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| Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts ..., mit dem dieses hinsichtlich eines Antrag auf Bewilligung der Ausgleichszulage Landwirtschaft hinter seinem Antrag zurückblieb. |
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| Mit einem Gemeinsamen Antrag 2006 vom 15.05.2006 beantragte der Kläger unter anderem die Bewilligung der Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2006. Dem Antrag war ein Flurstücksverzeichnis Baden-Württemberg 2006 als Anlage beigefügt. |
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| Am 21.09.2006 wurde beim Kläger eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der das Landratsamt eine geringere Anzahl förderfähiger Flächen als im Antrag angegeben ermittelte. |
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| Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 19.03.2007 vom Landratsamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zum Antrag abweichend festgestellten Flächen gegeben, die er mit Schreiben vom 04.04.2007 wahrnahm. |
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| Mit Bescheid vom 30.03.2007 bewilligte das Landratsamt dem Kläger lediglich eine Ausgleichzulage Landwirtschaft in Höhe von 6.393,16 EUR und entsprach so dem Antrag des Klägers nicht vollständig. Die teilweise Antragsablehnung beruht ausweislich des Bescheids auf Flächen, deren Schläge kleiner als 10 ha sind, die vom Kläger nicht bewirtschaftet werden, die ganz oder teilweise eine Hangneigung über 50% aufweisen und die verspätet nachgemeldet wurden. Zudem wandte das Landratsamt die in Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 vorgesehene Sanktionskürzung an. |
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| Gegen den Bescheid vom 30.03.2007 erhob der Kläger am 16.04.2007 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.11.2009 zugestellt, zurückgewiesen wurde. |
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| Zur Begründung führte das Regierungspräsidium ... aus, dass in Fällen von Übererklärungen – also Flächen, die tatsächlich nicht in der im Antrag angegebenen Größe bestehen – eine Kürzung bzw. ein Ausschluss nach Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 erfolge. So sei für den Sanktionsblock „Grünland“ bestehend aus den Gemarkungen ..., ..., ... und ... im Rahmen der Vor-Ort- und der Verwaltungskontrolle eine Abweichung von insgesamt 18,45% festgestellt worden, für den Sanktionsblock bestehend aus den Gemarkungen ... und ... eine Abweichung von insgesamt 20,14% und für den Sanktionsblock „Grünland Handarbeitsstufe“ bestehend aus den Gemarkungen ..., ... und ... eine Abweichung von insgesamt 14,45%. Eine Zusammenfassung sämtlicher Gemarkungen zu einer Sanktionsgruppe sei nicht möglich, da nach Ziff. 4.4 der Richtlinie Ausgleichszulage Landwirtschaft die Ausgleichszulage in verschiedene Kulturgruppen unterteilt werde. Die Flächenabweichungen und die Kürzungen durch Sanktionen seien vom Landratsamt richtig vorgenommen worden, so dass der Ausgangsbescheid der Sach- und Rechtslage entspreche. |
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| Mit Schriftsatz vom 11.12.2009, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. |
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| Darin macht er geltend, er habe Anspruch auf eine höhere Subventionsgewährung. Denn die vom Landratsamt ermittelten Flächen seien nicht zutreffend. Merkmal der von ihm überwiegend gepachteten Flächen sei, dass es sich hauptsächlich um Problemflächen handle. Diese habe er in einem sehr schlechten Pflegezustand übernommen und sie hätten sich vor der Übernahme durch ihn äußerst ungünstig entwickelt. Sie wiesen ferner einen äußerst ungünstigen Zuschnitt auf, seien teilweise sehr steil, ungünstig parzelliert und weit auseinanderliegend. |
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| In den Jahren 2002 bis 2004 habe er umfangreiche Erstpflegemaßnahmen vorgenommen und die Flächen in den Jahren 2004 bis 2006 erfolgreich bewirtschaftet, wenngleich er die Stockausschläge – Flächen, die er einer Nutzung durch extensive Beweidung habe zuführen wollen, die aber von Stockausschlägen wegen im Boden verbliebener Wurzeln betroffen gewesen seien – auf den Erstpflegeflächen natürlich nicht habe sofort in Griff bekommen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landratsamt zu dem Ergebnis gekommen sei, es liege teilweise kein Dauergrünland im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Der Umstand, dass nur Teile der Flächen mit dem Schlepper oder dem Balkenmäher hätten gemäht werden können, könne kein taugliches Abgrenzungskriterium sein. |
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| Des weiteren sei ihm unerklärlich, wie das Landratsamt bei drei amtlichen Hangneigungskartierungen innerhalb von zwölf Jahren jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sei. |
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| Auch die Feststellung der Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen begegne Bedenken vor dem Hintergrund, dass die angewandte GPS-Vermessung in den Tallagen des Schwarzwaldes problematisch und fehleranfällig sei. Entsprechende Messprotokolle habe das Landratsamt auch nicht vorlegen können. |
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| Zu seinen Gunsten müsse auch die besondere Lage seines Betriebs in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt werden: Extrem hoher Antragsaufwand 2005, finanzielle Probleme infolge der Flurstücknummernfehler betreffend ...-Weide der Verwaltung 2005, sehr schneereicher Winter mit mehreren Monaten ohne Pflegemöglichkeit, extreme Schneeschäden am ... Weidezaun 2006. Dies habe zu einem zweijährigen, mittlerweile aufgeholten Pflegerückstand geführt. |
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| In Bezug auf die Adlerfarnflächen habe das Landratsamt nur diejenigen Flächen anerkannt, die zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht gewesen seien, obwohl hinsichtlich von Teilen der Fläche sich unter dem Farn eine Gras-Kraut-Vegetation gebildet habe, die auch vom Vieh, namentlich von seinen Hinterwälderrindern, gefressen werde. |
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| Die Flächen am ... und ... seien – soweit sie über die Flächen des ehemaligen Landschaftspflegevertrags hinausgingen – vom Landratsamt überhaupt nicht einbezogen worden mit der Begründung, dass es sich nicht um „Gemeindeflächen“ handle. Ferner sei ein großes Latschen-Gehölz am ... nicht einbezogen worden, weil es aufgrund seiner Lage am Waldrand nicht unter die Landschaftselementedefinition fiele. |
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| Darüber hinaus seien Feuchtgebiete vom Landratsamt als Wirtschaftsfläche herausgerechnet worden, obwohl er diese Gebiete als Grünland beantragt habe, weil seine Hinterwälderrinder zur Offenhaltung von Feuchtgebieten geeignet seien. Das Landratsamt habe vor dem Hintergrund, dass es sich auch hierbei um Problemflächen handle, Sinn und Zweck der Förderung zu berücksichtigen. |
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| Hinsichtlich der Streuobstbestände sei ein Flurstück (Nr. ... in ...) übersehen worden. Im Übrigen habe das Landratsamt zu seinen Ungunsten bereits lockere Streuobstbestände als geschlossene Bestände angesehen. |
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| Die Flächen am ... Berg seien nicht als Landschaftselemente anerkannt worden, obwohl dort der Brombeer-Stockausschlag langsam, aber sicher zurückgedrängt werde. |
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| Auch seien die Schlageinteilungen verändert worden mit der Folge, dass Flächen unter die Fördergrenze gefallen seien. |
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| Nachgemeldete und Alternativflächen seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden. |
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| Bei dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... und dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... sei die förderfähige Fläche auf 0,0 gesetzt worden, obwohl diese 12,91 ha betrage. Dies, da die Spalte „Flächenabzug“ nicht berechnet, sondern hier fälschlicherweise die Spalte „Fläche laut Betriebsprüfung“ einfach hineinkopiert worden sei. |
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| Der Kläger ist der Ansicht, nach Verordnung Nr. 2988/1995 gelte das Verschuldensprinzip. Hinsichtlich der von ihm getätigten Angaben zum Dauergrünland treffe ihn kein Verschulden. Die im „Gemeinsamen Antrag“ angeführten Flächenangaben habe er nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. So habe er auf amtliche Katasterauszüge, digitale Karten und Luftbilder zurückgegriffen. Dass das Landratsamt die Flächen anders beurteile, liege an einer subjektiven Neuinterpretation des jeweiligen Kartierers. |
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| Die fehlerhafte Beratung der Behörde stelle einen Fall höherer Gewalt dar. |
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| den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die im Bescheid des Landratsamts ... vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 abgelehnten Subventionen erneut zu entscheiden und den dann festgestellten Mehrbetrag mit 0,5% für jeden vollen Monat seit dem 08.01.2010 zu verzinsen sowie den Bescheid des Landratsamts ... vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit dieser dem entgegensteht. |
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| er, vertreten durch das Landratsamt ..., verpflichtet sich, den Bescheid Ausgleichszulage Landwirtschaft – Antragsjahr 2006 – des Landratsamts ... vom 31.05.2007 insoweit aufzuheben, als die Sanktionskürzung der Ausgleichszulage Landwirtschaft für die Flurstücke entfällt, die durch die Flächenreduzierungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2006 für die Flurstücke ... ... und ... der Gemarkung ... und das Flurstück ... der Gemarkung ... entstanden ist und einen dementsprechenden neuen Bescheid zu erlassen. |
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| Im Übrigen beantragt der Beklagte, |
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| Der Beklagte macht geltend, dass der Umstand, dass vom Kläger keine Gunstlagen bewirtschaftet würden, insoweit Berücksichtigung gefunden habe, als dieser die höchst mögliche Förderung auf Grundlage der von der Finanzverwaltung für jede Gemarkung festgelegte landwirtschaftliche Vergleichszahl („LVZ“) erhalten habe. Die Berücksichtigung weiterer Standortfaktoren sei nicht möglich und sei im Übrigen Gegenstand anderer Förderverfahren (bspw. „MEKA-II“). |
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| Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle habe er landwirtschaftliche Nutzflächen von den Sukzessionsflächen – also Flächen, die erst einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen – abgrenzen müssen. Diejenigen Flächen, die bei der Vor-Ort-Kontrolle als fehlerhaft beanstandet worden seien, seien weder Grünland im Sinne der VO (EG) Nr. 796/2004 noch nach der Richtlinie Ausgleichszulage Landwirtschaft (Ziff. 3.1.1.) gewesen. Es habe sich um Flächen gehandelt, die teilweise verwaldet gewesen seien oder auf denen Brombeeren oder Adlerfarn gewachsen seien. Für die Abgrenzung sei nicht allein auf die Möglichkeit eines einheitlichen Mähvorgangs abgestellt worden, sondern auch auf eine ausreichende Viehdichte bzw. händische Pflege. |
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| Die vom Kläger herangezogenen teils älteren Quellen hätte dieser nicht ungeprüft auf die damaligen Verhältnisse übertragen dürfen; dies gelte umso mehr, als der Antrag jährlich neu gestellt worden sei. Zudem müsse das Datum der Auszüge nicht das Datum der Vermessung wiedergeben, so dass es möglich sei, dass die Vermessungsarbeiten noch deutlich älter seien. Den Kläger treffe jedenfalls die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben. |
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| Die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle sei entsprechend des Erlasses des Ministerium Ländlicher Raum vom 12.05.2006 (Az. 0450) durchgeführt und dokumentiert worden. Insbesondere sei für die Flächen des Klägers eine GPS-Vermessung zum Einsatz gekommen, die eine anschließende Qualitätskontrolle mit Postproceeding durchlaufen habe. |
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| In Bezug auf die vom Kläger angeführten Feuchtgebiete seien diese in der Regel mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß bewachsen, die von Kühen, auch von Hinterwälderkühen, nur sehr bedingt gefressen würden. Diese Pflanzen hätten daher kaum einen landwirtschaftlichen Nutzwert mit der Folge, dass diese Flächen zu Recht als nicht förderfähig eingestuft worden seien. |
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| Soweit der Kläger die Streuobstförderung beanstande, sei diese nicht Fördergegenstand der Ausgleichszulage Landwirtschaft. |
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| Bei den vom Kläger angeführten Steinriegeln handle es sich um Landschaftselemente, die nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftliche Nutzfläche stünden und daher nicht förderfähig seien. |
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| Die Schläge seien entsprechend dem Willen des Richtliniengebers – keine Förderung von Kleinstflächen unter 10 ar – eingeteilt worden. Der Kläger habe derartige Kleinstflächen größeren Schlägen zugeordnet, um so eine Förderung zu erhalten. Dies habe er im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle korrigiert. |
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| In Bezug auf die Flächen Flurstücknummer ..., Gemarkung ..., und Flurstücknummer ..., Gemarkung ..., sei dem Kläger Vertrauensschutz einzuräumen, weil der Kläger vom Landratsamt dahingehend beraten worden sei, dass diese förderfähig seien. Dementsprechend dürfe für diese Flächen keine Sanktionskürzung erfolgen und es sei ein neuer Bescheid zu erlassen. |
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| Der Kläger könne sich im Übrigen aber nicht auf Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen, da er veraltetes Kartenmaterial verwendet habe und ihm die tatsächlichen Verhältnisse angesichts des von ihm selbst angeführten Pflegerückstands in den Jahren 2004 - 2006 bewusst sein gewesen mussten. |
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| Ermessenserwägungen hätten nicht angestellt werden müssen, da bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Subventionen von einem intendierten Ermessen auszugehen sei. Den Kläger treffe im Übrigen lediglich eine Gesamtrückforderung von 25.000,00 EUR; eine drohende Insolvenz sei kein atypischer Fall, der zum Ausüben des Ermessens zwinge. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt. |
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