Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 10. Feb. 2017 - 19 E 1318/17
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt R. wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Februar 2017 den Widerspruch des Antragsteller zurückgewiesen hat, ist der Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (19 K 1600/17) bzgl. der Feststellung des Freizügigkeitsverlusts (vgl. nachstehend 1.) und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzgl. der Abschiebungsandrohung (vgl. nachstehend 2.) gerichtet. Soweit sich der Eilantrag auch gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verstehen, da die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 29 HmbVwVG keine aufschiebende Wirkung hat.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, denn die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen vor.
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Die sofortige Vollziehung wurde von der Antragsgegnerin formell rechtmäßig angeordnet. Insbesondere genügt die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 7. Dezember 2016 und im Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil sie sich auf den Einzelfall bezieht und sich nicht auf formelhafte Wendungen beschränkt.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Die im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmende vorläufige Interessenabwägung – zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers am weiteren Verbleib in Deutschland und dem geltend gemachten öffentlichen Interesse an seiner baldigen Ausreise – fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach einer – dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden – summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 81; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 125, 152, 158) dürfte die Anfechtungsklage gegen die angegriffene Verlustfeststellung voraussichtlich keinen Erfolg haben (a.). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung (b.).
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a. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Antragstellers dürfte sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Die tatbestandlichen Anforderungen, die im vorliegenden Fall an die Verlustfeststellung zu stellen sind, dürften vorliegen ((1)). Die Antragsgegnerin dürfte ihre Entscheidung zudem ermessensfehlerfrei getroffen haben ((2)). Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin auf eine Sperrfrist für die Wiedereinreise verzichtet bzw. die Verlustfeststellung auf den Jetzt-Zeitpunkt befristet ((3)).
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(1) Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ist § 6 FreizügG/EU. Die Voraussetzungen der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU sind vorliegend nicht einschlägig. Der polnische Antragsteller hat weder ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU erworben, noch einen rechtmäßigen Aufenthalt über einen Zeitraum von zehn Jahren vorgetragen. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts kann daher gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU gegenüber dem Antragsteller aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. § 6 Abs. 2 FreizügG/EU konkretisiert die Anforderungen an eine Verlustfeststellung nach einer strafrechtlichen Verurteilung. Danach genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht, um die Verlustfeststellung zu begründen. Es dürfen zudem nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei die Tatumstände und die Persönlichkeitsstruktur des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.1977, C-30/77, Slg. 1977, 1999, „Bouchereau“; Urt. v. 4.10.2007, C-349/06, juris Rn. 39, „Polat“; BVerwG, Urt. v. 3.8.2004, 1 C 30/02, BVerwGE 121, 297, 304 ff.). Dies kann auch der Fall sein, wenn eine Vielzahl von kleineren Straftaten vorliegt, welche für sich allein genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung zu begründen (vgl.EuGH,Urt. v. 4.10.2007, C-349/06, juris Rn. 17, 39, „Polat“). Erforderlich ist in jedem Fall eine Prognose, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird. Die Prognose ist aufgrund derjenigen Tatsachen zu treffen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzustellen sind (BVerwG, Urt. v. 3.8.2004, 1 C 30/02, BVerwGE 121, 297, 308 f.).
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Gemessen an diesen Maßstäben hat die Annahme der Antragsgegnerin, dass von dem straffällig gewordenen Antragsteller eine Wiederholungsgefahr ausgeht, die zum einen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt ((a)) und darüber hinaus ein Grundinteresse der Bundesrepublik Deutschland berührt ((b)), im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt und unter Zugrundelegung der dargestellten Anforderungen Bestand.
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(a) Das Gericht geht im Hinblick auf den Sachverhalt, wie er sich insbesondere aus dem gegen den Antragsteller ergangenen Strafurteil ergibt, davon aus, dass der Antragsteller nach Entlassung aus der Strafhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten im Bereich der Eigentums- und Gewaltdelikte begehen wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Aus dem polnischen Strafregister lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller in Polen zwischen Dezember 2008 und Oktober 2010 mehrfach wegen Eigentumsdelikten insb. wegen Diebstahl strafbar gemacht hat und in allen Fällen rechtskräftig verurteilt wurde. Die Eintragungen aus dem polnischen Strafregister sind als Grundlage für die Prognose heranzuziehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.10.2014, 10 ZB 12.2742, juris Rn. 47 sowie Kloesel/Christ/Häuser, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, 76. Lfg., Januar 2016, § 6 FreizügG/EU, Rn. 104). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte ergangen sind, in das Register eingetragen werden, wenn der Verurteilte in Deutschland seinen Wohnsitz hat (§ 54 Abs. 1 BZRG). Das Verwertungsverbot von § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU bezieht sich daher trotz des insoweit unklaren Wortlauts nicht auf Straftaten, die nicht in das Bundeszentralregister eingetragen sind, sondern auf Straftaten, die nicht mehr in ein Strafregister eingetragen sind, weil sie aufgrund der seit ihrer Begehung vergangenen Zeit getilgt wurden. Von diesen lässt sich nämlich eine Prognose über das Verhalten der Antragsteller nicht herleiten (in diesem Sinne wohl auch Kurzidem in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 6 FreizügG/EU Rn. 6). Einen Rückgriff auf die Strafregister der Herkunftsstaaten der Unionsbürger zur Klärung der Frage, ob von diesen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist den Mitgliedstaaten über Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG jedoch ausdrücklich gestattet.
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Der Antragsteller ist unbeeindruckt von den jeweils zuvor ergangenen Verurteilungen und bzw. der gewährten Bewährung mit sehr hoher Rückfallgeschwindigkeit straffällig geworden. Die Tat vom Oktober 2009 beging er während der laufenden Bewährung aus der Verurteilung vom 30. Dezember 2008. Die Tat vom 11. Oktober 2010, die der Verurteilung vom 11. Januar 2011 zugrunde lag, beging er nur vier Tage nach Entlassung aus der Strafhaft am 7. Oktober 2010.
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In Deutschland wurde der Antragsteller am 23. Oktober 2015 unmittelbar nach der Entlassung aus einer rund 2-jähringen Haft in Polen am 18. August 2015 straffällig.
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Keine der zuvor zur Bewährung ausgesetzten Strafen konnte bei dem Antragsteller eine Verhaltensänderung bewirken. Die jeweils nachfolgenden Taten beging der Antragsteller unter laufender Bewährung. Weder die im Jahr 2010 noch die im Zeitraum vom 24. November 2013 bis 18. August 2015 erlittene Strafhaft führte bei dem Antragsteller zu einer Verhaltensänderung. Er wurde jeweils unmittelbar nach Haftentlassung im Oktober und Dezember 2010 sowie im Oktober 2015 wieder einschlägig straffällig. Allein der Umstand, dass er sich bisher im Strafvollzug beanstandungsfrei geführt hat, führt nicht zu einer positiven Gefahrenprognose (in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 1 C 20/11, juris Rn. 21). Das Haftverhalten ist regelmäßig an die Bedingungen ständiger Überwachung angepasst und bietet somit keinen sicheren Aufschluss über das Verhalten nach Wiedererlangung der Freiheit. Dafür, dass allein die verbüßte Haftzeit zu einer Verhaltensänderung bei dem Antragsteller geführt hat und dieser durch die Strafhaft in einem Maße gefestigt wurde, dass er nicht wieder straffällig werden wird, liegen dem Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich anders verhalten wird, als im Anschluss an die im Jahr 2015 erlittene Untersuchungs- und Strafhaft. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass er im Juni 2016 Vater eines Kindes geworden ist. Nachweise hierüber und über das vorgetragene Sorgerecht hat er bei Gericht jedoch nicht eingereicht. Ob und wenn ja wo der Antragsteller mit seiner Freundin und dem Kind gemeinsam leben möchte, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es lässt sich daher auch nicht allein aufgrund der Einlassung des Antragstellers, er sei Vater geworden, eine positive Gefahrenprognose erstellen.
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Für eine Wiederholungsgefahr spricht ferner, dass der Antragsteller, wie dem Strafurteil zu entnehmen ist und sich aus eigenen Äußerungen des Antragstellers im Rahmen von (in der Gefangenenpersonalakte dokumentierten) Gesprächen in der Haft ergibt, zumindest die im Oktober 2015 in Deutschland verübte Tat unter Alkoholeinfluss beging, jedoch seinen Alkoholkonsum selbst bagatellisiert. Im Zugangsgespräch in der Untersuchungshaftanstalt am 27. Oktober 2015 hat der Antragsteller angegeben, dass er kein Alkohol-problem habe und nur ggf. mal trinke, wenn er in die Disko gehe. Nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts St. Georg vom 11. Februar 2016 hat der Antragsteller am Tattag jedoch gemeinsam mit dem Mitangeklagten Alkohol konsumiert, u.a. eine Flasche Wodka. Im Zugangsgespräch vom 16. Juni 2016 hat er weiter ausgeführt, er habe zum Tatzeitpunkt nicht getrunken, nur ca. 3 Bier und das sei ja kein Alkohol.
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Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller darüber hinaus zumindest die Taten im Oktober und Dezember 2010 unter Alkoholeinfluss verübt hat, weil dem Antragsteller auferlegt wurde, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen. Hierbei handelte es sich um eine Alkoholtherapie. Der Antragsteller hat im Rahmen des Zugangsgesprächs vom 16. Juni 2016 zwar vorgetragen, dass er die Therapie in Polen erfolgreich durchlaufen habe. Einen Zusammenhang zu der erneuten Begehung einer Straftat unter Alkoholeinfluss im Oktober 2015 stellt er im Rahmen dieser Einlassung hingegen nicht her.
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Schließlich lässt sich nicht allein aufgrund der haftbedingten Alkoholabstinenz darauf schließen, dass sich das Alkoholproblem des Antragstellers deutlich entschärft haben dürfte. Zumindest hat im Jahr 2015 die zweijährige haftbedingte Alkoholabstinenz und die nach Angaben des Antragstellers erfolgreich durchlaufene Alkoholtherapie nicht zu einer Entschärfung der alkoholbedingten Begehung von Straftaten geführt.
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Ob bei dem Antragsteller daher weiterhin eine behandlungsbedürftige Alkoholsucht vorliegt, die zur Konsequenz hätte, dass von dem Wegfall einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht ausgegangen werden könnte, solange nicht eine Therapie erfolgreich abgeschlossen und deren Erfolg sowie die damit verbundene Erwartung künftig straffreien Verhaltens nicht auch nach Straf- bzw. Therapieende dargelegt worden wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.3.2013, 4 Bf 114/12 m.w.N.; siehe auch VG Hamburg, Urt. v. 25.2.2014, 19 K 2275/12 m.w.N.; Beschl. v. 26.3.2013, 19 E 2829/12), kann dahinstehen. Denn auch wenn bei dem Antragsteller keine Alkoholsucht bestehen sollte, war der übermäßige Alkoholkonsum ein Umstand, der bei der Begehung der Spontantat zugrunde lag. Dafür, dass der Antragsteller nicht wieder in dieses Verhaltensmuster zurückfällt, ist nichts ersichtlich.
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Die Wiederholungsgefahr wird durch die ungünstige bzw. ungewisse berufliche Perspektive des Antragstellers in Deutschland verstärkt. Eine positive Beschäftigungsprognose für Deutschland besteht nicht. Der Antragsteller hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und nur geringe, durch den Aufenthalt in der Haft erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache. In der Vergangenheit hat der Antragsteller Gelegenheitsjobs ausgeübt und zuletzt im Obsthandel eines Freundes mitgearbeitet. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, nach der Haftentlassung unmittelbar nach Griechenland ausreisen zu wollen. Aufgrund vage gebliebener Angaben dazu, wo genau er hinreisen und in welchem Rahmen er dort beruflich tätig werden wolle, ist zu befürchten, dass der Antragsteller – trotz anderslautender Einlassung – in Deutschland verbleibt, sollte es nicht zu einer zwangsweisen Ausreise kommen. Diese Befürchtung wird weiter dadurch bestärkt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung am 30. Dezember 2016 ausgeführt hat, er habe seine beruflichen Unterlagen mit nach Deutschland genommen, so dass davon auszugehen ist, dass er sich auf einen längeren Aufenthalt außerhalb Polens eingestellt hatte. Schließlich hat der Antragsteller nach eigenen Angaben Familienangehörige in Deutschland, die ihm nahe stünden. Auch die Familie seiner Freundin lebe in Deutschland.
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Gleichwohl dürften die in Deutschland lebenden Verwandten keine so feste familiäre Bindung darstellen, dass hierüber von einem gefestigten sozialen Umfeld auszugehen ist. Es gab während der über einjährigen Haft des Antragstellers lediglich einen einzigen Besuch durch einen Familienangehörigen. Aktuell äußert sich der Antragsteller widersprüchlich zu seinen familiären Bindungen. Im Rahmen einer Anhörung durch die Antragsgegnerin am 30. Dezember 2016 hat er vorgetragen, dass zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten kein Kontakt mehr bestehe, da sie mit einem „Banditen“ nichts zu tun haben wollten. Im Schriftsatz vom 9. Februar 2017 wird hingegen ausgeführt, dass in Hamburg die Schwester des Antragstellers mit ihrer Familie lebe, die ihn bei seiner Weiterreise nach Griechenland unterstützen wolle.
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(b) Das von dem Antragsteller zu erwartende Verhalten stellt eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Grundinteresse der Gesellschaft besteht vorliegend in der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens seiner Bürger unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des darin gewährleisteten Eigentumsschutzes (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 22.3.2012, 19 E 448/12, juris Rn. 26) sowie des Schutzes vor Gewalttaten.Die hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, welche das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ergibt sich einerseits aus der Schwere der Tat und andererseits aus dem Umstand dass die Tat nur wenige Tage nach der Einreise ins Bundesgebiet verübt wurde. Die zuletzt durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten ohne Bewährung unterfällt nicht der leichten Kriminalität, sondern ist nach der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsuntreue bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen. Dies zeigt sich auch darin, dass derartige Straftaten erst nach 15 Jahren aus dem Bundeszentralregister getilgt werden, § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG (i.V.m. § 46 Abs. 2 BZRG). Lediglich die in § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG genannten Verurteilungen unterliegen einer noch höheren – der maximalen – Tilgungsfrist von 20 Jahren.
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(2) Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach das ihr zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt auf die Fragen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und die maßgeblichen Umstände in ihre Erwägungen einbezogen. Die Entscheidung greift angesichts der fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Integration des Antragstellers auch nicht unverhältnismäßig in das Freizügigkeitsrecht des Antragstellers oder seine Rechte aus Art. 8 EMRK ein.
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(3) Ob die von der Antragsgegnerin festgesetzte Sperrfrist von fünf Jahren in ihrem Umfang rechtmäßig ist, kann offen bleiben. Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin aufgrund besonderer Umstände auf eine Sperrfrist ganz verzichtet, sodass er zunächst ausreisen muss.
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b. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Verlustfeststellung selbst hinausgeht. Dieses ergibt sich daraus, dass nach den vorstehenden Ausführungen zu erwarten ist, dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder in erheblichem Umfang Straftaten begehen wird. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in den Bescheiden vom 27. April 2016 und vom 16. Juni 2016 verwiesen werden.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 11. November 2016 sowie im Schriftsatz vom 9. Februar 2016 mitgeteilt hat, er wolle nach der Entlassung nach Griechenland ziehen, weil dort seine Mutter und die Freundin mit seinem Kind lebe. Er wolle nur noch zu Besuchszwecken 1-3 mal im Jahr nach Deutschland reisen. Vor der Ausreise wolle er in Deutschland noch seine Angelegenheiten regeln. Insbesondere befänden sich noch seine Sachen (Kleidung und Berufspapiere) bei seinen Verwandten in Hamburg, die den Kontakt zu ihm abgebrochen hätten. Im Übrigen aber wolle er Deutschland verlassen, nur sei er wegen des „angeblichen Raubes“ festgenommen worden.
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Denn nur der kurze besuchsweise Aufenthalt hat den Antragsteller auch im Jahr 2015 nicht davon abgehalten, eine schwere Straftat zu begehen. Ob allein die Tatsache, dass der Antragsteller im Juni 2016 Vater geworden sein soll, ihn tatsächlich von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird, steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts fest. Ein persönlicher Kontakt hat während der Haftzeit nicht stattgefunden, so dass eine persönliche Bindung zunächst begründet werden müsste.
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Überdies ist unklar, ob die Schwester des Antragstellers diesem tatsächlich bei der Ausreise behilflich sein würde, da der Antragsteller noch am 30. Dezember 2016 gegenüber der Antragsgegnerin angegeben hatte, dass diese den Kontakt abgebrochen hätten, da sie mit „einem Bandit“ nichts zu tun haben wollte. Die von ihm begehrte Ausreise nach Griechenland lässt sich mit Hilfe der Schwester des Antragstellers – so sie denn hilfsbereit ist - hingegen auch von Polen aus organisieren.
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2. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen, soweit sich diese gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Denn diese wird sich voraussichtlich gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU bzw. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. § 59 AufenthG als rechtmäßig erweisen. Danach soll die Abschiebung u.a. mit dem Bescheid, in welchem der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wird, angedroht werden.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt, den hälftigen Auffangstreitwert zugrunde gelegt.
III.
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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen.Die Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung vorlagen, kann deshalb offenbleiben.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register eingetragen, wenn
- 1.
die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist, - 2.
wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können, - 3.
die Entscheidung rechtskräftig ist.
(2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen.
(3) Ist eine Verurteilung einzutragen oder ist sie bereits eingetragen, wird auch Folgendes eingetragen:
- 1.
als Folgemaßnahmen spätere Entscheidungen oder sonstige Tatsachen, die sich auf die Verurteilung beziehen, - 2.
bei der Übermittlung einer Strafnachricht mitgeteilte Bedingungen, die die Verwendung des Mitgeteilten beschränken, - 3.
soweit es sich um eine Verurteilung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, Mitteilungen zu - a)
der Tilgung, - b)
dem Ort der Tatbegehung und - c)
den Rechtsverlusten, die sich aus der Verurteilung ergeben,
- 4.
eine deutsche Entscheidung, durch die die ausländische Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung für vollstreckbar erklärt wurde.
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
- 1.
fünf Jahre bei Verurteilungen - a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, - b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, - c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, - d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, - f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, - g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
- 1a.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn - a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt, - b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
- 2.
zehn Jahre bei Verurteilungen zu - a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen, - b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, - c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f, - d)
(weggefallen)
- 3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, - 4.
fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.