Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 26. Aug. 2016 - 5 B 414/16 HAL

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2016:0826.5B414.16HAL.0A
26.08.2016

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Juli 2016 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2016 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller mit sofortiger Wirkung aus der Feuerwehr der Antragsgegnerin ausgeschlossen wurde.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin sowie das ihm gegenüber verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Ortswehrleiter.

2

Die Antragsgegnerin ist als Einheitsgemeinde Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr ihres Gemeindegebietes. Der Antragsteller ist seit dem 14. Oktober 1993 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Ortschaft W-Stadt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin ernannte ihn mit Wirkung vom 1. Januar 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren zum Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr W-Stadt. Diese Funktion übte der Antragsteller bis zum 30. Juni 2016 tatsächlich aus.

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Nachdem Herr R. A. mit Schreiben vom 17. Mai 2016 dem Bürgermeister der Antragsgegnerin unter Benennung von sechs Zeugen angezeigt hatte, dass der Antragsteller im Rahmen des Dienstbetriebs der Feuerwehr mehrfach und bei verschiedenen Anlässen den Hitlergruß einschließlich der verbalen Äußerung "Heil Hitler" benutzt habe, wurde bei der Staatsanwaltschaft Dessau gegen den Antragsteller am 3. Juni 2016 wegen des Verdachts von Verstößen gegen §§ 86a und 130 StGB Strafanzeige angebracht.

4

Der Bürgermeister der Antragsgegnerin eröffnete dem Antragsteller in einem Gespräch Anfang Juni 2016, dass dem Antragsteller vorgeworfen werde, rechtsradikale Äußerungen getätigt zu haben, und dass - sollten sich die Vorwürfe bestätigen - beabsichtigt sei, ihn zum 22. Juni 2016 als Ortswehrleiter abzuberufen sowie aus der Feuerwehr auszuschließen. Zur Vermeidung eines solchen Verfahrens stellte der Bürgermeister dem Antragsteller anheim, sein Amt freiwillig niederzulegen und freiwillig aus der Feuerwehr auszutreten.

5

Mit Schreiben vom 9. Juni 2016, das dem Antragsteller am 15. Juni 2016 zuging, eröffnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem Antragsteller, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren geführt werde. Der Antragsteller solle mehrfach während des Feuerwehrdienstes bei Veranstaltungen und Einsätzen sowie in der Öffentlichkeit strafrechtlich relevante Grußformen mit entsprechend verbalen Äußerungen benutzt haben und durch abwertende Äußerungen zu Erinnerungsveranstaltungen anlässlich der Beendigung des Zweiten Weltkrieges aufgefallen sein. Den Inhalt dieses Schreibens wiederholte der Bürgermeister im Gespräch vom 22. Juni 2016 auf die Bitte des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die erhobenen Vorwürfe unter Zugrundelegung konkreter Tatsachen nachvollziehbar darzustellen.

6

Am Abend des 30. Juni 2016 verfügte der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Gerätehaus der Ortsfeuerwehr Weißandt-Gölzau im Beisein des Stadtwehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr unter Anordnung des Sofortvollzugs die Enthebung des Antragstellers vom Amt als Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr W-Stadt der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin und den Ausschluss des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung. Auf die Aufforderung, den Schlüssel zum Gerätehaus, - soweit vorhanden - den Pieper und andere Gegenstände, die sich in seinem Besitz befänden und Eigentum der Antragsgegnerin seien, sofort herauszugeben, händigte der Antragsteller dem Bürgermeister und dem Stadtwehrleiter den Schlüssel und den Pieper aus.

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Die dementsprechende Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2016 ging dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 1. Juli 2016 zu. In dieser wurde der Antragsteller gemäß § 16 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung und § 6 Abs. 4 und 5 LVO-FF mit sofortiger Wirkung aus der Feuerwehr der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Gemäß § 39 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA verbot ihm die Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte als Wehrleiter der Ortsfeuerwehr von Weißandt-Gölzau und untersagte ihm das Betreten der Diensträume, das Tragen von Dienstkleidung und Ausrüstung der Feuerwehr, die Führung von feuerwehrdienstlichen Ausweisen und Abzeichen und die Teilnahme an Ausbildung, Einsätzen oder anderweitigen Veranstaltungen der Feuerwehr. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

8

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das von mehreren Zeugen bestätigte Verhalten des Antragstellers reiche jedenfalls im Fall der Verwendung des Hitlergrußes in den strafrechtlich relevanten Bereich und sei geeignet, die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr zu stören, das Ansehen der Wehr in der Öffentlichkeit herabzusetzen und das Vertrauen in die persönliche Geeignetheit als Mitglied der Feuerwehr nachhaltig zu erschüttern. Es lasse sich schlussfolgern, dass der Antragsteller eine von der für den Dienst in der Feuerwehr erforderlichen Grundeinstellung zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung abweichende Haltung einnehme und diese regelmäßig in relativ freizügiger Art und Weise auch außerhalb des privaten Raumes in der Öffentlichkeit zum Ausdruck bringe. Auch liege eine erhebliche Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr vor, da die streitbefangenen Verhaltensweisen zu einer erheblichen Unruhe innerhalb der Wehr geführt hätten; mehrere Mitglieder seien angesichts des Fehlverhaltens des Antragstellers nicht mehr bereit, am regelmäßigen Dienstbetrieb teilzunehmen. Diese Problematik werde dadurch verstärkt, dass der Antragsteller als Ortswehrleiter eine repräsentative und herausragende Position einnehme. Durch die entstandene Unruhe seien die Einsatzfähigkeit und der laufende Betrieb der Ortsfeuerwehr erheblich gestört. Der Sofortvollzug werde angeordnet, weil ein Zuwarten bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung für die Antragsgegnerin aufgrund der besonderen Schwere der Verfehlungen nicht zumutbar sei. Die Gefährdung des Ansehens der Feuerwehr und der Antragsgegnerin sowie die Gefahr für die innere Ordnung in der Ortsfeuerwehr W-Stadt seien anderweitig nicht abwendbar.

9

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juli 2016 mit der Begründung Widerspruch ein, dass der Bürgermeister aufgrund seines Urlaubs als unzuständige Person gehandelt habe und im vorliegenden Disziplinarverfahren mehrere Verfahrensfehler begangen worden seien.

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Mit seinen am 1. Juli 2016 bei Gericht eingegangenen Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trägt der Antragsteller vor, es habe eine unzuständige Person gehandelt. Der Bürgermeister habe sich im gesamten Zeitraum bis 1. Juli 2016 im Urlaub befunden und für diese Zeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung seiner Stellvertreterin übertragen. Zudem sei das für eine Abberufung vom Amt als Ortswehrleiter zu beachtende Verfahren verletzt worden. Gemäß § 15 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 BrSchG LSA i.V.m. § 6 Abs. 1 LBG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 DG LSA gelte das Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt auch für Disziplinarverfahren gegen Ehrenbeamte. Entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 DG LSA sei ihm, dem Antragsteller, mit dem Schreiben vom 9. Juni 2016 keine Monatsfrist gesetzt worden für die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern, und keine Zweiwochenfrist für die Möglichkeit, sich mündlich zu äußern. Ferner sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich oder nicht zur Sache zu äußern (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 DG LSA). Belehrungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 DG LSA seien gänzlich unterblieben, weshalb Aussagen des Betroffenen und sein Schweigen nicht zu seinem Nachteil verwertbar seien. Zwischen der Zustellung der Einladung zur Anhörung und seiner Entlassung seien nur ungefähr zwei Wochen vergangen. Akteneinsicht (vgl. §§ 20 Abs. 4, 30 Abs. 3 DG LSA) sei ihm ebenso wenig gewährt worden wie die Gelegenheit, sich nach Beendigung der Ermittlungen abschließend mündlich oder schriftlich zu äußern (vgl. § 3 Satz 1 DG LSA). Im Übrigen sei die Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vorrangig und eine weniger einschneidende Maßnahme zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung, weshalb die Antragsgegnerin die Disziplinarmaßnahmen bis zu einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft auszusetzen habe. Die Tätigkeit als Kamerad und Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr sei für ihn nicht nur Hobby, sondern Lebensaufgabe. Die schnelle Entfernung aus dem Dienst und der Ausschluss aus der Feuerwehr kämen in der Öffentlichkeit einer Vorverurteilung gleich. Die Stadtwehrleitung sei entsprechend § 15 BrSchG LSA und § 4 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Antragsgegnerin in einem Verfahren zum Ausschluss eines Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr sowie hinsichtlich der Abberufung aus dem Funktionsamt zu beteiligen.

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Im Übrigen bestreite er, in den Räumen des Gerätehauses der Ortsfeuerwehr W-Stadt im Beisein des Herrn R. A. den "Hitlergruß" gezeigt und die Worte "Heil Hitler" ausgesprochen zu haben. Bei Bekanntmachung der Einladung zur Kranzniederlegung habe er gegenüber den Kameraden lediglich gesagt, er selbst sei arbeitsbedingt verhindert und könne nicht zum Termin hingehen. Seine Aufforderung in der Jahreshauptversammlung 2013 "und wählt am Montag alle die NPD" sei nicht Gegenstand der Verfügung und liege über zwei Jahre zurück, könne mithin keine so gravierende Maßnahme gegen ihn stützen. Das Profilbild bei WhatsApp sei ebenfalls nicht Gegenstand der Verfügung und eindeutig eine den Dargestellten in Lächerliche ziehende, nicht ihn verherrlichende Karikatur. Die Unterschrift "Ich bin ein Deutscher" habe er seit der Fußball-WM 2014 gewählt und trotz wechselnder Profilbilder beibehalten, weil er nicht mehr daran gedacht habe. Fahnen mit Hakenkreuzen und Bilder von Adolf Hitler gehörten nicht zu seinem Inventar; diese Vorwürfe seien ebenfalls nicht Gegenstand der Verfügung. Eine bei ihm festzustellende, über die Grenzen der Stadt hinaus bekannte rechtsorientierte Einstellung sei eine reine Behauptung ins Blaue. Die Aussagen der Zeugen K. V. und R. A. zum Vorfall vom 9. Mai seien unglaubhaft; er, der Antragsteller, habe die Einladung während des Dienstes am 28. April 2016 bekannt gemacht, zu dem beide Zeugen nicht anwesend gewesen seien. Mit dem Zeugen K. habe er des Öfteren verschiedene Feierlichkeiten begangen, wobei reichlich Alkohol geflossen und es zu entsprechenden Witzeleien gekommen sei. Diese seien stets dem Alkoholgenuss zuzuschreiben und keinesfalls Ausdruck einer Gesinnung gewesen. Mit Herrn K. V. sei er 2014, 2015 und 2016 bei keinem gemeinsamen Einsatz, erst recht nicht mit einem TLF, gewesen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1. Juli 2016 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2016 wiederherzustellen

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und

15

der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung ihrer Verfügungen vom 30. Juni 2016 vorläufig zu untersagen, soweit der Antragsteller in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin herauszugeben hat und ihm untersagt ist, die Räumlichkeiten der Ortsfeuerwehr W-Stadt der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin zu betreten.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

18

Sie macht geltend, der Hauptverwaltungsbeamte habe dem Antragsteller als Dienstvorgesetzter der Wehr die streitgegenständliche Verfügung am 30. Juni 2016 mündlich bekanntgegeben und deren Inhalt im Wege seines Hausrechts umgesetzt. Seine Verhinderung bestimme sich nicht nach dem formalen Status, sondern seiner tatsächlichen Handlungsfähigkeit. Ob er im Urlaub sei, könne dahingestellt bleiben, wenn er Handlungen und Entscheidungen, für die er kraft Gesetzes zuständig sei, vornehmen und treffen könne. Anderenfalls käme eine zeitweilige Urlaubsunterbrechung in Betracht, die jedoch ausschließlich das dienstrechtliche Innenverhältnis des Hauptverwaltungsbeamten und seines Dienstvorgesetzten berühre. Für den Antragsteller entscheidend sei, ob eine sachlich zuständige Stelle die Entscheidung unterzeichnet habe. Weniger einschneidende Maßnahmen als ein vollständiger Ausschluss aus der Feuerwehr seien für den Träger der Feuerwehr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht in Frage gekommen. Es handele sich um ein Verwaltungsverfahren, nicht um ein Disziplinarverfahren; die für Letzteres maßgeblichen Verfahrensvorschriften seien für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Auch liege keine Abberufung aus der Wehrleiterfunktion vor. Das staatsanwaltschaftliche Verfahren sei nicht per se als vorrangig abzuwarten; selbst § 22 DG LSA sehe dies erst zwingend vor, wenn Klage erhoben wurde. Die Entscheidung beruhe nicht ausschließlich auf strafrechtlich relevantem Fehlverhalten, so dass selbst bei einem folgenlosen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren das persönliche Fehlverhalten des Antragstellers das Ansehen der Antragsgegnerin und der Feuerwehr in der Öffentlichkeit beschädigen und die Ordnung innerhalb der Wehr in einem für den Träger der Wehr nicht hinnehmbaren Maße stören, mithin die angefochtene Entscheidung hinreichend begründen, könnte.

19

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

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Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben teilweise Erfolg.

21

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 1. Juli 2016 ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

22

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen.

23

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig.

24

Insbesondere ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend beachtet. Die Begründungspflicht soll den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Darüber hinaus soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob zusätzlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Aus diesen beiden Zwecken ergibt sich, dass das Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht nur formeller Natur ist, dem bereits genügt ist, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden ist. Aus den von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken folgen die inhaltlichen Anforderungen an die gebotene Begründung.

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Hiernach bedarf es einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeiten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Die Behörde hat mit Blick auf die geschuldete Begründung auch in Rechnung zu stellen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist ein qualitativ anderes Interesse als das Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden. Ausnahmsweise kann auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen oder dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich aus der dortigen Begründung die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lässt. In einem solchen Fall muss die Behörde allerdings ausdrücklich feststellen, dass sie in den Gründen des Erlasses des Verwaltungsaktes auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 4 M 43/91 - juris).

26

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2016 der Vorrang des öffentlichen Interesses im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit hinreichend ausführlichen Ausführungen zum besonderen öffentlichen Interesse schlüssig dargelegt. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin - für das Gericht nachvollziehbar - darauf abgestellt, dass ein Zuwarten bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Verfügung aufgrund der besonderen Schwere der dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen nicht zumutbar sei. Darüber hinaus zeigt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend auf, dass die gegebene Gefährdung des Ansehens der Feuerwehr und der Antragsgegnerin sowie die Gefahr für die innere Ordnung in der Ortsfeuerwehr W-Stadt anderweitig nicht abwendbar seien. Die vorstehenden Gesichtspunkte gehen über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, München 2011, Rdnr. 745 m.w.N. in Fn. 50).

27

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides erweist sich aller Voraussicht nach lediglich in Bezug auf den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auch als materiell rechtmäßig. Diesbezüglich hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des von der Antragsgegnerin verfügten Ausschlusses des Antragstellers aus der Feuerwehr sowie des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Dabei ist im Rahmen der Abwägung von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann. Fällt die Erfolgsprognose danach zu Gunsten des Antragstellers aus, erweist sich also nach summarischer gerichtlicher Prüfung die angefochtene Verfügung als voraussichtlich rechtswidrig, so ist die Vollziehung des Bescheides regelmäßig auszusetzen. Erweist sich das Hauptsacheverfahren hingegen als voraussichtlich erfolglos, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als gänzlich offen dar, findet im Übrigen eine reine Interessenabwägung statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, München 2015, § 80 Rdnr. 152 f.).

28

Nach der im vorliegenden Eilverfahren mithin nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2016 aller Voraussicht nach rechtswidrig, soweit der Antragsteller in diesem mit sofortiger Wirkung aus der Feuerwehr der Antragsgegnerin ausgeschlossen wurde. Bezüglich des dem Antragsteller überdies auferlegten Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte als Ortswehrleiter verbunden mit der Aufforderung, in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Freiwilligen Feuerwehr herauszugeben, und der Untersagung, die Räumlichkeiten der Ortsfeuerwehr zu betreten, erscheint hingegen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen, ob der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist.

29

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin ist § 33 Abs. 1 Satz 1 BrSchG LSA i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 und Abs. 4 Nr. 3 der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) vom 23. September 2005 (GVBl. LSA S. 640) in der Fassung vom 28. August 2015 (GVBl. LSA S. 445) i.V.m. § 16 Abs. 2 der im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 18. November 2010 auf Seite 5 veröffentlichten Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Antragsgegnerin (Feuerwehrsatzung) vom 27. Oktober 2010.

30

Auf diese Rechtsgrundlage darf sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss des Antragstellers aus ihrer Freiwilligen Feuerwehr aller Voraussicht nach bereits deshalb nicht berufen, weil dem Antragsteller das abstrakt-funktionelle und konkret-funktionelle Amt des Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr W-Stadt übertragen ist. Eine Abberufung des Antragstellers vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 BrSchG LSA ist bisher nicht erfolgt. Solange das Beamtenverhältnis des Antragstellers, einem Ehrenbeamten auf Zeit, nicht beendet ist, ist ein Ausschluss des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 Satz 1 BrSchG LSA i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 und Abs. 4 Nr. 3 LVO-FF i.V.m. § 16 Abs. 2 Feuerwehrsatzung - unbeschadet der Frage des Bestehens einer Verordnungsermächtigung für einen Ausschluss aus der Feuerwehr - nicht möglich. Ansonsten könnten durch einen Ausschluss als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, in Bezug auf dessen Erlass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die örtlich und sachlich zuständige Behörde ist, die Voraussetzungen für eine - nicht in die Entscheidungskompetenz des Bürgermeisters der Antragsgegnerin fallende - vorzeitige Abberufung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BrSchG LSA erst geschaffen werden. Diese Norm setzt nämlich voraus, dass der Wehrleiter sein Amt nicht mehr ausüben kann, was unter anderem dann der Fall ist, wenn er kein Mitglied im Einsatzdienst der Feuerwehr mehr ist (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 BrSchG LSA).

31

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das streitbefangene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA. Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Gemäß Satz 2 der Regelung erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA endet ein Ehrenbeamtenverhältnis auch durch Abberufung, wenn diese durch gesetzliche Regelung zugelassen ist.

32

Zwar weist der angefochtene Bescheid insoweit voraussichtlich keine formellen Mängel auf. Er wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin als der örtlich und sachlich zuständigen Behörde erlassen. Gemäß § 1 Abs. 3 Feuerwehrsatzung untersteht die - gemäß § 1 Abs. 1 Feuerwehrsatzung unter anderem aus der Ortsfeuerwehr W-Stadt bestehende - Freiwillige Feuerwehr A-Stadt dem Bürgermeister der Antragsgegnerin. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unerheblich ist dabei, dass der Bürgermeister ursprünglich geplant hatte, sich bis einschließlich 1. Juli 2016 im Urlaub zu befinden. Der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune kann seinen - nach § 2 UrlVO LSA nicht bewilligungsbedürftigen - Erholungsurlaub jederzeit unterbrechen. Vorliegend setzte sich der Bürgermeister der Antragsgegnerin zur Verrichtung des hier streitbefangenen Dienstgeschäftes dadurch selbst in den Dienst, dass er dem Antragsteller am Abend des 30. Juni 2016 den Inhalt seiner Verfügung vom 29. Juni 2016 mündlich bekannt gab.

33

Dem Antragsteller wurde vor Erlass des ordnungsgemäß begründeten (vgl. § 39 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) Bescheides Gelegenheit gegeben, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller vor Erlass ihres Bescheides mit Schreiben vom 9. Juni 2016, das dem Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 15. Juni 2016 zuging, zu dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten und im Gespräch am 22. Juni 2016 auch konkret zu der beabsichtigten Maßnahme des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ordnungsgemäß angehört.

34

Die besonderen, vom Antragsteller angeführten Verfahrensvorschriften des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt finden hier keine Anwendung. Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind gemäß § 5 Abs. 1 DG LSA der Verweis, die Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dem vorliegenden Verfahren liegt keine solche Disziplinarmaßnahme zugrunde, sondern ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Ortswehrleiter. Hierbei handelt es sich um (ehren-)beamtenrechtliche Maßnahmen, die nicht Teil des Disziplinarverfahrens ist und auch nicht in ein solches münden muss. Eine besondere gesetzliche Regelung, wie sie beispielsweise § 153 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA vorsieht, wonach auf das Verfahren über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit eines Hauptverwaltungsbeamten die Vorschriften über das Disziplinarverfahren und die vorläufige Dienstenthebung entsprechende Anwendung finden, fehlt in Bezug auf das streitgegenständliche Verfahren betreffend das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Ortswehrleiter.

35

Schließlich kommt weder dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren noch einem Disziplinarverfahren im Verhältnis zu dem von der Antragsgegnerin betriebenen Verwaltungsverfahren zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ein Verfahrensvorrang dahingehend zu, dass vor dem Erlass der hier streitbefangenen Maßnahmen zunächst der Abschluss auch nur eines der beiden vorgenannten Verfahren abzuwarten wäre. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen für die verfügte Maßnahme und eine ordnungsgemäße Ermessensausübung vor, darf die Führung der Dienstgeschäfte als Ortswehrleiter verboten werden. Es kann im Gegenteil in Bezug auf ein möglicherweise zudem gegen den Antragsteller eingeleitetes Disziplinarverfahren vielmehr sinnvoll sein, dieses gemäß § 22 Abs. 3 DG LSA auszusetzen, bis in dem vorliegenden Verfahren über eine Frage entschieden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren ebenfalls von wesentlicher Bedeutung ist.

36

Offen und einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten ist jedoch, ob der streitgegenständliche Bescheid auch materiell rechtmäßig ist. Hierfür müssten zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorliegen. In einem solchen Fall kann gemäß § 53 LBG LSA auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.

37

Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsvorgang enthält zwar angesichts der dokumentierten Darlegungen und Schilderungen der Kameraden R. A., K. V., R. K. und A. V. ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass solche zwingenden dienstlichen Gründe hier gegeben sind. Es spricht Einiges dafür, dass der Antragsteller - unter Überschreitung der Grenzen der auch ihm verfassungsrechtlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. Art. 5 GG) - seine Dienstpflichten gröblich verletzt hat, indem er das Lebens der öffentlichen Gemeinschaft störte, sich im Dienst unkameradschaftlich verhielt, ein Fahrzeug dienstwidrig benutzte und das Ansehen der Feuerwehr durch sein Verhalten im Privatleben grob schädigte.

38

So zeigte Herr R. A. in seinem Schreiben vom 17. Mai 2016 gegenüber dem Bürgermeister der Ortschaft W-Stadt den Antragsteller wegen Zeigens verfassungsfeindlicher Zeichen (Hitlergruß) und Aussprechens der Worte Heil Hitler an. Er führte weiter aus, dass der Antragsteller an einem Dienstabend im Gerätehaus der Ortsfeuerwehr W- Stadt in den Schulungsraum gekommen sei und mit diesem Gruß gegrüßt habe. Zur Einladung an die Feuerwehr durch die Ortsbürgermeisterin Frau BW. zur Kranzniederlegung zum Ende des Hitlerfaschismus habe der Antragsteller auf der Feuerwehr nach dem Öffnen der Einladung gesagt, da gingen sie nicht hin; wenn es der Führergeburtstag wäre, wäre das was anderes. Er habe diese Einladung im Schulungsraum der Feuerwehr zerrissen.

39

Herr K. V. bestätigte in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2016, dass der Antragsteller bei einer Fahrt zu oder von einem Einsatz auf Höhe einer dem Zeugen unbekannten Person die Scheibe der Beifahrertür heruntergekurbelt und den Hitlergruß mit den Worten „Grüss mir den Führer" gezeigt habe, und dass es des Öfteren zum oder nach dem Dienst zu solchen verbalen Äußerungen gekommen sei. Auch Herr R. K. schrieb in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2016, er könne das Fehlverhalten des Antragstellers bestätigen. Er habe dessen Fehlverhalten des Öfteren bei Zusammenkünften nach Feierabend beobachten können. Auch bei größeren Feierlichkeiten wie der Christi Himmelfahrt sei der Antragsteller nicht abgeneigt, Parolen zu rufen und den Hitlergruß zu benutzen.

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Herr A. V. bestätigte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2016 den im Schreiben des Bürgermeisters vom 18. Mai 2016 geschilderten Vorfall zur Kranzniederlegung am 9. Mai durch die Ortsbürgermeisterin. Dies sei nach dem Dienst bei der Auswertung des Ortswehrleiters im Schulungsraum vor einer Vielzahl von Kameraden geschehen und habe sich wie in der Niederschrift des Bürgermeisters ereignet. Zur Jahreshauptversammlung im Jahr 2013 sei er in einer öffentlichen Ansprache mit dem Wortlaut „und wählt Montag alle die NPD" aufgefallen. Zudem habe es im Kurznachrichtendienst WhatsApp zur Osterzeit 2016 ein Profilbild des Ortswehrleiters W-Stadt gegeben, das Adolf Hitler mit Hasenohren gezeigt habe. Darunter habe gestanden: Ich bin ein Deutscher. Dies sei für jeden, der bei diesem Dienst angemeldet sei und seine Nummer habe, ersichtlich gewesen. Der Ortswehrleiter sei immer wieder durch nationalsozialistische Gesten und Äußerungen auffällig gewesen und noch immer auffällig, so dass er nicht jeden Vorfall einzeln aufzählen könne. Auch privat zählten nationalsozialistische Äußerungen zu seinem Wortschatz und gehörten die dementsprechenden Fahnen mit Hakenkreuzen und Bildern von Adolf Hitler zu seinem Inventar.

41

Herr K. V. bestätigte in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2016, dass das Auftreten des Antragstellers nun schon so weit geführt habe, dass bestimmte Kameraden dem Dienst schon lange fernblieben und zum Glück bei Einsätzen immer mit dabei seien. Auch sein eigenes Interesse an der Feuerwehr sei im Moment soweit gesunken, dass er über einen Austritt nachdenke. Herr A. V. kündigte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2016 an, unter diesem Ortswehrleiter keine einzige Dienststunde mehr verrichten zu werden und seinen Dienst in dieser Ortsfeuerwehr und demzufolge Stadtwehrleitung zu beenden, sollte es zu keiner Neuwahl kommen.

42

Der Inhalt dieser Stellungnahmen spricht dafür, dass das Verhalten des Antragstellers nicht nur geeignet ist, die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr zu stören, sondern zugleich das Ansehen der Wehr in der Öffentlichkeit herabzusetzen und das Vertrauen in die persönliche Geeignetheit als Mitglied der Feuerwehr nachhaltig zu erschüttern vermag; in diesem Fall dürften ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigende zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Jedoch bestreitet der Antragsteller den Wahrheitsgehalt der dargelegten Schilderungen der Herren R. A., V. und K.. Diesbezüglich legte er insbesondere dar, bei der Bekanntmachung der Einladung zur Kranzniederlegung gegenüber den Kameraden lediglich geäußert zu haben, er selbst sei arbeitsbedingt verhindert an diesem Termin teilzunehmen. Seine über zwei Jahre zurückliegende Aufforderung in der Jahreshauptversammlung 2013 sei ebenso wenig Gegenstand der Verfügung wie sein Profilbild bei WhatsApp, das den Dargestellten im Übrigen ins Lächerliche ziehe und nicht verherrliche. Die Unterschrift "Ich bin ein Deutscher" habe er seit der Fußball-WM 2014 gewählt und trotz wechselnder Profilbilder beibehalten, weil er nicht mehr daran gedacht habe. Fahnen mit Hakenkreuzen und Bilder von Adolf Hitler gehörten nicht zu seinem Inventar; diese Vorwürfe seien ebenfalls nicht Gegenstand der Verfügung. Eine bei ihm gegebene über die Grenzen der Stadt hinaus bekannte rechtsorientierte Einstellung sei eine reine Behauptung ins Blaue. Die Schilderungen der Herren V. und R. A. zum Vorfall vom 9. Mai seien unglaubhaft; er habe die Einladung während des Dienstes am 28. April 2016 bekannt gemacht, zu dem beide Herren nicht anwesend gewesen seien. Mit Herrn K. habe er des Öfteren verschiedene Feierlichkeiten begangen, wobei reichlich Alkohol geflossen und es zu entsprechenden Witzeleien gekommen sei. Diese seien jedoch stets dem Alkoholgenuss zuzuschreiben und keinesfalls Ausdruck einer Gesinnung gewesen. Mit Herrn K. V. sei er 2014, 2015 und 2016 bei keinem gemeinsamen Einsatz, erst recht nicht mit einem TLF, gewesen.

43

Der Klärung im Hauptsacheverfahren muss es - unter anderem durch eine Vernehmung von Zeugen - vorbehalten bleiben, ob die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. Erscheint danach der Erfolg des Hauptsacheverfahrens offen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an. Dabei ist dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin mit Blick auf die auch durch ihre Freiwillige Feuerwehr sicherzustellende effektive Gefahrenabwehr und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin der Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einzuräumen. Denn obgleich der Antragsteller vorträgt, seine Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr sei für ihn nicht nur Hobby, sondern Lebensaufgabe, ist mit seiner Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers verknüpft. In Anbetracht dessen handelt es sich bei der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr um das höherwertige Schutzgut und fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

44

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen hat auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, die Vollziehung der Verfügungen vorläufig zu untersagen, soweit der Antragsteller in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Freiwilligen Feuerwehr herauszugeben hat und ihm ein Betreten der Räumlichkeiten der Ortsfeuerwehr W-Stadt untersagt ist, - unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit - keinen Erfolg.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Danach sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt.

46

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Danach ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand - wie hier - für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Den so ermittelten Streitwert halbiert das Gericht in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, S. 58 ff.) für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Danach ergibt sich als Streitwert ein Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 26. Aug. 2016 - 5 B 414/16 HAL

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 26. Aug. 2016 - 5 B 414/16 HAL zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Strafgesetzbuch - StGB | § 130 Volksverhetzung


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehör

Strafgesetzbuch - StGB | § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 6


(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte


Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sons

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 53


(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, so

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.