Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Apr. 2017 - 10 K 4813/17

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12.04.2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 05.04.2017 „zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Bereich der ... im Jahr 2017“ wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Allgemeinverfügungen der Antragsgegnerin vom 24.03.2017 und vom 05.04.2017 zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags am 30.04.2017 im Bereich der Innenstadt sowie in einem außerhalb der Innenstadt gelegenen Einkaufszentrum, welche „aus Anlass eines Orthopädenkongresses“ (Innenstadt) beziehungsweise „des ersten Frühlingsfestes“ (Einkaufszentrum) erlassen wurden. Die Antragstellerin beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.04.2017 gegen die „Allgemeinverfügung zur Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage im Stadtkreis Baden-Baden im Jahr 2017“ vom 24.03.2017 insoweit wiederherzustellen, als mit der Allgemeinverfügung Öffnungen am Sonntag, dem 30.04.2017, gestattet werden,
2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.04.2017 gegen die „Allgemeinverfügung zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Bereich der ... im Jahr 2017“ vom 05.04.2017 wiederherzustellen.
II.
1. Der Eilantrag ist zulässig (a), jedoch nur teilweise begründet (b).
a) Der Eilantrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt. Sie kann in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die angegriffenen Allgemeinverfügungen möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein, namentlich in ihrem Recht auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit aus Art. 9 GG. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit kann auch mittelbaren Beeinträchtigungen der koalitionsmäßigen Betätigung entgegen gehalten werden. Eine solche mittelbare Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn durch den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntag der Charakter des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe verändert wird, da diese Ruhe für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften bedeutsam ist (Bayer. VGH, Beschluss vom 08.12.2016 - 22 ZB 16.1180 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2016 - 4 B 887/16 -, juris Rn. 17). Ob und inwieweit an den jeweils streitgegenständlichen Sonntagen Gewerkschaftsveranstaltungen geplant sind, ist unerheblich (Hess. VGH, Urteil vom 12.09.2013 - 8 C 563/13.N -, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.03.2017 - 19 L 532/17 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2017 - 12 B 353/17 -, juris Rn. 15). Die von der Antragsgegnerin zitierte gegenteilige Rechtsprechung (VG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2013 - 7 L 1598/13.F -, juris Rn. 28, nachgehend Hess. VGH, Beschluss vom 22.03.2013 - 8 B 836/13 -, juris Rn. 2 u. 6) ist überholt (klarstellend Hess. VGH, Beschluss vom 03.04.2014 - 8 B 602/14 -, juris Rn. 3 ff. und VG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2016 - 7 L 602/16.F -, juris Rn. 7).
b) Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 05.04.2017 „zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Bereich der ... im Jahr 2017“ begehrt, ist der Antrag auch begründet (aa). Soweit sich die Antragstellerin gegen die „Allgemeinverfügung zur Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage im Stadtkreis ... im Jahr 2017“ vom 24.03.2017 wendet, ist der Antrag hingegen unbegründet (bb).
aa) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Dabei kommt es zum einen darauf an, ob die Anordnung des Sofortvollzuges durch die Behörde formell rechtmäßig war. Zum anderen sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei kursorischer Prüfung als wahrscheinlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung. Hiernach ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.04.2017 gegen die Allgemeinverfügung zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Bereich der ... wiederherzustellen. Zwar war die Anordnung des Sofortvollzuges formell rechtmäßig ((1).). Die genannte Allgemeinverfügung ist bei summarischer Prüfung jedoch rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten ((2).).
(1). Die Anordnung des Sofortvollzuges genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Mit dem Hinweis auf die erforderliche Planungssicherheit für die Gewerbetreibenden und deren Ausgaben für Werbemaßnahmen hat die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise dargelegt. Ortsüblich bekannt gemacht werden musste diese Begründung nicht. Die Bekanntmachung des verfügenden Teils der Allgemeinverfügung war ausreichend (§ 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 LVwVfG).
(2). Die Allgemeinverfügung vom 05.04.2017 betreffend die ... ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.
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Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 8 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LadÖG BW. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW dürfen Verkaufsstellen abweichend vom Sonntagsverkaufsverbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG BW aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LadÖG BW bestimmt die zuständige Behörde diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Die Allgemeinverfügung vom 05.04.2017 dürfte hiernach rechtswidrig sein. Zwar bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken. Die Allgemeinverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung aber als materiell rechtswidrig, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 LadÖG BW nicht vorliegen dürften.
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§ 8 Abs. 1 Satz 2 LadÖG BW setzt einen Anlass in Form eines örtlichen Festes, eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung voraus. Diese Anlassveranstaltung darf, damit die Tatbestandsvoraussetzung nicht leer läuft, keine reine Alibiveranstaltung sein. Vielmehr muss die anlassgebende Veranstaltung unabhängig vom verkaufsoffenen Sonntag geplant sein. Sie darf mit dem verkaufsoffenen Sonntag mithin nicht stehen und fallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, juris Rn. 11; VG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2017 - 12 B 353/17 -, juris Rn. 34). So verhält es sich hier jedoch gerade.
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Nach derzeitiger Erkenntnislage spricht alles dafür, dass es sich bei dem „ersten Frühlingsfest“, auf welches die Antragsgegnerin die Allgemeinverfügung stützt, um eine solche bloße Alibiveranstaltung handelt. So deuten die von der Antragsgegnerin gesammelten Zeitungsartikel darauf hin, dass die Beigeladene Ziff. 1 von der die ... ausschließenden räumlichen Beschränkung der „Allgemeinverfügung zur Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage im Stadtkreis ... im Jahr 2017“ vom 24.03.2017 überrascht wurde (Badisches Tagblatt vom 28.03.2017: „Drei Sonntage verkaufsoffen“, Bürgermeister ... erläutert, man müsse es rechtssicher machen; Badische Neueste Nachrichten vom 29.03.2017: „Verkaufsoffene Sonntage nur noch in der City, Center-Manager der ... „auf 180“/ Stadt räumt einen Kommunikationsfehler ein“; Badisches Tagblatt vom 29.03.2017: „Diskussion um Einkaufssonntage“, Bürgermeister ... erklärt, man sei mit der ... im Gespräch, diese könne auf Basis von Veranstaltungen in ihrem Umfeld eigene verkaufsoffene Sonntage beantragen). Der zwar auf den 20.03.2017 datierende, bei der Antragsgegnerin jedoch trotz der Übermittlung per Fax erst am 29.03.2017 eingegangene „Antrag auf 3 Verkaufsoffene Sonntage für 2017“ der Beigeladenen Ziff. 1 zeigt, dass diese in Reaktion auf die für sie negative Allgemeinverfügung vom 24.03.2017 dafür warb, doch noch an den für die Innenstadt genehmigten verkaufsoffenen Sonntagen teilhaben zu dürfen. Dabei wurde erkennbar versucht, die tatsächlichen Gegebenheiten passend zu machen. Der erste verkaufsoffene Sonntag solle unter dem Titel „Frühlingsmarkt“ am 30.04.2017 stattfinden. Nach Rücksprache mit den Mietern benötige man wegen der bereits gebuchten Werbung umgehend bis spätestens Freitag die Genehmigung. Für die zwei weiteren verkaufsoffenen Sonntage am 01.10. und 29.10.2017 werde man entsprechende Titel der Veranstaltung kurzfristig mitteilen. Der Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 30.03.2017 über das Telefonat von ..., Stadtverwaltung ..., mit ..., Center-Manager der ..., bekräftigt den Eindruck, dass die tatsächlichen Gegebenheiten passend gemacht werden sollten. Laut dem Telefonvermerk hat ... in dem Telefonat erklärt, es solle das erste Frühlingsfest auf der Freifläche vor dem ... und im Einkaufszentrum selbst stattfinden. An dieses Fest solle ein verkaufsoffener Sonntag „angehängt“ werden. Durch ein attraktives Programm für das Frühlingsfest rechne er mit ca. 3.000 Besuchern, während beim verkaufsoffenen Sonntag im Einkaufszentrum ... lediglich 2.000 - 2.500 Besucher erwartet würden. Man „plane“ ein umfangreiches Programm. Die Beigeladene Ziff. 1 hat offenbar versucht, ein von ihr ursprünglich zur Untermalung des fest eingeplanten verkaufsoffenen Sonntags angedachtes Programm kurzfristig zu einem Fest zu deklarieren und aufzuwerten, um einen Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag zu haben. Veranstalterin des „ersten Frühlingsfestes“ ist dementsprechend die Beigeladene Ziff. 1 selbst. Dass das „erste Frühlingsfest“ von anderen Stellen beziehungsweise Personen als der Beigeladenen Ziff. 1 beworben wird, ist nicht erkennbar. Eine google-Recherche mit den Suchbegriffen Frühlingsfest, 30.04.2017 und ... ist unergiebig. In Fortführung dessen steht noch nicht fest, welche Art von „Festen“ an den weiteren, von der Beigeladenen Ziff. 1 offenbar ebenfalls fest eingeplanten verkaufsoffenen Sonntagen am 01.10. und 29.10.2017 stattfinden sollen. Das Motto soll, wie die Beigeladene Ziff. 1 selbst einräumt, noch mitgeteilt werden.
13 
Nachdem die die Antragstellerin schützende Norm des § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG nach dem oben Ausgeführten verletzt ist und es sich insoweit wohl nicht um eine lediglich geringfügige Beeinträchtigung handelt, dürfte die Antragstellerin durch die Rechtswidrigkeit entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt sein (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 08.12.2016 - 22 ZB 16.1180 -, juris Rn. 14).
14 
bb) Soweit sich die Antragstellerin gegen die „Allgemeinverfügung zur Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage im Stadtkreis ... im Jahr 2017“ vom 24.03.2017 wendet, ist der Antrag unbegründet. Die Anordnung des Sofortvollzuges wurde ordnungsgemäß begründet. Die obigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs lassen sich bei der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht abschätzen ((1).). Die im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten des Sofortvollzuges aus ((2).).
15 
(1). Die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung vom 24.03.2017 betreffend die Innenstadt lässt sich bei der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht abschätzen.
16 
Nach Aktenlage lässt sich bereits nicht beurteilen, ob mit dem Orthopädenkongress eine hinreichende Anlassveranstaltung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 LadÖG BW gegeben ist. Die Antragstellerin verweist insoweit auf die Tatsache, dass der Orthopädenkongress lediglich von Donnerstag, dem 27.04. bis zum Samstag, den 29.04.2017 stattfindet, am Sonntag, den 30.04.2017 mithin bereits beendet sein wird. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Es sei zu erwarten, dass zahlreiche Kongressbesucher eine weitere Nacht in ... blieben, um vom Kulturprogramm der Kurstadt und vom verkaufsoffenen Sonntag zu profitieren. In der Behördenakte ist zudem eine E-Mail der ..., die zwei Kaufhäuser in der Innenstadt betreibt, an die Antragsgegnerin vom 20.04.2017 abgeheftet. Der Orthopädenkongress sei eine der größten und ältesten Veranstaltungen in ... Es habe in der Vergangenheit hin und wieder die Situation gegeben, dass der Sonntag auf den 1. Mai gefallen sei. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieses „Gedenktages“ habe man den verkaufsoffenen Sonntag dann entfallen lassen. Man könne sich nicht vorstellen, wie sich die Entrüstung der Kongressbesucher in diesen Jahren in den Läden entladen habe. Viele Besucher blieben an diesem Wochenende in ... und reisten erst am Sonntagabend ab. Das Shopping in ... sei für sie zu einem festen Programmpunkt ihres Besuchs geworden. Die Kongressbesucher könnten während des Kongresses nicht entspannt zum Einkaufen gehen. Sie wünschten sich daher den verkaufsoffenen Sonntag. Wenn dieser entfallen sollte, sei es nicht verwunderlich, wenn auch der Orthopädenkongress von ... „weggehen“ würde. Dies bedarf einer näheren Erörterung und Prüfung im Hauptsacheverfahren.
17 
Nachdem die Antragstellerin anzweifelt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten strengen Kriterien zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rn. 23 ff.) vorliegend erfüllt sind und ihre diesbezüglichen Einwände jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet sind, dürfte im Hauptsacheverfahren zudem zu prüfen sein, ob die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge „verfassungskonforme“ Auslegung tatsächlich erforderlich ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 01.12.2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39) entspricht. Denn das Bundesverfassungsgericht fordert darin mit Blick auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV lediglich ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/ Ausnahmeverhältnisses, wobei für die ausnahmsweise sonntägliche Ladenöffnung ein öffentliches Interesse von gewissem Gewicht sprechen müsse, das über das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shopping-Interesse“ auf Kundenseite hinausgehe. Demgegenüber verlangt das Bundesverwaltungsgericht mit der von ihm vorgenommenen „weitergehenden“ verfassungskonformen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ladenöffnungsregelungen an Sonntagen eine Verknüpfung einer anderen Veranstaltung mit der Ladenöffnung in Gestalt einer (überwiegenden) Gleichwertigkeitsprognose. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird angezweifelt, ob diese weitere Einschränkung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich angelegt und zur Wahrung der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten verfassungsrechtlich geboten ist. Die Klärung derartiger schwieriger Sach- und Rechtsfragen verfassungsrechtlicher Art könne jedoch nicht im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, juris Rn. 11 f. sowie Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris Rn. 9). Die Kammer schließt sich dem an und macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu eigen. Die Prüfung, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten strengen Zulässigkeitskriterien verfassungsrechtlich geboten sind, muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
18 
(2). Die im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten des Sofortvollzuges aus.
19 
Zwar reichen allein erwerbswirtschaftliche Interessen der Geschäftsinhaber sowie mögliche Freizeitbelange potenzieller Kunden nicht aus, um den Sofortvollzug zu begründen. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich mit dem Ablauf des 30.04.2017 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags die damit verbundenen tatsächlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen lassen und der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe hierdurch berührt wäre. Allerdings betrifft dies nur ein einzelnes, zeitlich beschränktes Ereignis. Eine dauerhafte Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes ist damit nicht verbunden, zumal der baden-württembergische Gesetzgeber in § 8 LadÖG bereits eine nur sehr niedrige Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils fünf) ermöglicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausgenommen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris, hinsichtlich nicht zu beanstandender Ausnahmeregelungen an acht Sonn- und Feiertagen). Die Antragstellerin kann die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonntäglichen Ladenöffnung zudem im Widerspruchsverfahren und in einem gegebenenfalls folgenden Hauptsacheverfahren feststellen lassen und damit eine präjudizielle Entscheidung für künftige Sonntagsöffnungen aus Anlass des jährlich stattfindenden Orthopädenkongresses erreichen (vgl. zu diesem gesamten Absatz VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, juris Rn. 14).
20 
Maßgeblich für den Sofortvollzug streitet nach Auffassung der Kammer die Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber, ihr in die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags gesetztes Vertrauen und die von ihnen diesbezüglich getroffenen Dispositionen (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., nach dem die Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen trotz Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit für das Jahr 2009 noch anwendbar blieb). Die Firma Wagener hat in ihrer E-Mail vom 20.04.2017 an die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie bei ihren Lieferanten Waren im hohen fünfstelligen Bereich geordert habe. Es ist davon auszugehen, dass ähnliches auch für andere Geschäfte gilt. Ein Großteil der Ladeninhaber in der Innenstadt dürfte bereits Aufwendungen gemacht haben, die im Falle des Suspensiveffektes frustriert wären. Im Falle einer kurzfristigen Absage des Ereignisses wäre zudem ein nicht unerheblicher, wenn auch sachlich nicht berechtigter Imageverlust des innerstädtischen Handels zu befürchten, der den verlaufsoffenen Sonntag im Vorfeld weiträumig beworben haben dürfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
21 
Demgegenüber ist für die Kammer ein erheblicher Nachteil für die Antragstellerin im Falle des Sofortvollzuges nicht erkennbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte, erst kurzfristig angesetzte Kundgebung mit dem Thema: „Verkaufsoffene Sonntage - Sonntagsschutz - ein hohes Gut“. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags diese Veranstaltung nennenswert beeinträchtigen könnte. Dies gilt angesichts dessen, dass die Kundgebung von der Antragstellerin zunächst vor dem Beginn des verkaufsoffenen Sonntags, nämlich von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr angesetzt worden war und daher mit dem verkaufsoffenen Sonntag nicht kollidiert wäre. Dadurch, dass die Antragstellerin ihre Veranstaltung erst im Verlaufe des vorliegenden Antragsverfahrens auf 13.00 Uhr verlegt hat, hat sie eine vermeintliche Beeinträchtigung ihrer Kundgebung selbst herbeigeführt, sodass ihr Interesse an deren Durchführung ohne „Konkurrenzveranstaltung“ zurückzutreten hat. Dies gilt umso mehr, als die Hauptveranstaltungen der Antragstellerin am Folgetag, dem 1. Mai, stattfinden dürften.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3 HS 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 HS 1 VwGO so vermieden haben, erscheint es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
23 
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs voraussichtlich vorweggenommen wird, sieht die Kammer in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) von einer Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, juris Rn. 19).

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Tenor

I.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsichtsamt - bewilligte der Beigeladenen, einem Logistikzentrum im gesellschaftsrechtlichen Unternehmensverbund der ... EU S.a.r.l. mit Sitz in L., mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 die Beschäftigung von bis zu 300 erwachsenen Arbeitnehmern am 4. Adventssonntag 2015 in den Bereichen Warenausgang, Kommissionierung, Verpackung und Versand von Waren einschließlich der dazu notwendigen Unterstützungstätigkeiten in deren Betriebsstätte in G. (Landkreis A.). Die Klägerin erhob dagegen Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und stellte nach deren Erledigung in der Hauptsache durch Zeitablauf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Das Verwaltungsgericht bejahte die Zulässigkeit der Klage und stellte die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 15. Dezember 2015 fest (U. v. 14.4.2016).

Die Beigeladene hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) ergeben sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 198 f.).

1. Die von der Beigeladenen bezweifelte Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO) lässt sich ohne Weiteres aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung ableiten, die nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 ergangen ist (- 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/83). Die von der Beigeladenen für ihren Rechtsstandpunkt angeführte frühere Rechtsprechung ist insofern überholt. Besonders heranzuziehen ist hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (- 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 689, zu § 14 LadSchlG). Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene insofern nicht erfolgreich darzulegen vermocht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 11. November 2015 unter Rn. 16 folgendes zu § 14 LadSchlG ausgeführt: „§ 14 LadSchlG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ergibt. Nach Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der objektiv-rechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist, ist auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind (BVerfG, U. v. 1.12.2009 -1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/84). Dazu zählen auch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG. Der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ist ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens. Rhythmisch wiederkehrende Tage kollektiver Arbeitsruhe und die damit verbundene synchrone Taktung des sozialen Lebens erleichtern das gemeinschaftliche Tun im Rahmen von Vereinigungen und Gewerkschaften. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist deshalb auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam (BVerfG, U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/83; BVerwG, U. v. 26.11.2014 - 6 CN 1.13 - NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64).“

Diese Ausführungen können ohne Weiteres auf § 9 ArbZG übertragen werden. Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden (vgl. dazu auch die Amtliche Begründung BT-Drs. 12/5888, S. 22). Dies entspricht auch dem Arbeitnehmerschutz, wie ihn das Ladenschlussgesetz in Zusammenhang mit § 3 und § 14 LadSchlG in § 17 Abs. 1 LadSchlG gewährleistet. Substantielle Gründe, die einer solchen Übertragbarkeit entgegenstehen könnten, hat die Beigeladene nicht dargelegt. § 9 ArbZG ist die hier maßgebliche Schutznorm, nicht § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG, der lediglich bestimmt, wann § 9 ArbZG ausnahmsweise nicht gelten soll.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Klagebefugnis von Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz weiter verlangt, dass die klagende Gewerkschaft durch die angegriffene Ladenöffnung in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen ist (U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 629 Rn. 17). Auch diese Anforderung kann auf § 9 i. V. m. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG übertragen werden. Diese Anforderung ist hier erfüllt, weil sich die angefochtene Bewilligung negativ auf die Grundrechtsverwirklichung der Klägerin auswirken kann. Sie erlaubt die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die dem Dienstleistungsbereich zuzuordnen sind. Die Klägerin vertritt in diesem Bereich tätige Arbeitnehmer. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen kann deshalb zur Folge haben, dass Mitglieder der Klägerin an diesem Tag an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen der Klägerin einschließlich solchen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen gehindert sind. Außerdem betroffen ist der Bereich der Mitgliederwerbung der Klägerin bezogen auf solche im Dienstleistungsbereich tätige und in dem von der Sonntagsarbeit erfassten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, die an der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Klägerin interessiert sind. Ob es genügen würde, wenn nur ein einziges Gewerkschaftsmitglied in dem betreffenden Betrieb vorhanden wäre und alle anderen Arbeitnehmer an der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Klägerin desinteressiert wären, bedarf keiner Erörterung. Ein solcher Fall liegt hier auch nach den Darlegungen der Beigeladenen offensichtlich nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Klagebefugnis von Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz weiter verlangt, dass die Interessen der klagenden Gewerkschaft mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden. Zwar könnte - so das Bundesverwaltungsgericht - danach zweifelhaft sein, ob die Auswirkungen der angegriffenen Regelung, deren Regelungsgehalt sich auf die Ladenöffnung an einem einzigen Sonntagnachmittag in einer einzelnen Gemeinde beschränkt, für sich genommen diese Erheblichkeitschwelle überschreiten können. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist jedoch nach dieser Rechtsprechung auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Gewerkschaft durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen auf der Grundlage des § 14 LadSchlG ergeben kann. Danach kann jede bayerische Gemeinde bis zu viermal im Jahr einen verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag aus Anlass eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung freigeben. So kann über das ganze Jahr gesehen ein „Flickenteppich“ sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 689 Rn. 18). Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist auf § 9 i.Vm. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG entsprechend anwendbar. Bereits die Bewilligung der Beschäftigung von bis zu 300 Arbeitnehmern an einem ganzen Sonntag ist von ihren Auswirkungen her nicht mehr geringfügig. Auch hier ist aber jedenfalls im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Gewerkschaft durch Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG ergeben kann. Danach kann jedem Arbeitgeber an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr unter Berufung auf besondere Verhältnisse und auf die Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligt werden. Auch so könnte ein „Flickenteppich“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstehen. Abgesehen davon hätte auch eine Zusammenballung derartiger Sonn- und Feiertage mit Beschäftigung von Arbeitnehmern im Advent mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf gewerkschaftliche Betätigungen in dieser Jahreszeit. Ob hier laufende Arbeitskämpfe und eine etwaige Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht zusätzlich berücksichtigt werden könnten, kann offen bleiben.

2. Das Vorbringen der Beigeladenen lässt auch im Hinblick auf die Begründetheit der Klage keine Zulassungsgründe hervortreten.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage u. a. deshalb für begründet erachtet, weil keine besonderen Verhältnisse i. S. v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG gegeben seien. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Beigeladenen im Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene insofern nicht mit Erfolg dargelegt.

Die Beigeladene hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ausdruck „besondere Verhältnisse“ in § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG nicht „unvorhersehbare Verhältnisse“ bedeutet. Dies ergibt sich auch aus der von der Beigeladenen dargestellten Entstehungsgeschichte der Regelung. Die Ersetzung des Tatbestandsmerkmals „bei einem nicht vorhersehbaren Bedürfnis“ durch das Tatbestandsmerkmal „besondere Verhältnisse“ sollte eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Rechtsnorm bewirken (BT-Drs. 12/6990, S. 44: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung, die später Gesetz wurde). Die Beigeladene hat insofern auch zutreffend auf die Situation von Getränkeherstellern im Sommer bei länger andauernden Hitzeperioden hingewiesen, die nicht gänzlich unvorhersehbar sind und gleichwohl die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen rechtfertigen können (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.2014 - 6 CN 1/13 -NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64). Dies kann auch für einen saisonalen Spitzenbedarf im Weihnachtsgeschäft gelten. Das Verwaltungsgericht hat aber das Vorliegen derartiger „besonderer Verhältnisse“ vor allem mit dem - naheliegenden - Argument abgelehnt, dass - sinngemäß - die Beigeladene auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 4. Adventssonntag nicht aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen angewiesen sei (vgl. zu dieser Anforderung auch BVerwG, U. v. 26.11.2014 -6 CN 1/13 - NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht somit nicht nur auf das Vorhandensein eines saisonalen Spitzenbedarfs abgestellt, sondern auch darauf, ob und wie das betreffende Unternehmen auf wirtschaftlich zumutbare Weise darauf reagieren kann. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es der Beigeladenen zuzumuten sei, ihr Geschäftsmodell der Zusage kürzester Lieferfristen in der besonders arbeitsintensiven Zeit kurz vor Weihnachten am grundgesetzlichen Sonntagsschutz auszurichten, sei es durch entsprechende Ausgestaltung der Zusagen an die Kundschaft, sei es durch die befristete Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter in der Vorweihnachtszeit, sei es durch „Geschäftsaushilfe“ anderer mit der ... EU S.a.r.l. gesellschaftsrechtlich verbundener Standorte. Hiergegen hat die Beigeladene keine substantiierten Einwendungen erhoben. Dies gilt auch für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass „Rückstände“ bei der Beigeladenen von anderen Standorten übernommen und ausgeglichen werden könnten. Es wird auch nicht dargelegt, dass dies der Klägerin unzumutbar wäre, mag die ... EU S.a.r.l. auch auf Konkurrenz unter ihren Logistikzentren Wert legen, wie die Beigeladene ausgeführt hat. Die Beigeladene hat im Hinblick auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht dargelegt, dass die Relevanz des saisonalen Spitzenbedarfs vor Weihnachten nicht mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden bejaht werden könnte, auch nicht, dass es trotz wirtschaftlich zumutbarer Reaktionsmöglichkeiten der Beigeladenen auf diese Frage überhaupt ankommen könnte.

b) Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch deshalb als begründet angesehen, weil es das Tatbestandsmerkmal des zu verhütenden unverhältnismäßigen Schadens i. S. v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG als nicht gegeben angesehen hat. Auch dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene auch insofern nicht mit Erfolg dargelegt. Die Beigeladene hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass ein unverhältnismäßiger Schaden auch dann zu befürchten gewesen sein könnte, wenn die strittige Bewilligung diesen nur zu einem kleineren Teil gemindert hätte, weil die Beigeladene sich insofern auf einen Kompromiss mit den Behörden eingelassen hätte. Es versteht sich von selbst und ist nicht weiter klärungsbedürftig, dass der drohende unverhältnismäßige Schaden nicht davon abhängt, in welchem Umfang die zuständige Behörde eine Gegenmaßnahme bewilligt hat. Die Beigeladene ist insofern auch nicht gehalten, nach einem „Alles- oder -Nichts-Prinzip“ vorzugehen. Die Beigeladene hat ferner auch zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des drohenden Schadens eine ex-ante-Prognose geboten war. Dies ändert ebenfalls nichts daran, dass ex-post-Feststellungen zum tatsächlich eingetretenen Schaden immerhin indiziellen Charakter haben können und dies der tatrichterlichen freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beigeladene auch im Zulassungsverfahren nicht konkret dargelegt hat, dass und auch inwiefern ihr im Advent 2015 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein unverhältnismäßiger Schaden gedroht hat.

3. Aus der Verletzung der die Klägerin schützenden Norm des § 9 ArbZG, die sich daraus ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG nicht vorlagen, ergibt sich jedenfalls dann für die Klägerin eine Rechtsverletzung i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn deren Beeinträchtigungen mehr als nur geringfügig sind, wie sich hier aus den insoweit nicht substantiiert in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; wie Vorinstanz.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27.7.2016 hinsichtlich seiner Ziffern 2 und 4 geändert.

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass auch diejenigen Verkaufsstellen im Stadtbezirk N.       -I.       , Ortsteil I.       , am Sonntag, den 21.8.2016, nicht aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk N.       -I.       , Ortsteil I.       , für das Kalenderjahr 2016 vom 18.3.2016 (Amtsblatt der Stadt N.       Nr. 7 vom 24.3.2016, S. 64) geöffnet sein dürfen, die sich in dem in der Verordnung ausgewiesenen Standortbereich B „I.       -Mitte (N1.----allee )“ befinden.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen zwei Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses öffentlich bekannt zu machen und desweiteren dem Wirtschaftsverbund I.       e. V., 48165 N.       -I.       , binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. bekannt zu geben.

3. Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO); die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 -, ESVGH 59, 154).
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung des § 1 der Satzung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 07.12.2016 bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache (6 S 357/16) begehrt, ist nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (I.). Er ist jedoch nicht begründet (II.).
I.
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Er kann in diesem Zusammenhang auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Satzung lägen nicht vor, kann sie die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie des Art. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) verstärkten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183; Thüringer OVG, Beschluss vom 20.04.2016 - 3 EN 222/16 -, GewArch 2016, 345 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274; kritisch: Leisner, NVwZ 2014, 921; Schunder, NVwZ 2016, 694).
II.
Der Antrag ist aber nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung - jeweils zu Bebauungsplänen) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind dabei die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Hieran gemessen bleibt der Antrag der Antragstellerin ohne Erfolg. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags lassen sich im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend zugunsten der Antragstellerin absehen (1.). Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat überdies nicht erkennen, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten und für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Belange gegenüber den gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist daher nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (2.).
1. Mit der in Rede stehenden Satzung hat die Antragsgegnerin gestützt auf § 4 Abs. 1 GemO die Zeit und den räumlichen Bereich des Offenhaltens von Verkaufsstellen an zwei Sonntagen im Jahr 2017 bestimmt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 LadÖG. Nach § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG, nach dem Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen, Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 8 Abs. 2 LadÖG kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. § 8 Abs. 3 LadÖG bestimmt, dass die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag nicht freigegeben werden dürfen.
Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt die mit der Satzung der Antragsgegnerin erfolgte Freigabe der beiden Sonntage 02.04.2017 und 15.10.2017 zur Ladenöffnung ohne weiteres. Das Offenhalten ist ausdrücklich auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und damit auf fünf Stunden beschränkt. Auch die maximale Anzahl der Sonn- und Feiertage wird ersichtlich nicht überschritten. Die Freigabe erfolgt zudem ausweislich der Satzung sowie der zugrundeliegenden Beschlussvorlage des Gemeinderats (VORL.NR. 432/16) aus Anlass der Saisoneröffnung beziehungsweise des Saisonabschlusses der „Oldtimer-Sternfahrt“, bei denen auf dem Außengelände des Einkaufszentrums ... jeweils ca. 800 historische Fahrzeuge vorgestellt und ausgestellt werden sowie - nach substantiierten Angaben der Antragsgegnerin - mehrere weitere hundert historische Fahrzeuge ohne Anmeldung zusammenkommen und von interessierten Besuchern besichtigt werden. Hierbei handelt es sich um „ähnliche Veranstaltungen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG, anlässlich derer verkaufsoffene Sonntage grundsätzlich ermöglicht werden können.
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Fraglich und im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären ist indes, ob die Satzung auch einer Prüfung anhand der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV standhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) zum in Bayern noch anwendbaren bundesrechtlichen § 14 LadSchlG, der im Wesentlichen mit den Regelungen des baden-württembergischen § 8 LadÖG übereinstimmt, allerdings das Offenhalten an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen ermöglicht, ist die Vorschrift zu den verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Tatbestandsvoraussetzung „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ nur dann erfüllt ist, wenn die öffentliche Wirkung solcher traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht; die Ladenöffnung muss mithin nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Dies könne - so das Bundesverwaltungsgericht für den in seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Frühjahrsmarkt - in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe, wobei die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme könne beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Die gemeindliche Prognose unterliege zwar nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Das Gericht habe jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der die Freigabe der Ladenöffnung regelnden Vorschrift vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar sei (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.).
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Der Senat hegt nach derzeitigem Erkenntnisstand Zweifel daran, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge „verfassungskonforme“ Auslegung tatsächlich erforderlich ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 01.12.2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39) entspricht (zu den diesbezüglichen Zweifeln des Senats vgl. bereits den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht fordert darin mit Blick auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV lediglich ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses, wobei für die ausnahmsweise sonntägliche Ladenöffnung ein öffentliches Interesse von gewissem Gewicht sprechen müsse, das über das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shopping-Interesse“ auf Kundenseite hinausgehe. Demgegenüber verlangt das Bundesverwaltungsgericht mit der von ihm vorgenommenen „weitergehenden“ verfassungskonformen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ladenöffnungsregelungen an Sonntagen eine Verknüpfung einer anderen Veranstaltung mit der Ladenöffnung in Gestalt einer (überwiegenden) Gleichwertigkeitsprognose. Es erscheint dem Senat zweifelhaft, ob diese weitere Einschränkung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich angelegt und zur Wahrung der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten verfassungsrechtlich geboten ist, zumal die Aussagekraft von Prognosen der Besucherströme aufgrund der auf der Hand liegenden Wechselbezüglichkeit von Veranstaltung und Sonntagsöffnung begrenzt erscheint und es die Zielrichtung des Schutzkonzepts konterkarieren könnte, wenn einerseits ein gewichtiges öffentliches Interesse für die sonntägliche Ladenöffnung gefordert wird, diese aber andererseits keinen erheblichen Besucherstrom anziehen dürfte. Zwar darf sich die anlassgebende Veranstaltung sicherlich nicht als bloßer Vorwand für eine Ladenöffnung darstellen oder gegenüber dem Sonntagsverkauf in den Hintergrund gedrängt werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einschränkungen scheinen jedoch deutlich über die verfassungsrechtlich gebotene Beibehaltung eines Mindestschutzniveaus für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses hinauszugehen.
12 
Unabhängig davon, dass eine Klärung derartiger schwieriger Sach- und Rechtsfragen verfassungsrechtlicher Art im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgen kann, erscheinen die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle auch unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe als offen. Die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Beschlussvorlage des Gemeinderats enthält jedenfalls ein Mindestmaß an Angaben zu den vom Gemeinderat erwarteten Besucherzahlen. Da die „Oldtimer-Sternfahrten“ verbunden mit sonntäglicher Ladenöffnung bereits viele Male stattgefunden haben, ist nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber dabei auf die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren sowie auf die Angaben des Betreibers des ... zu den dortigen Besucherzahlen zurückgreift. Danach seien von den bei den letzten Veranstaltungen jeweils verzeichneten 20.000 bis 25.000 Besuchern des ... ca. 70 Prozent - und damit die deutliche Mehrheit - speziell zur Besichtigung der Oldtimer-Fahrzeuge angereist. Ob sich dieser durch die anlassgebende Veranstaltung angezogene Besucheranteil nach der Einschätzung der Antragsgegnerin auch auf die weiteren von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung erfassten Verkaufsstellen (... etc.) bezieht, bleibt indes unklar. Die Klärung der Frage, ob nach alledem von einer schlüssigen Prognose seitens des Satzungsgebers ausgegangen werden kann, muss dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
13 
Auch ob sich darüber hinaus die angegriffene Satzung bereits - wie die Antragstellerin meint - deshalb als vollständig oder teilweise rechtswidrig erweist, weil deren räumlicher Anwendungsbereich nicht allein auf das ..., auf dessen Parkflächen die Oldtimer-Veranstaltungen stattfinden sollen und das einen Großteil der weiteren Infrastruktur zur Verfügung stellt, beschränkt wurde, kann mit den dem Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht hinreichend sicher bewertet werden. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 (a.a.O.) insoweit für einen (ortsfesten) Markt aufgestellten Erfordernisse in gleicher Weise auch für die hier in Rede stehenden „Oldtimer-Sternfahrten“ gelten, deren Veranstaltungsgebiet naturgemäß flexibler und weiträumiger als das eines Marktes sein kann. Insoweit bedürfte beispielsweise genauerer Betrachtung, inwieweit sich die zur Veranstaltung gehörenden An- und Abfahrten der Oldtimer auf die in der Umgebung des ... befindlichen Verkaufsstellen auswirken sowie ob aufgrund der Inanspruchnahme der Außenbereichsflächen des ... durch die Oldtimer ein Ausweichen der Besucher auf die Parkflächen der weiteren Verkaufsstellen zu erwarten ist, so dass diese zwangsläufig in den Veranstaltungsbereich einbezogen würden.
14 
2. Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von der Antragsgegnerin vorgetragenen gegenläufigen Interessen nicht feststellen. Der Senat vermag daher derzeit auf Grund des Vorbringens der Beteiligten nicht zu erkennen, dass der Satzungsvollzug Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unaufschiebbar ist.
15 
Dabei berücksichtigt der Senat durchaus, dass grundsätzlich allein erwerbswirtschaftliche Interessen der Geschäftsinhaber sowie das alltägliche „Shopping-Interesse“ potenzieller Kunden nicht ausreichen, um eine Ausnahme von der im Grundgesetz verankerten sonn- und feiertäglichen Ruhe zu begründen. Auch stellt er in Rechnung, dass sich mit dem Ablauf des nahenden 02.04.2017 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag die damit verbundenen tatsächlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen ließen und damit der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe an diesem Tag zumindest tangiert wäre. Auch im Hinblick auf den 15.10.2017 könnten durch Zeitablauf vollendete Tatsachen eintreten, wenn bis dahin eine rechtskräftige Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache nicht vorliegt. Allerdings betrifft dies lediglich zwei vereinzelte, zeitlich beschränkte Ereignisse, so dass dadurch eine dauerhafte Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Sonn- und Feiertage nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes ist überdies zu beachten, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in § 8 LadÖG bereits eine nur sehr niedrige Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils fünf) ermöglicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausnimmt (vgl. dagegen die Fallgestaltung in BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., der eine deutlich höhere Anzahl freigegebener Tage zugrunde lag; vgl. zum Ganzen bereits den Senatsbeschluss vom 26.10.2016, a.a.O.). Die Antragstellerin kann zudem die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonntäglichen Ladenöffnung anlässlich der „Oldtimer-Sternfahrten“ im Hauptsacheverfahren auch dann weiter verfolgen, wenn die in der Satzung aufgeführten Tage verstrichen sind, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die seit 2004 stattfindende Veranstaltung zukünftig nicht mehr durchgeführt oder mit einem Sonntagsverkauf verknüpft werden soll (vgl. zum Sachentscheidungsinteresse für ein Normenkontrollverfahren trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm: BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 und Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.), und damit eine präjudizielle Entscheidung für künftige Sonntagsöffnungen aus diesem Anlass erreichen.
16 
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung der „Oldtimer-Sternfahrten“ nach dem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin wesentlich von finanziellen Beiträgen sowie der Nutzung der Infrastruktur - beispielsweise der sanitären Anlagen, der Gastronomie und der Parkplätze - des ... abhängt. Ein Wegfall der in der Satzung vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage ließe daher die Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltungen befürchten. Jedenfalls im Hinblick auf den 02.04.2017 ist überdies - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - davon auszugehen, dass die Verkaufsstelleninhaber aufgrund eines in die Bestimmung des verkaufsoffenen Sonntags gesetzten Vertrauens bereits vor Stellung des vorliegenden Antrags durch die Antragstellerin Dispositionen getroffen haben, die bei einer Außervollzugsetzung der Satzung vergeblich aufgewendet wären (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., nach dem die Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen trotz Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit für das Jahr 2009 noch anwendbar blieb). So hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf nachvollziehbare Angaben der Betreiberin des ... insoweit ausgeführt, dass der Werbegemeinschaft des ... bereits Kosten in Höhe von ca. 66.500 EUR für Werbemaßnahmen entstanden seien.
17 
Demgegenüber ist für den Senat ein relevanter Nachteil für die Antragstellerin, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung unaufschiebbar macht, nicht erkennbar. Der Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und Art. 3 LV dient zwar auch einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit der Antragstellerin gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist für die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften bedeutsam und wirkt sich auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen der Gewerkschaft aus. Die Sonntagsöffnung kann zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesen Tagen an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen gehindert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.). Jedoch gewährleistet das Grundgesetz weder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der des Bundesverwaltungsgerichts insoweit ausnahmslosen Schutz. Die Herausnahme von zwei über das Jahr verteilten Sonntagen aus der allgemeinen Arbeitsruhe stellt weder den grundsätzlichen Schutz von Sonn- und Feiertagen in Frage, noch erscheint dies als eine Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses oder als ein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin beziehungsweise der von ihr vertretenen Mitglieder. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Öffnungszeiten lediglich fünf Stunden betragen und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil des Gemeindegebiets erfasst, so dass der Tag einem normalen Werktag ersichtlich nicht gleichkommt. An alledem ändert im Ergebnis auch der erstmals mit Schriftsatz vom 24.02.2017 mitgeteilte Umstand nichts, dass die Antragstellerin am 02.04.2017 in ... und ... gewerkschaftliche Informationsveranstaltungen durchführt und für den 15.10.2017 eine Protestkundgebung auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin plant.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs voraussichtlich - jedenfalls in Bezug auf die Ladenöffnung am 02.04.2017 - vorweggenommen wird, sieht der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) von einer weiteren Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsichtsamt - bewilligte der Beigeladenen, einem Logistikzentrum im gesellschaftsrechtlichen Unternehmensverbund der ... EU S.a.r.l. mit Sitz in L., mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 die Beschäftigung von bis zu 300 erwachsenen Arbeitnehmern am 4. Adventssonntag 2015 in den Bereichen Warenausgang, Kommissionierung, Verpackung und Versand von Waren einschließlich der dazu notwendigen Unterstützungstätigkeiten in deren Betriebsstätte in G. (Landkreis A.). Die Klägerin erhob dagegen Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und stellte nach deren Erledigung in der Hauptsache durch Zeitablauf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Das Verwaltungsgericht bejahte die Zulässigkeit der Klage und stellte die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 15. Dezember 2015 fest (U. v. 14.4.2016).

Die Beigeladene hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) ergeben sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 198 f.).

1. Die von der Beigeladenen bezweifelte Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO) lässt sich ohne Weiteres aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung ableiten, die nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 ergangen ist (- 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/83). Die von der Beigeladenen für ihren Rechtsstandpunkt angeführte frühere Rechtsprechung ist insofern überholt. Besonders heranzuziehen ist hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (- 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 689, zu § 14 LadSchlG). Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene insofern nicht erfolgreich darzulegen vermocht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 11. November 2015 unter Rn. 16 folgendes zu § 14 LadSchlG ausgeführt: „§ 14 LadSchlG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ergibt. Nach Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der objektiv-rechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist, ist auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind (BVerfG, U. v. 1.12.2009 -1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/84). Dazu zählen auch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG. Der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ist ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens. Rhythmisch wiederkehrende Tage kollektiver Arbeitsruhe und die damit verbundene synchrone Taktung des sozialen Lebens erleichtern das gemeinschaftliche Tun im Rahmen von Vereinigungen und Gewerkschaften. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist deshalb auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam (BVerfG, U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/83; BVerwG, U. v. 26.11.2014 - 6 CN 1.13 - NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64).“

Diese Ausführungen können ohne Weiteres auf § 9 ArbZG übertragen werden. Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden (vgl. dazu auch die Amtliche Begründung BT-Drs. 12/5888, S. 22). Dies entspricht auch dem Arbeitnehmerschutz, wie ihn das Ladenschlussgesetz in Zusammenhang mit § 3 und § 14 LadSchlG in § 17 Abs. 1 LadSchlG gewährleistet. Substantielle Gründe, die einer solchen Übertragbarkeit entgegenstehen könnten, hat die Beigeladene nicht dargelegt. § 9 ArbZG ist die hier maßgebliche Schutznorm, nicht § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG, der lediglich bestimmt, wann § 9 ArbZG ausnahmsweise nicht gelten soll.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Klagebefugnis von Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz weiter verlangt, dass die klagende Gewerkschaft durch die angegriffene Ladenöffnung in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen ist (U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 629 Rn. 17). Auch diese Anforderung kann auf § 9 i. V. m. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG übertragen werden. Diese Anforderung ist hier erfüllt, weil sich die angefochtene Bewilligung negativ auf die Grundrechtsverwirklichung der Klägerin auswirken kann. Sie erlaubt die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die dem Dienstleistungsbereich zuzuordnen sind. Die Klägerin vertritt in diesem Bereich tätige Arbeitnehmer. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen kann deshalb zur Folge haben, dass Mitglieder der Klägerin an diesem Tag an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen der Klägerin einschließlich solchen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen gehindert sind. Außerdem betroffen ist der Bereich der Mitgliederwerbung der Klägerin bezogen auf solche im Dienstleistungsbereich tätige und in dem von der Sonntagsarbeit erfassten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, die an der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Klägerin interessiert sind. Ob es genügen würde, wenn nur ein einziges Gewerkschaftsmitglied in dem betreffenden Betrieb vorhanden wäre und alle anderen Arbeitnehmer an der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Klägerin desinteressiert wären, bedarf keiner Erörterung. Ein solcher Fall liegt hier auch nach den Darlegungen der Beigeladenen offensichtlich nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Klagebefugnis von Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz weiter verlangt, dass die Interessen der klagenden Gewerkschaft mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden. Zwar könnte - so das Bundesverwaltungsgericht - danach zweifelhaft sein, ob die Auswirkungen der angegriffenen Regelung, deren Regelungsgehalt sich auf die Ladenöffnung an einem einzigen Sonntagnachmittag in einer einzelnen Gemeinde beschränkt, für sich genommen diese Erheblichkeitschwelle überschreiten können. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist jedoch nach dieser Rechtsprechung auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Gewerkschaft durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen auf der Grundlage des § 14 LadSchlG ergeben kann. Danach kann jede bayerische Gemeinde bis zu viermal im Jahr einen verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag aus Anlass eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung freigeben. So kann über das ganze Jahr gesehen ein „Flickenteppich“ sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 689 Rn. 18). Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist auf § 9 i.Vm. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG entsprechend anwendbar. Bereits die Bewilligung der Beschäftigung von bis zu 300 Arbeitnehmern an einem ganzen Sonntag ist von ihren Auswirkungen her nicht mehr geringfügig. Auch hier ist aber jedenfalls im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Gewerkschaft durch Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG ergeben kann. Danach kann jedem Arbeitgeber an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr unter Berufung auf besondere Verhältnisse und auf die Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligt werden. Auch so könnte ein „Flickenteppich“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstehen. Abgesehen davon hätte auch eine Zusammenballung derartiger Sonn- und Feiertage mit Beschäftigung von Arbeitnehmern im Advent mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf gewerkschaftliche Betätigungen in dieser Jahreszeit. Ob hier laufende Arbeitskämpfe und eine etwaige Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht zusätzlich berücksichtigt werden könnten, kann offen bleiben.

2. Das Vorbringen der Beigeladenen lässt auch im Hinblick auf die Begründetheit der Klage keine Zulassungsgründe hervortreten.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage u. a. deshalb für begründet erachtet, weil keine besonderen Verhältnisse i. S. v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG gegeben seien. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Beigeladenen im Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene insofern nicht mit Erfolg dargelegt.

Die Beigeladene hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ausdruck „besondere Verhältnisse“ in § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG nicht „unvorhersehbare Verhältnisse“ bedeutet. Dies ergibt sich auch aus der von der Beigeladenen dargestellten Entstehungsgeschichte der Regelung. Die Ersetzung des Tatbestandsmerkmals „bei einem nicht vorhersehbaren Bedürfnis“ durch das Tatbestandsmerkmal „besondere Verhältnisse“ sollte eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Rechtsnorm bewirken (BT-Drs. 12/6990, S. 44: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung, die später Gesetz wurde). Die Beigeladene hat insofern auch zutreffend auf die Situation von Getränkeherstellern im Sommer bei länger andauernden Hitzeperioden hingewiesen, die nicht gänzlich unvorhersehbar sind und gleichwohl die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen rechtfertigen können (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.2014 - 6 CN 1/13 -NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64). Dies kann auch für einen saisonalen Spitzenbedarf im Weihnachtsgeschäft gelten. Das Verwaltungsgericht hat aber das Vorliegen derartiger „besonderer Verhältnisse“ vor allem mit dem - naheliegenden - Argument abgelehnt, dass - sinngemäß - die Beigeladene auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 4. Adventssonntag nicht aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen angewiesen sei (vgl. zu dieser Anforderung auch BVerwG, U. v. 26.11.2014 -6 CN 1/13 - NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht somit nicht nur auf das Vorhandensein eines saisonalen Spitzenbedarfs abgestellt, sondern auch darauf, ob und wie das betreffende Unternehmen auf wirtschaftlich zumutbare Weise darauf reagieren kann. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es der Beigeladenen zuzumuten sei, ihr Geschäftsmodell der Zusage kürzester Lieferfristen in der besonders arbeitsintensiven Zeit kurz vor Weihnachten am grundgesetzlichen Sonntagsschutz auszurichten, sei es durch entsprechende Ausgestaltung der Zusagen an die Kundschaft, sei es durch die befristete Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter in der Vorweihnachtszeit, sei es durch „Geschäftsaushilfe“ anderer mit der ... EU S.a.r.l. gesellschaftsrechtlich verbundener Standorte. Hiergegen hat die Beigeladene keine substantiierten Einwendungen erhoben. Dies gilt auch für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass „Rückstände“ bei der Beigeladenen von anderen Standorten übernommen und ausgeglichen werden könnten. Es wird auch nicht dargelegt, dass dies der Klägerin unzumutbar wäre, mag die ... EU S.a.r.l. auch auf Konkurrenz unter ihren Logistikzentren Wert legen, wie die Beigeladene ausgeführt hat. Die Beigeladene hat im Hinblick auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht dargelegt, dass die Relevanz des saisonalen Spitzenbedarfs vor Weihnachten nicht mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden bejaht werden könnte, auch nicht, dass es trotz wirtschaftlich zumutbarer Reaktionsmöglichkeiten der Beigeladenen auf diese Frage überhaupt ankommen könnte.

b) Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch deshalb als begründet angesehen, weil es das Tatbestandsmerkmal des zu verhütenden unverhältnismäßigen Schadens i. S. v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG als nicht gegeben angesehen hat. Auch dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene auch insofern nicht mit Erfolg dargelegt. Die Beigeladene hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass ein unverhältnismäßiger Schaden auch dann zu befürchten gewesen sein könnte, wenn die strittige Bewilligung diesen nur zu einem kleineren Teil gemindert hätte, weil die Beigeladene sich insofern auf einen Kompromiss mit den Behörden eingelassen hätte. Es versteht sich von selbst und ist nicht weiter klärungsbedürftig, dass der drohende unverhältnismäßige Schaden nicht davon abhängt, in welchem Umfang die zuständige Behörde eine Gegenmaßnahme bewilligt hat. Die Beigeladene ist insofern auch nicht gehalten, nach einem „Alles- oder -Nichts-Prinzip“ vorzugehen. Die Beigeladene hat ferner auch zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des drohenden Schadens eine ex-ante-Prognose geboten war. Dies ändert ebenfalls nichts daran, dass ex-post-Feststellungen zum tatsächlich eingetretenen Schaden immerhin indiziellen Charakter haben können und dies der tatrichterlichen freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beigeladene auch im Zulassungsverfahren nicht konkret dargelegt hat, dass und auch inwiefern ihr im Advent 2015 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein unverhältnismäßiger Schaden gedroht hat.

3. Aus der Verletzung der die Klägerin schützenden Norm des § 9 ArbZG, die sich daraus ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG nicht vorlagen, ergibt sich jedenfalls dann für die Klägerin eine Rechtsverletzung i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn deren Beeinträchtigungen mehr als nur geringfügig sind, wie sich hier aus den insoweit nicht substantiiert in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; wie Vorinstanz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO); die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 -, ESVGH 59, 154).
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung des § 1 der Satzung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 07.12.2016 bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache (6 S 357/16) begehrt, ist nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (I.). Er ist jedoch nicht begründet (II.).
I.
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Er kann in diesem Zusammenhang auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Satzung lägen nicht vor, kann sie die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie des Art. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) verstärkten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183; Thüringer OVG, Beschluss vom 20.04.2016 - 3 EN 222/16 -, GewArch 2016, 345 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274; kritisch: Leisner, NVwZ 2014, 921; Schunder, NVwZ 2016, 694).
II.
Der Antrag ist aber nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung - jeweils zu Bebauungsplänen) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind dabei die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Hieran gemessen bleibt der Antrag der Antragstellerin ohne Erfolg. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags lassen sich im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend zugunsten der Antragstellerin absehen (1.). Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat überdies nicht erkennen, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten und für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Belange gegenüber den gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist daher nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (2.).
1. Mit der in Rede stehenden Satzung hat die Antragsgegnerin gestützt auf § 4 Abs. 1 GemO die Zeit und den räumlichen Bereich des Offenhaltens von Verkaufsstellen an zwei Sonntagen im Jahr 2017 bestimmt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 LadÖG. Nach § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG, nach dem Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen, Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 8 Abs. 2 LadÖG kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. § 8 Abs. 3 LadÖG bestimmt, dass die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag nicht freigegeben werden dürfen.
Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt die mit der Satzung der Antragsgegnerin erfolgte Freigabe der beiden Sonntage 02.04.2017 und 15.10.2017 zur Ladenöffnung ohne weiteres. Das Offenhalten ist ausdrücklich auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und damit auf fünf Stunden beschränkt. Auch die maximale Anzahl der Sonn- und Feiertage wird ersichtlich nicht überschritten. Die Freigabe erfolgt zudem ausweislich der Satzung sowie der zugrundeliegenden Beschlussvorlage des Gemeinderats (VORL.NR. 432/16) aus Anlass der Saisoneröffnung beziehungsweise des Saisonabschlusses der „Oldtimer-Sternfahrt“, bei denen auf dem Außengelände des Einkaufszentrums ... jeweils ca. 800 historische Fahrzeuge vorgestellt und ausgestellt werden sowie - nach substantiierten Angaben der Antragsgegnerin - mehrere weitere hundert historische Fahrzeuge ohne Anmeldung zusammenkommen und von interessierten Besuchern besichtigt werden. Hierbei handelt es sich um „ähnliche Veranstaltungen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG, anlässlich derer verkaufsoffene Sonntage grundsätzlich ermöglicht werden können.
10 
Fraglich und im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären ist indes, ob die Satzung auch einer Prüfung anhand der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV standhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) zum in Bayern noch anwendbaren bundesrechtlichen § 14 LadSchlG, der im Wesentlichen mit den Regelungen des baden-württembergischen § 8 LadÖG übereinstimmt, allerdings das Offenhalten an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen ermöglicht, ist die Vorschrift zu den verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Tatbestandsvoraussetzung „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ nur dann erfüllt ist, wenn die öffentliche Wirkung solcher traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht; die Ladenöffnung muss mithin nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Dies könne - so das Bundesverwaltungsgericht für den in seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Frühjahrsmarkt - in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe, wobei die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme könne beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Die gemeindliche Prognose unterliege zwar nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Das Gericht habe jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der die Freigabe der Ladenöffnung regelnden Vorschrift vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar sei (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.).
11 
Der Senat hegt nach derzeitigem Erkenntnisstand Zweifel daran, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge „verfassungskonforme“ Auslegung tatsächlich erforderlich ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 01.12.2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39) entspricht (zu den diesbezüglichen Zweifeln des Senats vgl. bereits den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht fordert darin mit Blick auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV lediglich ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses, wobei für die ausnahmsweise sonntägliche Ladenöffnung ein öffentliches Interesse von gewissem Gewicht sprechen müsse, das über das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shopping-Interesse“ auf Kundenseite hinausgehe. Demgegenüber verlangt das Bundesverwaltungsgericht mit der von ihm vorgenommenen „weitergehenden“ verfassungskonformen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ladenöffnungsregelungen an Sonntagen eine Verknüpfung einer anderen Veranstaltung mit der Ladenöffnung in Gestalt einer (überwiegenden) Gleichwertigkeitsprognose. Es erscheint dem Senat zweifelhaft, ob diese weitere Einschränkung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich angelegt und zur Wahrung der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten verfassungsrechtlich geboten ist, zumal die Aussagekraft von Prognosen der Besucherströme aufgrund der auf der Hand liegenden Wechselbezüglichkeit von Veranstaltung und Sonntagsöffnung begrenzt erscheint und es die Zielrichtung des Schutzkonzepts konterkarieren könnte, wenn einerseits ein gewichtiges öffentliches Interesse für die sonntägliche Ladenöffnung gefordert wird, diese aber andererseits keinen erheblichen Besucherstrom anziehen dürfte. Zwar darf sich die anlassgebende Veranstaltung sicherlich nicht als bloßer Vorwand für eine Ladenöffnung darstellen oder gegenüber dem Sonntagsverkauf in den Hintergrund gedrängt werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einschränkungen scheinen jedoch deutlich über die verfassungsrechtlich gebotene Beibehaltung eines Mindestschutzniveaus für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses hinauszugehen.
12 
Unabhängig davon, dass eine Klärung derartiger schwieriger Sach- und Rechtsfragen verfassungsrechtlicher Art im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgen kann, erscheinen die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle auch unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe als offen. Die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Beschlussvorlage des Gemeinderats enthält jedenfalls ein Mindestmaß an Angaben zu den vom Gemeinderat erwarteten Besucherzahlen. Da die „Oldtimer-Sternfahrten“ verbunden mit sonntäglicher Ladenöffnung bereits viele Male stattgefunden haben, ist nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber dabei auf die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren sowie auf die Angaben des Betreibers des ... zu den dortigen Besucherzahlen zurückgreift. Danach seien von den bei den letzten Veranstaltungen jeweils verzeichneten 20.000 bis 25.000 Besuchern des ... ca. 70 Prozent - und damit die deutliche Mehrheit - speziell zur Besichtigung der Oldtimer-Fahrzeuge angereist. Ob sich dieser durch die anlassgebende Veranstaltung angezogene Besucheranteil nach der Einschätzung der Antragsgegnerin auch auf die weiteren von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung erfassten Verkaufsstellen (... etc.) bezieht, bleibt indes unklar. Die Klärung der Frage, ob nach alledem von einer schlüssigen Prognose seitens des Satzungsgebers ausgegangen werden kann, muss dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
13 
Auch ob sich darüber hinaus die angegriffene Satzung bereits - wie die Antragstellerin meint - deshalb als vollständig oder teilweise rechtswidrig erweist, weil deren räumlicher Anwendungsbereich nicht allein auf das ..., auf dessen Parkflächen die Oldtimer-Veranstaltungen stattfinden sollen und das einen Großteil der weiteren Infrastruktur zur Verfügung stellt, beschränkt wurde, kann mit den dem Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht hinreichend sicher bewertet werden. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 (a.a.O.) insoweit für einen (ortsfesten) Markt aufgestellten Erfordernisse in gleicher Weise auch für die hier in Rede stehenden „Oldtimer-Sternfahrten“ gelten, deren Veranstaltungsgebiet naturgemäß flexibler und weiträumiger als das eines Marktes sein kann. Insoweit bedürfte beispielsweise genauerer Betrachtung, inwieweit sich die zur Veranstaltung gehörenden An- und Abfahrten der Oldtimer auf die in der Umgebung des ... befindlichen Verkaufsstellen auswirken sowie ob aufgrund der Inanspruchnahme der Außenbereichsflächen des ... durch die Oldtimer ein Ausweichen der Besucher auf die Parkflächen der weiteren Verkaufsstellen zu erwarten ist, so dass diese zwangsläufig in den Veranstaltungsbereich einbezogen würden.
14 
2. Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von der Antragsgegnerin vorgetragenen gegenläufigen Interessen nicht feststellen. Der Senat vermag daher derzeit auf Grund des Vorbringens der Beteiligten nicht zu erkennen, dass der Satzungsvollzug Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unaufschiebbar ist.
15 
Dabei berücksichtigt der Senat durchaus, dass grundsätzlich allein erwerbswirtschaftliche Interessen der Geschäftsinhaber sowie das alltägliche „Shopping-Interesse“ potenzieller Kunden nicht ausreichen, um eine Ausnahme von der im Grundgesetz verankerten sonn- und feiertäglichen Ruhe zu begründen. Auch stellt er in Rechnung, dass sich mit dem Ablauf des nahenden 02.04.2017 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag die damit verbundenen tatsächlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen ließen und damit der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe an diesem Tag zumindest tangiert wäre. Auch im Hinblick auf den 15.10.2017 könnten durch Zeitablauf vollendete Tatsachen eintreten, wenn bis dahin eine rechtskräftige Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache nicht vorliegt. Allerdings betrifft dies lediglich zwei vereinzelte, zeitlich beschränkte Ereignisse, so dass dadurch eine dauerhafte Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Sonn- und Feiertage nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes ist überdies zu beachten, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in § 8 LadÖG bereits eine nur sehr niedrige Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils fünf) ermöglicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausnimmt (vgl. dagegen die Fallgestaltung in BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., der eine deutlich höhere Anzahl freigegebener Tage zugrunde lag; vgl. zum Ganzen bereits den Senatsbeschluss vom 26.10.2016, a.a.O.). Die Antragstellerin kann zudem die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonntäglichen Ladenöffnung anlässlich der „Oldtimer-Sternfahrten“ im Hauptsacheverfahren auch dann weiter verfolgen, wenn die in der Satzung aufgeführten Tage verstrichen sind, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die seit 2004 stattfindende Veranstaltung zukünftig nicht mehr durchgeführt oder mit einem Sonntagsverkauf verknüpft werden soll (vgl. zum Sachentscheidungsinteresse für ein Normenkontrollverfahren trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm: BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 und Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.), und damit eine präjudizielle Entscheidung für künftige Sonntagsöffnungen aus diesem Anlass erreichen.
16 
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung der „Oldtimer-Sternfahrten“ nach dem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin wesentlich von finanziellen Beiträgen sowie der Nutzung der Infrastruktur - beispielsweise der sanitären Anlagen, der Gastronomie und der Parkplätze - des ... abhängt. Ein Wegfall der in der Satzung vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage ließe daher die Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltungen befürchten. Jedenfalls im Hinblick auf den 02.04.2017 ist überdies - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - davon auszugehen, dass die Verkaufsstelleninhaber aufgrund eines in die Bestimmung des verkaufsoffenen Sonntags gesetzten Vertrauens bereits vor Stellung des vorliegenden Antrags durch die Antragstellerin Dispositionen getroffen haben, die bei einer Außervollzugsetzung der Satzung vergeblich aufgewendet wären (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., nach dem die Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen trotz Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit für das Jahr 2009 noch anwendbar blieb). So hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf nachvollziehbare Angaben der Betreiberin des ... insoweit ausgeführt, dass der Werbegemeinschaft des ... bereits Kosten in Höhe von ca. 66.500 EUR für Werbemaßnahmen entstanden seien.
17 
Demgegenüber ist für den Senat ein relevanter Nachteil für die Antragstellerin, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung unaufschiebbar macht, nicht erkennbar. Der Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und Art. 3 LV dient zwar auch einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit der Antragstellerin gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist für die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften bedeutsam und wirkt sich auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen der Gewerkschaft aus. Die Sonntagsöffnung kann zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesen Tagen an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen gehindert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.). Jedoch gewährleistet das Grundgesetz weder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der des Bundesverwaltungsgerichts insoweit ausnahmslosen Schutz. Die Herausnahme von zwei über das Jahr verteilten Sonntagen aus der allgemeinen Arbeitsruhe stellt weder den grundsätzlichen Schutz von Sonn- und Feiertagen in Frage, noch erscheint dies als eine Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses oder als ein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin beziehungsweise der von ihr vertretenen Mitglieder. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Öffnungszeiten lediglich fünf Stunden betragen und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil des Gemeindegebiets erfasst, so dass der Tag einem normalen Werktag ersichtlich nicht gleichkommt. An alledem ändert im Ergebnis auch der erstmals mit Schriftsatz vom 24.02.2017 mitgeteilte Umstand nichts, dass die Antragstellerin am 02.04.2017 in ... und ... gewerkschaftliche Informationsveranstaltungen durchführt und für den 15.10.2017 eine Protestkundgebung auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin plant.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs voraussichtlich - jedenfalls in Bezug auf die Ladenöffnung am 02.04.2017 - vorweggenommen wird, sieht der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) von einer weiteren Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO); die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 -, ESVGH 59, 154).
Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I.
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann auch gestellt werden, obwohl die Antragstellerin in der Hauptsache bislang noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.12.1986 - 9 S 3025/86 -, VBlBW 1987, 185; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 386 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Ein Normenkontrollantrag ist noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Satzung der Antragsgegnerin über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an den Sonntagen 3. April 2016, 3. Juli 2016 und 30. Oktober 2016 vom 08.12.2015 und die Satzung zur Änderung der Satzung der Antragsgegnerin vom 08.12.2015 über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, 30. Oktober 2016 vom 19.07.2016 möglich.
Die Antragstellerin ist schließlich auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Satzungen lägen nicht vor, kann sie die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie des Art. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Art. 3 LV) geschützten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2/14 -, BVerwGE 153, 183; Thür. OVG, Beschluss vom 20.04.2016 - 3 EN 222/16 -, GewArch 2016, 345 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274; kritisch: Leisner, NVwZ 2014, 921; Schunder, NVwZ 2016, 694).
II.
Der Antrag ist aber nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 und vom 09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung - jeweils zu Bebauungsplänen) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten eines (möglichen) Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Hieran gemessen bleibt der Antrag der Antragstellerin ohne Erfolg. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache erfolgreich sein würde (1.), gelangt der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu der Einschätzung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten im oben umschriebenen Sinn ist (2.).
(1). Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) spricht vieles dafür, dass sich die streitgegenständlichen Satzungen der Antragsgegnerin als rechtswidrig erweisen und deshalb ein rechtzeitig gestellter Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO begründet sein dürfte.
Die in nicht zu beanstandender Weise auf § 4 Abs. 1 GemO gestützten Satzungen der Antragsgegnerin, mit der sie die Zeit und den räumlichen Bereich des Offenhaltens von Verkaufsstellen an Sonntagen bestimmt hat, stehen aller Voraussicht nach nicht mit den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) in verfassungskonformer Auslegung des § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) zu bestimmenden Erfordernissen in Einklang, wobei der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter der Frage nachgeht, ob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 (1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39) die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene „weitergehende“ verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ladenöffnungsregelungen an Sonntagen erfordert (vgl. zur Reichweite des Urteils des BVerfG etwa: Leisner, a.a.O.). Es bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand gewisse Zweifel, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene enge „verfassungskonforme“ Auslegung den Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) entspricht. Jenes fordert allein ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses, während das Bundesverwaltungsgericht eine Verknüpfung einer anderen Veranstaltung mit der Ladenöffnung in Gestalt einer (überwiegenden) Gleichwertigkeitsprognose verlangt.
10 
Nach § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG, nach dem Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen, Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 8 Abs. 2 LadÖG kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. § 8 Abs. 3 LadÖG bestimmt, dass die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag nicht freigegeben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) zu § 14 des bayerischen Gesetzes über den Ladenschluss, der im Wesentlichen mit den Regelungen des § 8 LadÖG übereinstimmt, allerdings das Offenhalten an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen ermöglicht, ist der Anwendungsbereich des § 8 LadÖG verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass die Tatbestandsvoraussetzung „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ nur dann erfüllt ist, wenn die öffentliche Wirkung solcher traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht; die Ladenöffnung muss mithin nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Dies könne - so das Bundesverwaltungsgericht für den in seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Frühjahrsmarkt - nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe, wobei die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme könne beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Finde ein Markt erstmals statt, könne die Prognose notwendigerweise pauschaler ausfallen. Insoweit könnten etwa Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen Anhaltspunkte geben (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.).
11 
Ein solche Prognose, die auch für das nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zum 25. Mal stattfindende und zur lokalen Tradition gewordene „Kinderfest“ am 30.10.2016 als örtliches Fest im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG erforderlich sein dürfte, hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. In der Beschlussvorlage Nr. 187/2015 zur Sitzung des Gemeinderats am 08.12.2015 wird insoweit lediglich ausgeführt, dass das „Kinderfest“ zum 25. Mal stattfinde und gleichermaßen Jung und Alt anziehe; dank der vielen Besucher/innen habe die Veranstaltung in der Vergangenheit zur Belebung von Sindelfingen beigetragen. In der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin zur Abschätzung der Besucherströme geltend gemacht, dass tausende Besucher zu diesem Fest kommen würden, um einen schönen Tag mit ihren Familien zu haben. Diese Ausführungen entsprechen den Anforderungen an die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Prognose nicht. Zum einen wird die Zahl der Besucher des Kinderfestes nicht hinreichend genau bestimmt, zum anderen fehlt eine Gegenüberstellung zur Zahl der Besucher, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen im streitgegenständlichen Gebiet der Antragsgegnerin werktäglich zu erwarten wären (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.10.2016 - 8 B 2618/16 -, nach dem auch die geltend gemachte Öffnung der Frankfurter Buchmesse für den allgemeinen Publikumsverkehr mit über 100.000 Besuchern eine sonntägliche Ladenöffnung mangels anzustellender Prognose nicht rechtfertigen soll; vgl. ferner: Bay. VGH, Urteil vom 18.05.2016 - 22 N 15.1526 -, GewArch 2016, 342; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2016 - 4 B 504/16 -, GewArch 2016, 485). Auch der Änderungssatzung vom 19.07.2016, mit der der Geltungsbereich des bereits beschlossenen verkaufsoffenen Sonntags am 30.10.2016 auf das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme der Teilorte ausgedehnt wurde, liegt ausweislich der Beschlussvorlage Nr. 201/2016 keine entsprechende Prognose zu Grunde.
12 
Ob sich darüber hinaus die Änderungssatzung vom 19.07.2016 auch wegen der räumlichen Ausdehnung auf das gesamte Stadtgebiet, insbesondere auch - wie von der Antragstellerin besonders beanstandet - auf den ... Osten mit dem ... Land als rechtswidrig erweisen wird, kann mit den dem Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht hinreichend sicher bewertet werden. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 (a.a.O.) insoweit für einen (ortsfesten) Markt aufgestellten Erfordernisse in gleicher Weise auch für das hier in Rede stehende örtliche Fest im Sinne des § 8 Abs. 1 LadÖG („Kinderfest“) gelten, dessen Veranstaltungsgebiet naturgemäß flexibler und weiträumiger als das eines Marktes sein kann. Insoweit bedürfte genauerer Betrachtung, ob auch im ... Osten - gegebenenfalls durch die dort ansässigen Firmen - weitere das Kinderfest Gestalt gebende oder mitprägende Aktionen veranstaltet werden. Dies kann auf Grund des Vorbringens der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und der dort genannten Aktivitäten im Rahmen eines Kinderprogramms nicht von vornherein gänzlich verneint werden.
13 
(2.) Auch wenn sich wegen des Fehlens der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzustellenden Prognose, dass das Kinderfest für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt, die streitgegenständlichen Satzungen voraussichtlich als rechtswidrig erweisen dürften und dies grundsätzlich ein wesentliches Indiz für die Suspendierung des Satzungsvollzugs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist, sieht der Senat auf Grund von Besonderheiten der konkret gegebenen Konstellation vom Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ab. Denn der Senat vermag derzeit auf Grund des Vorbringens der Beteiligten nicht zu erkennen, dass der Satzungsvollzug Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unaufschiebbar ist.
14 
Dabei berücksichtigt der Senat durchaus, dass grundsätzlich allein erwerbswirtschaftliche Interessen der Geschäftsinhaber sowie mögliche Freizeitbelange potenzieller Kunden nicht ausreichen, um trotz der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der in Streit stehenden Satzungen von deren Vollzug abzusehen (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 30.09.2016 - 3 EN 754/16 -, BeckRS 2016, 52633). Auch stellt er in Rechnung, dass sich mit dem Ablauf des 30.10.2016 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag im Stadtgebiet der Antragsgegnerin die damit verbundenen tatsächlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen ließen und damit der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe berührt wäre. Allerdings betrifft dies nur ein einzelnes, zeitlich beschränktes Ereignis und ist eine dauerhafte Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes damit nicht verbunden, wobei hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes zu beachten ist, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in § 8 LadÖG bereits eine nur sehr niedrige Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils fünf) ermöglicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausnimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., hinsichtlich nicht zu beanstandender acht Sonn- und Feiertage). Die Antragstellerin kann zudem die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonntäglichen Ladenöffnung am „Kinderfest“ im Hauptsacheverfahren feststellen lassen, nachdem die Antragsgegnerin bereits in diesem Verfahren mitgeteilt hat, dass sie nicht auf das in der Bevölkerung beliebte Kinderfest verzichten werde (vgl. zum Sachentscheidungsinteresse für ein Normenkontrollverfahren trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm: BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 und Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.), und damit eine präjudizielle Entscheidung für künftige Sonntagsöffnungen aus Anlass des „Kinderfestes“ erreichen.
15 
Maßgeblich nimmt der Senat bei der Frage, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung unaufschiebbar ist, die Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber, ihr in die Bestimmung des verkaufsoffenen Sonntags gesetztes Vertrauen und die von ihnen diesbezüglich getroffenen Dispositionen in den Blick (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., nach dem die Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen trotz Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit für das Jahr 2009 noch anwendbar blieb). Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, dass dem am Sonntagsverkauf teilnehmenden Handel bereits Kosten in Höhe von mehr als 100.000 EUR für Werbemaßnahmen entstanden seien (vgl. dazu auch der von der Antragsgegnerin vorgelegte Bericht der örtlichen Presse, der wegen platzierter Werbung in Fernsehen, Radio, Zeitung und Internet von einem Schaden von mehreren hunderttausend Euro spricht). Die Antragstellerin muss sich insoweit entgegenhalten lassen, dass sie den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erst am 21.10.2016 und damit nur wenige Tage vor dem verkaufsoffenen Sonntag und erkennbar deutlich nach dem Beginn kostenauslösender und -intensiver Vorbereitungen gestellt hat, obwohl die streitgegenständlichen Satzungen bereits am 08.12.2015 und am 19.07.2016 beschlossen wurden und damit ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO weit im Vorfeld möglich gewesen wäre. Im Falle einer kurzfristigen Absage des Ereignisses wäre zudem ein nicht unerheblicher, wenn auch sachlich nicht berechtigter Imageverlust des innerstädtischen Handels zu befürchten, der dieses Ereignis im Vorfeld weiträumig beworben hat (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 20.04.2016, a.a.O.).
16 
Demgegenüber ist für den Senat ein relevanter Nachteil für die Antragstellerin, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung unaufschiebbar macht, nicht erkennbar. Der Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und Art. 3 LV dient zwar auch einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit der Antragstellerin gemäß Art. 9 Abs. 1 GG. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist für die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften bedeutsam und wirkt sich auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen der Gewerkschaft aus. Die Sonntagsöffnung kann zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesem Tag an der Teilnahme gemeinschaftlicher Veranstaltungen der Antragstellerin gehindert sind. Vor dem Hintergrund, dass jede baden-württembergische Gemeinde bis zu drei verkaufsoffene Sonntage freigeben kann, kann über das ganze Jahr ein „Flickenteppich“ sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen spürbar erschweren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.). Indes hat die Antragstellerin in diesem Verfahren weder vorgetragen, dass sie am 30.10.2016 gemeinschaftliche Veranstaltungen abhält, die von der Sonntagsöffnung betroffen sein könnten (vgl. auch den Veranstaltungsplan des ... auf seiner Homepage, der für den Zeitraum vom 29.10. bis zum 02.11.2016 keine Veranstaltungen vorsieht), noch geltend gemacht, dass sie diesen Tag in ihre Planungsüberlegungen für mögliche Veranstaltungen einbeziehe, was infolge der Kürze der verbleibenden Zeit bei der Antragstellung auch nicht nahe liegend wäre. Weitere konkrete Nachteile eines Satzungsvollzugs hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
17 
Nach alledem lässt der Satzungsvollzug keine derzeit erkennbaren Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unaufschiebbar ist.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs voraussichtlich vorweggenommen wird, sieht der Senat in Anlehnung an Nr. 15 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) von einer weiteren Reduzierung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO); die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 -, ESVGH 59, 154).
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung des § 1 der Satzung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 07.12.2016 bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache (6 S 357/16) begehrt, ist nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (I.). Er ist jedoch nicht begründet (II.).
I.
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Er kann in diesem Zusammenhang auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Satzung lägen nicht vor, kann sie die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie des Art. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) verstärkten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183; Thüringer OVG, Beschluss vom 20.04.2016 - 3 EN 222/16 -, GewArch 2016, 345 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274; kritisch: Leisner, NVwZ 2014, 921; Schunder, NVwZ 2016, 694).
II.
Der Antrag ist aber nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung - jeweils zu Bebauungsplänen) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind dabei die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Hieran gemessen bleibt der Antrag der Antragstellerin ohne Erfolg. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags lassen sich im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend zugunsten der Antragstellerin absehen (1.). Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat überdies nicht erkennen, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten und für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Belange gegenüber den gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist daher nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (2.).
1. Mit der in Rede stehenden Satzung hat die Antragsgegnerin gestützt auf § 4 Abs. 1 GemO die Zeit und den räumlichen Bereich des Offenhaltens von Verkaufsstellen an zwei Sonntagen im Jahr 2017 bestimmt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 LadÖG. Nach § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG, nach dem Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen, Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 8 Abs. 2 LadÖG kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. § 8 Abs. 3 LadÖG bestimmt, dass die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag nicht freigegeben werden dürfen.
Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt die mit der Satzung der Antragsgegnerin erfolgte Freigabe der beiden Sonntage 02.04.2017 und 15.10.2017 zur Ladenöffnung ohne weiteres. Das Offenhalten ist ausdrücklich auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und damit auf fünf Stunden beschränkt. Auch die maximale Anzahl der Sonn- und Feiertage wird ersichtlich nicht überschritten. Die Freigabe erfolgt zudem ausweislich der Satzung sowie der zugrundeliegenden Beschlussvorlage des Gemeinderats (VORL.NR. 432/16) aus Anlass der Saisoneröffnung beziehungsweise des Saisonabschlusses der „Oldtimer-Sternfahrt“, bei denen auf dem Außengelände des Einkaufszentrums ... jeweils ca. 800 historische Fahrzeuge vorgestellt und ausgestellt werden sowie - nach substantiierten Angaben der Antragsgegnerin - mehrere weitere hundert historische Fahrzeuge ohne Anmeldung zusammenkommen und von interessierten Besuchern besichtigt werden. Hierbei handelt es sich um „ähnliche Veranstaltungen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG, anlässlich derer verkaufsoffene Sonntage grundsätzlich ermöglicht werden können.
10 
Fraglich und im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären ist indes, ob die Satzung auch einer Prüfung anhand der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV standhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) zum in Bayern noch anwendbaren bundesrechtlichen § 14 LadSchlG, der im Wesentlichen mit den Regelungen des baden-württembergischen § 8 LadÖG übereinstimmt, allerdings das Offenhalten an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen ermöglicht, ist die Vorschrift zu den verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Tatbestandsvoraussetzung „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ nur dann erfüllt ist, wenn die öffentliche Wirkung solcher traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht; die Ladenöffnung muss mithin nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Dies könne - so das Bundesverwaltungsgericht für den in seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Frühjahrsmarkt - in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe, wobei die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme könne beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Die gemeindliche Prognose unterliege zwar nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Das Gericht habe jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der die Freigabe der Ladenöffnung regelnden Vorschrift vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar sei (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.).
11 
Der Senat hegt nach derzeitigem Erkenntnisstand Zweifel daran, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge „verfassungskonforme“ Auslegung tatsächlich erforderlich ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 01.12.2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39) entspricht (zu den diesbezüglichen Zweifeln des Senats vgl. bereits den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht fordert darin mit Blick auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV lediglich ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses, wobei für die ausnahmsweise sonntägliche Ladenöffnung ein öffentliches Interesse von gewissem Gewicht sprechen müsse, das über das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shopping-Interesse“ auf Kundenseite hinausgehe. Demgegenüber verlangt das Bundesverwaltungsgericht mit der von ihm vorgenommenen „weitergehenden“ verfassungskonformen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ladenöffnungsregelungen an Sonntagen eine Verknüpfung einer anderen Veranstaltung mit der Ladenöffnung in Gestalt einer (überwiegenden) Gleichwertigkeitsprognose. Es erscheint dem Senat zweifelhaft, ob diese weitere Einschränkung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich angelegt und zur Wahrung der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten verfassungsrechtlich geboten ist, zumal die Aussagekraft von Prognosen der Besucherströme aufgrund der auf der Hand liegenden Wechselbezüglichkeit von Veranstaltung und Sonntagsöffnung begrenzt erscheint und es die Zielrichtung des Schutzkonzepts konterkarieren könnte, wenn einerseits ein gewichtiges öffentliches Interesse für die sonntägliche Ladenöffnung gefordert wird, diese aber andererseits keinen erheblichen Besucherstrom anziehen dürfte. Zwar darf sich die anlassgebende Veranstaltung sicherlich nicht als bloßer Vorwand für eine Ladenöffnung darstellen oder gegenüber dem Sonntagsverkauf in den Hintergrund gedrängt werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einschränkungen scheinen jedoch deutlich über die verfassungsrechtlich gebotene Beibehaltung eines Mindestschutzniveaus für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses hinauszugehen.
12 
Unabhängig davon, dass eine Klärung derartiger schwieriger Sach- und Rechtsfragen verfassungsrechtlicher Art im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgen kann, erscheinen die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle auch unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe als offen. Die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Beschlussvorlage des Gemeinderats enthält jedenfalls ein Mindestmaß an Angaben zu den vom Gemeinderat erwarteten Besucherzahlen. Da die „Oldtimer-Sternfahrten“ verbunden mit sonntäglicher Ladenöffnung bereits viele Male stattgefunden haben, ist nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber dabei auf die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren sowie auf die Angaben des Betreibers des ... zu den dortigen Besucherzahlen zurückgreift. Danach seien von den bei den letzten Veranstaltungen jeweils verzeichneten 20.000 bis 25.000 Besuchern des ... ca. 70 Prozent - und damit die deutliche Mehrheit - speziell zur Besichtigung der Oldtimer-Fahrzeuge angereist. Ob sich dieser durch die anlassgebende Veranstaltung angezogene Besucheranteil nach der Einschätzung der Antragsgegnerin auch auf die weiteren von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung erfassten Verkaufsstellen (... etc.) bezieht, bleibt indes unklar. Die Klärung der Frage, ob nach alledem von einer schlüssigen Prognose seitens des Satzungsgebers ausgegangen werden kann, muss dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
13 
Auch ob sich darüber hinaus die angegriffene Satzung bereits - wie die Antragstellerin meint - deshalb als vollständig oder teilweise rechtswidrig erweist, weil deren räumlicher Anwendungsbereich nicht allein auf das ..., auf dessen Parkflächen die Oldtimer-Veranstaltungen stattfinden sollen und das einen Großteil der weiteren Infrastruktur zur Verfügung stellt, beschränkt wurde, kann mit den dem Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht hinreichend sicher bewertet werden. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 (a.a.O.) insoweit für einen (ortsfesten) Markt aufgestellten Erfordernisse in gleicher Weise auch für die hier in Rede stehenden „Oldtimer-Sternfahrten“ gelten, deren Veranstaltungsgebiet naturgemäß flexibler und weiträumiger als das eines Marktes sein kann. Insoweit bedürfte beispielsweise genauerer Betrachtung, inwieweit sich die zur Veranstaltung gehörenden An- und Abfahrten der Oldtimer auf die in der Umgebung des ... befindlichen Verkaufsstellen auswirken sowie ob aufgrund der Inanspruchnahme der Außenbereichsflächen des ... durch die Oldtimer ein Ausweichen der Besucher auf die Parkflächen der weiteren Verkaufsstellen zu erwarten ist, so dass diese zwangsläufig in den Veranstaltungsbereich einbezogen würden.
14 
2. Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von der Antragsgegnerin vorgetragenen gegenläufigen Interessen nicht feststellen. Der Senat vermag daher derzeit auf Grund des Vorbringens der Beteiligten nicht zu erkennen, dass der Satzungsvollzug Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unaufschiebbar ist.
15 
Dabei berücksichtigt der Senat durchaus, dass grundsätzlich allein erwerbswirtschaftliche Interessen der Geschäftsinhaber sowie das alltägliche „Shopping-Interesse“ potenzieller Kunden nicht ausreichen, um eine Ausnahme von der im Grundgesetz verankerten sonn- und feiertäglichen Ruhe zu begründen. Auch stellt er in Rechnung, dass sich mit dem Ablauf des nahenden 02.04.2017 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag die damit verbundenen tatsächlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen ließen und damit der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe an diesem Tag zumindest tangiert wäre. Auch im Hinblick auf den 15.10.2017 könnten durch Zeitablauf vollendete Tatsachen eintreten, wenn bis dahin eine rechtskräftige Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache nicht vorliegt. Allerdings betrifft dies lediglich zwei vereinzelte, zeitlich beschränkte Ereignisse, so dass dadurch eine dauerhafte Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Sonn- und Feiertage nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes ist überdies zu beachten, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in § 8 LadÖG bereits eine nur sehr niedrige Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils fünf) ermöglicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausnimmt (vgl. dagegen die Fallgestaltung in BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., der eine deutlich höhere Anzahl freigegebener Tage zugrunde lag; vgl. zum Ganzen bereits den Senatsbeschluss vom 26.10.2016, a.a.O.). Die Antragstellerin kann zudem die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonntäglichen Ladenöffnung anlässlich der „Oldtimer-Sternfahrten“ im Hauptsacheverfahren auch dann weiter verfolgen, wenn die in der Satzung aufgeführten Tage verstrichen sind, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die seit 2004 stattfindende Veranstaltung zukünftig nicht mehr durchgeführt oder mit einem Sonntagsverkauf verknüpft werden soll (vgl. zum Sachentscheidungsinteresse für ein Normenkontrollverfahren trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm: BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 und Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.), und damit eine präjudizielle Entscheidung für künftige Sonntagsöffnungen aus diesem Anlass erreichen.
16 
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung der „Oldtimer-Sternfahrten“ nach dem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin wesentlich von finanziellen Beiträgen sowie der Nutzung der Infrastruktur - beispielsweise der sanitären Anlagen, der Gastronomie und der Parkplätze - des ... abhängt. Ein Wegfall der in der Satzung vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage ließe daher die Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltungen befürchten. Jedenfalls im Hinblick auf den 02.04.2017 ist überdies - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - davon auszugehen, dass die Verkaufsstelleninhaber aufgrund eines in die Bestimmung des verkaufsoffenen Sonntags gesetzten Vertrauens bereits vor Stellung des vorliegenden Antrags durch die Antragstellerin Dispositionen getroffen haben, die bei einer Außervollzugsetzung der Satzung vergeblich aufgewendet wären (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., nach dem die Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen trotz Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit für das Jahr 2009 noch anwendbar blieb). So hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf nachvollziehbare Angaben der Betreiberin des ... insoweit ausgeführt, dass der Werbegemeinschaft des ... bereits Kosten in Höhe von ca. 66.500 EUR für Werbemaßnahmen entstanden seien.
17 
Demgegenüber ist für den Senat ein relevanter Nachteil für die Antragstellerin, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung unaufschiebbar macht, nicht erkennbar. Der Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und Art. 3 LV dient zwar auch einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit der Antragstellerin gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist für die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften bedeutsam und wirkt sich auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen der Gewerkschaft aus. Die Sonntagsöffnung kann zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesen Tagen an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen gehindert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.). Jedoch gewährleistet das Grundgesetz weder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der des Bundesverwaltungsgerichts insoweit ausnahmslosen Schutz. Die Herausnahme von zwei über das Jahr verteilten Sonntagen aus der allgemeinen Arbeitsruhe stellt weder den grundsätzlichen Schutz von Sonn- und Feiertagen in Frage, noch erscheint dies als eine Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses oder als ein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin beziehungsweise der von ihr vertretenen Mitglieder. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Öffnungszeiten lediglich fünf Stunden betragen und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil des Gemeindegebiets erfasst, so dass der Tag einem normalen Werktag ersichtlich nicht gleichkommt. An alledem ändert im Ergebnis auch der erstmals mit Schriftsatz vom 24.02.2017 mitgeteilte Umstand nichts, dass die Antragstellerin am 02.04.2017 in ... und ... gewerkschaftliche Informationsveranstaltungen durchführt und für den 15.10.2017 eine Protestkundgebung auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin plant.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs voraussichtlich - jedenfalls in Bezug auf die Ladenöffnung am 02.04.2017 - vorweggenommen wird, sieht der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) von einer weiteren Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO); die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 -, ESVGH 59, 154).
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung des § 1 der Satzung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 07.12.2016 bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache (6 S 357/16) begehrt, ist nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (I.). Er ist jedoch nicht begründet (II.).
I.
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Er kann in diesem Zusammenhang auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Satzung lägen nicht vor, kann sie die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie des Art. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) verstärkten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183; Thüringer OVG, Beschluss vom 20.04.2016 - 3 EN 222/16 -, GewArch 2016, 345 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274; kritisch: Leisner, NVwZ 2014, 921; Schunder, NVwZ 2016, 694).
II.
Der Antrag ist aber nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung - jeweils zu Bebauungsplänen) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind dabei die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Hieran gemessen bleibt der Antrag der Antragstellerin ohne Erfolg. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags lassen sich im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend zugunsten der Antragstellerin absehen (1.). Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat überdies nicht erkennen, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten und für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Belange gegenüber den gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist daher nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (2.).
1. Mit der in Rede stehenden Satzung hat die Antragsgegnerin gestützt auf § 4 Abs. 1 GemO die Zeit und den räumlichen Bereich des Offenhaltens von Verkaufsstellen an zwei Sonntagen im Jahr 2017 bestimmt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 LadÖG. Nach § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG, nach dem Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen, Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 8 Abs. 2 LadÖG kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. § 8 Abs. 3 LadÖG bestimmt, dass die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag nicht freigegeben werden dürfen.
Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt die mit der Satzung der Antragsgegnerin erfolgte Freigabe der beiden Sonntage 02.04.2017 und 15.10.2017 zur Ladenöffnung ohne weiteres. Das Offenhalten ist ausdrücklich auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und damit auf fünf Stunden beschränkt. Auch die maximale Anzahl der Sonn- und Feiertage wird ersichtlich nicht überschritten. Die Freigabe erfolgt zudem ausweislich der Satzung sowie der zugrundeliegenden Beschlussvorlage des Gemeinderats (VORL.NR. 432/16) aus Anlass der Saisoneröffnung beziehungsweise des Saisonabschlusses der „Oldtimer-Sternfahrt“, bei denen auf dem Außengelände des Einkaufszentrums ... jeweils ca. 800 historische Fahrzeuge vorgestellt und ausgestellt werden sowie - nach substantiierten Angaben der Antragsgegnerin - mehrere weitere hundert historische Fahrzeuge ohne Anmeldung zusammenkommen und von interessierten Besuchern besichtigt werden. Hierbei handelt es sich um „ähnliche Veranstaltungen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG, anlässlich derer verkaufsoffene Sonntage grundsätzlich ermöglicht werden können.
10 
Fraglich und im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären ist indes, ob die Satzung auch einer Prüfung anhand der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV standhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) zum in Bayern noch anwendbaren bundesrechtlichen § 14 LadSchlG, der im Wesentlichen mit den Regelungen des baden-württembergischen § 8 LadÖG übereinstimmt, allerdings das Offenhalten an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen ermöglicht, ist die Vorschrift zu den verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Tatbestandsvoraussetzung „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ nur dann erfüllt ist, wenn die öffentliche Wirkung solcher traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht; die Ladenöffnung muss mithin nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Dies könne - so das Bundesverwaltungsgericht für den in seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Frühjahrsmarkt - in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe, wobei die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme könne beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Die gemeindliche Prognose unterliege zwar nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Das Gericht habe jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der die Freigabe der Ladenöffnung regelnden Vorschrift vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar sei (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.).
11 
Der Senat hegt nach derzeitigem Erkenntnisstand Zweifel daran, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge „verfassungskonforme“ Auslegung tatsächlich erforderlich ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 01.12.2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39) entspricht (zu den diesbezüglichen Zweifeln des Senats vgl. bereits den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht fordert darin mit Blick auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV lediglich ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses, wobei für die ausnahmsweise sonntägliche Ladenöffnung ein öffentliches Interesse von gewissem Gewicht sprechen müsse, das über das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shopping-Interesse“ auf Kundenseite hinausgehe. Demgegenüber verlangt das Bundesverwaltungsgericht mit der von ihm vorgenommenen „weitergehenden“ verfassungskonformen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ladenöffnungsregelungen an Sonntagen eine Verknüpfung einer anderen Veranstaltung mit der Ladenöffnung in Gestalt einer (überwiegenden) Gleichwertigkeitsprognose. Es erscheint dem Senat zweifelhaft, ob diese weitere Einschränkung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich angelegt und zur Wahrung der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten verfassungsrechtlich geboten ist, zumal die Aussagekraft von Prognosen der Besucherströme aufgrund der auf der Hand liegenden Wechselbezüglichkeit von Veranstaltung und Sonntagsöffnung begrenzt erscheint und es die Zielrichtung des Schutzkonzepts konterkarieren könnte, wenn einerseits ein gewichtiges öffentliches Interesse für die sonntägliche Ladenöffnung gefordert wird, diese aber andererseits keinen erheblichen Besucherstrom anziehen dürfte. Zwar darf sich die anlassgebende Veranstaltung sicherlich nicht als bloßer Vorwand für eine Ladenöffnung darstellen oder gegenüber dem Sonntagsverkauf in den Hintergrund gedrängt werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einschränkungen scheinen jedoch deutlich über die verfassungsrechtlich gebotene Beibehaltung eines Mindestschutzniveaus für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses hinauszugehen.
12 
Unabhängig davon, dass eine Klärung derartiger schwieriger Sach- und Rechtsfragen verfassungsrechtlicher Art im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgen kann, erscheinen die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle auch unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe als offen. Die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Beschlussvorlage des Gemeinderats enthält jedenfalls ein Mindestmaß an Angaben zu den vom Gemeinderat erwarteten Besucherzahlen. Da die „Oldtimer-Sternfahrten“ verbunden mit sonntäglicher Ladenöffnung bereits viele Male stattgefunden haben, ist nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber dabei auf die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren sowie auf die Angaben des Betreibers des ... zu den dortigen Besucherzahlen zurückgreift. Danach seien von den bei den letzten Veranstaltungen jeweils verzeichneten 20.000 bis 25.000 Besuchern des ... ca. 70 Prozent - und damit die deutliche Mehrheit - speziell zur Besichtigung der Oldtimer-Fahrzeuge angereist. Ob sich dieser durch die anlassgebende Veranstaltung angezogene Besucheranteil nach der Einschätzung der Antragsgegnerin auch auf die weiteren von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung erfassten Verkaufsstellen (... etc.) bezieht, bleibt indes unklar. Die Klärung der Frage, ob nach alledem von einer schlüssigen Prognose seitens des Satzungsgebers ausgegangen werden kann, muss dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
13 
Auch ob sich darüber hinaus die angegriffene Satzung bereits - wie die Antragstellerin meint - deshalb als vollständig oder teilweise rechtswidrig erweist, weil deren räumlicher Anwendungsbereich nicht allein auf das ..., auf dessen Parkflächen die Oldtimer-Veranstaltungen stattfinden sollen und das einen Großteil der weiteren Infrastruktur zur Verfügung stellt, beschränkt wurde, kann mit den dem Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht hinreichend sicher bewertet werden. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 (a.a.O.) insoweit für einen (ortsfesten) Markt aufgestellten Erfordernisse in gleicher Weise auch für die hier in Rede stehenden „Oldtimer-Sternfahrten“ gelten, deren Veranstaltungsgebiet naturgemäß flexibler und weiträumiger als das eines Marktes sein kann. Insoweit bedürfte beispielsweise genauerer Betrachtung, inwieweit sich die zur Veranstaltung gehörenden An- und Abfahrten der Oldtimer auf die in der Umgebung des ... befindlichen Verkaufsstellen auswirken sowie ob aufgrund der Inanspruchnahme der Außenbereichsflächen des ... durch die Oldtimer ein Ausweichen der Besucher auf die Parkflächen der weiteren Verkaufsstellen zu erwarten ist, so dass diese zwangsläufig in den Veranstaltungsbereich einbezogen würden.
14 
2. Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von der Antragsgegnerin vorgetragenen gegenläufigen Interessen nicht feststellen. Der Senat vermag daher derzeit auf Grund des Vorbringens der Beteiligten nicht zu erkennen, dass der Satzungsvollzug Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unaufschiebbar ist.
15 
Dabei berücksichtigt der Senat durchaus, dass grundsätzlich allein erwerbswirtschaftliche Interessen der Geschäftsinhaber sowie das alltägliche „Shopping-Interesse“ potenzieller Kunden nicht ausreichen, um eine Ausnahme von der im Grundgesetz verankerten sonn- und feiertäglichen Ruhe zu begründen. Auch stellt er in Rechnung, dass sich mit dem Ablauf des nahenden 02.04.2017 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag die damit verbundenen tatsächlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen ließen und damit der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe an diesem Tag zumindest tangiert wäre. Auch im Hinblick auf den 15.10.2017 könnten durch Zeitablauf vollendete Tatsachen eintreten, wenn bis dahin eine rechtskräftige Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache nicht vorliegt. Allerdings betrifft dies lediglich zwei vereinzelte, zeitlich beschränkte Ereignisse, so dass dadurch eine dauerhafte Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Sonn- und Feiertage nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes ist überdies zu beachten, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in § 8 LadÖG bereits eine nur sehr niedrige Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils fünf) ermöglicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausnimmt (vgl. dagegen die Fallgestaltung in BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., der eine deutlich höhere Anzahl freigegebener Tage zugrunde lag; vgl. zum Ganzen bereits den Senatsbeschluss vom 26.10.2016, a.a.O.). Die Antragstellerin kann zudem die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonntäglichen Ladenöffnung anlässlich der „Oldtimer-Sternfahrten“ im Hauptsacheverfahren auch dann weiter verfolgen, wenn die in der Satzung aufgeführten Tage verstrichen sind, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die seit 2004 stattfindende Veranstaltung zukünftig nicht mehr durchgeführt oder mit einem Sonntagsverkauf verknüpft werden soll (vgl. zum Sachentscheidungsinteresse für ein Normenkontrollverfahren trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm: BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 und Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.), und damit eine präjudizielle Entscheidung für künftige Sonntagsöffnungen aus diesem Anlass erreichen.
16 
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung der „Oldtimer-Sternfahrten“ nach dem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin wesentlich von finanziellen Beiträgen sowie der Nutzung der Infrastruktur - beispielsweise der sanitären Anlagen, der Gastronomie und der Parkplätze - des ... abhängt. Ein Wegfall der in der Satzung vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage ließe daher die Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltungen befürchten. Jedenfalls im Hinblick auf den 02.04.2017 ist überdies - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - davon auszugehen, dass die Verkaufsstelleninhaber aufgrund eines in die Bestimmung des verkaufsoffenen Sonntags gesetzten Vertrauens bereits vor Stellung des vorliegenden Antrags durch die Antragstellerin Dispositionen getroffen haben, die bei einer Außervollzugsetzung der Satzung vergeblich aufgewendet wären (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., nach dem die Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen trotz Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit für das Jahr 2009 noch anwendbar blieb). So hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf nachvollziehbare Angaben der Betreiberin des ... insoweit ausgeführt, dass der Werbegemeinschaft des ... bereits Kosten in Höhe von ca. 66.500 EUR für Werbemaßnahmen entstanden seien.
17 
Demgegenüber ist für den Senat ein relevanter Nachteil für die Antragstellerin, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung unaufschiebbar macht, nicht erkennbar. Der Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und Art. 3 LV dient zwar auch einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit der Antragstellerin gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist für die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften bedeutsam und wirkt sich auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen der Gewerkschaft aus. Die Sonntagsöffnung kann zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesen Tagen an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen gehindert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.). Jedoch gewährleistet das Grundgesetz weder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der des Bundesverwaltungsgerichts insoweit ausnahmslosen Schutz. Die Herausnahme von zwei über das Jahr verteilten Sonntagen aus der allgemeinen Arbeitsruhe stellt weder den grundsätzlichen Schutz von Sonn- und Feiertagen in Frage, noch erscheint dies als eine Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses oder als ein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin beziehungsweise der von ihr vertretenen Mitglieder. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Öffnungszeiten lediglich fünf Stunden betragen und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil des Gemeindegebiets erfasst, so dass der Tag einem normalen Werktag ersichtlich nicht gleichkommt. An alledem ändert im Ergebnis auch der erstmals mit Schriftsatz vom 24.02.2017 mitgeteilte Umstand nichts, dass die Antragstellerin am 02.04.2017 in ... und ... gewerkschaftliche Informationsveranstaltungen durchführt und für den 15.10.2017 eine Protestkundgebung auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin plant.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs voraussichtlich - jedenfalls in Bezug auf die Ladenöffnung am 02.04.2017 - vorweggenommen wird, sieht der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) von einer weiteren Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.