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| Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.12.2013, mit der dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- EUR (Nr. 3) untersagt wurde, in zwei von ihm betriebenen Gaststätten Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen, und ihm aufgegeben wurde, die hierfür vorgehaltenen Geräte dauerhaft aus der Gaststätte zu entfernen (Nr. 1) sowie die untersagten Tätigkeiten unverzüglich und dauerhaft einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Nr. 2), ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden: Glücksspieländerungsstaatsvertrag - GlüÄndStV -) bzw. § 12 LVwVG zulässig, aber weder im Haupt- noch im lediglich zeitlich eingegrenzten Hilfsantrag begründet. |
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| Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei dieser Entscheidung sind die Interessen des Antragstellers und die des Antragsgegners sowie auch betroffene Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Neben der jeweiligen Bedeutung, die den einzelnen Interessen zukommt, sind insbesondere auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache zu berücksichtigen. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, und umgekehrt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht beizumessen ist, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3). Auch die gesetzgeberische Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ist dabei mit Blick auf den Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21 m.w.N.). |
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| Ausgehend hiervon überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Verfügung dürfte voraussichtlich rechtmäßig sein (dazu 1.). Auch im Übrigen besteht im Rahmen der Interessenabwägung kein Anlass, den Antragsteller von der kraft Gesetzes vorgesehenen sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung zu verschonen (dazu 2.). |
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| 1. Die Untersagungsverfügung (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids) findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GlüÄndStV i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 des Landesglücksspielgesetzes vom 20. November 2012 - LGlüG -. Der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GlüÄndStV zufolge kann die zuständige Behörde alle erforderlichen Anordnungen treffen, um die nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Vertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen. Gemäß dem auf Grund des Glücksspieländerungsstaatsvertrages erlassenen § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG darf eine Wettvermittlungsstelle zur Vermittlung von Sportwetten unter anderem nicht in einer Gaststätte betrieben werden. Das Anbieten von Sportwetten in Gaststätten ist nur zulässig, soweit dies nicht in Form einer Wettvermittlungsstelle im Sinne von § 20 LGlüG, sondern in Form einer Annahmestelle im Sinne von § 13 LGlüG erfolgt (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 LGlüG), die Sportwetten nicht in den Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 LGlüG), und nicht in Form von Live-Wetten angeboten werden (§ 20 Abs. 7 Satz 2 LGlüG). |
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| Der Antragsteller betreibt in zwei von ihm betriebenen Gaststätten eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten (in Form von Live-Wetten, vgl. hierzu § 21 Abs. 4 GlüÄndStV) und verstößt damit gegen das Verbot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG. |
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| Die Verbotsvorschrift ist voraussichtlich auch nicht wegen einer Verletzung der Dienstleistungsfreiheit des Antragstellers unanwendbar. Art. 56 Satz 1 AEUV verbietet den Mitgliedstaaten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, wobei die Dienstleistungsfreiheit über den Wortlaut hinaus auch für Korrespondenzdienstleistungen gilt, in denen die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistungsempfänger und -erbringer keine Ortsveränderung vornehmen, sondern nur das Produkt die Grenze überschreitet (vgl. Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Forsthoff, AEUV, Art. 56/57, Stand März 2011, Rn. 54 m.w.N.). Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit läge vor, wenn das in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG normierte Verbot des Betriebs von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten geeignet wäre, die grenzüberschreitende Erbringung der Dienstleistung zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 29.03.2011 - C-565/08 -, Kommission/Italienische Republik, Rn. 45). Entscheidend sind dabei die Wirkungen der Vorschrift auf den Marktzugang des Dienstleistungserbringers: Erschwert diese den Zugang zum nationalen deutschen Markt, ist sie am Beschränkungsverbot zu messen, erschwert sie den Zugang nicht, so ist sie nur dann verboten, wenn sie direkt oder indirekt diskriminiert (vgl. etwa EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 28.04.2009 - C-518/06 -, Kommission/Italienische Republik, Rn. 64; Urteil vom 29.03.2011, a.a.O., Rn. 46; Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Forsthoff, AEUV, Art. 56/57, Stand März 2011, Rn. 110 m.w.N.). |
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| Danach spricht viel dafür, bereits das Vorliegen einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Antragsstellers durch § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG zu verneinen. Zwar ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit insoweit eröffnet, als der Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger, ein (zur Weitervermittlung an Dritte bestimmtes) Live-Sportwettenangebot eines in Malta ansässigen Dienstleistungserbringers in Anspruch nimmt. Es ist allerdings nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass gerade der mit dem Verbot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG untersagte Vertrieb von Live-Sportwetten an Gaststättenbetreiber ausländischen Marktteilnehmern den Zugang zum deutschen bzw. baden-württembergischen Sportwettenmarkt erschwert. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder erkennbar, dass ausländische Anbieter gerade auf diesen Vertriebskanal für ihren Marktzugang angewiesen sein könnten, etwa weil Live-Sportwetten typischerweise in Gaststätten angeboten würden. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass es in Baden-Württemberg eine Vielzahl von Wettvermittlungsstellen für Live-Sportwetten außerhalb von Gaststätten gibt und zudem der Markt für Live-Sportwetten in Baden-Württemberg praktisch ausschließlich von ausländischen Anbietern bedient wird, dafür, dass diese für ihren Zugang zum deutschen Markt auf die Möglichkeit des Verkaufs ihrer Dienstleistungen an Gaststättenbetreiber nicht angewiesen sind. Aus den gleichen Gründen ist auch nicht feststellbar, dass in Deutschland ansässigen Dienstleistungsempfängern die Inanspruchnahme der von dem ausländischen Dienstleistungserbringer angebotenen Live-Sportwetten dadurch erschwert würde, dass sie die Sportwetten nicht in Gaststätten an Dritte weitervermitteln dürfen. |
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| Das Verbot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG ist auch auf inländische sowie ausländische Anbieter gleichermaßen anwendbar und stellt weder eine direkte noch indirekte Diskriminierung dar. Dem steht aller Voraussicht nach nicht entgegen, dass das Landesglückspielgesetz dem (staatlichen) baden-württembergischen Anbieter durch § 20 Abs. 7 Satz 1 LGlüG eine Opt-Out-Option hinsichtlich des Verbotes des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG einräumt. Denn die Ausübung dieser Option setzt voraus, dass das Land gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 LGlüG landesweit auf die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen verzichtet (und Sportwetten ausschließlich in den - insbesondere für den staatlichen Vertrieb von Lottoprodukten bereits bestehenden - Annahmestellen anbietet), Sportwetten nur in solchen Räumen von Gaststätten vermittelt, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 LGlüG) und (vor allem) im ganzen Land keine Live-Wetten anbietet (§ 20 Abs. 7 Satz 2 LGlüG). Damit betrifft § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG alle Anbieter von Live-Sportwetten gleichermaßen. Allenfalls könnte europarechtlich bedenklich sein, dass die Opt-Out-Option des § 20 Abs. 7 Satz 1 LGlüG nur dem staatlichen Glücksspielanbieter eingeräumt ist, soweit ein ausländischer Dienstleistungserbringer (oder ein inländischer Dienstleistungsempfänger) geltend machte, Sportwetten zu den gleichen Bedingungen vermitteln zu wollen, wie es dem Land im Fall der Ausübung seiner Option erlaubt ist. Der Antragsteller möchte aber gerade nicht Sportwetten zu den gleichen Bedingungen wie das Land (an Dritte weiter-)vermitteln, sondern Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle in den Räumlichkeiten seiner Gaststätte anbieten, in denen Alkohol angeboten wird. |
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| Letztlich kann aber offen bleiben, ob es bereits an einer Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit fehlt, weil eine solche entgegen der Ansicht des VG Sigmaringen in seinem Beschluss vom 18.12.2013 - 1 K 1976/13 - (juris) gerechtfertigt sein dürfte. |
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| Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielmarkt können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein, soweit die Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wobei die nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn die eingesetzten Mittel kohärent und systematisch sind (vgl. EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - C-243/01 -, Gambelli, Rn. 67; Urteil der Großen Kammer vom 06.03.2007 - C-338/04 u.a. -, Placanica u. a., Rn. 48 und 53). |
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| Gemessen hieran dürfte das in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG enthaltene Verbot des Betriebs von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten gerechtfertigt sein. Es dient dem Verbraucherschutz als einem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anerkannten zwingenden Allgemeinwohlinteresse, weil es in Konkretisierung der in § 1 GlüÄndStV niedergelegten Ziele vor Gefahren des Glücksspiels schützen möchte, die durch eine alkoholbedingte Herabsetzung der Hemmschwelle zum Glückspiel entstehen können (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 83). Außerdem soll - wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 2 LGlüG (Verbot des Vermittelns von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet) ergibt - eine Vermischung von Sportwettenangeboten mit den in einer Gaststätte gemäß § 1 Nr. 1 SpielV grundsätzlich zulässigen Geldspielgeräten vermieden werden. |
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| § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG ist auch geeignet und erforderlich zur Erreichung dieser Ziele, weil die Vorschrift verhindert, dass in Gaststätten, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, Teilnehmer an Live-Sportwetten durch die üblicherweise lange Verweildauer in Gaststätten in Verbindung mit Alkoholkonsum zu übermäßigem Spiel angereizt werden. Da während des laufenden, in der Gaststätte verfolgten Sportereignisses fortlaufend Wettangebote abgegeben werden können, entsteht bei den Wettern der Anreiz, sich als unzutreffend erweisende Wetten durch weitere (entsprechend höhere) Wetteinsätze korrigieren zu wollen. Dass dieser Anreiz durch Alkoholkonsum während des verfolgten Sportereignisses verstärkt werden kann, erscheint naheliegend. Soweit in Gaststätten keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden, verhindert die Vorschrift in geeigneter und erforderlicher Weise eine Suchtneigungen bei Glücksspielern verstärkende Vermischung von Sportwetten- und Glückspielautomatenangeboten. Insoweit dürfte entgegen der Ansicht des VG Sigmaringen (a.a.O., juris Rn. 14) ein alleiniges Verbot von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten mit Alkoholausschank kein milderes, gleich effektives Mittel zur Erreichung des bezweckten Verbraucherschutzes sein. |
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| Die Erreichung der mit § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG verfolgten Ziele erfolgt voraussichtlich auch in systematischer und kohärenter Weise. Unmaßgeblich dürfte insoweit sein, dass in Gaststätten der Betrieb von Glücksspielautomaten als einer mit besonders hohen Gefahren verbundenen Glücksspielart (vgl. nur LT-Drs. 15/2431, S. 51) zugelassen ist. Eine Inkohärenz setzte voraus, dass durch den Umstand, dass Teilnehmer an Spielautomatenspielen nicht in gleichem Maße vor einer Herabsenkung der Hemmschwelle zum Glücksspiel durch den Genuss von Alkohol geschützt sind, die § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG zugrunde liegenden Ziele nicht mehr wirksam verfolgt werden könnten bzw. konterkariert würden (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 08.09.2010 - C-46/08 -, Carmen Media Group, Rn. 68; Urteil der Großen Kammer vom 08.09.2010 - C-316/07 u.a -, Markus Stoß u.a., Rn. 106; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10/12 -, juris Rn. 51 ff.). Hierfür ist derzeit nichts ersichtlich und vom Antragsteller auch nichts vorgetragen. Im Gegenteil dürfte die mit § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG (auch) bezweckte räumliche Trennung von Automatenspiel und Sportwetten Wanderbewegungen zwischen beiden Glücksspielarten gerade vermindern. |
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| Ohne Relevanz dürfte es auch sein, dass andere Länder § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG vergleichbare Vorschriften nicht erlassen haben. Das Kohärenzgebot bezieht sich in einem bundesstaatlich verfassten Mitgliedstaat wie der Bundesrepublik Deutschland aller Voraussicht nach nicht einheitlich auf alle Länder, sondern ist für jedes Land gesondert zu prüfen. Mit Art. 4 Abs. 2 EUV wäre es nämlich wohl unvereinbar, wenn jede günstigere Regel in einem Land zugleich die restriktiveren, im Übrigen europarechtlich nicht zu beanstandenden Regeln in den anderen Ländern hinfällig machen würde (vgl. S. 8 ff. des Schriftsatz der Europäischen Kommission vom 09.07.2013 im Verfahren C-156/13, Vorabentscheidungsersuchen des BGH mit Beschluss vom 24.01.2013 - I ZR 171/10 -). |
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| Auch ist die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG aller Voraussicht nach nicht wegen eines Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft vom 22. Juni 1998 unanwendbar - RL 98/34/EG - (ABl. L 204 S. 37). Denn § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG dürfte keine technische Vorschrift im Sinne von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 11 RL 98/34/EG sein. Eine technische Spezifikation im Sinne von Art. 1 Abs. 11 Alt. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 RL 98/34/EG sowie eine sonstige Vorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 11 Alt. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 4 RL 98/34/EG liegen nicht vor, da die von dem in Malta ansässigen Dienstleistungserbringer angebotenen Sportwetten kein Erzeugnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 RL 98/34/EG darstellen. Zwar mögen die in der Gaststätte des Antragstellers aufgestellten Wettterminals Erzeugnisse sein; für diese werden aber weder Merkmale wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit etc. im Sinne von Art. 1 Nr. 3 RL 98/34/EG vorgeschrieben noch Anforderungen betreffend den Lebenszyklus des Erzeugnisses aufgestellt oder Vorschriften zum Gebrauch, Wiederverwertung etc. im Sinne von Art. 1 Nr. 4 RL 98/34/EG erlassen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.07.2012 - C-213/11 u.a. -, Fortuna u.a., Rn. 29). |
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| Darüber hinaus dürfte § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG auch keine Vorschrift betreffend Dienste im Sinne von Art. 1 Abs. 11 Alt. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 RL 98/34/EG sein. Zwar dürften die vom Antragsteller (zur Weitervermittlung an Dritte) als Dienstleistungsempfänger in Anspruch genommenen Live-Sportwetten des in Malta ansässigen Dienstleistungserbringers einen Dienst darstellen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 RL 98/34/EG. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG betrifft aber nicht die durch den maltesischen Dienstleistungserbringer angebotene Dienstleistung im Sinne von Art. 1 Nr. 11 RL 98/34/EG. Die Verbotsvorschrift stellt keinerlei Anforderungen an die Dienstleistung selber, sondern verbietet lediglich dem Dienstleistungsempfänger die innerstaatliche Weitervermittlung der Dienstleistung an Dritte an bestimmten Orten, ohne dass dadurch - wie oben ausgeführt - die Erbringung der Dienstleistung beeinträchtigt werden dürfte. |
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| Ebenfalls keine Rolle dürfte es schließlich spielen, ob das mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag neu eingeführte Konzessionssystem zur Zulassung privater Anbieter zum Sportwettenmarkt mit Unionsrecht vereinbar ist und deswegen dem Antragsteller das Vermitteln von Sportwetten unter Umstände nicht mit der Begründung versagt werden dürfte, er (bzw. sein ausländischer Vertragspartner) verfüge (bislang) über keine behördliche Genehmigung für das Vermitteln von Sportwetten. Denn die im vorliegenden Fall streitige Verfügung stützt sich - unabhängig von der fehlenden behördlichen Erlaubnis für die Tätigkeit des Antragstellers - allein auf das Verbot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG. Auch aus diesem Grund kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben, mit dem der Antragsteller eine Anordnung der aufschiebende Wirkung bis drei Monate nach der Entscheidung des Hessischen Innenministeriums über die Vergabe der Konzessionen zur Vermittlung von Sportwetten begehrt. |
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| Auch ein Verstoß der angefochtenen Verfügung oder der ihr zu Grunde liegenden Ermächtigungsnorm gegen die Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 GG ist aus den oben genannten Gründen aller Voraussicht nach nicht gegeben. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG beschränkt nicht die Freiheit der Berufswahl, sondern regelt lediglich die Berufsausübung. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber aber dazu, die Berufsausübung durch Gesetz zu regeln. Eine solche Berufsausübungsregelung muss durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, juris Rn. 95 m.w.N.). Gemessen hieran dürfte ein Verstoß gegen Art. 12 GG ausscheiden. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG ist - wie oben ausgeführt - voraussichtlich geeignet und erforderlich zur Erreichung der mit der Vorschrift verfolgten Ziele des Verbraucherschutzes. Zudem dürfte die Bestimmung auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein, weil sie die Betreiber von Gaststätten nicht unzumutbar betrifft. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass Betreiber von Gaststätten typischerweise gerade auf die durch Sportwetten angezogenen Gäste angewiesen sein könnten oder mit den Sportwetten Mehreinnahmen erzielt würden, ohne die der Betrieb von Gaststätten nicht mehr wirtschaftlich wäre. |
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| Die angefochtene Untersagungsverfügung dürfte auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig sein. |
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| Auch die auf §§ 2 Nr. 2, 18 bis 20, 23 LVwVG gestützte Zwangsmittelandrohung (Nr. 3 des Bescheids) ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. |
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| 2. Auch im Rahmen der trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung und gesetzlicher Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem staatlichen Vollzugsinteresse und dem Aufschubinteresse des Antragstellers (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, juris 13) überwiegt ersteres. Dürfte der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in seiner Gaststätte weiter Sportwetten vermitteln, würde in dieser Zeit den mit § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG verfolgten hochrangigen gesetzgeberischen Zielen des Verbraucherschutzes keine Rechnung getragen. Demgegenüber dürfte der Antragsteller in seiner Dienstleistungs- oder Berufsfreiheit allenfalls in Randbereichen betroffen sein. Ihm bleibt es unbenommen, seine konzessionierte Gaststätte, deren Betriebszweck nicht auf die Vermittlung von Sportwetten angelegt ist, weiter zu betreiben und die Sportwettenvermittlung - abgesehen von ihrer Erlaubnisfähigkeit - in einer anderen, von der Gaststätte klar abgegrenzten Räumlichkeit vorzunehmen. Wie der Antragsgegner zudem unwidersprochen vorgetragen hat, liegen die Einnahmen eines Gaststättenbetreibers durch das Aufstellen von Wettterminals meist im Bereich niedriger dreistelligen Eurobeträge. |
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| 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. |
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