Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 15. Jan. 2014 - 2 K 5501/13

bei uns veröffentlicht am15.01.2014

Tenor

I. Der Antragstellerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A. ohne Ratenzahlung gewährt, auch soweit sie im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung begehrt hat, ihr für Dezember 2013 vorläufig Ausbildungsförderung für ihr Studium im Studiengang Medizin an der Universität B. zu bewilligen.

II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig von Januar 2014 bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis März 2014, Ausbildungsförderung für ihr Studium im Studiengang Medizin an der Universität B. zu bewilligen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

1

I. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 121 ZPO.

2

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO wie aus dem stattgebenden Tenor ersichtlich ausgelegt. Einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12; Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06). Nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin darüber hinausgehen will.

3

III. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig von Januar 2014 bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis März 2014, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Studium im Studiengang Humanmedizin an der Universität B. in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hat auch in der Sache Erfolg. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheinen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dafür Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Dringlichkeit einer Regelung als Anordnungsgrund sowie das in der Hauptsache zu schützende Recht als Anordnungsanspruch ergeben. Anordnungsgrund (1.) und Anordnungsanspruch (2.) sind gegeben.

4

1. Die Antragstellerin hat im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie aus finanziellen Gründen dringend auf Ausbildungsförderung angewiesen ist. Die Antragstellerin befindet sich gegenwärtig in einer wirtschaftlichen Notlage.

5

Als monatliche Einnahmen sind zu erwarten bis einschließlich Februar 2014 Kindergeld in Höhe von 184,-- Euro sowie bis einschließlich März 2014 Erwerbseinnahmen von zunächst 450,-- Euro. Aufgrund des nach dem Vortrag der Antragstellerin für das Jahr 2014 verlängerten Arbeitsvertrages und der für das Jahr 2013 dokumentierten Praxis fließt ihr dieser Betrag vorläufig monatlich zu und findet erst am Jahresende, und damit außerhalb des den Gegenstand des Eilverfahrens bildenden Zeitraums, eine gegebenenfalls zu ihren Lasten erfolgende Endabrechnung der erbrachten Stundenzahlen statt.

6

Diese Einnahmen vermögen zwar bis einschließlich Februar 2014 voraussichtlich den sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BAföG ergebenden Bedarfssatz der Antragstellerin in Höhe von 597,-- Euro zu decken. Gleichwohl schließt dies allein nicht die Eilbedürftigkeit aus. Die Antragstellerin ist auf die vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung angewiesen. Die der Antragstellerin tatsächlich monatlich zur Last fallenden Kosten der Unterkunft übersteigen mit 390,-- Euro den durch § 13 Abs. 2 BAföG auf 224,-- Euro typisierend festsetzten Bedarf deutlich. Es ist keine zumutbare Möglichkeit ersichtlich, den tatsächlichen Bedarf kurzfristig so abzusenken, dass die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus ihren Einnahmen ihren Barunterhalt sowie die Ausbildungskosten im engeren Sinne bestreiten könnte. Die Antragstellerin hat auch nicht, bevor sich die Frage einer Weiterförderung stellte, dadurch gegen ihre Obliegenheiten verstoßen, dass sie eine mit höheren Unterkunftskosten verbundene Wohnung gewählt hat. Wer Ausbildungsförderung bezieht, kann, solange die Ausbildung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG im Allgemeinen seine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt, seine Einnahmen durch einen Hinzuverdienst verbessern, der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BAföG teilweise anrechnungsfrei bleibt, und auf dieser Grundlage in gewissen Grenzen höhere Unterkunftskosten in Kauf nehmen. Unterkunftskosten für eine teilweise erwerbstätige Person in Hamburg in Höhe von monatlich 390,-- Euro halten sich noch in einem nachvollziehbaren Rahmen.

7

Nennenswertes, vordringlich einzusetzendes Vermögen hat die Antragstellerin im Januar 2014 nicht mehr. Die Guthaben auf den Konten bei der Apotheker- und Ärztebank in Höhe von 24,89 Euro, bei der Postbank in Höhe von 93,73 Euro und der Hamburger Sparkasse 9,40 Euro können die Ausgaben nicht tragen. Die Mietkaution in Höhe von 863,80 Euro ist nicht verfügbar.

8

2. Der Anordnungsanspruch ist dadurch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin voraussichtlich die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang der Medizin an der Universität B. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis März 2014, d.h. ihr 7. Fachsemester, beanspruchen kann.

9

Der Weitergewährung der von der Antragsgegnerin bis zum Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2013 gewährten Ausbildungsförderung steht nicht entgegen, dass gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet wird, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Leistungsstand vorlegt. Denn gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG kann und muss das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung zu leisten, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

10

a) Regulär hätte die Antragstellerin gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG zum Ende des 4. Fachsemesters am 30. September 2012 ein Zwischenprüfungszeugnis vorlegen müssen. Im Studiengang der Medizin weist das Zwischenprüfungszeugnis das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung („Physikum“) aus. Dieser Prüfungsabschnitt umfasst einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen Prüfungsteil, deren Bestehen von einander unabhängig ist. Die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung setzt voraus, dass der Studierende die erforderlichen Studienleistungen („Vorklinik“) erbringt.

11

b) Die Antragsgegnerin hat die Vorlagefrist mit Bescheid vom 19. September 2012 gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG zunächst zum Ende des 5. Fachsemesters am 31. März 2013 verlängert (Förderungsakte, Bl. C am Ende, Bl. D 55), da der Antragstellerin für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch drei Leistungsnachweise fehlten. Die Antragstellerin hatte die Klausuren in Physiologie und Biochemie im ersten Versuch nicht bestanden und war zu den Wiederholungsterminen wie auch bei der Klausur in Histologie erkrankt gewesen (Förderungsakte, Bl. C am Ende).

12

c) Die Antragsgegnerin hat sodann die Vorlagefrist mit Bescheid vom 7. März 2013 bis zum Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2013 verlängert (Förderungsakte, Bl. D 55), da die Antragstellerin ausweislich der Bescheinigung der Ausbildungsstätte den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (am 13. Februar 2013) nicht bestanden hatte und dieser Prüfungsteil erst zum August/September 2013 zur Wiederholung anstand (Förderungsakte, Bl. D 50).

13

d) Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist die Vorlagefrist nunmehr bis zum Ende des 7. Fachsemesters am 31. März 2014 zu verlängern. Es ist mit dem (dritten) Verlängerungsantrag vom 1. Oktober 2013 (Förderungsakte, Bl. E 18 ff.) glaubhaft gemacht, dass die Förderungshöchstdauer voraussichtlich aus schwerwiegenden Gründen überschritten und eine Zeit von nunmehr insgesamt drei Semestern angemessen sein wird i.S.d. § 48 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.

14

aa) Ein „schwerwiegender Grund“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG liegt darin, dass die Antragstellerin sich dem schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 20./21. August 2013 zum ersten Mal unterzogen und diesen Prüfungsteil nicht bestanden hat.

15

In Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen bindet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (v.15.10.1991, GMBl. S. 770, zuletzt geändert 20.12.2001, GMBl. S. 1143 – BAföGVwV) das Gericht nach Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG nicht. Gleichwohl sieht sich das Gericht vorliegend im Einklang mit der in der Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung. Nach Tz. 15.3.3 BAföGVwV sind schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, insbesondere eine Krankheit und unabhängig davon das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist. Zwar folgt daraus im Umkehrschluss, ebenso wie für die Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen keine Verlängerung rechtfertigt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2014, 2 K 554/13; Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10, juris Rn 19). Doch ist ein mehrmaliges Nichtbestehen vorliegend nicht gegeben.

16

Dabei kann dahinstehen, ob – entsprechend der Rechtsauffassung der Antragstellerin – ein erstmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung begrifflich voraussetzt, dass beide voneinander unabhängig zu bestehenden Prüfungsteile durchlaufen und jeweils erstmalig nicht bestanden sind. Denn jedenfalls wird unabhängig von der begrifflichen Einordnung zugunsten des Auszubildenden eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bereits dann zu gewähren sein, wenn nur ein Prüfungsteil erstmals erfolglos versucht, in dem anderen Prüfungsteil aus Krankheitsgründen aber zunächst noch kein Versuch abgelegt worden ist. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Praxis der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. März 2013 eine (zweite) Verlängerung der Vorlagefrist gewährt hat, obwohl sie sich zu diesem Zeitpunkt dem schriftlichen Prüfungsteil wegen des von der Prüfungsbehörde genehmigten Rücktritts noch nicht gestellt hatte.

17

Würde – entsprechend der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin – davon ausgegangen, dass ein erstmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung bereits mit dem erstmaligen Nichtbestehen des mündlich-praktischen Prüfungsteils (am 13. Februar 2013) vorlag, so wäre im erstmaligen Nichtbestehen des schriftlichen Prüfungsteils (am 20./21.08.13) dennoch keine Vervielfachung, d.h. kein zweitmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung, sondern lediglich eine umfängliche Ausweitung des erstmaligen Nichtbestehens der Zwischenprüfung zu sehen: Wer jeden der beiden von einander unabhängig zu bestehenden Prüfungsteile einmal erfolglos versucht hat, steht prüfungsrechtlich in jedem der beiden Prüfungsteile im ersten Wiederholungsversuch. Die Zwischenprüfung ist nicht zweimal nicht bestanden, sondern in vollem Umfang einmal nicht bestanden.

18

Das Ausbildungsförderungsrecht nimmt keine vom Prüfungsrecht abweichende Wertung vor. So wird einem Studierenden der Medizin, der im gleichen Semester beide Prüfungsteile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erstmals nicht besteht, nicht entgegengehalten, er habe den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden. Vielmehr wird einem solchen Studierenden eine Verlängerung gewährt und sodann eine weitere Verlängerung, falls er im folgenden Semester den einen Prüfungsteil im Wiederholungsversuch besteht und vom anderen Prüfungsteil genehmigt zurücktritt. Ebenso wenig liegt ein dem Studierenden entgegenzuhaltendes zweitmaliges Nichtbestehen vor, wenn in zwei verschiedenen Semestern die beiden Prüfungsteile jeweils erstmals nicht bestanden werden. Allerdings muss dem Studierenden in diesem Fall ein schwerwiegender Grund zur Seite stehen, aus dem er nicht im gleichen Semester sich in beiden Prüfungsteilen erstmals der Prüfung unterzogen hat. Denn wenn er in dem ersten Prüfungssemester, in dem er den einen Prüfungsteil durchlief, sich dem anderen Prüfungsteil ohne schwerwiegenden Grund nicht gestellt hätte, beruhte die Verlängerung der Studienzeit nicht allein auf von § 15 Abs. 3 BAföG anerkannten Gründen, so dass bereits eine Verlängerung um ein Semester nicht zu gewähren wäre.

19

bb) Die weitere Voraussetzung ist erfüllt, dass ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG „aus“ schwerwiegenden Gründen zu erwarten ist. Erforderlich ist, dass der Leistungsrückstand allein auf Umständen beruht, die gemäß § 15 Abs. 3 BAföG eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Den als „schwerwiegenden Grund“ anerkannten Umstand, d.h. das Nichtbestehen im schriftlichen Teil am 20./21. August 2013, hinweggedacht, hätte die Antragstellerin bis zum Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2013 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden. Ihr kann nicht entgegengehalten werden, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wegen aus nicht durch § 15 Abs. 3 BAföG anerkannten Umständen ohnehin nicht fristgemäß bestanden zu haben. Der Rücktritt von dem zunächst auf den 7./8. März 2013 angesetzten schriftlichen Teil hat die zur Abnahme der Prüfung zuständige Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg genehmigt, so dass die Antragstellerin diesen Prüfungsteil nicht früher versuchen musste. Den mündlich-praktischen Teil hat sie am 27. August 2013 im ersten Wiederholungsversuch erfolgreich abgelegt, so dass dieser Prüfungsteil einem Bestehen zum Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2013 nicht entgegenstand.

20

cc) Eine Verlängerung um ein weiteres Semester ist eine „angemessene Zeit“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (vgl. nur die Rechtsauffassung unter Tz. 15.3.1 BAföGVwV).

21

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 09. Jan. 2014 - 2 K 554/13

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das 7. und 8. Fachsemester unter weiterer Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises.

2

Der 1988 geborene Kläger schloss 2007 das Gymnasium mit dem Abitur ab (Förderungsakte, Bl. A 4, A 21). Am 5. Mai 2008 wurde an ihm eine Herztransplantation durchgeführt (Förderungsakte, Bl. D 12). Unter dem 6. August 2008 bescheinigte ihm die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg einen Grad der Behinderung von 100 ab dem 20. März 2008, die Gültigkeit der Bescheinigung wurde zuletzt bis zum 30. April 2016 verlängert (Förderungsakte, Bl. C 20 f.).

3

Zum Wintersemester 2009/2010 nahm der Kläger das Studium A. an der Universität B. auf. Die Ausbildungsstätte bescheinigte unter dem 27. Oktober 2011 (Förderungsakte, Bl. C 22), es könne nicht bestätigt werden, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30. September 2011 erbracht habe. Es wurde bemerkt:

4

„Herr [Vorname des Klägers] ist herztransplantiert und kann aus diesem Grund nicht regelhaft studieren. Bislang hat er nur das Physik-Praktikum erfolgreich bestanden.“

5

Der Kläger machte mit am 24. November 2011 eingegangenen Schreiben (Förderungsakte, Bl. C 23) geltend, er sei ab dem Zeitpunkt der Herztransplantation mit immunsupressiven Medikamenten behandelt worden sei. Damit sei mit einem häufigen Erkranken mit grippeähnlichen Symptomen zu rechnen. Des Weiteren habe sich ein besonderer Typ des Diabetes Mellitus Typ 2 gebildet, welcher das Lernen sehr schwierig gemacht habe. Infolgedessen habe sich sein Sehvermögen verschlechtert, was zu Übelkeit und Konzentrationsproblemen geführt habe. Aufgrund der ständigen Angst, eine Abstoßung des Herzens zu erleiden, sei eine Depression entstanden, welche sich aber mit Sport und dem Austausch mit anderen Transplantierten „relativ gelegt“ habe. In Folge der genannten Problematik sei es sehr schwierig für ihn gewesen, in den ersten Semestern zu studieren, weil das Lernen sehr „phasenhaft“ gewesen sei. Er sei „also 40 % lernfähig“ gewesen. Das habe es auch so schwierig gemacht, die fehlenden Klausuren nachzuschreiben. Der Inhalt des Schreibens wurde vom Universitären Herzzentrum Hamburg als „sachlich richtig“ bescheinigt (Förderungsakte, Bl. C 23). Ebenfalls am 24. November 2011 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, er werde den Stand von vier Fachsemestern zum Ende des Sommersemesters 2012 zu erreichen (Förderungsakte, Bl. C 24). Mit am eingegangenen und wiederum vom Universitären Herzzentrum Hamburg als „sachlich richtig“ bestätigten Schreiben vom 8. Dezember 2011 (Förderungsakte, Bl. C 27) gab der Kläger bei sonst gleichen Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen an, er sei „also ca. 55 % lernfähig“ gewesen.

6

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 (Förderungsakte, Bl. C 31 ff.) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 (5. und 6. Fachsemester) in Höhe von 422,-- Euro monatlich und entsprach seinem Antrag auf Zulassung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises bis zum 30. September 2012.

7

Der Kläger beantragte mit Eingang am 20. September 2012 die weitere Bewilligung von Ausbildungsförderung (Förderungsakte, Bl. D 1). Unter dem 29. November 2012 legte er eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom gleichen Tage vor (Förderungsakte, Bl. D 11). Danach konnte nicht bestätigt werden, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30. September 2012 erbracht hatte. Es wurde bemerkt:

8

„Herr [Nachname des Klägers] hat den Leistungsstand von ca. 2 Semestern erreicht. Er wird die Klausuren in Makroskopischer Anatomie, Histologie, Psych./Soziologie im WS 2012/13 ablegen. Aus Krankheitsgründen kann Herr [Nachname des Klägers] nicht regelhaft studieren (siehe Anhänge).“

9

Als Anhang beigefügt wurde ein Entlassungsbericht des Universitären Herzzentrums Hamburg vom 13. September 2012 (Förderungsakte, Bl. D 12) über eine ambulante Behandlung am 11. September 2012 wegen einer Tracheobronchitis ausgehend von einem Zustand nach orthotoper Herztransplantation am 5. Mai 2008 und weiteren Dauerdiagnosen.

10

Am 30. November 2012 (Förderungsakte, Bl. D 20) ging bei der Beklagten ein Schreiben des Universitären Herzzentrums Hamburg ein, nach dem der Kläger, um sein Herz vor der Abstoßung zu schützen, Medikamente nehmen müsse, durch deren Nebenwirkungen er beeinträchtigt sei. Er müsse oft zu verschiedenen Fachärzten. „Nicht umsonst“ bestehe „ein Schwerbehindertenausweis mit 80 % Handicap“. Infolgedessen liege die Studierfähigkeit bei „etwa 40 %“. Den Leistungsstand des 4. Semesters werde voraussichtlich in zwei weiteren Semestern vorliegen.

11

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 (Förderungsakte, Bl. D 21) den Antrag des Klägers vom 20. September 2012 auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium A. an der Universität B. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 (7. und 8. Fachsemester) ab, weil er den erforderlichen Leistungsnachweis nicht vorgelegt habe. Auch sein Antrag auf Zulassung einer späteren Vorlage des Leistungsnachweises müsse abgelehnt werden. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände könnten zwar als schwerwiegende Gründe angesehen werden, bei einer attestierten Studierfähigkeit von 40 % sei aber ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich. Es sei ihm zuzumuten gewesen, die Verzögerung abzuwenden, z.B. durch eine – gegebenenfalls auch rückwirkende – Beurlaubung.

12

Mit ebenfalls auf den 18. Dezember datierten Schreiben (Förderungsakte, Bl. D 22) teilte die Beklagte unter Angabe des Betreffs „Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB X)“ mit, die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 sei neu berechnet worden und die Neuberechnung habe zu einer Überzahlung von 5.064,-- Euro geführt. Es sei beabsichtigt, diese Überzahlung vom Kläger zurückzufordern, vorher werde ihm Gelegenheit zu geben sich zu dem Sachverhalt zu äußern.

13

Der Kläger legte am 20. Dezember 2012 (Förderungsakte, Bl. D 23) Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2012 ein und trug unter dem 10. Januar 2013 (Förderungsakte, Bl. D 26) zur Begründung vor, das Dokument, welches er vorher abgegeben habe, durch ein Missverständnis zwischen ihm und seinem Arzt fehlerhaft sei. Einer der Ärzte habe nicht genau gewusst, welche prozentuale Angabe er machen sollte, und habe „sich auch wohl nicht viel dabei“ gedacht und 40 % geschrieben. Die neue Leitung des Universitären Herzzentrums Hamburgs gebe auch keine prozentuale Angabe mehr, inwieweit er studierfähig sei. Somit würde er, der Kläger, gerne das von ihm abgegebene Attest „widerrufen“.

14

Die Beklagte lehnte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 (Förderungsakte, Bl. D 30) ab und führte aus: Als Verzögerungsgründe seien zur Prüfung gekommen eine Behinderung oder als allgemeinerer Tatbestand schwerwiegende Gründe. Dabei gelte, dass die berücksichtigungsfähigen Umstände kausal für die tatsächliche Verzögerung sein müssten. Außerdem sei für die mögliche Verlängerung der Bewilligung letztlich eine Höchstgrenze zu beachten, was sich aus dem Gesichtspunkt der im Gesetz genannten Angemessenheit ergebe. Es frage sich zum einen, ob der Kläger sich mit mindestens der Hälfte der üblicherweise zur Verfügung stehenden Arbeitskraft dem Studium habe widmen können und ob er bei einer so erheblichen Einschränkung in gewissem Umfang die Verzögerung durch eine teilweise Beurlaubung hätte in Grenzen halten können. Zum anderen ergebe sich aus diesem Rückstand, dass die Grenze der Angemessenheit der möglichen Verlängerung für die Vorlagefrist überschritten sei.

15

Mit der am 18. Februar 2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 und hat sich zunächst auch gegen eine vermeintliche Rückforderung der bewilligten Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 gewandt. Der Kläger bringt vor, die Betrachtungen der Beklagten gingen fehl, dass er die Überschreitung der Förderungsdauer beispielsweise durch ein Urlaubssemester hätte vermeiden können. Die fortdauernde Beeinträchtigung seiner Gesundheit bringe es mit sich, dass er das Studium laufend fortsetzen müsse, damit er während der Zeiten, in denen er sich hinreichend stark fühle, an den Vorlesungen teilnehmen und lernen könne. Er sei auf Dauer von Behinderungen betroffen und müsse sein ganzes Leben darauf einstellen. Bezüglich der zusätzlichen Förderzeit sei darauf hinzuweisen, dass er der „Härtefall schlechthin“ sei. Insbesondere die „wirklich harte Situation für einen jungen Menschen“ zwinge dazu, „außergewöhnliche Maßstäbe“ anzulegen. Fehl gingen auch die Betrachtungen darüber, dass das Universitäre Herzzentrum Hamburg ihm eine Studierfähigkeit von etwa 40 % bescheinigt habe. Der Kläger legt eine Bescheinigung seiner Ausbildungsstätte über die Leistungen im Studium vom 29. Juli 2013 vor. Ferner verweist er auf Bescheinigungen des Krankenversicherers und des behandelnden Arztes über Zeiträume von Erkrankungen mit Studierunfähigkeit sowie auf eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über den Studienverlauf. Lediglich seine geminderte körperliche Leistungsfähigkeit zwinge ihn immer wieder dazu, inne zu halten und Auszeiten zu nehmen. Schließlich legt der Kläger dar, die Behinderung wirke sich nicht nur allgemein in seinem Leben aus, sondern auch und gerade dann, wenn von ihm Höchstleistungen gefordert würden, also gerade auch in Prüfungssituationen. Bereits bei der Vorbereitung der Prüfungen sei er durch seine Lebenssituation gegenüber seinen Kommilitonen massiv benachteiligt. Weit mehr wirke sich die dauerhafte Herabsetzung der Leistungsfähigkeit unter dem Stress und den Anforderungen der Prüfungssituation aus.

16

Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt der Kläger,

17

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2013 zu verpflichten, Ausbildungsförderung für das Studium der Humanmedizin an der Universität B. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 zu gewähren.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte hält ihren im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht.

21

Die Förderungsakte der Beklagten für den Kläger ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Darauf sowie auf die Schriftsätze und die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der teilweisen Rücknahme der Klage beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

II.

23

Im Übrigen ist die zulässige Klage nach § 113 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Die Beklagte hat es mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 (Förderungsakte, Bl. D 21) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2013 (Förderungsakte, Bl. D 30) zu Recht abgelehnt, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium A. an der Universität B. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 zu gewähren. Der Kläger hat auf die Weiterförderung seines Studiums im 7. und 8. Fachsemester keinen Anspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (v. 26.8.1971, BGBl. I S. 1409, für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 – BAföG).

24

Der Weiterförderung steht entgegen, dass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet wird, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Leistungsstand vorlegt. Zwar kann und muss gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Doch liegen keine Tatsachen vor, die eine für die Weiterförderung im 7. und 8. Fachsemester erforderliche weitere Verlängerung der Vorlagefrist tragen würden.

25

1. Regulär hätte der Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG zum Ende des 4. Fachsemester am 30. September 2011 ein Zwischenprüfungszeugnis vorlegen müssen. Im Studiengang A. weist das Zwischenprüfungszeugnis das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung („Physikum“) aus. Dieser Prüfungsabschnitt umfasst einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen Prüfungsteil; die Zulassung zu dem Prüfungsabschnitt setzt voraus, dass der Studierende die erforderlichen Studienleistungen („Vorklinik“) erbringt.

26

2. Die Beklagte hat die Vorlagefrist mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 (Förderungsakte, Bl. C 31 ff.) bis zum 30. September 2012 verlängert, so dass der Kläger den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen und das darüber auszustellende Zeugnis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG innerhalb von vier Monaten des folgenden Semesters hätten vorlegen müssen. Der Kläger hat der Beklagten das geforderte Zeugnis nicht fristgemäß vorgelegt, da er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung weder fristgemäß bis zum Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2012 bestanden noch durchlaufen noch die Zulassungsvoraussetzungen dafür erworben hat. Die für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlichen Studienleistungen lagen ausweislich der vom Kläger eingebrachten Bescheinigung der Ausbildungsstätte noch am 29. Juli 2013, d.h. einem Zeitpunkt in seinem 8. Fachsemester, nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Studienleistungen in Biologie, Physik, Berufsfelderkundung, Einführung in die klinische Medizin und Wahlfach erbracht, es fehlten die Studienleistungen in Mikroskopischer Anatomie, Makroskopischer Anatomie, Neuroscience, Physiologie, Medizinischer Psychologie und Soziologie, Chemie sowie Biochemie.

27

3. Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigen nach § 15 Abs. 3 BAföG allenfalls eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester, von welcher der Bescheid vom 19. Dezember 2011 ausgeht, jedenfalls keine darüber hinausgehende weitere Verlängerung. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird gemäß § 15 Abs. 3 BAföG „für eine angemessene Zeit“ Ausbildungsförderung insbesondere geleistet, wenn sie „infolge einer Behinderung“ (Nr. 5 Var. 1 der Vorschrift) oder „aus schwerwiegenden Gründen“ (Nr. 1 der Vorschrift) überschritten worden ist. Zugunsten der Auszubildenden ist anerkannt, dass ein schwerwiegender Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG insbesondere in einer Krankheit liegen kann (vgl. nur Rechtsauffassung des OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.2014, 4 So 97/13, sowie des zuständigen Bundesministeriums unter Tz. 15.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz v.15.10.1991, GMBl. S. 770, zuletzt geändert 20.12.2001, GMBl. S. 1143 – BAföGVwV).

28

a) Zwar ist eine „Behinderung“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BAföG gegeben. Ausweislich der in ihrer Gültigkeitsdauer verlängerten Bescheinigung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. August 2008 (Förderungsakte, Bl. C 20 f.) beträgt während der gesamten Studienzeit der Grad der Behinderung 100. Auch kann zugunsten des Klagebegehrens unterstellt werden, dass eine während der Studienzeit eingetretene Krankheit des Klägers jeweils auf die Behinderung zurückzuführen ist. Die Rechtsfolgen, wenn die Förderungshöchstdauer „infolge einer Behinderung“ überschritten wird, sind nur günstiger als die Rechtsfolgen, wenn die Förderungshöchstdauer einer Ausbildung an einer Hochschule „aus schwerwiegenden Gründen“ überschritten wird. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BAföG wird dann die Förderung vollständig als Zuschuss geleistet, nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG hälftig als Darlehen.

29

b) Doch ist ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer nicht i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BAföG „infolge“ der Behinderung zu erwarten und folgt nicht i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG „aus“ schwerwiegenden Gründen. Ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer muss allein auf Umständen beruhen, die nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 15 Abs. 3 BAföG dieses rechtfertigen. Daran fehlt es.

30

aa) Allerdings soll dahinstehen, ob ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer durch Urlaubssemester zu vermeiden gewesen sein. Zwar hätte eine Beurlaubung die Zählung der Fachsemester ausgesetzt, so dass der Leistungsrückstand bezogen auf die betriebenen Fachsemester verringert worden wäre. Doch ist der klägerische Vortrag nachvollziehbar, dass die fortdauernde Beeinträchtigung der Gesundheit durch die Behinderung es mit sich brachte, dass der Kläger das Studium laufend fortsetzte, damit er während der Zeiten, in denen er sich hinreichend stark fühlte, an den Vorlesungen teilnehmen und lernen konnte.

31

Es kann ebenso dahinstehen, ob mit der Beklagten darauf abgestellt werden kann, ob zumindest eine 50 % erreichende Studierfähigkeit vorlag. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Nach dieser Vorschrift sind Ausbildungen, die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung als Teilzeitausbildung ausgestaltet sind, von einer Förderung ausgeschlossen. Fraglich ist, ob die Förderung einer Vollzeitausbildung dann ausgeschlossen ist, wenn sie zwar die individuelle Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, aber diese wegen einer Behinderung hinter der generellen Arbeitskraft eines Auszubildenden weit zurückbleibt.

32

Es kann schließlich dahinstehen, ob die von der Beklagten in ständiger Praxis vertretene Auffassung trägt, dass eine „angemessene Zeit“ der Verlängerung i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG unabhängig von der Kausalität der Umstände für die Studienverzögerung voraussetzt, dass eine feste Höchstgrenze eingehalten wird. Es handelt sich um eine in Rechtsprechung der Kammer (VG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2012, 2 E 823/12) offen gelassene Frage.

33

bb) Das zu erwartende Überschreiten der Förderungshöchstdauer beruht jedenfalls nicht allein auf Umständen, die nach der Entscheidung des Gesetzgebers ein Überschreiten rechtfertigen, sondern zumindest auch auf der dauerhaft herabgesetzten Leistungsfähigkeit des Klägers.

34

Der Kläger ist nach eigenem Vortrag in seiner Leistungsfähigkeit dauerhaft herabgesetzt. Ihm fehlt ausweislich seiner Leistungen die hinreichende Eignung für die aufgenommene Ausbildung. Der Leistungsrückstand ist zumindest auch darauf zurückzuführen. Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht nach § 1 BAföG nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Anspruch. Die Ausbildung wird gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG bei dem Besuch einer Hochschule in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und die nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt, worüber gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen sind.

35

Ebenso wenig wie die Übrigen in § 15 Abs. 3 BAföG benannten Umstände, im Einzelnen die Mitwirkung des Auszubildenden insbesondere in Gremien der Hochschulen (Nr. 3 der Vorschrift), eine Schwangerschaft (Nr. 5 Var. 2 der Vorschrift), die Pflege und Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren (Nr. 5 Var. 3 der Vorschrift) oder auch das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung (Nr. 4 der Vorschrift) die Eignung des Auszubildenden für die betroffene Ausbildung ausschließen, dürfen dies eine Behinderung oder Krankheit des Auszubildenden. Indem der Gesetzgeber das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG als einen Umstand anerkannt hat, der ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, hat er einerseits zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kein besondere Leistungen voraussetzendes Instrument der Begabtenförderung ist. Andererseits hat er durch die Benennung dieses Umstandes zugleich die Wertentscheidung getroffen, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen auch nicht nach der Generalklausel des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als schwerwiegender Grund anerkannt werden kann. Diese Wertung gilt zunächst zugunsten des Auszubildenden für ein erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung und zulasten des Auszubildenden für ein mehrmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Diese Wertung ist jedoch auf eine Zwischenprüfung oder auch eine sonstige Studienleistung zu übertragen, sofern auf deren mehrmaligem Misslingen eine Studienverzögerung beruht (VG Hamburg, Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10, juris Rn 19; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für einen beabsichtigen Berufungszulassungsantrag dagegen durch OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2013, 4 Bf 172/12.Z).

36

Der Leistungsrückstand des Klägers beruht zumindest auch auf einem Eignungsmangel. Der Kläger hat im 6. Fachsemester am 19. September 2012 die Gesamtklausur Mikroskopische Anatomie im zweiten Versuch nicht bestanden. Dieses mehrmalige Nichtbestehen einer Zulassungsvoraussetzung für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist mitursächlich dafür, dass der Kläger den üblichen Leistungsstand von vier Studienhalbjahren nicht erreicht hat, bis die auf das Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2012 verlängerte Vorlagefrist verstrich.

37

Dieser Ergebnis steht im Einklang mit dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Es ist den Ausführungen in der Klagebegründung einzuräumen, dass die Situation für den Kläger, dem kurz nach dem Abitur ein Herz transplantiert werden musste, „eine wirklich harte Situation für einen jungen Menschen“ darstellt. Es ist beachtlich, welche Leistungen der Kläger trotz seiner schwersten Behinderung im Studium erbracht hat. Jedoch können in dem Fall einer Behinderung, auch im Fall einer schwersten Behinderung, keine „außergewöhnlichen Maßstäbe“ angelegt werden. Die Sozialleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz muss der Förderung der Ausbildung auch dann dienen, wenn der Auszubildende eine Behinderung hat. Nach den auf Auszubildende mit Behinderung diskriminierungsfrei anzuwendenden Maßstäben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist die Weiterförderung einer Ausbildung an einer Hochschule ab dem 5. Fachsemester gemäß § 9 i.V.m. § 48 BAföG im Hinblick auf die Eignung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen setzen die zu erwartenden und die vom Auszubildenden erbrachten Leistungen ins Verhältnis. Die zu erwartenden Leistungen ergeben sich aus der Prüfungsordnung, die erbrachten Leistungen sind Ergebnis prüfungsrechtlicher Entscheidungen. Damit verweist das Ausbildungsförderung auf das Prüfungsrecht. Im Prüfungsrecht wird das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dann nicht verletzt, wenn ein Nachteilsausgleich gesucht wird, der einerseits alle sinnvoll möglichen Hilfen umfasst und andererseits eine Übervorteilung des Behinderten und Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge vermeidet (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 262). Der verfassungsrechtlich gebotene Nachteilsausgleich senkt nicht die Leistungsanforderungen herab, sondern gewährleistet die Chancengleichheit. Kann ein Prüfling wegen einer Behinderung seine vorhandenen Befähigungen nur unter Beweis stellen, wenn die Prüfungsbedingungen entsprechend der Behinderung angepasst werden, beispielsweise durch eine Schreibzeitverlängerung, so besteht darauf ein Anspruch. Ist aber gerade die durch die Prüfung zu ermittelnde Leistungsfähigkeit für eine angestrebte berufliche Qualifikation gemindert, so entspricht es der Chancengleichheit, wenn diese mindere Leistungsfähigkeit sich im Prüfungsergebnis wiederfindet. Übertragen vom Prüfungsrecht auf das Ausbildungsförderungsrecht heißt dies: Ist der Auszubildende für die angestrebte berufliche Qualifikation geeignet, kann er gegebenenfalls auch über feste Höchstgrenzen hinaus gefördert werden, wenn sich die Ausbildungszeit aufgrund einer Behinderung verlängert. Ist jedoch die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so ist eine darauf beruhende Verzögerung nicht auszugleichen und eine Verlängerung der Ausbildungszeit nicht zu fördern. Dem Auszubildenden obliegt es, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzusetzen (BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13). Dem widerspricht es, wenn ein Auszubildender sich mehrfach der gleichen Prüfung unterzieht, deren Anforderungen er nicht erfüllen kann.

III.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.