Tenor

Der Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 11.05.2016 wird abgelehnt.

Gründe

 
Für die Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag ist die Kammervorsitzende als diejenige Richterin zuständig, die das Protokoll unterschrieben hat ( § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BFH, Beschl. v. 22.03.2011 - X B 198/10 - juris).
Nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls zwar jederzeit berichtigt werden. Vorliegend hat der Antrag auf Protokollberichtigung aber schon deshalb keinen Erfolg, weil das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Urteil vom 11.05.2016 rechtskräftig geworden ist. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen (vgl. BFH, Beschl. v. 10.11.2011 - IV B 47/11 - juris; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 105 Rn. 75). Dies folgt aus der Funktion des Protokolls, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung des Verfahrens und der Entscheidung zu ermöglichen und den Streitstoff zu sichern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.1975 - VI C 34.75 - juris).
Darüber hinaus besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Protokollberichtigungsantrag nur dann, wenn sich die Rechtsposition des Beteiligten durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde (LG Stuttgart, Urt. v. 05.08.2015 - 10 S 10/15 - m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Weder die derzeitige oder künftige Nutzung der Gartens der Klägerin für Pflanzen oder Tiere noch die Funktion der dortigen Pfosten als Rebenstütze war für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung entscheidungserheblich. Auch die Ergänzung des Protokolls um die Äußerung der Vorsitzenden, dass das Abstellen von (Kraft)Fahrzeugen in dem umstrittenen Schopf nicht genehmigt sei, würde nicht zu einer rechtlich erheblichen Veränderung der Rechtsposition der Klägerin führen, weil sich dieser Umstand ohne weiteres aus der streitgegenständlichen Baugenehmigung ergibt und hierauf in dem auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2016 ergangenen Urteil ohnehin nochmals klarstellend hingewiesen wurde.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Protokollberichtigungsantrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Für die Frage, ob ein Protokoll im Rechtssinne unrichtig ist, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist. Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt. Zum notwendigen Inhalt eines Protokolls gehören gemäß § 105 VwGO die in § 160 Abs. 1 ZPO VwGO bezeichneten Formalien, die in § 160 Abs. 3 ZPO benannten Vorgänge sowie die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung nach § 160 Abs. 2 ZPO. Wesentlich i.S.d. § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und der Entscheidungsfindung effektiv überzeugen kann (vgl. zum Ganzen: FG München, Beschl. v. 07.02.2014 - 10 K 3728/10 - juris m.w.N.).
In der Sitzungsniederschrift vom 11.05.2016 werden die Vorgaben des § 160 Abs. 1 - 3 ZPO gewahrt. Insbesondere ist das Ergebnis des Augenscheins festgestellt worden (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO). Bei der Erklärung der Klägerin zur Nutzung ihres Gartens, deren Berichtigung sie begehrt, handelt es sich hingegen nicht um eine bei der Beweisaufnahme getroffene tatsächliche Feststellung oder um eine Erklärung im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO, sondern um eine Äußerung im Rahmen der informatorischen Anhörung eines Beteiligten. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, solche Äußerungen im Wortlaut zu protokollieren (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 105 Rn. 54). Auch die von der Klägerin zur Aufnahme in das Protokoll benannte Äußerung der Vorsitzenden war kein wesentlicher Vorgang im Sinne des § 164 Abs. 2 ZPO, sondern ein allgemeiner rechtlicher Hinweis, der von der im Protokoll enthaltenen Formulierung „Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.“ umfasst wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.09.1996 – 5 S 2545/96 – NVwZ-RR 1997, 671).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Dez. 2016 - 3 K 2784/15 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

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Finanzgericht München Beschluss, 07. Feb. 2014 - 10 K 3728/10

bei uns veröffentlicht am 07.02.2014

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wird abgelehnt. Tatbestand I. Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) – aufgrund mündlicher Verhandl

Landgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2015 - 10 S 10/15

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 29.01.2015, Az. 11 C 1242/14 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, das mit Schreiben vom 3.6.201

Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Nov. 2011 - IV B 47/11

bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Urteil vom 10. November 2010  2 K 543/07 auf Grund m

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. März 2011 - X B 198/10

bei uns veröffentlicht am 22.03.2011

Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 2001 auf Grund mündlicher Verhandlung

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Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 2001 auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom … abgewiesen. Nach Zustellung des Urteils beantragten der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Juni 2010 unter anderem die Berichtigung und Ergänzung des Protokolls über den Erörterungstermin am 10. Dezember 2007. Sie begehrten die Aufnahme einzelner Tatsachen und Tatsachenwürdigungen in das Protokoll.

2

Durch Beschluss vom 15. September 2010 lehnte der im Erörterungstermin protokollführende Berichterstatter die Anträge ab. Die im Antrag des Klägers vom 31. Mai 2010 und der Klägerin vom 12. Juni 2010 angeführten Begründungen seien auf Tatbestandsergänzungen gerichtet oder enthielten Beweiswürdigungen.

3

Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 "sofortige Beschwerde", der der Berichterstatter --ohne ausdrücklichen Beschluss-- nicht abgeholfen hat. Die Kläger tragen sinngemäß vor, dass der für den Rechtsstreit maßgebliche Sachverhalt vom FG unvollständig ermittelt worden sei, einzelne Tatsachen unzutreffend gewürdigt sowie bestimmte Tatsachen, Beweisangebote und Anträge fehlerhaft nicht berücksichtigt worden seien.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

5

1. Der Senat legt den mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 eingelegten Rechtsbehelf als Beschwerde i.S. des § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus. Das klägerische Begehren richtet sich gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung durch den Berichterstatter, so dass als Rechtsbehelf die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO in Betracht kommt. Eine "sofortige Beschwerde" kennt die FGO nicht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 128 Rz 1).

6

2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung ist nicht statthaft. Nach § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Als unvertretbare Verfahrenshandlung kann eine solche Protokollberichtigung jedoch nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und gegebenenfalls den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. Eine Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht statthaft. Eine Ausnahme davon gilt nur dann, wenn vorgetragen wird, die Berichtigung sei zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnt oder die Entscheidung über den Berichtigungsantrag sei von einer nichtberechtigten Person vorgenommen worden oder leide sonst an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII B 183/05, BFH/NV 2006, 102, m.w.N.).

7

Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Berichtigungsantrag wurde aus sachlichen Gründen von dem zuständigen Instanzrichter abgelehnt, der die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 10. Dezember 2007 unterschrieben hatte; durchgreifende schwerwiegende Verfahrensmängel in Bezug auf die Entscheidung über den Berichtigungsantrag sind nicht erkennbar. Das Beschwerdevorbringen der Kläger betrifft nicht Mängel des Berichtigungsverfahrens, sondern beschränkt sich auf die Geltendmachung von materiell-rechtlichen Fehlern und Verfahrensfehlern des finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens, die --aus Sicht der Kläger-- zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Protokolls des Erörterungstermins führen.

8

3. Der Senat kann über die vorliegende Beschwerde entscheiden, obwohl der Berichterstatter nicht zuvor gemäß § 130 FGO durch förmlichen Beschluss über deren Abhilfe entschieden hat. Da wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde keine Abhilfe möglich ist, steht der Abgabe an das FG und einer nochmaligen Vorlage an den BFH der Grundsatz der Prozessökonomie entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1997 XI B 199/96, BFH/NV 1997, 517, m.w.N.).

9

4. Im Übrigen ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Protokollberichtigung entfallen. Der Senat hat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 22.3.2011 als unbegründet zurückgewiesen; dadurch ist das FG-Urteil rechtskräftig geworden.

10

5. Die Beschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. außerordentlichen Beschwerde zulässig. Eine außerordentliche Beschwerde ist als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2006 VII B 279/05, BFH/NV 2006, 2114, m.w.N.).

11

6. Eine Umdeutung des ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO kommt nicht in Betracht. Dem steht entgegen, dass für die Kläger ein zur Vertretung vor dem BFH befugter Prozessbevollmächtigter handelt; insoweit ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2007 X B 160/07, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, und vom 11. März 2009 VI S 11/08, n.v., juris).

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Urteil vom 10. November 2010  2 K 543/07 auf Grund mündlicher Verhandlung als unbegründet ab. Ausweislich des Sitzungsprotokolls, welches vom Vorsitzenden unterzeichnet worden ist, wurde der Sach- und Streitstand durch den Berichterstatter vorgetragen. Im Anschluss daran stellten die Beteiligten ihre Anträge. Sodann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das FG vier Zeugen vernommen. Im Anschluss an die Zeugenvernehmung erhielten die Beteiligten das Wort. In dem Protokoll wird insoweit auf Seite 8 ausdrücklich festgestellt, dass sie keine neuen Anträge gestellt haben.

2

Nach Zustellung des Urteils und einer Protokollabschrift beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 beim FG, das Protokoll auf Seite 8 im drittletzten Absatz wie folgt zu berichtigen: "Die Parteien erhalten das Wort. Der Klägervertreter stellt den Antrag, die Verhandlung für kurze Zeit zu unterbrechen, um Rücksprache mit dem Kläger zu nehmen. Das Gericht weist den Antrag zurück. Darüber hinausgehende Anträge werden nicht gestellt."

3

Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss des Vorsitzenden vom 11. Februar 2011 ab. Das Protokoll sei in den beanstandeten Punkten nicht unrichtig. Es sei nicht mehr erinnerlich, ob der Kläger einen Antrag auf Unterbrechung gestellt habe. Eine Unrichtigkeit könne nicht festgestellt werden. Der Bevollmächtigte habe jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht beantragt, einen derartigen Antrag ins Protokoll aufzunehmen. Nach dem Vorbringen des Klägers sei das Protokoll deshalb nicht inhaltlich unrichtig, sondern wäre ggf. ergänzungsbedürftig. Ein Antrag auf Protokollergänzung könne aber nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 94 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

4

In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht statthaft ist.

5

Gleichwohl hat der Kläger Beschwerde eingelegt und macht geltend, der Beschluss des FG sei inhaltlich unrichtig. Der Antrag auf Unterbrechung sei von seinem Prozessbevollmächtigten gestellt worden und von dem Vorsitzenden unter Hinweis auf die fortgeschrittene Zeit und die sich anschließenden weiteren Verhandlungen abgelehnt worden. Es wird Beweis angeboten durch die Vernehmung von vier im Einzelnen benannten Zeugen. Des Weiteren beantragt der Kläger die Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Spruchkörpers.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung wird als unzulässig verworfen (§ 132 FGO).

7

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil die Protokollberichtigung als unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter vorgenommen werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2006 V B 99/05, V B 121/05, BFH/NV 2007, 87). Ein Ausnahmefall, in dem geltend gemacht wird, die Berichtigung sei zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnt worden oder die Entscheidung sei durch eine unberechtigte Person getroffen worden, liegt nicht vor (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2001 IV B 49/01, BFH/NV 2002, 43).

8

Nach dem Vortrag des Klägers ist das Protokoll auch nicht inhaltlich unrichtig, sondern nur ergänzungsbedürftig. Ein Antrag auf Protokollergänzung kann jedoch, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Streitfall ist jedoch, wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht und von dem Kläger auch nicht behauptet wird, ein Antrag auf Protokollierung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden.

9

Unabhängig hiervon ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung entfallen, weil das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist, nachdem der Senat durch den Beschluss vom heutigen Tag (Az. IV B 11/11) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 87).

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 29.01.2015, Az. 11 C 1242/14 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, das mit Schreiben vom 3.6.2014 an die Miteigentümer der WEG S-Straße in B. versandte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 7.5.2014 im Beschlusstext zu TOP 1 dahin zu berichtigen, dass der protokollierte Beschlusstext „Die Fa. K. GmbH erhält hiermit die Folgebestellung und Vertragsverlängerung im Amt des Verwalters zu den bisherigen Bedingungen für weitere drei Jahre, bis zum 31.12.2017“ durch den Beschlusstext „Die Fa. K. GmbH wird für weitere drei Jahre zur Verwalterin bestellt“ ersetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte zu 2 ein Sechstel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, sowie ein Drittel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
I.
Der Kläger begehrt von der die WEG S-Straße in B. verwaltenden Beklagten zu 1 und von der Beklagten zu 2, welche die Wohnungseigentümerversammlung vom 7.5.2014 leitete, die Berichtigung des von der Beklagten zu 2 zu dieser Versammlung gefassten und von einem weiteren Wohnungseigentümer unterschriebenen Protokolls hinsichtlich des Beschlusstextes zu TOP 1, unter welchem die Verlängerung der Verwalterbestellung behandelt wurde, hinsichtlich des Vorspanns im Protokoll, wonach die Geschäfts- und Protokollordnung per Abstimmung bestätigt worden sei, und hinsichtlich eines angeblich gestellten Antrags seines bevollmächtigten Rechtsanwalts, ihm anstelle der Beklagten zu 2 für die Dauer der Verwalterwahl die Versammlungsleitung zu übertragen. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Berichtigungsanspruch richte sich gegen die Personen, die mit ihrer Unterschrift für die Richtigkeit der Niederschrift einzustehen hätten, und daher jedenfalls nicht gegen die Beklagte zu 1. Da die Beklagte zu 2 nicht allein passivlegitimiert sei, sei die Klage auch gegen sie unbegründet; es sei von notwendiger Streitgenossenschaft mit der Folge der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung auszugehen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren gegen beide Beklagten weiter.
II.
Die Berufung ist zulässig. Das Landgericht Stuttgart ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG zuständig, es handelt sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG. Auch wenn die Beklagte zu 2 nicht Verwalterin ist, streiten die Parteien doch über die Pflichten des Verwalters, die diesen im Zusammenhang mit der Versammlungsleitung und Protokollführung treffen. Die Beauftragung der Beklagten zu 2 mit der Leitung der Wohnungseigentümerversammlung am 7.5.2014 ändert hieran nichts.
Die Berufung ist auch teilweise begründet.
Die der Berufungsverhandlung zu Grunde zu legenden Tatsachen führen aus Rechtsgründen insoweit zu einer anderen Entscheidung als das Amtsgericht die Klage auf Berichtigung des Beschlusstextes zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 7.5.2014 gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hat. Insoweit ist die Klage zulässig und begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob sich der Protokollberichtigungsanspruch - wie das Amtsgericht meint - gegen alle Personen richtet, die mit ihrer Unterschrift für die Richtigkeit der Niederschrift einzustehen haben und im Nachhinein die Berichtigung verweigern (so BayObLG ZMR 2002, 951; Elzer in Jennißen, WEG, § 24, Rn. 140; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43, Rn. 179) oder ob allein der verantwortliche Versammlungsleiter passivlegitimiert ist (so Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 6. Aufl., 8. Teil, Rn. 203). Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Protokollberichtigung nur dann wirksam durchgeführt werden kann, wenn sie auch von dem Wohnungseigentümer, der das Protokoll nach Maßgabe des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG unterschrieben hat, mit getragen wird, hätte dies nicht zur Folge, dass die allein gegen den Versammlungsleiter gerichtete Klage abzuweisen wäre. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass die in einem Verfahren verklagten Passivlegitimierten eines Protokollberichtigungsanspruchs notwendige Streitgenossen wären. Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht bei ihnen aus prozessualen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), denn ein allein gegen die Beklagte zu 2 ergehendes Urteil wirkt gemäß § 48 Abs. 3 WEG auch gegen die übrigen wirksam beigeladenen Wohnungseigentümer und damit auch gegen den nicht verklagten Eigentümer, der das Protokoll mit unterzeichnet hatte. Dies schließt die Führung getrennter Verfahren nicht aus, es würde bei getrennter Prozessführung nur die in dem einen Verfahren ergehende Entscheidung Rechtskraftwirkung im anderen Verfahren hervorrufen; nur ein Nebeneinander der Verfahren führt zur notwendigen Streitgenossenschaft, doch bleibt ein Nacheinander der Prozesse möglich (Schultes in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 62, Rn. 5). Sollte sich der Wohnungseigentümer, welcher das Protokoll unterzeichnet hatte, weigern, die von der Beklagten zu 2 berichtigte Version des Protokolls erneut zu unterschreiben, kann der Kläger seine Verurteilung in einem getrennten Prozess betreiben. Das Urteil im vorliegenden Verfahren bindet gemäß § 48 Abs. 3 WEG die Entscheidung in jenem Verfahren.
Das Protokollberichtigungsbegehren ist hinsichtlich des Beschlusstextes zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 7.5.2014 - soweit es sich gegen die Beklagte zu 2 richtet - auch begründet. Die Beklagte zu 2 hat nicht bestritten, dass nur die weitere Bestellung der Beklagten zu 1 zur Verwalterin zur Abstimmung gebracht wurde und nicht auch die Verlängerung des Verwaltervertrags zu den gleichen Bedingungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es rechtlich relevant, ob die Wohnungseigentümer nur die Bestellung eines Verwalters beschließen oder ob gleichzeitig der Abschluss bzw. die Verlängerung eines Verwaltervertrages beschlossen wird. Daher kann dem dahingehenden Begehren des Klägers auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.
Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet.
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf Berichtigung des Protokolls vom 7.5.2014 zusteht. Denn nach sämtlichen zur Passivlegitimation des Protokollberichtigungsanspruchs vertretenen Auffassungen kann sich dieser jedenfalls nicht gegen den Verwalter richten, der - wie vorliegend die Beklagte zu 1 - an der Versammlung gar nicht teilgenommen und einen Dritten mit der Versammlungsleitung und der Protokollierung beauftragt hat.
10 
Ebenso zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass es dem klägerischen Begehren am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit der Kläger die Berichtigung des Vorspanns „zur Geschäftsordnung“ und die Berichtigung des von seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt angeblich zur Versammlungsleitung zu TOP 1 der Versammlung vom 7.5.2014 gestellten Antrags begehrt. Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde (LG Dresden ZWE 2014, 54; Müller a.a.O. 8. Teil, Rn. 199) und nicht - wie der Kläger meint - immer schon dann, wenn das Protokoll unrichtige oder unvollständige Feststellungen enthält. Die von dem Kläger im Rahmen des Vorspanns „zur Geschäftsordnung“ und im Rahmen des Verfahrensantrags seines Bevollmächtigten zu TOP 1 begehrten Richtigstellungen haben keine Auswirkung auf die Auslegung von Beschlüssen und sind auch sonst nicht geeignet, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Auf für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine von dem Kläger parallel betriebene Abberufung der Beklagten zu 1 gegeben sind, hat die Berichtigung ebenfalls keinen Einfluss.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
12 
Gründe, die Revision gem. § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wird abgelehnt.

Tatbestand

I. Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) – aufgrund mündlicher Verhandlung – hat das Finanzgericht München (FG) der Klage der Kläger zum großen Teil entsprochen und die Einkommensteuerfestsetzungen für 1997 und 1998 herabgesetzt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28. Oktober 2013 zugestellt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 20. August 2013 hat das FG das Verfahren wegen der Einkommensteuer 2002 aus dem Verfahren 10 K 3728/10 abgetrennt; das Verfahren wegen der Einkommensteuer 2002 wurde fortan unter dem Az. 10 K 2411/13 geführt. Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (Az. 10 K 2411/13) hat das FG aufgrund mündlicher Verhandlung die Klage der Kläger wegen der Einkommensteuer 2002 in vollem Umfang abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt; mit Schreiben vom 14. November 2013 wurde es zur Zustellung zur Post gegeben. Gegen dieses Urteil wegen der Einkommensteuer 2002 wurde von den Klägern Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Az. III B 154/13).

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2013 wurde an den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Brief vom 17. September 2013 bekannt gegeben. In dieser mündlichen Verhandlung fand eine Beweisaufnahme u.a. durch die Vernehmung des Finanzbeamten [… XY] als Zeugen statt. Grundlage der Beweisaufnahme war der Beweisbeschluss vom 7. August 2013 mit dem Beweisthema „Es ist Beweis zu erheben über die Bekanntgabe der Prüfungsanordnungen für den Prüfungszeitraum 1997 bis 2002 an die Klägerin“.

Mit einem an den Vorsitzenden des Senats gerichteten Schreiben vom 29. September 2013, das beim FG am 31. Oktober eingegangen ist, hat die Klägerin erstmals vorgetragen, dass die Niederschrift vom 17. September 2013 unrichtig – unvollständig – sei. Sie trägt wörtlich vor: „In der Niederschrift […] wurde Ihre wichtige Frage an Herrn [… XY]: ‚ Herr [… XY] haben Sie den Niederschrift der Prüfung vom 16.12.2005 unterschrieben’ nicht erfasst“ (Originalzitat). Und auch die Antwort „ja ich habe die Niederschrift unterschrieben“ sei in der Sitzungsniederschrift nicht enthalten. Gleichlautende Schreiben wurden an die anderen Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, gerichtet.

Zu diesem Antrag wurden der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, der Beklagte, vertreten durch seinen Sitzungsvertreter und der Zeuge [… XY] angehört. Der Zeuge [… XY] hat mit Schreiben ohne Datum (Eingang beim FG: 18. November 2013) ausgeführt, dass er nicht mit Sicherheit sagen kann, ob diese Frage so explizit gestellt worden sei und er sich nur an die Frage, ob die Klägerin die Niederschrift unterzeichnet habe, erinnere. Der Sitzungsvertreter des Finanzamts hat mit Schreiben vom 12. November 2013 erklärt, dass er sich nicht erinnern könne, dass die von der Klägerin genannte Frage gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 22. November 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass nach Besprechung mit seinen Mandanten wie folgt Stellung genommen werde: Die Kläger hätten mit dem Schreiben nur ihre Meinung zum Ausdruck bringen wollen. Es sei aber weder ein Antrag auf Protokollberichtigung noch auf Urteilsberichtigung gestellt worden. Weiteres sei nicht veranlasst.

Mit Schreiben vom 25. November hat der Senatsvorsitzende dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und dem Finanzamt mitgeteilt, dass nach dem Schreiben vom 22. November 2013 nichts weiter veranlasst sei.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2014 an den Senatsvorsitzenden (sowie wiederum an die übrigen mit dem Urteil befassten Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter) rügt die Klägerin, dass sie noch keine Antwort auf ihr Schreiben vom 28. Oktober 2013 (sic!) betreffend die Niederschrift am 17. September (sic!) Az. 10 K 3728/10 zum Urteil vom 24. Oktober 2013 (sic!) erhalten habe. Außerdem wiederholt sie das Vorbringen, dass die Sitzungsniederschrift zu berichtigen ist. Am 12. September 2013 um 15.52 Uhr sei von ihrem Prozessbevollmächtigten an den Zeugen [… XY] die Frage „Herr [… XY] haben sie die Niederschrift der Prüfung vom 16.12.2005 unterschrieben“ gestellt worden und die Antwort des Zeugen hierauf habe gelautet, „Ja ich habe die Niederschrift unterschrieben“. Frage und Antwort seien nicht in der Niederschrift erfasst. Diesem Schreiben der Klägerin ist ein Schreiben an ihren Prozessbevollmächtigten vom 14. November 2013 beigefügt, in dem sie diesem mitteilt, dass sie mit dem Urteil betreffend die Einkommensteuer 2002 nicht einverstanden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wegen einer Unrichtigkeit zu berichtigen und die Frage von ihrem Prozessbevollmächtigten an den Zeugen [… XY] „Herr [… XY] haben sie die Niederschrift der Prüfung vom 16.12.2005 unterschrieben“ und die Antwort des Zeugen hierauf, „Ja ich habe die Niederschrift unterschrieben“ in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.

Gründe

II. Der Antrag auf Protokollberichtigung hat keinen Erfolg.

1. Die Berichtigung der Sitzungsniederschrift gemäß § 94 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag: Ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung – und damit verspätet – gestellter Antrag auf Protokollergänzung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO) kann u.U. als Berichtigungsantrag behandelt werden (Wendtland in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 164 Rz. 6 [Jan. 2014]). Die Berichtigung kann nach § 164 Abs 1 ZPO jederzeit erfolgen und ist bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache möglich (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 164 Rz. 2; Wendtland in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 164 Rz. 7 [Jan. 2014]; BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166 unter II.4. der Gründe).

Nach diesem Maßstab hat der Antrag auf Protokollberichtigung zum einen schon deshalb keinen Erfolg, weil das Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) bereits rechtskräftig ist. Damit fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1166 unter II.4. der Gründe).

2. Außerdem hat der Protokollberichtigungsantrag auch deshalb keinen Erfolg, weil die Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 nicht unrichtig ist.

a) Für die Frage, ob ein Protokoll unrichtig ist, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist (BFH-Beschluss vom 21. August 2007 X S 16/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2316). Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt. Hierzu gehören die in § 160 Abs. 1 ZPO bezeichneten Formalien, die in Abs. 3 dieser Vorschrift benannten Vorgänge sowie die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO. Wesentlich i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann. Hingegen ist nicht notwendig die Aufnahme dessen, was nur theoretisch möglicherweise von Bedeutung werden könnte, zumal die Beteiligten es gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der Hand haben, bis zum Schluss der Verhandlung den Antrag zu stellen, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2316).

b) Bekundungen von Zeugen (§ 82 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) sind in der Reihenfolge zu protokollieren, in der sie der Zeuge gemacht hat (vgl. § 82 FGO i.V.m. § 396 Abs 1 ZPO), so dass auch mögliche Widersprüche in der Chronologie der Sitzungsniederschrift nachvollzogen werden können. Eine wortwörtliche Wiedergabe der Zeugenaussage ist nicht erforderlich, kann im Einzelfall aber geboten sein, etwa dann, wenn es gerade auf den genauen Wortlaut der Bekundung – z.B. bei Wiedergabe der Erklärung eines Dritten – ankommt, oder auch bei Beeidigung (§ 82 FGO i.V,m. § 391 ZPO). Auch in den Fällen, in denen der Zeuge eine vorangegangene Aussage berichtigt bzw. verändert, ist eine wörtliche Protokollierung der vorangegangenen und der anschließend geänderten Bekundung zum Zweck der Beweiswürdigung und deren Nachvollziehbarkeit in der Rechtsmittelinstanz (§ 118 FGO) geboten. Aus demselben Grund sollten in die Sitzungsniederschrift auch für die Würdigung der Aussage bedeutsame Begleitumstände der Bekundungen des Zeugen, wie etwa von ihm gezeigte Anzeichen von Nervosität, Unsicherheit, sonstige Körpersprache und Ähnliches aufgenommen werden (Wendtland in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 160 Rz. 15 [Jan. 2014]).

c) Nach diesem Maßstab gehören die von der Klägerin behauptete Frage und auch die behauptete Antwort gar nicht zu den Vorgängen, die gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO zu protokollieren gewesen wären. Bereits die behauptete Frage an den Zeugen [… XY], ob er die Niederschrift vom 16. Dezember 2005 – im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Klägerin – unterschrieben hat, hat mit dem Beweisthema, der Bekanntgabe der Prüfungsanordnungen, nichts zu tun. Auch der Erfolg der Kläger resultierte aus der fehlenden Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für den auf die Jahre 1997 und 1998 erweiterten Prüfungszeitraum und eines Beweisverwertungsverbots. Ein Verhalten des Betriebsprüfers während der steuerlichen Außenprüfung war also auch gar nicht geeignet, in die Beweiswürdigung einzufließen. Soweit die Klage ohne Erfolg geblieben ist, hatte dies verfahrensrechtliche Gründe. Damit hatte die gesamte Beweisaufnahme durch die Zeugeneinvernahme auch keine Relevanz für die teilweise Klageabweisung. […]

4. Für die Ablehnung des Protokollberichtigungsantrages ist der Senatsvorsitzende, als derjenige Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, zuständig (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 [Jan. 2012]. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung ist kein Rechtsmittel gegeben (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 [Jan. 2012]; BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 183/05, BFH/NV 2006, 102; vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166).

5. Sofern der Antrag der Klägerin – wie dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schreiben vom 22. November 2013 angedeutet hat – auch als ein Antrag auf Tatbestandberichtigung i.S. des § 108 FGO ausgelegt werden könnte, wäre auch dieser Antrag nach Rechtskraft des Urteils mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (Brandis in Tipke/ Kruse, AO/FGO, § 108 FGO Rz. 6 [Aug. 2013]).

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.