Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 22. Juni 2016 - 9 K 2924/14

bei uns veröffentlicht am22.06.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, soweit diese ihr den Vertrieb von Hitzeschutzkleidung als Schiffsausrüstung, die sie auf Grundlage einer Prüfbescheinigung der Beigeladenen vertreibt, untersagt und ihr aufgibt, die Abnehmer der bereits vertriebenen Schutzkleidung über die falsche Kennzeichnung zu informieren.

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Die Klägerin stellt Brand- und Chemikalienschutzbekleidung für den Einsatz auf Schiffen her. Sie vertreibt unter anderem den Hitzeschutzanzug … . Der Anzug besteht aus einer Jacke und einer Hose, die in einer zweilagigen Materialkombination aus aluminiumbeschichtetem Obermaterial (reflektierend) und Frottiergewirke gefertigt sind.

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Die Beigeladene ist bzw. ihre Rechtsvorgängerin (…) war eine internationale Klassifikationsgesellschaft, die nach der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (Schiffsausrüstungsrichtlinie – MED) und der Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV) zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Schiffsausrüstung, das vor deren Inverkehrbringen erforderlich ist, anerkannt ist bzw. war.

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Die Klägerin beantragte im Jahr 2010 bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 5 SchAusrV i.V.m. Art. 10 MED für den Hitzeschutzanzug …. Die Beigeladene erteilte daraufhin der Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens eines von der Klägerin beauftragten Prüflabors (…) vom 28. Juni 2010 am 27. Juli 2010 die EG-Baumusterprüfbescheinigung … nach der DIN-Norm EN 469 (2005) gemäß Anlage A.1/3.3 MED für den Anzug. Der Anzug wurde mit der nach § 5 Abs. 3 SchAusrV notwendigen Kennzeichnung („Steuerrad“) versehen.

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Im Juli 2012 rügte die Beklagte, der Schutzanzug der Klägerin sei nicht ordnungsgemäß zertifiziert worden. Die Baumusterprüfbescheinigung der Beigeladenen beziehe sich auf die Norm DIN EN 469. Diese sei für Hitzeschutzanzüge aus Material, das Hitzestrahlung nicht reflektiert (im Folgenden: nicht reflektierende Schutzanzüge), maßgeblich. Der „…“ sei jedoch mit Aluminium beschichtet, sodass DIN EN 1486 oder EN ISO 15538 anwendbar seien. Aufgrund der reflektierenden Optik erweckten die Anzüge zudem den Anschein, sie seien ebenso hitzeisolierend und -beständig wie andere auf dem Markt befindliche metallisierte Anzüge, was jedoch nicht der Fall sei. Daher bestehe die Gefahr, dass die Anzüge zu Einsätzen verwendet würden, die über den Verwendungszweck nach DIN EN 469 hinausgingen, wodurch schwere Personenschädigungen auftreten könnten. Die Beklagte kündigte an, ein vorläufiges Inverkehrbringensverbot für den Anzug auszusprechen sowie den Rückruf vom deutschen Markt und deutschen Schiffen bis zum Abschluss eines ordnungsgemäßen Konformitätsbewertungsverfahrens anzuordnen. Zeitgleich gab sie der Beigeladenen auf, die EG-Baumusterbescheinigung zurückzunehmen.

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Daraufhin erklärte die Klägerin, dass es keine Grundlage für einen Rückruf gebe. Die Schiffsausrüstungsrichtlinie gebe keine bestimmte Norm vor, der ein Schutzanzug genügen müsse. DIN EN 469 sei anwendbar, da sie keine Vorgaben zum Aufbau der Schutzanzüge oder zum verwendbaren Material enthalte. Der Anzug werde allen Anforderungen der Norm – insbesondere an den Wasserdampfdurchgangswiderstand, da DIN EN 469 in der maßgeblichen Fassung diesbezüglich keine Obergrenze enthalte – gerecht. Auch eine Gefahr für die Verwender bestehe nicht, da Seeleute nur eine einfache, kurzzeitige Erstbrandbekämpfung vornehmen würden und die Schutzanzüge genau für ihren Verwendungszweck gekennzeichnet seien.

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Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 ordnete die Beklagte ein vorläufiges Inverkehrbringensverbot für den deutschen Markt gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 3 SeeAufgG i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 3 Nr. 5 SchAusrV i.V.m. Art. 13 MED für den Hitzeschutzanzug „Flameguard Plus“ der Klägerin bis zum Abschluss eines ordnungsgemäßen Konformitätsbewertungsverfahrens an und forderte die Klägerin gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 4 SeeAufgG, §§ 6, 7 SchAusrV i.V.m. Art. 13 MED auf, den Rückruf bzw. die Rücknahme der Schutzanzüge durchzuführen. Zusätzlich ordnete sie die sofortige Vollziehung des Rückrufs an. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass reflektierende Schutzkleidung explizit vom Anwendungsbereich der DIN EN 469 ausgenommen werde. Ebenso schließe DIN EN 1486 nichtreflektierende Schutzkleidung nach DIN EN 469 von seinem Anwendungsbereich aus. Auch der von DIN EN 469 vorgesehene Einsatzbereich schließe reflektierende Anzüge, die nur für kurze Einsätze geeignet seien, aus. Ob die technischen Parameter der DIN EN 469 erfüllt seien, sei unerheblich, da eine Zulassung nach der Norm nicht hätte erfolgen dürfen. Diese Ansicht hätten auch die Europäische Kommission, Generaldirektion Mobilität und Transport in einer Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 gegenüber der britischen Regulierungsbehörde und der Projektleiter der Ausschüsse für die DIN-Normen EN 469 und EN 1486 gegenüber der Beklagten vertreten. Schließlich habe ein Mitarbeiter der Feuerwehr …, der langjährig als nautischer Offizier tätig gewesen sei, gegenüber der Beklagten erklärt, dass Hitzeschutzanzüge nicht für die Brandbekämpfung, sondern nur für gezielte und kurzfristige Einsätze geeignet seien. Insbesondere dürften metallisierte Schutzanzüge nicht mit Wasser in Kontakt kommen, da dies die Schutzwirkung der Beschichtung aufheben würde.

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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der Bescheid sei bereits unzulässig, da die Beklagte nur für den Rückruf vom deutschen Markt zuständig sei. Daneben sei die Anordnung unbestimmt. Das Konformitätsbewertungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Ausrüstung genüge den Anforderungen der Schiffsausrüstungsrichtlinie. Anhang A, A.1/3.3 MED sehe alternative Normen für die Zulassung von Schutzkleidung vor. Beim „Flameguard Plus“ handele es sich um einen normalen Hitzeschutzanzug, der nach DIN EN 469 zu zertifizieren sei. Die Norm enthalte keine Bestimmungen über das technische Wirkprinzip. Die speziellere Norm DIN EN 1468 sei nicht anwendbar, da der Anzug nicht für die von der Norm in Bezug genommenen Spezialeinsätze konzipiert sei und auch nicht als solcher vermarktet werde. Die Maßnahme sei zudem unverhältnismäßig. Die Gefahr eines Hitzestaus bei der Verwendung der Anzüge durch Seeleute zur Brandbekämpfung an Bord sei ausgeschlossen, da Seeleute einen Brand nur kurzzeitig bekämpfen würden. Es sei nie zu einem Zwischenfall mit einem Modell des Anzugs gekommen.

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Im November 2012 setzte die Beklagte die sofortige Vollziehung aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2014, zugegangen am 12. Mai 2014, gab sie dem Widerspruch insoweit statt, als sie die Anordnung des Rückrufs aufhob. Stattdessen ordnete sie an, dass die Klägerin die Kunden auf dem deutschen Markt bezüglich der streitgegenständlichen Hitzeschutzanzüge über die falsche Kennzeichnung und die ordnungsgemäße Verwendung zu informieren und vor dem Fehlgebrauch zu warnen habe. Die Information der Abnehmer sei im Verhältnis zum Rückruf das mildere Mittel. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium durchgeführte bekleidungsphysiologische Untersuchung (Gutachten vom 8. März 2013 und Ergänzungsgutachten vom 24. Oktober 2013) habe ergeben, dass die Gesundheit der Seeleute durch die Benutzung des Schutzanzugs gefährdet würde. Der Wasserdampfdurchgangswiderstand des Schutzanzugs mache eine Tragezeitbegrenzung erforderlich. Aufgrund des hohen Wasserdampfdurchgangswiderstands betrage die maximale Tragezeit für den Anzug abhängig von der körperlichen Aktivität des Verwenders und der Umgebungstemperatur zwischen 52 Minuten und 25 Minuten. Darüber hinaus betrage die Wasserdichtigkeit im Bereich der Nähte nahezu 0, sodass allenfalls eine Zuordnung zu Stufe 1 i.S.d. DIN EN 469 angebracht sei.

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Dagegen hat die Klägerin am 12. Juni 2014 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, dass die Schiffsausrüstungsrichtlinie keine bestimmte Schutzkleidung für die Brandbekämpfung an Bord vorschreibe. Sie regle auch nicht die zwingende Ausstattung von Seeschiffen und aus ihr folge kein Verbot einer bestimmten Art von Schutzkleidung. Die Auswahl der Schutzkleidung obliege dem Reeder, der vorher eine Risikoanalyse vornehme. Der Verweis der Richtlinie auf die verschiedenen Zertifizierungsnormen sei zudem ungeeignet, da diese für die Sicherheitsausrüstung ausgebildeter Feuerwehrleute verfasst seien, während die Schiffsausrüstungsrichtlinie sich an Seeleute richte, die zur Brandbekämpfung nicht ausgebildet seien. Die Brandbekämpfung an Bord stelle zudem andere Anforderungen an die Schutzkleidung, als ein Einsatz an Land. Damit wohne die Gefahr unsachgemäßer Verwendung bereits der Richtlinie inne. Seeleute würden unter keinen Umständen in ein Feuer eintreten oder über einen längeren Zeitraum in seiner Nähe verweilen. Beim Anzug der Klägerin handele es sich nicht um einen Feuereintrittsanzug, sodass DIN EN 469 als generelle Norm anwendbar sei. Aus dem Anhang ZA zu DIN EN 469 ergebe sich eine Vermutung dafür, dass Schutzkleidung, die den dort angeführten Anforderungen genüge, die Mindestanforderung der Nr. 3.6.1. des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG über persönliche Schutzkleidung erfülle. Diese Ziffer nehme reflektierende Schutzkleidung in Bezug. Dies zeige, dass DIN EN 469 auf reflektierende Schutzkleidung Anwendung finde. Die Stellungnahmen des Obmanns der DIN-Ausschüsse überzeugten schon deshalb nicht, weil er Geschäftsführer einer Herstellerin von Schutzkleidung für Feuerwehrleute sei, die im direkten Wettbewerb mit der Klägerin stehe. Seit dem 4. Januar 2013 habe sie das Handbuch um Informationen zur Tragezeitbegrenzung ergänzt, die Angaben über verschiedene Tragezeiten für unterschiedliche Einsatzbereiche auswiesen.Die bekleidungsphysiologische Untersuchung sei ein „Gefälligkeitsgutachten“. Insbesondere die Ermittlung der maximalen Tragezeit sei nicht nachvollziehbar.

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Die Klägerin beantragt,

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die Verfügung der Beklagten vom 22. Oktober 2012 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. Mai 2014 insoweit aufzuheben, als darin angeordnet wird, dass die Klägerin ihre Kunden auf dem deutschen Markt bzgl. der Hitzeschutzanzüge „Flameguard Plus“, welche auf Grundlage der Baumusterprüfung 94696-10HH vom 27. Oktober 2010 und der Qualitätssicherung nach Modul D SMS.MED.D/21954 vom 6. Oktober 2010 produziert wurden, über die falsche Kennzeichnung zu informieren und als der Klägerin das Inverkehrbringen des soeben näher bezeichneten „Flameguard Plus“ in den deutschen Markt verboten wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.

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Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an und macht sich deren Vortrag zu Eigen. Darüber hinaus trägt sie vor, dass der Wortlaut des Anhangs A.1/3.3 zur Schiffsausrüstungsrichtlinie in seiner aktuellen Fassung nicht ausschließe, dass auch Schutzkleidung mit einer reflektierenden Außenoberfläche in den Anwendungsbereich der DIN EN 469 falle. Vielmehr sei dieser Anhang so auszulegen, dass alle Schutzanzüge unabhängig von ihrem Material erfasst würden. Auch der dritte Absatz der Ziffer 1 der DIN EN 469 schließe reflektierende Schutzkleidung nicht vom Anwendungsbereich aus. Durch diese Regelung würde nur solche reflektierende Schutzkleidung ausgenommen, die in hochgefährdeten Einsatzbereichen genutzt werden solle. Dies sei beim streitgegenständlichen Schutzanzug nicht der Fall. Der Wortlaut der DIN EN 1486 lasse keinen Rückschluss auf den Anwendungsbereich der DIN EN 469 zu. Dass die DIN EN 469 keine mechanische Vorbehandlung vor dem Test beschichteter Schutzanzüge vorsehe, sei ggf. ein Versäumnis des Normgebers, schränke aber den Anwendungsbereich der DIN-Norm nicht ein. Im Übrigen würden die Hitzeschutzanzüge an Bord von Schiffen nur sehr selten getragen, so dass eine Simulation des Verschleißes nicht erforderlich sei. Die Anforderung in der DIN EN 469, dass die Anzüge vor dem Test gewaschen werden müssten, beziehe sich nur auf nichtreflektierende Anzüge und habe deshalb keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der DIN-Norm. Die Stellungnahmen des Obmanns der DIN-Ausschüsse und der Europäischen Kommission hätten keinen normativen Charakter und seien falsch.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

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Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Die von der Klägerin begehrte Teilaufhebung der Anordnung zur Information der Abnehmer, soweit ihr aufgegeben wird, über die falsche Kennzeichnung zu unterrichten, ist zulässig, da die Anordnung, über die Fehlkennzeichnung zu informieren, von jener, über die ordnungsgemäße Verwendung zu informieren, objektiv abgrenzbar und bezeichenbar ist (vgl. Schenke/Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42, Rn. 21).

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Das vorläufige Inverkehrbringensverbot hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass das Zertifikat für den Hitzeschutzanzug nach Angaben der Kläger- und Beigeladenenvertreter im Jahre 2015 ausgelaufen sei und dass der Anzug nach Angaben der Klägerin nicht mehr vertrieben werde. Bisher hat die Klägerin nicht anhand ihrer Qualitätssicherungsunterlagen nachgewiesen, dass sie den Anzug nicht mehr vertreibt. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Screenshots von der Internetseite der Klägerin, auf denen der Schutzanzug weiterhin aufgeführt ist, sprechen gegen eine endgültige Aufgabe des Vertriebs. Davon unabhängig beinhaltet das Inverkehrbringensverbot hinsichtlich des aufgrund der Prüfnorm DIN EN 469 zertifizierten Schutzanzugs auch für die Zukunft die Steuerungswirkung, denselben Schutzanzug nicht aufgrund einer (erneuten) Zertifizierung anhand der Norm DIN EN 469 in den Verkehr zu bringen, zumal die bloße Einstellung der Produktion bzw. des Vertriebs keine irreversiblen Verhältnisse schaffen, so lange eine Wiederaufnahme der Produktion nicht ausgeschlossen ist. Diese fortbestehende Steuerungsfunktion schließt eine Erledigung aus (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 4.1.2012, 4 K 262/11, juris, Rn. 37).

II.

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Die Klage ist nicht begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 22. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Sowohl das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Schutzanzugs der Klägerin bis zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Konformitätsbewertungsverfahrens (1.) als auch die Anordnung, die Abnehmer des streitgegenständlichen Anzugs über die falsche Kennzeichnung zu informieren (2.) waren – im relevanten Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 7. Mai 2014 – rechtmäßig.

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1. Das vorläufige Inverkehrbringensverbot ist rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 7a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Seeaufgabengesetz – SeeAufgG) vom 24. Mai 1965, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I, 2876), zuletzt geändert am 4. Juni 2013 (BGBl. I 1471). Gemäß § 7a Abs. 1 SeeAufgG darf Schiffsausrüstung u.a. nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie den in der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen entspricht. Nach § 7a Abs. 2 Satz 1 SeeAufgG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß § 7a Abs. 2Satz 2 Nr. 3SeeAufgGist sie insbesondere befugt, das Inverkehrbringen eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten.

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt:

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a) Bei dem Hitzeschutzanzug der Klägerin handelt es sich um Brandschutzausrüstung gemäß A.1/3.3, Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG (MED) und damit um Schiffsausrüstung i.S.d. Seeaufgabengesetzes [vgl. § 2 Satz 1 Nr. 2 der Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV) vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I, S. 1913), zuletzt geändert am 23. Januar 2014 (BGBl. I 78)]. Die Klägerin hat diese i.S.d. § 7a SeeAufgG in den Verkehr gebracht, indem sie sie entgeltlich an Abnehmer abgegeben hat (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 10 SchAusrV).

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b) Die Beklagte ist zuständige Behörde i.S.d. § 7a SeeAufgG und der Schiffsausrüstungsverordnung [vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) SeeAufgG i.V.m. § 1 Nr. 4c SeeAufgG, § 8 SchAusrV].

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c) Es liegt ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Schiffsausrüstung i.S.d. § 7a Abs. 1 und 2 SeeAufgG vor, denn der Hitzeschutzanzug entspricht nicht den Vorgaben der Schiffsausrüstungsverordnung. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SchAusrV ist vor dem Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung u.a. die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 SchAusrV erforderlich. In dem Konformitätsbewertungsverfahren wird geprüft, ob der Ausrüstungsgegenstand den geltenden Anforderungen entspricht. Nach Abschluss wird eine EG-Baumusterprüfbescheinigung erstellt. Die materiellen Anforderungen an die Schiffsausrüstung finden sich in Anhang A der Schiffsausrüstungsrichtlinie, in dem die für die einzelnen Ausrüstungsgegenstände beachtlichen Prüfnormen aufgeführt sind.

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Für den Schutzanzug wurde kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt. Zwar war die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als benannte Stelle für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zuständig (vgl. § 7a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 SeeAufgG, § 3 Abs. 3 SchiffsausrüstungsVO i.V.m. Art. 9 MED). Sie hat dieses Verfahren auf Antrag der Klägerin durchgeführt und eine EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt. Jedoch war die von der Beigeladenen herangezogene Prüfnorm DIN EN 469 nicht auf den Schutzanzug der Klägerin mit seiner Wärmestrahlung reflektierenden Außenschicht (im Folgenden: reflektierende Schutzkleidung) anwendbar.

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aa) Dies folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut der im Zeitpunkt der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens geltenden Schiffsausrüstungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2009/26/EGvom 6. April 2009. Denn der Anhang A.1 (Ausrüstung, für die es bereits genaue Prüfnormen in internationalen Übereinkünften gibt) zur Richtlinie 2009/26/EG führte in Zeile A.1/3.3 für „Brandschutzausrüstung: Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug) die Norm DIN EN 469 als grundsätzlich tauglichen Maßstab für Schutzanzüge, die an Bord von Schiffen Verwendung finden, auf (Wortlaut: „EN 469 (2005) einschl. A1 (2006) und AC (2006), EN 531 (1995) einschl. A 1 (1998), EN 1486 (2007) oder ISO 15538 (2001)“. Eine Beschränkung des Standards DIN EN 469 auf nichtreflektierende Schutzkleidung ist in der Schiffsausrüstungsrichtlinie nicht enthalten.

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Auch der Wortlaut des Anwendungsbereichs der Norm DIN EN 469 schließt nicht eindeutig aus, dass der reflektierende Schutzanzug von diesem Standard erfasst wird. Dort heißt es: „Diese Europäische Norm … umfasst jedoch nicht spezielle Kleidung, die in anderen hochgefährdeten Einsatzbereichen, z.B. reflektierende Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung, Verwendung finden.“ (Nr. 1 „Anwendungsbereich“, DIN EN 469, S. 7). Dieser Wortlaut ist nicht eindeutig. Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass reflektierende Schutzkleidung – wie von Klägerin und Beigeladener vorgetragen – nur dann vom Anwendungsbereich der DIN EN 469 nicht erfasst werden soll, wenn sie in einem speziellen Einsatzbereich verwendet werden soll. Dies wäre etwa bei der Zweckbestimmung als Feuereintrittsanzug der Fall. Der Hitzeschutzanzug der Klägerin soll aber nach ihren Angaben in keinem speziellen Einsatzbereich, insbesondere nicht zum Feuereintritt, verwendet werden, sondern dient der allgemeinen Brandbekämpfung.

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Nicht eindeutig gegen die Anwendbarkeit des Standards DIN EN 469 auf reflektierende Schutzkleidung spricht weiterhin, dass reflektierende Schutzkleidung nicht waschbar ist, sondern lediglich von außen vorsichtig gereinigt werden kann. Zwar sieht der Anhang E zur DIN EN 469 in Nummer 5.1 vor, dass jedes Prüfstück, das – wie der Schutzanzug der Klägerin – nicht für einen begrenzten Gebrauch bestimmt ist, einmal gewaschen und getrocknet werden muss. Dieser Anhang ist aber lediglich informativ (vgl. S. 23 der DINEN 469). Im verbindlichen Teil des Standards ist in Ziffer 5.2. vorgesehen, dass die zu prüfenden Materialien entsprechend der Angaben auf dem Pflegeetikett und der Angaben des Herstellers gewaschen und getrocknet oder gereinigt werden muss.

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Schließlich ist die Anwendbarkeit der DIN EN 469 auf reflektierende Schutzkleidung nicht aufgrund der Stellungnahmen des Projektleiters der Ausschüsse für die DIN-Normen EN 469 und EN 1486 gegenüber der Beklagten vom 18. und 19. Juli 2012 (S. 52 ff. der Sachakte) ausgeschlossen. Zwar ist danach die DIN EN 469 nicht auf reflektierende Schutzkleidung anwendbar. Allerdings ist die Aussagekraft dieser Stellungnahmen eingeschränkt, weil der Projektleiter Geschäftsführer einer Herstellerin von Schutzkleidung für Feuerwehrleute ist, die im direkten Wettbewerb mit der Klägerin steht (vgl. die Internetseite der Firma …). Vor diesem Hintergrund erscheinen Interessenkonflikte, die den Inhalt der Stellungnahmen beeinflusst haben könnten, nicht ausgeschlossen.

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bb) Dass die Prüfnorm DIN EN 469 nicht auf den reflektierenden Schutzanzug der Klägerin anwendbar ist, folgt aber aus einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Standards DIN EN 469, DIN EN 1486 und DIN ISO 15538 (der Standard DIN EN 531 ist seit der Richtlinie 2010/68/EU vom 22. Oktober 2010 nicht mehr im Anhang A.1/3.3 der Schiffsausrüstungsrichtlinie enthalten und ist für die vorliegende Auslegung nicht erheblich).

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Dafür spricht der Wortlaut der Einleitung der DIN EN 1486. Danach legt diese Europäische Norm „reflektierende Schutzkleidung fest, die eine höhere Schutzwirkung gegen Strahlungshitze als nicht reflektierende Kleidung nach EN 469 bietet.“ Entgegen der Auffassung der Beigeladenen spricht diese Gegenüberstellung von nicht reflektierender und reflektierender Schutzkleidung im selben Satz dafür, dass lediglich nicht reflektierende Schutzkleidung von der DIN EN 469 erfasst werden soll. Der Wortlaut der Einleitung ist im Rahmen der Auslegung der DIN-Normen zu berücksichtigen. Die Einleitung hat zwar nach Angaben des Projektleiters der DIN-Normen EN 469 und EN 1486 nur erläuternde Wirkung (S. 53 der Sachakte). Diese erläuternde Wirkung dient aber auch dazu, bei der Auslegung der DIN-Normen Unklarheiten beseitigen zu können.

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Weiterhin spricht für diese Auslegung der Schiffsausrüstungsrichtlinie i.V.m. den DIN-Normen EN 469 und EN 1486 die Stellungnahme der Europäischen Kommission, Generaldirektion Mobilität und Transport vom 3. Dezember 2010 gegenüber der britischen Regulierungsbehörde (S. 22 f. der Sachakte). Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezieht sich diese Stellungnahme nicht ausschließlich auf die Frage, ob die Standards DIN EN 469 und 1486 alternativ oder kumulativ anzuwenden seien. Vielmehr hält die EU-Kommission ausdrücklich fest, dass die DIN EN 469 nur auf nicht reflektierende Schutzkleidung Anwendung finden soll („EN 469 is only applicable to protective clothing without reflective material …“, S. 1 der Stellungnahme).

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Es besteht auch keine Notwendigkeit, den Standard DIN EN 469 weit auszulegen, um für reflektierende Schutzkleidung eine Grundlage für die Zertifizierung sicherzustellen. Denn reflektierende Schutzkleidung wird aufgrund ihrer reflektierenden Außenoberfläche in jedem Fall von der Norm EN ISO 15538 erfasst. Dieser Standard legt die Anforderungen an reflektierende Schutzkleidung allgemein fest und knüpft dabei in erster Linie an die Eigenschaft des äußeren Materials und nicht an die Einsatzbestimmung an. Das ergibt sich aus Ziffer 1 der Norm (ISO 15538 (2001), englische Fassung) wo es zum Anwendungsbereich heißt, die Norm erfasse „[…] protective clothing that relies upon the ability of the outer material to reflect intense radiant heat“.

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Dafür, dass der Normenausschuss bei der Ausarbeitung des Standards DIN EN 469 davon ausging, dass lediglich nichtreflektierende Schutzkleidung von dem Standard erfasst wird, sprechen die Anforderungen, die die Norm an den Wasserdampfdurchgangswiderstand der Schutzkleidung stellt. Zwar weisen die Klägerin und die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass die DIN EN 469 im Prüfzeitpunkt keine Obergrenze bezüglich des Wasserdampfdurchgangswiderstands aufwies, so dass der Schutzanzug auch dieses Kriterium auf der niedrigeren Leistungsstufe 1 erfüllen konnte. Jedoch deutet die sehr große Überschreitung des Grenzwerts, ab dem nur noch die niedrigere Leistungsstufe eingreift darauf hin, dass der Normausschuss bei Ausarbeitung des Standards lediglich nicht reflektierende Schutzkleidung im Blick hatte. Ziffer 6.12 der DIN EN 469 sieht vor, dass Schutzkleidung bereits ab einem Durchgangswiderstand von mehr als 30 m²Pa/W nur noch die niedrigere Leistungsstufe 1 erfüllen kann. In derselben Ziffer ist angemerkt, dass ein hoher Wasserdampfdurchgangswiderstand zu einem höheren Risiko an Verbrühungen führt. Außerdem sieht Ziffer 8.7 der DIN EN 469 vor, dass ab einem Durchgangswiderstand von mehr als 30 m²Pa/W auf eine Tragezeitbegrenzung im Hinblick auf einen möglichen Hitzestau hingewiesen werden muss. Für den Anzug der Klägerin wurden gutachterlich Wasserdampfdurchgangswiderstände von 162 m²Pa/W (Gutachten von … vom 28. Juni 2010, S. 76 der Sachakte) bzw. 310,7 m²Pa/W (Gutachten von … vom 8. März 2013, S. 216 der Sachakte) festgestellt. Er beträgt damit – je nach Messung – mehr als das Fünffache bzw. mehr als das Zehnfache dessen, was der Normausschuss als bereits potentiell gefährlich angesehen hat. Dass der Standard DIN EN 469 keine Obergrenze hinsichtlich des Wasserdampfdurchgangswiderstands enthält, lässt sich damit erklären, dass dieser Standard nur nicht reflektierende Schutzkleidung erfassen soll. Für nicht reflektierende Schutzkleidung ist eine Obergrenze regelmäßig nicht erforderlich, weil der Wasserdampfdurchgangswiderstand dieser Kleidung weit unterhalb des Durchgangswiderstands reflektierender Schutzkleidung liegt und in der Regel den gesundheitsgefährdenden Bereich nicht erreicht.

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Schließlich spricht entscheidend dagegen, dass reflektierende Schutzkleidung vom Standard DIN EN 469 erfasst wird, dass dieser Standard keine mechanische Vorbehandlung der Schutzkleidung vorsieht. Bei der Prüfung von reflektierender Schutzkleidung ist nach Nr. 5.2.3 und Anhang A (normativ) der DIN EN 1486 sowie Nr. 5.2 und Anhang A (normativ) der ISO 15538 vor der Prüfung der Wärmeübertragung durch Strahlung eine mechanische Vorbehandlung erforderlich, um die Alterung des Materials zu simulieren. Dass eine mechanische Vorbehandlung bei der Prüfung reflektierender Schutzkleidung zwingend erforderlich ist, zeigt sich daran, dass diese Vorbehandlung auch im Fall der Schutzanzüge der Klägerin durchgeführt wurde (S. 2 des Prüfberichts der … vom 28. Juni 2010, Bl. 75 d. Sachakte – Rückseite). Auch aus der Sicht des von der Klägerin beauftragten Prüflabors ist eine Zertifizierung von reflektierender Schutzkleidung nach DIN EN 469 allein nicht sinnvoll möglich. Eine Zertifizierung, die teilweise nach der DIN EN 469 und teilweise nach der DIN EN 1486 erfolgt, ist nach dem System der Schiffsausrüstungsrichtlinie aber nicht zulässig. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen kann auf eine mechanische Vorbehandlung vor dem Test beschichteter Schutzanzüge nicht deshalb verzichtet werden, weil die Hitzeschutzanzüge an Bord von Schiffen nur sehr selten getragen würden, so dass eine Simulation des Verschleißes nicht erforderlich sei. Dass die … im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens eine mechanische Vorbehandlung durchgeführt hat (s.o.) zeigt, dass das von der Klägerin selbst beauftragte Prüflabor auch für Hitzeschutzanzüge an Bord von Schiffen eine Simulation des Verschleißes für erforderlich hält. Unabhängig davon wäre die mechanische Vorbehandlung nur dann nicht erforderlich, wenn der Schutzanzug der Klägerin nur zum einmaligen Gebrauch vertrieben würde. Dies ist aber nicht der Fall. Die Klägerin vertreibt den Schutzanzug nicht zum einmaligen Gebrauch und es ist auch sonst nicht ausgeschlossen, dass die Schutzkleidung an Bord von Schiffen wiederholt (z.B. im Rahmen von Brandschutzübungen) verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen handelt es sich nicht um ein Versäumnis des Normenausschusses der DIN EN 469, sondern um ein wichtiges Indiz dafür, dass reflektierende Schutzkleidung nicht vom Anwendungsbereich dieses Standards erfasst wird.

39

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich die Anwendbarkeit der DIN EN 469 nicht damit begründen, dass die Norm in ihrem Anhang ZA die Ziffer 3.6.1 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in Bezug nimmt. In dieser Ziffer 3.6.1. werden die grundlegenden Anforderungen an Schutzkleidung im Hinblick auf den Schutz gegen Hitze und/oder Feuer festgelegt. Der Verweis in Anhang ZA der DIN EN 469 auf dieses Kapitel besagt lediglich, dass Schutzkleidung, die nach diesem Standard zertifiziert ist, auch den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG genügt. In Ziffer 3.6.1 des Anhangs II dieser Richtlinie wird sowohl nichtreflektierende als auch reflektierende Schutzkleidung erfasst. Der Verweis in Anhang ZA der DIN EN 469 ergibt für nichtreflektierende Schutzkleidung, die nach der DIN EN 469 zertifiziert wird, einen sinnvollen Anwendungsbereich. Aus diesem Verweis ergibt sich aber nicht (im Umkehrschluss), dass auch reflektierende Schutzkleidung nach DIN EN 469 zertifiziert werden darf. Vielmehr enthält auch der Standard DIN EN 1486 einen Anhang ZA, in dem die Ziffer 3.6.1 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in Bezug genommen wird. Dass die Ziffer 3.6.1 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG sowohl nichtreflektierende als auch reflektierende Schutzkleidung erfasst, lässt sich damit erklären, dass sowohl DIN EN 469, die nur für nichtreflektierende Schutzkleidung gelten soll, als auch die DIN EN 1486, die nur reflektierende Schutzkleidung erfasst, auf die Ziffer 3.6.1 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG verweisen. Überzeugend wäre das Argument des Klägers nur, wenn Ziffer 3.6.1 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG ausschließlich reflektierende Schutzkleidung erfassen würde. Denn dann würde der Verweis im Standard DIN EN 469 auf diese Richtlinie keinen Sinn ergeben, wenn sich der Standard DIN EN 469 nur auf nichtreflektierende Schutzkleidung beziehen würde.

40

d) Neben dem Fehlen eines ordnungsgemäßen Konformitätsbewertungsverfahrens ist keine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Besatzung erforderlich, da das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens allein auf dieses Fehlen gestützt werden kann (vgl.§ 7a Abs. 1 und 2 SeeAufgG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SchAusrV).

41

e) Die Ermessensausübung bezüglich des vorläufigen Verbots des Inverkehrbringens des Schutzanzugs der Klägerin bis zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Konformitätsbewertungsverfahrens ist, soweit das Gericht diese kontrollieren kann (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt. Sie hat die verschiedenen in § 7a Abs. 2 SeeAufgG und § 7 Abs. 3 SchAusrV vorgesehenen Maßnahmen gegeneinander abgewogen und sich für das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens entschieden. Dabei hat sie auch die Grenzen des Ermessens gewahrt. Insbesondere ist das vorläufige Inverkehrbringensverbot verhältnismäßig. Nach der Schiffsausrüstungsrichtlinie, dem Seeaufgabengesetz und der Schiffsausrüstungsverordnung dürfen nur ordnungsgemäß zertifizierte Schiffsausrüstungsgegenstände in den Verkehr gebracht werden. Es ist keine andere gleich effektive Maßnahme ersichtlich, um das Ziel, das Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß zertifizierter Schutzkleidung – wie den Schutzanzug der Klägerin – zu verhindern, zu erreichen. Das vorläufige Inverkehrbringensverbot ist auch nicht unangemessen im Hinblick auf das (Grund-)Recht der Klägerin sich wirtschaftlich zu betätigen. Denn es steht der Klägerin frei Schutzanzüge zu entwerfen und herzustellen, für die sich ein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren nach einer anwendbaren DIN-Norm durchführen lässt, und diese im Anschluss an die Zertifizierung zu vertreiben.

42

2. Auch die Anordnung, die Abnehmer des streitgegenständlichen Anzugs über die falsche Kennzeichnung zu informieren war – im relevanten Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 7. Mai 2014 – rechtmäßig.

43

a) Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Information der Abnehmer über die falsche Kennzeichnung ist § 7a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 SeeAufgG i.V.m. § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SchAusrV. Gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 SeeAufgG trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass Schiffsausrüstung u.a. nicht den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach der Schiffsausrüstungsverordnung genügt. Nach Ansicht des Gerichts gehört zu diesen Maßnahmen auch die Anordnung der Information der Abnehmer (vgl. § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SchAusrV), obwohl diese Maßnahme nicht in dem Katalog des § 7a Abs. 2 Satz 2 SeeAufgG enthalten ist. Denn die Aufzählung in § 7a Abs. 2 Satz 2 SeeAufgG ist nicht abschließend („insbesondere“).

44

b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Schutzanzug der Klägerin wurde nicht ordnungsgemäß zertifiziert und genügt damit nicht den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach der Schiffsausrüstungsverordnung (s.o.).

45

c) Die Anordnung der Information der Kunden über die falsche Kennzeichnung mit dem Konformitätskennzeichen erfolgte auch ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die Information über die falsche Kennzeichnung der Anzüge im Widerspruchsverfahren als im Verhältnis zum Rückruf (gemäß § 7a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SeeAufgG) milderes Mittel an dessen Stelle gesetzt. Ein Rückruf wäre für die Klägerin aller Voraussicht nach mit höherem Aufwand und höheren Kosten verbunden gewesen.

II.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, da sie sich in der mündlichen Verhandlung dem Antrag der Klägerin angeschlossen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

47

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob reflektierende Schutzkleidung anhand der Norm DIN EN 469 als Schiffsausrüstung i.S.d. Schiffsausrüstungsrichtlinie, des Seeaufgabengesetzes und der Schiffsausrüstungsverordnung ordnungsgemäß zertifiziert werden kann, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden worden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 22. Juni 2016 - 9 K 2924/14

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 22. Juni 2016 - 9 K 2924/14 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Seeaufgabengesetz - BSeeSchG | § 1


Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;2. die Abwehr von

Seeaufgabengesetz - BSeeSchG | § 7a


(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für

Schiffsausrüstungsverordnung - SchAusrV | § 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung


(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. (2)

Schiffsausrüstungsverordnung - SchAusrV | § 7 Maßnahmen


(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüstung, die sachgemäß eingebaut, instand gehalten und ihrem Zweck entsprechend verwendet wird, trotz der Kennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit oder Sicherheit der Besatzung, der Fahrgäste od

Schiffsausrüstungsverordnung - SchAusrV | § 6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse


(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese 1. den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 3

Schiffsausrüstungsverordnung - SchAusrV | § 8 Zuständigkeiten


Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

Schiffsausrüstungsverordnung - SchAusrV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeuten 1. ausgestattet oder Ausstattung: die Tatsache, dass Ausrüstung an Bord eines Schiffes fest angebracht oder untergebracht ist;2. Ausrüstung: die in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz

Referenzen

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.

(2) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.

(3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein.

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5.
Unterauftragsvergabe,
6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden.

(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese

1.
den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht,
2.
ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat,
3.
mit einer Kennzeichnung versehen und
4.
von einer Konformitätserklärung begleitet ist.

(2) Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.

(3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.

(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüstung, die sachgemäß eingebaut, instand gehalten und ihrem Zweck entsprechend verwendet wird, trotz der Kennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit oder Sicherheit der Besatzung, der Fahrgäste oder gegebenenfalls anderer Personen darstellen kann oder nach sachgemäßem Einbau darstellen würde oder die Meeresumwelt beeinträchtigen kann, so trifft sie alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3, um diese Ausrüstung stillzulegen, auszubauen oder in sonstiger Form nicht mehr zu verwenden oder ihr Inverkehrbringen oder die Ausstattung eines Schiffes mit dieser Ausrüstung zu verbieten oder einzuschränken. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission in Fällen der Artikel 26 und 28 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung unverzüglich von dieser Maßnahme und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf die Nichteinhaltung des Artikels 4 der Richtlinie 2014/90/EU oder eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 4 genannten Prüfnormen oder Mängel in den Prüfnormen selbst. Die zuständige Behörde setzt die von der Kommission nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/90/EU getroffene Entscheidung in geeigneter Weise um und gibt diese bekannt.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüstung, für die eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nicht mit einer Kennzeichnung versehen ist oder eine Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte durch Bedeutung oder Schriftbild der Kennzeichnung über Eigenschaften oder Zweck der Ausrüstung irregeführt werden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe der betreffenden Ausrüstung einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder ihren freien Warenverkehr einzuschränken.

(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Anordnung

1.
der Information oder zutreffenden Kennzeichnung;
2.
von Auflagen oder Einschränkungen für den Betrieb der Ausrüstung;
3.
der Änderung der Ausrüstung;
4.
der Nachrüstung bereits eingebauter Ausrüstung;
5.
des Verbots des Inverkehrbringens der Ausrüstung.
Diese Maßnahmen können sich gegen jeden, der Ausrüstung in Verkehr bringt, weitergibt, einbaut oder betreibt, richten.

(4) Die zuständige Behörde darf zur Abwehr der in Absatz 1 und 2 erfassten Gefahren eine Maßnahme öffentlich bekannt geben, soweit nicht ausnahmsweise die Belange der Betroffenen das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen. Stellt sich die Gefahrenprognose für eine Maßnahme nach Absatz 3 im Nachhinein als unrichtig oder unrichtig wiedergegeben heraus, kann der betroffene Wirtschaftsbeteiligte beantragen, dass die zuständige Behörde diesen Umstand in gleicher Weise öffentlich bekannt gibt.

(5) Wenn der Mangel eines eingebauten Ausrüstungsgegenstandes nicht behoben wird, teilt die zuständige Behörde dies der für die Erteilung des betroffenen Schiffssicherheitszeugnisses zuständigen Verwaltung des Flaggenstaats mit.

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5.
Unterauftragsvergabe,
6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden.

(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese

1.
den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht,
2.
ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat,
3.
mit einer Kennzeichnung versehen und
4.
von einer Konformitätserklärung begleitet ist.

(2) Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.

(3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.

(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüstung, die sachgemäß eingebaut, instand gehalten und ihrem Zweck entsprechend verwendet wird, trotz der Kennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit oder Sicherheit der Besatzung, der Fahrgäste oder gegebenenfalls anderer Personen darstellen kann oder nach sachgemäßem Einbau darstellen würde oder die Meeresumwelt beeinträchtigen kann, so trifft sie alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3, um diese Ausrüstung stillzulegen, auszubauen oder in sonstiger Form nicht mehr zu verwenden oder ihr Inverkehrbringen oder die Ausstattung eines Schiffes mit dieser Ausrüstung zu verbieten oder einzuschränken. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission in Fällen der Artikel 26 und 28 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung unverzüglich von dieser Maßnahme und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf die Nichteinhaltung des Artikels 4 der Richtlinie 2014/90/EU oder eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 4 genannten Prüfnormen oder Mängel in den Prüfnormen selbst. Die zuständige Behörde setzt die von der Kommission nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/90/EU getroffene Entscheidung in geeigneter Weise um und gibt diese bekannt.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüstung, für die eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nicht mit einer Kennzeichnung versehen ist oder eine Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte durch Bedeutung oder Schriftbild der Kennzeichnung über Eigenschaften oder Zweck der Ausrüstung irregeführt werden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe der betreffenden Ausrüstung einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder ihren freien Warenverkehr einzuschränken.

(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Anordnung

1.
der Information oder zutreffenden Kennzeichnung;
2.
von Auflagen oder Einschränkungen für den Betrieb der Ausrüstung;
3.
der Änderung der Ausrüstung;
4.
der Nachrüstung bereits eingebauter Ausrüstung;
5.
des Verbots des Inverkehrbringens der Ausrüstung.
Diese Maßnahmen können sich gegen jeden, der Ausrüstung in Verkehr bringt, weitergibt, einbaut oder betreibt, richten.

(4) Die zuständige Behörde darf zur Abwehr der in Absatz 1 und 2 erfassten Gefahren eine Maßnahme öffentlich bekannt geben, soweit nicht ausnahmsweise die Belange der Betroffenen das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen. Stellt sich die Gefahrenprognose für eine Maßnahme nach Absatz 3 im Nachhinein als unrichtig oder unrichtig wiedergegeben heraus, kann der betroffene Wirtschaftsbeteiligte beantragen, dass die zuständige Behörde diesen Umstand in gleicher Weise öffentlich bekannt gibt.

(5) Wenn der Mangel eines eingebauten Ausrüstungsgegenstandes nicht behoben wird, teilt die zuständige Behörde dies der für die Erteilung des betroffenen Schiffssicherheitszeugnisses zuständigen Verwaltung des Flaggenstaats mit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5.
Unterauftragsvergabe,
6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1.
ausgestattet oder Ausstattung:die Tatsache, dass Ausrüstung an Bord eines Schiffes fest angebracht oder untergebracht ist;
2.
Ausrüstung:die in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausrüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist;
3.
Baumusterzulassung:die Verfahren zur Bewertung von hergestellter Ausrüstung nach Prüfnormen und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung;
4.
bestimmungsgemäße Verwendung:
a)
die Verwendung, für die Ausrüstung nach den Angaben desjenigen, der sie in den Verkehr bringt, geeignet ist oder
b)
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der Ausrüstung ergibt;
5.
Bevollmächtigter:jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Ausrüstung aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dies veranlasst;
6.
Funkausrüstung:die Ausrüstung im Sinne des Kapitels IV der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458) in der jeweils geltenden Fassung sowie UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Rettungsboote im Sinne der Regel III-6.2.1 der Anlage des vorstehend bezeichneten Übereinkommens;
7.
Hersteller:jede natürliche oder juristische Person, die
a)
Ausrüstung herstellt oder
b)
Ausrüstung wesentlich instand setzt oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt oder
c)
geschäftsmäßig ihren Namen, Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an der Ausrüstung anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;
8.
internationale Vorschriften:die internationalen Übereinkommen, Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und alle Prüfnormen, soweit sie nach Maßgabe der Richtlinie 2014/90/EU anzuwenden sind;
9.
internationale Übereinkommen:
a)
das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2),
b)
das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG, Kollisionsverhütungsregeln vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370),
c)
das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie Anlage zum Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Januar 2008 (BGBl. 2008 II S. 35),
d)
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458),
sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderungen und damit zusammenhängende rechtlich bindende Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;
10.
Inverkehrbringen:jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Ausrüstung an einen Anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist;
11.
Kennzeichnung:das in Anhang I der Richtlinie 2014/90/EU dargestellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 9 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung angebracht wird;
12.
Konformitätsbewertungsverfahren:das in der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgesehene Verfahren zur Bewertung der Produktsicherheit;
13.
Konformitätserklärung:schriftliche Erklärung über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe des Artikels 16 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung;
14.
Prüfnormen:die nach den internationalen Vorschriften der IMO zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen
a)
der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO),
b)
der Internationalen Organisation für Normung (ISO),
c)
der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),
d)
des Europäischen Komitees für Normung (CEN),
e)
des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und
f)
des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI),
jedoch nur in der in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU genannten Form;
15.
Schiff:ein unter die internationalen Übereinkommen oder nationalen Regelungen fallendes Schiff, ein sonstiges Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage unter Bundesflagge einschließlich eines Schwimmkörpers;
16.
Sicherheitszeugnis:ein Schiffszeugnis oder eine Schiffsbescheinigung nach Anlage 2 zu § 9 der Schiffssicherheitsverordnung;
17.
zuständige Behörde:die in § 8 genannte Behörde.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen neuer Ausrüstung gleich.

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5.
Unterauftragsvergabe,
6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1.
ausgestattet oder Ausstattung:die Tatsache, dass Ausrüstung an Bord eines Schiffes fest angebracht oder untergebracht ist;
2.
Ausrüstung:die in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausrüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist;
3.
Baumusterzulassung:die Verfahren zur Bewertung von hergestellter Ausrüstung nach Prüfnormen und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung;
4.
bestimmungsgemäße Verwendung:
a)
die Verwendung, für die Ausrüstung nach den Angaben desjenigen, der sie in den Verkehr bringt, geeignet ist oder
b)
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der Ausrüstung ergibt;
5.
Bevollmächtigter:jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Ausrüstung aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dies veranlasst;
6.
Funkausrüstung:die Ausrüstung im Sinne des Kapitels IV der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458) in der jeweils geltenden Fassung sowie UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Rettungsboote im Sinne der Regel III-6.2.1 der Anlage des vorstehend bezeichneten Übereinkommens;
7.
Hersteller:jede natürliche oder juristische Person, die
a)
Ausrüstung herstellt oder
b)
Ausrüstung wesentlich instand setzt oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt oder
c)
geschäftsmäßig ihren Namen, Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an der Ausrüstung anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;
8.
internationale Vorschriften:die internationalen Übereinkommen, Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und alle Prüfnormen, soweit sie nach Maßgabe der Richtlinie 2014/90/EU anzuwenden sind;
9.
internationale Übereinkommen:
a)
das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2),
b)
das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG, Kollisionsverhütungsregeln vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370),
c)
das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie Anlage zum Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Januar 2008 (BGBl. 2008 II S. 35),
d)
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458),
sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderungen und damit zusammenhängende rechtlich bindende Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;
10.
Inverkehrbringen:jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Ausrüstung an einen Anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist;
11.
Kennzeichnung:das in Anhang I der Richtlinie 2014/90/EU dargestellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 9 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung angebracht wird;
12.
Konformitätsbewertungsverfahren:das in der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgesehene Verfahren zur Bewertung der Produktsicherheit;
13.
Konformitätserklärung:schriftliche Erklärung über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe des Artikels 16 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung;
14.
Prüfnormen:die nach den internationalen Vorschriften der IMO zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen
a)
der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO),
b)
der Internationalen Organisation für Normung (ISO),
c)
der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),
d)
des Europäischen Komitees für Normung (CEN),
e)
des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und
f)
des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI),
jedoch nur in der in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU genannten Form;
15.
Schiff:ein unter die internationalen Übereinkommen oder nationalen Regelungen fallendes Schiff, ein sonstiges Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage unter Bundesflagge einschließlich eines Schwimmkörpers;
16.
Sicherheitszeugnis:ein Schiffszeugnis oder eine Schiffsbescheinigung nach Anlage 2 zu § 9 der Schiffssicherheitsverordnung;
17.
zuständige Behörde:die in § 8 genannte Behörde.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen neuer Ausrüstung gleich.

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5.
Unterauftragsvergabe,
6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden.

Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

1.
die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;
2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Schifffahrtspolizei) auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen;
3.
seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert,
a)
die Schifffahrtspolizei,
b)
die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen,
c)
(weggefallen),
d)
die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich sind,
aa)
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b,
bb)
nach der Strafprozessordnung,
e)
Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen;
4.
die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen – einschließlich Funkanlagen –, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen;
4a.
die Untersuchung der Seeunfälle;
4b.
die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder privater Stellen, die als benannte Stellen Konformitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vornehmen und entsprechende Erklärungen für deren Inverkehrbringen ausstellen;
4c.
die Überwachung des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung und der Verwendung von Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an diese (Marktüberwachung);
4d.
die Abwehr und die Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten;
5.
die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen;
6.
die Festlegung und Überwachung der für einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb erforderlichen Besatzung;
6a.
die Festlegung und Überprüfung der Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder;
6b.
die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten;
7.
die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst;
7a.
die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;
8.
die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen;
9.
die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere
a)
der Seevermessungsdienst,
b)
der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst,
c)
der Eisnachrichtendienst,
d)
der erdmagnetische Dienst;
10.
die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformationen;
10a.
(weggefallen)
11.
meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt;
12.
die Verarbeitung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist;
13.
die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, einschließlich der Festlegung der Anforderungen an Eignung und Befähigung des hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung der mit diesen Sicherungssystemen verbundenen Genehmigungen, Zeugnisse und Beratungen;
14.
die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für Schiffe;
15.
die Mitwirkung an Inspektionen der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen, deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, soweit diese zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist;
16.
Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe einschließlich der Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten sowie der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und internationalen Zulassungsverfahren.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5.
Unterauftragsvergabe,
6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden.

(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese

1.
den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht,
2.
ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat,
3.
mit einer Kennzeichnung versehen und
4.
von einer Konformitätserklärung begleitet ist.

(2) Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.

(3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.

(2) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.

(3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein.

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5.
Unterauftragsvergabe,
6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden.

(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese

1.
den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht,
2.
ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat,
3.
mit einer Kennzeichnung versehen und
4.
von einer Konformitätserklärung begleitet ist.

(2) Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.

(3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5.
Unterauftragsvergabe,
6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden.

(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüstung, die sachgemäß eingebaut, instand gehalten und ihrem Zweck entsprechend verwendet wird, trotz der Kennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit oder Sicherheit der Besatzung, der Fahrgäste oder gegebenenfalls anderer Personen darstellen kann oder nach sachgemäßem Einbau darstellen würde oder die Meeresumwelt beeinträchtigen kann, so trifft sie alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3, um diese Ausrüstung stillzulegen, auszubauen oder in sonstiger Form nicht mehr zu verwenden oder ihr Inverkehrbringen oder die Ausstattung eines Schiffes mit dieser Ausrüstung zu verbieten oder einzuschränken. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission in Fällen der Artikel 26 und 28 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung unverzüglich von dieser Maßnahme und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf die Nichteinhaltung des Artikels 4 der Richtlinie 2014/90/EU oder eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 4 genannten Prüfnormen oder Mängel in den Prüfnormen selbst. Die zuständige Behörde setzt die von der Kommission nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/90/EU getroffene Entscheidung in geeigneter Weise um und gibt diese bekannt.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüstung, für die eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nicht mit einer Kennzeichnung versehen ist oder eine Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte durch Bedeutung oder Schriftbild der Kennzeichnung über Eigenschaften oder Zweck der Ausrüstung irregeführt werden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe der betreffenden Ausrüstung einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder ihren freien Warenverkehr einzuschränken.

(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Anordnung

1.
der Information oder zutreffenden Kennzeichnung;
2.
von Auflagen oder Einschränkungen für den Betrieb der Ausrüstung;
3.
der Änderung der Ausrüstung;
4.
der Nachrüstung bereits eingebauter Ausrüstung;
5.
des Verbots des Inverkehrbringens der Ausrüstung.
Diese Maßnahmen können sich gegen jeden, der Ausrüstung in Verkehr bringt, weitergibt, einbaut oder betreibt, richten.

(4) Die zuständige Behörde darf zur Abwehr der in Absatz 1 und 2 erfassten Gefahren eine Maßnahme öffentlich bekannt geben, soweit nicht ausnahmsweise die Belange der Betroffenen das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen. Stellt sich die Gefahrenprognose für eine Maßnahme nach Absatz 3 im Nachhinein als unrichtig oder unrichtig wiedergegeben heraus, kann der betroffene Wirtschaftsbeteiligte beantragen, dass die zuständige Behörde diesen Umstand in gleicher Weise öffentlich bekannt gibt.

(5) Wenn der Mangel eines eingebauten Ausrüstungsgegenstandes nicht behoben wird, teilt die zuständige Behörde dies der für die Erteilung des betroffenen Schiffssicherheitszeugnisses zuständigen Verwaltung des Flaggenstaats mit.

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5.
Unterauftragsvergabe,
6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5.
Unterauftragsvergabe,
6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.