Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2005 - 5 K 4784/03

bei uns veröffentlicht am08.11.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, 5.858,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Beklagte zu zahlen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines auf dem Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die für die Unterbringung des am 30.07.1995 geborenen G. B. im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung entstanden sind.
G. B. ist das dritte von vier Kindern der Frau S. B.; seine Geschwister T., S. und D. sind 1992, 1998 und 2001 geboren. G. wurde gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern T. und S. von der Beklagten am 06.07.2000 auf Bitte der allein personensorgeberechtigten Mutter in Obhut genommen. Die Kinder waren zunächst in einer Bereitschaftspflegestelle in M. untergebracht; seit 22.02.2001 sind sie in einer Vollzeitbetreuungspflegestelle in K. untergebracht. Auf entsprechenden Antrag der Kindesmutter vom 20.09.2000 leistete die Beklagte Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII.
Die Kindesmutter, Frau S. B., eine türkische Staatsangehörige, ist verheiratet. Der Aufenthalt ihres Ehemannes ist nicht bekannt. Es liegt eine gerichtliche Feststellung vor, wonach der Ehemann der Kindesmutter nicht Vater des Kindes G. ist. Vater des Kindes G. ist der deutsche Staatsangehörige Herr T. T., der in B. im Zuständigkeitsbereich des Klägers, lebt. Soweit ersichtlich, übte T. T. zu keinem Zeitpunkt die Personensorge für G. aus.
Die Kindesmutter lebte bis Ende Januar 2001 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zum 01.02.2001 verzog sie nach B.. Sie war zu diesem Zeitpunkt mit ihrem vierten Kind schwanger. In B. lebte sie in einer Einrichtung des Vereins PRO VITA. Der Verein PRO VITA unterstützt werdende Mütter, Alleinerziehende und Familien durch vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum und soziale Beratung. Am 14.07.2001 brachte S. B. in B. ihr viertes Kind zur Welt. Dieses übergab sie zunächst einer Freundin. Am 27.02.2002 wurde das Kind vom Kläger in Obhut genommen und in einer Einrichtung in Ludwigshafen untergebracht. Zum 26.02.2002 meldete sich die Kindesmutter in M. polizeilich an.
Mit Schreiben vom 22.05.2001 bat die Beklagte den Kläger um Fallübernahme für die drei Kinder. Hierzu wurde ausgeführt, dass die Kindesmutter aus M. verzogen sei und verschiedene Aufenthalte gehabt habe. Seit 01.02.2001 sei sie in B. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemeldet. In Bezug auf G. wurde das Ersuchen unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiter damit begründet, dass der nichteheliche Kindesvater seinen gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls in B. habe. Mit weiterem Schreiben vom 29.05.2001 bat die Beklagte um Kostenerstattung nach § 89 b SGB VIII vom 01.02.2001 bis 21.02.2001 und um Kostenerstattung nach § 89 c SGB VIII bis zur Fallübernahme.
In einem Schreiben vom 10.07.2001 vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die Kindesmutter nicht nur vorübergehend bei PRO VITA Aufnahme gesucht und gefunden habe. Sie habe ihre Wohnung in M. aufgelöst und ihren Lebensmittelpunkt nach B. verlegt. Nach der Geburt ihres vierten Kindes werde die Kindesmutter durch Betreuung und Beratung von PRO VITA über kurz oder lang eine neue Wohnung beziehen. Wo diese liegen werde, sei zur Zeit offen.
Mit Schreiben vom 27.08.2001 teilte der Kläger mit, dass er die Leistungsfälle für alle drei Kinder - für G. unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - zum 01.10.2001 in seine Zuständigkeit übernehme. Weiter teilte er mit, dass die Kindesmutter in der Einrichtung PRO VITA - Für das Leben e.V. - lebe. Es handele sich dabei um eine Einrichtung gemäß § 89 e SGB VIII. Der Bitte der Beklagten um Kostenerstattung für die Zeit vom 01.02.2001 bis zur Fallübernahme könne nicht entsprochen werden. Es werde aber um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht der Beklagten gemäß § 89 e SGB VIII ab dem Zeitpunkt der Fallübernahme gebeten. Dem Schreiben des Klägers beigefügt war eine Stellungnahme des Vereins PRO VITA - Für das Leben e.V. - vom 07.08.2001, mit dem dieser dem Kläger seine Satzung vorgelegt und mitgeteilt hatte, dass die Frauen in seiner Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit Meldung beim Einwohnermeldeamt begründen würden und die Möglichkeit hätten, Sozialhilfe vom Sozialamt der Stadt B. zu beziehen. Die Frauen stünden in regelmäßigem Kontakt mit der sozialen Fachkraft des Hauses, um Strukturen für die Bewältigung des Alltags mit dem Kind und Perspektiven für die Zukunft außerhalb der Einrichtung zu entwickeln. 
Daraufhin erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 08.10.2001 ihre Kostenerstattungspflicht für die beiden Kinder T. und S. ab dem 01.10.2001 gemäß § 89 e SGB VIII an. Für G. wurde keine Kostenzusage erteilt. Vielmehr beantragte der Beklagte für die Zeit vom 01.02.2001 bis zum 30.09.2001 Kostenerstattung gemäß § 89 b SGB VIII beim Kläger. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kindesmutter habe am 01.02.2001 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer geschützten Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet. Der gerichtlich festgestellte nichteheliche Vater Thomas T. habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Damit richte sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers hätten. Bei dieser Fallkonstellation spiele es keine Rolle, dass die Kindesmutter ihren Aufenthalt in einer Einrichtung habe. Der Kläger werde daher um Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht gebeten.
Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2001 ab und bat erneut um Anerkennung des von ihm geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs durch den Beklagten. Die Kindesmutter sei lediglich in seinen Zuständigkeitsbereich verzogen, um in der Einrichtung PRO VITA eine geeignete Betreuung zu finden. Hätte sie im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine solche gefunden, wäre ihr Aufenthalt dort begründet worden. Der Verweis in der Vorschrift des § 89 e SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung führe nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, wenn die Elternteile vor der Aufnahme des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereichen verschiedener örtlicher Träger gehabt hätten. In solchen seltenen Fällen sei der erstattungspflichtige örtliche Träger durch entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 - 4 SGB VIII zu ermitteln. Im vorliegenden Fall finde § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Anwendung.
10 
Dieser Auffassung trat die Beklagte mit Schreiben vom 27.12.2001 entgegen.
11 
Mit Bescheid vom 11.01.2002 gewährte der Kläger für G. Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 und 39 SGB VIII mit Wirkung ab 01.10.2001.
12 
Nachdem die Kindesmutter sich am 26.02.2002 polizeilich in M. angemeldet hatte, kamen der Kläger und die Beklagte überein, dass die Hilfefälle wieder in die örtliche Zuständigkeit der Beklagten übernommen würden. Ab 01.09.2002 übernahm die Beklagte die anfallenden Zahlungen. Für die Zeit vom 26.02.2002 bis zum 31.08.2002 erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2002 ihre Kostenerstattungspflicht für alle drei Kinder gegenüber dem Kläger an. Im Übrigen bestand die Beklagte gegenüber dem Kläger auf Anerkennung der von ihr geltend gemachten Kostenerstattung.
13 
Mit Schreiben vom 13.08.2003 vertrat der Kläger die Auffassung, dass sich die örtliche Zuständigkeit im Hinblick darauf, dass es sich um ein nichteheliches Kind handele, ausschließlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der personensorgeberechtigten Mutter richte. Die Tatsache, das der nichteheliche Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt zufällig ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Kreises Bergstraße habe, könne nicht dazu führen, dass der Kostenschutz aus § 89 e KJHG verloren gehe.
14 
Mit seiner am 17.12.2003 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
15 
die Beklagte zu verpflichten, an ihn 3.143,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16 
Er wiederholt und vertieft seine bisherigen Ausführungen. Der nichteheliche Vater sei niemals sorgeberechtigt gewesen und das Kind habe sich niemals bei ihm aufgehalten. Die örtliche Zuständigkeit habe sich nur durch den Umzug der allein sorgeberechtigten Mutter in die Einrichtung in B. ergeben. Ein Verlust des Kostenerstattungsanspruchs durch den Umzug der Kindesmutter in die Einrichtung würde aber dem gesetzgeberischen Zweck des lückenlosen Schutzes der Einrichtungsorte widersprechen. Die Aufwendungen im streitigen Zeitraum beliefen sich auf 3.143,90 Euro; der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB.
17 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und sei dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug diene, so sei gemäß § 89 e Abs. 1 SBG VIII der örtliche Träger zur Kostenerstattung verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Mit ihrem Umzug am 01.02.2001 von M. nach B. in die Institution PRO VITA habe die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verlagert, wo auch der Kindesvater seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Damit hätten die Eltern im maßgeblichen Zeitraum einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in B. gehabt. Der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eltern, auf den für einen Erstattungsanspruch nach § 89 e SGB VIII allein abzustellen sei, sei als solcher nicht in einer Einrichtung i. S. d. § 89 e SGB VIII begründet worden. Hätten beide Eltern in demselben Gebiet eines öffentlichen Trägers ihren gewöhnlichen Aufenthalt, aber nur ein Elternteil davon seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer nach § 89 e SGB VIII geschützten Einrichtung, so bestehe eine Grundzuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, bei der sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils richte. Denn ein Tatbestand des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liege auch dann vor, wenn Eltern nicht zusammenleben würden, sondern im Bereich desselben Jugendhilfeträgers den gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Dabei sei unerheblich, wem das Personensorgerecht zustehe und an welchem Ort sich das Kind aufhalte.
20 
Mit Schriftsatz vom 30.01.2004, der am 06.02.2004 bei Gericht eingegangen ist, hat die Beklagte Widerklage erhoben. Sie beantragt,
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den Kläger zu verpflichten, an sie 5.858,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 
Sie ist der Auffassung, sie habe gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung der ihr für das Kind G. B. im Zeitraum vom 01.02.2001 bis 21.02.2001 entstandenen Kosten gemäß § 89 b SGB VIII und gemäß § 89 c SGB VIII für die vom 22.02.2001 bis 30.09.2001 entstandenen Kosten. Für den Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum vom 01.02.2001 bis 21.02.2001 in Höhe von 1.195,36 Euro trägt sie vor, gemäß § 89 b SGB VIII seien Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern aufgewendet habe, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet werde. Erstattungspflichtig sei folglich der nach § 86 SGB VIII zuständige Träger, der für die Leistung aufgrund eines gewöhnlichen Aufenthalts der in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII genannten Personen zuständig wäre. Dabei werde an die Regelung des § 87 SGB VIII angeknüpft, wonach für die Inobhutnahme der örtliche Träger zuständig sei, in dessen Bereich sich der Minderjährige vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufgehalten habe. Vor der Inobhutnahme habe G. in ihrem Bereich gelebt, so dass sie, die Beklagte, für die Inobhutnahme zuständig gewesen sei und entsprechende Aufwendungen erbracht habe. Durch den Umzug nach B. habe die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verlagert, wo auch der Kindesvater seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, so dass die Eltern im maßgeblichen Zeitraum einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Mit der Begründung des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts habe die örtliche Zuständigkeit analog § 86 Abs. 1 SGB VIII zum Kläger gewechselt. Insoweit fehle zwar eine ausdrückliche gesetzliche Regelung; diese Lücke müsse aber durch eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geschlossen werden. Darüber hinaus habe sie, die Beklagte, auch einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger für die im Zeitraum vom 22.02.2001 bis 30.09.2002 entstandenen Jugendhilfekosten gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Mit dem Umzug der Kindesmutter am 01.02.2001 nach B. sei der Kläger örtlich zuständig geworden, weil die Eltern einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in B. gehabt hätten. Bis zur tatsächlichen Fallübernahme habe sie, die Beklagte, die Leistungsgewährung gemäß ihrer Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII fortgesetzt und habe nunmehr Anspruch auf Kostenerstattung. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Widerklage anzuweisen.
25 
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in seiner Klageschrift. Hier könne die Regelungslücke nicht durch eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geschlossen werden könne, weil damit der Kostenschutz des örtlichen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befinde, unterlaufen werde. 
26 
Der Kammer liegen die Akten des Klägers und der Beklagten (insgesamt 3 Hefte) vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1.
28 
Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet.
29 
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 26.02.2002 für das Kind G. B. aufgewendeten Leistungen der Jugendhilfe in Höhe von 3.143,90 Euro.
30 
Ein solcher Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 89 e SGB VIII. Die Vorschrift des § 89 e SGB VIII dient dem Schutz der Einrichtungsorte. Dazu ist in § 89 e Abs. 1 SGB VIII bestimmt, dass für den Fall, dass sich die Zuständigkeit eines Trägers der Jugendhilfe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, derjenige örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht gegeben.
31 
Zwar hat der Kläger, nachdem er sich mit der Beklagten über eine Fallübernahme ab 01.10.2001 geeinigt hatte, in der Zeit vom 01.10.2001 bis 26.02.2002 Jugendhilfeleistungen für G. B. erbracht und Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII in Höhe von 3.143,90 Euro geleistet. Auch hat der Kläger diese Leistungen in eigener Zuständigkeit erbracht. Jedoch kann die Kostenerstattungsvorschrift des § 89 e SGB VIII nicht zugunsten des Klägers ihre Wirkung entfalten, weil nur ein Elternteil des Hilfeempfängers seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 89 e SGB VIII begründet hat.
32 
Die Zuständigkeit des Klägers für die Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe an G. B. ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach ist Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern.
33 
Sowohl die Mutter als auch der Vater des Kindes G. B. hatten im hier streitigen Zeitraum vom 01.10.2001 bis 26.02.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B.. Der Kindesvater hatte - das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - seinen gewöhnlichen Aufenthalt offensichtlich schon seit mehreren Jahren in B. und damit im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die Mutter begründete ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers mit ihrem Umzug in eine Wohnung des Vereins PRO VITA in B. zum 01.02.2001.
34 
Der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter im Zuständigkeitsbereich des Klägers steht nicht entgegen, dass sie ihren Aufenthalt in einer Einrichtung genommen hat, die werdenden Müttern für eine Übergangszeit eine Bleibe gewähren will. Das SGB VIII enthält selbst keine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" ist daher auf die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1999, FEVS 49, 434 zur Definition des gewöhnlichen Aufenthalts i. S. d. § 107 BSHG). Es kommt daher auf die objektiven Lebensumstände sowie ein zeitliches Element an.
35 
Danach hat die Kindesmutter in der Einrichtung des Vereins PRO VITA in B. ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen. Zwar ist der Aufenthalt in den Räumlichkeiten des Vereins, ähnlich wie bei einem Frauenhaus regelmäßig nur vorübergehend, weil den betroffenen Frauen ein geschützter Aufenthalt für eine Phase der Neuorientierung geboten wird und ihnen bereits bei der Aufnahme bewusst ist, dass es sich bei ihrem Aufenthalt bei diesem Verein nicht um einen Daueraufenthalt, sondern nur um eine "Zwischenstation" handelt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, weil regelmäßig noch nicht feststeht und sich auch nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, wann die vom Verein angemieteten Räumlichkeiten wieder verlassen werden, denn hierfür wird ein relativ weiter zeitlicher Rahmen - bis zur Beendung des ersten Lebensjahres des Kindes - gesetzt.
36 
Hatten aber sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers, war dieser nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Erbringung der Leistung zuständig. Der Annahme der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht nicht entgegen, dass die Kindesmutter und der Kindesvater nicht in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben. Dies ist für die Begründung der Zuständigkeit des Klägers als Träger der Jugendhilfemaßnahme nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht entscheidend. Denn der gemeinsame Aufenthalt im Sinne der Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt kein Zusammenleben der Eltern des hilfebedürftigen Kindes voraus, sondern ausreichend ist allein, dass beide Eltern ihren Aufenthalt im Bereich desselben Trägers der Jugendhilfe haben (so Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 86 Rdnr. 24: Gemeinsames Wohnen der Eltern in einer Wohnung im Bereich des örtlichen Trägers ist dabei nicht Voraussetzung; Wiesner/Mörsberger, SGB VIII, § 86 Rdnr. 6: gemeint ist der räumliche Verantwortungsbereich des jeweiligen Trägers; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.02.2003, ZFSH/SGB 2003, 280). Nach der Systematik der Vorschrift des § 86 SGB VIII ist der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern der Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers. Halten sich die Eltern in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Jugendhilfeträger auf, ist in die Betrachtung einzubeziehen, welcher Elternteil das Personensorgerecht ausübt bzw. - für den Fall des gemeinsamen Sorgerechts - wo der tatsächliche Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Einsetzen der Maßnahme war. Dahinter steckt die Überlegung, dass für den Fall, dass eine über den Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Jugendhilfeträgers hinausgehende räumliche Trennung der Eltern vorliegt, die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil sachgerecht ist, weil dieser die maßgeblichen Entscheidungen trifft und daher die Zusammenarbeit mit ihm besonders wichtig ist (Wiesner/Mörsberger, a.a.O., vor § 86 Rdnr. 8 f., § 86 Rdnr. 13). Dies bewirkt unter Umständen eine "wandernde Zuständigkeit", wie insbesondere die Vorschrift des § 86 Abs. 5 SGB VIII zeigt. Diese regelt für den Fall, dass die Eltern vor Beginn der Maßnahme einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben und sich nach Einleitung der Maßnahme trennen, dass sich die Zuständigkeit bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils richtet. Die Zuständigkeit soll mit den Eltern bzw. dem personensorgeberechtigten Elternteil "wandern" und so einen engen Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt gewährleisten (Wiesner/Mörsberger, a.a.O., § 86 Rdnr. 8). Das Prinzip der "wandernden Zuständigkeit" kommt auch dann zum Tragen, wenn - wie hier - die Eltern vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und erst nach Beginn der Leistung ein gemeinsamer Aufenthalt begründet wird (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.02.2003, a.a.O.; für eine analoge Anwendung von der § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII siehe Kunkel, LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 86 Rdnr. 48).
37 
Danach war zwar der Kläger mit dem Zuzug der Kindesmutter in seinen Zuständigkeitsbereich der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass - wie für die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gefordert - der für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Eltern in einer Einrichtung i.S. des § 89 e SGB VIII begründet wurde.
38 
Zwar gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem Verein PRO VITA um eine Einrichtung i. S. v. § 89 e SGB VIII handelt. Von einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist in Anlehnung an den Begriff der Einrichtung in § 103 BSHG auszugehen, wenn ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sachlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft vorliegt, der auf einen größeren, wechselnden Personenkreis zugeschnitten und auf eine gewisse Dauer angelegt ist (Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 103 Rdnr. 4). Eine Einrichtung i. S. d. § 89 e SGB VIII muss zusätzlich der Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dienen. Damit sind z. B. reine Wohnheime, die keine Pflege und Betreuung sicherstellen, ausgenommen, und es ist weiter zu fordern, dass die betreffende Person auch tatsächlich solche Leistungen der Einrichtungen beanspruchen und erhalten muss und ein für die Bewohner durch Kontrolle und Beaufsichtigung geprägter fremdbestimmter Tagesablauf gegeben ist (Schellhorn, a.a.O., § 103 Rdnrn. 4 ff., 8; vgl. zum Begriff der Einrichtung i. S. d. § 103 BSHG: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.01.1989 - 6 S 1401/87 -, FEVS 38, 293; BVerwG, Urt. v. 22.05.1975, BVerwGE 48, 228; zur sonstigen Wohnform siehe VG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2005 - 5 K 2347/03 -).
39 
Ob danach die Voraussetzungen für die Annahme einer Einrichtung nach § 89 e SGB VIII, wie die Beteiligten meinen, vorliegen, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Jedenfalls wurde der hier maßgebliche Aufenthalt der Eltern, an den die zuständigkeitsbegründende Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anknüpft, dort nicht begründet. Denn die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII richtet sich - wie zuvor ausgeführt - nach dem gewöhnlichen Aufenthalt beider Eltern. Dies hat im Rahmen der Regelung des § 89 e SGB VIII zur Folge, dass der dort normierte Schutz der Einrichtungsorte nur dann eingreift, wenn bei Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Aufenthalt beider Eltern deren beider Aufenthalt in einer geschützten Einrichtung besteht. Haben hingegen zwar beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Trägers der Jugendhilfe am Einrichtungsort, hält sich aber nur einer davon in einer geschützten Einrichtung auf, kann § 89 e SGB VIII nicht greifen (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 89 e Art. 1 KJHG, Rdnr. 6 sowie ZSprSt v. 01.10.1998 - B 40/98). Mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts beider Eltern in einer Einrichtung im Sinne des § 89 e SGB VIII fehlt es schon am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII.
40 
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass der nichteheliche Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt "zufälligerweise" im Zuständigkeitsbereich des Klägers gehabt hat, nichts. Insoweit verkennt der Kläger, dass ein Kostenschutz nach § 89 e SGB VIII nur unter den Voraussetzungen entsteht, dass der für die Zuständigkeit maßgebliche Aufenthalt in einer Einrichtung in seinem Zuständigkeitsbereich begründet wurde. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall. Die Zuständigkeit des Klägers knüpfte im hier maßgeblichen Zeitraum an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und nicht eines Elternteils an. Der nur auf die Person der Mutter bezogene gewöhnliche Aufenthalt - also der gewöhnliche Aufenthalt nur eines Elternteils - war nicht (mehr) der maßgebende gewöhnliche Aufenthalt nach § 86 SGB VIII. Deshalb kann der Kläger auch nicht damit durchdringen, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der es - gewissermaßen zufällig - zu einem gewöhnlichen Aufenthalt beider Elternteile im Bereich eines Jugendhilfeträgers kommt, weil sich einer der Elternteile in eine geschützte Einrichtung in diesem Zuständigkeitsbereich begibt, für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit allein auf den Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils und damit auf die Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII abzustellen sei. Der Kläger verkennt insoweit, dass es für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 SGB VIII auf die Frage der Personensorge erst dann ankommt, wenn ein gemeinsamer Aufenthalt der Eltern - anders als im vorliegenden Fall - nicht gegeben ist. Die dem Schutz der Einrichtungsorte dienende Vorschrift des § 89 e SGB VIII knüpft an die Zuständigkeitsbestimmung des § 86 SGB VIII an. Von dieser gesetzlichen Anordnung abzuweichen, besteht kein Anlass, zumal die Kammer den gesetzgeberisch bezweckten - lückenlosen - Schutz der Einrichtungsorte nicht in Frage gestellt sieht, wenn in einer Ausnahmekonstellation § 89 e Abs. 1 SGB VIII nicht anwendbar ist (vgl. zum Umfang des Schutzes des Einrichtungsortes BVerwG, Urt. v. 22.11.2001, BVerwGE 115, 251). Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht vor allem der Wortlaut der Vorschrift des § 89 e SGB VIII. Das Wörtchen "dieser" knüpft an das Tatbestandsmerkmal "dem gewöhnlichen Aufenthalt" an. Die Vorschrift des § 89 e SGB VIII sieht als Rechtsfolge eine Kostenerstattungspflicht desjenigen Trägers der Jugendhilfe vor, in dessen Bereich "die Person", auf deren Aufenthalt es bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Kostenerstattungspflicht nach § 89 e Abs. 1 1. Halbs. SGB VIII ankommt, vor der Aufnahme in eine Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 89 e Rdnr. 10). Der im Rechtsfolgenausspruch des § 89 e Abs. 1 2. Halbs. im Singular verwendete Begriff "die Person" mag zwar sprachlich wenig gelungen sein, ist jedoch funktionell zu verstehen und bezieht sich auf denjenigen, auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung i. S. d. § 89 e Abs. 1 SGB VIII es nach den in § 89 e Abs. 1 Halbs. 1 SGB VIII formulierten Tatbestandsvoraussetzungen ankommt. Insoweit ist hier - wie ausgeführt - "die Person" der Eltern maßgeblich. Da diese vor der Aufnahme der Kindesmutter in der Einrichtung des Vereins PRO VITA keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wäre bei jeder über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung der Vorschrift auch nicht klar erkennbar, auf welchen Elternteil für die Bestimmung des erstattungspflichtigen örtlichen Jugendhilfeträgers abzustellen oder ob mangels eines örtlichen Jugendhilfeträgers die Kostentragungslast nach § 89 e Abs. 2 SGB VIII in Konstellationen wie der vorliegenden auf den überörtlichen Träger zu verlagern wäre.
41 
Die Klage des Kläger ist daher abzuweisen.
2.
42 
Die Widerklage des Beklagten ist zulässig und begründet.
43 
Die Widerklage ist zulässig. Es besteht ein Zusammenhang des von der Beklagten geltend gemachten Anspruchs mit dem mit der Hauptklage geltend gemachten Anspruch des Klägers. Dieser Zusammenhang muss nicht zwingend rechtlicher Art sein. Ausreichend ist vielmehr das Vorliegen eines Zusammenhangs aufgrund eines einheitlichen Lebensverhältnisses (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 13.Aufl., § 89 Rdnr. 6a m.w.N.). Ein solcher Zusammenhang besteht vorliegend zwischen den mit der Klage und der Widerklage geltend gemachten Kostenerstattungsansprüchen der Beteiligten, denn diese beruhen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt.
44 
Die Widerklage ist auch begründet. Die Beklagte hat sowohl für die Zeit vom 01.02.2001 bis 21.02.2001 als auch für die Zeit vom 22.02.2001 bis 30.09.2001 einen Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung der von ihr erbrachten Jugendhilfeleistungen.
45 
Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung des von ihr aufgewendeten Betrags von 1.195,36 Euro ergibt sich aus § 89 b Abs. 1 SGB VIII und umfasst den Zeitraum vom 01.02.2001 bis zum Ende der Inobhutnahme am 21.02.2001.
46 
Nach der Vorschrift des § 89 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten sind danach gegeben. Die Beklagte war mit der am 06.07.2000 erfolgten Inobhutnahme des Kindes G. B., das sich in ihrem Bereich aufgehalten hatte, im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 87 SGB VIII tätig geworden. Solange die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten hatte, war diese auch örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Mit dem am 01.02.2001 erfolgten Umzug der Kindesmutter nach B. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers wurde allerdings dieser - wie bereits dargelegt -  örtlich zuständig; die Zuständigkeit ergab sich im Hinblick darauf, dass auch der nichteheliche Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. hatte, aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
47 
Der weitere Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung in Höhe von 4.663,00 Euro ergibt sich aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und betrifft die Kosten, die im Zeitraum vom 22.02.2001 bis 30.09.2001, von der Unterbringung des Kindes in einer Vollzeitpflegestelle bis zur Übernahme des Falles durch den Kläger, entstanden sind.
48 
Nach der Vorschrift des § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte hat in der Zeit vom 22.02.2001 bis 30.09.2001 Leistungen der Jugendhilfe für G. B. erbracht, obwohl infolge des Umzugs der Kindesmutter die örtliche Zuständigkeit auf den Kläger übergegangen war. Damit ist die Beklagte ihrer fortdauernden Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel nach § 86 c SGB VIII nachgekommen. Wie bereits ausgeführt, kam es mit der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter im Bereich des Klägers zu dem Wechsel der Zuständigkeit. Der Kläger als derjenige Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wurde, ist daher zur Erstattung der vom bisher zuständigen Träger aufgewendeten Kosten verpflichtet. 
49 
Gegenüber den Ansprüchen der Beklagten aus § 89 b und § 89 c SGB VIII kann sich der Kläger nicht auf den Schutz des § 89 e SGB VIII berufen. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen zu 1 verwiesen.
50 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709, 108 Abs. 1 ZPO.
53 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
27 
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1.
28 
Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet.
29 
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 26.02.2002 für das Kind G. B. aufgewendeten Leistungen der Jugendhilfe in Höhe von 3.143,90 Euro.
30 
Ein solcher Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 89 e SGB VIII. Die Vorschrift des § 89 e SGB VIII dient dem Schutz der Einrichtungsorte. Dazu ist in § 89 e Abs. 1 SGB VIII bestimmt, dass für den Fall, dass sich die Zuständigkeit eines Trägers der Jugendhilfe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, derjenige örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht gegeben.
31 
Zwar hat der Kläger, nachdem er sich mit der Beklagten über eine Fallübernahme ab 01.10.2001 geeinigt hatte, in der Zeit vom 01.10.2001 bis 26.02.2002 Jugendhilfeleistungen für G. B. erbracht und Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII in Höhe von 3.143,90 Euro geleistet. Auch hat der Kläger diese Leistungen in eigener Zuständigkeit erbracht. Jedoch kann die Kostenerstattungsvorschrift des § 89 e SGB VIII nicht zugunsten des Klägers ihre Wirkung entfalten, weil nur ein Elternteil des Hilfeempfängers seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 89 e SGB VIII begründet hat.
32 
Die Zuständigkeit des Klägers für die Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe an G. B. ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach ist Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern.
33 
Sowohl die Mutter als auch der Vater des Kindes G. B. hatten im hier streitigen Zeitraum vom 01.10.2001 bis 26.02.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B.. Der Kindesvater hatte - das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - seinen gewöhnlichen Aufenthalt offensichtlich schon seit mehreren Jahren in B. und damit im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die Mutter begründete ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers mit ihrem Umzug in eine Wohnung des Vereins PRO VITA in B. zum 01.02.2001.
34 
Der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter im Zuständigkeitsbereich des Klägers steht nicht entgegen, dass sie ihren Aufenthalt in einer Einrichtung genommen hat, die werdenden Müttern für eine Übergangszeit eine Bleibe gewähren will. Das SGB VIII enthält selbst keine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" ist daher auf die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1999, FEVS 49, 434 zur Definition des gewöhnlichen Aufenthalts i. S. d. § 107 BSHG). Es kommt daher auf die objektiven Lebensumstände sowie ein zeitliches Element an.
35 
Danach hat die Kindesmutter in der Einrichtung des Vereins PRO VITA in B. ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen. Zwar ist der Aufenthalt in den Räumlichkeiten des Vereins, ähnlich wie bei einem Frauenhaus regelmäßig nur vorübergehend, weil den betroffenen Frauen ein geschützter Aufenthalt für eine Phase der Neuorientierung geboten wird und ihnen bereits bei der Aufnahme bewusst ist, dass es sich bei ihrem Aufenthalt bei diesem Verein nicht um einen Daueraufenthalt, sondern nur um eine "Zwischenstation" handelt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, weil regelmäßig noch nicht feststeht und sich auch nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, wann die vom Verein angemieteten Räumlichkeiten wieder verlassen werden, denn hierfür wird ein relativ weiter zeitlicher Rahmen - bis zur Beendung des ersten Lebensjahres des Kindes - gesetzt.
36 
Hatten aber sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers, war dieser nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Erbringung der Leistung zuständig. Der Annahme der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht nicht entgegen, dass die Kindesmutter und der Kindesvater nicht in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben. Dies ist für die Begründung der Zuständigkeit des Klägers als Träger der Jugendhilfemaßnahme nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht entscheidend. Denn der gemeinsame Aufenthalt im Sinne der Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt kein Zusammenleben der Eltern des hilfebedürftigen Kindes voraus, sondern ausreichend ist allein, dass beide Eltern ihren Aufenthalt im Bereich desselben Trägers der Jugendhilfe haben (so Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 86 Rdnr. 24: Gemeinsames Wohnen der Eltern in einer Wohnung im Bereich des örtlichen Trägers ist dabei nicht Voraussetzung; Wiesner/Mörsberger, SGB VIII, § 86 Rdnr. 6: gemeint ist der räumliche Verantwortungsbereich des jeweiligen Trägers; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.02.2003, ZFSH/SGB 2003, 280). Nach der Systematik der Vorschrift des § 86 SGB VIII ist der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern der Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers. Halten sich die Eltern in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Jugendhilfeträger auf, ist in die Betrachtung einzubeziehen, welcher Elternteil das Personensorgerecht ausübt bzw. - für den Fall des gemeinsamen Sorgerechts - wo der tatsächliche Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Einsetzen der Maßnahme war. Dahinter steckt die Überlegung, dass für den Fall, dass eine über den Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Jugendhilfeträgers hinausgehende räumliche Trennung der Eltern vorliegt, die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil sachgerecht ist, weil dieser die maßgeblichen Entscheidungen trifft und daher die Zusammenarbeit mit ihm besonders wichtig ist (Wiesner/Mörsberger, a.a.O., vor § 86 Rdnr. 8 f., § 86 Rdnr. 13). Dies bewirkt unter Umständen eine "wandernde Zuständigkeit", wie insbesondere die Vorschrift des § 86 Abs. 5 SGB VIII zeigt. Diese regelt für den Fall, dass die Eltern vor Beginn der Maßnahme einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben und sich nach Einleitung der Maßnahme trennen, dass sich die Zuständigkeit bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils richtet. Die Zuständigkeit soll mit den Eltern bzw. dem personensorgeberechtigten Elternteil "wandern" und so einen engen Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt gewährleisten (Wiesner/Mörsberger, a.a.O., § 86 Rdnr. 8). Das Prinzip der "wandernden Zuständigkeit" kommt auch dann zum Tragen, wenn - wie hier - die Eltern vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und erst nach Beginn der Leistung ein gemeinsamer Aufenthalt begründet wird (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.02.2003, a.a.O.; für eine analoge Anwendung von der § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII siehe Kunkel, LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 86 Rdnr. 48).
37 
Danach war zwar der Kläger mit dem Zuzug der Kindesmutter in seinen Zuständigkeitsbereich der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass - wie für die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gefordert - der für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Eltern in einer Einrichtung i.S. des § 89 e SGB VIII begründet wurde.
38 
Zwar gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem Verein PRO VITA um eine Einrichtung i. S. v. § 89 e SGB VIII handelt. Von einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist in Anlehnung an den Begriff der Einrichtung in § 103 BSHG auszugehen, wenn ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sachlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft vorliegt, der auf einen größeren, wechselnden Personenkreis zugeschnitten und auf eine gewisse Dauer angelegt ist (Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 103 Rdnr. 4). Eine Einrichtung i. S. d. § 89 e SGB VIII muss zusätzlich der Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dienen. Damit sind z. B. reine Wohnheime, die keine Pflege und Betreuung sicherstellen, ausgenommen, und es ist weiter zu fordern, dass die betreffende Person auch tatsächlich solche Leistungen der Einrichtungen beanspruchen und erhalten muss und ein für die Bewohner durch Kontrolle und Beaufsichtigung geprägter fremdbestimmter Tagesablauf gegeben ist (Schellhorn, a.a.O., § 103 Rdnrn. 4 ff., 8; vgl. zum Begriff der Einrichtung i. S. d. § 103 BSHG: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.01.1989 - 6 S 1401/87 -, FEVS 38, 293; BVerwG, Urt. v. 22.05.1975, BVerwGE 48, 228; zur sonstigen Wohnform siehe VG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2005 - 5 K 2347/03 -).
39 
Ob danach die Voraussetzungen für die Annahme einer Einrichtung nach § 89 e SGB VIII, wie die Beteiligten meinen, vorliegen, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Jedenfalls wurde der hier maßgebliche Aufenthalt der Eltern, an den die zuständigkeitsbegründende Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anknüpft, dort nicht begründet. Denn die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII richtet sich - wie zuvor ausgeführt - nach dem gewöhnlichen Aufenthalt beider Eltern. Dies hat im Rahmen der Regelung des § 89 e SGB VIII zur Folge, dass der dort normierte Schutz der Einrichtungsorte nur dann eingreift, wenn bei Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Aufenthalt beider Eltern deren beider Aufenthalt in einer geschützten Einrichtung besteht. Haben hingegen zwar beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Trägers der Jugendhilfe am Einrichtungsort, hält sich aber nur einer davon in einer geschützten Einrichtung auf, kann § 89 e SGB VIII nicht greifen (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 89 e Art. 1 KJHG, Rdnr. 6 sowie ZSprSt v. 01.10.1998 - B 40/98). Mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts beider Eltern in einer Einrichtung im Sinne des § 89 e SGB VIII fehlt es schon am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII.
40 
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass der nichteheliche Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt "zufälligerweise" im Zuständigkeitsbereich des Klägers gehabt hat, nichts. Insoweit verkennt der Kläger, dass ein Kostenschutz nach § 89 e SGB VIII nur unter den Voraussetzungen entsteht, dass der für die Zuständigkeit maßgebliche Aufenthalt in einer Einrichtung in seinem Zuständigkeitsbereich begründet wurde. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall. Die Zuständigkeit des Klägers knüpfte im hier maßgeblichen Zeitraum an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und nicht eines Elternteils an. Der nur auf die Person der Mutter bezogene gewöhnliche Aufenthalt - also der gewöhnliche Aufenthalt nur eines Elternteils - war nicht (mehr) der maßgebende gewöhnliche Aufenthalt nach § 86 SGB VIII. Deshalb kann der Kläger auch nicht damit durchdringen, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der es - gewissermaßen zufällig - zu einem gewöhnlichen Aufenthalt beider Elternteile im Bereich eines Jugendhilfeträgers kommt, weil sich einer der Elternteile in eine geschützte Einrichtung in diesem Zuständigkeitsbereich begibt, für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit allein auf den Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils und damit auf die Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII abzustellen sei. Der Kläger verkennt insoweit, dass es für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 SGB VIII auf die Frage der Personensorge erst dann ankommt, wenn ein gemeinsamer Aufenthalt der Eltern - anders als im vorliegenden Fall - nicht gegeben ist. Die dem Schutz der Einrichtungsorte dienende Vorschrift des § 89 e SGB VIII knüpft an die Zuständigkeitsbestimmung des § 86 SGB VIII an. Von dieser gesetzlichen Anordnung abzuweichen, besteht kein Anlass, zumal die Kammer den gesetzgeberisch bezweckten - lückenlosen - Schutz der Einrichtungsorte nicht in Frage gestellt sieht, wenn in einer Ausnahmekonstellation § 89 e Abs. 1 SGB VIII nicht anwendbar ist (vgl. zum Umfang des Schutzes des Einrichtungsortes BVerwG, Urt. v. 22.11.2001, BVerwGE 115, 251). Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht vor allem der Wortlaut der Vorschrift des § 89 e SGB VIII. Das Wörtchen "dieser" knüpft an das Tatbestandsmerkmal "dem gewöhnlichen Aufenthalt" an. Die Vorschrift des § 89 e SGB VIII sieht als Rechtsfolge eine Kostenerstattungspflicht desjenigen Trägers der Jugendhilfe vor, in dessen Bereich "die Person", auf deren Aufenthalt es bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Kostenerstattungspflicht nach § 89 e Abs. 1 1. Halbs. SGB VIII ankommt, vor der Aufnahme in eine Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 89 e Rdnr. 10). Der im Rechtsfolgenausspruch des § 89 e Abs. 1 2. Halbs. im Singular verwendete Begriff "die Person" mag zwar sprachlich wenig gelungen sein, ist jedoch funktionell zu verstehen und bezieht sich auf denjenigen, auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung i. S. d. § 89 e Abs. 1 SGB VIII es nach den in § 89 e Abs. 1 Halbs. 1 SGB VIII formulierten Tatbestandsvoraussetzungen ankommt. Insoweit ist hier - wie ausgeführt - "die Person" der Eltern maßgeblich. Da diese vor der Aufnahme der Kindesmutter in der Einrichtung des Vereins PRO VITA keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wäre bei jeder über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung der Vorschrift auch nicht klar erkennbar, auf welchen Elternteil für die Bestimmung des erstattungspflichtigen örtlichen Jugendhilfeträgers abzustellen oder ob mangels eines örtlichen Jugendhilfeträgers die Kostentragungslast nach § 89 e Abs. 2 SGB VIII in Konstellationen wie der vorliegenden auf den überörtlichen Träger zu verlagern wäre.
41 
Die Klage des Kläger ist daher abzuweisen.
2.
42 
Die Widerklage des Beklagten ist zulässig und begründet.
43 
Die Widerklage ist zulässig. Es besteht ein Zusammenhang des von der Beklagten geltend gemachten Anspruchs mit dem mit der Hauptklage geltend gemachten Anspruch des Klägers. Dieser Zusammenhang muss nicht zwingend rechtlicher Art sein. Ausreichend ist vielmehr das Vorliegen eines Zusammenhangs aufgrund eines einheitlichen Lebensverhältnisses (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 13.Aufl., § 89 Rdnr. 6a m.w.N.). Ein solcher Zusammenhang besteht vorliegend zwischen den mit der Klage und der Widerklage geltend gemachten Kostenerstattungsansprüchen der Beteiligten, denn diese beruhen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt.
44 
Die Widerklage ist auch begründet. Die Beklagte hat sowohl für die Zeit vom 01.02.2001 bis 21.02.2001 als auch für die Zeit vom 22.02.2001 bis 30.09.2001 einen Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung der von ihr erbrachten Jugendhilfeleistungen.
45 
Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung des von ihr aufgewendeten Betrags von 1.195,36 Euro ergibt sich aus § 89 b Abs. 1 SGB VIII und umfasst den Zeitraum vom 01.02.2001 bis zum Ende der Inobhutnahme am 21.02.2001.
46 
Nach der Vorschrift des § 89 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten sind danach gegeben. Die Beklagte war mit der am 06.07.2000 erfolgten Inobhutnahme des Kindes G. B., das sich in ihrem Bereich aufgehalten hatte, im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 87 SGB VIII tätig geworden. Solange die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten hatte, war diese auch örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Mit dem am 01.02.2001 erfolgten Umzug der Kindesmutter nach B. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers wurde allerdings dieser - wie bereits dargelegt -  örtlich zuständig; die Zuständigkeit ergab sich im Hinblick darauf, dass auch der nichteheliche Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. hatte, aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
47 
Der weitere Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung in Höhe von 4.663,00 Euro ergibt sich aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und betrifft die Kosten, die im Zeitraum vom 22.02.2001 bis 30.09.2001, von der Unterbringung des Kindes in einer Vollzeitpflegestelle bis zur Übernahme des Falles durch den Kläger, entstanden sind.
48 
Nach der Vorschrift des § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte hat in der Zeit vom 22.02.2001 bis 30.09.2001 Leistungen der Jugendhilfe für G. B. erbracht, obwohl infolge des Umzugs der Kindesmutter die örtliche Zuständigkeit auf den Kläger übergegangen war. Damit ist die Beklagte ihrer fortdauernden Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel nach § 86 c SGB VIII nachgekommen. Wie bereits ausgeführt, kam es mit der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter im Bereich des Klägers zu dem Wechsel der Zuständigkeit. Der Kläger als derjenige Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wurde, ist daher zur Erstattung der vom bisher zuständigen Träger aufgewendeten Kosten verpflichtet. 
49 
Gegenüber den Ansprüchen der Beklagten aus § 89 b und § 89 c SGB VIII kann sich der Kläger nicht auf den Schutz des § 89 e SGB VIII berufen. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen zu 1 verwiesen.
50 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709, 108 Abs. 1 ZPO.
53 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2005 - 5 K 4784/03

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2005 - 5 K 4784/03 zitiert 18 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 30 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit


(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

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Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eine

Referenzen

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.