubnis ist vielmehr allein, ob die Klägerin zur Ausübung ihres Berufs „Altenpflegerin“ unzuverlässig ist, was seitens des Beklagten weder in der Verfügung noch in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde.
32 
Bei einer Gesamtbetrachtung des Falles der Klägerin kann nicht außer Acht gelassen werden, dass diese von 1982, als sie die streitgegenständliche Erlaubnis erworben hat, bis zu den Vorfällen, die zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, beanstandungsfrei in verschiedenen Altenpflegeheimen tätig gewesen ist. Auch nach der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses in der Seniorenresidenz ... in ... zum 01.07.2004 hat die Klägerin weiterhin selbständig im Altenpflegebereich in privaten Haushalten und in verschiedenen Einrichtungen gearbeitet, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen ist. Der Beklagte selbst hat es für vertretbar gehalten, die Klägerin trotz ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen zumindest vorläufig weiterhin als Altenpflegerin arbeiten zu lassen. Die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung wurde nicht angeordnet. Damit hat der Beklagte aber selbst zum Ausdruck gebracht, dass von der Klägerin nicht eine derartige Gefahr für Leib und Leben von schutzbedürftigen und pflegebedürftigen Personen ausgeht, dass eine Berufsausübung der Klägerin als Altenpflegerin nicht mehr vertreten werden kann. Schließlich ist auch die seitens des Beklagten nicht in Abrede gestellte damalige schwierige Situation in dem Seniorenpflegeheim ... zu berücksichtigen. Insoweit lag es nicht allein nur im Verantwortungsbereich der Klägerin als Pflegedienstleiterin, dem Entstehen konkreter Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner entgegenzuwirken, sondern es oblag auch der Heimaufsicht bzw. dem Arbeitgeber der Klägerin, durch geeignete und ausreichende Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ihr eine fehlerfreie Berufsausübung nicht durch Überlastung, Überforderung oder unzureichende Unterstützung und Überwachung übermäßig erschwert wurde.
33 
Zusammenfassend hat das Regierungspräsidium die von der Klägerin begangenen Pflichtenverstöße im Hinblick auf das Berufsbild „Altenpflegerin“ nicht richtig bewertet und daneben auch die Klägerin entlastende Umstände verkannt. Folglich kann die behördliche Entscheidung nicht das Ergebnis rechtfertigen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Klägerin - auch - in Zukunft kardinalen Berufspflichten als „Altenpflegerin“ nicht nachkommen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Beruf ohne Beanstandung, insbesondere in einer ordnungsgemäß geführten Altenpflegestation ausüben wird.
34 
Nach alledem war der Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
35 
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 23.05.2008 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt (vgl. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 07./08. Juli 2004, VBlBW 2004, 467; vgl. Niedersächs. OVG, Beschl. v. 23.12.2004 - 8 ME 169/04 -; VG München, Urt. v. 04.03.2008 - M 16 K 06.3357 - ).
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
24 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.04.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Gem. § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG ist die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen, zu widerrufen, wenn die Altenpflegerin sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist. Als unzuverlässig i.S.v. § 2 AltPflG ist eine Altenpflegerin anzusehen, wenn sie keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass sie in Zukunft ihren Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder ihre Patienten ergeben. Wesentlich ist, dass sie infolge des Fehlverhaltens in der Vergangenheit nicht mehr das für ihre Berufsausübung erforderliche Vertrauen genießen kann. Unzuverlässigkeit setzt somit ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten die begründete Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Ausschlaggebend für die Prognose ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. VG München, Urt. v. 04.03.2008 - M 16 K 06.3357 -; VG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2008 - 7 A 1324/08 -; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.12.2004 - 8 ME 169/04 -, ).
26 
Allerdings kann nicht jeder zu vertretende Pflichtverstoß für die Prognoseentscheidung herangezogen werden. Dies ergibt sich im Wege einer verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Der Widerruf einer Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Altenpflegerin“ stellt einen (finalen) Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit der Betroffenen dar. Damit ist er nur zum Zwecke des Schutzes eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes zulässig. Als ein solches ist insbesondere die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der in der Altenpflege befindlichen Personen, die über Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Schutz genießen, anzusehen. Folglich kann eine negative Prognoseentscheidung auf die Verletzung solcher Pflichten gestützt werden, die dem Schutz von Körper und Gesundheit der zu pflegenden Person zu dienen bestimmt und damit gleichsam als die Kardinalpflichten der Altenpflegerin anzusehen sind.
27 
Ferner sind in einer Gesamtbetrachtung die begangenen Pflichtenverstöße zu werten. Bei der vorzunehmenden Bestimmung der Schwere der Verstöße ist insbesondere auf den Grad der objektiven Pflichtwidrigkeit und der subjektiven Vorwerfbarkeit einzugehen, wobei auch das Ausmaß des eingetretenen Schadens zu berücksichtigen ist. Schließlich sind in die Gesamtbetrachtung sämtliche Umstände einzubeziehen, die im Zusammenhang mit den Pflichtenverstößen stehen oder die sonst für die zu treffende Prognose der Unzuverlässigkeit von Bedeutung sein können. Namentlich ist auf das unmittelbar dem Pflichtenverstoß nachfolgende Verhalten einzugehen. Zuletzt sind die begangenen Pflichtverletzungen in ein Verhältnis zueinander und zu den beanstandungsfreien Berufsjahren zu setzen. Nur dann, wenn unter Betrachtung all dieser Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Betroffene auch in Zukunft kardinalen Berufspflichten nicht nachkommen wird, mithin eine Wiederholungsgefahr besteht, liegt eine Unzuverlässigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG vor (vgl. VG München, Urt. v. 04.03.2008, a.a.O.).
28 
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.04.2008, mit welcher der Klägerin die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen, widerrufen wurde, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
29 
Zwar hat der Beklagte der Klägerin in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch Unterlassen und wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen in Höhe von 70 bzw. 90 Tagessätzen die Verletzung von Berufspflichten vorgeworfen. Jedoch hat der Beklagte weder in der angefochtenen Verfügung noch in der mündlichen Verhandlung darlegen können, inwieweit die Klägerin durch ihr strafbares Verhalten gerade solche Pflichten verletzt hat, die als Kardinalpflichten einer Altenpflegerin anzusehen sind. Eine solche Darlegung wäre aber notwendig gewesen, weil die in den beiden Strafurteilen getroffenen Feststellungen, für deren Unrichtigkeit keine gewichtigen Anhaltspunkte vorliegen und die die Kammer daher ihrer Beurteilung zugrunde legen darf (vgl. hierzu: VG München, Urt. v. 04.03.2008, a.a.O., m.w.N.), gerade nicht den Schluss zulassen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Erfüllung der ihr als Altenpflegerin obliegenden Pflichten versagt hat. So hat die Strafrichterin im Hinblick auf die Verurteilung der Klägerin wegen fahrlässiger Tötung in ihrem Urteil festgestellt, dass sich das Versagen der Klägerin darauf beschränkt hat, nicht hinreichend sichergestellt zu haben, dass alle mit der Pflege des Verstorbenen betrauten Kräfte über die Gefahr des Gebissverschluckens informiert waren und dass das Gebiss dementsprechend aus dem Mund genommen wurde. Die Klägerin sei nicht von ihrem Können her, sondern vom Umfang der Arbeit her vollkommen überfordert gewesen. Auch im Rahmen der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kam die Strafrichterin zu dem Ergebnis, dass die Tat eindeutig durch eine persönliche Überforderung der Klägerin gefördert worden war. Diese persönliche Überforderung habe nicht in den pflegerischen Fähigkeiten der Klägerin, sondern vielmehr offenbar darin gelegen, dass ihr das organisatorische Geschick gefehlt habe, als Pflegedienstleiterin mit den schwierigen personellen Voraussetzungen in dem Pflegeheim des damaligen Zuschnitts zurechtzukommen. Angesichts dieser getroffenen Feststellungen liegt aber der der Klägerin vorzuwerfende und von ihr zu vertretende Pflichtenverstoß nicht in einem Versagen in den ihr als Altenpflegerin obliegenden Berufspflichten, sondern in einem Versagen als Pflegedienstleiterin. Davon geht letztlich auch das Regierungspräsidium in seiner Verfügung aus. Es hat nämlich ausgeführt, dass der Begriff „Unzuverlässigkeit“ im Hinblick auf die hohen Anforderungen des Berufsbildes Altenpflegerin zwar eindeutig zu bejahen sei, er jedoch nichts über die handwerklichen Fähigkeiten und das Wissen der Klägerin im Pflegebereich oder über ihre möglichen Arbeitsleistungen im Pflegebereich unter idealen äußeren Bedingungen aussagen würde. Die vorliegende Entscheidung enthalte deshalb auch keinerlei Aussage darüber, ob die Klägerin - zwar ohne die Bezeichnung als Altenpflegerin und nicht in einer nur Fachkräften vorbehaltenen Funktion - doch weiterhin im Pflegebereich wird arbeiten können. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter eingeräumt, dass bei der Klägerin keine Zweifel an ihren handwerklichen Fähigkeiten und an ihrem Wissen im Pflegebereich beständen und insoweit auch keine Defizite gesehen würden.
30 
Somit wird der Klägerin aber keine Verletzung von Kardinalpflichten einer Altenpflegerin vorgeworfen. Angesichts dessen hat sie sich aber auch nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes „Altenpflegerin“ ergibt.
31 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums ist ein Widerruf der Erlaubnis auch nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass der Beruf der Altenpflegerin Zugangsvoraussetzung für die fachliche Eignung einer Heimleiterin oder einer Pflegedienstleiterin ist (vgl. § 6 i.V.m. §§ 2, 4 HeimPersV). Denn die Heimpersonalverordnung sieht im Falle der Ungeeignetheit einer Person als Heimleiter oder als Pflegedienstleiter trotz Anerkennung als Fachkraft persönliche Ausschlussgründe vor. Solche sind insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a, b , § 4 Abs. 2 S. 2 HeimPersV). Somit ist aber in der Heimpersonalverordnung speziell geregelt, wann eine Person trotz Erfüllung der fachlichen Zugangsvoraussetzungen als Heimleiter bzw. Pflegedienstleiter persönlich nicht geeignet ist. Im Fall der Klägerin bedeutet dies, dass in ihrer Person aufgrund ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen, solange diese nicht im Bundeszentralregister getilgt sind, solche persönlichen Ausschlussgründe nach der Heimpersonalverordnung vorliegen dürften. Das Versagen der Klägerin als Pflegedienstleiterin, das zu den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hat, dürfte nämlich eine Straftat i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b HeimPersV darstellen, die befürchten läßt, dass die Klägerin die Vorschriften des Heimgesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachten wird. Daher hat für den Fall, dass die Klägerin entgegen ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, nicht mehr als Heimleiterin und Pflegedienstleiterin arbeiten zu wollen, dennoch in Zukunft eine solche Funktion wieder ausüben wollte, die zuständige Behörde die speziellen Regelungen der Heimpersonalverordnung anzuwenden und an Hand dieser Regelungen zu prüfen, ob die Klägerin aufgrund ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen für diese Funktionen - noch - persönlich ungeeignet ist. Eines Widerrufs der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen, um zu verhindern, dass die Klägerin als Heimleiterin oder als Pflegedienstleiterin arbeiten kann, bedarf es daher nicht. Ein solcher wäre weder das erforderliche noch das geeignete Mittel. Entscheidend für den Widerruf der Erlaubnis ist vielmehr allein, ob die Klägerin zur Ausübung ihres Berufs „Altenpflegerin“ unzuverlässig ist, was seitens des Beklagten weder in der Verfügung noch in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde.
32 
Bei einer Gesamtbetrachtung des Falles der Klägerin kann nicht außer Acht gelassen werden, dass diese von 1982, als sie die streitgegenständliche Erlaubnis erworben hat, bis zu den Vorfällen, die zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, beanstandungsfrei in verschiedenen Altenpflegeheimen tätig gewesen ist. Auch nach der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses in der Seniorenresidenz ... in ... zum 01.07.2004 hat die Klägerin weiterhin selbständig im Altenpflegebereich in privaten Haushalten und in verschiedenen Einrichtungen gearbeitet, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen ist. Der Beklagte selbst hat es für vertretbar gehalten, die Klägerin trotz ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen zumindest vorläufig weiterhin als Altenpflegerin arbeiten zu lassen. Die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung wurde nicht angeordnet. Damit hat der Beklagte aber selbst zum Ausdruck gebracht, dass von der Klägerin nicht eine derartige Gefahr für Leib und Leben von schutzbedürftigen und pflegebedürftigen Personen ausgeht, dass eine Berufsausübung der Klägerin als Altenpflegerin nicht mehr vertreten werden kann. Schließlich ist auch die seitens des Beklagten nicht in Abrede gestellte damalige schwierige Situation in dem Seniorenpflegeheim ... zu berücksichtigen. Insoweit lag es nicht allein nur im Verantwortungsbereich der Klägerin als Pflegedienstleiterin, dem Entstehen konkreter Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner entgegenzuwirken, sondern es oblag auch der Heimaufsicht bzw. dem Arbeitgeber der Klägerin, durch geeignete und ausreichende Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ihr eine fehlerfreie Berufsausübung nicht durch Überlastung, Überforderung oder unzureichende Unterstützung und Überwachung übermäßig erschwert wurde.
33 
Zusammenfassend hat das Regierungspräsidium die von der Klägerin begangenen Pflichtenverstöße im Hinblick auf das Berufsbild „Altenpflegerin“ nicht richtig bewertet und daneben auch die Klägerin entlastende Umstände verkannt. Folglich kann die behördliche Entscheidung nicht das Ergebnis rechtfertigen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Klägerin - auch - in Zukunft kardinalen Berufspflichten als „Altenpflegerin“ nicht nachkommen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Beruf ohne Beanstandung, insbesondere in einer ordnungsgemäß geführten Altenpflegestation ausüben wird.
34 
Nach alledem war der Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
35 
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 23.05.2008 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt (vgl. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 07./08. Juli 2004, VBlBW 2004, 467; vgl. Niedersächs. OVG, Beschl. v. 23.12.2004 - 8 ME 169/04 -; VG München, Urt. v. 04.03.2008 - M 16 K 06.3357 - ).
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2010 - 6 K 1545/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2010 - 6 K 1545/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2010 - 6 K 1545/08 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Heimpersonalverordnung - HeimPersV | § 2 Eignung des Heimleiters


(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnis

Heimpersonalverordnung - HeimPersV | § 4 Eignung der Beschäftigten


(1) Beschäftigte in Heimen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. (2) Als Leiter des Pflegedienstes ist geeignet, wer eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits-

Heimpersonalverordnung - HeimPersV | § 3 Persönliche Ausschlußgründe


(1) In der Person des Heimleiters dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er für die Leitung eines Heims ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere, 1. wer a) wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das L

Referenzen

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer

1.
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.

(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

(1) Beschäftigte in Heimen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.

(2) Als Leiter des Pflegedienstes ist geeignet, wer eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann. § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten entsprechend.

(1) In der Person des Heimleiters dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er für die Leitung eines Heims ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere,

1.
wer
a)
wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Konkursstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist,
b)
in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten läßt, daß er die Vorschriften des Heimgesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht beachten wird,
rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 des Heimgesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer

1.
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.

(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

(1) Beschäftigte in Heimen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.

(2) Als Leiter des Pflegedienstes ist geeignet, wer eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann. § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten entsprechend.

(1) In der Person des Heimleiters dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er für die Leitung eines Heims ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere,

1.
wer
a)
wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Konkursstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist,
b)
in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten läßt, daß er die Vorschriften des Heimgesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht beachten wird,
rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 des Heimgesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.