Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2010 - 2 K 686/10

bei uns veröffentlicht am06.12.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese ihr Vorkaufsrecht nach dem LWaldG ausübte.
Am 04.08.2009 schloss der Kläger mit dem Beigeladenen einen notariellen Kaufvertrag über die Waldparzellen Flurstücknummern ... (6193 m²), ... (4970 m²), ... (3443 m²) und ... (1367 m²), Gemarkung ..., zu einem Kaufpreis von 24.000,00 EUR.
§ 7 des Vertrages enthält folgenden Passus:
„Zur Wirksamkeit dieses Vertrages ist folgende Genehmigung erforderlich:
nach § 2 Grundstücksverkehrsgesetz durch das zuständige Landwirtschaftsamt
Die Vertragschließenden beantragen die Erteilung dieser Genehmigung. Der Notar soll der Genehmigungsbehörde eine Vertragsabschrift übersenden.“
Die Kaufvertragsurkunde wurde der Beklagten am 10.08.2009 zur Erklärung über das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 und 2 LWaldG vorgelegt.
Mit Bescheid vom 22.09.2009 der Stadtverwaltung, unterzeichnet durch den Oberbürgermeister der Beklagten und dem Kläger am 25.09.2009 zugestellt, übte diese ihr Vorkaufsrecht aus.
Zur Begründung führte die Beklagte in dem Bescheid aus, dass die Flurstücke ..., ... und ... in südöstlicher Richtung an die städtischen Parzellen ..., ... und ... in ihrer gesamten Länge angrenzen würden. Das Flurstück ... sei eine separate Waldparzelle, die direkt an einem Weg liege. Diese Parzelle grenze zwar nicht unmittelbar an ein städtisches Waldgrundstück an, jedoch liege weiterer zusammenhängender Waldbesitz der Stadt ... in unmittelbarer Nähe (Entfernung ca. 20 m), so dass auch der Erwerb dieses Grundstücks zu einer Verbesserung der Waldstruktur führe.
Sie habe das nach dem LWaldG zustehende Vorkaufsrecht nach pflichtgemäßen Ermessen auszuüben. Dazu gehöre insbesondere die nach § 12 LWaldG vorgeschriebene pflegliche, nachhaltige und planmäßige Bewirtschaftung des Waldes. Dieser Verpflichtung könne insgesamt besser nachgekommen werden, wenn Waldstrukturen verbessert würden. Genau dies sei durch einen Erwerb der Flurstücke ..., ..., ... und ... der Fall. Die Ausübung sei geeignet, den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung i. S. d. § 12 LWaldG Rechnung zu tragen. Sie sei auch erforderlich. Als milderes Mittel im Gegensatz zum vollen Erwerb dieses Grundstückes sei es nach dem LWaldG möglich, dass die Fläche der Grundstücke nicht mit erworben werde, die nicht mit Bäumen bestockt sei. Solche Flächen stünden jedoch bei den genannten Grundstücken nicht zur Disposition, so dass diese Möglichkeit ausscheide. Auch lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 - 4 LWaldG nicht vor, namentlich deshalb, da der Erwerber bislang nur eine kleine Waldfläche bewirtschafte und diese nicht ausreiche, um ihn als Forstbetrieb im Sinne des Vorkaufsrechts zu klassifizieren.
Mit Schreiben vom 12.10.2009, bei der Beklagten am 15.10.2009 eingegangen, erhob der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch, der mit Schriftsatz vom 14.12.2009 durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers begründet und mit am 23.02.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 durch die Beklagte zurückgewiesen wurde.
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In der Widerspruchsentscheidung führte die Beklagte ergänzend zum Ausgangsbescheid aus, dass eine Verbesserung der Waldstrukturen die Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse, insbesondere in kleinparzellierten Gebieten mit dem Zweck bedeute, größere, räumlich zusammenhängende Waldkomplexe in einer Hand zusammenzubringen, um die Grundpflichten gemäß § 12 LWaldG überhaupt oder besser erfüllen zu können. Das Vorkaufsrecht könne also ausgeübt werden, wenn die betreffende Waldfläche in einem räumlichen Zusammenhang mit Staats- oder Gemeindewald liege und zersplitterte Besitzverhältnisse, um deren Beseitigung es ginge, vorlägen. Diese seien dann anzunehmen, wenn die Grundstücke kleiner als 3,5 ha seien, also keine rentabel zu bewirtschaftenden Betriebseinheit bilden würden. Die vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstücke seien mit einer Fläche von zusammen ca. 1,6 ha deutlich kleiner als die Bezugsgröße von 3,5 ha. Dies gelte auch dann, wenn der Waldbesitz des Beigeladenen hinzugerechnet würde; so ergäbe sich lediglich eine Fläche von 3,4 ha. Ferner liege auch ein unmittelbarer Strukturverbesserungseffekt vor. Gegen die Abtrennung des Flurstücks ... habe sie keine Einwendungen, jedoch könne das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, indem sie in den gesamten Vertrag eintrete. Weitere rechtliche Voraussetzung für das Bestehen eines Vorkaufsrechts und dessen rechtmäßige Ausübung werde in der Schutz- und Erholungsfunktion nach § 25 LWaldG gesehen. Die betroffenen Grundstücke seien in mehrfacher Hinsicht von solchen Schutzgebieten betroffen (Naturpark Nordschwarzwald, Wasserschutzgebiet, Erholungswald). Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei der Sicherung dieser Funktionen in diesen Gebieten deshalb dienlich, weil die entsprechenden Schutzmaßnahmen, etwa Bewirtschaftungsvorschriften, in zumutbarer und geeigneter Weise eher im öffentlich Wald durchführbar seien, als im Privatwald und teilweise auch der öffentliche Wald zur Sicherung der Funktionen ansonsten nicht ausreiche.
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Mit Schriftsatz vom 19.03.2010, beim Verwaltungsgericht am 22.03.2010 eingegangen, erhob der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Bescheide Klage.
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Darin führt er aus, die Beklagte habe im Ausgangsbescheid lediglich formelhaft begründet, dass sie durch die Ausübung des Vorkaufsrechts die Waldstrukturen verbessern und dadurch ihre Pflichten gemäß § 12 LWaldG besser nachkommen könne. Inwieweit dies der Fall sein solle, werde indessen im einzelnen nicht näher dargelegt. Insbesondere sei nicht klar, worin die Strukturverbesserungen liegen würden, durch die eine verbesserte Erfüllung der Grundpflichten aus § 12 LWaldG möglich werden sollten. Soweit die Beklagte in ihrer Widerspruchsentscheidung ergänzende Erwägungen anstelle, stünden diese im Gegensatz zu den internen Überlegungen zwischen dem Landkreis ... und der Beklagten. Ihr sei es allein um die Mehrung des Stadtwaldes gegangen, dies sei der einzige und ausschließliche Zweck der Ausübung des Vorkaufsrechts gewesen. Von Überlegungen hinsichtlich der Verbesserung der Waldstrukturen oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes könne keine Rede sein. Gleiches ergebe sich bei einer zeitlichen Rückschau. Ende des Jahres 1999 sei ein großes Waldgebiet in ein Gewerbegebiet umgewandelt worden, nachdem zuvor Ende des Jahres 1998 ein neuer Flächennutzungsplan erlassen worden sei. Die Beklagte sei seinerzeit durch die damals noch nicht beim Landratsamt angesiedelte Forstverwaltung aufgefordert worden, zur Kompensation der verlorenen Waldfläche jegliches Waldgebiet aufzukaufen, das an den westlichen Stadtwald angrenze.
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Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte diene weder der Verbesserung der Waldstrukturen noch der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes. Der hier von der Beklagten angestrebte bloße Flächenzugewinn werde durch das Vorkaufsrecht des § 25 LWaldG nicht geschützt.
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Selbst wenn die Überlegungen der Beklagten, wie sie im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck kämen, die wahren Beweggründe gewesen seien, sei § 25 LWaldG vor dem Hintergrund der Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (Art. 2 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) eng auszulegen. So werde eine Verbesserung der Waldstrukturen dadurch erzielt, dass zersplitterte Besitzverhältnisse beseitigt würden. Dieses Ziel müsse durch Ausübung des Vorkaufsrechts unmittelbar erreicht werden. Diese Voraussetzungen seien aber hinsichtlich des Flurstücks Nr. ... von vornherein nicht erfüllt. Das betreffende Flurstück stehe in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem bereits vorhandenen Stadtwald. In Bezug auf die übrigen Grundstücke werde ein Arrondierungseffekt, der der Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse diene, nicht erfüllt. An die streitgegenständlichen Flurstücke würden sich weitere Flurstücke anschließen, die zu einem großen Teil noch deutlich kleiner seien als seine Grundstücke. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine Absicht zur Neuordnung habe. Soweit sie auf die Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion abstelle, würde sie nicht darlegen, inwiefern diese Funktionen momentan nicht gesichert seien und inwiefern zu befürchten sein solle, dass die Sicherung dieser Funktionen künftig, d.h. unter neuen Eigentumsverhältnissen, nicht mehr möglich sein sollte.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte macht geltend, der Erwerb der streitgegenständlichen Waldgrundstücke führe zur Beseitigung des Zersplitterungseffektes. Derartige zersplitterte Besitzverhältnisse lägen vor, da die Grundstücke lediglich eine Größe von ca. 1,6 ha bilden, demnach keine rentabel zu bewirtschaftenden Betriebseinheit darstellen würden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts würde auch der Schutz- und Erholungsfunktion dienen. Diese Funktion würde dadurch dokumentiert, wenn das verkaufte Grundstück innerhalb eines Schutzwaldes, Erholungswaldes, Naturpark oder Waldschutzgebiet liege. Die Rechtsprechung lasse genügen, wenn der Kauf einem der drei Ziele des § 25 Abs. 2 LWaldG diene. Im vorliegenden Fall diene der Kauf sämtlicher der drei Ziele.
20 
Der Ausschluss des § 25 Abs. 2 LWaldG liege nicht vor. Insbesondere sei der Beigeladene keine Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte. Auch werde der Arrondierungseffekt durch den Erwerb der Grundstücke erfüllt. Denn die drei der zu erwerbenden Grundstücke würden auf voller Länge an ihren Stadtwald angrenzen, dass vierte zwar nicht, doch ein Behalten dieses Grundstücks sei dem Kläger nicht zuzumuten. Entgegen der klägerischen Auffassung habe sie in den letzten Jahren nur ein einziges Mal das ihr nach dem LWaldG zustehende Vorkaufsrecht ausgeübt.
21 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und das Terminsprotokoll sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.)
24 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die Anfechtungsklage statthaft. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem LWaldG handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 LVwVfG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1982 - 5 S 2606/81 -).
II.)
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Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
26 
Nach § 25 Abs. 1 LWaldG steht der Gemeinde und dem Land ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Ist nur ein Teil des Grundstücks Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstücks. Der Eigentümer kann die Übernahme des Restgrundstücks verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, es zu behalten.
27 
Nach § 25 Abs. 2 LWaldG darf das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes dient. Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück (Nr. 1) an den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, (Nr. 2) an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes oder (Nr. 3) zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet oder (Nr. 4) zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks verkauft wird.
28 
Nach § 25 Abs. 3 LWaldG geht das Vorkaufsrecht nach § 56 des Naturschutzgesetzes geht vor. Im Übrigen geht das Vorkaufsrecht der Gemeinde dem Vorkaufsrecht des Landes, das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten vor. Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
29 
Nach § 25 Abs. 4 LWaldG ist das Vorkaufsrecht nicht übertragbar. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 510 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist gegenüber der Forstbehörde abzugeben; sie unterrichtet die Gemeinde.
30 
Das von der Beklagten mit Bescheid vom 22.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2010 ausgeübte Vorkaufsrecht wahrt diese Vorgaben.
31 
1.) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere von der zuständigen Behörde erlassen worden.
32 
a.) Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -) erfordert die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 25 LWaldG einen Beschluss des Gemeinderats. Indem aber der Gemeinderat der Beklagten die Entscheidungsbefugnis hierüber dem Oberbürgermeister nach § 11 Abs. 2 Nr. 11 ihrer Hauptsatzung übertragen hat, durfte dieser im vorliegenden Fall das Vorkaufsrecht ausüben.
33 
b.) Entgegen der Auffassung des Klägers war weder der Ausschuss für Verwaltung, Tourismus und Soziales zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem LWaldG berufen, noch der Gemeinderat.
34 
Im Gegensatz zu dem im Urteil vom 12.09.1997 durch den VGH Bad.-Württ. entschiedenen Fall enthält die Hauptsatzung der Beklagten, soweit sie allgemein von Vorkaufsrechten spricht, keine Differenzierung zwischen vertraglichen und gesetzlichen Vorkaufsrechten. Sie nimmt vielmehr lediglich eine Staffelung nach der Höhe des zu zahlenden Kaufpreises vor. Der insoweit offen gefasste Wortlaut (vgl. zu den Auslegungsmethoden bei Satzungen BVerwG, B. v. 22.12.2004 - 10 B 21/04 -) ist damit klares Indiz dafür, dass die Entscheidungskompetenz nicht von der Rechtsnatur des Vorkaufsrechts, sondern nur von seiner wirtschaftlichen Bedeutung abhängt. Auch ein Vergleich mit § 7 Abs. 2 Nr. 10 der Hauptsatzung führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Satzungsgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 10 lediglich ein einzelnes, durch Bezugnahme auf die §§ 24 ff. BauGB genau bestimmtes gesetzliches Vorkaufsrecht dem Ausschuss für Verwaltung, Tourismus und Soziales zugewiesen. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die übrigen Vorschriften nur rechtsgeschäftlich begründete Vorkaufsrechte erfassen sollen, verkehrt das vom Satzungsgeber offensichtlich gewünschte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Denn nach den §§ 7 Abs. 2 Nr. 4, 11 Abs. 2 Nr. 4 der Hauptsatzung wird die Ausübung von Vorkaufsrechten ohne weitere Differenzierung nur nach der wirtschaftlichen Bedeutung auf verschiedene Entscheidungsträger delegiert. Nur § 7 Abs. 2 Nr. 10 der Hauptsatzung macht hiervon eine Ausnahme und weist dem Ausschuss für Verwaltung, Tourismus und Soziales ein einzelnes, genau bestimmtes Vorkaufsrecht diesem Ausschuss zu. Der Satzungsgeber verdeutlicht damit, dass es hinsichtlich der Vorkaufsrechte, die nicht aus den §§ 24 ff. BauGB herrühren, bei der in den §§ 7 Abs. 2 Nr. 4, 11 Abs. 2 Nr. 4 getroffenen Regelung verbleibt und der genannte Ausschuss damit für das Vorkaufsrecht aus den §§ 24 ff. BauGB eine Sonderstellung einnimmt.
35 
2.) Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
36 
a.) Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist zunächst das Bestehen eines rechtswirksamen Kaufvertrags.
37 
Diese Voraussetzungen liegen vor.
38 
aa.) Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Grundstücksverkehrsgesetz (- GrdstVG -) bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG können die Länder bestimmen, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. Nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstücksverkehrsgesetz (- AGGrdstVG -) in der (Neu-)Fassung vom 21.02.2006 (GBl. 85) bedarf keiner Genehmigung nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes die Veräußerung eines Grundstücks, das selbst oder zusammen mit anderen Grundstücken des Veräußerers, mit denen es eine zusammenhängende Fläche bildet, folgende Größen unterschreitet: (Nr. 1) 0,5 Hektar, wenn das Grundstück dem Weinbau oder dem Erwerbsgartenbau dient, (Nr. 2) ein Hektar bei allen anderen Veräußerungen. Die veräußerte Waldfläche überschreitet die hier maßgebliche Grenze von einem Hektar.
39 
Nach § 1 Abs. 3 S. 1 AGGrdstVG wird die Landesregierung ermächtigt, zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur für bestimmte Landesteile die Freigrenze nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf 10 Ar festzusetzen. Nach § 1 der Verordnung über der Landesregierung über die Festsetzung der Freigrenze in bestimmten Landesteilen nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstücksverkehrsgesetz vom 13.02.1995 (GBl. 276) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19.12.2005 (GBl. 803) wird für die im Anhang zu § 1c Abs. 1 AGGrdstVG verzeichneten Gemarkungen die Freigrenze nach § 1 Abs. 1 AGGrdstVG auf 10 Ar festgesetzt. Der Anhang zu § 1c AGGrdstVG (jetzt: Anhang zu § 4 Abs. 1 AGGrdstVG) führt das Gebiet der Beklagten nicht auf.
40 
Nach alledem verbleibt es bei der Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 GrdstVG, mithin also der Genehmigungsbedürftigkeit des Grundstücksgeschäfts.
41 
bb.) Nach § 6 Abs. 1 S. 1 GrdstVG ist die Entscheidung über die Genehmigung binnen eines Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Nach § 6 Abs. 2 GrdstVG gilt die Genehmigung als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.
42 
Nach § 7 des notariellen Kaufvertrags haben die Vertragsparteien die nach § 2 GrdstVG erforderliche Genehmigung beantragt. In der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass der Notar dem Beigeladenen Mitteilung darüber gemacht hat, dass sämtliche Genehmigungen vorliegen. Es ist daher davon auszugehen, dass das zuständige Landwirtschaftsamt seine Genehmigung erteilt hat.
43 
b.) Nach § 25 Abs. 2 S. 1 darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes dient.
44 
aa.) Die Verbesserung der Waldstruktur bedeutet die Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse, insbesondere in kleinparzellierten Gebieten mit dem Zweck, größere räumlich zusammenhängende Waldkomplexe in „eine Hand“ zusammenzubringen, um die Grundpflichten gemäß § 12 LWaldG überhaupt oder besser erfüllen zu können (Dipper/Ott/Schlessmann, Waldgesetz für Baden-Württemberg, § 25, 11. Lfg. Februar 2005, Rn. 13 m. w. N.). Das Vorkaufsrecht kann also ausgeübt werden, wenn die betreffende Waldfläche im räumlichen Zusammenhang mit Staats- oder Gemeindewald liegt, insbesondere wenn deren Erwerb einen Arrondisierungseffekt hat. Zersplitterte Besitzverhältnisse, um deren Beseitigung es geht, sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Grundstücke kleiner als 3,5 ha sind, also keine rentabel zu bewirtschaftende Betriebseinheit bilden (Dipper/Ott/Schlessmann, a. a. O.).
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(1) In Bezug auf die Flurstücke Nr. ..., ... und ... sind diese Vorgaben erfüllt. Unmittelbar an diese Grundstücke grenzt Waldbesitz der Beklagten an. Diese Flurstücke sind mit 6193 m², 4970 m² und 3443 m² im Vergleich zu den angrenzenden Flächen der Beklagten, aber auch bei abstrakter Betrachtung kleine Parzellen und stellen mit 1,4606 ha zersplitterten Besitz dar. Dass die Zersplitterung, worauf der Kläger hinweist, im Ergebnis davon herrührt, dass zwei Wege die an sich einheitliche Waldfläche trennen, ist unerheblich. Maßgeblich für die Annahme einer Zersplitterung, die beseitigt werden soll, ist das Buchgrundstück.
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Indem die Grundstücke durch das Ausüben des Vorkaufsrechts an die Flächen der Beklagten angefügt werden, wird das von § 25 Abs. 2 S. 1 LWaldG verfolgte Ziel der Vereinigung zusammenhängender Waldkomplexe in „einer Hand“ erreicht. Ohne Belang ist der Hinweis des Klägers, die an seine Grundstücke angrenzenden Parzellen seien noch erheblich kleiner. Ob die von § 25 Abs. 2 S. 1 LWaldG genannten Ziele durch das Ausüben des Vorkaufsrecht erreicht werden können, kann nur anhand der konkret betroffenen Grundstücke beantwortet werden, da nur durch den Abschluss des rechtswirksamen Kaufvertrags der Vorkaufsfall eintritt. Auf die vom Kläger benannten benachbarten Grundstücke hat die Beklagte – jedenfalls derzeit – keinen Zugriff.
47 
(2) Gleiches gilt auch für das Grundstück Flurstücknummer ... Dass es nicht unmittelbar an den Waldbesitz der Beklagten anschließt, da eine gewisse räumliche Trennung durch einen Weg vorhanden ist, ist unerheblich. Ein unmittelbares Angrenzen fordert § 25 LWaldG nicht. Vielmehr genügt ein räumlicher Zusammenhang, der hier ohne Weiteres auch bei einem Abstand der Grundstücke voneinander von ca. 20-25 m gewahrt ist.
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Angesichts ihrer Größe von 1367 m², also 0,1367 ha, stellt das Grundstück auch eine kleine Parzelle und damit Splitterbesitz dar. Indem dieses Grundstück in eigentumsrechtlicher Hinsicht an den Waldbestand der Beklagten angegliedert wird, wird der vormals zersplitterte Waldbesitz in ihrer Hand vereinigt und so die Waldstruktur i. S. d. § 25 Abs. 2 S. 1 LWaldG verbessert. Unerheblich ist dabei, dass das Grundstück Flurstücknummer ... mit Ausüben des Vorkaufsrechts in dieser Grundstückszeile „alleinstehend“ im Eigentum der Beklagten stehen wird, während die angrenzenden Grundstücke dieser Zeile, also die Flurstücknummer ..., ... und ..., noch im Fremdbesitz sind. Denn für das Erreichen der Verbesserung der Waldstruktur genügt es, wenn der Ankauf als Ausgangsmaßnahme für eine erst beginnende Strukturverbesserung, also als erster Ansatz einer Neuordnung der Waldflur, bestimmt und geeignet ist. Der Ankauf stellt so den ersten Ansatz zu einer unmittelbaren Strukturverbesserung dar (Dipper/Ott/Schlessmann, a. a. O.). Es ist nicht zwingende Vorgabe des LWaldG, dass ein Arrondisierungseffekt erreicht wird. Die zitierte Kommentierung, die diesen Begriff verwendet, stellt auch nur dar, dass die Verbesserung der Waldstruktur dann erreicht wird, wenn insbesondere ein Arrondisierungseffekt erzielt wird.
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(3) Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 11.08.1989 - 5 S 1259/88 -) setzt die Ausübung des Vorkaufsrechts ferner voraus, dass sie unmittelbar der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutzfunktionen oder Erholungsfunktionen des Waldes dient.
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Dieses Unmittelbarkeitserfordernis wird in Bezug auf alle streitgegenständlichen Waldgrundstücke gewahrt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Grundstücke lediglich Tauschland sind und erst mit den eingetauschten Grundstücken der von § 25 Abs. 2 S. 1 LWaldG geforderte Verbesserungseffekt eintritt.
51 
Soweit der Kläger einen Hilfsbeweisantrag dahingehend gestellt hat,
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„Die Beklagte beabsichtigt, die Grundstücke Flurstücknummern ..., ... und ... an den Eigentümer des Grundstücks Flurstücknummern ..., ... und ... weiterzuveräußern. Dadurch ist der scheinbar angestrebte Arrondisierungseffekt nicht zu erreichen.“
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kommt es auf die Beantwortung dieser Beweisfrage nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass die Beklagte nicht nur die Absicht hätte, die genannten Grundstücke an einen privaten Dritten zu veräußern, sondern sogar bereits eine vertragliche Bindung hierzu bestünde, würde jedenfalls für eine logische juristische Sekunde die Verbesserung der Waldstruktur unmittelbar erreicht.
54 
bb.) Im Übrigen durfte die Beklagte ihr Vorkaufsrecht auch deshalb ausüben, weil der Kauf der Sicherung der Schutzfunktion des Waldes diente.
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Um diese Funktion zu erreichen, kann das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das verkaufte Grundstück bspw. innerhalb eines Schutzwaldes, Erholungswaldes, Waldschutzgebiets, Landschaftsschutzgebiets oder Naturparks liegt (Dipper/Ott/Schlessmann, a. a. O., Rn. 14).
56 
Im vorliegenden Fall liegen sämtliche Grundstücke bereits im Bereich des Naturparks Nordschwarzwald, so dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne Weiteres auch der Sicherung der Schutzfunktion des Waldes dient. Die Beklagte ist daher nicht gehalten, im Einzelnen für jedes Grundstück darzulegen, inwiefern die Schutzfunktion bislang nicht erreicht wurde und nunmehr erzielt werden kann.
57 
c.) Gesetzliche Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 2 S. 2 LWaldG liegen nicht vor. Der Beigeladene ist kein Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 dieses Gesetzes sind landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene diese Voraussetzungen in seiner Person erfüllt, liegen nicht vor und sind den Akten auch nicht zu entnehmen.
58 
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beigeladene Familienangehöriger i. S. d. § 8 Nr. 2 GrdstVG ist, dass die Waldgrundstücke zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verkauft werden, mit denen es eine wirtschaftliche Einheit bildet oder dass sie zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks verkauft werden.
59 
d.) Die Beklagte hat im Übrigen das ihr zustehende Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Nach § 25 Abs. 4 LWaldG ist das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kauvertrags auszuüben. Laut Eingangsstempel erhielt die Beklagte am 10.08.2009 eine Abschrift des notariellen Kaufvertrags. Der Bescheid vom 22.09.2009 wahrt damit die Zweimonatsfrist.
60 
4.) a.) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist eine Ermessensentscheidung (Dipper/Ott/ Schlessmann, a. a. O., Rn. 11). Sie unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahin, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 S. 1 VwGO).
61 
b.) Die von der Beklagten ausgeführten Erwägungen zur Ausübung ihres Ermessens begründen keinen Ermessensfehler i. S. d. § 114 S. 1 VwGO. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung der Ermessensentscheidung haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (so bereits BVerwG, Urt. v. 14.10.1965 - II C 3.63 -). Angesichts dessen, dass § 25 Abs. 2 LWaldG auf der Tatbestandsseite bereits strenge Kriterien aufstellt, um das Vorkaufsrecht – gerade im Hinblick auf den Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ausüben zu können, ist es ausreichend, dass auf der Rechtsfolgenseite die Belange, die die Beklagte zur Ausübung ihres Vorkaufsrechts geleitet haben, knapp dargestellt werden. Insoweit genügen bereits der im Ausgangsbescheid gegebene Hinweis auf das Pflichtenprogramm des § 12 LWaldG und die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne. Im Übrigen hat die Beklagte in der Widerspruchsentscheidung (dort S. 3 unten) nochmals ausführlicher die sie leitenden Erwägungen dargestellt.
62 
Ein Ermessensfehler i. S. d. § 114 S. 1 VwGO wegen Ermessensüberschreitung lässt sich auch aus der innerbehördlichen Korrespondenz nicht ableiten. Dabei kann dahinstehen, ob Prüfungsgegenstand für Ermessensfehler der angefochtene Bescheid oder aber ergänzend auch die innerbehördliche Korrespondenz bildet. Denn das Gericht teilt bereits die Auffassung des Klägers nicht, dass aus der E-Mail vom 18.08.2010 herauszulesen sei, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließlich der Mehrung des im Eigentum der Beklagten stehenden Waldes diene. In der E-Mail ist nur niedergelegt, dass die Beklagte die tatbestandlich strengen Voraussetzungen gesehen und sich eine Argumentationslinie aufgebaut hat. Dass die in den Bescheiden aufgeführten Ermessenserwägungen nur vorgeschoben sind und es der Beklagten in Wirklichkeit darum ging, zusätzliches Eigentum an Stadtwald bspw. zwecks Umwandlung in Bauland oder Ausgleichsfläche zu erwerben, kann weder dieser E-Mail noch den Behördenakte insgesamt entnommen werden.
63 
Ein derartiger Ermessensfehler liegt auch nicht vor, wenn die vom Kläger gestellte Beweisfrage als wahr unterstellt wird. Denn der Umstand, dass die Beklagte den Verkauf der Grundstücke Flurstücknummern ..., ... und ... an einen privaten Dritten beabsichtigt, genügt nicht, von einer willkürlichen oder aber nur dem gesetzlichen Zweck nicht mehr entsprechenden Ermessensausübung auszugehen.
64 
Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Beklagte sich zum Zeitpunkt des Ausübens des Vorkaufsrechts bereits in rechtlich bindender Weise mit dem Eigentümer der Grundstücke Flurstücknummern ..., ... und ... geeinigt hätte. Denn in einem solchen Fall würde die Ausübung des Vorkaufsrechts nur dazu dienen, der vertraglich begründeten Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB nachkommen zu können. Dies würde aber wiederum voraussetzen, dass zumindest ein entsprechender Kaufvertrag in der dafür vorgesehenen Form (§ 311b Abs. 1 BGB) oder aber ein Vorvertrag, für den die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB gleichermaßen gilt (BGH, Urt. v. 18.12.1981 - V ZR 233/80 -, BGHZ 82, 398 ff.), besteht. Dies behauptet der Kläger aber nicht.
65 
Schließlich liegt kein Ermessensfehler vor, weil nach Auffassung des Klägers die Beklagte kein Planungskonzept verfolge und so der Arrondisierungseffekt nicht erreicht werde. § 25 LWaldG ist eine Ermessens-, keine Planungsentscheidung. Es kann daher von der Beklagten nicht verlangt werden, dass sie ihr Vorkaufsrecht bspw. nur dann ausübt, wenn dies einem zuvor entwickelten schlüssigen Gesamtkonzept entspricht. Die Beklagte darf vielmehr immer dann das Vorkaufsrecht ausüben, wenn sich ihr die Gelegenheit dazu bietet, wenn also ein entsprechender rechtswirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde und im Übrigen die gesetzlichen Vorgaben des § 25 LWaldG gewahrt wurden. Dass damit einem Mosaik gleichend Teile des Walds im Eigentum der Beklagten, die übrigen Flächen (zunächst) noch im Eigentum Privater verbleiben, ist unschädlich. Denn mit dem Kriterium der Verbesserung der Waldstruktur ist hinreichend gesichert, dass die Beklagte dabei nicht willkürlich vorgehen darf, sondern nur dann, wenn der Erwerb der Flächen der Beseitigung der Zersplitterung dient.
III.)
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
67 
Beschluss
68 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 24.000 festgesetzt.
69 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
23 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.)
24 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die Anfechtungsklage statthaft. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem LWaldG handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 LVwVfG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1982 - 5 S 2606/81 -).
II.)
25 
Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
26 
Nach § 25 Abs. 1 LWaldG steht der Gemeinde und dem Land ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Ist nur ein Teil des Grundstücks Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstücks. Der Eigentümer kann die Übernahme des Restgrundstücks verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, es zu behalten.
27 
Nach § 25 Abs. 2 LWaldG darf das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes dient. Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück (Nr. 1) an den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, (Nr. 2) an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes oder (Nr. 3) zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet oder (Nr. 4) zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks verkauft wird.
28 
Nach § 25 Abs. 3 LWaldG geht das Vorkaufsrecht nach § 56 des Naturschutzgesetzes geht vor. Im Übrigen geht das Vorkaufsrecht der Gemeinde dem Vorkaufsrecht des Landes, das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten vor. Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
29 
Nach § 25 Abs. 4 LWaldG ist das Vorkaufsrecht nicht übertragbar. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 510 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist gegenüber der Forstbehörde abzugeben; sie unterrichtet die Gemeinde.
30 
Das von der Beklagten mit Bescheid vom 22.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2010 ausgeübte Vorkaufsrecht wahrt diese Vorgaben.
31 
1.) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere von der zuständigen Behörde erlassen worden.
32 
a.) Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -) erfordert die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 25 LWaldG einen Beschluss des Gemeinderats. Indem aber der Gemeinderat der Beklagten die Entscheidungsbefugnis hierüber dem Oberbürgermeister nach § 11 Abs. 2 Nr. 11 ihrer Hauptsatzung übertragen hat, durfte dieser im vorliegenden Fall das Vorkaufsrecht ausüben.
33 
b.) Entgegen der Auffassung des Klägers war weder der Ausschuss für Verwaltung, Tourismus und Soziales zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem LWaldG berufen, noch der Gemeinderat.
34 
Im Gegensatz zu dem im Urteil vom 12.09.1997 durch den VGH Bad.-Württ. entschiedenen Fall enthält die Hauptsatzung der Beklagten, soweit sie allgemein von Vorkaufsrechten spricht, keine Differenzierung zwischen vertraglichen und gesetzlichen Vorkaufsrechten. Sie nimmt vielmehr lediglich eine Staffelung nach der Höhe des zu zahlenden Kaufpreises vor. Der insoweit offen gefasste Wortlaut (vgl. zu den Auslegungsmethoden bei Satzungen BVerwG, B. v. 22.12.2004 - 10 B 21/04 -) ist damit klares Indiz dafür, dass die Entscheidungskompetenz nicht von der Rechtsnatur des Vorkaufsrechts, sondern nur von seiner wirtschaftlichen Bedeutung abhängt. Auch ein Vergleich mit § 7 Abs. 2 Nr. 10 der Hauptsatzung führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Satzungsgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 10 lediglich ein einzelnes, durch Bezugnahme auf die §§ 24 ff. BauGB genau bestimmtes gesetzliches Vorkaufsrecht dem Ausschuss für Verwaltung, Tourismus und Soziales zugewiesen. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die übrigen Vorschriften nur rechtsgeschäftlich begründete Vorkaufsrechte erfassen sollen, verkehrt das vom Satzungsgeber offensichtlich gewünschte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Denn nach den §§ 7 Abs. 2 Nr. 4, 11 Abs. 2 Nr. 4 der Hauptsatzung wird die Ausübung von Vorkaufsrechten ohne weitere Differenzierung nur nach der wirtschaftlichen Bedeutung auf verschiedene Entscheidungsträger delegiert. Nur § 7 Abs. 2 Nr. 10 der Hauptsatzung macht hiervon eine Ausnahme und weist dem Ausschuss für Verwaltung, Tourismus und Soziales ein einzelnes, genau bestimmtes Vorkaufsrecht diesem Ausschuss zu. Der Satzungsgeber verdeutlicht damit, dass es hinsichtlich der Vorkaufsrechte, die nicht aus den §§ 24 ff. BauGB herrühren, bei der in den §§ 7 Abs. 2 Nr. 4, 11 Abs. 2 Nr. 4 getroffenen Regelung verbleibt und der genannte Ausschuss damit für das Vorkaufsrecht aus den §§ 24 ff. BauGB eine Sonderstellung einnimmt.
35 
2.) Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
36 
a.) Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist zunächst das Bestehen eines rechtswirksamen Kaufvertrags.
37 
Diese Voraussetzungen liegen vor.
38 
aa.) Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Grundstücksverkehrsgesetz (- GrdstVG -) bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG können die Länder bestimmen, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. Nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstücksverkehrsgesetz (- AGGrdstVG -) in der (Neu-)Fassung vom 21.02.2006 (GBl. 85) bedarf keiner Genehmigung nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes die Veräußerung eines Grundstücks, das selbst oder zusammen mit anderen Grundstücken des Veräußerers, mit denen es eine zusammenhängende Fläche bildet, folgende Größen unterschreitet: (Nr. 1) 0,5 Hektar, wenn das Grundstück dem Weinbau oder dem Erwerbsgartenbau dient, (Nr. 2) ein Hektar bei allen anderen Veräußerungen. Die veräußerte Waldfläche überschreitet die hier maßgebliche Grenze von einem Hektar.
39 
Nach § 1 Abs. 3 S. 1 AGGrdstVG wird die Landesregierung ermächtigt, zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur für bestimmte Landesteile die Freigrenze nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf 10 Ar festzusetzen. Nach § 1 der Verordnung über der Landesregierung über die Festsetzung der Freigrenze in bestimmten Landesteilen nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstücksverkehrsgesetz vom 13.02.1995 (GBl. 276) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19.12.2005 (GBl. 803) wird für die im Anhang zu § 1c Abs. 1 AGGrdstVG verzeichneten Gemarkungen die Freigrenze nach § 1 Abs. 1 AGGrdstVG auf 10 Ar festgesetzt. Der Anhang zu § 1c AGGrdstVG (jetzt: Anhang zu § 4 Abs. 1 AGGrdstVG) führt das Gebiet der Beklagten nicht auf.
40 
Nach alledem verbleibt es bei der Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 GrdstVG, mithin also der Genehmigungsbedürftigkeit des Grundstücksgeschäfts.
41 
bb.) Nach § 6 Abs. 1 S. 1 GrdstVG ist die Entscheidung über die Genehmigung binnen eines Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Nach § 6 Abs. 2 GrdstVG gilt die Genehmigung als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.
42 
Nach § 7 des notariellen Kaufvertrags haben die Vertragsparteien die nach § 2 GrdstVG erforderliche Genehmigung beantragt. In der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass der Notar dem Beigeladenen Mitteilung darüber gemacht hat, dass sämtliche Genehmigungen vorliegen. Es ist daher davon auszugehen, dass das zuständige Landwirtschaftsamt seine Genehmigung erteilt hat.
43 
b.) Nach § 25 Abs. 2 S. 1 darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes dient.
44 
aa.) Die Verbesserung der Waldstruktur bedeutet die Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse, insbesondere in kleinparzellierten Gebieten mit dem Zweck, größere räumlich zusammenhängende Waldkomplexe in „eine Hand“ zusammenzubringen, um die Grundpflichten gemäß § 12 LWaldG überhaupt oder besser erfüllen zu können (Dipper/Ott/Schlessmann, Waldgesetz für Baden-Württemberg, § 25, 11. Lfg. Februar 2005, Rn. 13 m. w. N.). Das Vorkaufsrecht kann also ausgeübt werden, wenn die betreffende Waldfläche im räumlichen Zusammenhang mit Staats- oder Gemeindewald liegt, insbesondere wenn deren Erwerb einen Arrondisierungseffekt hat. Zersplitterte Besitzverhältnisse, um deren Beseitigung es geht, sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Grundstücke kleiner als 3,5 ha sind, also keine rentabel zu bewirtschaftende Betriebseinheit bilden (Dipper/Ott/Schlessmann, a. a. O.).
45 
(1) In Bezug auf die Flurstücke Nr. ..., ... und ... sind diese Vorgaben erfüllt. Unmittelbar an diese Grundstücke grenzt Waldbesitz der Beklagten an. Diese Flurstücke sind mit 6193 m², 4970 m² und 3443 m² im Vergleich zu den angrenzenden Flächen der Beklagten, aber auch bei abstrakter Betrachtung kleine Parzellen und stellen mit 1,4606 ha zersplitterten Besitz dar. Dass die Zersplitterung, worauf der Kläger hinweist, im Ergebnis davon herrührt, dass zwei Wege die an sich einheitliche Waldfläche trennen, ist unerheblich. Maßgeblich für die Annahme einer Zersplitterung, die beseitigt werden soll, ist das Buchgrundstück.
46 
Indem die Grundstücke durch das Ausüben des Vorkaufsrechts an die Flächen der Beklagten angefügt werden, wird das von § 25 Abs. 2 S. 1 LWaldG verfolgte Ziel der Vereinigung zusammenhängender Waldkomplexe in „einer Hand“ erreicht. Ohne Belang ist der Hinweis des Klägers, die an seine Grundstücke angrenzenden Parzellen seien noch erheblich kleiner. Ob die von § 25 Abs. 2 S. 1 LWaldG genannten Ziele durch das Ausüben des Vorkaufsrecht erreicht werden können, kann nur anhand der konkret betroffenen Grundstücke beantwortet werden, da nur durch den Abschluss des rechtswirksamen Kaufvertrags der Vorkaufsfall eintritt. Auf die vom Kläger benannten benachbarten Grundstücke hat die Beklagte – jedenfalls derzeit – keinen Zugriff.
47 
(2) Gleiches gilt auch für das Grundstück Flurstücknummer ... Dass es nicht unmittelbar an den Waldbesitz der Beklagten anschließt, da eine gewisse räumliche Trennung durch einen Weg vorhanden ist, ist unerheblich. Ein unmittelbares Angrenzen fordert § 25 LWaldG nicht. Vielmehr genügt ein räumlicher Zusammenhang, der hier ohne Weiteres auch bei einem Abstand der Grundstücke voneinander von ca. 20-25 m gewahrt ist.
48 
Angesichts ihrer Größe von 1367 m², also 0,1367 ha, stellt das Grundstück auch eine kleine Parzelle und damit Splitterbesitz dar. Indem dieses Grundstück in eigentumsrechtlicher Hinsicht an den Waldbestand der Beklagten angegliedert wird, wird der vormals zersplitterte Waldbesitz in ihrer Hand vereinigt und so die Waldstruktur i. S. d. § 25 Abs. 2 S. 1 LWaldG verbessert. Unerheblich ist dabei, dass das Grundstück Flurstücknummer ... mit Ausüben des Vorkaufsrechts in dieser Grundstückszeile „alleinstehend“ im Eigentum der Beklagten stehen wird, während die angrenzenden Grundstücke dieser Zeile, also die Flurstücknummer ..., ... und ..., noch im Fremdbesitz sind. Denn für das Erreichen der Verbesserung der Waldstruktur genügt es, wenn der Ankauf als Ausgangsmaßnahme für eine erst beginnende Strukturverbesserung, also als erster Ansatz einer Neuordnung der Waldflur, bestimmt und geeignet ist. Der Ankauf stellt so den ersten Ansatz zu einer unmittelbaren Strukturverbesserung dar (Dipper/Ott/Schlessmann, a. a. O.). Es ist nicht zwingende Vorgabe des LWaldG, dass ein Arrondisierungseffekt erreicht wird. Die zitierte Kommentierung, die diesen Begriff verwendet, stellt auch nur dar, dass die Verbesserung der Waldstruktur dann erreicht wird, wenn insbesondere ein Arrondisierungseffekt erzielt wird.
49 
(3) Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 11.08.1989 - 5 S 1259/88 -) setzt die Ausübung des Vorkaufsrechts ferner voraus, dass sie unmittelbar der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutzfunktionen oder Erholungsfunktionen des Waldes dient.
50 
Dieses Unmittelbarkeitserfordernis wird in Bezug auf alle streitgegenständlichen Waldgrundstücke gewahrt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Grundstücke lediglich Tauschland sind und erst mit den eingetauschten Grundstücken der von § 25 Abs. 2 S. 1 LWaldG geforderte Verbesserungseffekt eintritt.
51 
Soweit der Kläger einen Hilfsbeweisantrag dahingehend gestellt hat,
52 
„Die Beklagte beabsichtigt, die Grundstücke Flurstücknummern ..., ... und ... an den Eigentümer des Grundstücks Flurstücknummern ..., ... und ... weiterzuveräußern. Dadurch ist der scheinbar angestrebte Arrondisierungseffekt nicht zu erreichen.“
53 
kommt es auf die Beantwortung dieser Beweisfrage nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass die Beklagte nicht nur die Absicht hätte, die genannten Grundstücke an einen privaten Dritten zu veräußern, sondern sogar bereits eine vertragliche Bindung hierzu bestünde, würde jedenfalls für eine logische juristische Sekunde die Verbesserung der Waldstruktur unmittelbar erreicht.
54 
bb.) Im Übrigen durfte die Beklagte ihr Vorkaufsrecht auch deshalb ausüben, weil der Kauf der Sicherung der Schutzfunktion des Waldes diente.
55 
Um diese Funktion zu erreichen, kann das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das verkaufte Grundstück bspw. innerhalb eines Schutzwaldes, Erholungswaldes, Waldschutzgebiets, Landschaftsschutzgebiets oder Naturparks liegt (Dipper/Ott/Schlessmann, a. a. O., Rn. 14).
56 
Im vorliegenden Fall liegen sämtliche Grundstücke bereits im Bereich des Naturparks Nordschwarzwald, so dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne Weiteres auch der Sicherung der Schutzfunktion des Waldes dient. Die Beklagte ist daher nicht gehalten, im Einzelnen für jedes Grundstück darzulegen, inwiefern die Schutzfunktion bislang nicht erreicht wurde und nunmehr erzielt werden kann.
57 
c.) Gesetzliche Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 2 S. 2 LWaldG liegen nicht vor. Der Beigeladene ist kein Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 dieses Gesetzes sind landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene diese Voraussetzungen in seiner Person erfüllt, liegen nicht vor und sind den Akten auch nicht zu entnehmen.
58 
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beigeladene Familienangehöriger i. S. d. § 8 Nr. 2 GrdstVG ist, dass die Waldgrundstücke zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verkauft werden, mit denen es eine wirtschaftliche Einheit bildet oder dass sie zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks verkauft werden.
59 
d.) Die Beklagte hat im Übrigen das ihr zustehende Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Nach § 25 Abs. 4 LWaldG ist das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kauvertrags auszuüben. Laut Eingangsstempel erhielt die Beklagte am 10.08.2009 eine Abschrift des notariellen Kaufvertrags. Der Bescheid vom 22.09.2009 wahrt damit die Zweimonatsfrist.
60 
4.) a.) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist eine Ermessensentscheidung (Dipper/Ott/ Schlessmann, a. a. O., Rn. 11). Sie unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahin, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 S. 1 VwGO).
61 
b.) Die von der Beklagten ausgeführten Erwägungen zur Ausübung ihres Ermessens begründen keinen Ermessensfehler i. S. d. § 114 S. 1 VwGO. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung der Ermessensentscheidung haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (so bereits BVerwG, Urt. v. 14.10.1965 - II C 3.63 -). Angesichts dessen, dass § 25 Abs. 2 LWaldG auf der Tatbestandsseite bereits strenge Kriterien aufstellt, um das Vorkaufsrecht – gerade im Hinblick auf den Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ausüben zu können, ist es ausreichend, dass auf der Rechtsfolgenseite die Belange, die die Beklagte zur Ausübung ihres Vorkaufsrechts geleitet haben, knapp dargestellt werden. Insoweit genügen bereits der im Ausgangsbescheid gegebene Hinweis auf das Pflichtenprogramm des § 12 LWaldG und die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne. Im Übrigen hat die Beklagte in der Widerspruchsentscheidung (dort S. 3 unten) nochmals ausführlicher die sie leitenden Erwägungen dargestellt.
62 
Ein Ermessensfehler i. S. d. § 114 S. 1 VwGO wegen Ermessensüberschreitung lässt sich auch aus der innerbehördlichen Korrespondenz nicht ableiten. Dabei kann dahinstehen, ob Prüfungsgegenstand für Ermessensfehler der angefochtene Bescheid oder aber ergänzend auch die innerbehördliche Korrespondenz bildet. Denn das Gericht teilt bereits die Auffassung des Klägers nicht, dass aus der E-Mail vom 18.08.2010 herauszulesen sei, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließlich der Mehrung des im Eigentum der Beklagten stehenden Waldes diene. In der E-Mail ist nur niedergelegt, dass die Beklagte die tatbestandlich strengen Voraussetzungen gesehen und sich eine Argumentationslinie aufgebaut hat. Dass die in den Bescheiden aufgeführten Ermessenserwägungen nur vorgeschoben sind und es der Beklagten in Wirklichkeit darum ging, zusätzliches Eigentum an Stadtwald bspw. zwecks Umwandlung in Bauland oder Ausgleichsfläche zu erwerben, kann weder dieser E-Mail noch den Behördenakte insgesamt entnommen werden.
63 
Ein derartiger Ermessensfehler liegt auch nicht vor, wenn die vom Kläger gestellte Beweisfrage als wahr unterstellt wird. Denn der Umstand, dass die Beklagte den Verkauf der Grundstücke Flurstücknummern ..., ... und ... an einen privaten Dritten beabsichtigt, genügt nicht, von einer willkürlichen oder aber nur dem gesetzlichen Zweck nicht mehr entsprechenden Ermessensausübung auszugehen.
64 
Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Beklagte sich zum Zeitpunkt des Ausübens des Vorkaufsrechts bereits in rechtlich bindender Weise mit dem Eigentümer der Grundstücke Flurstücknummern ..., ... und ... geeinigt hätte. Denn in einem solchen Fall würde die Ausübung des Vorkaufsrechts nur dazu dienen, der vertraglich begründeten Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB nachkommen zu können. Dies würde aber wiederum voraussetzen, dass zumindest ein entsprechender Kaufvertrag in der dafür vorgesehenen Form (§ 311b Abs. 1 BGB) oder aber ein Vorvertrag, für den die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB gleichermaßen gilt (BGH, Urt. v. 18.12.1981 - V ZR 233/80 -, BGHZ 82, 398 ff.), besteht. Dies behauptet der Kläger aber nicht.
65 
Schließlich liegt kein Ermessensfehler vor, weil nach Auffassung des Klägers die Beklagte kein Planungskonzept verfolge und so der Arrondisierungseffekt nicht erreicht werde. § 25 LWaldG ist eine Ermessens-, keine Planungsentscheidung. Es kann daher von der Beklagten nicht verlangt werden, dass sie ihr Vorkaufsrecht bspw. nur dann ausübt, wenn dies einem zuvor entwickelten schlüssigen Gesamtkonzept entspricht. Die Beklagte darf vielmehr immer dann das Vorkaufsrecht ausüben, wenn sich ihr die Gelegenheit dazu bietet, wenn also ein entsprechender rechtswirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde und im Übrigen die gesetzlichen Vorgaben des § 25 LWaldG gewahrt wurden. Dass damit einem Mosaik gleichend Teile des Walds im Eigentum der Beklagten, die übrigen Flächen (zunächst) noch im Eigentum Privater verbleiben, ist unschädlich. Denn mit dem Kriterium der Verbesserung der Waldstruktur ist hinreichend gesichert, dass die Beklagte dabei nicht willkürlich vorgehen darf, sondern nur dann, wenn der Erwerb der Flächen der Beseitigung der Zersplitterung dient.
III.)
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
67 
Beschluss
68 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 24.000 festgesetzt.
69 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2010 - 2 K 686/10

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2010 - 2 K 686/10 zitiert 21 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

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(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

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(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als

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(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nachgewiesen wird, daß das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist;
2.
ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird und der Erwerber oder Nießbraucher entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist;
3.
ein gemischter Betrieb insgesamt veräußert wird und die land- oder forstwirtschaftliche Fläche nicht die Grundlage für eine selbständige Existenz bietet;
4.
die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient;
5.
Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückwertes ausmacht;
6.
ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an denjenigen veräußert wird, zu dessen Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetreten werden müßte, oder ein Grundstück an denjenigen veräußert wird, der das Eigentum auf Grund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen muß;
7.
Ersatzland erworben wird, soweit
a)
der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung seiner Existenz oder zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist oder
b)
das Ersatzland zur Erfüllung dem Erwerber wesensgemäß obliegender Aufgaben zu dienen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
c)
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband das Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von ihr oder von ihm verdrängten Landwirt benötigt.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.

(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.

(3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.

(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

Der Vorkaufsberechtigte ist befugt, innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes das Grundstück zu besichtigen. Wird er von dem Eigentümer oder einem Dritten an der Ausübung dieses Rechts gehindert und teilt er dies der Genehmigungsbehörde binnen der Frist mit, so kann das Vorkaufsrecht noch binnen einer Frist von einem Monat von dem Tage ab, an dem das Hindernis wegfällt, ausgeübt werden, sofern die Genehmigungsbehörde die Mitteilung über die Fristverlängerung binnen der Frist des § 6 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes an den Veräußerer zugestellt hat.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nachgewiesen wird, daß das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist;
2.
ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird und der Erwerber oder Nießbraucher entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist;
3.
ein gemischter Betrieb insgesamt veräußert wird und die land- oder forstwirtschaftliche Fläche nicht die Grundlage für eine selbständige Existenz bietet;
4.
die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient;
5.
Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückwertes ausmacht;
6.
ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an denjenigen veräußert wird, zu dessen Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetreten werden müßte, oder ein Grundstück an denjenigen veräußert wird, der das Eigentum auf Grund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen muß;
7.
Ersatzland erworben wird, soweit
a)
der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung seiner Existenz oder zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist oder
b)
das Ersatzland zur Erfüllung dem Erwerber wesensgemäß obliegender Aufgaben zu dienen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
c)
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband das Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von ihr oder von ihm verdrängten Landwirt benötigt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nachgewiesen wird, daß das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist;
2.
ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird und der Erwerber oder Nießbraucher entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist;
3.
ein gemischter Betrieb insgesamt veräußert wird und die land- oder forstwirtschaftliche Fläche nicht die Grundlage für eine selbständige Existenz bietet;
4.
die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient;
5.
Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückwertes ausmacht;
6.
ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an denjenigen veräußert wird, zu dessen Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetreten werden müßte, oder ein Grundstück an denjenigen veräußert wird, der das Eigentum auf Grund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen muß;
7.
Ersatzland erworben wird, soweit
a)
der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung seiner Existenz oder zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist oder
b)
das Ersatzland zur Erfüllung dem Erwerber wesensgemäß obliegender Aufgaben zu dienen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
c)
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband das Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von ihr oder von ihm verdrängten Landwirt benötigt.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.

(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.

(3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.

(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

Der Vorkaufsberechtigte ist befugt, innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes das Grundstück zu besichtigen. Wird er von dem Eigentümer oder einem Dritten an der Ausübung dieses Rechts gehindert und teilt er dies der Genehmigungsbehörde binnen der Frist mit, so kann das Vorkaufsrecht noch binnen einer Frist von einem Monat von dem Tage ab, an dem das Hindernis wegfällt, ausgeübt werden, sofern die Genehmigungsbehörde die Mitteilung über die Fristverlängerung binnen der Frist des § 6 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes an den Veräußerer zugestellt hat.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nachgewiesen wird, daß das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist;
2.
ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird und der Erwerber oder Nießbraucher entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist;
3.
ein gemischter Betrieb insgesamt veräußert wird und die land- oder forstwirtschaftliche Fläche nicht die Grundlage für eine selbständige Existenz bietet;
4.
die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient;
5.
Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückwertes ausmacht;
6.
ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an denjenigen veräußert wird, zu dessen Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetreten werden müßte, oder ein Grundstück an denjenigen veräußert wird, der das Eigentum auf Grund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen muß;
7.
Ersatzland erworben wird, soweit
a)
der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung seiner Existenz oder zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist oder
b)
das Ersatzland zur Erfüllung dem Erwerber wesensgemäß obliegender Aufgaben zu dienen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
c)
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband das Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von ihr oder von ihm verdrängten Landwirt benötigt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.