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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Ermächtigungsgrundlage für den Festsetzungsbescheid vom 01.12.2013 ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. |
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| 2. Der Festsetzungsbescheid vom 01.12.2013 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte die gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 i.Vm. § 10 Abs. 1 RBStV für die Klägerin zuständige Landesrundfunkanstalt. |
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| 3. Der Festsetzungsbescheid vom 01.12.2013 ist auch materiell rechtmäßig. |
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| a) Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV liegen vor. Bei Erlass des Festsetzungsbescheids vom 01.12.2013 schuldete die Klägerin dem Beklagten rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis einschließlich September 2013 in Höhe von 323,64 EUR. |
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| Die Beitragspflicht der Klägerin folgt dem Grunde nach aus § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV, wonach im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Die Höhe dieses Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegten zehnstufigen Beitragsstaffel und ist von der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten abhängig. So fällt etwa für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des in § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (im Folgenden: RFStV) festgelegten Rundfunkbeitrags an (Nr. 1), der im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2015 17,98 EUR pro Monat betrug. Für Betriebsstätten mit 20 bis 49 Beschäftigten beläuft sich der zu entrichtende Betrag hingegen auf zwei Rundfunkbeiträge (Nr. 3) und für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten auf den Maximalbetrag von 180 Rundfunkbeiträgen (Nr. 10). |
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| Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, schuldete die Klägerin dem Beklagten am 01.12.2013 rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis einschließlich September 2013 in Höhe von 323,64 EUR. |
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| aa) Die Klägerin war gegenüber dem Beklagten am 01.12.2013 für die Monate Januar bis einschließlich September 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV dem Grunde nach beitragspflichtig, da sie während dieses Zeitraums Inhaberin der im Festsetzungsbescheid aufgeführten Betriebsstätte „O 7 16, 68161 Mannheim“ war. |
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| Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV ist nach § 6 Abs. 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an. Inhaber einer solchen Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 2 RBStV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. |
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| Hiernach war die Klägerin Inhaberin einer Betriebsstätte nach § 5 Abs. 1 RBStV, da zwischen den Beteiligten im Ausgangspunkt unstreitig ist, dass es sich bei den Räumlichkeiten unter „O 7 16, 68161 Mannheim“ um eine Betriebsstätte im Sinne des § 6 Abs. 1 RBStV handelt und die Klägerin jene juristische Person ist (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG), in deren Namen diese Betriebsstätte genutzt wird. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin greift die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV im vorliegenden Falle nicht. |
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| Unmittelbar ist § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV schon deshalb nicht einschlägig, weil nach dieser Vorschrift nur für solche Betriebsstätten im Sinne des § 6 Abs. 1 RBStV keine Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, in denen sich kein Arbeitsplatz befindet. Die rund 80 m² große Betriebsstätte der Klägerin weist nach eigenen Angaben indes drei zur dauerhaften Nutzung geeigneten Arbeitsplätze auf. |
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| Anders als die Klägerin meint, scheidet aber auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV vorliegend aus. Denn zum einen handelt es sich bei § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV um eine restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV § 5 Rn. 46), die bereits als solche - wenn überhaupt - nur in äußerst beschränktem Maße der Analogie zugänglich ist. Und zum anderen liegen auch die Voraussetzungen für einen Analogieschluss im Falle der Klägerin nicht vor. Wie die Begründung zum Entwurf der Landesregierung des „Gesetz(es) zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften“ deutlich zeigt, fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes. Denn den Fall der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung hat der Gesetzgeber keineswegs übersehen. Vielmehr ging er davon aus, dass eine Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 RBStV besteht (vgl. LT-Drs. 15/197, v. 05.07.2011, S. 47 f.). Darüber hinaus ist aber auch keine vergleichbare Interessenlage gegeben. Denn der Gesetzgeber hatte mit § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV Raumeinheiten wie Trafohäuschen oder Heuschober im Blick, in denen ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausübt (vgl. LT-Drs. 15/197, v. 05.07.2011, S. 46). Die rund 80 m² großen Büroräume der Klägerin, die drei zur dauerhaften Nutzung geeigneten Arbeitsplätze aufweisen, sind mit derlei Raumeinheiten nicht zu vergleichen. |
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| bb) Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Höhe des von der Klägerin für den Zeitraum Januar bis einschließlich September 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags auf 323,64 EUR beläuft. Denn die Klägerin hatte in ihrer Betriebsstätte „O 7 16, 68161 Mannheim“ während dieses neun Monate umfassenden Zeitraums 45 Beschäftigte, sodass sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RBStV zur Entrichtung von zwei Rundfunkbeiträgen pro Monat (9 x 2 x 17,98 EUR = 323,64 EUR) verpflichtet war. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte sie in ihrer Betriebsstätte „O 7 16, 68161 Mannheim“ 45 und nicht lediglich drei Beschäftigte, sodass ihre Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RBStV und nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV zu bemessen war. Denn Beschäftigte einer bestimmten Betriebsstätte sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nicht allein solche Personen, die zum Betriebsstätteninhaber in einem rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen und zugleich in dessen Betriebsstätte tatsächlich beschäftigt sind. Vielmehr sind auch solche Personen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV als Beschäftigte einer bestimmten Betriebsstätte anzusehen, die zu deren Inhaber ein rechtliches Beschäftigungsverhältnis unterhalten, ihre Arbeitstätigkeit jedoch in der Betriebsstätte eines anderen Inhabers verrichten. Dies gilt auch und insbesondere für den vorliegenden Fall der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung. |
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| Die Klägerin meint, alleiniges Kriterium für die Anrechnung sei in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Personen zu einem Betriebsstätteninhaber in einem rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, ihre wesentliche Arbeitstätigkeit jedoch in der Betriebsstätte eines anderen Betriebsstätteninhabers verrichten, die tatsächliche Nutzung der Betriebsstätte. Diese Auffassung mag zwar nicht gänzlich fernliegen. Das Gericht teilt sie indes nicht, weil diese Sichtweise allein am Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV verhaftet bleibt, ohne dessen Sinn und Zweck im Rahmen der Gesamtregelung zu berücksichtigen. Nach diesem entspricht allein eine Anrechnung der Beschäftigten bei dem Betriebsstätteninhaber, zu dem sie in einem rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, nicht jedoch die Zuordnung zu jenem, dessen Betriebsstätte sie tatsächlich zu Arbeitszwecken nutzen. |
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| (1) Der Klägerin ist zuzugeben, dass allein der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV auf eine rein faktische Betrachtungsweise hinzudeuten scheint, wonach in Fällen wie dem vorliegenden die tatsächliche Nutzung der Betriebsstätte das für die Anrechnung entscheidende Kriterium ist. Hierfür lässt sich zunächst § 5 Abs.1 Satz 2 RBStV anführen, der von „eine(r) Betriebsstätte mit (...) Beschäftigten (...)“ spricht. Hieraus ließe sich der Schluss ziehen, dass das tatsächliche Verhältnis zur Betriebsstätte und nicht das rechtliche Verhältnis zum Betriebsstätteninhaber entscheidend sein soll. Zudem ist in § 5 Abs.1 Satz 2 RBStV von den „neben dem Inhaber Beschäftigten“ die Rede, was nahezulegen scheint, dass auch der Inhaber selbst ein Beschäftigter seiner Betriebsstätte ist. Da der Inhaber aber nicht zu sich selbst in einem rechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu stehen vermag, könnte er Beschäftigter seiner eigenen Betriebsstätte nur dann sein, wenn allein auf die tatsächliche Nutzung der Betriebsstätte abzustellen wäre. |
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| (2) Für eine Anrechnung der Beschäftigten beim Betriebsstätteninhaber, zu dem sie in einem rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, sprechen jedoch Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 RBStV. Denn ein wesentliches Motiv des Gesetzgebers für die Abkehr von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr hin zu einem raumeinheitsbezogenen Rundfunkbeitrag bestand darin, die Abgabenerhebung in einem Bereich der Massenverwaltung zu vereinfachen, sie gegen Umgehungsmöglichkeiten und Missbrauch abzusichern und Ermittlungen in der Privat- bzw. Betriebssphäre der Abgabenschuldner weitestgehend entbehrlich zu machen (vgl. Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215 = juris Rn. 122). Dieses Ziel aber würde konterkariert, wenn sich in Fällen wie dem Vorliegenden die Höhe des Rundfunkbeitrags eines Betriebsstätteninhabers danach richten würde, von wievielen Personen seine Betriebsstätte zu Arbeitszwecken tatsächlich genutzt wird. Denn nicht nur würde die Feststellung dieser Nutzung gegebenenfalls aufwendige Untersuchungen seitens des Beklagten mit unter Umständen tiefgehenden Eingriffen in die Betriebssphäre der betroffenen Unternehmen erforderlich machen. Vielmehr wäre auch unklar, ab welcher Intensität der Nutzung eine Person als Beschäftigter der jeweiligen Betriebsstätte anzusehen wäre. Zudem ergäben sich im Bereich der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung besondere Probleme aufgrund der teils hohen Fluktuation der Leiharbeitnehmer und der häufig wechselnden Einsatzorte. So entstünde ein erheblicher Verwaltungsaufwand beim Beklagten, wenn die Entleiher die bei ihnen eingesetzten Leiharbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit an- und wieder abmelden müssten. Zudem bestünde das Problem, dass bei sehr kurzen Einsatzzeiten eine Ummeldung möglicherweise vollständig unterbliebe, was mit Blick auf das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit ebenfalls bedenklich wäre. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass sich ähnliche Probleme nicht nur im Fall der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung, sondern in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellen. Hierzu zählt einmal die Tätigkeit von sozialversicherungspflichtig Angestellten anderer mobiler Dienstleister (Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung, Reinigungsservice etc.). Ferner ist hier auch der Einsatz sozialversicherungspflichtig Angestellter von Werkunternehmern in der Betriebsstätte ihrer Besteller zu nennen. Stellt man in all diesen Fällen hingegen auf das rechtliche Beschäftigungsverhältnis ab, so ist ein objektives und zugleich einfach handhabbares Kriterium gegeben, um die Beitragshöhe eines Betriebsstätteninhabers mit der erforderlichen Klarheit zu bestimmen (vgl. VG Köln Urt. v. 18.08.2016 - 6 K 837/14 -, juris, Rn. 86 ff.). |
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| (3) Entscheidend für dieses Verständnis spricht im vorliegenden Falle die Entstehungsgeschichte der §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 4 RBStV. Denn in dem Gesetzesentwurf der Landesregierung findet sich in der Begründung zu § 6 Abs. 4 RBStV der eindeutige Hinweis: „Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst.“ (LT-Drs. 15/197, v. 05.07.2011, S. 47 f.). Dass der Gesetzgeber von dieser Regelungsabsicht im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch der Wortlaut der §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 4 RBStV bietet hierfür keine belastbaren Anhaltspunkte. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Wille des Gesetzgebers auch nicht dahingehend zu korrigieren, dass die verliehenen Leiharbeitnehmer einer Tochtergesellschaft nicht bei dieser, sondern vielmehr bei der Konzernmutter anzurechnen sind. Zwar mag es zutreffen, dass die von einer Tochtergesellschaft verliehenen Leiharbeitnehmer deren Betriebsstätte allenfalls sporadisch nutzen. Dass aus diesem Grunde jedoch die Konzernmutter zum Beitragsschuldner werden soll, vermag nicht zu überzeugen. Denn Beitragsschuldner nach § 5 Abs. 1 RBStV ist der Inhaber der Betriebsstätte. Inhaber der Betriebsstätte einer Tochtergesellschaft ist aber nicht die Konzernmutter sondern die Tochtergesellschaft selbst. Auch der Umstand, dass Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers mit mehreren oder wechselnden Einsatzorten lediglich einer Betriebsstätte zugeordnet werden sollen (vgl. LT-Drs. 15/197, v. 05.07.2011, S. 47), lässt sich hierfür nicht anführen. Denn ersichtlich wird hieraus allein, dass in Fällen, in denen weder die tatsächliche Nutzung der Betriebsstätte noch das formale Band des rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zu einer eindeutigen Zuordnung der Beschäftigten führt, eine Mehrfachveranlagung vermieden werden soll. Hingegen lässt sich hieraus nicht der Schluss ziehen, dass in Fällen, in denen eine eindeutige Zuordnung der Beschäftigten zumindest anhand des rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses möglich und auch sinnvoll ist, es zu einer (teilweisen) Verlagerung der Beitragsschuld auf einen Dritten - die Konzernmutter - kommen soll, der weder an diesem Beschäftigungsverhältnis beteiligt ist, noch eine Betriebsstätte unterhält, die die in Rede stehenden Beschäftigten zu Arbeitszwecken tatsächlich nutzen. |
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| cc) Die Rundfunkbeiträge der Klägerin für die Monate Januar bis einschließlich September 2013 waren am 01.12.2013 auch bereits „rückständig“. Denn nicht nur ist die Beitragspflicht der Klägerin schon am 01.01.2013 dem Grunde nach entstanden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Vielmehr waren die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar bis einschließlich September 2013 auch bereits in der Mitte des Monats August 2013 in voller Höhe fällig (vgl. § 7 Abs. 3 RBStV). |
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| b) Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid beruht mit § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV auch auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere verstößt der RBStV weder gegen nationales Verfassungs- noch gegen Unionsrecht. |
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| Das Bundesverwaltungsgericht wie auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben mehrfach entschieden, dass die Regelungen des RBStV über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten wie auch im nicht privaten Bereich sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem Unionsrecht vereinbar sind (vgl. zum Ganzen, insbesondere zur Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275; Urt. v. 15.06.2016 - 6 C 35.15 -, juris; Urt. v. 19.09.2016 - 6 C 19.16 -, juris; Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris; Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, juris Urt. v. 25.01.2017 - 6 C 7.16 -, juris; Beschl. v. 28.02.2017 - 6 B 19.17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris; Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 639/15 - juris; Urt. v. 06.09.2016 - 2 S 2168/14 -, juris; Urt. v. 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, juris; Urt. v. 25.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris; Urt. v. 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris; Urt. v. 13.02.2017 - 2 S 1610/15 -, juris). Das erkennende Gericht verweist auf diese Rechtsprechung und macht sie sich vollumfänglich zu eigen. |
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| aa) Insbesondere sind die Regelungen des RBStV durch die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht aus Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG ) gedeckt, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags handelt. |
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| (1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird. Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, DÖV 2016, 615 (LS)). |
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| Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -, NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, DÖV 2016, 615 (LS); Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -,NJW 2014, 3215). |
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| Anders als die Klägerin meint, ist der einem Gewerbetreibenden aus der Möglichkeit der Rundfunknutzung erwachsende Vorteil auch nicht etwa deshalb zweifelhaft, weil dessen Angestellten die Rundfunknutzung am Arbeitsplatz in aller Regel kraft arbeitsvertraglicher Abrede untersagt ist. Denn zum einen steht es jedem Gewerbetreibenden im Rahmen der Privatautonomie frei, inwieweit er seinen Angestellten die Möglichkeit der Rundfunknutzung eröffnet. Und zum anderen - und vor allem - untersagt der Arbeitsvertrag regelmäßig allein die Nutzung des Rundfunks zu privaten Zwecken. Der Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV ist aber nicht Entgelt für die Möglichkeit der Angestellten, den Rundfunk zu privaten Zwecken zu nutzen. Denn diese Möglichkeit ist bereits durch ihren Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV abgegolten (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris Rn. 30). Vielmehr rechtfertigt sich der Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV allein aus dem Vorteil, der aus der Möglichkeit der Rundfunknutzung im Interesse des Betriebsstätteninhabers entsteht. |
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| (2) Auch im vorliegenden Falle ist der Rundfunkbeitrag nicht etwa deshalb als (verdeckte) Steuer einzuordnen, weil in die Berechnung der Beitragshöhe der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV die von ihr verliehenen Leiharbeitnehmer einzubeziehen sind. Denn der Umstand, dass ihren Leiharbeitnehmern die Möglichkeit der Rundfunknutzung in der eigenen Betriebsstätte lediglich in äußerst begrenztem Umfang offen steht, lässt die abgabenrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags unberührt. |
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| (a) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RBStV unter Einbeziehung der 42 Leiharbeitnehmer zu bemessenden Beitrag ein entsprechender Vorteil gegenüber, der ihre insoweit erhöhte Beitragslast zu rechtfertigen vermag. |
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| Der mit dem Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil - der sog. kommunikative Nutzen - umfasst im nicht privaten Bereich dreierlei: Erstens ist ein die Meinungs- und Informationsfreiheit und -vielfalt gewährleistendes Rundfunksystem notwendige Bedingung einer demokratischen Gesellschaft, von der nicht nur der private Bürger, sondern auch das einzelne Unternehmen profitiert. Zweitens ist der Rundfunk eine wichtige Quelle wirtschafts- und erwerbsrelevanter Informationen. Diese steht dem Inhaber einer Betriebsstätte unabhängig davon zur Verfügung, ob er sich hieraus tatsächlich informiert oder ob er sich insoweit gedruckter Medien oder anderweitiger Fachinformationen bedient. Und drittens kann der Inhaber einer Betriebsstätte die Bereitstellung des Rundfunks dafür nutzen, durch die Ermöglichung von dessen Empfang auch während der Arbeitszeit oder in den Pausen die individuellen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern (vgl. VfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris, Rn. 152; Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215 = juris Rn. 81; BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris Rn. 29; VG Köln Urt. v. 18.08.2016 - 6 K 837/14 -, juris, Rn. 50; sowie LT-Drs. 15/197, v. 05.07.2011, S. 32). |
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| § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV, der für die Bestimmung des Beitragsschuldners an die Inhaberschaft einer Betriebsstätte anknüpft, liegt dabei die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass die Betriebsstätte - vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich - den örtlichen Rahmen bildet, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem jeweiligen Inhaber dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist und der kommunikative Nutzen hier deshalb regelmäßig anfällt. Die Bemessung der Beitragshöhe anhand der Zahl der Beschäftigten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV trägt dabei dem Gedanken Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potentielle Rundfunknutzer richtet und der dem Inhaber hieraus erwachsende Vorteil mit der Zahl der Beschäftigten steigt (vgl. Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215 = juris Rn. 120; BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris Rn. 31 ff.). |
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| Nimmt man vor diesem Hintergrund die Situation eines in der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung tätigen Unternehmens in den Blick, so ist zwar zuzugestehen, dass diese vom typischen Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV insofern abweicht, weil einem solchen Unternehmen mit Blick auf die von ihm verliehenen Leiharbeitnehmern bei vordergründigem Anschein kein Vorteil aus der Möglichkeit der Rundfunknutzung erwächst, der einen entsprechend erhöhten Rundfunkbeitrag zu rechtfertigen vermag. Vielmehr entsteht ein solcher Vorteil vermeintlich allein bei dem Entleiher, in dessen Betriebsstätte die Leiharbeitnehmer tatsächlich tätig sind. Diese Betrachtung greift indes zu kurz. |
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| Was den ersten Aspekt des kommunikativen Nutzens betrifft - der Vorteil, der von dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk für die freiheitlich-demokratische Gesellschaft ausgeht - zieht hiervon ein jeder Inhaber einer Betriebsstätte unabhängig davon einen Vorteil, wo seine Arbeitnehmer tatsächlich tätig sind. Hinsichtlich der beiden anderen Aspekte ist im Falle der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung zwar zu konstatieren, dass diese Vorteile zunächst an der Betriebsstätte des Entleihers entstehen. Denn die Möglichkeit, den Rundfunk als eine Quelle wirtschafts- und erwerbsrelevanter Informationen zu nutzen und die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern, besteht für die Leiharbeitnehmer in erster Linie an der Betriebsstätte des Entleihers. Doch beschränken sich diese Vorteile nicht (allein) auf die Betriebsstätte des Entleihers. Denn soweit den Leiharbeitnehmern an der Betriebsstätte des Entleihers die Möglichkeit eröffnet ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im wirtschaftlichen Interesse des Entleihers zu nutzen, fließt der dem Entleiher hieraus erwachsende Vorteil im Wege des an den Verleiher zu entrichtenden Entgelts an diesen und dessen jeweilige Betriebsstätte zurück. Dass gleichwohl nicht der Entleiher, sondern vielmehr allein der Verleiher als insoweit mittelbar Begünstigter einen entsprechend erhöhten Rundfunkbeitrag zu entrichten hat, rechtfertigt sich vor allem aus dem bereits dargestellten Ziel der Verwaltungspraktikabilität. |
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| (b) Darüber hinaus gilt es zu betonen, dass dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet ist, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (vgl. BVerwG, Urt. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris). Von dieser sog. Typisierungsbefugnis hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 5 Abs. 1 RBStV Gebrauch gemacht. Denn wie bereits dargestellt ging er davon aus, dass im nicht privaten Bereich die Betriebsstätte typischerweise den örtlichen Rahmen bildet, innerhalb dessen der kommunikative Nutzen für den Inhaber der Betriebsstätte unmittelbar anfällt und dieser Nutzen mit wachsender Beschäftigtenzahl typischerweise steigt. Wenn indes atypische Fälle wie im Bereich der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung existieren, die von diesem Vorstellungsbild zwar in gewisser Weise abweichen, nach dem Willen des Gesetzgebers aber ebenfalls unter § 5 Abs. 1 RBStV fallen sollen, so hat dies nicht zur Folge, dass der Rundfunkbeitrag allein für diese Fälle abgabenrechtlich anders zu beurteilen wäre. Vielmehr hat die generelle Einordnung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags auch in diesen Fällen Bestand. |
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| bb) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV gebotene Anrechnung der Leiharbeitnehmer beim Verleiher verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| (1) Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Berührt die nach dem Gleichheitssatz zu beurteilende Regelung zugleich andere grundrechtlich verbürgte Positionen oder Verfassungsnormen, so sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers engere Grenzen gezogen (vgl. Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215). |
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| Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535). Er darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73). Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215). |
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| Das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene abgabenrechtliche Gebot der Belastungsgleichheit verlangt gesetzliche Erhebungstatbestände, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Abgabepflichtigen sicherstellen, sowie deren Anwendung. Dem Gesetzgeber ist unter Beachtung dieses Gebots ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (sog. Typisierungsbefugnis). Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG, Urt. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (vgl. Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215). |
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| (2) An diesen rechtlichen Vorgaben gemessen verstößt die vorliegende Beitragsfestsetzung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vorschriften über den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich (§§ 5 f. RBStV) sind gleichheitskonform ausgestaltet. Dies gilt auch und insbesondere für die hier im Streit stehende Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV (vgl. BVerwG, Urt. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris; Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215). |
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| (a) Dass der Einstiegsbeitrag nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV lediglich ein Drittel des im privaten Bereich je Wohnung zu leistenden Beitrags beträgt, ist angemessen. Denn der Vorteil im unternehmerischen Bereich hat ein spürbar geringeres Gewicht als im privaten Bereich, weil der Rundfunkempfang typischerweise immer nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit bleibt. Die stufenweise Degression, die sich innerhalb der Beitragsstaffel des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV mit steigender Beschäftigtenzahl in einer Betriebsstätte zeigt, trägt dabei einerseits diesem qualitativen Unterschied, andererseits der großen Bandbreite unterschiedlicher Betriebsstätten typisierend Rechnung. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Mit zehn Stufen ist die Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. |
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| (b) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV gebotene Anrechnung der Leiharbeitnehmer beim Verleiher auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich diese nahezu ausschließlich in den Betriebsstätten der Entleiher aufhalten (vgl. VG Köln Urt. v. 18.08.2016 - 6 K 837/14 -, juris, Rn. 76 ff.). |
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| Wie bereits dargestellt geht die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV zwar davon aus, dass im nicht privaten Bereich die Betriebsstätte typischerweise den örtlichen Rahmen bildet, innerhalb dessen der kommunikative Nutzen für den jeweiligen Inhaber der Betriebsstätte unmittelbar anfällt und dieser Nutzen mit der Zahl Beschäftigten typischerweise steigt. Dass die Fälle der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung hiervon in gewisser Weise abweichen, weil ein Teil des auf die verliehenen Arbeitnehmer anfallenden kommunikativen Nutzens zunächst beim Entleiher entsteht, bedeutet indes noch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn speziell unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit führt die beitragserhöhende Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer beim Verleiher weder zu einem willkürlichen noch zu einem unerträglichen Ergebnis. |
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| Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass - wie oben dargestellt - auch dem Verleiher mit Blick auf die von ihm verliehenen Leiharbeitnehmer ein Vorteil aus der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erwächst, der eine entsprechende Erhöhung des Rundfunkbeitrags rechtfertigt. Dass dieser Vorteil zu einem gewissen Teil nicht unmittelbar an der Betriebsstätte des Verleihers entsteht, sondern erst über das vom Entleiher an ihn zu entrichtende Entgelt vermittelt wird, vermag hieran nichts zu ändern. Soweit dieser Vorteil des Verleihers der Höhe nach gleichwohl hinter jenem zurückbleiben sollte, der in den typischen Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV beim Beitragsschuldner anfällt, erfolgt die Beitragserhöhung aufgrund der Anrechnung der Leiharbeitnehmer dennoch nicht willkürlich. Denn derartige Unebenheiten und Friktionen sind in einem Massenverfahren durch das Ziel der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger Ermittlungen und der Absicherung gegen Missbrauch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215). |
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| Und schließlich hat die Anrechnung der Leiharbeitnehmer speziell für die Klägerin auch kein unerträgliches Ergebnis zur Folge, weil die für sie hieraus entstehenden Belastungen nur unwesentlich sind. Blieben die Leiharbeitnehmer bei ihr außer Acht, so wäre ihre Beitragshöhe mit lediglich 3 statt 45 Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV und nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV zu bemessen. Ihr monatlicher Rundfunkbeitrag beliefe sich damit auf 5,99 EUR statt auf 35,98 EUR, was pro Beschäftigtem einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 0,13 EUR statt 0,80 EUR ergäbe. Angesichts der von der Klägerin ohnehin aufzuwendenden Personalkosten, fallen die Mehrkosten von 0,67 EUR pro Beschäftigtem indes kaum in das Gewicht. Dies gilt umso mehr, als es der Klägerin - wie jedem in der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung tätigen Unternehmer - unbenommen ist, die bei ihr aufgrund des Rundfunkbeitrags entstehenden Mehrkosten in das vom Entleiher zu entrichtende Entgelt einzupreisen. Ein schlechterdings unerträgliches Ergebnis ergibt sich für die Klägerin hieraus nicht. |
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| (c) Zuletzt bedeutet die Anrechnung der Leiharbeitnehmer bei der Klägerin und die damit verbundene Beitragserhöhung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung des iperdi-Konzern gegenüber Gewerbetreibenden, die branchenbedingt über weniger Betriebsstätten verfügen. Denn der Gleichheitssatz gebietet es nicht, bei der Beitragsbemessung im unternehmerischen Bereich nach einzelnen Branchen zu differenzieren (vgl. Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215). |
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| Zwar hat die in § 5 Abs. 1 Satz RBStV enthaltene Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte zur Folge, dass Unternehmen mit einer großen Anzahl von Betriebsstätten höhere Beiträge zu entrichten haben, als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten. Doch ist dies als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gilt nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Zudem darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung anhand der Beschäftigtenzahl des Gesamtkonzerns dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf (vgl. Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215; VG Köln Urt. v. 18.08.2016 - 6 K 837/14 -, juris Rn. 99 ff.). |
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| Das vorstehend Gesagte gilt im Falle des iperdi-Konzerns umso mehr, als durchaus zweifelhaft ist, ob ein in der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung tätiges Unternehmen allein branchenbedingt darauf angewiesen ist, über eine solch große Zahl von Betriebsstätten zu verfügen. Soweit die strukturelle Aufgliederung des iperdi-Konzerns aber nicht der Natur des von ihm betriebenen Gewerbes geschuldet ist, sondern vielmehr dem Zweck der steuer- und arbeitsrechtlichen Optimierung dient, kann sich die Klägerin schon deshalb nicht darauf berufen, dass ihr aus dieser - aufgrund betriebswirtschaftlicher Erwägungen selbstgewählten - Konzernstruktur ein finanzieller Nachteil erwächst. Vielmehr steht es dem iperdi-Konzern insoweit - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - frei, seine Konzernstruktur dahingehend umzugestalten, dass seine Abgabenlast aufgrund des Rundfunkbeitrags möglichst gering ausfällt. |
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| c) Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. |
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| Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19.12.2016 (GBl. BW v. 20.01.2017, S. 41) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig und zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Hiernach war der in dem Beitragsbescheid vom 01.12.2013 festgesetzte Säumniszuschläge in Höhe von 8,00 EUR gerechtfertigt. Denn die von der Klägerin für die Monate Januar bis einschließlich September 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeiträge waren im Zeitpunkt ihrer Festsetzung bereits seit Mitte des Monats August 2013 und damit schon über vier Wochen in voller Höher fällig. |
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| Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn die Frage, ob Leiharbeitnehmer im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV der Betriebsstätte des Verleihers zuzurechnen sind, ist eine bislang noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage, deren einheitliche Beantwortung im Interesse der Allgemeinheit liegt. |
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| Beschluss vom 05. Mai 2017 |
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| Der Streitwert wird auf 331,64 EUR festgesetzt. |
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