Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2011 - 2 K 12/10

bei uns veröffentlicht am20.01.2011

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die im Bescheid des Landratsamts ... vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 abgelehnten Subventionen erneut zu entscheiden und den dann festgestellten Mehrbetrag mit 0,5% für jeden vollen Monat seit dem 08.01.2010 zu verzinsen. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben, soweit dieser dem entgegensteht.

2. Die Kosten des Verfahren tragen der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts ..., mit dem dieses hinsichtlich eines Antrag auf Bewilligung der Ausgleichszulage Landwirtschaft hinter seinem Antrag zurückblieb.
Mit einem Gemeinsamen Antrag 2006 vom 15.05.2006 beantragte der Kläger unter anderem die Bewilligung der Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2006. Dem Antrag war ein Flurstücksverzeichnis Baden-Württemberg 2006 als Anlage beigefügt.
Am 21.09.2006 wurde beim Kläger eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der das Landratsamt eine geringere Anzahl förderfähiger Flächen als im Antrag angegeben ermittelte.
Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 19.03.2007 vom Landratsamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zum Antrag abweichend festgestellten Flächen gegeben, die er mit Schreiben vom 04.04.2007 wahrnahm.
Mit Bescheid vom 30.03.2007 bewilligte das Landratsamt dem Kläger lediglich eine Ausgleichzulage Landwirtschaft in Höhe von 6.393,16 EUR und entsprach so dem Antrag des Klägers nicht vollständig. Die teilweise Antragsablehnung beruht ausweislich des Bescheids auf Flächen, deren Schläge kleiner als 10 ha sind, die vom Kläger nicht bewirtschaftet werden, die ganz oder teilweise eine Hangneigung über 50% aufweisen und die verspätet nachgemeldet wurden. Zudem wandte das Landratsamt die in Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 vorgesehene Sanktionskürzung an.
Gegen den Bescheid vom 30.03.2007 erhob der Kläger am 16.04.2007 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.11.2009 zugestellt, zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium ... aus, dass in Fällen von Übererklärungen – also Flächen, die tatsächlich nicht in der im Antrag angegebenen Größe bestehen – eine Kürzung bzw. ein Ausschluss nach Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 erfolge. So sei für den Sanktionsblock „Grünland“ bestehend aus den Gemarkungen ..., ..., ... und ... im Rahmen der Vor-Ort- und der Verwaltungskontrolle eine Abweichung von insgesamt 18,45% festgestellt worden, für den Sanktionsblock bestehend aus den Gemarkungen ... und ... eine Abweichung von insgesamt 20,14% und für den Sanktionsblock „Grünland Handarbeitsstufe“ bestehend aus den Gemarkungen ..., ... und ... eine Abweichung von insgesamt 14,45%. Eine Zusammenfassung sämtlicher Gemarkungen zu einer Sanktionsgruppe sei nicht möglich, da nach Ziff. 4.4 der Richtlinie Ausgleichszulage Landwirtschaft die Ausgleichszulage in verschiedene Kulturgruppen unterteilt werde. Die Flächenabweichungen und die Kürzungen durch Sanktionen seien vom Landratsamt richtig vorgenommen worden, so dass der Ausgangsbescheid der Sach- und Rechtslage entspreche.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2009, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.
Darin macht er geltend, er habe Anspruch auf eine höhere Subventionsgewährung. Denn die vom Landratsamt ermittelten Flächen seien nicht zutreffend. Merkmal der von ihm überwiegend gepachteten Flächen sei, dass es sich hauptsächlich um Problemflächen handle. Diese habe er in einem sehr schlechten Pflegezustand übernommen und sie hätten sich vor der Übernahme durch ihn äußerst ungünstig entwickelt. Sie wiesen ferner einen äußerst ungünstigen Zuschnitt auf, seien teilweise sehr steil, ungünstig parzelliert und weit auseinanderliegend.
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In den Jahren 2002 bis 2004 habe er umfangreiche Erstpflegemaßnahmen vorgenommen und die Flächen in den Jahren 2004 bis 2006 erfolgreich bewirtschaftet, wenngleich er die Stockausschläge – Flächen, die er einer Nutzung durch extensive Beweidung habe zuführen wollen, die aber von Stockausschlägen wegen im Boden verbliebener Wurzeln betroffen gewesen seien – auf den Erstpflegeflächen natürlich nicht habe sofort in Griff bekommen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landratsamt zu dem Ergebnis gekommen sei, es liege teilweise kein Dauergrünland im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Der Umstand, dass nur Teile der Flächen mit dem Schlepper oder dem Balkenmäher hätten gemäht werden können, könne kein taugliches Abgrenzungskriterium sein.
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Des weiteren sei ihm unerklärlich, wie das Landratsamt bei drei amtlichen Hangneigungskartierungen innerhalb von zwölf Jahren jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sei.
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Auch die Feststellung der Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen begegne Bedenken vor dem Hintergrund, dass die angewandte GPS-Vermessung in den Tallagen des Schwarzwaldes problematisch und fehleranfällig sei. Entsprechende Messprotokolle habe das Landratsamt auch nicht vorlegen können.
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Zu seinen Gunsten müsse auch die besondere Lage seines Betriebs in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt werden: Extrem hoher Antragsaufwand 2005, finanzielle Probleme infolge der Flurstücknummernfehler betreffend ...-Weide der Verwaltung 2005, sehr schneereicher Winter mit mehreren Monaten ohne Pflegemöglichkeit, extreme Schneeschäden am ... Weidezaun 2006. Dies habe zu einem zweijährigen, mittlerweile aufgeholten Pflegerückstand geführt.
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In Bezug auf die Adlerfarnflächen habe das Landratsamt nur diejenigen Flächen anerkannt, die zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht gewesen seien, obwohl hinsichtlich von Teilen der Fläche sich unter dem Farn eine Gras-Kraut-Vegetation gebildet habe, die auch vom Vieh, namentlich von seinen Hinterwälderrindern, gefressen werde.
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Die Flächen am ... und ... seien – soweit sie über die Flächen des ehemaligen Landschaftspflegevertrags hinausgingen – vom Landratsamt überhaupt nicht einbezogen worden mit der Begründung, dass es sich nicht um „Gemeindeflächen“ handle. Ferner sei ein großes Latschen-Gehölz am ... nicht einbezogen worden, weil es aufgrund seiner Lage am Waldrand nicht unter die Landschaftselementedefinition fiele.
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Darüber hinaus seien Feuchtgebiete vom Landratsamt als Wirtschaftsfläche herausgerechnet worden, obwohl er diese Gebiete als Grünland beantragt habe, weil seine Hinterwälderrinder zur Offenhaltung von Feuchtgebieten geeignet seien. Das Landratsamt habe vor dem Hintergrund, dass es sich auch hierbei um Problemflächen handle, Sinn und Zweck der Förderung zu berücksichtigen.
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Hinsichtlich der Streuobstbestände sei ein Flurstück (Nr. ... in ...) übersehen worden. Im Übrigen habe das Landratsamt zu seinen Ungunsten bereits lockere Streuobstbestände als geschlossene Bestände angesehen.
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Die Flächen am ... Berg seien nicht als Landschaftselemente anerkannt worden, obwohl dort der Brombeer-Stockausschlag langsam, aber sicher zurückgedrängt werde.
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Auch seien die Schlageinteilungen verändert worden mit der Folge, dass Flächen unter die Fördergrenze gefallen seien.
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Nachgemeldete und Alternativflächen seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden.
21 
Bei dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... und dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... sei die förderfähige Fläche auf 0,0 gesetzt worden, obwohl diese 12,91 ha betrage. Dies, da die Spalte „Flächenabzug“ nicht berechnet, sondern hier fälschlicherweise die Spalte „Fläche laut Betriebsprüfung“ einfach hineinkopiert worden sei.
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Der Kläger ist der Ansicht, nach Verordnung Nr. 2988/1995 gelte das Verschuldensprinzip. Hinsichtlich der von ihm getätigten Angaben zum Dauergrünland treffe ihn kein Verschulden. Die im „Gemeinsamen Antrag“ angeführten Flächenangaben habe er nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. So habe er auf amtliche Katasterauszüge, digitale Karten und Luftbilder zurückgegriffen. Dass das Landratsamt die Flächen anders beurteile, liege an einer subjektiven Neuinterpretation des jeweiligen Kartierers.
23 
Die fehlerhafte Beratung der Behörde stelle einen Fall höherer Gewalt dar.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die im Bescheid des Landratsamts ... vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 abgelehnten Subventionen erneut zu entscheiden und den dann festgestellten Mehrbetrag mit 0,5% für jeden vollen Monat seit dem 08.01.2010 zu verzinsen sowie den Bescheid des Landratsamts ... vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit dieser dem entgegensteht.
26 
Der Beklagte erklärt,
27 
er, vertreten durch das Landratsamt ..., verpflichtet sich, den Bescheid Ausgleichszulage Landwirtschaft – Antragsjahr 2006 – des Landratsamts ... vom 31.05.2007 insoweit aufzuheben, als die Sanktionskürzung der Ausgleichszulage Landwirtschaft für die Flurstücke entfällt, die durch die Flächenreduzierungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2006 für die Flurstücke ... ... und ... der Gemarkung ... und das Flurstück ... der Gemarkung ... entstanden ist und einen dementsprechenden neuen Bescheid zu erlassen.
28 
Im Übrigen beantragt der Beklagte,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Der Beklagte macht geltend, dass der Umstand, dass vom Kläger keine Gunstlagen bewirtschaftet würden, insoweit Berücksichtigung gefunden habe, als dieser die höchst mögliche Förderung auf Grundlage der von der Finanzverwaltung für jede Gemarkung festgelegte landwirtschaftliche Vergleichszahl („LVZ“) erhalten habe. Die Berücksichtigung weiterer Standortfaktoren sei nicht möglich und sei im Übrigen Gegenstand anderer Förderverfahren (bspw. „MEKA-II“).
31 
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle habe er landwirtschaftliche Nutzflächen von den Sukzessionsflächen – also Flächen, die erst einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen – abgrenzen müssen. Diejenigen Flächen, die bei der Vor-Ort-Kontrolle als fehlerhaft beanstandet worden seien, seien weder Grünland im Sinne der VO (EG) Nr. 796/2004 noch nach der Richtlinie Ausgleichszulage Landwirtschaft (Ziff. 3.1.1.) gewesen. Es habe sich um Flächen gehandelt, die teilweise verwaldet gewesen seien oder auf denen Brombeeren oder Adlerfarn gewachsen seien. Für die Abgrenzung sei nicht allein auf die Möglichkeit eines einheitlichen Mähvorgangs abgestellt worden, sondern auch auf eine ausreichende Viehdichte bzw. händische Pflege.
32 
Die vom Kläger herangezogenen teils älteren Quellen hätte dieser nicht ungeprüft auf die damaligen Verhältnisse übertragen dürfen; dies gelte umso mehr, als der Antrag jährlich neu gestellt worden sei. Zudem müsse das Datum der Auszüge nicht das Datum der Vermessung wiedergeben, so dass es möglich sei, dass die Vermessungsarbeiten noch deutlich älter seien. Den Kläger treffe jedenfalls die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben.
33 
Die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle sei entsprechend des Erlasses des Ministerium Ländlicher Raum vom 12.05.2006 (Az. 0450) durchgeführt und dokumentiert worden. Insbesondere sei für die Flächen des Klägers eine GPS-Vermessung zum Einsatz gekommen, die eine anschließende Qualitätskontrolle mit Postproceeding durchlaufen habe.
34 
In Bezug auf die vom Kläger angeführten Feuchtgebiete seien diese in der Regel mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß bewachsen, die von Kühen, auch von Hinterwälderkühen, nur sehr bedingt gefressen würden. Diese Pflanzen hätten daher kaum einen landwirtschaftlichen Nutzwert mit der Folge, dass diese Flächen zu Recht als nicht förderfähig eingestuft worden seien.
35 
Soweit der Kläger die Streuobstförderung beanstande, sei diese nicht Fördergegenstand der Ausgleichszulage Landwirtschaft.
36 
Bei den vom Kläger angeführten Steinriegeln handle es sich um Landschaftselemente, die nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftliche Nutzfläche stünden und daher nicht förderfähig seien.
37 
Die Schläge seien entsprechend dem Willen des Richtliniengebers – keine Förderung von Kleinstflächen unter 10 ar – eingeteilt worden. Der Kläger habe derartige Kleinstflächen größeren Schlägen zugeordnet, um so eine Förderung zu erhalten. Dies habe er im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle korrigiert.
38 
In Bezug auf die Flächen Flurstücknummer ..., Gemarkung ..., und Flurstücknummer ..., Gemarkung ..., sei dem Kläger Vertrauensschutz einzuräumen, weil der Kläger vom Landratsamt dahingehend beraten worden sei, dass diese förderfähig seien. Dementsprechend dürfe für diese Flächen keine Sanktionskürzung erfolgen und es sei ein neuer Bescheid zu erlassen.
39 
Der Kläger könne sich im Übrigen aber nicht auf Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen, da er veraltetes Kartenmaterial verwendet habe und ihm die tatsächlichen Verhältnisse angesichts des von ihm selbst angeführten Pflegerückstands in den Jahren 2004 - 2006 bewusst sein gewesen mussten.
40 
Ermessenserwägungen hätten nicht angestellt werden müssen, da bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Subventionen von einem intendierten Ermessen auszugehen sei. Den Kläger treffe im Übrigen lediglich eine Gesamtrückforderung von 25.000,00 EUR; eine drohende Insolvenz sei kein atypischer Fall, der zum Ausüben des Ermessens zwinge.
41 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
I.)
42 
Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Regelungen über die Ausgleichszulage Landwirtschaft in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
43 
Soweit der Beklagte sich darüber hinaus verpflichtet hat, in Bezug auf die Grundstücke Flurstücknummern ..., ... und ... der Gemarkung ... und des Grundstücks Flurstücknummer ... der Gemarkung ... einen neuen Bescheid zu erlassen, ist die Förderung für diese Flächen nicht länger in Streit.
II.)
44 
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen abgelehnt wird (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
45 
1.) Die vom Kläger für das Jahr 2006 begehrte Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete beruht auf der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten vom 16.03.2005 (GABl. 2005, S. 616; - AZL-Richtlinie -). Diese Richtlinie ist formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet eine Verwaltungsvorschrift ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermittelt deshalb für sich genommen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung (BVerwG, Urt. v. 06.11.1986, - 3 C 72/84). Sie stellt vielmehr eine verwaltungsinterne Weisung dar, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regelt. Sie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193, Urt. v. 26.04.1979, - 3 C 111/79 -, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - u. Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994, - 9 A 1979/93 -; VG Freiburg, Urt. v. 18.09.2002, - 1 K 2342/00 -).
46 
2.) Im vorliegenden Fall ist zwar der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG nicht eröffnet. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BVG 1/51 -). Die bisherige Verwaltungspraxis sieht aber vor, dass Landwirten, die in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Feuchtgebiete und Adlerfarnflächen in einer vergleichbaren Lage sind, keine Förderung bewilligt wird. Im Ergebnis werden deshalb die betroffenen Landwirte gleich behandelt.
47 
Dieser Verwaltungspraxis steht aber europäisches Recht entgegen, das wegen seines Anwendungsvorrangs diese bisherige Verwaltungspraxis verdrängt (EuGH, Urt. v. 15.07.1964 - Rs. C-6/64, Slg. 1964, 1253 u. Urt. v. 07.07.1981 - Rs. 158/80 -, NJW 1981, 1886, 1889). Sie kann dem Kläger somit nicht länger entgegengehalten werden und er ist, mag auch eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht vorliegen, nach Maßgabe der AZL-Richtlinie zu fördern. Denn Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 sieht vor, dass Landwirten in benachteiligten Gebieten Ausgleichszulagen gewährt werden können. Nach Art. 14 Abs. 2 der genannten Verordnung werden die pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen festzusetzenden Ausgleichszulagen Landwirten gewährt, die eine festzulegende Mindestfläche bewirtschaften, sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet vom Zeitpunkt der ersten Zahlung einer Ausgleichszulage an noch mindestens fünf Jahre auszuüben, und mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Erhaltung des ländlichen Lebensraums zu vereinbarende Produktionsverfahren der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne anwenden, insbesondere nachhaltige Bewirtschaftungsformen.
48 
a.) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen sowie diejenigen Flächen, die zwar dicht mit Adlerfarn bewachsen sind, die aber zugleich eine grüne Grasnarbe unterhalb der Farnpflanzen aufweisen, ist von landwirtschaftlich genutzter Fläche i. S. d. Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen. Der EuGH hat Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 dahingehend ausgelegt, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Diese Auslegung ist für den Begriff der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 nach der Acte- éclairé-Doktrin des EuGH zu übernehmen.
49 
aa.) Nach dieser Doktrin bedarf es zur Auslegung einer Gemeinschaftsnorm keiner Vorlage an den EuGH, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (EuGH verb. Rs. 28 bis 30/62, Da Costa, Slg. 1963, 63, 81, JZ 1964, 226; EuGH Rs. C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013 Rdnr. 29; EuGH Rs. C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8151 Rdnr. 33). Entscheidend ist, dass zu derselben oder einer wortidentischen Gemeinschaftsvorschrift die sich in concreto stellende Auslegungsfrage auf der Grundlage eines vergleichbaren Sachverhalts eine Entscheidung des EuGH bereits vorliegt (Karpenstein, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, EGV Art. 234, Rn. 56). So liegt der Fall hier. Denn es liegt eine wortidentische Gemeinschaftsvorschrift vor. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 spricht von „landwirtschaftlich[r] Fläche, die … genutzt wird“, Art. 14 Abs. 2 (EG) Nr. 1257/1999 spricht von „landwirtschaftlich genutzter Fläche“. Sowohl im genannten Verfahren vor dem EuGH als auch im vorliegenden Rechtsstreit geht es bei vergleichbarem Sachverhalt um die Frage, ob eine landwirtschaftlich genutzte Fläche auch dann vorliegt, wenn lediglich Belange des Naturschutzes vorrangig erreicht werden.
50 
bb.) (1) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen hat der Beklagte das vorrangige Recht nicht richtig angewendet. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme einer beihilfefähigen Flächen aber nicht entgegen.
51 
(2) Daneben hat der Beklagte das Recht in Bezug auf die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen, nicht richtig angewendet. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen.
52 
Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die Ausgleichszulage zuzubilligen sein. Dem steht nicht entgegen, dass Teile der Rechtsprechung dem Begünstigten die Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zuweisen (vgl. hierzu VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2008 - 2 A 31/08 -). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung.
53 
(3) Im Übrigen hat das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt und daher zu Recht die Bewilligung von Beihilfe insoweit abgelehnt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011 - 2 K 11/10 -) nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
54 
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -).
55 
Auch die Schlageinteilung verlässt die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht, da der Beklagte diese anhand der Ziele der Verordnung genommen hat. Denn der Erwägungsgrund Nr. 30 S. 2 zu VO (EG) Nr. 1782/2003 stellt klar, dass keine Förderung von Kleinstflächen zu erfolgen hat. Anhaltspunkte, dass das Landratsamt nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor.
56 
b.) Die vom Beklagten vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
57 
aa.) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 44 Abs. 1 oder Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 liegen offensichtlich nicht vor, da der Kläger das Landratsamt nicht über die Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags informiert hat. Der Kläger hat darüber hinaus sachlich unrichtige Angaben gemacht und er hat dies nicht unverschuldet getan. Aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 lässt sich ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind. Angesichts dessen, dass diese Flächen eindeutig keine landwirtschaftliche Nutzflächen sind, kann sich der Kläger insoweit auch nicht exkulpieren.
58 
bb.) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung auf das Sanktionskürzungsregime der Art. 32 ff. VO (EG) Nr. 2419/2001 findet. Eine Anwendung zu Gunsten des Klägers unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Er wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
59 
cc.) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Zusammenfassung zu einem Sanktionsblock erfolgt ist, wie dies der Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat. Denn Ziff. 4.4 der AZL-Richtlinie lässt lediglich eine Gruppierung anhand der Gebietskategorie, der Flächennutzung und der Landwirtschaftlichen Vergleichszahl zu. Dies entspricht Art. 30 und 31 VO (EG) Nr. 2419/2001, die von einer „Kulturgruppe“ sprechen. Da verschiedene Kulturgruppen vorliegen, scheidet eine Zusammenfassung aus.
III.)
60 
Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB analog (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.05.1973 - VII C 21/72 -).
IV.)
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 11.750 EUR festgesetzt.
64 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.)
42 
Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Regelungen über die Ausgleichszulage Landwirtschaft in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
43 
Soweit der Beklagte sich darüber hinaus verpflichtet hat, in Bezug auf die Grundstücke Flurstücknummern ..., ... und ... der Gemarkung ... und des Grundstücks Flurstücknummer ... der Gemarkung ... einen neuen Bescheid zu erlassen, ist die Förderung für diese Flächen nicht länger in Streit.
II.)
44 
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen abgelehnt wird (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
45 
1.) Die vom Kläger für das Jahr 2006 begehrte Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete beruht auf der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten vom 16.03.2005 (GABl. 2005, S. 616; - AZL-Richtlinie -). Diese Richtlinie ist formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet eine Verwaltungsvorschrift ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermittelt deshalb für sich genommen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung (BVerwG, Urt. v. 06.11.1986, - 3 C 72/84). Sie stellt vielmehr eine verwaltungsinterne Weisung dar, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regelt. Sie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193, Urt. v. 26.04.1979, - 3 C 111/79 -, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - u. Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994, - 9 A 1979/93 -; VG Freiburg, Urt. v. 18.09.2002, - 1 K 2342/00 -).
46 
2.) Im vorliegenden Fall ist zwar der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG nicht eröffnet. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BVG 1/51 -). Die bisherige Verwaltungspraxis sieht aber vor, dass Landwirten, die in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Feuchtgebiete und Adlerfarnflächen in einer vergleichbaren Lage sind, keine Förderung bewilligt wird. Im Ergebnis werden deshalb die betroffenen Landwirte gleich behandelt.
47 
Dieser Verwaltungspraxis steht aber europäisches Recht entgegen, das wegen seines Anwendungsvorrangs diese bisherige Verwaltungspraxis verdrängt (EuGH, Urt. v. 15.07.1964 - Rs. C-6/64, Slg. 1964, 1253 u. Urt. v. 07.07.1981 - Rs. 158/80 -, NJW 1981, 1886, 1889). Sie kann dem Kläger somit nicht länger entgegengehalten werden und er ist, mag auch eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht vorliegen, nach Maßgabe der AZL-Richtlinie zu fördern. Denn Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 sieht vor, dass Landwirten in benachteiligten Gebieten Ausgleichszulagen gewährt werden können. Nach Art. 14 Abs. 2 der genannten Verordnung werden die pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen festzusetzenden Ausgleichszulagen Landwirten gewährt, die eine festzulegende Mindestfläche bewirtschaften, sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet vom Zeitpunkt der ersten Zahlung einer Ausgleichszulage an noch mindestens fünf Jahre auszuüben, und mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Erhaltung des ländlichen Lebensraums zu vereinbarende Produktionsverfahren der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne anwenden, insbesondere nachhaltige Bewirtschaftungsformen.
48 
a.) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen sowie diejenigen Flächen, die zwar dicht mit Adlerfarn bewachsen sind, die aber zugleich eine grüne Grasnarbe unterhalb der Farnpflanzen aufweisen, ist von landwirtschaftlich genutzter Fläche i. S. d. Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen. Der EuGH hat Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 dahingehend ausgelegt, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Diese Auslegung ist für den Begriff der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 nach der Acte- éclairé-Doktrin des EuGH zu übernehmen.
49 
aa.) Nach dieser Doktrin bedarf es zur Auslegung einer Gemeinschaftsnorm keiner Vorlage an den EuGH, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (EuGH verb. Rs. 28 bis 30/62, Da Costa, Slg. 1963, 63, 81, JZ 1964, 226; EuGH Rs. C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013 Rdnr. 29; EuGH Rs. C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8151 Rdnr. 33). Entscheidend ist, dass zu derselben oder einer wortidentischen Gemeinschaftsvorschrift die sich in concreto stellende Auslegungsfrage auf der Grundlage eines vergleichbaren Sachverhalts eine Entscheidung des EuGH bereits vorliegt (Karpenstein, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, EGV Art. 234, Rn. 56). So liegt der Fall hier. Denn es liegt eine wortidentische Gemeinschaftsvorschrift vor. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 spricht von „landwirtschaftlich[r] Fläche, die … genutzt wird“, Art. 14 Abs. 2 (EG) Nr. 1257/1999 spricht von „landwirtschaftlich genutzter Fläche“. Sowohl im genannten Verfahren vor dem EuGH als auch im vorliegenden Rechtsstreit geht es bei vergleichbarem Sachverhalt um die Frage, ob eine landwirtschaftlich genutzte Fläche auch dann vorliegt, wenn lediglich Belange des Naturschutzes vorrangig erreicht werden.
50 
bb.) (1) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen hat der Beklagte das vorrangige Recht nicht richtig angewendet. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme einer beihilfefähigen Flächen aber nicht entgegen.
51 
(2) Daneben hat der Beklagte das Recht in Bezug auf die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen, nicht richtig angewendet. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen.
52 
Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die Ausgleichszulage zuzubilligen sein. Dem steht nicht entgegen, dass Teile der Rechtsprechung dem Begünstigten die Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zuweisen (vgl. hierzu VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2008 - 2 A 31/08 -). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung.
53 
(3) Im Übrigen hat das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt und daher zu Recht die Bewilligung von Beihilfe insoweit abgelehnt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011 - 2 K 11/10 -) nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
54 
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -).
55 
Auch die Schlageinteilung verlässt die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht, da der Beklagte diese anhand der Ziele der Verordnung genommen hat. Denn der Erwägungsgrund Nr. 30 S. 2 zu VO (EG) Nr. 1782/2003 stellt klar, dass keine Förderung von Kleinstflächen zu erfolgen hat. Anhaltspunkte, dass das Landratsamt nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor.
56 
b.) Die vom Beklagten vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
57 
aa.) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 44 Abs. 1 oder Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 liegen offensichtlich nicht vor, da der Kläger das Landratsamt nicht über die Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags informiert hat. Der Kläger hat darüber hinaus sachlich unrichtige Angaben gemacht und er hat dies nicht unverschuldet getan. Aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 lässt sich ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind. Angesichts dessen, dass diese Flächen eindeutig keine landwirtschaftliche Nutzflächen sind, kann sich der Kläger insoweit auch nicht exkulpieren.
58 
bb.) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung auf das Sanktionskürzungsregime der Art. 32 ff. VO (EG) Nr. 2419/2001 findet. Eine Anwendung zu Gunsten des Klägers unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Er wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
59 
cc.) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Zusammenfassung zu einem Sanktionsblock erfolgt ist, wie dies der Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat. Denn Ziff. 4.4 der AZL-Richtlinie lässt lediglich eine Gruppierung anhand der Gebietskategorie, der Flächennutzung und der Landwirtschaftlichen Vergleichszahl zu. Dies entspricht Art. 30 und 31 VO (EG) Nr. 2419/2001, die von einer „Kulturgruppe“ sprechen. Da verschiedene Kulturgruppen vorliegen, scheidet eine Zusammenfassung aus.
III.)
60 
Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB analog (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.05.1973 - VII C 21/72 -).
IV.)
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 11.750 EUR festgesetzt.
64 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte am 26.03.2001 für das Antragsjahr 2001 sowie am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492). Mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2002 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Sinsheim dem Kläger für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.861,70 EUR. Davon entfielen Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,00 EUR auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ für eine Fläche von 7,80 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden eine Hauptfutterfläche (HFF) von 11,14 ha, ein Viehbestand von 11 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen und ein RGV - Besatz (Rauhfutter fressende Großvieheinheit) von 1,05 RGV/ ha Hauptfutterfläche (HFF) genannt. Mit Bescheid vom 30.09.2002 bewilligte das ALLB dem Kläger für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.558,40 EUR, die mit Bescheid vom 28.04.2003 auf 3.953,90 EUR erhöht wurde. Hiervon entfielen auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ Ausgleichsleistungen in Höhe von 990,60 EUR für eine Grünlandfläche von 7,62 ha, sowie 68,80 EUR auf die Maßnahme G 2.1 „Pflege von Landschaftselementen“ für eine Fläche von 0,45 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden im Bescheid ein Viehbestand von 12 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen, eine Hauptfutterfläche von 11,26 ha sowie ein RGV - Besatz von 1,13 RGV/ ha HFF genannt. Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils die Erläuterung „Für Rauhfutterflächen von Pferden kann beim Ökologischen Landbau bzw. Völligen Verzicht im MEKA II keine Ausgleichsleistung gewährt werden“.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bescheid vom 15.03.2002 (Antragsjahr 2001) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.014,- EUR herab und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 12.03.2002 zurück. Mit weiterem Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 28.04.2003 (Antragsjahr 2002) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.059,40 EUR herab (990,60 EUR bzgl. Maßnahme D 2 und 68, 80 EUR bzgl. Maßnahme G 2.1) und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 20.09.2002 zurück.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach Ziff. 3 der Richtlinie MEKA II könne eine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 „ökologischer Landbau für Gründlandflächen“ u.a. nicht gewährt werden für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF. Die Pferdehaltung des Klägers diene nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für die Ernährung seiner Pferde verwendet werde, nicht förderfähig. Aufgrund der Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum werde in diesem Fall pauschal 0,3 ha Grünland/Pferdegroßvieheinheit angerechnet. Für das verbleibende Grünland werde der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten, weil die angegebenen 12 bzw. 11 Pferde nicht in die Ermittlung des RGV-Besatzes einbezogen werden könnten. Nach Abzug der Hauptfutterfläche für Pferde und der allein anrechenbaren RGV für Schafe ergebe sich jeweils ein Besatz von 0,1 RGV/ha HFF. Dem Kläger könne daher keine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 gewährt werden. Nach Art. 73 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 796/2004 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht erhaltenen Beträgen zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, es sei denn, die Zahlung sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Zahlung sei zwar auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, weil nicht erkannt worden sei, dass der RGV Besatz ohne Pferde unter dem die Förderung erforderlichen Viehbesatz von 0,3 RGV/ha HFF liege. Der Kläger habe diesen Irrtum aber aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag entnehmen können. Dort seien die zuwendungsfähigen Maßnahmen beschrieben und ein Umrechnungsschlüssel enthalten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, vor Antragstellung vorab eine Hilfsrechnung zu erstellen, um zu prüfen, ob er den Mindestbesatz erreiche. Er habe mit seiner Unterschrift im Antragsteil A 5 bestätigt, dass er die Rechtsgrundlagen und Erläuterungen der Förderung zur Kenntnis genommen habe. Er könne sich auch nicht auf eine falsche Beratung durch das ALLB Sinsheim berufen. Bei der Antragsannahme werde lediglich die formale Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags überprüft; die Behörde sei weder verpflichtet noch aufgrund der Vielzahl der Anträge in der Lage, die beihilferelevanten Berechnungen näher zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen liege beim Antragsteller.
Der Kläger hat am 30.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht geltend, er habe den Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkennen können. Er habe in tatsächlicher Hinsicht vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Rechtsanwendung obliege der Behörde und könne von ihm nicht überprüft werden, zumal es sich offensichtlich um einen Programmierfehler gehandelt habe. Die Behörde habe einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weil sie ihm die Antragstellung empfohlen und mit ihm gemeinsam den Antrag bearbeitet habe. Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels und der zahlreichen Nachfragen habe er davon ausgehen können, dass ihm die letztlich bewilligte Leistung auch zustehe. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm verlangt werde, dass er die der Bewilligung zugrunde gelegte Berechnung im vorhinein überprüfe, obwohl sich die Behörde selbst hierzu nicht in der Lage sehe. Für einen Landwirt sei es nicht möglich gewesen, den Berechnungsfehler der Behörde zu erkennen. Die unterschiedliche Behandlung von Pferden und Schafen und der Umstand, dass ohne die Berücksichtigung der Pferde auch der Großteil seiner Hauptfutterflächen nicht der Berechnung zugrunde gelegt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er aufgrund der Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag hätte erkennen müssen, dass die Pferdehaltung nicht im Rahmen der Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ förderfähig gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass der Mindest-Besatz von 0,3 RGV/ha HFF nicht erreicht werde. Die Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum, wonach pro Pferd pauschal 0,3 ha Grünland einzusetzen seien, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihm auch nicht bekannt sein müssen. Bei einer derart komplizierten Materie habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausdrücklich seitens der fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Antragstellung empfohlene Leistung zu Recht gewährt werde, zumal er tatsächlich ökologischen Landbau betreibe und ihm die bewilligte Förderung daher grundsätzlich zustehe. Es handele sich somit nicht um eine Situation, in der es sich ohne weiteres aufgedrängt habe, dass ihm die gewährte Förderung nicht zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt aus, die Überzahlung der Behörde sei nicht durch einen Programmierfehler entstanden; vielmehr sei eine Fehlermeldung bei der Bearbeitung des Antrags vom Landwirtschaftsamt Sinsheim zu unrecht so interpretiert worden, dass die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II von der EDV ohne weiteres Zutun des Sachbearbeiters umgesetzt werde. Daher sei die Frage, ob der erforderliche Tierbesatz vom 0,3 RGV/ha HFF gegeben sei, nicht weiter geprüft worden. Seit dem Antragsjahr 2003 sei eine neue EDV-Fehlermeldung bezüglich des Viehbesatzes eingeführt worden, die so programmiert sei, dass sie, um den Antrag bewilligen und auszahlen zu können, stets manuell bearbeitet werden müsse.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 48 LVwVfG. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil im Fall des Klägers der in Ziff. 3 Abschnitt D 2 MEKA II Richtlinie vorgesehene Ausschluss eingreife. Die Vorgehensweise im Falle des Klägers entspreche der in Baden-Württemberg üblichen Verwaltungspraxis. Werde ein Pferdebetrieb wegen fehlender zusätzlicher Rauhfutter fressender Tiere oder ungenügendem Viehbesatz zur Erreichung der Verpflichtung von mindestens 0,3 RGV/ha HFF als sog. reiner Pferdehaltungsbetrieb von der Gründlandförderung ausgeschlossen, werde dies durch den Bearbeitungscode 19178 „keine Förderung von Grünlandflächen beim ökologischen Landbau/völligen Verzicht im MEKA II, weil reiner Pferdebetrieb“ zum Ausdruck gebracht. Im Antragsjahr 2001 seien 357 Anträge von Betrieben mit Pferdehaltung gestellt worden; bei 28 Betrieben sei der Bearbeitungscode 19178 erschienen. Im Jahre 2002 seien bei 431 Anträgen von Betrieben mit Pferdehaltung 33 mal der Code 19178 eingegeben worden. Die Vergabepraxis sei auch nicht willkürlich oder zweckwidrig. Die Begründung für den Ausschluss der Leistungen liege darin, dass für die in der Regel sehr extensiv bewirtschafteten Rauhfutterflächen für Pferde sowie für Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF durch die ökologische Wirtschaftsweise keine nennenswerten Nachteile entstünden, die eine Ausgleichsleistung rechtfertigten. Darüber hinaus verstoße die richtlinienwidrige Ausgleichsleistung sowohl gegen EU-Recht als auch gegen Haushaltsrecht. Die Aufhebungsbescheide litten auch nicht unter einem Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des EuGH überwiege bei gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebener Rückforderung in der Regel das Rücknahmeinteresse bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Zudem zwängen haushaltsrechtliche Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Rückforderung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Fall bedürfe es keiner weiteren besonderen Ermessenserwägungen, da das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil er sich vor der Beantragung staatlicher Leistungen hätte kundig machen müssen, ob er die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen erfülle. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag gehe eindeutig hervor, dass Rauhfutterflächen für Pferde und Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht förderfähig seien. Auch ohne den Flächenabzug für Pferde hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Viehbesatz (erst recht) nicht erreicht werde. Spätestens nach dem Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte ihm klar werden müssen, dass die Bewilligungen irrtümlich ergangen seien. Der Kläger trage die Verantwortung dafür, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten würden und habe die Bewilligungsbescheide inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Hieran ändere auch die Beratung durch das Amt für Landwirtschaft nichts.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der hier allein einschlägige § 48 LVwVfG komme als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in Betracht, weil die Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig seien. Allein ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien mache einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002 habe ergeben, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen habe, so dass nach den Verwaltungsvorschriften diesen Betrieben keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus zugestanden hätten. Gleichwohl seien bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Im Antragsjahr 2002 hätte bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen. Bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags seien an 25 dieser Betriebe dennoch Mittel bewilligt worden. Es lasse sich nicht feststellen, ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den übrigen Betrieben auf der Umsetzung der MEKA II - Richtlinie oder auf dem Fehlen eines entsprechenden Antrags beruht habe. Es genüge auch nicht, dass der Beklagte eine richtlinienkonforme Vergabepraxis durch teilweise Rücknahme der Bescheide nachträglich herstellen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Vorhandensein einer bestehenden und nicht einer künftigen richtlinienkonformen Praxis voraus (Hinweis auf Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris). Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots seien die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig. Zwar könne sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lasse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Berechnung setze mehrere Rechenschritte und die Kenntnis der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum voraus. Auch soweit die Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR für das Antragsjahr 2002 zurückgefordert würden, sei der Änderungsbescheid rechtswidrig, weil es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Keiner der angefochtenen Bescheide verhalte sich zu diesem Punkt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Auf seinen am 05.05.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2008 - zugestellt am 20.06.2008 - die Berufung zugelassen.
10 
Am 17.07.2008 hat der Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Rückforderung der nicht richtlinienkonform gewährten Ausgleichsleistungen. Im Zeitpunkt der Bewilligung sei von dem in der Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsmaßstab auszugehen, weil es noch keine Vergleichsfälle gegeben habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Betrieben, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorgabe D 2 Ausgleichsleistungen erhalten hätten, sieben Betrieben im Antragsjahr 2001 und sechs Betrieben im Antragsjahr 2002 richtlinienkonform Mittel bewilligt worden seien, etwa wegen Stutenmilcherzeugung. Für die übrigen Betriebe seien Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen müssten auch die Jahre 2003 bis 2006 als Vergleichsmaßstab einbezogen werden. Ab dem Jahr 2003 habe sich eine einheitlich richtlinienkonforme Vergabepraxis entwickelt, weil durch eine Änderung der Programmierung sichergestellt worden sei, dass eine Ausgleichsleistungen für Betriebe mit einem Besatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht mehr bewilligt werden könne. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und gegen Landeshaushaltsrecht, da das Programm MEKA II von der EU bis zu 60 % mitfinanziert werde und im Haushaltsplan eingestellt worden sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der Beklagte habe eine richtliniengeleitete Praxis für die Jahre 2001 und 2002 nach wie vor nicht dargelegt; insbesondere die Einstufung von Betrieben als Stutenmilcherzeuger sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne es von ihm billigerweise nicht erwartet werden, dass er Einzelheiten der europäischen Normsetzung bemerke, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden und bei der Gestaltung ihrer EDV-Programme nicht berücksichtigt worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 23.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheids des Landratsamts ..., mit dem die ihm vormals bewilligte einheitliche Betriebsprämie herabgesetzt und die überschießende Differenz zurückgefordert wird.
Der Kläger beantragte am 13.05.2005 beim Landratsamt ... für das Jahr 2005 mit einem Gemeinsamen Antrag 2005 die Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 . Dem Antrag war ein Flurstücksverzeichnis Baden-Württemberg 2005 beigefügt, in dem der Kläger die Flächen angegeben hatte, für die er die Zahlungsansprüche aktivieren wollte.
Mit Bescheid vom 21.06.2006 bewilligte das Landratsamt ... dem Kläger eine einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 in Höhe von insgesamt 18.472,34 EUR. Dabei ging es von einer genutzten Fläche von 84,35 Hektar und einer aktivierten Fläche von 84,29 Hektar aus.
Mit Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid, einheitliche Betriebsprämie, Antragsjahr 2005, vom 23.11.2007 setzte das Landratsamt ... die Prämie auf 10.934,10 EUR neu fest und forderte den Differenzbetrag von 7.538,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 36,01 EUR, mithin insgesamt 7.574,25 EUR zurück. In dem Bescheid geht das Landratsamt ... nach Sanktionsabzug in Höhe von 14,20 Hektar nur noch von einer aktivierten Fläche von 31,94 Hektar aus.
Den Hintergrund der Rückforderung bildet zum einen eine Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2006, bei der aus Sicht des Landratsamts Differenzen zwischen der beantragten und der tatsächlich förderfähigen Fläche festgestellt wurden, und zum anderen Kürzungen wegen Überbeantragung nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004.
Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 19.03.2007 vom Landratsamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zum Antrag abweichend festgestellten Flächen gegeben, die er mit Schreiben vom 04.04.2007 wahrnahm.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11.12.2007 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 09.11.2009, dem jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers am 13.11.2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, gab das Regierungspräsidium ... dem Widerspruch hinsichtlich der Flächen Flurstücknummern ..., ... und ... der Gemarkung ... und Flurstücknummer ... der Gemarkung ... statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass es sich hinsichtlich der genannten Flächen um sog. Grindenflächen handle, die irrtümlich vom Landratsamt als „(Dauer-)Grünland“ angegeben und als förderfähig angenommen worden seien, obwohl es sich tatsächlich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche handle. Da der Irrtum auf Behördenseite liege, sei unter Vertrauensschutzgesichtspunkten von einer Rückforderung abzusehen. In Bezug auf die übrigen Flächen seien die durch die Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen nicht zu beanstanden.
10 
Mit Schriftsatz vom 11.12.2009, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.
11 
Darin macht er geltend, die Subventionsgewährung sei nicht rechtswidrig. Denn die vom Landratsamt ermittelten Flächen seien nicht zutreffend. Merkmal der von ihm überwiegend gepachteten Flächen sei, dass es sich hauptsächlich um Problemflächen handle. Diese habe er in einem sehr schlechten Pflegezustand übernommen und sie hätten sich vor der Übernahme durch ihn äußerst ungünstig entwickelt. Sie wiesen ferner einen äußerst ungünstigen Zuschnitt auf, seien teilweise sehr steil, ungünstig parzelliert und weit auseinanderliegend.
12 
In den Jahren 2002 bis 2004 habe er umfangreiche Erstpflegemaßnahmen vorgenommen und die Flächen in den Jahren 2004 bis 2006 erfolgreich bewirtschaftet, wenngleich er die Stockausschläge – Flächen, die er einer Nutzung durch extensive Beweidung habe zuführen wollen, die aber von Stockausschlägen wegen im Boden verbliebener Wurzeln betroffen gewesen seien – auf den Erstpflegeflächen natürlich nicht habe sofort in Griff bekommen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landratsamt zu dem Ergebnis gekommen sei, es liege teilweise kein Dauergrünland im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Der Umstand, dass nur Teile der Flächen mit dem Schlepper oder dem Balkenmäher hätten gemäht werden können, könne kein taugliches Abgrenzungskriterium sein.
13 
Des weiteren sei ihm unerklärlich, wie das Landratsamt bei drei amtlichen Hangneigungskartierungen innerhalb von zwölf Jahren jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sei.
14 
Auch die Feststellung der Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen begegne Bedenken vor dem Hintergrund, dass die angewandte GPS-Vermessung in den Tallagen des Schwarzwaldes problematisch und fehleranfällig sei. Entsprechende Messprotokolle habe das Landratsamt auch nicht vorlegen können.
15 
Zu seinen Gunsten müsse auch die besondere Lage seines Betriebs in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt werden: Extrem hoher Antragsaufwand 2005, finanzielle Probleme infolge der Flurstücknummernfehler betreffend ...-Weide der Verwaltung 2005, sehr schneereicher Winter mit mehreren Monaten ohne Pflegemöglichkeit, extreme Schneeschäden am ... Weidezaun 2006. Dies habe zu einem zweijährigen, mittlerweile aufgeholten Pflegerückstand geführt.
16 
In Bezug auf die Adlerfarnflächen habe das Landratsamt nur diejenigen Flächen anerkannt, die zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht gewesen seien, obwohl hinsichtlich von Teilen der Fläche sich unter dem Farn eine Gras-Kraut-Vegetation gebildet habe, die auch vom Vieh, namentlich von seinen Hinterwälderrindern, gefressen werde.
17 
Die Flächen am ... und ... seien – soweit sie über die Flächen des ehemaligen Landschaftspflegevertrags hinausgingen – vom Landratsamt überhaupt nicht einbezogen worden mit der Begründung, dass es sich nicht um „Gemeindeflächen“ handle. Ferner sei ein großes Latschen-Gehölz am ... nicht einbezogen worden, weil es aufgrund seiner Lage am Waldrand nicht unter die Landschaftselementedefinition fiele.
18 
Darüber hinaus seien Feuchtgebiete vom Landratsamt als Wirtschaftsfläche herausgerechnet worden, obwohl er diese Gebiete als Grünland beantragt habe, weil seine Hinterwälderrinder zur Offenhaltung von Feuchtgebieten geeignet seien. Das Landratsamt habe vor dem Hintergrund, dass es sich auch hierbei um Problemflächen handle, Sinn und Zweck der Förderung zu berücksichtigen.
19 
Hinsichtlich der Streuobstbestände sei ein Flurstück (Nr. ... in ...) übersehen worden. Im Übrigen habe das Landratsamt zu seinen Ungunsten bereits lockere Streuobstbestände als geschlossene Bestände angesehen.
20 
Die Flächen am ... Berg seien nicht als Landschaftselemente anerkannt worden, obwohl dort der Brombeer-Stockausschlag langsam, aber sicher zurückgedrängt werde.
21 
Auch seien die Schlageinteilungen verändert worden mit der Folge, dass Flächen unter die Fördergrenze gefallen seien.
22 
Nachgemeldete und Alternativflächen seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden.
23 
Bei dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... und dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... sei die förderfähige Fläche auf 0,0 gesetzt worden, obwohl diese 12,91 ha betrage. Dies, da die Spalte „Flächenabzug“ nicht berechnet, sondern hier fälschlicherweise die Spalte „Fläche laut Betriebsprüfung“ einfach hineinkopiert worden sei.
24 
Der Kläger ist der Ansicht, der Rückforderung stehe § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen, der hier anwendbar und erfüllt sei; ein Rückgriff auf diese Verfahrensnorm sei nicht durch vorrangiges Europarecht verschlossen. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes sei dieser abschließend in Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 geregelt; ein Rückgriff auf § 48 Abs. 2 VwVfG finde nicht statt. Da er vorrangig aus amtlichem Zahlenwerk seine Flächenangaben abgeleitet habe, rechtfertige dies Vertrauensschutz. Ferner gelte vor dem Hintergrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 das Verschuldensprinzip. Hinsichtlich der von ihm getätigten Angaben zum Dauergrünland treffe ihn kein Verschulden. Die im Gemeinsamen Antrag angeführten Flächenangaben habe er nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. So habe er auf amtliche Katasterauszüge, digitale Karten und Luftbilder zurückgegriffen. Dass das Landratsamt die Flächen anders beurteile, liege an einer subjektiven Neuinterpretation des jeweiligen Kartierers. Die fehlerhafte Beratung der Behörde stelle einen Fall höherer Gewalt dar. Schließlich sei er nach § 49a LVwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB nicht länger bereichert, da er mit den Zahlungen vornehmlich Futtermittel erworben habe, das sparsamer erworben worden wäre, hätte er die Fördergelder nicht erhalten.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
den Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 23.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 aufzuheben.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Der Beklagte macht geltend, dass der Einwand des Klägers, er bewirtschafte keine günstigen Flächen, bei der hier streitgegenständlichen Betriebsprämie nicht zu berücksichtigen sei; hierfür erhalte er andere Förderleistungen. Dies gelte insbesondere auch für Erstpflegemaßnahmen. Hinsichtlich der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle beanstandeten Flächen sei festgestellt worden, dass sie keine landwirtschaftlichen Nutzflächen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Nr. 796/2004 seien, da sie teilweise verwaldet oder mit Brombeeren und Adlerfarn bewachsen gewesen seien.
30 
Soweit der Kläger sich darauf berufe, die Angaben hinsichtlich der förderfähigen Flächen nach bestem Wissen gemacht zu haben, sei er sich doch bewusst gewesen, dass die historischen Nutzungsangaben in älteren Katasterauszügen bei langjährig vernachlässigten Flächen nicht mehr der aktuellen Situation vor Ort entsprechen würden. Die vom Kläger behaupteten eigenen Vermessungen seien dem Landratsamt nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch stelle die Vermessung als solche noch keine Einordnung der zu vermessenden Fläche in förderfähige und andere Flächen dar. Schließlich trage der Kläger die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben; orientiere er sich an verschiedenen Dokumenten, habe er in einem zweiten Schritt deren Richtigkeit und Aktualität vor Ort zu überprüfen.
31 
Die Vor-Ort-Kontrolle sei nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien entsprechend den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums Ländlicher Raum „Vor-Ort-Kontrollen der flächenbezogenen Förder- und Ausgleichsleistungen im Rahmen des gemeinsamen Antrags 2006“ vom 12.05.2006, Az. 0450, durchgeführt worden. Insbesondere sei danach lediglich ein Messprotokoll auszufüllen. Das verwendete GPS-Gerät sei von der EU für die InVeKoS-Kontolle zugelassen. Soweit als Abgrenzungskriterien ein einheitlicher Mähvorgang, aber auch die Beweidung mit einer ausreichenden Viehdichte bzw. einer händischen Nachpflege, um die Stockausschläge zu unterdrücken, zur Anwendung gekommen seien, handle es sich hierbei um taugliche, aber auch ausreichende Kriterien.
32 
Soweit der Kläger die Einstufung der Grindenflächen rüge, habe sich dieser Einwand mit der Zuerkennung von Vertrauensschutz im Widerspruchsverfahren erledigt.
33 
In Bezug auf die vom Kläger angeführten Feuchtgebiete seien diese in der Regel mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß bewachsen, die von Kühen, auch von Hinterwälderkühen, nur sehr bedingt gefressen würden. Diese Pflanzen hätten daher kaum einen landwirtschaftlichen Nutzwert mit der Folge, dass diese Flächen zu Recht als nicht förderfähig eingestuft worden seien.
34 
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Streuobstförderung seien lediglich für die Verfahren mit Bezug auf die sog. MEKA-II-Richtlinie (Az. 2 K 22-28/10) von Belang.
35 
Bei den vom Kläger angeführten Steinriegeln handle es sich um Landschaftselemente, die nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftliche Nutzfläche stünden und daher nicht förderfähig seien.
36 
Die Schläge seien entsprechend dem Willen des Richtliniengebers – keine Förderung von Kleinstflächen unter 10 ar – eingeteilt worden. Der Kläger habe derartige Kleinstflächen größeren Schlägen zugeordnet, um so eine Förderung zu erhalten. Dies habe das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle korrigiert.
37 
Diejenigen Flächen, die der Kläger nachgemeldet habe, hätten wegen Ablauf der Abgabefrist keine Berücksichtigung mehr finden dürfen.
38 
Soweit auf einen Übertragungsfehler in Bezug auf die Flächen Flurstücknummern ... (Gemarkung ...) und ... (Gemarkung ...) Bezug genommen werde, betreffe dies lediglich die „Ausgleichszulage Landwirtschaft“ für das Jahr 2006 (Az. 2 K 12/10).
39 
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger können sich nicht mit Erfolg auf eine Verfristung, sei es nach Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 oder nach § 48 Abs. 4 LVwVfG, berufen. Denn die Förderung sei am 14.02.2006 wertgestellt worden, während am 23.11.2007 der Rückforderungsbescheid ergangen sei. Die endgültige Auswertung der Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2006 habe sich bis in das Frühjahr 2007, zumindest bis zum Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 04.04.2007, hingezogen.
40 
Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen, da er veraltetes Kartenmaterial verwendet und ihm die tatsächlichen Verhältnisse angesichts des von ihm selbst angeführten Pflegerückstands in den Jahren 2004 - 2006 bewusst gewesen sein mussten.
41 
Ermessenserwägungen hätten nicht angestellt werden müssen, da bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Subventionen von einem intendierten Ermessen auszugehen sei. Den Kläger treffe im Übrigen lediglich eine Gesamtrückforderung von 25.000,00 EUR; eine drohende Insolvenz sei kein atypischer Fall, der zum Ausüben des Ermessens zwinge.
42 
Schließlich liege eine Entreicherung des Klägers nicht vor, da er mit dem – bestrittenen – Erwerb von Futtermittel Ausgaben getätigt habe, die zum Erhalt und zur Fortführung seines Betriebs verwendet worden seien.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
I.)
44 
Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
II.)
45 
Der Teilaufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
46 
1.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheid ist § 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (- MOG -) in der Fassung der Neufassung vom 24.06.2005 (BGBl. I 2005, S. 1847) und der – hier maßgeblichen – Änderung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (BGBl. I 2009, S. 2314).
47 
a.) Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 - C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff., BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - m. w. N., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris). Insbesondere Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 enthält lediglich die Vorgabe, Forderungen nach nationalem Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -).
48 
b.) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen.
49 
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG erfasst Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG bei Direktzahlungen. Direktzahlungen werden ihrerseits in § 1a MOG als Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MOG im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnete Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen definiert, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
50 
Nach dem Erwägungsgrund Nr. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sollen „für die Direktzahlungen im Rahmen der verschiedenen Einkommensstützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden“. Bei den Regelungen der einheitlichen Betriebsprämie (Titel III und Anhang I der VO (EG) Nr. 1782/2003) handelt es sich demnach um Einkommensstützungsregelungen im Sinne des § 1a MOG. Bei der nach Maßgabe der Art. 43 und 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugebilligten Förderung handelt es sich auch um eine Regelung im Sinne des MOG1 Abs. 1a und Abs. 2), da es sich bei der Verordnung um einen Rechtsakt des Rates handelt (so auch VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - sowie BT-Drs., 15/2553, S. 29).
51 
2.) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Teilaufhebungsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids bestehen keine Bedenken.
52 
3.) In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: Mit dem Bewilligungsbescheid vom 21.06.2006 liegt ein unanfechtbarer begünstigender Bescheid vor. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 MOG ergibt sich zum einen aus der Differenz der beantragten zu den tatsächlich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen und der hieraus erfolgten Überzahlung (dazu unter a.). Zum anderen ergibt sie sich durch die Anwendung der Sanktionskürzungen (dazu unter b.).
53 
a.) Gemäß Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist Voraussetzung der Bewilligung der einheitlichen Betriebsprämie und eines Zahlungsanspruchs hierauf, dass eine beihilfefähige Fläche vorliegt. Diese definiert Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 als jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Art. 2 Ziff. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert Ackerland als für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen. Dauergrünland wird in Art. 2 Ziff. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
54 
aa.) In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei den im Gemeinsamen Antrag benannten Flächen um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass für Tatsachenbegriffe eine Beurteilungsermächtigung grundsätzlich abzulehnen ist (zu den bislang höchstrichterlich anerkannten Fallgruppen eines Beurteilungsspielraums vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40, Rn. 177 ff.). Allerdings können sich gerade im Bereich von Naturwissenschaft und Technik Erkenntnisprobleme ergeben (Sachs a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerfGE 49, 89, 136 und BVerfGE 55, 250, 253 f. sowie BVerfGE 61, 82, 111 ff.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2006 und der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht – auch nicht bspw. durch sachverständige Hilfe oder durch Einnahme eines Augenscheins – rekonstruiert werden kann. Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums macht es keinen Unterschied, dass das Landratsamt hier unmittelbar europäisches Recht vollzieht. Den Mitgliedstaaten wird ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum in Bezug auf die zu kategorisierenden Flächen eingeräumt, solange der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebene Kriterienkatalog beachtet wird. Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (BVerwG, B. v. 12.06.2003, - 4 B 37/03 -, NVwZ 2004, 98, 99 f.).
55 
bb.) Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen-)Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (BVerfG, B. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - u. - 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 53 f.; BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 u. Urt. v. 12.07.1995 - 6 C 12/93 -, BVerwGE 99, 74, 77; B. v. 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375, 1376).
56 
(1) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen hat der Beklagte anzuwendendes Recht verkannt. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist dahin auszulegen, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - Rs. C-61/09 -, ABl. C. 346 v. 18.12.2010, S. 10). Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme beihilfefähiger Flächen aber nicht entgegen.
57 
(2) Daneben hat der Beklagte das Recht in Bezug auf die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen, nicht richtig angewendet. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 auszugehen.
58 
Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die einheitliche Betriebsprämie zuzubilligen sein. Dem steht die nach § 11 MOG dem Kläger zugewiesene Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht entgegen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2007 - 10 LA 233/05 - m. w. N.). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung. Jedenfalls aber genießt der Kläger insoweit Vertrauensschutz aufgrund eines Behördenirrtums nach Art. 73 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004.
59 
(3) Im Übrigen hat das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
60 
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -).
61 
Auch die Schlageinteilung verlässt die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht, da der Beklagte diese anhand der Ziele der Verordnung genommen hat. Denn der Erwägungsgrund Nr. 30 S. 2 zu VO (EG) Nr. 1782/2003 stellt klar, dass keine Förderung von Kleinstflächen zu erfolgen hat. Anhaltspunkte, dass das Landratsamt nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor.
62 
b.) Die vom Beklagten vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
63 
aa.) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 68 Abs. 1 oder Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 liegen offensichtlich nicht vor, da der Kläger das Landratsamt nicht über die Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags informiert hat. Der Kläger hat darüber hinaus sachlich unrichtige Angaben gemacht und er hat dies nicht unverschuldet getan. Aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 lässt sich ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind. Angesichts dessen, dass diese Flächen eindeutig keine landwirtschaftliche Nutzflächen sind, kann sich der Kläger insoweit auch nicht exkulpieren.
64 
bb.) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung auf das Sanktionskürzungsregime der Art. 51 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 findet. Eine Anwendung zu Gunsten des Klägers unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Es wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
65 
4.) Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Teilaufhebung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf die Teilaufhebung die Regeln über den Vertrauensschutz aus dem die Rückforderung regelnden Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 -) oder ob wegen des Verweises in § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG § 48 Abs. 2 VwVfG zur Anwendung kommt. Denn jedenfalls ist nach beiden Vorschriften kein Vertrauensschutz zu gewähren.
66 
a.) Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwVfG ist kraft Gesetzes gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat den der Förderung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren. So hat der Kläger Flächen angegeben, bei denen sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle herausgestellt hat, dass sie keine landwirtschaftlichen Flächen sind (vgl. dazu bereits oben). Er kann sich deshalb auf kein schützenswertes Vertrauen berufen.
67 
b.) Auch Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 schützt ebenfalls nicht das Vertrauen des Klägers im Hinblick auf die ihm ausgezahlte Förderung. Denn die Auskehr der Betriebsprämie beruht nicht – wie es Art. 73 Abs. 4 verlangt und vorbehaltlich der der Neuberechnung unterliegenden Flächen – auf einem Behördenirrtum. Im vorliegenden Fall beruht die Rückforderung darauf, dass der Kläger die Abgrenzung der Flächen nach landwirtschaftlicher Nutzfläche und sonstigen Flächen lediglich anhand des von ihm genannten Kartenmaterials vorgenommen hat, ohne dass er die konkreten Verhältnisse vor Ort überprüft hat. Die Überzahlung ist daher nicht auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Vielmehr hätte der Kläger den Irrtum selbst erkennen können, indem er durch eine sorgfältige Kontrolle der einzelnen Flächen dafür Sorge getragen hätte, dass seine Angaben mit den wirklichen Verhältnissen vor Ort übereinstimmen.
68 
5.) Der Teilaufhebung steht ferner eine Verfristung weder nach § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG noch nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 entgegen.
69 
a.) Für den indirekten Vollzug, der nach den nationalen Rechtsregeln unter Beachtung des Effektivitätsgebots und des Diskriminierungsverbots erfolgt, hat der EuGH es ausdrücklich für mit Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt, dass auf den Ablauf einer Frist abgestellt wird.Damit steht der Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG, die in § 10 MOG auch ausdrücklich vorgesehen ist, grundsätzlich nichts entgegen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 19.1.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Mannheim, Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls eine notwendige Anhörung mit angemessener Frist zur Stellungnahme muss erfolgt sein (BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
70 
Am 14.02.2006 wurde die Prämie wertgestellt. In Bezug auf die beabsichtigte Teilaufhebung und Rückforderung wurde der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 angehört. Seine Antwort erfolgte mit Schreiben vom 04.04.2007. Der Rückforderungsbescheid erging am 23.11.2007 und damit noch innerhalb der Jahresfrist.
71 
b.) Auch die in Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 normierten Fristen waren noch nicht abgelaufen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Nach Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
72 
Zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe (14.02.2006) und dem Tag, an dem der Kläger als Begünstigter vom Landratsamt als zuständige Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde (Anhörungsschreiben vom 19.03.2007) liegt ein geringerer Zeitraum als vier bzw. zehn Jahre.
73 
6.) Schließlich stehen die übrigen, vom Kläger geltend gemachten Einwendungen der Teilaufhebung nicht entgegen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf höhere Gewalt wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch das Landratsamt berufen. Im Bereich der Agrarverordnungen sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Der Kläger legt bereits nicht substantiiert dar, worin er die fehlerhafte Beratung des Landratsamts sieht. Soweit er hierzu seinen Vortrag zum fehlenden Verschulden überträgt, trägt dieser jedenfalls kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, da er durch eine entsprechende Kontrolle seines Daten- und Kartenmaterials vor Ort Einfluss auf die Behördenentscheidung hätte nehmen können.
74 
Der Kläger kann sich auch nicht nach § 10 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 MOG i. V. m. § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Entreicherung berufen. Denn nur der ersatzlose Wegfall des Erlangten begründet den Wegfall der Bereicherung (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 818, Rn. 160). Der Kläger hat dagegen lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Förderung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder begründet aber nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit dem erworbenen Futtermittel ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (Schwab, a. a. O., Rn. 161).
75 
7.) § 10 Abs. 1 S. 1 MOG ordnet als Rechtsfolge eine Rücknahmepflicht an. Die klägerischen Ausführungen zum Erfordernis einer Ermessensausübung gehen daher in diesem Fall fehl.
III.)
76 
Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen Fördergelder für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen zurückgefordert werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
77 
Der Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Eine Rückforderung kommt dabei insoweit nicht in Betracht, als bereits der Teilaufhebungsbescheid rechtswidrig ist. Im Übrigen bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids. Insbesondere ist die Rückforderung weder wegen entgegenstehendem Vertrauensschutz (Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004) noch wegen Verfristung (Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004) ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Schließlich entspricht die Zinsberechnung den Vorgaben des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 MOG.
IV.)
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 7.538,24 EUR festgesetzt.
81 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.)
44 
Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
II.)
45 
Der Teilaufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
46 
1.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheid ist § 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (- MOG -) in der Fassung der Neufassung vom 24.06.2005 (BGBl. I 2005, S. 1847) und der – hier maßgeblichen – Änderung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (BGBl. I 2009, S. 2314).
47 
a.) Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 - C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff., BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - m. w. N., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris). Insbesondere Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 enthält lediglich die Vorgabe, Forderungen nach nationalem Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -).
48 
b.) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen.
49 
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG erfasst Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG bei Direktzahlungen. Direktzahlungen werden ihrerseits in § 1a MOG als Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MOG im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnete Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen definiert, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
50 
Nach dem Erwägungsgrund Nr. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sollen „für die Direktzahlungen im Rahmen der verschiedenen Einkommensstützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden“. Bei den Regelungen der einheitlichen Betriebsprämie (Titel III und Anhang I der VO (EG) Nr. 1782/2003) handelt es sich demnach um Einkommensstützungsregelungen im Sinne des § 1a MOG. Bei der nach Maßgabe der Art. 43 und 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugebilligten Förderung handelt es sich auch um eine Regelung im Sinne des MOG1 Abs. 1a und Abs. 2), da es sich bei der Verordnung um einen Rechtsakt des Rates handelt (so auch VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - sowie BT-Drs., 15/2553, S. 29).
51 
2.) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Teilaufhebungsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids bestehen keine Bedenken.
52 
3.) In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: Mit dem Bewilligungsbescheid vom 21.06.2006 liegt ein unanfechtbarer begünstigender Bescheid vor. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 MOG ergibt sich zum einen aus der Differenz der beantragten zu den tatsächlich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen und der hieraus erfolgten Überzahlung (dazu unter a.). Zum anderen ergibt sie sich durch die Anwendung der Sanktionskürzungen (dazu unter b.).
53 
a.) Gemäß Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist Voraussetzung der Bewilligung der einheitlichen Betriebsprämie und eines Zahlungsanspruchs hierauf, dass eine beihilfefähige Fläche vorliegt. Diese definiert Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 als jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Art. 2 Ziff. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert Ackerland als für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen. Dauergrünland wird in Art. 2 Ziff. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
54 
aa.) In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei den im Gemeinsamen Antrag benannten Flächen um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass für Tatsachenbegriffe eine Beurteilungsermächtigung grundsätzlich abzulehnen ist (zu den bislang höchstrichterlich anerkannten Fallgruppen eines Beurteilungsspielraums vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40, Rn. 177 ff.). Allerdings können sich gerade im Bereich von Naturwissenschaft und Technik Erkenntnisprobleme ergeben (Sachs a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerfGE 49, 89, 136 und BVerfGE 55, 250, 253 f. sowie BVerfGE 61, 82, 111 ff.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2006 und der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht – auch nicht bspw. durch sachverständige Hilfe oder durch Einnahme eines Augenscheins – rekonstruiert werden kann. Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums macht es keinen Unterschied, dass das Landratsamt hier unmittelbar europäisches Recht vollzieht. Den Mitgliedstaaten wird ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum in Bezug auf die zu kategorisierenden Flächen eingeräumt, solange der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebene Kriterienkatalog beachtet wird. Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (BVerwG, B. v. 12.06.2003, - 4 B 37/03 -, NVwZ 2004, 98, 99 f.).
55 
bb.) Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen-)Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (BVerfG, B. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - u. - 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 53 f.; BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 u. Urt. v. 12.07.1995 - 6 C 12/93 -, BVerwGE 99, 74, 77; B. v. 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375, 1376).
56 
(1) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen hat der Beklagte anzuwendendes Recht verkannt. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist dahin auszulegen, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - Rs. C-61/09 -, ABl. C. 346 v. 18.12.2010, S. 10). Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme beihilfefähiger Flächen aber nicht entgegen.
57 
(2) Daneben hat der Beklagte das Recht in Bezug auf die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen, nicht richtig angewendet. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 auszugehen.
58 
Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die einheitliche Betriebsprämie zuzubilligen sein. Dem steht die nach § 11 MOG dem Kläger zugewiesene Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht entgegen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2007 - 10 LA 233/05 - m. w. N.). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung. Jedenfalls aber genießt der Kläger insoweit Vertrauensschutz aufgrund eines Behördenirrtums nach Art. 73 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004.
59 
(3) Im Übrigen hat das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
60 
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -).
61 
Auch die Schlageinteilung verlässt die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht, da der Beklagte diese anhand der Ziele der Verordnung genommen hat. Denn der Erwägungsgrund Nr. 30 S. 2 zu VO (EG) Nr. 1782/2003 stellt klar, dass keine Förderung von Kleinstflächen zu erfolgen hat. Anhaltspunkte, dass das Landratsamt nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor.
62 
b.) Die vom Beklagten vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
63 
aa.) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 68 Abs. 1 oder Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 liegen offensichtlich nicht vor, da der Kläger das Landratsamt nicht über die Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags informiert hat. Der Kläger hat darüber hinaus sachlich unrichtige Angaben gemacht und er hat dies nicht unverschuldet getan. Aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 lässt sich ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind. Angesichts dessen, dass diese Flächen eindeutig keine landwirtschaftliche Nutzflächen sind, kann sich der Kläger insoweit auch nicht exkulpieren.
64 
bb.) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung auf das Sanktionskürzungsregime der Art. 51 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 findet. Eine Anwendung zu Gunsten des Klägers unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Es wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
65 
4.) Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Teilaufhebung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf die Teilaufhebung die Regeln über den Vertrauensschutz aus dem die Rückforderung regelnden Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 -) oder ob wegen des Verweises in § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG § 48 Abs. 2 VwVfG zur Anwendung kommt. Denn jedenfalls ist nach beiden Vorschriften kein Vertrauensschutz zu gewähren.
66 
a.) Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwVfG ist kraft Gesetzes gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat den der Förderung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren. So hat der Kläger Flächen angegeben, bei denen sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle herausgestellt hat, dass sie keine landwirtschaftlichen Flächen sind (vgl. dazu bereits oben). Er kann sich deshalb auf kein schützenswertes Vertrauen berufen.
67 
b.) Auch Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 schützt ebenfalls nicht das Vertrauen des Klägers im Hinblick auf die ihm ausgezahlte Förderung. Denn die Auskehr der Betriebsprämie beruht nicht – wie es Art. 73 Abs. 4 verlangt und vorbehaltlich der der Neuberechnung unterliegenden Flächen – auf einem Behördenirrtum. Im vorliegenden Fall beruht die Rückforderung darauf, dass der Kläger die Abgrenzung der Flächen nach landwirtschaftlicher Nutzfläche und sonstigen Flächen lediglich anhand des von ihm genannten Kartenmaterials vorgenommen hat, ohne dass er die konkreten Verhältnisse vor Ort überprüft hat. Die Überzahlung ist daher nicht auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Vielmehr hätte der Kläger den Irrtum selbst erkennen können, indem er durch eine sorgfältige Kontrolle der einzelnen Flächen dafür Sorge getragen hätte, dass seine Angaben mit den wirklichen Verhältnissen vor Ort übereinstimmen.
68 
5.) Der Teilaufhebung steht ferner eine Verfristung weder nach § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG noch nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 entgegen.
69 
a.) Für den indirekten Vollzug, der nach den nationalen Rechtsregeln unter Beachtung des Effektivitätsgebots und des Diskriminierungsverbots erfolgt, hat der EuGH es ausdrücklich für mit Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt, dass auf den Ablauf einer Frist abgestellt wird.Damit steht der Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG, die in § 10 MOG auch ausdrücklich vorgesehen ist, grundsätzlich nichts entgegen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 19.1.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Mannheim, Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls eine notwendige Anhörung mit angemessener Frist zur Stellungnahme muss erfolgt sein (BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
70 
Am 14.02.2006 wurde die Prämie wertgestellt. In Bezug auf die beabsichtigte Teilaufhebung und Rückforderung wurde der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 angehört. Seine Antwort erfolgte mit Schreiben vom 04.04.2007. Der Rückforderungsbescheid erging am 23.11.2007 und damit noch innerhalb der Jahresfrist.
71 
b.) Auch die in Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 normierten Fristen waren noch nicht abgelaufen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Nach Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
72 
Zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe (14.02.2006) und dem Tag, an dem der Kläger als Begünstigter vom Landratsamt als zuständige Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde (Anhörungsschreiben vom 19.03.2007) liegt ein geringerer Zeitraum als vier bzw. zehn Jahre.
73 
6.) Schließlich stehen die übrigen, vom Kläger geltend gemachten Einwendungen der Teilaufhebung nicht entgegen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf höhere Gewalt wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch das Landratsamt berufen. Im Bereich der Agrarverordnungen sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Der Kläger legt bereits nicht substantiiert dar, worin er die fehlerhafte Beratung des Landratsamts sieht. Soweit er hierzu seinen Vortrag zum fehlenden Verschulden überträgt, trägt dieser jedenfalls kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, da er durch eine entsprechende Kontrolle seines Daten- und Kartenmaterials vor Ort Einfluss auf die Behördenentscheidung hätte nehmen können.
74 
Der Kläger kann sich auch nicht nach § 10 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 MOG i. V. m. § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Entreicherung berufen. Denn nur der ersatzlose Wegfall des Erlangten begründet den Wegfall der Bereicherung (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 818, Rn. 160). Der Kläger hat dagegen lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Förderung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder begründet aber nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit dem erworbenen Futtermittel ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (Schwab, a. a. O., Rn. 161).
75 
7.) § 10 Abs. 1 S. 1 MOG ordnet als Rechtsfolge eine Rücknahmepflicht an. Die klägerischen Ausführungen zum Erfordernis einer Ermessensausübung gehen daher in diesem Fall fehl.
III.)
76 
Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen Fördergelder für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen zurückgefordert werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
77 
Der Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Eine Rückforderung kommt dabei insoweit nicht in Betracht, als bereits der Teilaufhebungsbescheid rechtswidrig ist. Im Übrigen bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids. Insbesondere ist die Rückforderung weder wegen entgegenstehendem Vertrauensschutz (Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004) noch wegen Verfristung (Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004) ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Schließlich entspricht die Zinsberechnung den Vorgaben des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 MOG.
IV.)
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 7.538,24 EUR festgesetzt.
81 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen.
Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt in Sch.. Am 24.02.1997, 17.02.1998 und am 09.02.1999 beantragte er beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil (im Folgenden: ALLB Rottweil) unter anderem Leistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichsprogramm (MEKA). Dabei gab er an, er bewirtschafte insgesamt 7,83 Hektar als Grünland, wobei dieses Grünland eine Neigung zwischen 25 % und 50 % aufweise und auf einem halben Hektar feucht und nass sei. Sein Streuobstbestand umfasse 60 Bäume. Er verzichte auch völlig auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel.
Auf der Grundlage dieser Angaben bewilligte das ALLB Rottweil dem Kläger für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 mit Bescheiden vom 20.03.1998, 12.02.1999 und 25.02.2000 nach den Richtlinien zum Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich eine Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR).
Am 09.03.2000 stellte der Kläger einen gleichlautenden Antrag für das Bewirtschaftungsjahr 2000.
Am 15.06.2000 führte das ALLB Rottweil beim Kläger eine Vorortkontrolle durch, bei der geringere Flächen und Streuobstbestände festgestellt wurden, als vom Kläger angegeben.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 29.09.2000 wurde dem Kläger für das Antragsjahr 2000 eine Ausgleichszahlung nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichsprogramm in Höhe von 2.700,80 DM (1380,90 EUR) bewilligt. Dabei legte das Landwirtschaftsamt eine Grünlandfläche von 7,83 Hektar zugrunde, von der 0,5 Hektar als Feucht- und Nasswiese genutzt würden und 7,27 Hektar eine Neigung zwischen 25 % bis 50 % aufwiesen. Die als Steillage förderfähige Fläche sei jedoch um das Doppelte der ermittelten Differenz von tatsächlicher und angegebener Fläche auf 6,15 ha zu kürzen, da diese Differenz mehr als 3% betrage. Die Förderung der Streuobstbestände werde in vollem Umfang abgelehnt, weil der tatsächlich festgestellte von dem im Antrag angegebenen Bestand um mehr als 20 % abweiche. Der Bescheid wurde bestandskräftig, nachdem der Kläger hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hatte.
Am 9.3.2001 wurde auf Bitten des Klägers ein neuer Vorort-Termin durchgeführt. Dabei wurde die als Grünland genutzte Fläche des Klägers mit 7,32 ha berechnet. Die Steillagen zwischen 25 % und 50 % Neigung wurden mit 3,46 Hektar festgestellt und hinsichtlich der Streuobstförderung wurde ein Baumbestand von 48 Bäumen gezählt. Zur Flächenermittlung im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte Seite 325 ff. verwiesen.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.06.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 20.03.1998 rückwirkend insoweit zurückgenommen, als die Ausgleichsleistung für das Jahr 1997 den Betrag von 2.586,20 DM (1322,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag über 642,60 DM (328,56 EUR) wurde ab dem 30.03.1998 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst. Hieraus wurde bis zu dem Zahlungsziel am 16.07.2001 ein Zinsbetrag in Höhe von 126,34 DM (64,60 EUR) errechnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rücknahme führe die Ausgleichsleistung auf den Anspruch zurück, der sich aus den beim Vorort-Termin festgestellten geringeren Flächen und dem niedrigeren Streuobstbestand ergebe.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.05.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 12.02.1999 rückwirkend insoweit aufgehoben, als die Ausgleichsleistung für das Jahr 1998 den Betrag von 2.586,20 DM (1322,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag über 642,60 DM (328,56 EUR) wurde ab dem 10.02.1999 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst, so dass bis zum Zahlungsziel am 15.06.2001 eine Zinsforderung in Höhe von 91,88 DM (46,98 EUR) festgesetzt wurde. Die Begründung entsprach der des Bescheides vom 25.6.2001.
10 
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 23.05.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 25.02.2000 rückwirkend insoweit aufgehoben, als die Ausgleichsleistung für das Antragsjahr 1999 den Betrag von 2.586,20 DM (1322,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag über 642,60 DM (328,56 EUR) wurde ab dem 28.02.2000 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst. Der Zinsbetrag wurde bis zum Zahlungsziel am 13.06.2001 mit 56,68 DM (28,98 EUR) beziffert. Auch hier wurde die Rücknahme mit dem beim Vorort-Termin festgestellten geringeren Flächen und dem niedrigeren Streuobstbestand begründet.
11 
Schließlich nahm das ALLB Rottweil mit Bescheid vom 25.04.2001 den auf das Antragsjahr 2000 bezogenen Bescheid vom 29.09.2000 insoweit rückwirkend zurück, als die Ausgleichsleistung den Betrag von 1.886,00 DM (964,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 814,80 DM (416,60 EUR) wurde ab dem 22.09.2000 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst und der Zinsbetrag bis zum Zahlungsziel am 16.05.2001 mit 38,45 DM (19,66 EUR) beziffert. Hierbei wurde der Anspruch des Klägers auf die Ausgleichsleistung für die Grünlandnutzung und für den völligen Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf eine Fläche von 6,3 ha bezogen. Die tatsächlich vorhandene Fläche von 7,32 ha sei nach den geltenden Sanktionsregeln um das Doppelte der Differenz zwischen der angegebenen und der vorhandenen Fläche, d.h. um 1,02 ha, zusätzlich zu reduzieren. Die Streuobstförderung sei völlig zu streichen. Die Förderung der Steillagen sei auf eine Fläche von 1,99 ha und die der Nass- und Feuchtwiese auf eine Fläche von 0,49 ha zu beziehen.
12 
Der Kläger legte gegen alle Bescheide rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Flächenermittlung sei für ihn insgesamt nicht mehr nachvollziehbar. Hinsichtlich der Obstbäume sei es so, dass der Orkan „Lothar“ im Dezember des Jahres 1999  12 der zunächst 60 Streuobstbäume zerstört habe. Bis zu der Beantragung und Prüfung im Frühjahr hätten diese Bäume noch nicht nachgepflanzt werden können. In den Jahren von 1997 bis 1999 habe der Bestand jedoch 60 förderfähige Bäume umfasst.
13 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2002 wurde der Änderungs- und Rückforderungsbescheid für das Wirtschaftsjahr 2000 vom 25.04.2001 geändert und der Rückforderungsbetrag um 147,06 DM (75,19 EUR) auf 667,74 DM (341,41 EUR) reduziert. Bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages für das Jahr 2000 habe man versehentlich die Steillagen mit nur 1,99 ha statt mit 3,46 ha berücksichtigt. Die Einbeziehung der fehlenden 1,47 Hektar ergebe eine Förderungssumme von zusätzlich 75,19 EUR (147,06 DM). Im Übrigen seien die Widersprüche nicht begründet. Die zusätzliche Reduzierung der förderfähigen Grünlandfläche um 1,02 ha auf 6,3 ha und die Streichung der Streuobstförderung im Jahr 2000 sei Folge der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Sanktionen für zu hohe Flächenangaben im Förderantrag. Die übrigen Bescheide seien zu Recht auf die Förderung für die tatsächlich festgestellten Flächen zurückgeführt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.06.2002 zugestellt.
14 
Am 25.7.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei zweifelhaft, ob die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächen korrekt ermittelt worden seien. Vermessungen seien jedenfalls nicht durchgeführt worden. Dagegen habe er in seinen Anträgen die Angaben gemacht, die ihm von amtlicher Seite vorgegeben gewesen seien. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Streuobstförderung für die Wirtschaftsjahre 1997 bis 1999 reduziert worden sei, obwohl in diesem Zeitraum die angegebenen Bäume vorhanden gewesen seien. Die fehlenden Bäume seien erst durch den Orkan „Lothar“ zerstört worden. Die Rückforderung der Ausgleichsleistung für das Wirtschaftsjahr 2000 sei nicht möglich, da der Beklagte diese Leistungen am 29.9.2000 bereits in Kenntnis der bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle angeblich vorgefundenen Abweichungen bewilligt habe. Die rückwirkende Verzinsung widerspreche dem Art. 49 der VO (EG) Nr. 2419/2001, der eine Verzinsung nur noch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Rückforderungsbescheides vorsehe.
15 
Der Kläger beantragt
16 
die Bescheide des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 und diesen Widerspruchsbescheid, soweit die Widersprüche zurückgewiesen wurden, aufzuheben.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen.
19 
Es trägt vor, die Rückforderung habe ihre Rechtsgrundlage in der MEKA-Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum. Der Kläger habe von den dort beschriebenen Folgen unrichtiger Angaben Kenntnis genommen, als er den Förderantrag gestellt habe. Er könne sich auch nicht insoweit auf ein schützenswertes Vertrauen stützen, als in dem Bewilligungsbescheid für das Förderjahr 2000 - trotz des abweichenden Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle - teilweise die Angaben des Klägers in die Berechnung der Förderung eingeflossen seien. Denn der Kläger habe um die Unrichtigkeit dieser Angaben gewusst. Die den Rückforderungsbescheiden zugrunde liegende Flächenberechnung sei korrekt; sie sei vor Ort unter Mitarbeit des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung Rottweil mit Hilfe des insoweit üblichen Planimetrierverfahrens „Planix“ erfolgt. Die Teilrücknahme der Streuobstförderung auch für die Jahre vor 2000 habe ihren Grund darin, dass der Streuobstbestand von 60 Bäumen nicht während des gesamten Förderzeitraums von fünf Jahren bestanden habe. Eine Korrektur wäre nur dann unterblieben, wenn der Kläger den sturmbedingten Verlust der Bäume innerhalb von 10 Werktagen nach seiner Feststellung gemeldet hätte. Die Pflicht zur rückwirkenden Verzinsung des Rückforderungsbetrags ergebe sich aus der MEKA-Richtlinie, die wiederum auf Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. seit dem 1.1.2000 auf Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/99 i.V.m. Art. 14 der VO (EWG) Nr. 3887/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1678/98 verweise. Die vom Kläger-Vertreter zitierte VO (EG) Nr. 2419/2001 finde nur auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf die Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2002 bezögen.
20 
Der Kammer lagen die in einem Heft verbundenen Verwaltungsakten des ALLB Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 sind jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
22 
1. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR) bewilligten MEKA-Ausgleichsleistung auf nunmehr jeweils 2.586,20 DM (1322,30 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage teils in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG und teils in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
23 
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Denn nach dem für die bis zum 1.1.2000 getätigten Ausgaben anwendbaren Art. 8 der VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94/13) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 102/19) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
24 
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichsleistung jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
25 
a. Soweit die Rücknahme der MEKA-Förderung für die Jahre 1997, 1998 und 1999 auf die in Folge der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 vorgenommene Reduzierung der tatsächlich ermittelten Grünland-, Steillagen- und Nasswiesenflächen bezogen ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn die Bewilligungsbescheide des ALLB Rottweil vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 waren von Anfang an in dem Umfang rechtswidrig, in dem die MEKA-Förderung auf Flächen bezogen war, die die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 festgestellten Flächen überstiegen.
26 
Die vom Kläger für die Jahre 1997, 1998 und 1999 begehrten Zuwendungen nach dem sog. MEKA-Programm beruhen auf den „Richtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA)“ vom 4.4.1996 (GABl. 301) und vom 27.4.1998 (GABl. 335). Diese Richtlinien sind formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermitteln deshalb für sich genommen keinen direkten Anspruch auf die dort vorgesehenen Zuwendungen (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Auch kann ein solcher Anspruch weder aus der der Gewährung der MEKA-Förderung in diesen Jahren zugrunde liegenden Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215/85) noch aus der Regelung des § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG)(=Juris Lw/KultG BW) vom 14.3.1972 (GBl. S. 74 i.d.F. v. 20.5.1994, GBl. S. 281) entnommen werden, der zum Erlass der MEKA-Richtlinien ermächtigt. Insgesamt hat ein Zuwendungsempfänger deshalb lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Förderrichtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum die gleichmäßige Förderpraxis innerhalb des Landes festlegen, so ist es dem Gericht verwehrt, diese Förderpraxis durch eine eigenständige Auslegung der Richtlinien selbst zu bestimmen, sondern es muss die Richtlinien als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auslegen und anwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
27 
Bezogen auf den Förderanspruch des Klägers in den Jahren 1997, 1998 und 1999 ergibt sich hieraus, dass sich dieser in Bezug auf die Förderung der extensiven Grünlandnutzung und die hinzukommende Förderung des Verzichts auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel aus einer Fläche von 7,32 ha, und in Bezug auf die insoweit ebenfalls zusätzliche Steillagen- und Nasswiesenförderung aus einer Fläche von 3,46 ha bzw. 0,49 ha errechnet und deshalb insoweit jeweils nur einen Betrag von 2298,20 DM (1175,05 EUR) umfasste. Dabei ist die Flächenermittlung hinsichtlich der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiese zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Die Kammer ist aber auch davon überzeugt, dass die sonstige Grünlandfläche seines Betriebes nicht - wie vom Kläger angegeben und behauptet - 7,83 ha umfasste, sondern vom ALLB Rottweil rechtsfehlerfrei mit 7,32 ha ermittelt worden ist.
28 
Auch bei der Ermittlung der Flächen ist die Kammer weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde willkürfrei anhand der durch die MEKA-Richtlinien oder die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer deshalb nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Förderung nach dem MEKA-Programm noch von förderfähigem Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, weil dieses Kriterium nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters teilweise auch durch Vorgaben bestimmt ist, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der gemäß Art. 7 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 notwendigen Genehmigung der MEKA-Programme gegenüber dem Land macht. Der Kläger konnte demgegenüber nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
29 
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch hat der Klägers selbst vorgetragen, dass er die betroffenen Flächen in der Vergangenheit nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz für Holz und Schuttabraum.
30 
Schließlich ist aus der Sicht des Gerichts auch nichts dagegen zu erinnern, wie die als Grünland qualifizierten Flächen letztlich vermessen worden sind. Insofern ist die Landwirtschaftsbehörde nach Art. 19 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24.4.1996 (ABl. Nr. L 102/19) i.V.m Art. 6 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 391/36) dazu verpflichtet, die landwirtschaftlichen Parzellen mit geeigneten Mitteln zu bestimmen, die von dieser festgelegt werden und eine den amtlichen Messungen gleichwertige Messgenauigkeit aufweisen müssen. Diesen Anforderungen wird das vom ALLB Rottweil angewendete Verfahren der genauen Vorortabmessung und der dann auf dem Plan nachvollzogenen Flächenberechnung nach dem Planimetriersystem „Planix“ gerecht.
31 
Ist die Flächenermittlung somit nicht zu beanstanden und ergibt sich hieraus rechnerisch richtig auch ein von Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt der jeweils erstmaligen Bewilligung entsprechend reduzierter Anspruch auf eine Zuwendung nach dem MEKA-Programm, so ist die hierauf bezogene Rücknahme dieser Bewilligungsbescheide in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
32 
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Denn der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). So hat der Kläger  Flächenangaben gemacht, die unrichtig und für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft ursächlich waren; auf die Frage des Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
33 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in den Rücknahmeentscheidungen des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme MEKA-Förderung, doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die in Art. 20 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 746/96 geforderte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die über die Ziffern 10 Abs. 1 und 9.2. Abs. 4 der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000 (GABl. 492) antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
34 
b. Soweit die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung auf die dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Jahre 1997, 1998 und 1999 bewilligte Streuobstförderung bezogen ist, findet sie ihre Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG scheidet aus, weil die Bewilligungsbescheide - anders als bei der flächenabhängigen Förderung - zunächst, d.h. im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig auf die Förderung von 60 Streuobstbäumen bezogen war. Insoweit ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Baumbestand erst Ende Dezember 1999 in Folge des Orkans „Lothar“ um 12 Bäume verringert worden ist. Allerdings kann nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ein (im Zeitpunkt seines Erlasses) rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
35 
So ist der Kläger in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils für die Erhaltung der Streuobstbestände im Umfang von 60 Bäumen gefördert worden (vgl. jeweils Ziff. 3.2.3. der MEKA-Richtlinien vom 4.4.1996 und vom 27.4.1998). Dabei war in den Bewilligungsbescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 jedoch jeweils darauf verwiesen, dass die bewilligten MEKA-Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren durchzuführen sind. Hiermit wurde eine jeweils in Ziff. 5.1. der MEKA-Richtlinien vorgesehene und gemäß Art. 3 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht, die der Kläger bezogen auf die 12 Bäume, die im Dezember 1999 zerstört worden sind, nicht mehr erfüllen kann. Auf die Frage, ob diese Verpflichtung, 60 Bäume für die Dauer des gesamten Fünfjahreszeitraums zu erhalten, mit oder ohne Verschulden nicht mehr erfüllt werden kann, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Verpflichtung zum Erhalt der Bäume eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG oder eine anderweitige Nebenbestimmung ist (hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.9.1996 - 4 B 198/95 -, NVwZ-RR 1996, 193 bzw. Urt. v. 14.11.1979 - 8 C 15/79 -, BVerwGE 59, 124, 128).
36 
Hinsichtlich des im Rahmen des rückwirkenden Widerrufs eines begünstigenden Geldleistungsverwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG grundsätzlich auszuübenden Ermessens gilt das Gleiche wie hinsichtlich der unter a. erörterten Rücknahme. Auch hier ist das dem Beklagten eingeräumte Ermessen durch die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Rückzahlung von letztlich zu Unrecht gewährten Beihilfen nach nationalem Recht möglichst weitgehend bis zur Grenze des hier nicht gegebenen Vertrauensschutzes und der Unverhältnismäßigkeit zurückzufordern (vgl. insoweit Art. 20 Abs. 1 der VO Nr. 746/96), und die hierauf bezogene Regelung der Ziffer 9.4. der - gemäß Ziffer 10 Abs. 1 anwendbaren - MEKA-II Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum vom 12.9.2000 derart bestimmt, dass es zumindest in dem hier gegebenen Regelfall keiner eigenständigen Ermessenserwägungen zum Umfang und Zeitpunkt des Widerrufs mehr bedarf.
37 
2. Auch der auf das Antragsjahr 2000 bezogene Änderungs- und Rücknahmebescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 ist - mit dem Inhalt, den er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 erhalten hat - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die rückwirkende Reduzierung der ursprünglich bewilligten Ausgleichsleistung in Höhe von 2700,80 DM (1380,90 EUR) um 667,74 DM (341,41 EUR) auf 2033,06 DM (1039,49 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
38 
Das europäische Gemeinschaftsrecht bietet auch insoweit keine vorrangige Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. Zwar hat die MEKA-Förderung des Klägers im Jahre 2000 - anders als die MEKA-Förderung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 - ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Vorschriften (AB. Nr. L 160/80) und in der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. Nr. L 214/31). Die zuvor maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 746/96 sind aufgehoben worden (Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 und Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999). Aufgehoben worden ist auch die VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; an deren Stelle ist die VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 160/103 getreten (vgl. Art. 16 und 20 der VO (EG) Nr. 1258/1999). Aber auch nach den neuen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts bleibt es bei dem auch in Art. 10 des EG-Vertrages niedergelegten Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten über ihr nationales Recht für die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen sorgen und gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1258/1999).
39 
Die Reduzierung der MEKA-Förderung des Klägers für das Jahr 2000 hat rechtlich und rechnerisch allein ihren Grund darin, dass die dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 zugrunde gelegte Grünlandfläche und damit auch die auf den Verzicht von chemisch-synthetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bezogene Fläche des Klägers von 7,83 ha auf nunmehr 6,3 ha reduziert worden war. Die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten Flächen der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiesen blieben unverändert. Die Streichung der Streuobstförderung geht ins Leere, nachdem bereits der - bestandskräftige - Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 eine solche Streuobstförderung nicht mehr bewilligt hatte.
40 
Bezüglich der Berechnung der Grünlandfläche für das Jahr 2000 gilt zunächst grundsätzlich das Gleiche wie in den Förderjahren 1997, 1998 und 1999. Denn auf die MEKA-Förderung des Klägers im Jahr 2000 findet - ebenso wie für die Förderung in den Jahren 1998 und 1999 - die MEKA-Richtlinie vom 27.4.1998 (GABl. S. 335) und nicht die mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft getretene Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000, (GBl. S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 1.1.2000 eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie).
41 
Insoweit ist das ALLB Rottweil - wie oben zu 1.a) dargelegt - zu Recht davon ausgegangen, dass die tatsächlich beim Kläger vorhandene Grünlandfläche 7,32 ha umfasst.
42 
Allerdings hat der Beklagte von dieser ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers für die Berechnung der Förderung im Jahr 2000 zu Recht noch weitere 1,02 ha Fläche abgezogen. Dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der nach Ziffer 10 Abs. 1 insoweit anwendbaren Ziffer 9. 2 Abs. 2 der MEKA-II Richtlinie vom 12.9.2000. Hiernach gilt in den Fällen, in denen die tatsächliche Fläche die im Antrag angegebene Fläche unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wiederum normiert die Kürzung der tatsächlich ermittelten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29). Mit dieser Sanktionsregel für schuldhaft oder auch schuldlos fehlerhafte Flächenangaben in landwirtschaftlichen Beihilfeanträgen entspricht das Land der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999, der die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 für unmittelbar verpflichtend erklärt.
43 
Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,32 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Sanktionsregelung ein zusätzlicher Abzug von 1,02 ha (2 x 0,51 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
44 
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Allerdings kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat; doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa wie hier als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind, aus diesen amtlichen Angaben herauszurechnen.
45 
Umfasste die im Rahmen der MEKA-Förderung als Grünland und als Fläche des völligen Verzichts auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 6,3 ha und war deshalb die Bewilligung der MEKA-Förderung für das Jahr 2000 bereits damals insoweit rechtswidrig als diese den Betrag von 2033,06 DM (1039,49 EUR) überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides im Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
46 
Insbesondere steht der Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen. Denn der Kläger kann sich bereits deshalb nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers auch zur Grünlandnutzung unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 gemachten Flächenfeststellungen später, d.h. im März 2001 nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Förderung der extensiven und dünge- bzw. pflanzenschutzmittelfreien Grünlandnutzung trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat, am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364).
47 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Insofern kann die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen im Zusammenhang mit den Rücknahmebescheiden vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 (oben 1.a) Bezug nehmen.
48 
3. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 bzw. im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 jeweils weiter ausgesprochene Festsetzung der aufgrund der Teilaufhebung der Bescheide vom 20.3.1998, 12.2.1999, 25.2.2000 und vom 29.9.2000 zu erstattenden Beträge in Höhe von jeweils 328,56 EUR (für die Jahre 1997, 1998 und 1999) bzw. von 341,41 EUR (für das Jahr 2000) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Die festgesetzten Beträge entsprechen dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieser Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Beihilfen nach dem MEKA-Programm im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 19 B 98.945 -, BayVBl. 2003, 152).
49 
4. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 schließlich jeweils festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Zuwendung nach dem MEKA-Programm an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Denn nach dem hier für die Jahre 1997, 1998 und 1999 maßgeblichen Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und dem für das Jahr 2000 gemäß Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999 maßgeblichen Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 sind die zu Unrecht gezahlten Beträge „zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen“ zurückzuzahlen. „Der anzuwendende Zinssatz wird gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten“.
50 
Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
51 
Die vom Kläger-Bevollmächtigten vorgetragene Regelung des Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. Nr. L 327/11), nach welcher im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Zinsen nur für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden, findet erst auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf ab dem 1.1.2002 beginnende Wirtschaftsjahre beziehen (Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Für Beihilfeanträge, die sich wie die des Klägers auf Zeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen, bleibt es bei der hier maßgeblichen Regelung des Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999.
52 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
21 
Die Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 sind jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
22 
1. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR) bewilligten MEKA-Ausgleichsleistung auf nunmehr jeweils 2.586,20 DM (1322,30 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage teils in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG und teils in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
23 
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Denn nach dem für die bis zum 1.1.2000 getätigten Ausgaben anwendbaren Art. 8 der VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94/13) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 102/19) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
24 
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichsleistung jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
25 
a. Soweit die Rücknahme der MEKA-Förderung für die Jahre 1997, 1998 und 1999 auf die in Folge der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 vorgenommene Reduzierung der tatsächlich ermittelten Grünland-, Steillagen- und Nasswiesenflächen bezogen ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn die Bewilligungsbescheide des ALLB Rottweil vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 waren von Anfang an in dem Umfang rechtswidrig, in dem die MEKA-Förderung auf Flächen bezogen war, die die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 festgestellten Flächen überstiegen.
26 
Die vom Kläger für die Jahre 1997, 1998 und 1999 begehrten Zuwendungen nach dem sog. MEKA-Programm beruhen auf den „Richtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA)“ vom 4.4.1996 (GABl. 301) und vom 27.4.1998 (GABl. 335). Diese Richtlinien sind formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermitteln deshalb für sich genommen keinen direkten Anspruch auf die dort vorgesehenen Zuwendungen (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Auch kann ein solcher Anspruch weder aus der der Gewährung der MEKA-Förderung in diesen Jahren zugrunde liegenden Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215/85) noch aus der Regelung des § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG)(=Juris Lw/KultG BW) vom 14.3.1972 (GBl. S. 74 i.d.F. v. 20.5.1994, GBl. S. 281) entnommen werden, der zum Erlass der MEKA-Richtlinien ermächtigt. Insgesamt hat ein Zuwendungsempfänger deshalb lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Förderrichtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum die gleichmäßige Förderpraxis innerhalb des Landes festlegen, so ist es dem Gericht verwehrt, diese Förderpraxis durch eine eigenständige Auslegung der Richtlinien selbst zu bestimmen, sondern es muss die Richtlinien als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auslegen und anwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
27 
Bezogen auf den Förderanspruch des Klägers in den Jahren 1997, 1998 und 1999 ergibt sich hieraus, dass sich dieser in Bezug auf die Förderung der extensiven Grünlandnutzung und die hinzukommende Förderung des Verzichts auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel aus einer Fläche von 7,32 ha, und in Bezug auf die insoweit ebenfalls zusätzliche Steillagen- und Nasswiesenförderung aus einer Fläche von 3,46 ha bzw. 0,49 ha errechnet und deshalb insoweit jeweils nur einen Betrag von 2298,20 DM (1175,05 EUR) umfasste. Dabei ist die Flächenermittlung hinsichtlich der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiese zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Die Kammer ist aber auch davon überzeugt, dass die sonstige Grünlandfläche seines Betriebes nicht - wie vom Kläger angegeben und behauptet - 7,83 ha umfasste, sondern vom ALLB Rottweil rechtsfehlerfrei mit 7,32 ha ermittelt worden ist.
28 
Auch bei der Ermittlung der Flächen ist die Kammer weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde willkürfrei anhand der durch die MEKA-Richtlinien oder die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer deshalb nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Förderung nach dem MEKA-Programm noch von förderfähigem Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, weil dieses Kriterium nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters teilweise auch durch Vorgaben bestimmt ist, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der gemäß Art. 7 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 notwendigen Genehmigung der MEKA-Programme gegenüber dem Land macht. Der Kläger konnte demgegenüber nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
29 
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch hat der Klägers selbst vorgetragen, dass er die betroffenen Flächen in der Vergangenheit nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz für Holz und Schuttabraum.
30 
Schließlich ist aus der Sicht des Gerichts auch nichts dagegen zu erinnern, wie die als Grünland qualifizierten Flächen letztlich vermessen worden sind. Insofern ist die Landwirtschaftsbehörde nach Art. 19 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24.4.1996 (ABl. Nr. L 102/19) i.V.m Art. 6 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 391/36) dazu verpflichtet, die landwirtschaftlichen Parzellen mit geeigneten Mitteln zu bestimmen, die von dieser festgelegt werden und eine den amtlichen Messungen gleichwertige Messgenauigkeit aufweisen müssen. Diesen Anforderungen wird das vom ALLB Rottweil angewendete Verfahren der genauen Vorortabmessung und der dann auf dem Plan nachvollzogenen Flächenberechnung nach dem Planimetriersystem „Planix“ gerecht.
31 
Ist die Flächenermittlung somit nicht zu beanstanden und ergibt sich hieraus rechnerisch richtig auch ein von Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt der jeweils erstmaligen Bewilligung entsprechend reduzierter Anspruch auf eine Zuwendung nach dem MEKA-Programm, so ist die hierauf bezogene Rücknahme dieser Bewilligungsbescheide in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
32 
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Denn der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). So hat der Kläger  Flächenangaben gemacht, die unrichtig und für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft ursächlich waren; auf die Frage des Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
33 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in den Rücknahmeentscheidungen des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme MEKA-Förderung, doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die in Art. 20 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 746/96 geforderte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die über die Ziffern 10 Abs. 1 und 9.2. Abs. 4 der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000 (GABl. 492) antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
34 
b. Soweit die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung auf die dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Jahre 1997, 1998 und 1999 bewilligte Streuobstförderung bezogen ist, findet sie ihre Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG scheidet aus, weil die Bewilligungsbescheide - anders als bei der flächenabhängigen Förderung - zunächst, d.h. im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig auf die Förderung von 60 Streuobstbäumen bezogen war. Insoweit ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Baumbestand erst Ende Dezember 1999 in Folge des Orkans „Lothar“ um 12 Bäume verringert worden ist. Allerdings kann nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ein (im Zeitpunkt seines Erlasses) rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
35 
So ist der Kläger in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils für die Erhaltung der Streuobstbestände im Umfang von 60 Bäumen gefördert worden (vgl. jeweils Ziff. 3.2.3. der MEKA-Richtlinien vom 4.4.1996 und vom 27.4.1998). Dabei war in den Bewilligungsbescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 jedoch jeweils darauf verwiesen, dass die bewilligten MEKA-Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren durchzuführen sind. Hiermit wurde eine jeweils in Ziff. 5.1. der MEKA-Richtlinien vorgesehene und gemäß Art. 3 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht, die der Kläger bezogen auf die 12 Bäume, die im Dezember 1999 zerstört worden sind, nicht mehr erfüllen kann. Auf die Frage, ob diese Verpflichtung, 60 Bäume für die Dauer des gesamten Fünfjahreszeitraums zu erhalten, mit oder ohne Verschulden nicht mehr erfüllt werden kann, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Verpflichtung zum Erhalt der Bäume eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG oder eine anderweitige Nebenbestimmung ist (hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.9.1996 - 4 B 198/95 -, NVwZ-RR 1996, 193 bzw. Urt. v. 14.11.1979 - 8 C 15/79 -, BVerwGE 59, 124, 128).
36 
Hinsichtlich des im Rahmen des rückwirkenden Widerrufs eines begünstigenden Geldleistungsverwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG grundsätzlich auszuübenden Ermessens gilt das Gleiche wie hinsichtlich der unter a. erörterten Rücknahme. Auch hier ist das dem Beklagten eingeräumte Ermessen durch die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Rückzahlung von letztlich zu Unrecht gewährten Beihilfen nach nationalem Recht möglichst weitgehend bis zur Grenze des hier nicht gegebenen Vertrauensschutzes und der Unverhältnismäßigkeit zurückzufordern (vgl. insoweit Art. 20 Abs. 1 der VO Nr. 746/96), und die hierauf bezogene Regelung der Ziffer 9.4. der - gemäß Ziffer 10 Abs. 1 anwendbaren - MEKA-II Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum vom 12.9.2000 derart bestimmt, dass es zumindest in dem hier gegebenen Regelfall keiner eigenständigen Ermessenserwägungen zum Umfang und Zeitpunkt des Widerrufs mehr bedarf.
37 
2. Auch der auf das Antragsjahr 2000 bezogene Änderungs- und Rücknahmebescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 ist - mit dem Inhalt, den er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 erhalten hat - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die rückwirkende Reduzierung der ursprünglich bewilligten Ausgleichsleistung in Höhe von 2700,80 DM (1380,90 EUR) um 667,74 DM (341,41 EUR) auf 2033,06 DM (1039,49 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
38 
Das europäische Gemeinschaftsrecht bietet auch insoweit keine vorrangige Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. Zwar hat die MEKA-Förderung des Klägers im Jahre 2000 - anders als die MEKA-Förderung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 - ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Vorschriften (AB. Nr. L 160/80) und in der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. Nr. L 214/31). Die zuvor maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 746/96 sind aufgehoben worden (Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 und Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999). Aufgehoben worden ist auch die VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; an deren Stelle ist die VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 160/103 getreten (vgl. Art. 16 und 20 der VO (EG) Nr. 1258/1999). Aber auch nach den neuen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts bleibt es bei dem auch in Art. 10 des EG-Vertrages niedergelegten Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten über ihr nationales Recht für die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen sorgen und gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1258/1999).
39 
Die Reduzierung der MEKA-Förderung des Klägers für das Jahr 2000 hat rechtlich und rechnerisch allein ihren Grund darin, dass die dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 zugrunde gelegte Grünlandfläche und damit auch die auf den Verzicht von chemisch-synthetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bezogene Fläche des Klägers von 7,83 ha auf nunmehr 6,3 ha reduziert worden war. Die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten Flächen der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiesen blieben unverändert. Die Streichung der Streuobstförderung geht ins Leere, nachdem bereits der - bestandskräftige - Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 eine solche Streuobstförderung nicht mehr bewilligt hatte.
40 
Bezüglich der Berechnung der Grünlandfläche für das Jahr 2000 gilt zunächst grundsätzlich das Gleiche wie in den Förderjahren 1997, 1998 und 1999. Denn auf die MEKA-Förderung des Klägers im Jahr 2000 findet - ebenso wie für die Förderung in den Jahren 1998 und 1999 - die MEKA-Richtlinie vom 27.4.1998 (GABl. S. 335) und nicht die mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft getretene Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000, (GBl. S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 1.1.2000 eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie).
41 
Insoweit ist das ALLB Rottweil - wie oben zu 1.a) dargelegt - zu Recht davon ausgegangen, dass die tatsächlich beim Kläger vorhandene Grünlandfläche 7,32 ha umfasst.
42 
Allerdings hat der Beklagte von dieser ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers für die Berechnung der Förderung im Jahr 2000 zu Recht noch weitere 1,02 ha Fläche abgezogen. Dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der nach Ziffer 10 Abs. 1 insoweit anwendbaren Ziffer 9. 2 Abs. 2 der MEKA-II Richtlinie vom 12.9.2000. Hiernach gilt in den Fällen, in denen die tatsächliche Fläche die im Antrag angegebene Fläche unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wiederum normiert die Kürzung der tatsächlich ermittelten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29). Mit dieser Sanktionsregel für schuldhaft oder auch schuldlos fehlerhafte Flächenangaben in landwirtschaftlichen Beihilfeanträgen entspricht das Land der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999, der die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 für unmittelbar verpflichtend erklärt.
43 
Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,32 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Sanktionsregelung ein zusätzlicher Abzug von 1,02 ha (2 x 0,51 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
44 
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Allerdings kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat; doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa wie hier als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind, aus diesen amtlichen Angaben herauszurechnen.
45 
Umfasste die im Rahmen der MEKA-Förderung als Grünland und als Fläche des völligen Verzichts auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 6,3 ha und war deshalb die Bewilligung der MEKA-Förderung für das Jahr 2000 bereits damals insoweit rechtswidrig als diese den Betrag von 2033,06 DM (1039,49 EUR) überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides im Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
46 
Insbesondere steht der Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen. Denn der Kläger kann sich bereits deshalb nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers auch zur Grünlandnutzung unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 gemachten Flächenfeststellungen später, d.h. im März 2001 nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Förderung der extensiven und dünge- bzw. pflanzenschutzmittelfreien Grünlandnutzung trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat, am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364).
47 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Insofern kann die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen im Zusammenhang mit den Rücknahmebescheiden vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 (oben 1.a) Bezug nehmen.
48 
3. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 bzw. im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 jeweils weiter ausgesprochene Festsetzung der aufgrund der Teilaufhebung der Bescheide vom 20.3.1998, 12.2.1999, 25.2.2000 und vom 29.9.2000 zu erstattenden Beträge in Höhe von jeweils 328,56 EUR (für die Jahre 1997, 1998 und 1999) bzw. von 341,41 EUR (für das Jahr 2000) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Die festgesetzten Beträge entsprechen dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieser Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Beihilfen nach dem MEKA-Programm im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 19 B 98.945 -, BayVBl. 2003, 152).
49 
4. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 schließlich jeweils festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Zuwendung nach dem MEKA-Programm an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Denn nach dem hier für die Jahre 1997, 1998 und 1999 maßgeblichen Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und dem für das Jahr 2000 gemäß Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999 maßgeblichen Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 sind die zu Unrecht gezahlten Beträge „zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen“ zurückzuzahlen. „Der anzuwendende Zinssatz wird gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten“.
50 
Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
51 
Die vom Kläger-Bevollmächtigten vorgetragene Regelung des Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. Nr. L 327/11), nach welcher im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Zinsen nur für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden, findet erst auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf ab dem 1.1.2002 beginnende Wirtschaftsjahre beziehen (Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Für Beihilfeanträge, die sich wie die des Klägers auf Zeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen, bleibt es bei der hier maßgeblichen Regelung des Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999.
52 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte am 26.03.2001 für das Antragsjahr 2001 sowie am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492). Mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2002 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Sinsheim dem Kläger für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.861,70 EUR. Davon entfielen Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,00 EUR auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ für eine Fläche von 7,80 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden eine Hauptfutterfläche (HFF) von 11,14 ha, ein Viehbestand von 11 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen und ein RGV - Besatz (Rauhfutter fressende Großvieheinheit) von 1,05 RGV/ ha Hauptfutterfläche (HFF) genannt. Mit Bescheid vom 30.09.2002 bewilligte das ALLB dem Kläger für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.558,40 EUR, die mit Bescheid vom 28.04.2003 auf 3.953,90 EUR erhöht wurde. Hiervon entfielen auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ Ausgleichsleistungen in Höhe von 990,60 EUR für eine Grünlandfläche von 7,62 ha, sowie 68,80 EUR auf die Maßnahme G 2.1 „Pflege von Landschaftselementen“ für eine Fläche von 0,45 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden im Bescheid ein Viehbestand von 12 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen, eine Hauptfutterfläche von 11,26 ha sowie ein RGV - Besatz von 1,13 RGV/ ha HFF genannt. Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils die Erläuterung „Für Rauhfutterflächen von Pferden kann beim Ökologischen Landbau bzw. Völligen Verzicht im MEKA II keine Ausgleichsleistung gewährt werden“.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bescheid vom 15.03.2002 (Antragsjahr 2001) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.014,- EUR herab und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 12.03.2002 zurück. Mit weiterem Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 28.04.2003 (Antragsjahr 2002) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.059,40 EUR herab (990,60 EUR bzgl. Maßnahme D 2 und 68, 80 EUR bzgl. Maßnahme G 2.1) und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 20.09.2002 zurück.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach Ziff. 3 der Richtlinie MEKA II könne eine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 „ökologischer Landbau für Gründlandflächen“ u.a. nicht gewährt werden für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF. Die Pferdehaltung des Klägers diene nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für die Ernährung seiner Pferde verwendet werde, nicht förderfähig. Aufgrund der Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum werde in diesem Fall pauschal 0,3 ha Grünland/Pferdegroßvieheinheit angerechnet. Für das verbleibende Grünland werde der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten, weil die angegebenen 12 bzw. 11 Pferde nicht in die Ermittlung des RGV-Besatzes einbezogen werden könnten. Nach Abzug der Hauptfutterfläche für Pferde und der allein anrechenbaren RGV für Schafe ergebe sich jeweils ein Besatz von 0,1 RGV/ha HFF. Dem Kläger könne daher keine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 gewährt werden. Nach Art. 73 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 796/2004 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht erhaltenen Beträgen zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, es sei denn, die Zahlung sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Zahlung sei zwar auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, weil nicht erkannt worden sei, dass der RGV Besatz ohne Pferde unter dem die Förderung erforderlichen Viehbesatz von 0,3 RGV/ha HFF liege. Der Kläger habe diesen Irrtum aber aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag entnehmen können. Dort seien die zuwendungsfähigen Maßnahmen beschrieben und ein Umrechnungsschlüssel enthalten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, vor Antragstellung vorab eine Hilfsrechnung zu erstellen, um zu prüfen, ob er den Mindestbesatz erreiche. Er habe mit seiner Unterschrift im Antragsteil A 5 bestätigt, dass er die Rechtsgrundlagen und Erläuterungen der Förderung zur Kenntnis genommen habe. Er könne sich auch nicht auf eine falsche Beratung durch das ALLB Sinsheim berufen. Bei der Antragsannahme werde lediglich die formale Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags überprüft; die Behörde sei weder verpflichtet noch aufgrund der Vielzahl der Anträge in der Lage, die beihilferelevanten Berechnungen näher zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen liege beim Antragsteller.
Der Kläger hat am 30.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht geltend, er habe den Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkennen können. Er habe in tatsächlicher Hinsicht vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Rechtsanwendung obliege der Behörde und könne von ihm nicht überprüft werden, zumal es sich offensichtlich um einen Programmierfehler gehandelt habe. Die Behörde habe einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weil sie ihm die Antragstellung empfohlen und mit ihm gemeinsam den Antrag bearbeitet habe. Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels und der zahlreichen Nachfragen habe er davon ausgehen können, dass ihm die letztlich bewilligte Leistung auch zustehe. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm verlangt werde, dass er die der Bewilligung zugrunde gelegte Berechnung im vorhinein überprüfe, obwohl sich die Behörde selbst hierzu nicht in der Lage sehe. Für einen Landwirt sei es nicht möglich gewesen, den Berechnungsfehler der Behörde zu erkennen. Die unterschiedliche Behandlung von Pferden und Schafen und der Umstand, dass ohne die Berücksichtigung der Pferde auch der Großteil seiner Hauptfutterflächen nicht der Berechnung zugrunde gelegt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er aufgrund der Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag hätte erkennen müssen, dass die Pferdehaltung nicht im Rahmen der Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ förderfähig gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass der Mindest-Besatz von 0,3 RGV/ha HFF nicht erreicht werde. Die Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum, wonach pro Pferd pauschal 0,3 ha Grünland einzusetzen seien, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihm auch nicht bekannt sein müssen. Bei einer derart komplizierten Materie habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausdrücklich seitens der fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Antragstellung empfohlene Leistung zu Recht gewährt werde, zumal er tatsächlich ökologischen Landbau betreibe und ihm die bewilligte Förderung daher grundsätzlich zustehe. Es handele sich somit nicht um eine Situation, in der es sich ohne weiteres aufgedrängt habe, dass ihm die gewährte Förderung nicht zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt aus, die Überzahlung der Behörde sei nicht durch einen Programmierfehler entstanden; vielmehr sei eine Fehlermeldung bei der Bearbeitung des Antrags vom Landwirtschaftsamt Sinsheim zu unrecht so interpretiert worden, dass die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II von der EDV ohne weiteres Zutun des Sachbearbeiters umgesetzt werde. Daher sei die Frage, ob der erforderliche Tierbesatz vom 0,3 RGV/ha HFF gegeben sei, nicht weiter geprüft worden. Seit dem Antragsjahr 2003 sei eine neue EDV-Fehlermeldung bezüglich des Viehbesatzes eingeführt worden, die so programmiert sei, dass sie, um den Antrag bewilligen und auszahlen zu können, stets manuell bearbeitet werden müsse.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 48 LVwVfG. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil im Fall des Klägers der in Ziff. 3 Abschnitt D 2 MEKA II Richtlinie vorgesehene Ausschluss eingreife. Die Vorgehensweise im Falle des Klägers entspreche der in Baden-Württemberg üblichen Verwaltungspraxis. Werde ein Pferdebetrieb wegen fehlender zusätzlicher Rauhfutter fressender Tiere oder ungenügendem Viehbesatz zur Erreichung der Verpflichtung von mindestens 0,3 RGV/ha HFF als sog. reiner Pferdehaltungsbetrieb von der Gründlandförderung ausgeschlossen, werde dies durch den Bearbeitungscode 19178 „keine Förderung von Grünlandflächen beim ökologischen Landbau/völligen Verzicht im MEKA II, weil reiner Pferdebetrieb“ zum Ausdruck gebracht. Im Antragsjahr 2001 seien 357 Anträge von Betrieben mit Pferdehaltung gestellt worden; bei 28 Betrieben sei der Bearbeitungscode 19178 erschienen. Im Jahre 2002 seien bei 431 Anträgen von Betrieben mit Pferdehaltung 33 mal der Code 19178 eingegeben worden. Die Vergabepraxis sei auch nicht willkürlich oder zweckwidrig. Die Begründung für den Ausschluss der Leistungen liege darin, dass für die in der Regel sehr extensiv bewirtschafteten Rauhfutterflächen für Pferde sowie für Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF durch die ökologische Wirtschaftsweise keine nennenswerten Nachteile entstünden, die eine Ausgleichsleistung rechtfertigten. Darüber hinaus verstoße die richtlinienwidrige Ausgleichsleistung sowohl gegen EU-Recht als auch gegen Haushaltsrecht. Die Aufhebungsbescheide litten auch nicht unter einem Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des EuGH überwiege bei gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebener Rückforderung in der Regel das Rücknahmeinteresse bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Zudem zwängen haushaltsrechtliche Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Rückforderung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Fall bedürfe es keiner weiteren besonderen Ermessenserwägungen, da das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil er sich vor der Beantragung staatlicher Leistungen hätte kundig machen müssen, ob er die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen erfülle. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag gehe eindeutig hervor, dass Rauhfutterflächen für Pferde und Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht förderfähig seien. Auch ohne den Flächenabzug für Pferde hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Viehbesatz (erst recht) nicht erreicht werde. Spätestens nach dem Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte ihm klar werden müssen, dass die Bewilligungen irrtümlich ergangen seien. Der Kläger trage die Verantwortung dafür, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten würden und habe die Bewilligungsbescheide inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Hieran ändere auch die Beratung durch das Amt für Landwirtschaft nichts.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der hier allein einschlägige § 48 LVwVfG komme als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in Betracht, weil die Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig seien. Allein ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien mache einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002 habe ergeben, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen habe, so dass nach den Verwaltungsvorschriften diesen Betrieben keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus zugestanden hätten. Gleichwohl seien bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Im Antragsjahr 2002 hätte bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen. Bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags seien an 25 dieser Betriebe dennoch Mittel bewilligt worden. Es lasse sich nicht feststellen, ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den übrigen Betrieben auf der Umsetzung der MEKA II - Richtlinie oder auf dem Fehlen eines entsprechenden Antrags beruht habe. Es genüge auch nicht, dass der Beklagte eine richtlinienkonforme Vergabepraxis durch teilweise Rücknahme der Bescheide nachträglich herstellen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Vorhandensein einer bestehenden und nicht einer künftigen richtlinienkonformen Praxis voraus (Hinweis auf Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris). Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots seien die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig. Zwar könne sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lasse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Berechnung setze mehrere Rechenschritte und die Kenntnis der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum voraus. Auch soweit die Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR für das Antragsjahr 2002 zurückgefordert würden, sei der Änderungsbescheid rechtswidrig, weil es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Keiner der angefochtenen Bescheide verhalte sich zu diesem Punkt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Auf seinen am 05.05.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2008 - zugestellt am 20.06.2008 - die Berufung zugelassen.
10 
Am 17.07.2008 hat der Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Rückforderung der nicht richtlinienkonform gewährten Ausgleichsleistungen. Im Zeitpunkt der Bewilligung sei von dem in der Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsmaßstab auszugehen, weil es noch keine Vergleichsfälle gegeben habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Betrieben, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorgabe D 2 Ausgleichsleistungen erhalten hätten, sieben Betrieben im Antragsjahr 2001 und sechs Betrieben im Antragsjahr 2002 richtlinienkonform Mittel bewilligt worden seien, etwa wegen Stutenmilcherzeugung. Für die übrigen Betriebe seien Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen müssten auch die Jahre 2003 bis 2006 als Vergleichsmaßstab einbezogen werden. Ab dem Jahr 2003 habe sich eine einheitlich richtlinienkonforme Vergabepraxis entwickelt, weil durch eine Änderung der Programmierung sichergestellt worden sei, dass eine Ausgleichsleistungen für Betriebe mit einem Besatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht mehr bewilligt werden könne. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und gegen Landeshaushaltsrecht, da das Programm MEKA II von der EU bis zu 60 % mitfinanziert werde und im Haushaltsplan eingestellt worden sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der Beklagte habe eine richtliniengeleitete Praxis für die Jahre 2001 und 2002 nach wie vor nicht dargelegt; insbesondere die Einstufung von Betrieben als Stutenmilcherzeuger sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne es von ihm billigerweise nicht erwartet werden, dass er Einzelheiten der europäischen Normsetzung bemerke, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden und bei der Gestaltung ihrer EDV-Programme nicht berücksichtigt worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 23.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheids des Landratsamts ..., mit dem die ihm vormals bewilligte einheitliche Betriebsprämie herabgesetzt und die überschießende Differenz zurückgefordert wird.
Der Kläger beantragte am 13.05.2005 beim Landratsamt ... für das Jahr 2005 mit einem Gemeinsamen Antrag 2005 die Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 . Dem Antrag war ein Flurstücksverzeichnis Baden-Württemberg 2005 beigefügt, in dem der Kläger die Flächen angegeben hatte, für die er die Zahlungsansprüche aktivieren wollte.
Mit Bescheid vom 21.06.2006 bewilligte das Landratsamt ... dem Kläger eine einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 in Höhe von insgesamt 18.472,34 EUR. Dabei ging es von einer genutzten Fläche von 84,35 Hektar und einer aktivierten Fläche von 84,29 Hektar aus.
Mit Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid, einheitliche Betriebsprämie, Antragsjahr 2005, vom 23.11.2007 setzte das Landratsamt ... die Prämie auf 10.934,10 EUR neu fest und forderte den Differenzbetrag von 7.538,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 36,01 EUR, mithin insgesamt 7.574,25 EUR zurück. In dem Bescheid geht das Landratsamt ... nach Sanktionsabzug in Höhe von 14,20 Hektar nur noch von einer aktivierten Fläche von 31,94 Hektar aus.
Den Hintergrund der Rückforderung bildet zum einen eine Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2006, bei der aus Sicht des Landratsamts Differenzen zwischen der beantragten und der tatsächlich förderfähigen Fläche festgestellt wurden, und zum anderen Kürzungen wegen Überbeantragung nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004.
Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 19.03.2007 vom Landratsamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zum Antrag abweichend festgestellten Flächen gegeben, die er mit Schreiben vom 04.04.2007 wahrnahm.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11.12.2007 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 09.11.2009, dem jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers am 13.11.2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, gab das Regierungspräsidium ... dem Widerspruch hinsichtlich der Flächen Flurstücknummern ..., ... und ... der Gemarkung ... und Flurstücknummer ... der Gemarkung ... statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass es sich hinsichtlich der genannten Flächen um sog. Grindenflächen handle, die irrtümlich vom Landratsamt als „(Dauer-)Grünland“ angegeben und als förderfähig angenommen worden seien, obwohl es sich tatsächlich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche handle. Da der Irrtum auf Behördenseite liege, sei unter Vertrauensschutzgesichtspunkten von einer Rückforderung abzusehen. In Bezug auf die übrigen Flächen seien die durch die Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen nicht zu beanstanden.
10 
Mit Schriftsatz vom 11.12.2009, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.
11 
Darin macht er geltend, die Subventionsgewährung sei nicht rechtswidrig. Denn die vom Landratsamt ermittelten Flächen seien nicht zutreffend. Merkmal der von ihm überwiegend gepachteten Flächen sei, dass es sich hauptsächlich um Problemflächen handle. Diese habe er in einem sehr schlechten Pflegezustand übernommen und sie hätten sich vor der Übernahme durch ihn äußerst ungünstig entwickelt. Sie wiesen ferner einen äußerst ungünstigen Zuschnitt auf, seien teilweise sehr steil, ungünstig parzelliert und weit auseinanderliegend.
12 
In den Jahren 2002 bis 2004 habe er umfangreiche Erstpflegemaßnahmen vorgenommen und die Flächen in den Jahren 2004 bis 2006 erfolgreich bewirtschaftet, wenngleich er die Stockausschläge – Flächen, die er einer Nutzung durch extensive Beweidung habe zuführen wollen, die aber von Stockausschlägen wegen im Boden verbliebener Wurzeln betroffen gewesen seien – auf den Erstpflegeflächen natürlich nicht habe sofort in Griff bekommen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landratsamt zu dem Ergebnis gekommen sei, es liege teilweise kein Dauergrünland im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Der Umstand, dass nur Teile der Flächen mit dem Schlepper oder dem Balkenmäher hätten gemäht werden können, könne kein taugliches Abgrenzungskriterium sein.
13 
Des weiteren sei ihm unerklärlich, wie das Landratsamt bei drei amtlichen Hangneigungskartierungen innerhalb von zwölf Jahren jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sei.
14 
Auch die Feststellung der Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen begegne Bedenken vor dem Hintergrund, dass die angewandte GPS-Vermessung in den Tallagen des Schwarzwaldes problematisch und fehleranfällig sei. Entsprechende Messprotokolle habe das Landratsamt auch nicht vorlegen können.
15 
Zu seinen Gunsten müsse auch die besondere Lage seines Betriebs in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt werden: Extrem hoher Antragsaufwand 2005, finanzielle Probleme infolge der Flurstücknummernfehler betreffend ...-Weide der Verwaltung 2005, sehr schneereicher Winter mit mehreren Monaten ohne Pflegemöglichkeit, extreme Schneeschäden am ... Weidezaun 2006. Dies habe zu einem zweijährigen, mittlerweile aufgeholten Pflegerückstand geführt.
16 
In Bezug auf die Adlerfarnflächen habe das Landratsamt nur diejenigen Flächen anerkannt, die zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht gewesen seien, obwohl hinsichtlich von Teilen der Fläche sich unter dem Farn eine Gras-Kraut-Vegetation gebildet habe, die auch vom Vieh, namentlich von seinen Hinterwälderrindern, gefressen werde.
17 
Die Flächen am ... und ... seien – soweit sie über die Flächen des ehemaligen Landschaftspflegevertrags hinausgingen – vom Landratsamt überhaupt nicht einbezogen worden mit der Begründung, dass es sich nicht um „Gemeindeflächen“ handle. Ferner sei ein großes Latschen-Gehölz am ... nicht einbezogen worden, weil es aufgrund seiner Lage am Waldrand nicht unter die Landschaftselementedefinition fiele.
18 
Darüber hinaus seien Feuchtgebiete vom Landratsamt als Wirtschaftsfläche herausgerechnet worden, obwohl er diese Gebiete als Grünland beantragt habe, weil seine Hinterwälderrinder zur Offenhaltung von Feuchtgebieten geeignet seien. Das Landratsamt habe vor dem Hintergrund, dass es sich auch hierbei um Problemflächen handle, Sinn und Zweck der Förderung zu berücksichtigen.
19 
Hinsichtlich der Streuobstbestände sei ein Flurstück (Nr. ... in ...) übersehen worden. Im Übrigen habe das Landratsamt zu seinen Ungunsten bereits lockere Streuobstbestände als geschlossene Bestände angesehen.
20 
Die Flächen am ... Berg seien nicht als Landschaftselemente anerkannt worden, obwohl dort der Brombeer-Stockausschlag langsam, aber sicher zurückgedrängt werde.
21 
Auch seien die Schlageinteilungen verändert worden mit der Folge, dass Flächen unter die Fördergrenze gefallen seien.
22 
Nachgemeldete und Alternativflächen seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden.
23 
Bei dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... und dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... sei die förderfähige Fläche auf 0,0 gesetzt worden, obwohl diese 12,91 ha betrage. Dies, da die Spalte „Flächenabzug“ nicht berechnet, sondern hier fälschlicherweise die Spalte „Fläche laut Betriebsprüfung“ einfach hineinkopiert worden sei.
24 
Der Kläger ist der Ansicht, der Rückforderung stehe § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen, der hier anwendbar und erfüllt sei; ein Rückgriff auf diese Verfahrensnorm sei nicht durch vorrangiges Europarecht verschlossen. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes sei dieser abschließend in Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 geregelt; ein Rückgriff auf § 48 Abs. 2 VwVfG finde nicht statt. Da er vorrangig aus amtlichem Zahlenwerk seine Flächenangaben abgeleitet habe, rechtfertige dies Vertrauensschutz. Ferner gelte vor dem Hintergrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 das Verschuldensprinzip. Hinsichtlich der von ihm getätigten Angaben zum Dauergrünland treffe ihn kein Verschulden. Die im Gemeinsamen Antrag angeführten Flächenangaben habe er nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. So habe er auf amtliche Katasterauszüge, digitale Karten und Luftbilder zurückgegriffen. Dass das Landratsamt die Flächen anders beurteile, liege an einer subjektiven Neuinterpretation des jeweiligen Kartierers. Die fehlerhafte Beratung der Behörde stelle einen Fall höherer Gewalt dar. Schließlich sei er nach § 49a LVwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB nicht länger bereichert, da er mit den Zahlungen vornehmlich Futtermittel erworben habe, das sparsamer erworben worden wäre, hätte er die Fördergelder nicht erhalten.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
den Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 23.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 aufzuheben.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Der Beklagte macht geltend, dass der Einwand des Klägers, er bewirtschafte keine günstigen Flächen, bei der hier streitgegenständlichen Betriebsprämie nicht zu berücksichtigen sei; hierfür erhalte er andere Förderleistungen. Dies gelte insbesondere auch für Erstpflegemaßnahmen. Hinsichtlich der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle beanstandeten Flächen sei festgestellt worden, dass sie keine landwirtschaftlichen Nutzflächen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Nr. 796/2004 seien, da sie teilweise verwaldet oder mit Brombeeren und Adlerfarn bewachsen gewesen seien.
30 
Soweit der Kläger sich darauf berufe, die Angaben hinsichtlich der förderfähigen Flächen nach bestem Wissen gemacht zu haben, sei er sich doch bewusst gewesen, dass die historischen Nutzungsangaben in älteren Katasterauszügen bei langjährig vernachlässigten Flächen nicht mehr der aktuellen Situation vor Ort entsprechen würden. Die vom Kläger behaupteten eigenen Vermessungen seien dem Landratsamt nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch stelle die Vermessung als solche noch keine Einordnung der zu vermessenden Fläche in förderfähige und andere Flächen dar. Schließlich trage der Kläger die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben; orientiere er sich an verschiedenen Dokumenten, habe er in einem zweiten Schritt deren Richtigkeit und Aktualität vor Ort zu überprüfen.
31 
Die Vor-Ort-Kontrolle sei nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien entsprechend den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums Ländlicher Raum „Vor-Ort-Kontrollen der flächenbezogenen Förder- und Ausgleichsleistungen im Rahmen des gemeinsamen Antrags 2006“ vom 12.05.2006, Az. 0450, durchgeführt worden. Insbesondere sei danach lediglich ein Messprotokoll auszufüllen. Das verwendete GPS-Gerät sei von der EU für die InVeKoS-Kontolle zugelassen. Soweit als Abgrenzungskriterien ein einheitlicher Mähvorgang, aber auch die Beweidung mit einer ausreichenden Viehdichte bzw. einer händischen Nachpflege, um die Stockausschläge zu unterdrücken, zur Anwendung gekommen seien, handle es sich hierbei um taugliche, aber auch ausreichende Kriterien.
32 
Soweit der Kläger die Einstufung der Grindenflächen rüge, habe sich dieser Einwand mit der Zuerkennung von Vertrauensschutz im Widerspruchsverfahren erledigt.
33 
In Bezug auf die vom Kläger angeführten Feuchtgebiete seien diese in der Regel mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß bewachsen, die von Kühen, auch von Hinterwälderkühen, nur sehr bedingt gefressen würden. Diese Pflanzen hätten daher kaum einen landwirtschaftlichen Nutzwert mit der Folge, dass diese Flächen zu Recht als nicht förderfähig eingestuft worden seien.
34 
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Streuobstförderung seien lediglich für die Verfahren mit Bezug auf die sog. MEKA-II-Richtlinie (Az. 2 K 22-28/10) von Belang.
35 
Bei den vom Kläger angeführten Steinriegeln handle es sich um Landschaftselemente, die nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftliche Nutzfläche stünden und daher nicht förderfähig seien.
36 
Die Schläge seien entsprechend dem Willen des Richtliniengebers – keine Förderung von Kleinstflächen unter 10 ar – eingeteilt worden. Der Kläger habe derartige Kleinstflächen größeren Schlägen zugeordnet, um so eine Förderung zu erhalten. Dies habe das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle korrigiert.
37 
Diejenigen Flächen, die der Kläger nachgemeldet habe, hätten wegen Ablauf der Abgabefrist keine Berücksichtigung mehr finden dürfen.
38 
Soweit auf einen Übertragungsfehler in Bezug auf die Flächen Flurstücknummern ... (Gemarkung ...) und ... (Gemarkung ...) Bezug genommen werde, betreffe dies lediglich die „Ausgleichszulage Landwirtschaft“ für das Jahr 2006 (Az. 2 K 12/10).
39 
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger können sich nicht mit Erfolg auf eine Verfristung, sei es nach Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 oder nach § 48 Abs. 4 LVwVfG, berufen. Denn die Förderung sei am 14.02.2006 wertgestellt worden, während am 23.11.2007 der Rückforderungsbescheid ergangen sei. Die endgültige Auswertung der Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2006 habe sich bis in das Frühjahr 2007, zumindest bis zum Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 04.04.2007, hingezogen.
40 
Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen, da er veraltetes Kartenmaterial verwendet und ihm die tatsächlichen Verhältnisse angesichts des von ihm selbst angeführten Pflegerückstands in den Jahren 2004 - 2006 bewusst gewesen sein mussten.
41 
Ermessenserwägungen hätten nicht angestellt werden müssen, da bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Subventionen von einem intendierten Ermessen auszugehen sei. Den Kläger treffe im Übrigen lediglich eine Gesamtrückforderung von 25.000,00 EUR; eine drohende Insolvenz sei kein atypischer Fall, der zum Ausüben des Ermessens zwinge.
42 
Schließlich liege eine Entreicherung des Klägers nicht vor, da er mit dem – bestrittenen – Erwerb von Futtermittel Ausgaben getätigt habe, die zum Erhalt und zur Fortführung seines Betriebs verwendet worden seien.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
I.)
44 
Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
II.)
45 
Der Teilaufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
46 
1.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheid ist § 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (- MOG -) in der Fassung der Neufassung vom 24.06.2005 (BGBl. I 2005, S. 1847) und der – hier maßgeblichen – Änderung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (BGBl. I 2009, S. 2314).
47 
a.) Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 - C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff., BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - m. w. N., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris). Insbesondere Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 enthält lediglich die Vorgabe, Forderungen nach nationalem Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -).
48 
b.) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen.
49 
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG erfasst Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG bei Direktzahlungen. Direktzahlungen werden ihrerseits in § 1a MOG als Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MOG im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnete Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen definiert, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
50 
Nach dem Erwägungsgrund Nr. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sollen „für die Direktzahlungen im Rahmen der verschiedenen Einkommensstützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden“. Bei den Regelungen der einheitlichen Betriebsprämie (Titel III und Anhang I der VO (EG) Nr. 1782/2003) handelt es sich demnach um Einkommensstützungsregelungen im Sinne des § 1a MOG. Bei der nach Maßgabe der Art. 43 und 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugebilligten Förderung handelt es sich auch um eine Regelung im Sinne des MOG1 Abs. 1a und Abs. 2), da es sich bei der Verordnung um einen Rechtsakt des Rates handelt (so auch VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - sowie BT-Drs., 15/2553, S. 29).
51 
2.) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Teilaufhebungsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids bestehen keine Bedenken.
52 
3.) In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: Mit dem Bewilligungsbescheid vom 21.06.2006 liegt ein unanfechtbarer begünstigender Bescheid vor. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 MOG ergibt sich zum einen aus der Differenz der beantragten zu den tatsächlich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen und der hieraus erfolgten Überzahlung (dazu unter a.). Zum anderen ergibt sie sich durch die Anwendung der Sanktionskürzungen (dazu unter b.).
53 
a.) Gemäß Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist Voraussetzung der Bewilligung der einheitlichen Betriebsprämie und eines Zahlungsanspruchs hierauf, dass eine beihilfefähige Fläche vorliegt. Diese definiert Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 als jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Art. 2 Ziff. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert Ackerland als für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen. Dauergrünland wird in Art. 2 Ziff. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
54 
aa.) In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei den im Gemeinsamen Antrag benannten Flächen um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass für Tatsachenbegriffe eine Beurteilungsermächtigung grundsätzlich abzulehnen ist (zu den bislang höchstrichterlich anerkannten Fallgruppen eines Beurteilungsspielraums vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40, Rn. 177 ff.). Allerdings können sich gerade im Bereich von Naturwissenschaft und Technik Erkenntnisprobleme ergeben (Sachs a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerfGE 49, 89, 136 und BVerfGE 55, 250, 253 f. sowie BVerfGE 61, 82, 111 ff.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2006 und der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht – auch nicht bspw. durch sachverständige Hilfe oder durch Einnahme eines Augenscheins – rekonstruiert werden kann. Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums macht es keinen Unterschied, dass das Landratsamt hier unmittelbar europäisches Recht vollzieht. Den Mitgliedstaaten wird ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum in Bezug auf die zu kategorisierenden Flächen eingeräumt, solange der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebene Kriterienkatalog beachtet wird. Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (BVerwG, B. v. 12.06.2003, - 4 B 37/03 -, NVwZ 2004, 98, 99 f.).
55 
bb.) Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen-)Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (BVerfG, B. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - u. - 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 53 f.; BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 u. Urt. v. 12.07.1995 - 6 C 12/93 -, BVerwGE 99, 74, 77; B. v. 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375, 1376).
56 
(1) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen hat der Beklagte anzuwendendes Recht verkannt. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist dahin auszulegen, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - Rs. C-61/09 -, ABl. C. 346 v. 18.12.2010, S. 10). Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme beihilfefähiger Flächen aber nicht entgegen.
57 
(2) Daneben hat der Beklagte das Recht in Bezug auf die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen, nicht richtig angewendet. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 auszugehen.
58 
Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die einheitliche Betriebsprämie zuzubilligen sein. Dem steht die nach § 11 MOG dem Kläger zugewiesene Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht entgegen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2007 - 10 LA 233/05 - m. w. N.). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung. Jedenfalls aber genießt der Kläger insoweit Vertrauensschutz aufgrund eines Behördenirrtums nach Art. 73 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004.
59 
(3) Im Übrigen hat das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
60 
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -).
61 
Auch die Schlageinteilung verlässt die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht, da der Beklagte diese anhand der Ziele der Verordnung genommen hat. Denn der Erwägungsgrund Nr. 30 S. 2 zu VO (EG) Nr. 1782/2003 stellt klar, dass keine Förderung von Kleinstflächen zu erfolgen hat. Anhaltspunkte, dass das Landratsamt nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor.
62 
b.) Die vom Beklagten vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
63 
aa.) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 68 Abs. 1 oder Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 liegen offensichtlich nicht vor, da der Kläger das Landratsamt nicht über die Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags informiert hat. Der Kläger hat darüber hinaus sachlich unrichtige Angaben gemacht und er hat dies nicht unverschuldet getan. Aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 lässt sich ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind. Angesichts dessen, dass diese Flächen eindeutig keine landwirtschaftliche Nutzflächen sind, kann sich der Kläger insoweit auch nicht exkulpieren.
64 
bb.) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung auf das Sanktionskürzungsregime der Art. 51 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 findet. Eine Anwendung zu Gunsten des Klägers unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Es wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
65 
4.) Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Teilaufhebung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf die Teilaufhebung die Regeln über den Vertrauensschutz aus dem die Rückforderung regelnden Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 -) oder ob wegen des Verweises in § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG § 48 Abs. 2 VwVfG zur Anwendung kommt. Denn jedenfalls ist nach beiden Vorschriften kein Vertrauensschutz zu gewähren.
66 
a.) Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwVfG ist kraft Gesetzes gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat den der Förderung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren. So hat der Kläger Flächen angegeben, bei denen sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle herausgestellt hat, dass sie keine landwirtschaftlichen Flächen sind (vgl. dazu bereits oben). Er kann sich deshalb auf kein schützenswertes Vertrauen berufen.
67 
b.) Auch Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 schützt ebenfalls nicht das Vertrauen des Klägers im Hinblick auf die ihm ausgezahlte Förderung. Denn die Auskehr der Betriebsprämie beruht nicht – wie es Art. 73 Abs. 4 verlangt und vorbehaltlich der der Neuberechnung unterliegenden Flächen – auf einem Behördenirrtum. Im vorliegenden Fall beruht die Rückforderung darauf, dass der Kläger die Abgrenzung der Flächen nach landwirtschaftlicher Nutzfläche und sonstigen Flächen lediglich anhand des von ihm genannten Kartenmaterials vorgenommen hat, ohne dass er die konkreten Verhältnisse vor Ort überprüft hat. Die Überzahlung ist daher nicht auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Vielmehr hätte der Kläger den Irrtum selbst erkennen können, indem er durch eine sorgfältige Kontrolle der einzelnen Flächen dafür Sorge getragen hätte, dass seine Angaben mit den wirklichen Verhältnissen vor Ort übereinstimmen.
68 
5.) Der Teilaufhebung steht ferner eine Verfristung weder nach § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG noch nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 entgegen.
69 
a.) Für den indirekten Vollzug, der nach den nationalen Rechtsregeln unter Beachtung des Effektivitätsgebots und des Diskriminierungsverbots erfolgt, hat der EuGH es ausdrücklich für mit Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt, dass auf den Ablauf einer Frist abgestellt wird.Damit steht der Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG, die in § 10 MOG auch ausdrücklich vorgesehen ist, grundsätzlich nichts entgegen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 19.1.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Mannheim, Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls eine notwendige Anhörung mit angemessener Frist zur Stellungnahme muss erfolgt sein (BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
70 
Am 14.02.2006 wurde die Prämie wertgestellt. In Bezug auf die beabsichtigte Teilaufhebung und Rückforderung wurde der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 angehört. Seine Antwort erfolgte mit Schreiben vom 04.04.2007. Der Rückforderungsbescheid erging am 23.11.2007 und damit noch innerhalb der Jahresfrist.
71 
b.) Auch die in Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 normierten Fristen waren noch nicht abgelaufen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Nach Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
72 
Zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe (14.02.2006) und dem Tag, an dem der Kläger als Begünstigter vom Landratsamt als zuständige Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde (Anhörungsschreiben vom 19.03.2007) liegt ein geringerer Zeitraum als vier bzw. zehn Jahre.
73 
6.) Schließlich stehen die übrigen, vom Kläger geltend gemachten Einwendungen der Teilaufhebung nicht entgegen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf höhere Gewalt wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch das Landratsamt berufen. Im Bereich der Agrarverordnungen sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Der Kläger legt bereits nicht substantiiert dar, worin er die fehlerhafte Beratung des Landratsamts sieht. Soweit er hierzu seinen Vortrag zum fehlenden Verschulden überträgt, trägt dieser jedenfalls kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, da er durch eine entsprechende Kontrolle seines Daten- und Kartenmaterials vor Ort Einfluss auf die Behördenentscheidung hätte nehmen können.
74 
Der Kläger kann sich auch nicht nach § 10 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 MOG i. V. m. § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Entreicherung berufen. Denn nur der ersatzlose Wegfall des Erlangten begründet den Wegfall der Bereicherung (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 818, Rn. 160). Der Kläger hat dagegen lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Förderung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder begründet aber nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit dem erworbenen Futtermittel ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (Schwab, a. a. O., Rn. 161).
75 
7.) § 10 Abs. 1 S. 1 MOG ordnet als Rechtsfolge eine Rücknahmepflicht an. Die klägerischen Ausführungen zum Erfordernis einer Ermessensausübung gehen daher in diesem Fall fehl.
III.)
76 
Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen Fördergelder für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen zurückgefordert werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
77 
Der Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Eine Rückforderung kommt dabei insoweit nicht in Betracht, als bereits der Teilaufhebungsbescheid rechtswidrig ist. Im Übrigen bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids. Insbesondere ist die Rückforderung weder wegen entgegenstehendem Vertrauensschutz (Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004) noch wegen Verfristung (Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004) ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Schließlich entspricht die Zinsberechnung den Vorgaben des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 MOG.
IV.)
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 7.538,24 EUR festgesetzt.
81 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.)
44 
Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
II.)
45 
Der Teilaufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
46 
1.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheid ist § 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (- MOG -) in der Fassung der Neufassung vom 24.06.2005 (BGBl. I 2005, S. 1847) und der – hier maßgeblichen – Änderung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (BGBl. I 2009, S. 2314).
47 
a.) Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 - C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff., BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - m. w. N., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris). Insbesondere Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 enthält lediglich die Vorgabe, Forderungen nach nationalem Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -).
48 
b.) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen.
49 
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG erfasst Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG bei Direktzahlungen. Direktzahlungen werden ihrerseits in § 1a MOG als Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MOG im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnete Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen definiert, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
50 
Nach dem Erwägungsgrund Nr. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sollen „für die Direktzahlungen im Rahmen der verschiedenen Einkommensstützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden“. Bei den Regelungen der einheitlichen Betriebsprämie (Titel III und Anhang I der VO (EG) Nr. 1782/2003) handelt es sich demnach um Einkommensstützungsregelungen im Sinne des § 1a MOG. Bei der nach Maßgabe der Art. 43 und 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugebilligten Förderung handelt es sich auch um eine Regelung im Sinne des MOG1 Abs. 1a und Abs. 2), da es sich bei der Verordnung um einen Rechtsakt des Rates handelt (so auch VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - sowie BT-Drs., 15/2553, S. 29).
51 
2.) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Teilaufhebungsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids bestehen keine Bedenken.
52 
3.) In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: Mit dem Bewilligungsbescheid vom 21.06.2006 liegt ein unanfechtbarer begünstigender Bescheid vor. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 MOG ergibt sich zum einen aus der Differenz der beantragten zu den tatsächlich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen und der hieraus erfolgten Überzahlung (dazu unter a.). Zum anderen ergibt sie sich durch die Anwendung der Sanktionskürzungen (dazu unter b.).
53 
a.) Gemäß Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist Voraussetzung der Bewilligung der einheitlichen Betriebsprämie und eines Zahlungsanspruchs hierauf, dass eine beihilfefähige Fläche vorliegt. Diese definiert Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 als jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Art. 2 Ziff. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert Ackerland als für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen. Dauergrünland wird in Art. 2 Ziff. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
54 
aa.) In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei den im Gemeinsamen Antrag benannten Flächen um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass für Tatsachenbegriffe eine Beurteilungsermächtigung grundsätzlich abzulehnen ist (zu den bislang höchstrichterlich anerkannten Fallgruppen eines Beurteilungsspielraums vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40, Rn. 177 ff.). Allerdings können sich gerade im Bereich von Naturwissenschaft und Technik Erkenntnisprobleme ergeben (Sachs a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerfGE 49, 89, 136 und BVerfGE 55, 250, 253 f. sowie BVerfGE 61, 82, 111 ff.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2006 und der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht – auch nicht bspw. durch sachverständige Hilfe oder durch Einnahme eines Augenscheins – rekonstruiert werden kann. Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums macht es keinen Unterschied, dass das Landratsamt hier unmittelbar europäisches Recht vollzieht. Den Mitgliedstaaten wird ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum in Bezug auf die zu kategorisierenden Flächen eingeräumt, solange der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebene Kriterienkatalog beachtet wird. Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (BVerwG, B. v. 12.06.2003, - 4 B 37/03 -, NVwZ 2004, 98, 99 f.).
55 
bb.) Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen-)Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (BVerfG, B. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - u. - 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 53 f.; BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 u. Urt. v. 12.07.1995 - 6 C 12/93 -, BVerwGE 99, 74, 77; B. v. 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375, 1376).
56 
(1) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen hat der Beklagte anzuwendendes Recht verkannt. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist dahin auszulegen, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - Rs. C-61/09 -, ABl. C. 346 v. 18.12.2010, S. 10). Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme beihilfefähiger Flächen aber nicht entgegen.
57 
(2) Daneben hat der Beklagte das Recht in Bezug auf die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen, nicht richtig angewendet. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 auszugehen.
58 
Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die einheitliche Betriebsprämie zuzubilligen sein. Dem steht die nach § 11 MOG dem Kläger zugewiesene Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht entgegen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2007 - 10 LA 233/05 - m. w. N.). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung. Jedenfalls aber genießt der Kläger insoweit Vertrauensschutz aufgrund eines Behördenirrtums nach Art. 73 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004.
59 
(3) Im Übrigen hat das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
60 
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -).
61 
Auch die Schlageinteilung verlässt die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht, da der Beklagte diese anhand der Ziele der Verordnung genommen hat. Denn der Erwägungsgrund Nr. 30 S. 2 zu VO (EG) Nr. 1782/2003 stellt klar, dass keine Förderung von Kleinstflächen zu erfolgen hat. Anhaltspunkte, dass das Landratsamt nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor.
62 
b.) Die vom Beklagten vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
63 
aa.) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 68 Abs. 1 oder Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 liegen offensichtlich nicht vor, da der Kläger das Landratsamt nicht über die Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags informiert hat. Der Kläger hat darüber hinaus sachlich unrichtige Angaben gemacht und er hat dies nicht unverschuldet getan. Aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 lässt sich ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind. Angesichts dessen, dass diese Flächen eindeutig keine landwirtschaftliche Nutzflächen sind, kann sich der Kläger insoweit auch nicht exkulpieren.
64 
bb.) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung auf das Sanktionskürzungsregime der Art. 51 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 findet. Eine Anwendung zu Gunsten des Klägers unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Es wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
65 
4.) Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Teilaufhebung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf die Teilaufhebung die Regeln über den Vertrauensschutz aus dem die Rückforderung regelnden Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 -) oder ob wegen des Verweises in § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG § 48 Abs. 2 VwVfG zur Anwendung kommt. Denn jedenfalls ist nach beiden Vorschriften kein Vertrauensschutz zu gewähren.
66 
a.) Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwVfG ist kraft Gesetzes gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat den der Förderung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren. So hat der Kläger Flächen angegeben, bei denen sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle herausgestellt hat, dass sie keine landwirtschaftlichen Flächen sind (vgl. dazu bereits oben). Er kann sich deshalb auf kein schützenswertes Vertrauen berufen.
67 
b.) Auch Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 schützt ebenfalls nicht das Vertrauen des Klägers im Hinblick auf die ihm ausgezahlte Förderung. Denn die Auskehr der Betriebsprämie beruht nicht – wie es Art. 73 Abs. 4 verlangt und vorbehaltlich der der Neuberechnung unterliegenden Flächen – auf einem Behördenirrtum. Im vorliegenden Fall beruht die Rückforderung darauf, dass der Kläger die Abgrenzung der Flächen nach landwirtschaftlicher Nutzfläche und sonstigen Flächen lediglich anhand des von ihm genannten Kartenmaterials vorgenommen hat, ohne dass er die konkreten Verhältnisse vor Ort überprüft hat. Die Überzahlung ist daher nicht auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Vielmehr hätte der Kläger den Irrtum selbst erkennen können, indem er durch eine sorgfältige Kontrolle der einzelnen Flächen dafür Sorge getragen hätte, dass seine Angaben mit den wirklichen Verhältnissen vor Ort übereinstimmen.
68 
5.) Der Teilaufhebung steht ferner eine Verfristung weder nach § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG noch nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 entgegen.
69 
a.) Für den indirekten Vollzug, der nach den nationalen Rechtsregeln unter Beachtung des Effektivitätsgebots und des Diskriminierungsverbots erfolgt, hat der EuGH es ausdrücklich für mit Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt, dass auf den Ablauf einer Frist abgestellt wird.Damit steht der Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG, die in § 10 MOG auch ausdrücklich vorgesehen ist, grundsätzlich nichts entgegen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 19.1.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Mannheim, Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls eine notwendige Anhörung mit angemessener Frist zur Stellungnahme muss erfolgt sein (BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
70 
Am 14.02.2006 wurde die Prämie wertgestellt. In Bezug auf die beabsichtigte Teilaufhebung und Rückforderung wurde der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 angehört. Seine Antwort erfolgte mit Schreiben vom 04.04.2007. Der Rückforderungsbescheid erging am 23.11.2007 und damit noch innerhalb der Jahresfrist.
71 
b.) Auch die in Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 normierten Fristen waren noch nicht abgelaufen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Nach Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
72 
Zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe (14.02.2006) und dem Tag, an dem der Kläger als Begünstigter vom Landratsamt als zuständige Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde (Anhörungsschreiben vom 19.03.2007) liegt ein geringerer Zeitraum als vier bzw. zehn Jahre.
73 
6.) Schließlich stehen die übrigen, vom Kläger geltend gemachten Einwendungen der Teilaufhebung nicht entgegen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf höhere Gewalt wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch das Landratsamt berufen. Im Bereich der Agrarverordnungen sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Der Kläger legt bereits nicht substantiiert dar, worin er die fehlerhafte Beratung des Landratsamts sieht. Soweit er hierzu seinen Vortrag zum fehlenden Verschulden überträgt, trägt dieser jedenfalls kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, da er durch eine entsprechende Kontrolle seines Daten- und Kartenmaterials vor Ort Einfluss auf die Behördenentscheidung hätte nehmen können.
74 
Der Kläger kann sich auch nicht nach § 10 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 MOG i. V. m. § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Entreicherung berufen. Denn nur der ersatzlose Wegfall des Erlangten begründet den Wegfall der Bereicherung (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 818, Rn. 160). Der Kläger hat dagegen lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Förderung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder begründet aber nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit dem erworbenen Futtermittel ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (Schwab, a. a. O., Rn. 161).
75 
7.) § 10 Abs. 1 S. 1 MOG ordnet als Rechtsfolge eine Rücknahmepflicht an. Die klägerischen Ausführungen zum Erfordernis einer Ermessensausübung gehen daher in diesem Fall fehl.
III.)
76 
Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen Fördergelder für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen zurückgefordert werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
77 
Der Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Eine Rückforderung kommt dabei insoweit nicht in Betracht, als bereits der Teilaufhebungsbescheid rechtswidrig ist. Im Übrigen bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids. Insbesondere ist die Rückforderung weder wegen entgegenstehendem Vertrauensschutz (Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004) noch wegen Verfristung (Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004) ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Schließlich entspricht die Zinsberechnung den Vorgaben des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 MOG.
IV.)
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 7.538,24 EUR festgesetzt.
81 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen.
Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt in Sch.. Am 24.02.1997, 17.02.1998 und am 09.02.1999 beantragte er beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil (im Folgenden: ALLB Rottweil) unter anderem Leistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichsprogramm (MEKA). Dabei gab er an, er bewirtschafte insgesamt 7,83 Hektar als Grünland, wobei dieses Grünland eine Neigung zwischen 25 % und 50 % aufweise und auf einem halben Hektar feucht und nass sei. Sein Streuobstbestand umfasse 60 Bäume. Er verzichte auch völlig auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel.
Auf der Grundlage dieser Angaben bewilligte das ALLB Rottweil dem Kläger für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 mit Bescheiden vom 20.03.1998, 12.02.1999 und 25.02.2000 nach den Richtlinien zum Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich eine Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR).
Am 09.03.2000 stellte der Kläger einen gleichlautenden Antrag für das Bewirtschaftungsjahr 2000.
Am 15.06.2000 führte das ALLB Rottweil beim Kläger eine Vorortkontrolle durch, bei der geringere Flächen und Streuobstbestände festgestellt wurden, als vom Kläger angegeben.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 29.09.2000 wurde dem Kläger für das Antragsjahr 2000 eine Ausgleichszahlung nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichsprogramm in Höhe von 2.700,80 DM (1380,90 EUR) bewilligt. Dabei legte das Landwirtschaftsamt eine Grünlandfläche von 7,83 Hektar zugrunde, von der 0,5 Hektar als Feucht- und Nasswiese genutzt würden und 7,27 Hektar eine Neigung zwischen 25 % bis 50 % aufwiesen. Die als Steillage förderfähige Fläche sei jedoch um das Doppelte der ermittelten Differenz von tatsächlicher und angegebener Fläche auf 6,15 ha zu kürzen, da diese Differenz mehr als 3% betrage. Die Förderung der Streuobstbestände werde in vollem Umfang abgelehnt, weil der tatsächlich festgestellte von dem im Antrag angegebenen Bestand um mehr als 20 % abweiche. Der Bescheid wurde bestandskräftig, nachdem der Kläger hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hatte.
Am 9.3.2001 wurde auf Bitten des Klägers ein neuer Vorort-Termin durchgeführt. Dabei wurde die als Grünland genutzte Fläche des Klägers mit 7,32 ha berechnet. Die Steillagen zwischen 25 % und 50 % Neigung wurden mit 3,46 Hektar festgestellt und hinsichtlich der Streuobstförderung wurde ein Baumbestand von 48 Bäumen gezählt. Zur Flächenermittlung im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte Seite 325 ff. verwiesen.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.06.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 20.03.1998 rückwirkend insoweit zurückgenommen, als die Ausgleichsleistung für das Jahr 1997 den Betrag von 2.586,20 DM (1322,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag über 642,60 DM (328,56 EUR) wurde ab dem 30.03.1998 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst. Hieraus wurde bis zu dem Zahlungsziel am 16.07.2001 ein Zinsbetrag in Höhe von 126,34 DM (64,60 EUR) errechnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rücknahme führe die Ausgleichsleistung auf den Anspruch zurück, der sich aus den beim Vorort-Termin festgestellten geringeren Flächen und dem niedrigeren Streuobstbestand ergebe.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.05.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 12.02.1999 rückwirkend insoweit aufgehoben, als die Ausgleichsleistung für das Jahr 1998 den Betrag von 2.586,20 DM (1322,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag über 642,60 DM (328,56 EUR) wurde ab dem 10.02.1999 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst, so dass bis zum Zahlungsziel am 15.06.2001 eine Zinsforderung in Höhe von 91,88 DM (46,98 EUR) festgesetzt wurde. Die Begründung entsprach der des Bescheides vom 25.6.2001.
10 
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 23.05.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 25.02.2000 rückwirkend insoweit aufgehoben, als die Ausgleichsleistung für das Antragsjahr 1999 den Betrag von 2.586,20 DM (1322,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag über 642,60 DM (328,56 EUR) wurde ab dem 28.02.2000 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst. Der Zinsbetrag wurde bis zum Zahlungsziel am 13.06.2001 mit 56,68 DM (28,98 EUR) beziffert. Auch hier wurde die Rücknahme mit dem beim Vorort-Termin festgestellten geringeren Flächen und dem niedrigeren Streuobstbestand begründet.
11 
Schließlich nahm das ALLB Rottweil mit Bescheid vom 25.04.2001 den auf das Antragsjahr 2000 bezogenen Bescheid vom 29.09.2000 insoweit rückwirkend zurück, als die Ausgleichsleistung den Betrag von 1.886,00 DM (964,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 814,80 DM (416,60 EUR) wurde ab dem 22.09.2000 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst und der Zinsbetrag bis zum Zahlungsziel am 16.05.2001 mit 38,45 DM (19,66 EUR) beziffert. Hierbei wurde der Anspruch des Klägers auf die Ausgleichsleistung für die Grünlandnutzung und für den völligen Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf eine Fläche von 6,3 ha bezogen. Die tatsächlich vorhandene Fläche von 7,32 ha sei nach den geltenden Sanktionsregeln um das Doppelte der Differenz zwischen der angegebenen und der vorhandenen Fläche, d.h. um 1,02 ha, zusätzlich zu reduzieren. Die Streuobstförderung sei völlig zu streichen. Die Förderung der Steillagen sei auf eine Fläche von 1,99 ha und die der Nass- und Feuchtwiese auf eine Fläche von 0,49 ha zu beziehen.
12 
Der Kläger legte gegen alle Bescheide rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Flächenermittlung sei für ihn insgesamt nicht mehr nachvollziehbar. Hinsichtlich der Obstbäume sei es so, dass der Orkan „Lothar“ im Dezember des Jahres 1999  12 der zunächst 60 Streuobstbäume zerstört habe. Bis zu der Beantragung und Prüfung im Frühjahr hätten diese Bäume noch nicht nachgepflanzt werden können. In den Jahren von 1997 bis 1999 habe der Bestand jedoch 60 förderfähige Bäume umfasst.
13 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2002 wurde der Änderungs- und Rückforderungsbescheid für das Wirtschaftsjahr 2000 vom 25.04.2001 geändert und der Rückforderungsbetrag um 147,06 DM (75,19 EUR) auf 667,74 DM (341,41 EUR) reduziert. Bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages für das Jahr 2000 habe man versehentlich die Steillagen mit nur 1,99 ha statt mit 3,46 ha berücksichtigt. Die Einbeziehung der fehlenden 1,47 Hektar ergebe eine Förderungssumme von zusätzlich 75,19 EUR (147,06 DM). Im Übrigen seien die Widersprüche nicht begründet. Die zusätzliche Reduzierung der förderfähigen Grünlandfläche um 1,02 ha auf 6,3 ha und die Streichung der Streuobstförderung im Jahr 2000 sei Folge der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Sanktionen für zu hohe Flächenangaben im Förderantrag. Die übrigen Bescheide seien zu Recht auf die Förderung für die tatsächlich festgestellten Flächen zurückgeführt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.06.2002 zugestellt.
14 
Am 25.7.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei zweifelhaft, ob die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächen korrekt ermittelt worden seien. Vermessungen seien jedenfalls nicht durchgeführt worden. Dagegen habe er in seinen Anträgen die Angaben gemacht, die ihm von amtlicher Seite vorgegeben gewesen seien. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Streuobstförderung für die Wirtschaftsjahre 1997 bis 1999 reduziert worden sei, obwohl in diesem Zeitraum die angegebenen Bäume vorhanden gewesen seien. Die fehlenden Bäume seien erst durch den Orkan „Lothar“ zerstört worden. Die Rückforderung der Ausgleichsleistung für das Wirtschaftsjahr 2000 sei nicht möglich, da der Beklagte diese Leistungen am 29.9.2000 bereits in Kenntnis der bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle angeblich vorgefundenen Abweichungen bewilligt habe. Die rückwirkende Verzinsung widerspreche dem Art. 49 der VO (EG) Nr. 2419/2001, der eine Verzinsung nur noch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Rückforderungsbescheides vorsehe.
15 
Der Kläger beantragt
16 
die Bescheide des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 und diesen Widerspruchsbescheid, soweit die Widersprüche zurückgewiesen wurden, aufzuheben.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen.
19 
Es trägt vor, die Rückforderung habe ihre Rechtsgrundlage in der MEKA-Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum. Der Kläger habe von den dort beschriebenen Folgen unrichtiger Angaben Kenntnis genommen, als er den Förderantrag gestellt habe. Er könne sich auch nicht insoweit auf ein schützenswertes Vertrauen stützen, als in dem Bewilligungsbescheid für das Förderjahr 2000 - trotz des abweichenden Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle - teilweise die Angaben des Klägers in die Berechnung der Förderung eingeflossen seien. Denn der Kläger habe um die Unrichtigkeit dieser Angaben gewusst. Die den Rückforderungsbescheiden zugrunde liegende Flächenberechnung sei korrekt; sie sei vor Ort unter Mitarbeit des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung Rottweil mit Hilfe des insoweit üblichen Planimetrierverfahrens „Planix“ erfolgt. Die Teilrücknahme der Streuobstförderung auch für die Jahre vor 2000 habe ihren Grund darin, dass der Streuobstbestand von 60 Bäumen nicht während des gesamten Förderzeitraums von fünf Jahren bestanden habe. Eine Korrektur wäre nur dann unterblieben, wenn der Kläger den sturmbedingten Verlust der Bäume innerhalb von 10 Werktagen nach seiner Feststellung gemeldet hätte. Die Pflicht zur rückwirkenden Verzinsung des Rückforderungsbetrags ergebe sich aus der MEKA-Richtlinie, die wiederum auf Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. seit dem 1.1.2000 auf Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/99 i.V.m. Art. 14 der VO (EWG) Nr. 3887/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1678/98 verweise. Die vom Kläger-Vertreter zitierte VO (EG) Nr. 2419/2001 finde nur auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf die Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2002 bezögen.
20 
Der Kammer lagen die in einem Heft verbundenen Verwaltungsakten des ALLB Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 sind jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
22 
1. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR) bewilligten MEKA-Ausgleichsleistung auf nunmehr jeweils 2.586,20 DM (1322,30 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage teils in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG und teils in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
23 
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Denn nach dem für die bis zum 1.1.2000 getätigten Ausgaben anwendbaren Art. 8 der VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94/13) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 102/19) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
24 
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichsleistung jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
25 
a. Soweit die Rücknahme der MEKA-Förderung für die Jahre 1997, 1998 und 1999 auf die in Folge der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 vorgenommene Reduzierung der tatsächlich ermittelten Grünland-, Steillagen- und Nasswiesenflächen bezogen ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn die Bewilligungsbescheide des ALLB Rottweil vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 waren von Anfang an in dem Umfang rechtswidrig, in dem die MEKA-Förderung auf Flächen bezogen war, die die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 festgestellten Flächen überstiegen.
26 
Die vom Kläger für die Jahre 1997, 1998 und 1999 begehrten Zuwendungen nach dem sog. MEKA-Programm beruhen auf den „Richtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA)“ vom 4.4.1996 (GABl. 301) und vom 27.4.1998 (GABl. 335). Diese Richtlinien sind formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermitteln deshalb für sich genommen keinen direkten Anspruch auf die dort vorgesehenen Zuwendungen (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Auch kann ein solcher Anspruch weder aus der der Gewährung der MEKA-Förderung in diesen Jahren zugrunde liegenden Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215/85) noch aus der Regelung des § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG)(=Juris Lw/KultG BW) vom 14.3.1972 (GBl. S. 74 i.d.F. v. 20.5.1994, GBl. S. 281) entnommen werden, der zum Erlass der MEKA-Richtlinien ermächtigt. Insgesamt hat ein Zuwendungsempfänger deshalb lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Förderrichtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum die gleichmäßige Förderpraxis innerhalb des Landes festlegen, so ist es dem Gericht verwehrt, diese Förderpraxis durch eine eigenständige Auslegung der Richtlinien selbst zu bestimmen, sondern es muss die Richtlinien als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auslegen und anwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
27 
Bezogen auf den Förderanspruch des Klägers in den Jahren 1997, 1998 und 1999 ergibt sich hieraus, dass sich dieser in Bezug auf die Förderung der extensiven Grünlandnutzung und die hinzukommende Förderung des Verzichts auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel aus einer Fläche von 7,32 ha, und in Bezug auf die insoweit ebenfalls zusätzliche Steillagen- und Nasswiesenförderung aus einer Fläche von 3,46 ha bzw. 0,49 ha errechnet und deshalb insoweit jeweils nur einen Betrag von 2298,20 DM (1175,05 EUR) umfasste. Dabei ist die Flächenermittlung hinsichtlich der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiese zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Die Kammer ist aber auch davon überzeugt, dass die sonstige Grünlandfläche seines Betriebes nicht - wie vom Kläger angegeben und behauptet - 7,83 ha umfasste, sondern vom ALLB Rottweil rechtsfehlerfrei mit 7,32 ha ermittelt worden ist.
28 
Auch bei der Ermittlung der Flächen ist die Kammer weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde willkürfrei anhand der durch die MEKA-Richtlinien oder die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer deshalb nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Förderung nach dem MEKA-Programm noch von förderfähigem Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, weil dieses Kriterium nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters teilweise auch durch Vorgaben bestimmt ist, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der gemäß Art. 7 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 notwendigen Genehmigung der MEKA-Programme gegenüber dem Land macht. Der Kläger konnte demgegenüber nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
29 
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch hat der Klägers selbst vorgetragen, dass er die betroffenen Flächen in der Vergangenheit nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz für Holz und Schuttabraum.
30 
Schließlich ist aus der Sicht des Gerichts auch nichts dagegen zu erinnern, wie die als Grünland qualifizierten Flächen letztlich vermessen worden sind. Insofern ist die Landwirtschaftsbehörde nach Art. 19 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24.4.1996 (ABl. Nr. L 102/19) i.V.m Art. 6 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 391/36) dazu verpflichtet, die landwirtschaftlichen Parzellen mit geeigneten Mitteln zu bestimmen, die von dieser festgelegt werden und eine den amtlichen Messungen gleichwertige Messgenauigkeit aufweisen müssen. Diesen Anforderungen wird das vom ALLB Rottweil angewendete Verfahren der genauen Vorortabmessung und der dann auf dem Plan nachvollzogenen Flächenberechnung nach dem Planimetriersystem „Planix“ gerecht.
31 
Ist die Flächenermittlung somit nicht zu beanstanden und ergibt sich hieraus rechnerisch richtig auch ein von Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt der jeweils erstmaligen Bewilligung entsprechend reduzierter Anspruch auf eine Zuwendung nach dem MEKA-Programm, so ist die hierauf bezogene Rücknahme dieser Bewilligungsbescheide in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
32 
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Denn der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). So hat der Kläger  Flächenangaben gemacht, die unrichtig und für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft ursächlich waren; auf die Frage des Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
33 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in den Rücknahmeentscheidungen des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme MEKA-Förderung, doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die in Art. 20 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 746/96 geforderte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die über die Ziffern 10 Abs. 1 und 9.2. Abs. 4 der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000 (GABl. 492) antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
34 
b. Soweit die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung auf die dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Jahre 1997, 1998 und 1999 bewilligte Streuobstförderung bezogen ist, findet sie ihre Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG scheidet aus, weil die Bewilligungsbescheide - anders als bei der flächenabhängigen Förderung - zunächst, d.h. im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig auf die Förderung von 60 Streuobstbäumen bezogen war. Insoweit ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Baumbestand erst Ende Dezember 1999 in Folge des Orkans „Lothar“ um 12 Bäume verringert worden ist. Allerdings kann nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ein (im Zeitpunkt seines Erlasses) rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
35 
So ist der Kläger in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils für die Erhaltung der Streuobstbestände im Umfang von 60 Bäumen gefördert worden (vgl. jeweils Ziff. 3.2.3. der MEKA-Richtlinien vom 4.4.1996 und vom 27.4.1998). Dabei war in den Bewilligungsbescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 jedoch jeweils darauf verwiesen, dass die bewilligten MEKA-Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren durchzuführen sind. Hiermit wurde eine jeweils in Ziff. 5.1. der MEKA-Richtlinien vorgesehene und gemäß Art. 3 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht, die der Kläger bezogen auf die 12 Bäume, die im Dezember 1999 zerstört worden sind, nicht mehr erfüllen kann. Auf die Frage, ob diese Verpflichtung, 60 Bäume für die Dauer des gesamten Fünfjahreszeitraums zu erhalten, mit oder ohne Verschulden nicht mehr erfüllt werden kann, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Verpflichtung zum Erhalt der Bäume eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG oder eine anderweitige Nebenbestimmung ist (hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.9.1996 - 4 B 198/95 -, NVwZ-RR 1996, 193 bzw. Urt. v. 14.11.1979 - 8 C 15/79 -, BVerwGE 59, 124, 128).
36 
Hinsichtlich des im Rahmen des rückwirkenden Widerrufs eines begünstigenden Geldleistungsverwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG grundsätzlich auszuübenden Ermessens gilt das Gleiche wie hinsichtlich der unter a. erörterten Rücknahme. Auch hier ist das dem Beklagten eingeräumte Ermessen durch die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Rückzahlung von letztlich zu Unrecht gewährten Beihilfen nach nationalem Recht möglichst weitgehend bis zur Grenze des hier nicht gegebenen Vertrauensschutzes und der Unverhältnismäßigkeit zurückzufordern (vgl. insoweit Art. 20 Abs. 1 der VO Nr. 746/96), und die hierauf bezogene Regelung der Ziffer 9.4. der - gemäß Ziffer 10 Abs. 1 anwendbaren - MEKA-II Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum vom 12.9.2000 derart bestimmt, dass es zumindest in dem hier gegebenen Regelfall keiner eigenständigen Ermessenserwägungen zum Umfang und Zeitpunkt des Widerrufs mehr bedarf.
37 
2. Auch der auf das Antragsjahr 2000 bezogene Änderungs- und Rücknahmebescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 ist - mit dem Inhalt, den er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 erhalten hat - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die rückwirkende Reduzierung der ursprünglich bewilligten Ausgleichsleistung in Höhe von 2700,80 DM (1380,90 EUR) um 667,74 DM (341,41 EUR) auf 2033,06 DM (1039,49 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
38 
Das europäische Gemeinschaftsrecht bietet auch insoweit keine vorrangige Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. Zwar hat die MEKA-Förderung des Klägers im Jahre 2000 - anders als die MEKA-Förderung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 - ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Vorschriften (AB. Nr. L 160/80) und in der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. Nr. L 214/31). Die zuvor maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 746/96 sind aufgehoben worden (Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 und Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999). Aufgehoben worden ist auch die VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; an deren Stelle ist die VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 160/103 getreten (vgl. Art. 16 und 20 der VO (EG) Nr. 1258/1999). Aber auch nach den neuen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts bleibt es bei dem auch in Art. 10 des EG-Vertrages niedergelegten Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten über ihr nationales Recht für die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen sorgen und gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1258/1999).
39 
Die Reduzierung der MEKA-Förderung des Klägers für das Jahr 2000 hat rechtlich und rechnerisch allein ihren Grund darin, dass die dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 zugrunde gelegte Grünlandfläche und damit auch die auf den Verzicht von chemisch-synthetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bezogene Fläche des Klägers von 7,83 ha auf nunmehr 6,3 ha reduziert worden war. Die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten Flächen der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiesen blieben unverändert. Die Streichung der Streuobstförderung geht ins Leere, nachdem bereits der - bestandskräftige - Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 eine solche Streuobstförderung nicht mehr bewilligt hatte.
40 
Bezüglich der Berechnung der Grünlandfläche für das Jahr 2000 gilt zunächst grundsätzlich das Gleiche wie in den Förderjahren 1997, 1998 und 1999. Denn auf die MEKA-Förderung des Klägers im Jahr 2000 findet - ebenso wie für die Förderung in den Jahren 1998 und 1999 - die MEKA-Richtlinie vom 27.4.1998 (GABl. S. 335) und nicht die mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft getretene Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000, (GBl. S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 1.1.2000 eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie).
41 
Insoweit ist das ALLB Rottweil - wie oben zu 1.a) dargelegt - zu Recht davon ausgegangen, dass die tatsächlich beim Kläger vorhandene Grünlandfläche 7,32 ha umfasst.
42 
Allerdings hat der Beklagte von dieser ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers für die Berechnung der Förderung im Jahr 2000 zu Recht noch weitere 1,02 ha Fläche abgezogen. Dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der nach Ziffer 10 Abs. 1 insoweit anwendbaren Ziffer 9. 2 Abs. 2 der MEKA-II Richtlinie vom 12.9.2000. Hiernach gilt in den Fällen, in denen die tatsächliche Fläche die im Antrag angegebene Fläche unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wiederum normiert die Kürzung der tatsächlich ermittelten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29). Mit dieser Sanktionsregel für schuldhaft oder auch schuldlos fehlerhafte Flächenangaben in landwirtschaftlichen Beihilfeanträgen entspricht das Land der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999, der die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 für unmittelbar verpflichtend erklärt.
43 
Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,32 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Sanktionsregelung ein zusätzlicher Abzug von 1,02 ha (2 x 0,51 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
44 
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Allerdings kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat; doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa wie hier als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind, aus diesen amtlichen Angaben herauszurechnen.
45 
Umfasste die im Rahmen der MEKA-Förderung als Grünland und als Fläche des völligen Verzichts auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 6,3 ha und war deshalb die Bewilligung der MEKA-Förderung für das Jahr 2000 bereits damals insoweit rechtswidrig als diese den Betrag von 2033,06 DM (1039,49 EUR) überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides im Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
46 
Insbesondere steht der Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen. Denn der Kläger kann sich bereits deshalb nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers auch zur Grünlandnutzung unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 gemachten Flächenfeststellungen später, d.h. im März 2001 nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Förderung der extensiven und dünge- bzw. pflanzenschutzmittelfreien Grünlandnutzung trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat, am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364).
47 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Insofern kann die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen im Zusammenhang mit den Rücknahmebescheiden vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 (oben 1.a) Bezug nehmen.
48 
3. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 bzw. im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 jeweils weiter ausgesprochene Festsetzung der aufgrund der Teilaufhebung der Bescheide vom 20.3.1998, 12.2.1999, 25.2.2000 und vom 29.9.2000 zu erstattenden Beträge in Höhe von jeweils 328,56 EUR (für die Jahre 1997, 1998 und 1999) bzw. von 341,41 EUR (für das Jahr 2000) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Die festgesetzten Beträge entsprechen dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieser Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Beihilfen nach dem MEKA-Programm im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 19 B 98.945 -, BayVBl. 2003, 152).
49 
4. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 schließlich jeweils festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Zuwendung nach dem MEKA-Programm an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Denn nach dem hier für die Jahre 1997, 1998 und 1999 maßgeblichen Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und dem für das Jahr 2000 gemäß Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999 maßgeblichen Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 sind die zu Unrecht gezahlten Beträge „zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen“ zurückzuzahlen. „Der anzuwendende Zinssatz wird gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten“.
50 
Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
51 
Die vom Kläger-Bevollmächtigten vorgetragene Regelung des Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. Nr. L 327/11), nach welcher im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Zinsen nur für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden, findet erst auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf ab dem 1.1.2002 beginnende Wirtschaftsjahre beziehen (Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Für Beihilfeanträge, die sich wie die des Klägers auf Zeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen, bleibt es bei der hier maßgeblichen Regelung des Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999.
52 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
21 
Die Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 sind jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
22 
1. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR) bewilligten MEKA-Ausgleichsleistung auf nunmehr jeweils 2.586,20 DM (1322,30 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage teils in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG und teils in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
23 
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Denn nach dem für die bis zum 1.1.2000 getätigten Ausgaben anwendbaren Art. 8 der VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94/13) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 102/19) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
24 
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichsleistung jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
25 
a. Soweit die Rücknahme der MEKA-Förderung für die Jahre 1997, 1998 und 1999 auf die in Folge der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 vorgenommene Reduzierung der tatsächlich ermittelten Grünland-, Steillagen- und Nasswiesenflächen bezogen ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn die Bewilligungsbescheide des ALLB Rottweil vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 waren von Anfang an in dem Umfang rechtswidrig, in dem die MEKA-Förderung auf Flächen bezogen war, die die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 festgestellten Flächen überstiegen.
26 
Die vom Kläger für die Jahre 1997, 1998 und 1999 begehrten Zuwendungen nach dem sog. MEKA-Programm beruhen auf den „Richtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA)“ vom 4.4.1996 (GABl. 301) und vom 27.4.1998 (GABl. 335). Diese Richtlinien sind formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermitteln deshalb für sich genommen keinen direkten Anspruch auf die dort vorgesehenen Zuwendungen (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Auch kann ein solcher Anspruch weder aus der der Gewährung der MEKA-Förderung in diesen Jahren zugrunde liegenden Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215/85) noch aus der Regelung des § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG)(=Juris Lw/KultG BW) vom 14.3.1972 (GBl. S. 74 i.d.F. v. 20.5.1994, GBl. S. 281) entnommen werden, der zum Erlass der MEKA-Richtlinien ermächtigt. Insgesamt hat ein Zuwendungsempfänger deshalb lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Förderrichtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum die gleichmäßige Förderpraxis innerhalb des Landes festlegen, so ist es dem Gericht verwehrt, diese Förderpraxis durch eine eigenständige Auslegung der Richtlinien selbst zu bestimmen, sondern es muss die Richtlinien als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auslegen und anwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
27 
Bezogen auf den Förderanspruch des Klägers in den Jahren 1997, 1998 und 1999 ergibt sich hieraus, dass sich dieser in Bezug auf die Förderung der extensiven Grünlandnutzung und die hinzukommende Förderung des Verzichts auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel aus einer Fläche von 7,32 ha, und in Bezug auf die insoweit ebenfalls zusätzliche Steillagen- und Nasswiesenförderung aus einer Fläche von 3,46 ha bzw. 0,49 ha errechnet und deshalb insoweit jeweils nur einen Betrag von 2298,20 DM (1175,05 EUR) umfasste. Dabei ist die Flächenermittlung hinsichtlich der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiese zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Die Kammer ist aber auch davon überzeugt, dass die sonstige Grünlandfläche seines Betriebes nicht - wie vom Kläger angegeben und behauptet - 7,83 ha umfasste, sondern vom ALLB Rottweil rechtsfehlerfrei mit 7,32 ha ermittelt worden ist.
28 
Auch bei der Ermittlung der Flächen ist die Kammer weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde willkürfrei anhand der durch die MEKA-Richtlinien oder die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer deshalb nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Förderung nach dem MEKA-Programm noch von förderfähigem Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, weil dieses Kriterium nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters teilweise auch durch Vorgaben bestimmt ist, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der gemäß Art. 7 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 notwendigen Genehmigung der MEKA-Programme gegenüber dem Land macht. Der Kläger konnte demgegenüber nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
29 
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch hat der Klägers selbst vorgetragen, dass er die betroffenen Flächen in der Vergangenheit nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz für Holz und Schuttabraum.
30 
Schließlich ist aus der Sicht des Gerichts auch nichts dagegen zu erinnern, wie die als Grünland qualifizierten Flächen letztlich vermessen worden sind. Insofern ist die Landwirtschaftsbehörde nach Art. 19 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24.4.1996 (ABl. Nr. L 102/19) i.V.m Art. 6 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 391/36) dazu verpflichtet, die landwirtschaftlichen Parzellen mit geeigneten Mitteln zu bestimmen, die von dieser festgelegt werden und eine den amtlichen Messungen gleichwertige Messgenauigkeit aufweisen müssen. Diesen Anforderungen wird das vom ALLB Rottweil angewendete Verfahren der genauen Vorortabmessung und der dann auf dem Plan nachvollzogenen Flächenberechnung nach dem Planimetriersystem „Planix“ gerecht.
31 
Ist die Flächenermittlung somit nicht zu beanstanden und ergibt sich hieraus rechnerisch richtig auch ein von Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt der jeweils erstmaligen Bewilligung entsprechend reduzierter Anspruch auf eine Zuwendung nach dem MEKA-Programm, so ist die hierauf bezogene Rücknahme dieser Bewilligungsbescheide in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
32 
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Denn der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). So hat der Kläger  Flächenangaben gemacht, die unrichtig und für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft ursächlich waren; auf die Frage des Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
33 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in den Rücknahmeentscheidungen des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme MEKA-Förderung, doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die in Art. 20 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 746/96 geforderte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die über die Ziffern 10 Abs. 1 und 9.2. Abs. 4 der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000 (GABl. 492) antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
34 
b. Soweit die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung auf die dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Jahre 1997, 1998 und 1999 bewilligte Streuobstförderung bezogen ist, findet sie ihre Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG scheidet aus, weil die Bewilligungsbescheide - anders als bei der flächenabhängigen Förderung - zunächst, d.h. im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig auf die Förderung von 60 Streuobstbäumen bezogen war. Insoweit ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Baumbestand erst Ende Dezember 1999 in Folge des Orkans „Lothar“ um 12 Bäume verringert worden ist. Allerdings kann nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ein (im Zeitpunkt seines Erlasses) rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
35 
So ist der Kläger in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils für die Erhaltung der Streuobstbestände im Umfang von 60 Bäumen gefördert worden (vgl. jeweils Ziff. 3.2.3. der MEKA-Richtlinien vom 4.4.1996 und vom 27.4.1998). Dabei war in den Bewilligungsbescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 jedoch jeweils darauf verwiesen, dass die bewilligten MEKA-Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren durchzuführen sind. Hiermit wurde eine jeweils in Ziff. 5.1. der MEKA-Richtlinien vorgesehene und gemäß Art. 3 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht, die der Kläger bezogen auf die 12 Bäume, die im Dezember 1999 zerstört worden sind, nicht mehr erfüllen kann. Auf die Frage, ob diese Verpflichtung, 60 Bäume für die Dauer des gesamten Fünfjahreszeitraums zu erhalten, mit oder ohne Verschulden nicht mehr erfüllt werden kann, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Verpflichtung zum Erhalt der Bäume eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG oder eine anderweitige Nebenbestimmung ist (hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.9.1996 - 4 B 198/95 -, NVwZ-RR 1996, 193 bzw. Urt. v. 14.11.1979 - 8 C 15/79 -, BVerwGE 59, 124, 128).
36 
Hinsichtlich des im Rahmen des rückwirkenden Widerrufs eines begünstigenden Geldleistungsverwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG grundsätzlich auszuübenden Ermessens gilt das Gleiche wie hinsichtlich der unter a. erörterten Rücknahme. Auch hier ist das dem Beklagten eingeräumte Ermessen durch die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Rückzahlung von letztlich zu Unrecht gewährten Beihilfen nach nationalem Recht möglichst weitgehend bis zur Grenze des hier nicht gegebenen Vertrauensschutzes und der Unverhältnismäßigkeit zurückzufordern (vgl. insoweit Art. 20 Abs. 1 der VO Nr. 746/96), und die hierauf bezogene Regelung der Ziffer 9.4. der - gemäß Ziffer 10 Abs. 1 anwendbaren - MEKA-II Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum vom 12.9.2000 derart bestimmt, dass es zumindest in dem hier gegebenen Regelfall keiner eigenständigen Ermessenserwägungen zum Umfang und Zeitpunkt des Widerrufs mehr bedarf.
37 
2. Auch der auf das Antragsjahr 2000 bezogene Änderungs- und Rücknahmebescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 ist - mit dem Inhalt, den er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 erhalten hat - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die rückwirkende Reduzierung der ursprünglich bewilligten Ausgleichsleistung in Höhe von 2700,80 DM (1380,90 EUR) um 667,74 DM (341,41 EUR) auf 2033,06 DM (1039,49 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
38 
Das europäische Gemeinschaftsrecht bietet auch insoweit keine vorrangige Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. Zwar hat die MEKA-Förderung des Klägers im Jahre 2000 - anders als die MEKA-Förderung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 - ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Vorschriften (AB. Nr. L 160/80) und in der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. Nr. L 214/31). Die zuvor maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 746/96 sind aufgehoben worden (Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 und Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999). Aufgehoben worden ist auch die VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; an deren Stelle ist die VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 160/103 getreten (vgl. Art. 16 und 20 der VO (EG) Nr. 1258/1999). Aber auch nach den neuen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts bleibt es bei dem auch in Art. 10 des EG-Vertrages niedergelegten Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten über ihr nationales Recht für die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen sorgen und gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1258/1999).
39 
Die Reduzierung der MEKA-Förderung des Klägers für das Jahr 2000 hat rechtlich und rechnerisch allein ihren Grund darin, dass die dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 zugrunde gelegte Grünlandfläche und damit auch die auf den Verzicht von chemisch-synthetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bezogene Fläche des Klägers von 7,83 ha auf nunmehr 6,3 ha reduziert worden war. Die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten Flächen der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiesen blieben unverändert. Die Streichung der Streuobstförderung geht ins Leere, nachdem bereits der - bestandskräftige - Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 eine solche Streuobstförderung nicht mehr bewilligt hatte.
40 
Bezüglich der Berechnung der Grünlandfläche für das Jahr 2000 gilt zunächst grundsätzlich das Gleiche wie in den Förderjahren 1997, 1998 und 1999. Denn auf die MEKA-Förderung des Klägers im Jahr 2000 findet - ebenso wie für die Förderung in den Jahren 1998 und 1999 - die MEKA-Richtlinie vom 27.4.1998 (GABl. S. 335) und nicht die mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft getretene Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000, (GBl. S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 1.1.2000 eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie).
41 
Insoweit ist das ALLB Rottweil - wie oben zu 1.a) dargelegt - zu Recht davon ausgegangen, dass die tatsächlich beim Kläger vorhandene Grünlandfläche 7,32 ha umfasst.
42 
Allerdings hat der Beklagte von dieser ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers für die Berechnung der Förderung im Jahr 2000 zu Recht noch weitere 1,02 ha Fläche abgezogen. Dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der nach Ziffer 10 Abs. 1 insoweit anwendbaren Ziffer 9. 2 Abs. 2 der MEKA-II Richtlinie vom 12.9.2000. Hiernach gilt in den Fällen, in denen die tatsächliche Fläche die im Antrag angegebene Fläche unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wiederum normiert die Kürzung der tatsächlich ermittelten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29). Mit dieser Sanktionsregel für schuldhaft oder auch schuldlos fehlerhafte Flächenangaben in landwirtschaftlichen Beihilfeanträgen entspricht das Land der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999, der die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 für unmittelbar verpflichtend erklärt.
43 
Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,32 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Sanktionsregelung ein zusätzlicher Abzug von 1,02 ha (2 x 0,51 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
44 
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Allerdings kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat; doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa wie hier als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind, aus diesen amtlichen Angaben herauszurechnen.
45 
Umfasste die im Rahmen der MEKA-Förderung als Grünland und als Fläche des völligen Verzichts auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 6,3 ha und war deshalb die Bewilligung der MEKA-Förderung für das Jahr 2000 bereits damals insoweit rechtswidrig als diese den Betrag von 2033,06 DM (1039,49 EUR) überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides im Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
46 
Insbesondere steht der Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen. Denn der Kläger kann sich bereits deshalb nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers auch zur Grünlandnutzung unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 gemachten Flächenfeststellungen später, d.h. im März 2001 nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Förderung der extensiven und dünge- bzw. pflanzenschutzmittelfreien Grünlandnutzung trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat, am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364).
47 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Insofern kann die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen im Zusammenhang mit den Rücknahmebescheiden vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 (oben 1.a) Bezug nehmen.
48 
3. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 bzw. im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 jeweils weiter ausgesprochene Festsetzung der aufgrund der Teilaufhebung der Bescheide vom 20.3.1998, 12.2.1999, 25.2.2000 und vom 29.9.2000 zu erstattenden Beträge in Höhe von jeweils 328,56 EUR (für die Jahre 1997, 1998 und 1999) bzw. von 341,41 EUR (für das Jahr 2000) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Die festgesetzten Beträge entsprechen dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieser Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Beihilfen nach dem MEKA-Programm im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 19 B 98.945 -, BayVBl. 2003, 152).
49 
4. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 schließlich jeweils festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Zuwendung nach dem MEKA-Programm an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Denn nach dem hier für die Jahre 1997, 1998 und 1999 maßgeblichen Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und dem für das Jahr 2000 gemäß Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999 maßgeblichen Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 sind die zu Unrecht gezahlten Beträge „zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen“ zurückzuzahlen. „Der anzuwendende Zinssatz wird gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten“.
50 
Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
51 
Die vom Kläger-Bevollmächtigten vorgetragene Regelung des Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. Nr. L 327/11), nach welcher im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Zinsen nur für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden, findet erst auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf ab dem 1.1.2002 beginnende Wirtschaftsjahre beziehen (Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Für Beihilfeanträge, die sich wie die des Klägers auf Zeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen, bleibt es bei der hier maßgeblichen Regelung des Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999.
52 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.