Schiffsausrüstungsverordnung - SchAusrV | § 6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse
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Schiffsausrüstungsverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese
- 1.
den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht, - 2.
ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, - 3.
mit einer Kennzeichnung versehen und - 4.
von einer Konformitätserklärung begleitet ist.
(2) Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.
(3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.
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(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für
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published on 20/10/2017 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens s
published on 22/06/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der
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