Schiffsausrüstungsverordnung - SchAusrV | § 8 Zuständigkeiten

Schiffsausrüstungsverordnung - SchAusrV | § 8 Zuständigkeiten
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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

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Im Sinne dieser Verordnung bedeuten 1. ausgestattet oder Ausstattung: die Tatsache, dass Ausrüstung an Bord eines Schiffes fest angebracht oder untergebracht ist;2. Ausrüstung: die in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz
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published on 22/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der
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