Schiffsausrüstungsverordnung - SchAusrV | § 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung

Schiffsausrüstungsverordnung - SchAusrV | § 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung
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(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.

(2) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.

(3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein.

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published on 20/10/2017 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens s
published on 22/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der
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