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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Die Erschließungsbeitragsbescheide „ohne Fahrbahn“ (dazu unter I.) und „nur Fahrbahn“ (dazu unter II.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. |
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| Die Erschließungsbeitragsbescheide „ohne Fahrbahn“ sind rechtmäßig. |
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| 1.) Die Erschließungsbeitragsbescheide „ohne Fahrbahn“ finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d, Abs. 3, Abs. 4, 3 ff., 16 ff. der Erschließungsbeitragssatzung sowie §§ 34, 38 Abs. 4 KAG. |
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| 2.) Die Bescheide sind sowohl in formeller wie auch materieller Hinsicht rechtmäßig. |
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| a.) Soweit die Klägerin geltend macht, es sei eine Abrechnungseinheit gebildet worden, obwohl die zusammengefassten Straßen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden und der jeweils verursachte Aufwand unterschiedlich sei, ist dieser Einwand unerheblich. |
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| Nach § 37 Abs. 3 S. 1 und S. 2 KAG können die beitragsfähigen Erschließungskosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbstständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind. |
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| Diese Voraussetzungen liegen vor. |
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| aa.) In tatbestandlicher Hinsicht ermöglicht § 37 Abs. 3 S. 2 KAG die Abrechnungseinheit gerade für den vorliegenden Fall einer Anbaustraße („...“) und der davon abzweigenden selbstständigen Stichstraßen („...“, „...“). |
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| Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in Abrede stellt, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG – städtebaulich zweckmäßige Erschließung – vorliegen, ist auch dies unerheblich. Mit der Wahl des Wortlauts „insbesondere“ formuliert der Landesgesetzgeber ein sog. Regelbeispiel. Liegt ein Sachverhalt vor, der dieses Regelbeispiel ausfüllt, steht damit zugleich fest, dass die allgemeinen Vorgaben des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG vorliegen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/3966, S. 60). |
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| bb.) Die Bildung der Abrechnungseinheit ist ermessenfehlerfrei erfolgt. |
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| (1) Dass die Beklagte nicht eine getrennte Abrechnung der Straße „...“ angesichts ihrer Länge von 200 m vorgenommen, sondern eine Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG gebildet hat, ist nicht ermessensfehlerhaft i. S. d. § 114 S. 1 VwGO. |
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| Sinn der (Neu-)Regelung der Abrechnungseinheit in Abkehr zur Erschließungseinheit i. S. d. § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB ist es, die Möglichkeiten einer zusammenfassenden Abrechnung verschiedener Erschließungsanlagen zu verbessern (vgl. amtliche Begründung, LT-Drs. 13/3966, S. 59). Diese Möglichkeit findet ihre Grenze im Willkürverbot (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 59. Erg.Lfg. Juni 2008, § 37 KAG, Rn. 7). |
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| Das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot ist verletzt, wenn sich für eine bei der Auslegung und Anwendung einer einfachrechtlichen Norm getroffene Abwägung sachlich zureichende, plausible Gründe nicht mehr finden lassen (BVerfG, B. v. 24.03.1976 - 2 BvR 804/75 -). |
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| Diese Vorgaben verletzt die Ermessensentscheidung der Beklagten, eine Abrechnungseinheit zu bilden, nicht. Denn die Straße „...“ erreicht mit einer Länge von ca. 210 m im Vergleich zur „...“ mit 105 m lediglich die doppelte Länge. Angesichts der gesetzgeberischen Intention, mehrere Erschließungsanlagen zu einer Einheit zusammenzufassen, stellt sich diese Entscheidung bei einem Längenverhältnis beider Stichstraßen von 2:1 nicht als unsachlich und nicht mehr plausibel zu begründen dar. |
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| (2) Die Grenze des von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebenen Ermessensrahmens ist auch nicht deshalb überschritten, weil die Gesamtabrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung um ein Drittel höher liegt. Auch hierdurch wird das Willkürverbot nicht verletzt. Die von der Klägerin aus der Rechtsprechung des BVerwG zur Abschnittsbildung (BVerwG, Urt. v. 07.06.1996 - 8 C 30.94 -) hergeleitete Drittelgrenze findet ihre Rechtfertigung in der Bildung von Abschnitten einer gleichartigen Erschließungsanlage. Hier erscheint es sachgerecht, dass die Abschnitte einer Erschließungsanlage möglichst gleich groß sind und jeder Pflichtige in etwa in gleicher Höhe belastet wird. |
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| Im vorliegenden Fall dagegen werden keine gleichartigen, sondern gerade unterschiedliche Erschließungsanlagen („...“ als teure „Haupt“straße; „...“ und „...“ als günstigere „Neben“straßen) zusammengefasst, bei denen sehr unterschiedliche Kosten anfallen. Würde hier die Grenze bei einem Drittel gezogen, würde die gesetzgeberische Intention unterlaufen, Abrechnungseinheiten großzügig und in Abkehr zur restriktiven Rechtsprechung des BVerwG zur Erschließungseinheit zuzulassen. |
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| b.) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 S. 1 KAG vor. |
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| Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung der Gemeinde, die beitragsfähigen Erschließungskosten für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. |
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| Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3 KAG) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann (§ 41 Abs. 1 S. 1 KAG). |
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| Sämtliche dieser Voraussetzungen lagen erst mit Abschluss des zweiten Bauabschnitts am 28.07.2008 und damit nach Beschlussfassung über die Bildung einer Abrechnungseinheit am 17.10.2006 im Stadtrat vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft es nicht zu, dass bereits nach Abschluss des ersten Bauabschnitts (05.07.2004 bis 24.06.2005) eine endgültige Herstellung i. S. d. § 41 Abs. 1 KAG erreicht war. Denn in beiden Bauabschnitten wurden Flächen von ca. 5.200 m² und ca. 5.000 m² verbaut. Daraus wird deutlich, dass es sich beim zweiten Bauabschnitt nicht nur noch um zu vernachlässigende Arbeiten gehandelt hat mit der Folge, dass mit Abschluss des ersten Bauabschnitts bereits die Anlage endgültig i. S. d. § 41 Abs. 1 KAG hergestellt gewesen wäre. |
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| d.) Die Pflicht zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Bildung einer Abrechnungseinheit gemäß § 37 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 KAG wurde gewahrt. Ausweislich der Behördenakte „Beilage O0851“ ist die Bekanntmachung am 29.10.2006 erfolgt. |
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| e.) Der Beitragspflicht steht auch nicht das zwischen der Erschließungsanlage und den klägerischen Grundstücken gelegene Grundstück Flurstücknummer ... entgegen. |
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| aa.) Bei dem Grundstück der Klägerin handelt es sich um ein „unechtes“ (da nicht i. S. d. § 39 Abs. 1 S. 2 KAG) Hinterliegergrundstück. Derartige Hinterliegergrundstücke sind in die Aufwandsverteilung einzubeziehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragsschuldnern den Eindruck vermitteln, das Hinterliegergrundstück könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlichen (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise durch die Anbaustraße eine beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit erhalten (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 60. Erg.Lfg. März 2009, § 39, Rn. 9). Hinzukommen muss, dass die Erschließung des Grundstücks auf Dauer gesichert ist, also der Zuweg zum Hinterliegergrundstück voraussichtlich auf Dauer bestehen wird. |
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| bb.) Hieran bestehen keine Zweifel. Die Grundstücke Flutstücknummer ... und ... der Klägerin können nur über die streitgegenständliche Erschließungsanlage erreicht werden. Die Zufahrt erfolgt dabei über das Grundstück ..., zu dessen Lasten eine entsprechende Grunddienstbarkeit eingetragen ist. So ist der Zuweg zu den Grundstücken Flurstücknummern ... und ... auf Dauer gesichert und für die übrigen Beitragsschuldner entsteht ohne Weiteres der Eindruck, dass die Klägerin einen unmittelbaren Nutzen aus der Erschließungsanlage zieht. |
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| f.) Der Beitragspflicht steht ferner eine Unbebaubarkeit aus rechtlichen Gründen nicht entgegen. |
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| aa.) Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 S. 1 KAG wird für die Erschließungskosten grundsätzlich die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Das Erschließungsbeitragsrecht erkennt damit die Rechtstatsache an, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung regelmäßig die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.1981 - II 2347/79 -). |
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| (1) Es ist daher unbedenklich, dass sich für die Grundstücke der Klägerin aufgrund des Bebauungsplans Einschränkungen sowohl in Bezug auf den erlaubten Anlagentypus als auch aufgrund des Pflanz- und Rekultivierungsgebots ergeben. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung eine fünfgeschossige Bebauung zugrunde legt, obwohl die im Bebauungsplan zugelassenen Anlagentypen nicht fünfgeschossig errichtet werden können. Dies fällt in das unternehmerische Risiko der Klägerin. |
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| (2) Auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommene Ausnahme einer beschränkten Erschließungswirkung bei übergroßen beplanten Grundstücken (BVerwG, Urt. v. 27.06.1985 - 8 C 30.84 -; Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 78.88 -; Urt. v. 22.04.1994 - 8 C 18.92 -; B. v. 04.10.1990 - 8 C 1.89 -; Urt. v. 22.04.1994 - 8 C 18.92 -; B. v. 22.01.1998 - 8 B 5.98 -; Urt. v. 16.09.1998 - 8 C 8.97; Urt. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 -) liegt nicht vor. |
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| Nach dieser Rechtsprechung sollten im Einzelfall besonders markante Festsetzungen des Bebauungsplan die (durch eine übergreifende Nutzung widerlegbare) Vermutung begründen können, die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung beschränke sich auf eine Teilfläche des Grundstücks. Dies sei dann der Fall, wenn ein Buchgrundstück ungeachtet einer formal (grundbuchmäßig) fehlenden Trennung planerisch aus zwei oder mehr voneinander unabhängigen Baugrundstücken (Teilflächen) bestehe, die der Bebauungsplan verschiedenen Erschließungsanlagen zuordne. |
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| Diese Vorgaben sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Bebauungsplan ordnet die Grundstücke eindeutig der streitgegenständlichen Erschließungsanlage zu. Im Übrigen greift die vom BVerwG aufgestellte Vermutung, da sich aus den Lichtbildern ergibt, dass das ganze oder nahezu das ganze Grundstück tatsächlich genutzt wird. |
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| g.) Der Beitragspflicht steht auch eine behauptete Unbebaubarkeit aus tatsächlichen Gründen nicht entgegen. |
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| Derartige Gründe bleiben zunächst außen vor, soweit es sich um Grundstücksteile handelt, die ohnehin außerhalb des Baufensters liegen und so einer Nutzung nicht zugeführt werden dürfen. Im Übrigen hat die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder ergeben, dass die Klägerin das Grundstück im Baufenster beinahe vollständig nutzt. Es gibt demnach keine Grundstückflächen, bei denen ein unbefangener Betrachter den Schluss ziehen würde, dass sie nicht an der Vorteilswirkung der Erschließungsanlage teilnehmen. |
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| Es liegen darüber hinaus auf dem Grundstück auch keine sonstigen Verhältnisse vor, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheit eine Nutzbarkeit von vornherein ausschließen und so zu einer beschränkten Erschließungswirkung führen. Derartiges wäre beispielsweise bei einem steilen Abhang oder einer unverrückbaren Felsformation anzunehmen. Die Lichtbilder zeigen aber ein weitgehend ebenes Grundstück, abgesehen von den von der Klägerin stammenden Aufschüttungen. Soweit im Jahr 2006 noch eine steile Abbruchkante bestanden haben mag (vgl. Lichtbilder im „...-Gutachten“), gibt es diese weder heute, noch wird behauptet, dass sie im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld – also mit Abschluss der zweiten Bauphase – bestand. |
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| Soweit sich die Klägerin weiter darauf beruft, dass der nicht hinreichend verdichtete Boden eine umfangreichere Bebaubarkeit jedenfalls in wirtschaftlich vertretbarer Hinsicht verhindere, ist dies nicht mit dem Ausschluss der Nutzbarkeit aufgrund natürlicher Verhältnisse gleichzusetzen, sondern fällt unter ihr unternehmerisches Risiko. |
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| Auch die auf dem Grundstück vorhandenen ungenützten Grünflächen (Auffahrtsschleife zu den Schüttungen) schließen eine Beitragspflicht schließlich nicht aus (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 -). |
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| h.) Der Erschließungsbeitragsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte von der Möglichkeit der Reduzierung oder des Erlasses keinen Gebraucht gemacht hat. |
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| Nach § 163 S. 1 AO, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG verweist, können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Nach § 227 AO, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG verweist, können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. |
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| Nach dem Vorstehenden liegt eine Unbilligkeit nicht vor, die aber Voraussetzung für eine erniedrigte Festsetzung oder einen Erlass wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade die Klägerin besonders hart im Vergleich zu den übrigen Beitragsschuldnern betroffen sein soll. |
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| i.) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Kosten für die Herstellung der Straße „...“ vollständig aufgenommen wurden, obwohl diese bereits durch die Fa. ... GmbH & Co. KG endgültig hergestellt gewesen sein mag. |
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| aa.) Soweit die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag so verstanden wissen will, dass die Straße „...“ bereits vollständig hergestellt war, ist dieser Einwand unerheblich. Denn es wird bereits nicht dargelegt, dass die von der Fa. ... GmbH & Co. KG hergestellte Straße derart errichtet war, wie sie von der Beklagten geplant und umgesetzt wurde. |
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| bb.) Soweit die Klägerin ihren Vortrag auch so verstanden wissen will, dass zumindest diejenigen Kosten für bereits hergestellte Teile der Erschließungsanlage (insbesondere: bestehende Oberflächenentwässerung) nicht angesetzt hätten werden dürfen, ist auch dieser Einwand unerheblich. Die Beklagte muss einen Aufwand, den ein Privater verauslagt hat, nur dann berücksichtigen, wenn sie sich hierzu in rechtlich bindender Weise verpflichtet oder wenn die Erschließungsaufgabe sich zu einer Erschließungspflicht verdichtet hätte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.02.1992 - 2 S 1394/90 -; BVerwG, Urt. v. 11.11.1987 - 8 C 4.86 -). Für beides liegen keine Anhaltspunkte vor. |
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| j.) Dass die Straße „...“ mit einem Wendehammer endet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur von der Klägerin bestrittenen Erforderlichkeit bestimmt § 33 S. 2 KAG, dass Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. |
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| Diese Voraussetzungen liegen vor. |
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| Der Gemeinde kommt hinsichtlich des Merkmals der Erforderlichkeit über das „ob“ einer bestimmten Erschließungsanlage und das „wie“, also der konkreten Ausgestaltung, ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.02.2002 - 2 S 2327/01 -). Die gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit beschränkt sich demzufolge darauf, ob die Behörden Verfahrensfehler begangen haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, anzuwendendes Recht verkannt haben, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40, Rn. 221 m. w. N.). |
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| Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Grenzen des Beurteilungsspielraums rechtsfehlerhaft verlassen hat. Dass die Klägerin hierzu einwendet, dass ihre Lkw’s auf ihrem Grundstück wenden würden, verkennt, dass sich die Erforderlichkeit des Wendehammers aus seiner Funktion in dem gesamten zu erschließenden Gebiet ergibt und daher nicht nur das Grundstück der Klägerin maßgeblich ist (BayVGH, Urt. v. 30.09.2004 - 6 B 01.841 -). |
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| k.) Der Erschließungsbeitragsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil in die Abrechnung die Grundstücke Flurstücknummern ... und ... nicht einbezogen wurden. |
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| aa.) Nach § 38 Abs. 1 S. 1 und S. 3 KAG werden die nach Abzug des Anteils der Gemeinde verbleibenden anderweitig nicht gedeckten beitragsfähigen Kosten für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Der Abschnitt einer Erschließungsanlage nach § 37 Abs. 2 KAG und die Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG gelten als Erschließungsanlagen im Sinne des Satzes 1. |
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| Ergänzend hierzu bestimmen § 39 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KAG, dass durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg Grundstücke erschlossen werden, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen. |
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| bb.) Nach den vorstehenden gesetzlichen Vorgaben erfolgt keine Erschließung des Grundstücks Flurstücknummer ... durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage. |
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| Maßgeblicher Beurteilungspunkt ist der Verteilungszeitpunkt. Das ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Kostenphase, d. h. die Erschließungsanlage muss endgültig fertiggestellt sein, die Herstellung muss den Anforderungen des § 125 BauGB entsprechen, die Anlage muss öffentlich sein (Widmung) und es muss eine endgültige Verteilungsregelung (hier: Erschließungsbeitragssatzung) vorliegen. |
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| Zu diesem Zeitpunkt stand das Grundstück Flurstücknummer ... nicht mehr im Eigentum der Klägerin, wurde also nicht wie einer Hinterliegergrundstück über die seitlich gelegenen Grundstücke „erschlossen“. Es wird vielmehr durch die ... erschlossen und nimmt daher am Erschließungsvorteil der streitgegenständlichen Erschließungsanlage nicht teil. |
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| cc.) Bei dem Grundstück Flutstücknummer ... handelt es sich um ein Außenbereichsgrundstück. Schon aus diesem Grund ist es nicht in die Oberberechnung mit einzustellen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass eine zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berechnung heranrückende Bebauung dazu zwinge, dieses Grundstück in die Oberberechnung mit einzubeziehen. |
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| l.) Der Erschließungsbeitragsbescheid ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil das Ende der Kostenphase nach § 41 Abs. 1 S. 2 KAG nicht bekanntgegeben wurde. |
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| Dabei kann zunächst dahinstehen, ob diese Vorschrift überhaupt verletzt wurde, indem das Ende der Kostenphase – wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben haben – nur auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht wurde. Denn eine besondere Form der Bekanntgabe schreibt das Gesetz nicht vor. Weder eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 DVO-GemO und Ortssatzung noch eine ortsübliche Bekanntgabe (vgl. Nr. 3 VwV zu § 20a GemO) sind verlangt. |
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| Jedenfalls kommt der Bekanntmachung nur deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung zu, so dass eine unterlassene Bekanntmachung ohnehin keine Auswirkung für die Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeitragsbescheide hat (so auch Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 60. Erg.Lfg. März 2009, § 41 KAG, Rn. 11 m. w. N.). Die Bekanntmachung soll dazu dienen, zu einer höheren Akzeptanz und Transparenz der nachfolgenden Beitragsveranlagung zu führen (vgl. amtliche Begründung, LT-Drs. 13/3966, S. 63). Anders als beispielsweise im Bauplanungsrecht, bei dem nach § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB erst die Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplans führt, entsteht die Beitragspflicht kraft Gesetzes, wenn die in § 41 Abs. 1 KAG niedergelegten Kriterien erfüllt sind. Die Bekanntmachung nach § 41 Abs. 1 S. 3 KAG verfolgt damit nur den objektivrechtlichen Zweck transparenten Verwaltungshandelns und kann so jedenfalls nicht zu einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin führen. |
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| Die Erschließungsbeitragsbescheide „nur Fahrbahn“ sind ebenfalls rechtmäßig. Es wird auf die obigen Ausführungen, die sinngemäß gelten, verwiesen. |
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