Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. März 2005 - 10 K 3682/04

bei uns veröffentlicht am09.03.2005

Tenor

1. Der Bescheid des beklagten Studentenwerks ... vom 28.05.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 werden aufgehoben. Das beklagte Studentenwerk wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Studium der Environmental Technology an der Universität Mannheim in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Das beklagte ... trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Studium an der Universität Mannheim.
Die Klägerin besuchte nach dem Abitur im Jahr 2000 vom Wintersemester 2000 bis zum Sommersemester 2003 die Berufsakademie Karlsruhe in der Fachrichtung Umwelt- und Strahlenschutz - Studiengang Umwelttechnik -. Dieses Studium schloss sie am 30.09.2003 mit der Abschlussbezeichnung „Diplom-Ingenieurin (Berufsakademie)“ ab. Am 05.12.2003 wurde ihr zusätzlich der Bachelor of Science der britischen Open University verliehen.
Zum Wintersemester 2003/2004 nahm sie das Studium der Environmental Technology auf. Hierbei handelt es sich um einen Master-Studiengang. Für dieses Studium beantragte sie am 02.01.2004 Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Diesen Antrag lehnte das beklagte Studentenwerk mit Bescheid vom 28.04.2004 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 mit der Begründung zurück, die Voraussetzung für eine Förderung nach § 7 Abs. 1, 1 a und 2 BAföG lägen nicht vor. Durch die dreijährige Ausbildung an der Berufsakademie Karlsruhe habe die Klägerin ihren Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Eine Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG scheide aus, weil sie einen Diplomstudiengang und keinen Bachelorstudiengang abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde der Klägerin am 23.10.2004 zugestellt.
Am 15.1.1.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, bei ihrem Studium an der Berufsakademie Karlsruhe handele es sich um einen Bachelorstudiengang, denn ihr sei für die an der Berufsakademie gezeigten Abschlussleistungen die Bezeichnung „Bachelor“ verliehen worden. Sie legte ein Merkblatt des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg über die Verleihung des Bachelors Degree with Honours an die Studierenden des Jahrganges 2000 der Berufsakademien Baden-Württemberg vor. Darin wird darauf hingewiesen, dass auf Grund einer Akkreditierungsvereinbarung zwischen dem Wissenschaftsministerium von Baden-Württemberg und der Open University den Absolventen der Berufsakademie unter bestimmten Voraussetzungen eine Bachelor-Honours-Urkunde verliehen werden könne. Der Bachelors degree with Honours sei lediglich eine zusätzliche Auszeichnung und könne deshalb nur verliehen werden, wenn alle Prüfungsleistungen an der Berufsakademie erfolgreich erbracht würden und die staatliche Abschlussbezeichnung „Diplom (BA)“ erreicht werde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des beklagten Studentenwerks Mannheim vom 28.05.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 aufzuheben und das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Studium der Environmental Technology an der Universität Mannheim in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das beklagte Studentenwerk beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführung im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass die Klägerin nach ihrer Argumentation durch die Verleihung des Bachelor quasi einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss erworben habe. Dies stehe jedoch nach § 7 Abs. 1 a Nr. 2 BAföG einer Förderung entgegen.
10 
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 22.02.2005 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten des beklagten Studentenwerks verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat Anspruch auf Förderungsleistungen nach § 7 Abs. 1 a BAföG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13 
1. Nach § 7 Abs. 1 a BAföG wird für einen Master-Studiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut und der Auszubildende außer dem Bachelor-Studiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das von der Klägerin aufgenommene Studium der Environmental Technology ist ein Master-Studiengang (vgl. die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Master-Studiengang [M.Sc.] Environmental Technology vom 26.07.2000). Dieser Studiengang baut auf einem von der Klägerin absolvierten Bachelor-Studiengang auf. Das dreijährige Studium der Klägerin an der Berufsakademie führte zwar zur Abschlussbezeichnung „Diplom-Ingenieurin (Berufsakademie) Fachrichtung Umwelt- und Strahlenschutz“. Zusätzlich wurde ihr jedoch die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Honours“ verliehen. Der von der Klägerin absolvierte Studiengang an der Berufsakademie ist damit zugleich ein Diplomstudiengang und ein Bachelor-Studiengang im Sinne des § 7 Abs. 1 a BAföG. Dies ergibt sich aus folgendem:
14 
a) Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Berufsakademiegesetz - BAG - wurde aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Ausbildung an der Berufsakademie durch das Land Baden-Württemberg die staatliche Bezeichnung „Diplom“ mit dem Zusatz „Berufsakademie (BA)“ und mit Angabe der Fachrichtung verliehen. Zusätzlich konnte nach § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ verliehen werden. § 9 Abs. 6 BAG wurde zwischenzeitlich durch den gleich lautenden § 91 Abs. 6 Landeshochschulgesetz - LHG - ersetzt. Die in § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG bzw. § 91 Abs. 6 Satz 2 LHG vorgesehene Möglichkeit der zusätzlichen Verleihung eines Bachelors widerspricht zwar möglicherweise den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gem. § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen (Beschl. der Kultusministerkonferenz v. 10.10.2003). Denn dessen Nr. 5.1 enthält folgende Regelung:
15 
„Für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Master-Studiengang kann jeweils nur ein Grad verliehen werden. Bachelor- und Mastergrade gem. § 19 HRG können somit nicht zugleich mit Abschluss eines Diplom- oder Magister-Studiengangs gem. § 18 HRG verliehen werden; ....“
16 
Dieser KMK-Beschluss ist jedoch nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist die Gesetzeslage. Diese lässt es sowohl nach dem inzwischen außer Kraft getretenen § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAG als auch nach dem an seine Stelle getretenen § 91 Abs. 6 Satz 1 und 2 LHG zu, dass für ein Studium zwei Abschlussbezeichnungen vergeben werden. Da die Bezeichnung des Studiengangs als „Diplom-“ oder als „Bachelor-Studiengang“ aus der verliehenen Abschlussbezeichnung folgt, ist der Studiengang bei Verleihung des Diploms und zusätzlich des Bachelors gleichzeitig ein Diplom- und ein Bachelor-Studiengang.
17 
b) § 7 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG setzt für die Leistung von Ausbildungsförderung nur voraus, dass der Master-Studiengang auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut. Zu der Frage, ob es sich ausschließlich um einen Bachelor-Studiengang handeln muss, oder ob die Vorschrift auch einschlägig ist, wenn es sich um einen Studiengang handelt, der sowohl zum Bachelor, als auch zum Diplom führt, trifft die Vorschrift keine ausdrückliche Aussage. Sie schließt es somit nicht aus, dass auch solche Masterstudiengänge gefördert werden, die auf einem Studiengang aufbauen, die sowohl mit dem Diplom, als auch mit dem Bachelor beendet werden. Ausgeschlossen ist die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG lediglich dann, wenn der Auszubildende außer dem Bachelor-Studiengang noch einen weiteren Studiengang abgeschlossen hat. Ein Fall von § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt jedoch nicht vor, wenn die Abschlussbezeichnungen „Diplom“ und „Bachelor“ für ein und denselben Studiengang verliehen werden. Die Verleihung zweier Abschlussbezeichnungen macht aus einem Studiengang nicht zwei Studiengänge, denn es handelt sich inhaltlich immer um denselben Studiengang. Dies wird im vorliegenden Fall auch daran deutlich, dass die Klägerin für die Verleihung des Bachelor durch die Open University weder spezielle Veranstaltungen besuchen, noch eine eigenständige Abschlussprüfung ablegen musste. Statt den Bachelor selbst zu verleihen, hat sich das Land Baden-Württemberg lediglich eines Dritten - der Open University - bedient.
18 
c) Von der in § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG (jetzt: § 91 Abs. 6 Satz 2 LHG) vorgesehenen Konstellation der Verleihung zweier Abschlussbezeichnungen für einen Studiengang durch das Land Baden-Württemberg unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass der Klägerin das Diplom vom Land, der Bachelor jedoch von der Open University verliehen wurde. Dieser Unterschied ist jedoch nicht ausschlaggebend; er gebietet keine andere Beurteilung im Hinblick auf die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG. Auch die Verleihung des Bachelor durch die Open University zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich um zwei Studiengänge handelt. Die Open University hat die Studienleistungen der Klägerin auf der Grundlage ihrer Akkreditierungsvereinbarung mit dem baden-württembergischen Wissenschaftsministerium anerkannt, nachdem alle Fachrichtungen der Berufsakademien Baden-Württemberg von ihr im Jahr 2000 positiv evaluiert worden waren. Die Open-University hat somit durch die Akkreditierungsvereinbarung bestätigt, dass der Studieninhalt des Studiums an der Berufsakademie dem eines Bachelor-Studiums der Open-University entspricht und verleiht bei erfolgreichem Abschluss - unter weiteren organisatorischen Voraussetzungen - den Bachelor of Honours. Die Klassifizierung des Honours Degree richtet sich nach den Regelungen der Open University. Die Verleihung des Bachelor durch die Open University auf der Grundlage der Akkreditierungsvereinbarung führt zur gleichen Situation, wie die in § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAG (jetzt: § 91 Abs. 6 Satz 1 und 2 LHG) bezeichnete: Die Klägerin hat durch ihr Studium an der Berufsakademie Karlsruhe gleichzeitig einen Diplom-Studiengang und einen Bachelor-Studiengang absolviert. Sie muss daher im Hinblick auf die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG genauso gestellt werden, wie sie stehen würde, wenn die Berufsakademie neben der Abschlussbezeichnung „Diplom“ auch die Abschlussbezeichnung „Bachelor“ verliehen hätte.
19 
Der Umstand, dass es sich um einen Bachelor einer ausländischen Hochschule handelt, ist unerheblich. Denn nach § 7 BaföGVwV Nr. 7. 1 a.1 ist es für die Förderungsfähigkeit von Master-Studiengängen unerheblich, ob der Auszubildende den Bachelorgrad im Inland oder Ausland erworben hat. Der Beklagte rügt zwar implizit die fehlende Qualität der britischen Universität, indem er auf die geringen Zugangsvoraussetzungen zur Universität verweist. Maßgebend ist jedoch nicht, welche Voraussetzungen an die Aufnahme des Studiums geknüpft werden. Ausschlaggebend ist vielmehr die Vergleichbarkeit der Ausbildung und des Abschlusses. Diese Vergleichbarkeit liegt hier vor, denn der Bachelor wird nur verliehen, wenn das Diplom der Berufsakademie erreicht wird, d. h. eine bestimmte Qualifikation vorliegt. Die Berufsakademie könnte nach § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG (jetzt: § 91 Abs. 6 Satz 2 LHG) den Bachelor auch selbst verleihen, ohne dass inhaltliche Änderungen der Ausbildung erforderlich wären. Dies zeigt darüber hinaus auch § 91 Abs. 6 Satz 3 LHG. Nach dieser Vorschrift wird den ab dem Studienjahr 2009/2010 zugelassenen Studierenden nur noch die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ verliehen wird. Der mit dem Wechsel der Abschlussbezeichnung verbundene Wechsel des Studiengangs vom Diplom- zum Bachelor-Studiengang ist von Gesetzes wegen nicht an eine Änderung des Studieninhalts geknüpft. Inhaltlich besteht somit zwischen dem Diplom-Studiengang und dem Bachelor-Studiengang an der Berufsakademie kein Unterschied. Gleiches muss gelten, wenn - wie im Fall der Klägerin - die Berufsakademie nur das Diplom verleiht, der Bachelor aber aufgrund einer Akkreditierungsvereinbarung durch eine ausländische Hochschule verliehen wird.
20 
d) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG. Wie bereits ausgeführt, hat sie außer dem Bachelor-Studiengang noch keinen weiteren Studiengang abgeschlossen. Das Studium an der Berufsakademie Karlsruhe, für das ihr vom Land Baden-Württemberg das Diplom und von der Open University der Bachelor verliehen wurde, ist als ein Studiengang zu werten. Durch § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG sollte lediglich ausgeschlossen werden, dass einem Auszubildenden entgegen dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung gewährt wird. § 7 Abs. 1 BAföG sieht die Leistung von Ausbildungsförderung nur für die Erstausbildung vor. Eine weitere Ausbildung wird nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gefördert. Diesem gesetzgeberischen Ziel widerspricht die durch das Gericht vorgenommene Auslegung des § 7 Abs. 1 a BAföG nicht.
21 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Das Gericht sah keinen Anlass die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründen vorliegt.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat Anspruch auf Förderungsleistungen nach § 7 Abs. 1 a BAföG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13 
1. Nach § 7 Abs. 1 a BAföG wird für einen Master-Studiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut und der Auszubildende außer dem Bachelor-Studiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das von der Klägerin aufgenommene Studium der Environmental Technology ist ein Master-Studiengang (vgl. die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Master-Studiengang [M.Sc.] Environmental Technology vom 26.07.2000). Dieser Studiengang baut auf einem von der Klägerin absolvierten Bachelor-Studiengang auf. Das dreijährige Studium der Klägerin an der Berufsakademie führte zwar zur Abschlussbezeichnung „Diplom-Ingenieurin (Berufsakademie) Fachrichtung Umwelt- und Strahlenschutz“. Zusätzlich wurde ihr jedoch die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Honours“ verliehen. Der von der Klägerin absolvierte Studiengang an der Berufsakademie ist damit zugleich ein Diplomstudiengang und ein Bachelor-Studiengang im Sinne des § 7 Abs. 1 a BAföG. Dies ergibt sich aus folgendem:
14 
a) Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Berufsakademiegesetz - BAG - wurde aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Ausbildung an der Berufsakademie durch das Land Baden-Württemberg die staatliche Bezeichnung „Diplom“ mit dem Zusatz „Berufsakademie (BA)“ und mit Angabe der Fachrichtung verliehen. Zusätzlich konnte nach § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ verliehen werden. § 9 Abs. 6 BAG wurde zwischenzeitlich durch den gleich lautenden § 91 Abs. 6 Landeshochschulgesetz - LHG - ersetzt. Die in § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG bzw. § 91 Abs. 6 Satz 2 LHG vorgesehene Möglichkeit der zusätzlichen Verleihung eines Bachelors widerspricht zwar möglicherweise den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gem. § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen (Beschl. der Kultusministerkonferenz v. 10.10.2003). Denn dessen Nr. 5.1 enthält folgende Regelung:
15 
„Für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Master-Studiengang kann jeweils nur ein Grad verliehen werden. Bachelor- und Mastergrade gem. § 19 HRG können somit nicht zugleich mit Abschluss eines Diplom- oder Magister-Studiengangs gem. § 18 HRG verliehen werden; ....“
16 
Dieser KMK-Beschluss ist jedoch nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist die Gesetzeslage. Diese lässt es sowohl nach dem inzwischen außer Kraft getretenen § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAG als auch nach dem an seine Stelle getretenen § 91 Abs. 6 Satz 1 und 2 LHG zu, dass für ein Studium zwei Abschlussbezeichnungen vergeben werden. Da die Bezeichnung des Studiengangs als „Diplom-“ oder als „Bachelor-Studiengang“ aus der verliehenen Abschlussbezeichnung folgt, ist der Studiengang bei Verleihung des Diploms und zusätzlich des Bachelors gleichzeitig ein Diplom- und ein Bachelor-Studiengang.
17 
b) § 7 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG setzt für die Leistung von Ausbildungsförderung nur voraus, dass der Master-Studiengang auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut. Zu der Frage, ob es sich ausschließlich um einen Bachelor-Studiengang handeln muss, oder ob die Vorschrift auch einschlägig ist, wenn es sich um einen Studiengang handelt, der sowohl zum Bachelor, als auch zum Diplom führt, trifft die Vorschrift keine ausdrückliche Aussage. Sie schließt es somit nicht aus, dass auch solche Masterstudiengänge gefördert werden, die auf einem Studiengang aufbauen, die sowohl mit dem Diplom, als auch mit dem Bachelor beendet werden. Ausgeschlossen ist die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG lediglich dann, wenn der Auszubildende außer dem Bachelor-Studiengang noch einen weiteren Studiengang abgeschlossen hat. Ein Fall von § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt jedoch nicht vor, wenn die Abschlussbezeichnungen „Diplom“ und „Bachelor“ für ein und denselben Studiengang verliehen werden. Die Verleihung zweier Abschlussbezeichnungen macht aus einem Studiengang nicht zwei Studiengänge, denn es handelt sich inhaltlich immer um denselben Studiengang. Dies wird im vorliegenden Fall auch daran deutlich, dass die Klägerin für die Verleihung des Bachelor durch die Open University weder spezielle Veranstaltungen besuchen, noch eine eigenständige Abschlussprüfung ablegen musste. Statt den Bachelor selbst zu verleihen, hat sich das Land Baden-Württemberg lediglich eines Dritten - der Open University - bedient.
18 
c) Von der in § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG (jetzt: § 91 Abs. 6 Satz 2 LHG) vorgesehenen Konstellation der Verleihung zweier Abschlussbezeichnungen für einen Studiengang durch das Land Baden-Württemberg unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass der Klägerin das Diplom vom Land, der Bachelor jedoch von der Open University verliehen wurde. Dieser Unterschied ist jedoch nicht ausschlaggebend; er gebietet keine andere Beurteilung im Hinblick auf die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG. Auch die Verleihung des Bachelor durch die Open University zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich um zwei Studiengänge handelt. Die Open University hat die Studienleistungen der Klägerin auf der Grundlage ihrer Akkreditierungsvereinbarung mit dem baden-württembergischen Wissenschaftsministerium anerkannt, nachdem alle Fachrichtungen der Berufsakademien Baden-Württemberg von ihr im Jahr 2000 positiv evaluiert worden waren. Die Open-University hat somit durch die Akkreditierungsvereinbarung bestätigt, dass der Studieninhalt des Studiums an der Berufsakademie dem eines Bachelor-Studiums der Open-University entspricht und verleiht bei erfolgreichem Abschluss - unter weiteren organisatorischen Voraussetzungen - den Bachelor of Honours. Die Klassifizierung des Honours Degree richtet sich nach den Regelungen der Open University. Die Verleihung des Bachelor durch die Open University auf der Grundlage der Akkreditierungsvereinbarung führt zur gleichen Situation, wie die in § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAG (jetzt: § 91 Abs. 6 Satz 1 und 2 LHG) bezeichnete: Die Klägerin hat durch ihr Studium an der Berufsakademie Karlsruhe gleichzeitig einen Diplom-Studiengang und einen Bachelor-Studiengang absolviert. Sie muss daher im Hinblick auf die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG genauso gestellt werden, wie sie stehen würde, wenn die Berufsakademie neben der Abschlussbezeichnung „Diplom“ auch die Abschlussbezeichnung „Bachelor“ verliehen hätte.
19 
Der Umstand, dass es sich um einen Bachelor einer ausländischen Hochschule handelt, ist unerheblich. Denn nach § 7 BaföGVwV Nr. 7. 1 a.1 ist es für die Förderungsfähigkeit von Master-Studiengängen unerheblich, ob der Auszubildende den Bachelorgrad im Inland oder Ausland erworben hat. Der Beklagte rügt zwar implizit die fehlende Qualität der britischen Universität, indem er auf die geringen Zugangsvoraussetzungen zur Universität verweist. Maßgebend ist jedoch nicht, welche Voraussetzungen an die Aufnahme des Studiums geknüpft werden. Ausschlaggebend ist vielmehr die Vergleichbarkeit der Ausbildung und des Abschlusses. Diese Vergleichbarkeit liegt hier vor, denn der Bachelor wird nur verliehen, wenn das Diplom der Berufsakademie erreicht wird, d. h. eine bestimmte Qualifikation vorliegt. Die Berufsakademie könnte nach § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG (jetzt: § 91 Abs. 6 Satz 2 LHG) den Bachelor auch selbst verleihen, ohne dass inhaltliche Änderungen der Ausbildung erforderlich wären. Dies zeigt darüber hinaus auch § 91 Abs. 6 Satz 3 LHG. Nach dieser Vorschrift wird den ab dem Studienjahr 2009/2010 zugelassenen Studierenden nur noch die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ verliehen wird. Der mit dem Wechsel der Abschlussbezeichnung verbundene Wechsel des Studiengangs vom Diplom- zum Bachelor-Studiengang ist von Gesetzes wegen nicht an eine Änderung des Studieninhalts geknüpft. Inhaltlich besteht somit zwischen dem Diplom-Studiengang und dem Bachelor-Studiengang an der Berufsakademie kein Unterschied. Gleiches muss gelten, wenn - wie im Fall der Klägerin - die Berufsakademie nur das Diplom verleiht, der Bachelor aber aufgrund einer Akkreditierungsvereinbarung durch eine ausländische Hochschule verliehen wird.
20 
d) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG. Wie bereits ausgeführt, hat sie außer dem Bachelor-Studiengang noch keinen weiteren Studiengang abgeschlossen. Das Studium an der Berufsakademie Karlsruhe, für das ihr vom Land Baden-Württemberg das Diplom und von der Open University der Bachelor verliehen wurde, ist als ein Studiengang zu werten. Durch § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG sollte lediglich ausgeschlossen werden, dass einem Auszubildenden entgegen dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung gewährt wird. § 7 Abs. 1 BAföG sieht die Leistung von Ausbildungsförderung nur für die Erstausbildung vor. Eine weitere Ausbildung wird nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gefördert. Diesem gesetzgeberischen Ziel widerspricht die durch das Gericht vorgenommene Auslegung des § 7 Abs. 1 a BAföG nicht.
21 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Das Gericht sah keinen Anlass die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründen vorliegt.

Sonstige Literatur

 
23 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
24 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
25 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
26 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
27 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
28 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
29 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
30 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
31 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
32 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
33 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
34 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
35 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
36 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.

(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.

(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.