Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Sept. 2008 - 4 K 1750/08

bei uns veröffentlicht am03.09.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.
Der 1953 geborene Kläger ist Sportschütze. Auf seinen Antrag hin erteilte ihm das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis am 19.07.1974 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit der Nr. .../74. In dieser sind zwei Kurzwaffen eingetragen. Der Kläger ist von Beruf Polizeihauptmeister und arbeitet als Einsatztrainer im Einsatztrainingszentrum der Polizeidirektion .... Mit seit dem 10.09.2005 rechtskräftigem Strafbefehl vom 25.08.2005 - 11 Cs 15 Js 27180/04 AK 552/05 - verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen Verwahrungsbruch im Amt in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung im Amt und in einem Fall in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt und in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Zeitraum von Anfang November 2003 bis zum 22.12.2004 in seiner Eigenschaft als Polizeihauptmeister beim Polizeiposten ... zu jeweils unbekannten Zeitpunkten in neun Fällen Ermittlungsvorgänge vernichtet hatte, die ihm zur Sachbearbeitung zugewiesen worden waren. Die Akten enthielten u.a. den Vorkommnisbericht weiterverarbeitende Dokumente wie Strafanzeigen, Vernehmungen und Vermerke. Die Ermittlungsvorgänge hatten überwiegend Anzeigenaufnahmen gegen Unbekannt, in Einzelfällen auch Ermittlungen gegen bekannte Täter zum Gegenstand. In sechs Fällen enthielten die vernichteten Akten auch Urkunden, was dem Kläger bewusst war. Um das „Entsorgen“ der Akten zu verschleiern, vermerkte er in der Mehrzahl der Fälle in den beim Polizeiposten ...-... geführten Brieftagebüchern die Erledigung des Vorgangs durch Weitergabe der Akte an die Staatsanwaltschaft oder andere Polizeidienststellen. Daneben teilte er gegenüber den für die polizeiinterne EDV-Erfassung zuständigen Mitarbeitern des Polizeireviers ...-... in Vermerken auf den sog. Controlling-Listen bewusst wahrheitswidrig mit, die Akten der Staatsanwaltschaft ... oder anderen Polizeidienststellen vorgelegt zu haben. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger in der polizeiinternen EDV-Erfassung nicht mehr als aktueller Sachbearbeiter geführt und das „Entsorgen“ der Akten zunächst nicht erkannt wurde. Durch die Vernichtung der Akten und die anschließenden Verschleierungsmaßnahmen nahm der Kläger nach den Feststellungen im Strafbefehl in sechs Fällen zumindest billigend in Kauf, dass für einen Zeitraum von mehreren Monaten die Bestrafung der Täter verhindert wurde.
Ein wegen dieser Vorfälle gegen den Kläger eingeleitetes Disziplinarverfahren wurde durch das Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 21.05.2007 - DL 13 K 1/06 -, rechtskräftig seit dem 17.08.2007, eingestellt.
Nachdem das Landratsamt Karlsruhe von der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, widerrief es nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 18.01.2008 die am 19.07.1974 unter der Nr. .../74 vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, ... ausgestellte Waffenbesitzkarte (Ziff. 1 der Verfügung). Der Kläger wurde aufgefordert, die Waffenbesitzkarte unverzüglich nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung dem Landratsamt Karlsruhe zurückzugeben (Ziff. 2). Außerdem wurde ihm aufgegeben, die in Ziff. 3 der Verfügung näher bezeichneten Schusswaffen sowie ggf. vorhandene Munition innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft der Verfügung an Berechtigte zu überlassen, zu zerstören oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Im Falle der Nichteinhaltung der Frist, würden die Gegenstände eingezogen und amtlich verwertet. Der Nachweis über die Überlassung, Zerstörung oder dauerhafte Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition sei dem Landratsamt binnen 14 Tagen nachzuweisen. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, der Widerruf der Waffenbesitzkarte beruhe darauf, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, nämlich Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. In der Regel besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei beim Kläger aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht ... der Fall. Gründe, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung zulassen würden lägen nicht vor. Die Nebenfolgen des Widerrufs ergäben sich aus dem Gesetz.
Den vom Kläger hiergegen am 19.02.2008 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 im Wesentlichen aus den Gründen der Ausgangsentscheidung zurück. Ergänzend führte das Regierungspräsidium aus, dass die Umstände, die zur Verurteilung des Klägers geführt hätten, keinen Ausnahmefall begründen könnten. Es handele sich bei den abgeurteilten Verfehlungen um vorsätzliche Delikte, die sich nicht als Bagatelldelikte klassifizieren ließen. Es komme auch nicht darauf an, ob die zugrundeliegende vorsätzliche Straftat einen Bezug zum Waffenrecht habe. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Kläger begangenen Straftaten um neun handele. Erschwerend komme hinzu, dass sich das strafbare Verhalten über ein Jahr hingezogen habe. Ein atypischer Sachverhalt ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger als aktiver Polizeibeamter im Rahmen seines Dienstes weiterhin Umgang mit Waffen habe. Der Dienstvorgesetzte des Klägers habe dem Regierungspräsidium mitgeteilt, dass Polizisten nur dann keine Dienstwaffe (mehr) führen dürften, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht mehr in der Lage seien oder die Gefahr bestehe, dass sie sich selbst oder andere gefährdeten. Diese Gründe ließen sich mit denen der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG vergleichen. Eine Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne des § 5 WaffG erfolge bei der Polizei nicht. Dem Kläger drohten beim Widerruf seiner Waffenbesitzkarte keine dienstrechtlichen Konsequenzen. Eine andere Entscheidung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Disziplinarverfahren eingestellt worden sei. Diese Einstellung sei nur deshalb erfolgt, weil Disziplinarmaßnahmen nicht mehr erforderlich gewesen seien. Damit liege kein atypischer Sachverhalt vor, weshalb die Waffenbehörde zwingend den Widerruf habe verfügen müssen.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 17.05.2008 zugestellt.
Am 16.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, die einschlägige Widerrufsvorschrift sei zwar vom Tatbestand her erfüllt, doch liege eine Reihe von Umständen vor, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung zuließen. So sei der Kläger ungeachtet der Verurteilung durch das Amtsgericht ... weiterhin als Ausbilder im Einsatzzentrum der Polizeidirektion ... tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit werde er auch als Ausbilder für Schusswaffen eingesetzt. Laut seiner neuesten dienstlichen Beurteilung leiste er gerade im Umgang mit Schusswaffen und Munition ausgezeichnete Arbeit. Auch im disziplinarrechtlichen Verfahren sei angenommen worden, dass die Voraussetzungen für eine weitere uneingeschränkte Verwendung des Klägers im Einsatztrainingszentrum gewährleistet seien und gerade kein Bedarf an weiteren disziplinarrechtlichen Maßnahmen bestehe. Diese uneingeschränkte Verwendung schließe auch den regelmäßigen Umgang mit Waffen ein. Seit den Vorfällen, die zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, habe sich der Kläger vorbildlich gegenüber seinem Dienstherrn verhalten, so dass das Vertrauen in seine Loyalität und Zuverlässigkeit, die beim Umgang mit Waffen in Ausübung seines Dienstes notwendig seien, wiederhergestellt worden sei. Die strafrechtlich relevanten Handlungen des Klägers seien in einer Zeit persönlicher Schwierigkeiten und bei bestehender Alkoholabhängigkeit begangen worden. Die von Amts- und Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen unterstrichen, dass der Kläger mit dieser Phase seines Lebens abgeschlossen und wieder zu früherer Zuverlässigkeit zurückgefunden habe. Er sei zwischenzeitlich sogar zum Suchtbeauftragten der Polizei ... ernannt worden. Es sei höchst widersprüchlich, dem Kläger einerseits im Disziplinarverfahren nicht die Zuverlässigkeit abzusprechen, Polizeibeamte an der Waffe aus- und weiterzubilden, ihm andererseits aber die Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Ebenso widersprüchlich sei, dass der Kläger als Polizeibeamter seine Dienstwaffe mit nach Hause nehmen und diese bei entsprechender Notwendigkeit auch benutzen dürfe. Gerade als Ausbilder im Einsatzzentrum der Polizei habe er weitgehend uneingeschränkten Zugang zu Schusswaffen und Munition. Diese Verantwortung würde ihm wohl nicht übertragen werden, wenn Anlass zu Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit bestünde. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei vorliegend ein Ausnahmefall anzunehmen, denn die Umstände der abgeurteilten Tat ließen die Verfehlung derart in einem milden Licht erscheinen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt seien. Diese Zweifel würden allein durch die ausgeübte Tätigkeit des Klägers und das von seinem Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen ausgeräumt. Die abgeurteilten Straftaten stünden auch in keinem inneren Zusammenhang zum Gebrauch oder Missbrauch von Schusswaffen oder Munition oder Delikten, die auf eine Schädigung einer Person abgezielt hätten. Aufgrund des anzunehmenden Ausnahmefalles hätte die Behörde nach Ermessen entscheiden müssen. Ein solches sei jedoch nicht ausgeübt worden. Dass der Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze, ergebe sich schließlich auch aus den Anforderungen, wie sie die Einsatzanordnung über Zuteilung, Besitz, Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition im Bereich der Polizei vom 13.06.2007 Az. 3-1141.0/61 vorsehe.
Der Kläger beantragt,
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die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 18.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.06.2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er zunächst auf die angegriffenen Verfügungen und den Akteninhalt. Es müsse noch einmal betont werden, dass auch die Disziplinarkammer das Dienstvergehen als schwerwiegend angesehen und auch nur davon gesprochen habe, dass das Vertrauen insbesondere in die Zuverlässigkeit des Klägers irgendwann einmal wiederhergestellt sein könnte.
14 
Mit Beschluss vom 29.07.2008 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
15 
Dem Gericht liegen ein Band Verwaltungsakten des Landratsamts Karlsruhe und ein Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Beigezogen wurde außerdem die Akte des Disziplinarverfahrens DL 13 K 1/06.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
17 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 18.01.2008 und der diese bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz - hierzu zählt nach § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG auch eine Waffenbesitzkarte - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, deren Fehlen die Versagung der Erlaubnis rechtfertigt, regelt § 4 WaffG. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erlaubnis voraus, dass der Betreffende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besitzen diese in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
19 
Die Voraussetzungen dieser Regelvermutung liegen beim Kläger vor, denn er wurde mit seit dem 10.09.2005 rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt.
20 
Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, weil es sich um die Anfechtung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes handelt, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urt. v. 14.04.1990 - 1 C 56.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 S. 40; Beschl. v. 24.06.1992 - 1 B 105.92 -, Buchholz a.a.O. Nr. 65; BVerwG, Urt. v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, VBlBW 2007, 315), zu dem die Fünfjahresfrist ab Eintritt der Rechtskraft noch nicht verstrichen war.
21 
Die Annahme der Regelvermutung entfällt nicht schon deshalb, weil der Kläger nicht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1992 - 1 B 64.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64; Urt. v. 13.12.1994, a.a.O.), denn der Strafbefehl steht einem rechtskräftigem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten. Das Gesetz verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen gewinnen konnte.
22 
Bereits die Tatsache der den Regeltatbestand erfüllenden einmaligen Verurteilung des Klägers begründet im Allgemeinen den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt (BT-Drs. 14/7758 S. 128). Daher kann ein Ausnahmefall nicht (mehr) damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2008 - 3 B 12.08 -).
23 
Der gesetzlichen Neuregelung lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Katalogs der Straftaten, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in der Regel zum Verlust der Zuverlässigkeit führen, die grundlegenden Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls anders als bisher regeln wollte. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs kein Anhaltspunkt dafür, dass die durch das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ bezweckte Vermutungswirkung durch die neu gefassten Vermutungstatbestände abgeschwächt werden sollte; auch ihrer Struktur nach ist die Vorschrift unverändert geblieben (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2007 - 6 B 108.06 -). Die Beibehaltung der Regelungstechnik spricht im Gegenteil dafür, dass der Gesetzgeber an das bisherige Verständnis von einem Ausnahmefall anknüpfen wollte (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2008 - 3 B 12.08 -).
24 
Wer eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Delikte begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.04.1991 - 1 B 78.91- , NVwZ-RR 1991, 635; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007, a.a.O.). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1994, a.a.O.; BT-Drs. 14/7758 S. 54).
25 
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.
26 
Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt der Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwGE 84, 17; Beschl. v. 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, v. 28.10.1993 - 1 B 144.83 - und v. 21.07.2008, a.a.O. sowie Urteile v. 24.04.1990 - 1 C 56.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57 sowie v. 13.12.1994, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007, a.a.O.; siehe auch Meyer, Gewebearchiv 1998, 89 m.w.N.). Da die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt, reicht, wie bereits ausgeführt, bereits eine einzige Verurteilung zur Begründung der Regelvermutung aus. Diese setzt auch nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind, und greift also auch dann ein, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten, sich straffrei geführt hat und in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen ist. Eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen danach allenfalls Bagatelldelikte.
27 
Von einem solchen kann beim Kläger schon angesichts der Strafhöhe - sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung - nicht ausgegangen werden. Zu seinen Lasten ins Gewicht fällt hierbei auch, dass sich die Taten über einen nicht unerheblichen Zeitraum hingezogen haben. Es sind auch keine entlastenden persönlichen Umstände, wie sie im strafbaren Verhalten des Klägers zum Ausdruck kommen, also tatbezogen sind, ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl noch aus den im Verwaltungsverfahren beigezogenen Unterlagen aus dem Strafverfahren. Vielmehr hat auch die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass der Kläger sich eine Mehrzahl von innerdienstlichen Straftaten, die nicht bloß Augenblicksverstöße seien, sondern eine gewisse Planung und ein nicht unerhebliches Maß an krimineller Energie aufwiesen, habe zu schulden kommen lassen. Dies gelte auch mit Blick auf die unrichtigen Vermerke im Brieftagebuch und in der Controllingliste zum Zwecke der Verschleierung der Taten. Der Kläger habe damit im Kernbereich seiner Dienstpflicht nicht unerheblich versagt. Der Bürger erwarte von der Polizei die Aufklärung von Straftaten. Das dieser berechtigten Erwartung diametral gegenläufige Verhalten des Klägers schädige insoweit nicht nur das Ansehen der Polizei, vielmehr habe es auch für die Entwicklung des Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung negative Auswirkungen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.05.2007 - DL 13 K 1/06 , UA S. 9). Die von der Disziplinarkammer zu Gunsten des Klägers angeführten Gesichtspunkte sind dagegen nicht tatbezogen, sondern betreffen lediglich das Verhalten nach seiner Tat und seine dienstlichen Leistungen im Einsatztrainingszentrum.
28 
Somit gibt die maßgebliche tatbezogene Betrachtungsweise keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung abzuweichen. Es ist aus waffenrechtlicher Sicht ohne Belang, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt und wie sich die spätere Entwicklung darstellt. Andernfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung überspielt, im Waffenrecht im Interesse einer gesteigerten Effektivität der Gefahrenabwehr sowohl Zuverlässigkeit als auch Eignung zu verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007, a.a.O.). Die wohl gegenteilige Auffassung des HessVGH (vgl. Urt. v. 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67) überzeugt demgegenüber nicht. Im Übrigen datiert dieses Urteil vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1994. Unabhängig davon enthält auch das Urteil des HessVGH keine abschließende Aussage dazu, wie ein offensichtlich unbeanstandetes dienstliches Verhalten im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen (es handelte sich hier um einen Berufssoldaten im Range eines Hauptmanns, der gleichzeitig Sportschütze war) Tatsachen schaffen kann, die aufgekommene Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu widerlegen vermögen.
29 
Schließlich kann auch die vom Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Einsatzanordnung über Zuteilung, Besitz, Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition im Bereich der Polizei des Innenministeriums Baden-Württemberg, Landespolizeipräsidium vom 13.06.2007 der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dort heißt es unter Nr. 2.2, dass Schusswaffen und Munition nur zugeteilt werden dürfen, wenn die erforderliche
30 
- Verlässlichkeit und technische Sachkunde (z.B. Ausbildung an den Waffen, Einweisung an der speziellen Waffe) gegeben ist sowie
- hinsichtlich der persönlichen Eignung keinerlei Bedenken (z.B. Alkohol- und Drogenabhängigkeit, psychische Auffälligkeiten) bestehen.
31 
Was den außerdienstlichen Besitz oder das außerdienstliche Führen von Waffen und Munition anbelangt, regelt Nr. 6.7, dass diese u.a. dann zu untersagen sind, wenn Bedenken bestehen, ob der Beamte/die Beamtin die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung (vgl. Nr. 2.2) besitzt.
32 
Dieser spezifische polizeidienstrechtliche Zuverlässigkeitsbegriff entspricht nicht demjenigen des Waffengesetzes in § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG. Dies folgt bereits daraus, dass, anders als in sonstigen Bestimmungen der Einsatzanordnung vom 13.06.2007 (z.B. Nrn. 6.1, 6.3, 6.8) beim Begriff der Zuverlässigkeit gerade nicht auf die Bestimmungen des Waffengesetzes verwiesen wird, sondern vielmehr auf den insoweit eigenständigen Zuverlässigkeitsbegriff in Nr. 2.2 der Anordnung. Aus weiteren systematischen Erwägungen folgt, dass die polizeidienstrechtliche Zuverlässigkeit, die in Punkt 2.2 der Einsatzanordnung nunmehr auch nicht als Zuverlässigkeit, sondern als Verlässlichkeit bezeichnet wird, anderen Anforderungen als die waffenrechtliche Zuverlässigkeit unterliegt. So ist die Verlässlichkeit in Punkt 2.2 nämlich auf einer Ebene mit der technischen Sachkunde genannt, was zwangsläufig indiziert, dass an diese Verlässlichkeit nur geringere Anforderungen gestellt werden als an die Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes. Dies ist auch teleologischen Gründen gerechtfertigt. Einem Berufswaffenträger wie einem Polizisten wird von seinem Dienstherrn bereits ein gewisses „Grundvertrauen“ hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit entgegengebracht, die es erlaubt, die Anforderungen bei der Zuteilung, dem Besitz, dem Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition herunterzufahren. Hingegen müssen die Anforderungen, die die Waffenbehörde anlegt, strengeren Maßstäben genügen. Diese gelten nämlich für alle Waffenträger, also auch diejenigen, denen nicht schon von Berufs wegen ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht wird. Daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, wenn dem Kläger dienstrechtlich die Zuverlässigkeit zum Führen von Waffen zuerkannt wird, dies indes waffenrechtlich nicht der Fall ist.
33 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
34 
Die Anordnungen in Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 18.01.2008 finden ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 u. 2 WaffG. Danach hat im Falle des Widerrufs der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben und Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde zu führen. Die Nebenmaßnahmen sind daher rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
35 
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
40 
Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. z. B. Beschl. v. 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, VBlBW 2007, 315), der sich das Gericht aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschließt, grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung des Auffangstreitwerts ist jedoch dann geboten, wenn mehrere Waffenbesitzkarten und/oder eine große Zahl von Waffen vom Widerruf erfasst sind. Dies ist hier bei einer Waffenbesitzkarte mit insgesamt zwei Waffen nicht der Fall. Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht.
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
17 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 18.01.2008 und der diese bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz - hierzu zählt nach § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG auch eine Waffenbesitzkarte - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, deren Fehlen die Versagung der Erlaubnis rechtfertigt, regelt § 4 WaffG. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erlaubnis voraus, dass der Betreffende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besitzen diese in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
19 
Die Voraussetzungen dieser Regelvermutung liegen beim Kläger vor, denn er wurde mit seit dem 10.09.2005 rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt.
20 
Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, weil es sich um die Anfechtung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes handelt, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urt. v. 14.04.1990 - 1 C 56.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 S. 40; Beschl. v. 24.06.1992 - 1 B 105.92 -, Buchholz a.a.O. Nr. 65; BVerwG, Urt. v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, VBlBW 2007, 315), zu dem die Fünfjahresfrist ab Eintritt der Rechtskraft noch nicht verstrichen war.
21 
Die Annahme der Regelvermutung entfällt nicht schon deshalb, weil der Kläger nicht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1992 - 1 B 64.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64; Urt. v. 13.12.1994, a.a.O.), denn der Strafbefehl steht einem rechtskräftigem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten. Das Gesetz verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen gewinnen konnte.
22 
Bereits die Tatsache der den Regeltatbestand erfüllenden einmaligen Verurteilung des Klägers begründet im Allgemeinen den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt (BT-Drs. 14/7758 S. 128). Daher kann ein Ausnahmefall nicht (mehr) damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2008 - 3 B 12.08 -).
23 
Der gesetzlichen Neuregelung lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Katalogs der Straftaten, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in der Regel zum Verlust der Zuverlässigkeit führen, die grundlegenden Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls anders als bisher regeln wollte. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs kein Anhaltspunkt dafür, dass die durch das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ bezweckte Vermutungswirkung durch die neu gefassten Vermutungstatbestände abgeschwächt werden sollte; auch ihrer Struktur nach ist die Vorschrift unverändert geblieben (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2007 - 6 B 108.06 -). Die Beibehaltung der Regelungstechnik spricht im Gegenteil dafür, dass der Gesetzgeber an das bisherige Verständnis von einem Ausnahmefall anknüpfen wollte (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2008 - 3 B 12.08 -).
24 
Wer eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Delikte begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.04.1991 - 1 B 78.91- , NVwZ-RR 1991, 635; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007, a.a.O.). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1994, a.a.O.; BT-Drs. 14/7758 S. 54).
25 
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.
26 
Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt der Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwGE 84, 17; Beschl. v. 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, v. 28.10.1993 - 1 B 144.83 - und v. 21.07.2008, a.a.O. sowie Urteile v. 24.04.1990 - 1 C 56.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57 sowie v. 13.12.1994, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007, a.a.O.; siehe auch Meyer, Gewebearchiv 1998, 89 m.w.N.). Da die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt, reicht, wie bereits ausgeführt, bereits eine einzige Verurteilung zur Begründung der Regelvermutung aus. Diese setzt auch nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind, und greift also auch dann ein, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten, sich straffrei geführt hat und in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen ist. Eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen danach allenfalls Bagatelldelikte.
27 
Von einem solchen kann beim Kläger schon angesichts der Strafhöhe - sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung - nicht ausgegangen werden. Zu seinen Lasten ins Gewicht fällt hierbei auch, dass sich die Taten über einen nicht unerheblichen Zeitraum hingezogen haben. Es sind auch keine entlastenden persönlichen Umstände, wie sie im strafbaren Verhalten des Klägers zum Ausdruck kommen, also tatbezogen sind, ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl noch aus den im Verwaltungsverfahren beigezogenen Unterlagen aus dem Strafverfahren. Vielmehr hat auch die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass der Kläger sich eine Mehrzahl von innerdienstlichen Straftaten, die nicht bloß Augenblicksverstöße seien, sondern eine gewisse Planung und ein nicht unerhebliches Maß an krimineller Energie aufwiesen, habe zu schulden kommen lassen. Dies gelte auch mit Blick auf die unrichtigen Vermerke im Brieftagebuch und in der Controllingliste zum Zwecke der Verschleierung der Taten. Der Kläger habe damit im Kernbereich seiner Dienstpflicht nicht unerheblich versagt. Der Bürger erwarte von der Polizei die Aufklärung von Straftaten. Das dieser berechtigten Erwartung diametral gegenläufige Verhalten des Klägers schädige insoweit nicht nur das Ansehen der Polizei, vielmehr habe es auch für die Entwicklung des Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung negative Auswirkungen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.05.2007 - DL 13 K 1/06 , UA S. 9). Die von der Disziplinarkammer zu Gunsten des Klägers angeführten Gesichtspunkte sind dagegen nicht tatbezogen, sondern betreffen lediglich das Verhalten nach seiner Tat und seine dienstlichen Leistungen im Einsatztrainingszentrum.
28 
Somit gibt die maßgebliche tatbezogene Betrachtungsweise keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung abzuweichen. Es ist aus waffenrechtlicher Sicht ohne Belang, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt und wie sich die spätere Entwicklung darstellt. Andernfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung überspielt, im Waffenrecht im Interesse einer gesteigerten Effektivität der Gefahrenabwehr sowohl Zuverlässigkeit als auch Eignung zu verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007, a.a.O.). Die wohl gegenteilige Auffassung des HessVGH (vgl. Urt. v. 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67) überzeugt demgegenüber nicht. Im Übrigen datiert dieses Urteil vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1994. Unabhängig davon enthält auch das Urteil des HessVGH keine abschließende Aussage dazu, wie ein offensichtlich unbeanstandetes dienstliches Verhalten im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen (es handelte sich hier um einen Berufssoldaten im Range eines Hauptmanns, der gleichzeitig Sportschütze war) Tatsachen schaffen kann, die aufgekommene Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu widerlegen vermögen.
29 
Schließlich kann auch die vom Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Einsatzanordnung über Zuteilung, Besitz, Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition im Bereich der Polizei des Innenministeriums Baden-Württemberg, Landespolizeipräsidium vom 13.06.2007 der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dort heißt es unter Nr. 2.2, dass Schusswaffen und Munition nur zugeteilt werden dürfen, wenn die erforderliche
30 
- Verlässlichkeit und technische Sachkunde (z.B. Ausbildung an den Waffen, Einweisung an der speziellen Waffe) gegeben ist sowie
- hinsichtlich der persönlichen Eignung keinerlei Bedenken (z.B. Alkohol- und Drogenabhängigkeit, psychische Auffälligkeiten) bestehen.
31 
Was den außerdienstlichen Besitz oder das außerdienstliche Führen von Waffen und Munition anbelangt, regelt Nr. 6.7, dass diese u.a. dann zu untersagen sind, wenn Bedenken bestehen, ob der Beamte/die Beamtin die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung (vgl. Nr. 2.2) besitzt.
32 
Dieser spezifische polizeidienstrechtliche Zuverlässigkeitsbegriff entspricht nicht demjenigen des Waffengesetzes in § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG. Dies folgt bereits daraus, dass, anders als in sonstigen Bestimmungen der Einsatzanordnung vom 13.06.2007 (z.B. Nrn. 6.1, 6.3, 6.8) beim Begriff der Zuverlässigkeit gerade nicht auf die Bestimmungen des Waffengesetzes verwiesen wird, sondern vielmehr auf den insoweit eigenständigen Zuverlässigkeitsbegriff in Nr. 2.2 der Anordnung. Aus weiteren systematischen Erwägungen folgt, dass die polizeidienstrechtliche Zuverlässigkeit, die in Punkt 2.2 der Einsatzanordnung nunmehr auch nicht als Zuverlässigkeit, sondern als Verlässlichkeit bezeichnet wird, anderen Anforderungen als die waffenrechtliche Zuverlässigkeit unterliegt. So ist die Verlässlichkeit in Punkt 2.2 nämlich auf einer Ebene mit der technischen Sachkunde genannt, was zwangsläufig indiziert, dass an diese Verlässlichkeit nur geringere Anforderungen gestellt werden als an die Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes. Dies ist auch teleologischen Gründen gerechtfertigt. Einem Berufswaffenträger wie einem Polizisten wird von seinem Dienstherrn bereits ein gewisses „Grundvertrauen“ hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit entgegengebracht, die es erlaubt, die Anforderungen bei der Zuteilung, dem Besitz, dem Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition herunterzufahren. Hingegen müssen die Anforderungen, die die Waffenbehörde anlegt, strengeren Maßstäben genügen. Diese gelten nämlich für alle Waffenträger, also auch diejenigen, denen nicht schon von Berufs wegen ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht wird. Daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, wenn dem Kläger dienstrechtlich die Zuverlässigkeit zum Führen von Waffen zuerkannt wird, dies indes waffenrechtlich nicht der Fall ist.
33 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
34 
Die Anordnungen in Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 18.01.2008 finden ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 u. 2 WaffG. Danach hat im Falle des Widerrufs der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben und Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde zu führen. Die Nebenmaßnahmen sind daher rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
35 
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
40 
Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. z. B. Beschl. v. 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, VBlBW 2007, 315), der sich das Gericht aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschließt, grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung des Auffangstreitwerts ist jedoch dann geboten, wenn mehrere Waffenbesitzkarten und/oder eine große Zahl von Waffen vom Widerruf erfasst sind. Dies ist hier bei einer Waffenbesitzkarte mit insgesamt zwei Waffen nicht der Fall. Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht.
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Sept. 2008 - 4 K 1750/08 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Strafprozeßordnung - StPO | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft


(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Apr. 2007 - 1 S 2751/06

bei uns veröffentlicht am 13.04.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2006 - 4 K 1745/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahr
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Sept. 2014 - 5 K 1333/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten. 2 Dem Kläger wurden als Inhaber eines Jagdscheins am 03.12.1996 die Waffenbesi

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(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2006 - 4 K 1745/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.125 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und mit ausreichender Begründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO versehene Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2006 das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme nicht überwiegt. Mit dieser Verfügung hat die Behörde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - in Ziff. I die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG) und den Europäischen Feuerwaffenpass (§ 32 Abs. 6 WaffG) gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Sprengstofferlaubnis (§ 27 Abs. 1 SprengG) gemäß § 34 Abs. 2 SprengG widerrufen, in Ziff. II und III Folgeanordnungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 32 Abs. 5 SprengG getroffen sowie in Ziff. V und VI - von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 12 LVwVG) - bei Nichterfüllung der Anordnungen Zwangsgeld (§§ 20, 23 LVwVG) sowie gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG und § 32 Abs. 5 SprengG die Sicherstellung der Waffen und Sprengstoffreste als bundesrechtliche Sonderregelung der Verwaltungsvollstreckung angedroht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 12.83 -, BVerwGE 71, 234 <247 f.>; Beschluss des erkennenden Senats vom 20.10.1993 - 1 S 1223/93 -, NVwZ-RR 1994, 210).
Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller als Voraussetzung für eine waffenrechtliche bzw. sprengstoffrechtliche Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG).
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung der waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG vorliegen. Regelmäßig unzuverlässig ist danach, wer u. a. wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat - hierzu zählt auch die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 36.87 -, BVerwGE 84, 17 <19 ff.>; vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>) - zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder - wie hier - mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 12.03.2001: 50 Tagessätze; Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 22.02.2006: 55 Tagessätze), wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Letzteres ist hier auch bezogen auf den - bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall; bezüglich der ersten Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt besteht kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (siehe BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 <26 f.>), da insoweit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 47 Abs. 3 Satz 1, § 36 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG Tilgungsreife noch nicht vorliegt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürften indessen besondere Umstände, die die Annahme eines Ausnahmefalles zu rechtfertigen geeignet sind, nicht gegeben sein.
Bereits die Tatsache der den Regeltatbestand erfüllenden zweimaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung begründet im allgemeinen den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Wer derartige Delikte begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1991 - 1 B 78.91 -, NVwZ-RR 1991, 635). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>; BT-Drs. 14/7758 S. 54 zu § 54 Abs. 2). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.
Der Sachverhalt gibt aller Voraussicht nach nichts dafür her, dass die hieraus folgende Regelvermutung entfallen muss.
Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <250>; Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; siehe auch Meyer, GewArch 1998, 89 <91> m.w.N.). Dabei setzt die Vermutungsregelung nicht voraus, dass außer den Verurteilungen weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind; sie greift also auch dann ein, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die gegen den Antragsteller sprechende Vermutung nicht als entkräftet angesehen werden.
Beide Trunkenheitsfahrten sind keineswegs als Bagatelldelikte einzuordnen. Vielmehr handelte es sich um typische Fälle von Trunkenheitsfahrten, die höchstens insoweit vom Normalfall abweichen, als der Antragsteller jeweils eine ungewöhnlich hohe Blutalkoholkonzentration aufwies, die auf eine - vom Antragsteller auch eingeräumte - ausgeprägte Alkoholgewöhnung schließen lässt. Auch das mit den Fahrten verbundene Gefährdungspotenzial für die anderen Verkehrsteilnehmer ist jeweils nicht gering einzuschätzen; bei der ersten Fahrt folgt dies insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller mit einem Pferde-Anhänger unterwegs war, und bei der zweiten Fahrt ist er über eine längere Strecke auf einer stark befahrenen Straße unsicher gefahren. Entlastende persönliche Umstände - so solche bei diesem von Verantwortungslosigkeit gekennzeichneten Verhalten überhaupt in Betracht gezogen werden könnten - sind nicht ersichtlich.
10 
Gibt somit die maßgebliche tatbezogene Betrachtungsweise keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung abzuweichen, ist es aus waffenrechtlicher Sicht ohne Belang, wie eine Wiederholungsgefahr im Hinblick gerade auf den Straftatbestand, der Gegenstand der Verurteilung gewesen ist, einzuschätzen ist. Daher ist es unerheblich, wenn nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2003 - 20 A 1523/03 - Rz. 8 ff.). Das der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zugrunde liegende - eingeschränkt - positive medizinisch-psychologische Gutachten über die Kraftfahreignung trägt zur Widerlegung der waffenrechtlichen Regelvermutung jedenfalls dann nichts bei, wenn es - wie vorliegend - nicht gerade auf besondere Umstände der Tat gestützt ist (a.A. Hess. VGH, Urteil vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67 <68>). Die auf die Frage der Zuverlässigkeit bezogene Regelvermutung kann durch eine spätere Entwicklung, die in einem anderen Rechtsbereich für die Frage der Eignung von Bedeutung ist, nicht durchbrochen werden. Anderenfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung überspielt, im Waffenrecht im Interesse einer gesteigerten Effektivität der Gefahrenabwehr sowohl Zuverlässigkeit als auch Eignung zu verlangen.
11 
Erweist sich hiernach die angefochtene Verfügung - einschließlich der unselbstständigen Folgeanordnungen und der Zwangsmittelandrohung, gegen die eigenständige rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind - aller Voraussicht nach als rechtmäßig, ergibt die Abwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang gebührt vor dem privaten Interesse des Antragstellers, von den waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen weiterhin Gebrauch machen zu können. Denn bereits die materielle Regelung trägt eine Eilbedürftigkeit in sich (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 26.07.2005 - 1 S 1365/05 - und vom 22.01.2007 - 1 S 2199/06 - ; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2003 - 11 ME 286/03 - ; BayVGH, Beschluss vom 07.07.2005 - 19 CS 05.1154 -, BayVBl 2005, 666). Es besteht nämlich ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Das Interesse an der Jagdausübung hat dahinter zurückzutreten; dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Jagd grundsätzlich - und auch beim Antragsteller - nur Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.09.2003 - 5 S 1899/03 -, VBlBW 2004, 107 <108>). Auch der angesichts der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem Sofortvollzug nicht entgegen (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 <3619>). Denn insbesondere läuft die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf die Schaffung vollendeter Tatsachen hinaus. Der Antragsteller ist hierdurch nämlich nicht gezwungen, seine Schusswaffen unbrauchbar machen zu lassen oder einem berechtigten Dritten dauerhaft zu überlassen. Vielmehr ist es ihm rechtlich möglich und auch zumutbar, die Schusswaffen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur einstweiligen Verwahrung einem - zuverlässigen - Dritten zu überlassen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung des Auffangstreitwerts ist jedoch dann geboten, wenn mehrere Waffenbesitzkarten und/oder eine große Zahl von Waffen vom Widerruf erfasst sind. Dies ist hier bei 3 Waffenbesitzkarten mit insgesamt 14 Waffen und einem Europäischen Feuerwaffenpass mit 8 Waffen der Fall, so dass der Senat insoweit einen Streitwert in Höhe von 7.000 EUR für angemessen hält, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen - mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung, die mit einem Achtel des Betrags einzustellen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.06.2005 - 11 S 806/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) - für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht. Entsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit von Amts wegen abzuändern.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2006 - 4 K 1745/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.125 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und mit ausreichender Begründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO versehene Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2006 das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme nicht überwiegt. Mit dieser Verfügung hat die Behörde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - in Ziff. I die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG) und den Europäischen Feuerwaffenpass (§ 32 Abs. 6 WaffG) gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Sprengstofferlaubnis (§ 27 Abs. 1 SprengG) gemäß § 34 Abs. 2 SprengG widerrufen, in Ziff. II und III Folgeanordnungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 32 Abs. 5 SprengG getroffen sowie in Ziff. V und VI - von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 12 LVwVG) - bei Nichterfüllung der Anordnungen Zwangsgeld (§§ 20, 23 LVwVG) sowie gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG und § 32 Abs. 5 SprengG die Sicherstellung der Waffen und Sprengstoffreste als bundesrechtliche Sonderregelung der Verwaltungsvollstreckung angedroht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 12.83 -, BVerwGE 71, 234 <247 f.>; Beschluss des erkennenden Senats vom 20.10.1993 - 1 S 1223/93 -, NVwZ-RR 1994, 210).
Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller als Voraussetzung für eine waffenrechtliche bzw. sprengstoffrechtliche Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG).
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung der waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG vorliegen. Regelmäßig unzuverlässig ist danach, wer u. a. wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat - hierzu zählt auch die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 36.87 -, BVerwGE 84, 17 <19 ff.>; vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>) - zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder - wie hier - mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 12.03.2001: 50 Tagessätze; Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 22.02.2006: 55 Tagessätze), wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Letzteres ist hier auch bezogen auf den - bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall; bezüglich der ersten Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt besteht kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (siehe BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 <26 f.>), da insoweit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 47 Abs. 3 Satz 1, § 36 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG Tilgungsreife noch nicht vorliegt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürften indessen besondere Umstände, die die Annahme eines Ausnahmefalles zu rechtfertigen geeignet sind, nicht gegeben sein.
Bereits die Tatsache der den Regeltatbestand erfüllenden zweimaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung begründet im allgemeinen den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Wer derartige Delikte begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1991 - 1 B 78.91 -, NVwZ-RR 1991, 635). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>; BT-Drs. 14/7758 S. 54 zu § 54 Abs. 2). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.
Der Sachverhalt gibt aller Voraussicht nach nichts dafür her, dass die hieraus folgende Regelvermutung entfallen muss.
Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <250>; Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; siehe auch Meyer, GewArch 1998, 89 <91> m.w.N.). Dabei setzt die Vermutungsregelung nicht voraus, dass außer den Verurteilungen weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind; sie greift also auch dann ein, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die gegen den Antragsteller sprechende Vermutung nicht als entkräftet angesehen werden.
Beide Trunkenheitsfahrten sind keineswegs als Bagatelldelikte einzuordnen. Vielmehr handelte es sich um typische Fälle von Trunkenheitsfahrten, die höchstens insoweit vom Normalfall abweichen, als der Antragsteller jeweils eine ungewöhnlich hohe Blutalkoholkonzentration aufwies, die auf eine - vom Antragsteller auch eingeräumte - ausgeprägte Alkoholgewöhnung schließen lässt. Auch das mit den Fahrten verbundene Gefährdungspotenzial für die anderen Verkehrsteilnehmer ist jeweils nicht gering einzuschätzen; bei der ersten Fahrt folgt dies insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller mit einem Pferde-Anhänger unterwegs war, und bei der zweiten Fahrt ist er über eine längere Strecke auf einer stark befahrenen Straße unsicher gefahren. Entlastende persönliche Umstände - so solche bei diesem von Verantwortungslosigkeit gekennzeichneten Verhalten überhaupt in Betracht gezogen werden könnten - sind nicht ersichtlich.
10 
Gibt somit die maßgebliche tatbezogene Betrachtungsweise keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung abzuweichen, ist es aus waffenrechtlicher Sicht ohne Belang, wie eine Wiederholungsgefahr im Hinblick gerade auf den Straftatbestand, der Gegenstand der Verurteilung gewesen ist, einzuschätzen ist. Daher ist es unerheblich, wenn nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2003 - 20 A 1523/03 - Rz. 8 ff.). Das der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zugrunde liegende - eingeschränkt - positive medizinisch-psychologische Gutachten über die Kraftfahreignung trägt zur Widerlegung der waffenrechtlichen Regelvermutung jedenfalls dann nichts bei, wenn es - wie vorliegend - nicht gerade auf besondere Umstände der Tat gestützt ist (a.A. Hess. VGH, Urteil vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67 <68>). Die auf die Frage der Zuverlässigkeit bezogene Regelvermutung kann durch eine spätere Entwicklung, die in einem anderen Rechtsbereich für die Frage der Eignung von Bedeutung ist, nicht durchbrochen werden. Anderenfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung überspielt, im Waffenrecht im Interesse einer gesteigerten Effektivität der Gefahrenabwehr sowohl Zuverlässigkeit als auch Eignung zu verlangen.
11 
Erweist sich hiernach die angefochtene Verfügung - einschließlich der unselbstständigen Folgeanordnungen und der Zwangsmittelandrohung, gegen die eigenständige rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind - aller Voraussicht nach als rechtmäßig, ergibt die Abwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang gebührt vor dem privaten Interesse des Antragstellers, von den waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen weiterhin Gebrauch machen zu können. Denn bereits die materielle Regelung trägt eine Eilbedürftigkeit in sich (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 26.07.2005 - 1 S 1365/05 - und vom 22.01.2007 - 1 S 2199/06 - ; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2003 - 11 ME 286/03 - ; BayVGH, Beschluss vom 07.07.2005 - 19 CS 05.1154 -, BayVBl 2005, 666). Es besteht nämlich ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Das Interesse an der Jagdausübung hat dahinter zurückzutreten; dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Jagd grundsätzlich - und auch beim Antragsteller - nur Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.09.2003 - 5 S 1899/03 -, VBlBW 2004, 107 <108>). Auch der angesichts der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem Sofortvollzug nicht entgegen (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 <3619>). Denn insbesondere läuft die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf die Schaffung vollendeter Tatsachen hinaus. Der Antragsteller ist hierdurch nämlich nicht gezwungen, seine Schusswaffen unbrauchbar machen zu lassen oder einem berechtigten Dritten dauerhaft zu überlassen. Vielmehr ist es ihm rechtlich möglich und auch zumutbar, die Schusswaffen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur einstweiligen Verwahrung einem - zuverlässigen - Dritten zu überlassen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung des Auffangstreitwerts ist jedoch dann geboten, wenn mehrere Waffenbesitzkarten und/oder eine große Zahl von Waffen vom Widerruf erfasst sind. Dies ist hier bei 3 Waffenbesitzkarten mit insgesamt 14 Waffen und einem Europäischen Feuerwaffenpass mit 8 Waffen der Fall, so dass der Senat insoweit einen Streitwert in Höhe von 7.000 EUR für angemessen hält, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen - mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung, die mit einem Achtel des Betrags einzustellen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.06.2005 - 11 S 806/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) - für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht. Entsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit von Amts wegen abzuändern.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2006 - 4 K 1745/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.125 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und mit ausreichender Begründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO versehene Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2006 das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme nicht überwiegt. Mit dieser Verfügung hat die Behörde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - in Ziff. I die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG) und den Europäischen Feuerwaffenpass (§ 32 Abs. 6 WaffG) gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Sprengstofferlaubnis (§ 27 Abs. 1 SprengG) gemäß § 34 Abs. 2 SprengG widerrufen, in Ziff. II und III Folgeanordnungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 32 Abs. 5 SprengG getroffen sowie in Ziff. V und VI - von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 12 LVwVG) - bei Nichterfüllung der Anordnungen Zwangsgeld (§§ 20, 23 LVwVG) sowie gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG und § 32 Abs. 5 SprengG die Sicherstellung der Waffen und Sprengstoffreste als bundesrechtliche Sonderregelung der Verwaltungsvollstreckung angedroht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 12.83 -, BVerwGE 71, 234 <247 f.>; Beschluss des erkennenden Senats vom 20.10.1993 - 1 S 1223/93 -, NVwZ-RR 1994, 210).
Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller als Voraussetzung für eine waffenrechtliche bzw. sprengstoffrechtliche Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG).
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung der waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG vorliegen. Regelmäßig unzuverlässig ist danach, wer u. a. wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat - hierzu zählt auch die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 36.87 -, BVerwGE 84, 17 <19 ff.>; vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>) - zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder - wie hier - mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 12.03.2001: 50 Tagessätze; Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 22.02.2006: 55 Tagessätze), wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Letzteres ist hier auch bezogen auf den - bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall; bezüglich der ersten Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt besteht kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (siehe BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 <26 f.>), da insoweit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 47 Abs. 3 Satz 1, § 36 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG Tilgungsreife noch nicht vorliegt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürften indessen besondere Umstände, die die Annahme eines Ausnahmefalles zu rechtfertigen geeignet sind, nicht gegeben sein.
Bereits die Tatsache der den Regeltatbestand erfüllenden zweimaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung begründet im allgemeinen den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Wer derartige Delikte begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1991 - 1 B 78.91 -, NVwZ-RR 1991, 635). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>; BT-Drs. 14/7758 S. 54 zu § 54 Abs. 2). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.
Der Sachverhalt gibt aller Voraussicht nach nichts dafür her, dass die hieraus folgende Regelvermutung entfallen muss.
Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <250>; Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; siehe auch Meyer, GewArch 1998, 89 <91> m.w.N.). Dabei setzt die Vermutungsregelung nicht voraus, dass außer den Verurteilungen weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind; sie greift also auch dann ein, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die gegen den Antragsteller sprechende Vermutung nicht als entkräftet angesehen werden.
Beide Trunkenheitsfahrten sind keineswegs als Bagatelldelikte einzuordnen. Vielmehr handelte es sich um typische Fälle von Trunkenheitsfahrten, die höchstens insoweit vom Normalfall abweichen, als der Antragsteller jeweils eine ungewöhnlich hohe Blutalkoholkonzentration aufwies, die auf eine - vom Antragsteller auch eingeräumte - ausgeprägte Alkoholgewöhnung schließen lässt. Auch das mit den Fahrten verbundene Gefährdungspotenzial für die anderen Verkehrsteilnehmer ist jeweils nicht gering einzuschätzen; bei der ersten Fahrt folgt dies insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller mit einem Pferde-Anhänger unterwegs war, und bei der zweiten Fahrt ist er über eine längere Strecke auf einer stark befahrenen Straße unsicher gefahren. Entlastende persönliche Umstände - so solche bei diesem von Verantwortungslosigkeit gekennzeichneten Verhalten überhaupt in Betracht gezogen werden könnten - sind nicht ersichtlich.
10 
Gibt somit die maßgebliche tatbezogene Betrachtungsweise keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung abzuweichen, ist es aus waffenrechtlicher Sicht ohne Belang, wie eine Wiederholungsgefahr im Hinblick gerade auf den Straftatbestand, der Gegenstand der Verurteilung gewesen ist, einzuschätzen ist. Daher ist es unerheblich, wenn nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2003 - 20 A 1523/03 - Rz. 8 ff.). Das der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zugrunde liegende - eingeschränkt - positive medizinisch-psychologische Gutachten über die Kraftfahreignung trägt zur Widerlegung der waffenrechtlichen Regelvermutung jedenfalls dann nichts bei, wenn es - wie vorliegend - nicht gerade auf besondere Umstände der Tat gestützt ist (a.A. Hess. VGH, Urteil vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67 <68>). Die auf die Frage der Zuverlässigkeit bezogene Regelvermutung kann durch eine spätere Entwicklung, die in einem anderen Rechtsbereich für die Frage der Eignung von Bedeutung ist, nicht durchbrochen werden. Anderenfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung überspielt, im Waffenrecht im Interesse einer gesteigerten Effektivität der Gefahrenabwehr sowohl Zuverlässigkeit als auch Eignung zu verlangen.
11 
Erweist sich hiernach die angefochtene Verfügung - einschließlich der unselbstständigen Folgeanordnungen und der Zwangsmittelandrohung, gegen die eigenständige rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind - aller Voraussicht nach als rechtmäßig, ergibt die Abwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang gebührt vor dem privaten Interesse des Antragstellers, von den waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen weiterhin Gebrauch machen zu können. Denn bereits die materielle Regelung trägt eine Eilbedürftigkeit in sich (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 26.07.2005 - 1 S 1365/05 - und vom 22.01.2007 - 1 S 2199/06 - ; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2003 - 11 ME 286/03 - ; BayVGH, Beschluss vom 07.07.2005 - 19 CS 05.1154 -, BayVBl 2005, 666). Es besteht nämlich ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Das Interesse an der Jagdausübung hat dahinter zurückzutreten; dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Jagd grundsätzlich - und auch beim Antragsteller - nur Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.09.2003 - 5 S 1899/03 -, VBlBW 2004, 107 <108>). Auch der angesichts der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem Sofortvollzug nicht entgegen (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 <3619>). Denn insbesondere läuft die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf die Schaffung vollendeter Tatsachen hinaus. Der Antragsteller ist hierdurch nämlich nicht gezwungen, seine Schusswaffen unbrauchbar machen zu lassen oder einem berechtigten Dritten dauerhaft zu überlassen. Vielmehr ist es ihm rechtlich möglich und auch zumutbar, die Schusswaffen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur einstweiligen Verwahrung einem - zuverlässigen - Dritten zu überlassen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung des Auffangstreitwerts ist jedoch dann geboten, wenn mehrere Waffenbesitzkarten und/oder eine große Zahl von Waffen vom Widerruf erfasst sind. Dies ist hier bei 3 Waffenbesitzkarten mit insgesamt 14 Waffen und einem Europäischen Feuerwaffenpass mit 8 Waffen der Fall, so dass der Senat insoweit einen Streitwert in Höhe von 7.000 EUR für angemessen hält, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen - mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung, die mit einem Achtel des Betrags einzustellen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.06.2005 - 11 S 806/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) - für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht. Entsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit von Amts wegen abzuändern.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2006 - 4 K 1745/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.125 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und mit ausreichender Begründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO versehene Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2006 das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme nicht überwiegt. Mit dieser Verfügung hat die Behörde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - in Ziff. I die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG) und den Europäischen Feuerwaffenpass (§ 32 Abs. 6 WaffG) gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Sprengstofferlaubnis (§ 27 Abs. 1 SprengG) gemäß § 34 Abs. 2 SprengG widerrufen, in Ziff. II und III Folgeanordnungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 32 Abs. 5 SprengG getroffen sowie in Ziff. V und VI - von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 12 LVwVG) - bei Nichterfüllung der Anordnungen Zwangsgeld (§§ 20, 23 LVwVG) sowie gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG und § 32 Abs. 5 SprengG die Sicherstellung der Waffen und Sprengstoffreste als bundesrechtliche Sonderregelung der Verwaltungsvollstreckung angedroht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 12.83 -, BVerwGE 71, 234 <247 f.>; Beschluss des erkennenden Senats vom 20.10.1993 - 1 S 1223/93 -, NVwZ-RR 1994, 210).
Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller als Voraussetzung für eine waffenrechtliche bzw. sprengstoffrechtliche Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG).
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung der waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG vorliegen. Regelmäßig unzuverlässig ist danach, wer u. a. wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat - hierzu zählt auch die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 36.87 -, BVerwGE 84, 17 <19 ff.>; vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>) - zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder - wie hier - mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 12.03.2001: 50 Tagessätze; Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 22.02.2006: 55 Tagessätze), wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Letzteres ist hier auch bezogen auf den - bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall; bezüglich der ersten Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt besteht kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (siehe BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 <26 f.>), da insoweit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 47 Abs. 3 Satz 1, § 36 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG Tilgungsreife noch nicht vorliegt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürften indessen besondere Umstände, die die Annahme eines Ausnahmefalles zu rechtfertigen geeignet sind, nicht gegeben sein.
Bereits die Tatsache der den Regeltatbestand erfüllenden zweimaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung begründet im allgemeinen den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Wer derartige Delikte begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1991 - 1 B 78.91 -, NVwZ-RR 1991, 635). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>; BT-Drs. 14/7758 S. 54 zu § 54 Abs. 2). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.
Der Sachverhalt gibt aller Voraussicht nach nichts dafür her, dass die hieraus folgende Regelvermutung entfallen muss.
Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <250>; Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; siehe auch Meyer, GewArch 1998, 89 <91> m.w.N.). Dabei setzt die Vermutungsregelung nicht voraus, dass außer den Verurteilungen weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind; sie greift also auch dann ein, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die gegen den Antragsteller sprechende Vermutung nicht als entkräftet angesehen werden.
Beide Trunkenheitsfahrten sind keineswegs als Bagatelldelikte einzuordnen. Vielmehr handelte es sich um typische Fälle von Trunkenheitsfahrten, die höchstens insoweit vom Normalfall abweichen, als der Antragsteller jeweils eine ungewöhnlich hohe Blutalkoholkonzentration aufwies, die auf eine - vom Antragsteller auch eingeräumte - ausgeprägte Alkoholgewöhnung schließen lässt. Auch das mit den Fahrten verbundene Gefährdungspotenzial für die anderen Verkehrsteilnehmer ist jeweils nicht gering einzuschätzen; bei der ersten Fahrt folgt dies insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller mit einem Pferde-Anhänger unterwegs war, und bei der zweiten Fahrt ist er über eine längere Strecke auf einer stark befahrenen Straße unsicher gefahren. Entlastende persönliche Umstände - so solche bei diesem von Verantwortungslosigkeit gekennzeichneten Verhalten überhaupt in Betracht gezogen werden könnten - sind nicht ersichtlich.
10 
Gibt somit die maßgebliche tatbezogene Betrachtungsweise keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung abzuweichen, ist es aus waffenrechtlicher Sicht ohne Belang, wie eine Wiederholungsgefahr im Hinblick gerade auf den Straftatbestand, der Gegenstand der Verurteilung gewesen ist, einzuschätzen ist. Daher ist es unerheblich, wenn nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2003 - 20 A 1523/03 - Rz. 8 ff.). Das der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zugrunde liegende - eingeschränkt - positive medizinisch-psychologische Gutachten über die Kraftfahreignung trägt zur Widerlegung der waffenrechtlichen Regelvermutung jedenfalls dann nichts bei, wenn es - wie vorliegend - nicht gerade auf besondere Umstände der Tat gestützt ist (a.A. Hess. VGH, Urteil vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67 <68>). Die auf die Frage der Zuverlässigkeit bezogene Regelvermutung kann durch eine spätere Entwicklung, die in einem anderen Rechtsbereich für die Frage der Eignung von Bedeutung ist, nicht durchbrochen werden. Anderenfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung überspielt, im Waffenrecht im Interesse einer gesteigerten Effektivität der Gefahrenabwehr sowohl Zuverlässigkeit als auch Eignung zu verlangen.
11 
Erweist sich hiernach die angefochtene Verfügung - einschließlich der unselbstständigen Folgeanordnungen und der Zwangsmittelandrohung, gegen die eigenständige rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind - aller Voraussicht nach als rechtmäßig, ergibt die Abwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang gebührt vor dem privaten Interesse des Antragstellers, von den waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen weiterhin Gebrauch machen zu können. Denn bereits die materielle Regelung trägt eine Eilbedürftigkeit in sich (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 26.07.2005 - 1 S 1365/05 - und vom 22.01.2007 - 1 S 2199/06 - ; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2003 - 11 ME 286/03 - ; BayVGH, Beschluss vom 07.07.2005 - 19 CS 05.1154 -, BayVBl 2005, 666). Es besteht nämlich ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Das Interesse an der Jagdausübung hat dahinter zurückzutreten; dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Jagd grundsätzlich - und auch beim Antragsteller - nur Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.09.2003 - 5 S 1899/03 -, VBlBW 2004, 107 <108>). Auch der angesichts der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem Sofortvollzug nicht entgegen (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 <3619>). Denn insbesondere läuft die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf die Schaffung vollendeter Tatsachen hinaus. Der Antragsteller ist hierdurch nämlich nicht gezwungen, seine Schusswaffen unbrauchbar machen zu lassen oder einem berechtigten Dritten dauerhaft zu überlassen. Vielmehr ist es ihm rechtlich möglich und auch zumutbar, die Schusswaffen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur einstweiligen Verwahrung einem - zuverlässigen - Dritten zu überlassen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung des Auffangstreitwerts ist jedoch dann geboten, wenn mehrere Waffenbesitzkarten und/oder eine große Zahl von Waffen vom Widerruf erfasst sind. Dies ist hier bei 3 Waffenbesitzkarten mit insgesamt 14 Waffen und einem Europäischen Feuerwaffenpass mit 8 Waffen der Fall, so dass der Senat insoweit einen Streitwert in Höhe von 7.000 EUR für angemessen hält, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen - mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung, die mit einem Achtel des Betrags einzustellen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.06.2005 - 11 S 806/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) - für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht. Entsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit von Amts wegen abzuändern.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.