Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Aug. 2018 - 4 A 73/17

bei uns veröffentlicht am16.08.2018

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten.

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Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B-Stadt, Flur 6, Flurstück {G.}, das 1.139 m² groß und unbebaut ist. Das Grundstück ist L-förmig geschnitten und grenzt mit einer Breite von knapp 10 m südlich an die {H.}-Straße. In einer Tiefe von mehr als 50 m knickt es nach Osten ab und weist in dem Bereich eine Breite von etwa 15 m auf. Die {H.}-Straße bildet mit der {I.}, der {J.} und der {K.} ein Karree. Der Kläger ist zudem Eigentümer des Grundstücks Flur {L.}, Flurstück {M.} (B-Straße), das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Im hinteren Bereich, etwa 70 m von der {I.} entfernt, grenzt es an das Flurstück {G.} an. Das Straßenkarree weist eine straßennahe mehrgeschossige Wohnbebauung auf, die, soweit es die Bebauung an der {N.}-, der {H.}- und der {K.} betrifft, eine Tiefe von ca. 25 m, und soweit es die Bornpromenade betrifft, eine Tiefe von etwa 38 m nicht überschreitet. Lediglich auf dem an die {J.} grenzenden Flurstück {O.} ({J.}{P.}) befindet sich im rückwärtigen Bereich in einer Tiefe von ca. 70 m ein Bungalow, der zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Übrigen werden die an das Straßengeviert grenzenden Grundstücke im hinteren Bereich, in dem sich einzelne Nebengebäude befinden, gärtnerisch genutzt.

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Die Grundstücke des Klägers verfügten bereits bei In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 15. Juni 1991 über einen Anschluss bzw. eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Kanalisation mit Abwasserbehandlungsanlage, die zu DDR-Zeiten vom Volkseigenen Betrieb Wasser- und Abwasseraufbereitung (VEB WAB) und nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland von dessen Nachfolger (MIDEWA) betrieben worden war. Zum 01. Juli 1993 übernahm die Beklagte die im Stadtgebiet B-Stadt liegenden Kanäle sowie die Kläranlage und die Hauptverbindungssammler mittels Teilüberlassungsvertrags zur Bewirtschaftung.

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Mindestens seit dem Jahr 1992 plante die Beklagte die Errichtung eines neuen Klärwerks zur Abwasserentsorgung für ihr Entsorgungsgebiet und mehrere Umlandgemeinden. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 24. Juni 1994 genehmigte das Regierungspräsidium {Q.} den Neubau und den Betrieb der biologischen Kläranlage am Standort {R.} (Zentralklärwerk B-Stadt) mit einer Kapazität von 65.000 EWG in der ersten Ausbaustufe. Im September 1995 erteilte die Beklagte den Auftrag zur schlüsselfertigen und betriebsbereiten Errichtung des Klärwerks an einen Dritten. In der Zeit vom 03. bis zum 08. Oktober 1997 führte der Unternehmer die Leistungsfahrt zum Nachweis der Einhaltung der garantierten Werte durch. Am 22. Oktober 1997 erfolgten die Funktionalabnahme und die Übernahme des Klärwerks durch die Beklagte. Noch offene Restleistungen sollten bis zur 50. Kalenderwoche erbracht werden. Mit Schreiben vom 28. Januar 1998 teilte die Stadtwerke B-Stadt GmbH als damaliger Betriebsführer dem Regierungspräsidium Halle mit, dass der Probebetrieb des Zentralklärwerks in der 50. Kalenderwoche 1997 abgeschlossen worden sei.

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Mit Bescheiden vom 26. Oktober 2015 zog die Beklagte den Kläger für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu Beiträgen in Höhe von 2.152,39 Euro (B-Straße) bzw. 2.330,39 Euro ({H.}-Straße) heran. Den Bescheid betreffend das Grundstück B-Straße griff der Kläger nicht an. Den gegen den Bescheid betreffend das Grundstück {H.}-Straße erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2017 zurück.

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Der Kläger hat am 20. Februar 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Grundstück unterliege nicht der Beitragspflicht, weil es wegen seiner geringen Breite und der notwendigerweise einzuhaltenden Abstandsflächen nicht bebaubar sei. Eine Bebauung sei auch im hinteren Bereich des Grundstücks nicht möglich. Dem stehe das Stadtentwicklungskonzept entgegen, das vorsehe, grüne Quartierinnenbereiche zu schaffen. Eine Hinterlandbebauung fügte sich auch nicht in die nähere Umgebung ein, da der Innenbereich des Karrees grün, bepflanzt und von Bebauung frei sei. Im Übrigen halte er die Regelungen der §§13b, 18 Abs. 2 KAG LSA für verfassungswidrig.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht im Wesentlichen geltend, das Flurstück {G.} sei sowohl im vorderen als auch im hinteren Bereich bebaubar. So ließen sich einerseits Beispiele für vier Meter breite Wohnhäuser im Internet finden. Andererseits füge sich auch eine Wohnbebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich ein. Das Flurstück sei aber jedenfalls mit dem ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück {M.} als wirtschaftliche Einheit zu veranlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat teilweise Erfolg.

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Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit ein Beitrag von mehr als 1.232,72 Euro erhoben wird. Im Übrigen ist er rechtmäßig.

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1. Rechtliche Grundlage der Beitragserhebung bildet die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt B-Stadt – Schmutzwasserbeseitigungssatzung – vom 24. September 2015 (SBS 2015), die in Übereinstimmung mit § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten im Amtsblatt der Stadt B-Stadt (...) vom 02. Oktober 2015 (S. 19 ff.) veröffentlicht wurde.

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Nach § 1 Abs. 2 SBS 2015 erhebt die Beklagte nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwands für die zur öffentlichen Einrichtung gemäß Abs. 1 gehörenden Abwasseranlagen. Dabei wird unterschieden zwischen dem Herstellungsbeitrag I, der für Grundstücke erhoben wird, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt am 15. Juni 1991 über keinen dauerhaft gesicherten Anschluss bzw. keine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an eine bestehende, nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage verfügten, und dem Herstellungsbeitrag II, der für Grundstücke mit einem entsprechenden Anschluss bzw. einer entsprechenden Anschlussmöglichkeit zu dem genannten Stichtag erhoben wird (§ 1 Abs. 3 SBS 2015). Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem in § 4 SBS 2015 näher definierten sog. Vollgeschossmaßstab und dem in § 5 Abs. 2 SBS 2015 genannten Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II von 0,93 Euro/m². Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 7 Abs. 3 SBS 2015, sobald das Grundstück durch Anbindung an die öffentliche Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 entwässert wird oder entwässert werden kann, frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Beitragssatzung.

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Gegen die Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat insofern auch keine substantiierten Einwände erhoben, so dass für weitere Ausführungen an dieser Stelle kein Anlass besteht.

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Das streitgegenständliche Grundstück unterliegt zwar nicht als selbstständiges Buchgrundstück, jedoch zusammen mit dem Flurstück {M.} der Beitragspflicht. Ein Abweichen vom sog. formellen Grundstücksbegriff, von dem auch § 3 Abs. 3 SBS 2015 ausgeht, ist nämlich dann geboten, wenn ein Festhalten am bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff im Einzelfall zu beitragsrechtlich gröblich unangemessenen Ergebnissen führt. Dass ist dann der Fall, wenn ein Buchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben müsste, obwohl es – aufgrund des Zuschnitts oder seiner Größe – zwar nicht allein für sich, jedoch gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren Buchgrundstücken desselben Eigentümers angemessen baulich genutzt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 M 268/02 – Juris Rn. 12). Dergestalt verhält es sich hier.

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a. Das Flurstück {G.} kann für sich allein nicht in schmutzwasserrelevanter Weise angemessen baulich genutzt werden. Auf die Schmutzwasserrelevanz ist abzustellen, weil der Beitrag der Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten vermittelten Vorteile dient.

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aa. In dem Bereich, in dem das Grundstück an die {H.}-Straße grenzt, ist es handtuchartig geschnitten und weist bis zu einer Tiefe von ca. 50 m eine Breite von lediglich knapp 10 m auf. Wegen dieser geringeren Breite scheidet eine schmutzwasserrelevante angemessene bauliche Nutzung aufgrund der notwendig einzuhaltenden Abstandsflächen aus.

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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA auf dem Grundstück selbst liegen müssen und mindestens 3 m betragen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA). Soweit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden von Gebäuden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

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Maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift ist § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da das Grundstück des Klägers im unbeplanten Innenbereich liegt. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei sich die Grenzen nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation beurteilen. Geht es um die Frage der Bauweise, also darum, ob Gebäude mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, ist insbesondere das straßenseitige Erscheinungsbild von Bedeutung, weshalb in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Juli 2016 – OVG 10 S 12.16 – Juris Rn. 5 m.w.N.).

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Im Bereich der danach relevanten {H.}-Straße sind Gebäude der Hauptnutzung (als Einzel- oder Doppelhäuser) nahezu ausschließlich in offener Bauweise vorhanden, weshalb eine Grenzbebauung (geschlossen oder halboffen) mit einer schmutzwasserrelevanten Nutzung den vorhandenen Rahmen überschreiten würde. Soweit auf dem nördlich an die {H.}-Straße angrenzenden Grundstück Nr. 3 (Flurstück 652/5) eine einseitige Grenzbebauung mit einem Hauptgebäude vorliegt, prägt diese nicht den Straßenzug und ist deshalb außer Betracht zu lassen, weil das Gebäude – anders als alle anderen Hauptgebäude – nicht straßennah, sondern im Abstand von ca. 26 m zur Straße steht. Es hat daher in Bezug auf die Bauweise von seinem Erscheinungsbild her nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, da der Betrachter es nicht oder nur am Rande wahrnimmt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – Juris Rn. 14).

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Auch die auf dem Grundstück {H.}-Straße 14 vorhandene halboffene Bebauung ist außer Betracht zu lassen. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sind nämlich solche Anlagen auszusondern, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das ist dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Diese Regel wird nur dann durchbrochen werden können, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen – wie etwa im Verhältnis einer Zeche zu der sie umgebenden Zechensiedlung – trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – Juris Rn. 15 ff.).

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Die halboffene Bauweise auf dem Grundstück Nr. {S.} stellt danach im Hinblick auf die ansonsten homogene offene Bebauung entlang der {H.}-Straße ein Unikat bzw. einen unbeachtlichen Fremdkörper dar.

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Dass ein grenzständig errichtetes Vorhaben auf dem Grundstück den vorhandenen Rahmen überschreitet, begründet zwar nicht gleichsam dessen planungsrechtliche Unzulässigkeit. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen.

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Ein Vorhaben kann insbesondere infolge seiner Vorbildwirkung geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB jedoch nicht aus. Dagegen fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 4 B 15.99 – Juris Rn. 5 f.). Das ist hier der Fall, weshalb sich eine Grenzbebauung auf dem Grundstück des Klägers wegen der damit verbundenen negativen Vorbildwirkung nicht in die nähere Umgebung einfügte. Die geringe Breite des Grundstücks begründet – ebenso wenig wie etwa der Umstand eines eigenständigen Hinterliegergrundstücks (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 – Juris Rn. 38) – keine Sondersituation, die einer solchen Vorbildwirkung entgegenstehen könnte. Eine Grenzbebauung würde in dem Sinne Unruhe stiften, als sie weitere Grundstückseigentümer (etwa noch unbebauter aber auch bereits bebauter Grundstücke) mit entsprechenden Anliegen auf den Plan rufen könnte.

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Ist nach alledem die Einhaltung von Abstandsflächen notwendig, verbleibt eine Fläche mit Breite von weniger als 4 m zur Bebauung. Auf einer solchen Fläche lässt sich nach Auffassung der Kammer keine angemessene schmutzwasserrelevante Bebauung verwirklichen. Die von der Beklagten vorgelegten Beispiele von Wohnhäusern geringerer Breite betreffen schon nicht Gebäude von weniger als 4 m Breite, sondern solche mit einer Breite zwischen 4,60 m und 5 m. Ungeachtet dessen begründen die technische Möglichkeit einer derartigen Bebauung und der Umstand, dass vereinzelt entsprechend schmale Wohngebäude errichtet werden, keine für eine beitragsrechtliche Vorteilslage relevante angemessene bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks.

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bb. Auch im rückwärtigen Grundstücksbereich ist eine schmutzwasserrelevante Bebauung des Grundstücks nicht möglich, da sich eine solche nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

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Maßstabsbildend ist insofern das aus der {H.}-Straße, der Humboldtstraße, der {J.} und der {K.} gebildete Karree. Die in diesem Geviert liegenden Grundstücke sind in Bezug auf die Bebauungstiefe im Blockinnenbereich aufgrund der optischen Wahrnehmbarkeit der Bebauung in besonderer Weise aufeinander bezogen. Dass das Grundstück des Klägers in Bezug auf die Bebauungstiefe auch noch von Bebauung jenseits der vier Straßen geprägt wird, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist es in der weiteren Umgebung nicht Gang und Gäbe, dass in von Bebauung umschlossenen Flächen im Hinterland noch Wohnbauten stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – BVerwG 4 C 30.78 – Juris Rn. 20).

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Die Bebauung des Karrees ist geprägt durch mehrgeschossige straßennahe Wohngebäude, die eine faktische Baugrenze von ca. 25 m bzw. 38 m (Bornpromenade) nicht überschreitet. Lediglich auf dem Flurstück {O.} findet sich in einer Tiefe bis ca. 70 m ein zum Wohnen genutzter Bungalow. Dieser prägt indes die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers nicht. Er unterscheidet sich bereits von der sonstigen Hauptnutzung durch seine deutliche geringe Grundfläche und seine Eingeschossigkeit. Zudem stellt er sich als Unikat dar. Daher ist er bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden. Das gilt ebenso für die im Inneren des Karrees vorhandenen Nebenanlagen, denen insoweit die maßstabsbildende Kraft fehlt und für die das Bauplanungsrecht insoweit gewisse Erleichterungen vorsieht (§ 23 Abs. 5 BauNVO; BVerwG, Beschluss vom 06. November 1997 – BVerwG 4 B 172.97 – Juris Rn. 6).

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Den sich sonach aus der Wohnbebauung entlang des Straßenkarrees bildenden Rahmen hielte eine Bebauung des Grundstücks des Klägers im rückwärtigen Bereich ab etwa 50 m, in dem es eine Breite von ca. 15 m aufweist, nicht ein. Wegen der auch insoweit gegebenen negativen Vorbildwirkung für andere Bauwillige in dem Karree fügte es sich deshalb in die nähere Umgebung nicht ein. Eine Sondersituation, die der Vorbildwirkung entgegenstehen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 4 B 15.99 – Juris Rn. 6), liegt insofern ebenfalls nicht vor.

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b. Das Flurstück {G.} kann aber zusammen mit dem gleichfalls im Eigentum des Klägers stehenden, bereits mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück {M.} angemessen genutzt werden. Dass es selbst nicht mit einem Hauptgebäude bebaut werden kann, steht dem und der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen. Maßgeblich ist insofern lediglich, dass eine einheitliche Nutzung mit der Bebauung auf dem Flurstück {M.} – etwa als Garten – möglich ist. Das ist hier der Fall; eine derartige Nutzung findet auch statt.

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c. Für das wirtschaftliche, aus den beiden genannten Flurstücken bestehende Grundstück, das bei In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über einen Anschluss oder eine Anschlussmöglichkeit an eine – nicht von der Beklagten betriebene – in den 1970er Jahren errichtete Kläranlage verfügte, ist (erst) auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 SBS 2015 – und nicht bereits auf der Grundlage der Kanalanschlussbeitragssatzung der Beklagten vom 08. Dezember 1994 (KBS 1994) (veröffentlicht im Extrablatt Nr. 51/1994 vom 24. Dezember 1994, S. 4) – die Beitragspflicht entstanden. Die danach notwendige betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Einrichtung vor dem Grundstück des Klägers liegt vor.

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Die die Beitragserhebung rechtfertigende dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme setzt die Erschließung des Grundstücks durch eine insgesamt dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage voraus. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Maßgeblich ist insoweit auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers abzustellen (OVG LSA, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 4 L 140/09 – Juris Rn. 26 ff.).

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Danach ist die öffentliche Einrichtung der Beklagten für das Grundstück des Klägers nicht bereits mit ihrer Widmung durch die Beklagte und des damit eröffneten Zugangs zu dieser nach der Übernahme der Kanalisation und der alten Kläranlage im Jahr 1993 betriebsfertig hergestellt gewesen. Denn die Beklagte hatte nie beabsichtigt, die alte Kläranlage den Grundstückseigentümern als Dauerlösung zur Abwasserentsorgung zur Verfügung zu stellen, sondern bereits seit dem Jahr 1992 die Errichtung eines neuen Klärwerks geplant. Die alte Kläranlage stellte sich deshalb lediglich als Übergangslösung bzw. Provisorium und damit nicht als – eine beitragsrechtliche Vorteilslage begründende – betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung dar. Die beitragsrechtliche Vorteilslage konnte infolgedessen nicht vor der endgültigen Herstellung des Zentralklärwerks der Beklagten, an die das Grundstück des Klägers nunmehr angeschlossen ist oder werden kann, entstehen, die frühestens nach Abschluss des Probebetriebs und der Bauabnahme anzunehmen ist (OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2007 – 4 M 253/07 – Juris Rn. 3; ThürOVG, Beschluss vom 06. Januar 2011 – 4 ZKO 548/09 – Juris Rn. 5; SchlHOVG, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 MB 15/10 – Juris Rn. 7), somit nicht vor dem 22. Oktober 1997. Denn die Leistungsfahrt zum Nachweis der Einhaltung der Werte der Kläranlage, die dem Probebetrieb zuzuordnen ist, erfolgte in der Zeit vom 03. bis zum 08. Oktober 1997, die Funktionalabnahme der Kläranlage und deren Übernahme durch die Beklagte am 22. Oktober 1997.

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Im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und des Kommunalabgabengesetzes vom 06. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878), mit dem die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA mit Wirkung vom 09. Oktober 1997 in § 6 Abs. 6 KAG LSA eingefügt worden ist, scheidet die Entstehung der Beitragspflicht auf der Grundlage der KBS 1994, die lediglich die Erhebung eines "normalen Herstellungsbeitrags" zum Gegenstand hatte, aus. Denn § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA fordert, dass für Altanschlussnehmer ein besonderer Herstellungsbeitrag auf der Grundlage eines gesondert zu kalkulierenden und in der Satzung festzusetzenden Beitragssatzes erhoben wird (OVG LSA, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 4 L 140/10 –).

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Unerheblich für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist, ob die Kanalisation, die das Grundstück des Klägers mit dem Klärwerk verbindet, nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten noch teilweise zu erneuern ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Sachsen-Anhalt wird im Zusammenhang mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für Altanschlussnehmer (besonderer Herstellungsbeitrag) angenommen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht voraussetze, dass die der Fortleitung des Abwassers dienenden Leitungen bereits erneuert worden sind, auch wenn dies im Zuge der Herstellung der öffentlichen Einrichtung beabsichtigt sei (VG Magdeburg, Urteil vom 22. November 2005 – 9 A 118/04 – Juris Rn. 13, und Urteil vom 26. März 2015 – 9 A 253/14 – Juris Rn. 90; VG Halle, Urteil vom 20. Februar 2006 – 9 A 85/06 –, bestätigt durch OVG LSA, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 4 L 127/06 –, Juris). Die unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Teilen der "Altanlage" (Kläranlage/Kanäle) rechtfertige sich daraus, dass die neue Abwasserbehandlungsanlage nicht lediglich an die Stelle der alten Anlage trete, wie dies im Zusammenhang mit dem nur "Austausch" von Straßenkanälen zu verzeichnen sei. Dem Grundstück stehe vom Zeitpunkt der Umbindung auch ohne "Austausch" der Kanäle die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Wesensgehalt zur Verfügung, was in der Zeit des Fortbetriebs der alten Kläranlage noch nicht der Fall gewesen sei (VG Magdeburg, Urteil vom 22. November 2005 – 9 A 118/04 – Juris Rn. 13). Die Kammer schließt sich dem aus Gründen der Einheitlichkeit und Verlässlichkeit der Rechtsprechung an.

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2. Der Beitragsanspruch ist auch nicht (festsetzungs-)verjährt. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, die mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Danach begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen und war bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. Oktober 2015 noch nicht abgelaufen, weil die Beitragspflicht erst mit dem In-Kraft-Treten der SBS 2015 am 03. Oktober 2015 entstanden ist.

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Die vorgenannten Vorschriften und der angegriffene Beitragsbescheid begegnen auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht keinen rechtlichen Bedenken. Dieses Gebot verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – Juris).

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Dem wird durch die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Artikel 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten (Art. 6) sind, hinreichend Genüge getan. Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (§ 13b Satz 1 KAG LSA). Die nach Maßgabe des § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt.

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Diese trägt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und der Einzelnen an Rechtssicherheit andererseits hinreichend Rechnung. Die gewählte Ausschlussfrist von grundsätzlich 10 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage, die jedoch nicht vor dem Ende des Jahres 2015 abläuft und daher im Einzelfall bis zu 24,5 Jahre betragen kann, hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (siehe dazu: BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – Juris Rn. 46) und belastet die Abgabenpflichtigen nicht unzumutbar. Zum einen unterschreitet sie die auch dem öffentlichen Recht nicht fremde 30jährige Verjährungsfrist (vgl. etwa § 53 Abs. 2 VwVfG) deutlich, die grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens erforderlich, aber auch genügend ist (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 37.07 – Juris Rn. 10). Zudem wirken die Vorteile, die durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung vermittelt werden, lange in die Zukunft fort. Schließlich sind die nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit bestehenden Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung und bei der Gründung von Zweckverbänden sowie die sonstigen Schwierigkeiten, in einem neuen Bundesland wie Sachsen-Anhalt überhaupt wirksames Satzungsrecht zu erlassen, in Rechnung zu stellen. Die vorgesehene Ausschlussfristenregelung ermöglicht damit einerseits die Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der Erbringung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Abwasserentsorgung und schränkt andererseits die Abgabenerhebung nach Eintritt der Vorteilslage zeitlich ein, nämlich auf einen Zeitraum von höchstens 24,5 Jahren. Insoweit enthält sie einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 – LVG 1/16 –; ständige Rechtsprechung: OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 L 119/15 – Juris Rn. 46 ff., Urteil vom 04. Juni 2015 – 4 L 24/14 – Juris Rn. 39 f.).

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Die Frage der Auslegung des § 6 Abs. 6 KAG LSA in der bis zum 08. Oktober 1997 geltenden Fassung bzw. der Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA hinsichtlich der Anwendung auf bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Beitragspflichten (vgl. dazu Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 – LVG 1/16 – abweichende Meinung – Rn. 86 ff.)stellt sich vorliegend nicht, weil die öffentliche Einrichtung erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt hergestellt wurde und eine beitragsrechtliche Vorteilslage, die das Entstehen der Beitragspflicht zwingend erfordert, zuvor nicht bestand.

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3. Die Beklagte hat den Beitrag jedoch der Höhe nach unzutreffend berechnet. Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen, werden nach § 11 Abs. 1 SBS 2015 nur hinsichtlich der Begrenzungsfläche von 1.118 m² in vollem Umfang und hinsichtlich der übrigen Fläche zu 50 v.H. des nach der Satzung zu berechnenden Abwasserbeitrags herangezogen. Bei dem aus den Flurstücken {G.} und {T.}bestehenden Grundstück handelt es sich um ein übergroßes Wohngrundstück im Sinne dieser Regelung, da es ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Hinblick auf darauf, dass die Beklagte bereits für das 1.052 m² große Flurstück 391/14 einen Beitrag in voller Höhe bestandskräftig festgesetzt hat, ist hinsichtlich des Flurstücks {G.} eine Fläche von 66 m² (1118 m² – 1.052 m²) in voller Höhe und eine Fläche von 1.073 m² (1.139 m² – 66 m²) mit dem halben Beitragssatz zu veranlagen. Damit ergibt sich wegen der vorhandenen drei Vollgeschosse und den damit verbundenen Faktor von 2,2 (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SBS 2015) für das Flurstück 14/25 ein Beitrag in Höhe von 1.232,72 Euro ([66 m² x 2,2 x 0,93 Euro/m²] + [ 1.073 m² x 2,2 x 0,93 Euro/m² / 2]).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Aug. 2018 - 4 A 73/17

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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Aug. 2018 - 4 A 73/17 zitiert 9 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ode

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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Aug. 2018 - 4 A 73/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. März 2015 - 9 A 253/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines von dem Beklagten als Herstellungsbeitrag II bezeichneten Beitrags. 2 Der Kläger ist seit dem 17.06.1999 Eigentümer des in der Gemarkung A-Stadt, Flur gelegenen Flurstücks, das im Grun

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 05. März 2013 - 1 BvR 2457/08

bei uns veröffentlicht am 05.03.2013

Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines von dem Beklagten als Herstellungsbeitrag II bezeichneten Beitrags.

2

Der Kläger ist seit dem 17.06.1999 Eigentümer des in der Gemarkung A-Stadt, Flur gelegenen Flurstücks, das im Grundbuch von A-Stadt Blatt 6186 unter der laufenden Nr. 1 als Gebäude- und Freifläche, A-Straße mit einer Größe von 641 qm eingetragen ist. Das Grundstück ist zweigeschossig bebaut. Bereits vor dem 15.06.1991 verlief vor dem klägerischen Grundstück ein Hauptsammler für Abwasser.

3

Mit Bescheid vom 21.03.2011 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das vorbezeichnete Grundstück einen „Herstellungsbeitrag II Schmutzwasser“ in Höhe von 794,84 EUR ausgehend von einer angeschlossenen Fläche von 641 qm, einem Vollgeschossfaktor von 0,4 für die zweigeschossige Bebauung und einem Beitragssatz von 3,10 EUR/qm fest.

4

Der Kläger hat gegen den Beitragsbescheid unter dem 25.03.2011 Widerspruch mit der Begründung eingelegt, das Grundstück im Dezember 1998 erworben zu haben und im Zuge von Umbaumaßnahmen einen neuen Anschluss erhalten zu haben, den er auch bezahlt habe.

5

Mit dem Kläger am 02.07.2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück.

6

Hiergegen hat der Kläger am 29.07.2011 Klage beim erkennenden Gericht erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.06.2012 den Eilantrag abgelehnt (Az.: 9 B 91/12 MD).

7

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das im Jahr 1916 bebaute Grundstück im Jahr 1991 nicht angeschlossen gewesen, mithin der Tatbestand des § 5 Abs. 2 der Abgabensatzung nicht erfüllt sei. Der Beklagte gehe in seiner „Beitragsbedarfsberechnung vom 25.03.2002“ (vgl. Generalvorgang) selbst davon aus, dass sein Grundstück erstmals 1994 an die fertig gestellte Anlage angeschlossen gewesen sei bzw. hätte angeschlossen werden können. Beim Erwerb des Hauses im Jahr 1998 sei dieses schon langjährig unbewohnt gewesen und aufgrund des Reparaturstaus überhaupt nicht nutzbar. Die von ihm beauftragte Firma ... GmbH habe im Jahr 1999 mit der Sanierung begonnen, dabei sei festgestellt worden, dass die Pläne des Beklagten hinsichtlich der Anschlusssituation nicht mit dem tatsächlichen Bestand übereingestimmt hätten. Das Grundstück sei nicht angeschlossen gewesen, sondern über Güllegruben entsorgt worden. Vom Vorderhaus seien keinerlei Abflussleitungen zur Straße geführt worden. Die Entwässerung erfolgte rückwärtig zu einer Güllegrube, die im Rahmen der Baumaßnahme verfüllt worden sei.

8

Der Beklagte sei nicht berechtigt, den streitbefangenen Beitrag zu erheben, denn die Anlage sei unter Wahrung ihrer Identität lediglich erneuert worden, da aufgrund Verschleißes eine Modernisierung notwendig gewesen sei. Es komme nicht auf die Identität des Rechtsträgers der Altanlage, sondern auf die Identität der Anlage selbst an. Die Schaffung einer neuen Anlage liege nicht vor. Der Herstellungsbeitrag scheide auch bereits dem Grunde nach aus. Den Gemeinden oblag nach der aufgrund Einigungsvertrags anwendbaren Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 bereits vor Inkrafttreten des Landeswassergesetzes Sachsen-Anhalt die Pflicht zur Abwasserentsorgung und Wasserversorgung. Da die Rechtsprechung eine Rechtsnachfolge von DDR-Kommunen ablehne, gewinne entscheidungserheblicher Bedeutung, dass Gemeinden sich faktisch den Altanlagen bemächtigt und jedenfalls konkludent durch Öffnung der Anlage gewidmet haben. In der Folge seien Benutzungsgebühren erhoben und die Eigentümer dem Benutzungszwang unterworfen worden. Den Gemeinden – hier die Stadt A-Stadt – seien die Altanlagen zugeordnet worden. Mit dieser Zuordnung sei die (neue) öffentliche Einrichtung entstanden, hierin sei die erstmalige Herstellung zu erblicken, da sich der Vorteil bereits ergeben habe. Heute erfolgende Baumaßnahmen dürften folglich nicht mehr als erstmalige Herstellung einer Anlage deklariert werden. Die Vorteilslage sei bereits „mit dem Eintritt des Verbandes“ und seinem Benutzungszwang des bestehenden Altsystems gegeben gewesen.

9

Der Alteigentümer werde gegenüber den Neuanschlussnehmern benachteiligt; Vorteilsgerechtigkeit sei nicht gegeben.

10

Der streitbefangene Bescheid sei zu unbestimmt. Umlagefähige Maßnahmen, die ausgeführt worden seien, würden nicht bezeichnet. Welche beitragsfähigen Neuanlagen mit welchem Kostenanteil in die Kalkulation des Herstellungsbeitrags II eingestellt worden seien, werde nicht ansatzweise ausgeführt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte unzulässige Sanierungskosten in den Herstellungsbeitrag II eingestellt habe, denn Teile der Anlage stammten aus den 30-er Jahren. Auch Unterhaltungsmaßnahmen seien lediglich gebühren-, jedoch nicht beitragsfähig. Der faktische Austausch der tatsächlich bestehenden Anlage wegen Verschleißes und deren Modernisierung, sei keine Herstellung, denn eine Anlage sei nicht nur rein technisch, sondern auch rechtlich zu verstehen. Eine neue Anlage sei nicht geschaffen worden, da die Identität der Anlage gewahrt geblieben sei.

11

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass nach dem maßgebenden Stichtag überhaupt beitragsfähige Anlagenteile geschaffen worden seien.

12

Nicht nachvollziehbar sei, ob der Beklagte denjenigen Aufwand herausgerechnet habe, der ausschließlich Neuanschlussnehmern diene. Es bestehe der Anschein, dass der Beklagte Deckungslücken über Beiträge refinanziert habe, anstatt den nicht beitragsfähigen Investitionsanteil über laufende Benutzungsgebühren zu finanzieren.

13

Der in der Beitragssatzung verwendete Vollgeschossfaktor sei willkürlich gegriffen worden und finde im Gesetz keinen Niederschlag.

14

Der in der Satzung festgelegte Beitragssatz sei überhöht und in wesentlichen Teilen nicht nachprüfbar. Aus den Medien sei bekannt, dass der Beklagte einen Teil seines Herstellungsaufwands durch Gebühren/Entgelte realisiert habe, diese seien vom Aufwand abzusetzen. Die tabellarische Übersicht zeige, dass sich die Gebührensätze seit 1992 auf einem hohen Level befunden hätten. Weshalb es der Einnahme eines Herstellungsbeitrags II aufgrund der Satzung vom 29.09.2010 bedurft habe, sei deshalb nicht erkennbar, weil – wie der frühere Geschäftsführer des Beklagten, Herr P…, in einem Interview im „… Kreisanzeiger“ vom 22.01.2004 erläutert habe – die Senkung der Gebühren deshalb möglich sei, weil „a l l e“ Investitionen durch die Gebühren- und Beitragskalkulation bereits finanziert worden seien. Die Anlagen seien zum Teil schon 12 Jahre alt und damit praktisch schon erwirtschaftet. Mindestens 10,208 Mio. EUR, die der Beklagte in die Kalkulation des Herstellungsbeitrags II eingestellt habe, seien bereits durch Gebühren gedeckt. Das Niveau des Beitragssatzes sei seit 1992 nahezu gleichbleibend, so dass die Vermutung naheliege, dass zuvor eine Gebührenfinanzierung erfolgt sei, d.h. dieser Anteil aus dem beitragsfähigen Investitionsaufwand herauszurechnen sei. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zwei Mal abrechne, einmal über Abschreibungen (kalkulatorische Kosten der Anlage) als auch über den Herstellungsbeitrag II. Denn der Beklagte verlange im Rahmen des kalkulatorischen Aufwands faktisch Vorschüsse auf Maßnahmen der nächsten 40 Jahre. Die Kosten für die Erneuerung der Schmutzwasserkanäle und Hausanschlüsse würden durch Abschreibungen über den Gebührenhaushalt refinanziert, so dass sie nicht zum Aufwand des Herstellungsbeitrags II gehören könnten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Aufwand bereits in den vorangegangenen Gebührenkalkulationen seinen Niederschlag gefunden habe, mithin nunmehr doppelt berücksichtigt werde.

15

Die Satzung vom 29.09.2010 sei nicht wirksam, weil Altanschließer zeitlich unbeschränkt herangezogen werden dürften und sie dadurch unangemessen benachteiligt würden. Die Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes (§§ 13b, 18 KAG LSA) habe weder eine Heilung der Satzung noch des Bescheides herbeigeführt. Es sei nicht Wille des Landesgesetzgebers gewesen, eine unwirksame Satzung zu heilen. Die neue Satzung des Beklagten vom 04.02.2015 verstoße gegen das Schlechterstellungsverbot, da in § 10 der Satzung höhere Mahngebühren verlangt würden.

16

Vor Maßnahmebeginn hätte eine Satzung mit einer Verteilungsregel beschlossen sein müssen, ansonsten entstehe keine sachliche Beitragspflicht, eine nachträglich rückwirkende Heilung der Satzung sei ausgeschlossen. Dies müsse auch für den Herstellungsbeitrag II gelten. Auch sei keine Unterrichtung der Beitragspflichtigen gemäß § 6d KAG LSA erfolgt.

17

Der in die Kalkulation eingestellte Aufwand für Druckleitungen und Pumpwerke in Höhe von 1.587.578 EUR bedeute für die Altanschließer keinen Vorteil. Der eingestellte Investitionsaufwand von 20.771.240 EUR enthalte diesen Aufwand, obgleich der Anschluss des Gefechtsübungszentrums L… und der Stadt … an das System A-Stadt keinen Vorteil für die Altanschließer bringe.

18

Die Kalkulation sei nicht nachprüfbar. Dies gelte sowohl für den Aufwand im Einzelnen, als auch die in den Ansatz gebrachten Flächen, da jedenfalls Übertragungs- und Additionsfehler nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Höhe der in den Ansatz gebrachten Einzelpositionen werde bestritten, sie würden nicht tief genug vereinzelt. Ohne nähere Angaben und Belege könne die Richtigkeit nicht unterstellt werden. Jede eingestellte Position müsse im Einzelnen namentlich benannt und belegt werden. Nur so könne geprüft werden, ob gebührenfähiger Aufwand oder solcher, der allein Neuanschlussnehmer bevorteile, enthalten sei. Die tabellarisch erfassten Flächen würden aus der Liegenschaftskarte bzw. aus dem Liegenschaftsbuch des Beklagten stammen. Es könne nicht geprüft werden, ob der Beklagte das Flächenmaß aus dem Grundbuch oder dem Kataster richtig übernommen habe, da keine Auszüge vorlägen. Zudem seien öffentliche Verkehrsflächen sowie sonstige öffentliche Flächen zu Unrecht herausgerechnet worden. Schließlich bestehe eine Diskrepanz zwischen der Grundbuchfläche und der Beitragsfläche. Die beim Herstellungsbeitrag I berücksichtigten Flächen stimmten nicht mit denen überein, die bei der Ermittlung des Beitragssatzes des Herstellungsbeitrags II Berücksichtigung gefunden hätten. Der Kläger habe wiederholt Akteneinsicht beantragt, dem sei – auch im gerichtlichen Verfahren – nicht nachgekommen worden.

19

Der Vorteil der Allgemeinheit müsse vom Aufwand abgesetzt werden. Denn der gleiche Vorteil, den die privaten Altanschlussnehmer hätten, habe auch die Allgemeinheit, die die Anlage auch vor dem Stichtag habe nutzen können. Materielle Vorteile der Allgemeinheit seien bspw. die Bereitstellung von Löschwasser, das Durchspülen der Kanalisation, Reinigung der Straßen nach Unfällen, Oberflächenwasserentsorgung (Entwässerung von Straßen, Wegen und Plätzen), Anlagen des Überflutungsschutzes; auch dies müsse bewertet werden.

20

Erneuerungskosten seien keine beitragsfähigen Kosten im Rahmen des Herstellungsbeitrags II. Denn Kosten der Unterhaltung und des Betriebs seien allein gebührenfähig. Die Beitragspflicht erlischt ein für alle mal, wenn die öffentliche Einrichtung hergestellt sei. Dies sei hier der Fall. Auch der Tatbestand der Erweiterung sei nicht erfüllt.

21

Der Beklagte habe zu Unrecht im Rahmen der Kalkulation den Aufwand für Hausanschlüsse berücksichtigt. Diese Kosten müsse jeder Grundstückseigentümer selbst tragen.

22

§ 6 Abs. 3 KAG LSA sei missachtet worden. Die Kläranlage in A-Stadt sei überdimensioniert und nach unrealistischen Einwohnergleichwerten geplant worden (geplanter Großschlachthof, ansässiger Großbetrieb: Asbestzementwerk, A-Stadt war Garnisonsstadt); auch die Leitungen seien so überdimensioniert, dass sie zusätzlich gespült werden müssten. Die hierdurch veranlassten Mehrkosten seien nicht beitragsfähig, da sie nicht notwendig gewesen seien.

23

Die in der Abgabensatzung geregelte Tiefenbegrenzung sei fehlerhaft, da der Beklagte lediglich einen Durchschnittswert ermittelt habe, so dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ein methodischer Fehler vorliege. Die zugrunde gelegten Grundstücke seien nicht repräsentativ. In A-Stadt gebe es 371 Straßen, weshalb die drei vom Beklagten berücksichtigten Straßen gewählt worden seien, bleibe offen. Die im Übrigen berücksichtigten Straßen in den Gemeinden Jävenitz, Altmersleben, Engersen, L.., ..., ...rhorst und Solpke seien bereits deshalb nicht repräsentativ, weil diese Gemeinden am Herstellungsbeitrag II nicht teilnehmen würden.

24

Auch die durchschnittliche Grundstücksgröße sei weder repräsentativ noch nachvollziehbar, sondern willkürlich ermittelt worden.

25

Der Kläger beantragt,

26

den Bescheid des Beklagten vom 21.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 aufzuheben.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Der Beklagte verteidigt seinen Beitragsbescheid.

30

Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.06.2013 das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 9 A 203/11 MD geführte Verfahren ausgesetzt und am 01.06.2014 wiederaufgenommen.

31

Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 gestellten und entschiedenen Beweisantrags wird wegen des Inhalts und der begründeten Entscheidung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die beim Gericht geführte Generalakte des Beklagten – die insbesondere dessen Satzungsrecht, die Kalkulation des Beitragssatzes des Beklagten vom 14.07.2010 (im Folgenden Kalkulation HB II), die Kalkulation des allgemeinen Herstellungsbeitragssatzes vom 01.07.2010 (im Folgenden: Kalkulation HB I) sowie die Ermittlung der Tiefenbegrenzung enthält – verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

32

I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

33

Der Bescheid des Beklagten vom 21.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

34

Rechtsgrundlage des Bescheides über einen besonderen Herstellungsbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Abgaben für die Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten vom 29.09.2010 – SBAS 2010 –, die in Entsprechung des § 26 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 13.10.2005 ordnungsgemäß im Amtsblatt des Altmarkkreises … und des Landkreises … jeweils vom 20.10.2010 bekanntgemacht worden und am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Danach erheben Landkreise und Gemeinden bzw. Zweckverbände nach wirksam erfolgter Aufgabenübertragung – § 6 GKG-LSA – zur Deckung ihres Aufwandes unter anderem für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit derselben ein Vorteil entsteht, Beiträge auf der Grundlage einer Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG LSA), soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist.

35

Zu Recht erhebt der Beklagte danach von dem Kläger einen Beitrag für die Herstellung seiner öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung in der Form eines besonderen Herstellungsbeitrages (1.). Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung – SBAS – ist wirksam (2.). Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung des hier streitigen Beitrages liegen vor (3.).

36

1. Bei den der Beitragserhebung zugrunde liegende Maßnahmen des Beklagten handelt es sich um die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, hier der zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a) der Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage vom 29.09.2010 – SAS –, § 1 Abs. 1 lit. a) SBAS 2010).

37

Der Beklagte als für die Abwasserbeseitigung zuständige Körperschaft errichtet abwassertechnische Anlagen zur zentralen Beseitigung des im Verbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers entsprechend seines Abwasserbeseitigungskonzepts, nachdem im Verbandsgebiet bis in die 1990-er Jahre Kläranlagen in A-Stadt und … sowie mehrere Oxidationsteiche mit den dazugehörigen Leitungsnetzen betrieben wurden. Diese hat der Beklagte mit Aufgabenübertragung faktisch übernommen. Die zunächst vom Abwasserzweckverband … errichteten Anlagen wurden durch Zusammenschluss des Beklagten und des Abwasserzweckverbandes … am 01.02.2002 Teil der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung. Entsprechend seines Abwasserbeseitigungskonzepts hat der Beklagte die bereits vorhandenen technischen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung (teilweise) dem Stand der Technik angepasst und erschließt bislang noch nicht angeschlossene Grundstücke durch Errichtung neuer Anlagen. Er beabsichtigt, über die drei vorhandenen Kläranlagen (A-Stadt, …, …), die eine Kapazität von ca. 53.7000 Einwohnerwerten (Kalkulationsstichtag 31.12.2009) aufweisen, das Abwasser dauerhaft zu entsorgen. In zulässiger Weise erhebt der Beklagte zur Deckung des insoweit erforderlichen Aufwandes Herstellungsbeiträge deshalb, weil allen davon abwasserseitig erschlossenen Grundstücken erstmalig eine dauerhafte Anschlussmöglichkeit geboten wird.

38

Die Erhebung – auch eines besonderen – Herstellungsbeitrages kommt selbstredend nur dann in Betracht, wenn für das Grundstück bislang zu keiner Zeit eine öffentliche Einrichtung (im Rechtssinne) betriebsbereit zur Verfügung gestellt wurde. Bei dieser Betrachtung ist allein daran anzuknüpfen, ob nach Lage der Dinge davon auszugehen ist, dass bereits vor der Gründung des Beklagten ein Abwasserbeseitigungskonzept beschlossen und eine diesem Konzept entsprechende Anlage vor der Gründung des Beklagten geschaffen worden ist. Hier käme allenfalls die Schaffung einer solchen öffentlichen Einrichtung durch die zum Verband gehörenden Gemeinden in Betracht, was jedoch nicht der Fall war. Mithin kann die gemeindliche Abwasserbeseitigung nach 1990 mittels der vorhandenen Altanlagen nur als (provisorische) Übergangslösung bis zur (erstmaligen) Schaffung der Abwasserbeseitigungsanlage durch den Beklagten angesehen werden (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005 - 9 A 118/04; juris).

39

Aus diesem Grunde vermag auch der Einwand, die Maßnahmen des Beklagten seien keine „Herstellung“ im rechtlichen Sinne, sondern allenfalls solche der „Unterhaltung“ oder „Sanierung“ von durch Zeitablauf mittlerweile sanierungsbedürftiger Anlageteile, nicht zu tragen. Denn der Beklagte stellt – wie dargestellt – nunmehr auch dem Grundstück des Klägers erstmals eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zur Verfügung (VG Magdeburg, B. v. 12.06.2012, 9 B 91/12, Rn. 26, juris). Das OVG Berlin-Brandenburg führt in dem Beschluss vom 01.03.2012 (OVG 9 S 9.12; juris) zu einem vergleichbaren Fall aus:

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„Spätestens aufgrund der Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) gab es auf dem Gebiet der damaligen DDR - rechtlich - keine kommunalen Wasser- bzw. Abwasseranlagen mehr. Erst infolge des Einigungsvertrages sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu Aufgaben der durch die DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 neu konstituierten Kommunen geworden, so dass öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen konnten. Eine rechtliche Kontinuität der kommunalen Einrichtungen besteht daher selbst insoweit nicht, wie eine Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 15 ff. m. w. N.). Vielmehr sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand.“

41

Der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags steht nicht entgegen, dass die den Vorteil vermittelnde öffentliche Einrichtung wesensgleich mit einer technischen Anlage ist, für die ggf. bereits einmal (bspw. vor 1945) ein mit dem heutigen Anschlussbeitrag vergleichbarer Anspruch entstanden war. Ein Fall der Doppelveranlagung liegt nicht vor. Denn eine gegebenenfalls in der Vergangenheit einmal bestehende öffentliche Einrichtung ist (ersatzlos) untergegangen und konnte deshalb auch nicht nach 1990 wieder aufleben. Der Untergang wurde durch den Übergang zu einer nach den Regeln der Planwirtschaft organisierten Abwasserbeseitigung vor dem Hintergrund der in der DDR geltenden Rechtsordnung bewirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Das dem Betrieb der ehemaligen öffentlichen Einrichtung von den Kommunen vorgehaltene Vermögen wurde ihnen entzogen, vergesellschaftet und erst durch die Kommunalisierungsvorschriften erneut dem ehemaligen Träger zugeordnet (vgl. Haack in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2014, § 8 Rn. 2128). Die Gemeinde haben die (faktisch) bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KAG LSA (15.06.1991) übernommen und diese übergangsweise fortgeführt. Bei diesen technischen Altanlagen handelte es sich nicht um kommunale öffentliche Einrichtungen im Rechtssinne, sie gelten mithin in der Regel nicht als „hergestellt“ im rechtlichen Sinne. Auch wenn die Gemeinde – hier die Stadt A-Stadt – eine solche Altanlage übergangsweise fortbetrieben hatte, führt dies nicht zur Annahme einer „Herstellung“. Denn es besteht keine Vermutung dergestalt, dass die Kommunen damit beabsichtigt hatten, gerade mit dem faktisch übernommenen Abwasserbeseitigungssystem den Grundstückseigentümern eine – wie aus einer Herstellung resultierende – dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit zu bieten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 05.07.2007, 4 L 229/06, juris). Gleiches gilt für den Beklagten in der Zeit, in der sich dieser Anlagen lediglich bediente, um die Abwasserbeseitigung übergangsweise aufrecht zu erhalten, da auch insoweit auf den – rechtlich allein beachtlichen – Planungswillen abzustellen ist (vgl. Haack in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2127, m.w.N.).

42

Handelt es sich mithin bei den beitragspflichtig gestellten Maßnahmen um eine Herstellung i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, hat der Beklagte dafür zu Recht keinen allgemeinen, sondern einen besonderen Herstellungsbeitrag festgesetzt. Zwar handelt es sich auch bei diesem Beitragsanspruch um einen Herstellungsbeitrag (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 19.05.2005, 1 L 252/04, juris; B. v. 18.11.2004, 1 M 61/04; Urt. v. 04.11.2003, a. a. O.), der sich jedoch hinsichtlich seiner Höhe wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA von dem allgemeinen Herstellungsbeitrag unterscheidet. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bestimmt zum einen, dass für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA am 16. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, in Abweichung von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA eine Beitragspflicht i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht für Investitionen entsteht, die vor Inkrafttreten des KAG LSA abgeschlossen worden sind. Zum anderen folgt aus der Regelung, dass bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, d. h. bei der Ermittlung der nach dem 15. Juni 1991 getätigten Investitionen, der Aufwand für die nach diesem Zeitpunkt neu erschlossenen oder zu erschließenden Gebiete unberücksichtigt bleiben muss. Obwohl durch diese Maßnahmen im Rahmen der (erstmaligen) Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 04.12.2003, 1 L 226/01, juris) auch den bereits am 15.06.1991 angeschlossenen Grundstücken eine dauerhaft gesicherte Möglichkeit zum Anschluss geboten wird, unterliegen diese wegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht der (allgemeinen) Herstellungsbeitragspflicht, was auch mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (OVG LSA, Urt. v. 04.12.2003, a. a. O.). Denn nach § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bedarf es einer für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht grundstücksbezogenen Betrachtungsweise in Abhängigkeit davon, ob das jeweilige Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAG LSA am 15.06.1991 bereits von (abgeschlossenen) Investitionen „betroffen“ war, aus denen sich in Bezug auf die Möglichkeit der Abwasserableitung gegenüber den davon nicht „betroffenen“ Grundstücken ein Vorteil ergab. Der vom Gesetzgeber insoweit vorgesehenen Differenzierung unterfallen jedoch nur solche Grundstücke, die vor der Herstellung der öffentlichen Einrichtung bereits von einer wesensgleichen, weil zentralen, von staatlichen Stellen betriebenen Abwasserbeseitigungsanlage bevorteilt waren (dazu OVG LSA, B. v. 10.07.2002, 1 L 335/01; Urt. v. 04.09.2003, 1 L 493/02; Urt. v. 04.12.2003, a. a. O.; zusammenfassend bei Haack in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2217 ff.). Für diese Grundstückseigentümer tritt – wie hier – an die Stelle des Herstellungsbeitrages wegen der durch die abgeschlossenen Investitionen bestehenden Vorteilslage ein besonderer Herstellungsbeitrag (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04, juris).

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2. Die SBAS ist entgegen der Auffassung des Klägers formell und materiell rechtmäßig.

44

2.1. Die Verbandsversammlung des Beklagten hat in der öffentlichen Sitzung vom 29.09.2010 die SBAS beschlossen (vgl. §§ 4 Abs. 2, 16 Abs. 1 GKG, §§ 6 Abs. 1, 50 Abs. 1 GO LSA). Anhaltspunkte für eine fehlende Beschlussfähigkeit (vgl. § 11 Abs. 5 GKG). liegen weder vor und noch werden solche vom Kläger behauptet. Die Verbandsgeschäftsführerin hat am gleichen Tag die Satzung in Entsprechung des § 16 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA ausgefertigt (vgl. dazu zuletzt OVG LSA, B. v. 23.11.2012, 4 L 158/12) und – wie bereits dargestellt – in den nach der Verbandssatzung vorgeschriebenen Bekanntmachungsorganen öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. § 16 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). Der Beklagte dürfte schließlich auch seiner Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 16 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 GO LSA nachgekommen sein. Dies bedarf keiner abschließenden Prüfung, da ein etwaiger Mangel nach § 6 Abs. 4 GO LSA wegen Zeitablaufs die Wirksamkeit der Satzung nicht berührt.

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2.2. Materielle Rechtsmängel haften der SBAS ebenfalls nicht an.

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2.2.1. Die Satzung wird den Anforderungen an § 2 Abs. 1 KAG LSA gerecht. Sie bestimmt in Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, die Entstehung der Schuld und den Satz der Abgabe (§§ 2 ff. SBAS). Auch der Umstand, dass nach § 5 Abs. 2 SBAS nur die Grundstücke dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen, die „bereits am 15. Juni 1991 an damals bestehende Schmutzwasserreinigungsanlagen angeschlossen waren und soweit deren Schmutzwasser nach dem damaligen Stand der Technik zentral behandelt wurde“, steht dem nicht etwa deshalb entgegen, weil nicht nur die angeschossenen, sondern auch die anschließbaren Grundstücke einem (nur) besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen. Denn welche Grundstücke bevorteilt bzw. – wie hier – zwar bevorteilt, aber nur zu einem geringeren Beitrag heranzuziehen sind, ergibt sich bereits zwingend aus dem Gesetz (§ Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 6 Satz 3 KAG LSA), weshalb dies gar nicht in der Gestaltungsbefugnis des Satzungsgeber liegt. Verstößt eine Satzung insoweit gegen höherrangiges Recht, führt dies jedoch lediglich zur Teilnichtigkeit der Satzung, weil mit dem in § 5 Abs. 2 SBAS ebenfalls enthaltenen abgesenkten Beitragssatz jedenfalls eine Heranziehung zum besonderen Herstellungsbeitrag weiterhin möglich ist und es wegen der gesetzlichen Regelung auf den mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers nicht ankommt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.04.2008, 4 L 181/07 sowie v. 28.05.2012, 4 L 231/11 jeweils zu Fragen der Teilnichtigkeit von kommunalen Satzungen).

47

2.2.2. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der in § 5 Abs. 2 SBAS auf 3,10 €/m² Beitragsfläche festgesetzte Beitragssatz weder gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA noch gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA normierte Aufwandsüberschreitungsverbot.

48

Den Grundstücken, denen am 15.06.1991 durch die vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen bereits Vorteil vermittelt wurde, ist durch einen im Vergleich zum allgemeinen Herstellungsbeitrag verminderten Beitrag Rechnung zu tragen.

49

2.2.2.1. Wie oben festgestellt, betreffen die Maßnahmen des Beklagten in Umsetzung seines Abwasserbeseitigungskonzeptes sowohl Alt- als auch Neuanschließer und wirken sich für sie - lediglich in unterschiedlicher Weise - vorteilhaft aus. Aus diesem Grunde bedarf es einer gesonderten Feststellung des auf die Altanschließer entfallenden Anteils am Gesamtaufwand. Der durch § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA erfolgten Privilegierung der Altanschlussnehmer ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Teil des Aufwandes für die nach dem 15.06.1991 geschaffenen Anlagenteile, der dazu dient, neue Flächen durch die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu erschließen, bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages unberücksichtigt bleibt. Nur dadurch, dass der Aufwand für diese Gruppe gesondert ermittelt wird, kann ihrer „priviligierten“ Stellung innerhalb der Gesamtheit der durch die öffentliche Einrichtung bevorteilten Grundstücke hinreichend Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung des Beitragssatzes für den besonderen Herstellungsbeitrag nicht nur - wie etwa bei einem Verbesserungsbeitrag - der Aufwand einbezogen werden darf, der notwendig war, um einen im Verhältnis zur ersetzen Anlage größeren Reinigungseffekt zu erzielen (OVG LSA, B. v. 18.11.2004, 1 M 61/04, S. 7 BA; Urt. v. 19.05.2005, 1 L 252/04, juris). Aufwandsfähig sind vielmehr alle Kosten, die zur Erreichung der beitragsfähig gestellten Maßnahme erforderlich sind. Dabei ist es jedoch nicht angezeigt, die zur Zweckerreichung erforderlichen Investitionen in der Abgabensatzung bzw. in einem Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen; entsprechende Anforderungen enthalten weder das Kommunalabgabengesetz noch andere einschlägige Fachgesetze (hier z. B. Wassergesetz LSA, GO LSA). Der zur Rechtfertigung des Beitragssatzes berücksichtigungsfähige Aufwand unterliegt allein der Beurteilung danach, ob er aus anlagen- bzw. kostenbezogener Sicht notwendig und erforderlich war, um die Anlage in Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht herzustellen, was letztendlich - mithin ggf. auch ohne vorherige Kalkulation - der abschließenden Beurteilung des Gerichts obliegt (zur sog. Ergebnisrechtsprechung OVG LSA, B. v. 06.04.2004, 1 L 433/02). Sofern bei der Ermittlung des Aufwandes auch solcher für die "Erneuerung" von Altkanälen berücksichtigt werden soll, muss es sich dabei jedoch um solche Maßnahmen handeln, die noch in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung im Übrigen stehen, wobei insoweit eine das planerische Ermessen des Einrichtungsträgers berücksichtigende großzügige Frist angezeigt ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28.10.2009, 4 L 117/07, in dem 25 Jahre zwischen der Schaffung der „neuen“ Anlageteile und der „Sanierung der Altkanäle“ unbeanstandet blieb). Regelmäßig dürfte jedoch die Berücksichtigung von solchem Aufwand für das Ersetzen von Altkanälen ausscheiden, der sich erst zu einem Zeitpunkt realisiert, in dem die vom Beklagten errichteten Anlagen gewöhnlicher Weise einer Erneuerung bedürfen. Dem Umstand, dass der besondere Herstellungsbeitrag lediglich ein verminderter Herstellungsbeitrag sein soll, ist zudem dadurch Rechnung zu tragen, dass die gewährten Zuwendungen Dritter, die im Zusammenhang mit der Schaffung der Abwasseranlage insbesondere nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben – RZWasR – (RdErl. des MU v. 07.01.1993, MBl. LSA S. 690, in der Fassung des RdErl. des MRLU v. 05.12.2001, MBl. LSA S. 109, sowie Erl. Des MLU v. 16.03.2009, MBl. LSA S. 289) allen Beitragspflichtigen zu Gute kommen und zwar unabhängig davon, aus Anlass welcher konkreten Maßnahme die Zuwendung erfolgt ist. Der sich um die Zuwendungen Dritter verminderte beitragsfähige Aufwand ist mithin danach zu beurteilen, in welchem Umfang er nur der Gruppe der altangeschlossenen Grundstücke zu dienen bestimmt ist. Daraus folgt, dass Aufwand, der nur der fortdauernden Anschlussmöglichkeit von Altanschlussnehmern dient, diesen „direkt“ zuzuordnen ist. Dienen Anlageteile sowohl Alt- als auch Neuanschließern, ist der Aufwand nach sachgerechten Kriterien dieser Gruppe zuzuordnen. Dabei dürfte im Regelfall zwischen den Anlageteilen Kanalsystem, Pumpstationen/ Überleitungen, Abwasserbehandlungsanlage dann zu unterscheiden sein, wenn sich bei isolierter Betrachtung signifikante Unterschiede in den den Altanschlussnehmern zuzuordnenden Anteilen ergeben. So bestehen keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Aufwand für den besonderen Herstellungsbeitrag aus dem Verhältnis ermittelt wird, wie es der Anzahl der Gruppenmitglieder (Einwohner bzw. Einwohner[gleich]werte) entspricht (VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04, juris). Bei der Ermittlung dieser Anteile ist vorrangig das zukünftige Verhältnis zwischen Alt- und Neuanschließern und sich daraus ggf. ergebende Besonderheiten (ggf. hohe gewerbliche Anteile bei Neuanschließern etc.) in den Blick zu nehmen. Weil der so ermittelte Aufwand für die Bestimmung des besonderen Herstellungsbeitragssatzes immer einrichtungsbezogen ist, da er sich regelmäßig auf die gesamte öffentliche Einrichtung bezieht, ist auch der „besondere Herstellungsaufwand“ zur Ermittlung des Beitragssatzes in das Verhältnis zur gesamten Beitragsfläche des Einrichtungsgebietes zu setzen (so auch OVG LSA, Urt. v. 25.05.2005, a. a. O.;VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04, juris).

50

Diesen Anforderungen wird der in § 5 Abs. 2 SBAS normierte Beitragssatz gerecht.

51

Bei der Aufwandsermittlung hat der Beklagte den im Zeitraum 1991 bis 2009 realisierten Herstellungsaufwand, dem auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten zukünftigen Herstellungsaufwand und dem bisherigen bzw. künftigen Aufwand für die Erneuerung der bereits zum 15.06.1991 bestandenen Schmutzwasserkanäle (sog. Altkanäle) sowie den bisherigen und zukünftigen Kosten für den ersten Grundstücksanschluss, der nach der Satzungslage des Beklagten Bestandteil des Herstellungsbeitrags ist, zu Recht in seine Berechnung eingestellt. Dies ergibt einen Aufwand für Kläranlagen, Pumpwerke/Überleitungen, Schmutzwasserkanäle und Hausanschlüsse von insgesamt 85.302.438,00 EUR (vgl. Kalkulation HB I). Dieser Aufwand ist um den Anteil zu kürzen, der allein durch die Neuanschließer bedingt ist, so dass sich für die Altanschließer ein anteiliger Aufwand von 22.740.371 EUR (ca. 26 %) ergibt.

52

Dies auf die einzelnen Kostenpositionen aufgeschlüsselt, ergibt folgendes Bild:

53

aa. Der in die Kalkulation des besonderen Herstellungsbeitrags einfließende Kostenanteil für Kläranlagen beträgt 7.296.284 EUR (ca. 26% der in der Kalkulation HB I eingestellten Kläranlagenkosten [27.804.219 EUR]). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn der Beklagte hat bei der Kostenposition der Kläranlagen insbesondere berücksichtigt, dass an die Kläranlage ... keine Altanschließer partizipieren, so dass diese Investitionsaufwendungen in die Berechnung – wie geschehen – nicht Eingang finden durften. Ausweislich der Seiten 3 und 4 der Kalkulation HB II hat der Beklagte auch lediglich die Kosten der Kläranlagen A-Stadt (18.270.541 EUR) und ... (1.444.843 EUR) bei der Ermittlung des Investitionsaufwandes für die Kläranlagen berücksichtigt. Gegen die Berechnung des Altanschließeranteils ist mit der obigen Darstellung nichts zu erinnern. Ausgehend von der zum Kalkulationsstichtag bestehenden Kapazität der jeweiligen Anlage (KA A-Stadt: 40.000 Einwohnerwerte, KA K...: 3.700 Einwohnerwerte) hat der Beklagte unter Verwendung sachgerechter Kriterien den Altanschließeranteil errechnet, indem er die am 15.06.1991 angeschlossenen Einwohnern ermittelt hat (KA A-Stadt: 10.163 Altanschließer, KA ….: 1.615 Altanschließer), so dass sich unter Berücksichtigung einer „Kapazitätsreserve“ [im Sinne von anderen Nutzern] von jeweils 20% (KA A-Stadt: 2.033 Einwohner, KA … 323 Einwohner) ein bis zum Jahr 2009 realisierter Investitionsaufwand von insgesamt 6.314.461 EUR (KA A-Stadt: 5.572.515 EUR, KA K...: 741.946 EUR) ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung der Einwohnerzahlen fehlerhaft erfolgt ist bzw. ein signifikanter Unterschied zu den zukünftig bevorteilten Altanschlussnehmern besteht, sind weder ersichtlich noch vom Kläger in das Verfahren getragen worden. Der Beklagte war auch berechtigt, in seine Berechnung eine solche „Kapazitätsreserve“ aufzunehmen, da hierdurch berücksichtigt wird, dass mitnichten nur Einwohner an die jeweilige Anlage angeschlossen waren, sondern auch Einwohnergleichwerte (bspw. für gewerblich genutzte Grundstücke, auf denen Abwasser anfiel) Berücksichtigung zu finden haben. Dass diese vom Beklagten in die Berechnung eingestellte „Kapazitätsreserve“ von 20% überhöht wäre, ist nicht ersichtlich, zumal etwaige Anhaltspunkte hierfür vom Kläger auch nicht vorgetragen werden. Entsprechend ist der Beklagte auch bei der Ermittlung der künftigen Aufwendungen für die KA A-Stadt verfahren, indem er die zukünftigen Kosten für die Kläranlage von 3.219.090 EUR (vgl. Kalkulation HB I, Seite 15,16) bei einer Kapazität von 40.000 EW in das Verhältnis zu den Altanschließern (12.200 Einwohnerwerte) gesetzt, mithin ein Betrag von 981.822 EUR ermittelt hat. Dementsprechend beträgt der für die Kläranlagen des Beklagten ermittelte Kostenanteil der Altanschließer 7.296.284 EUR (6.314.461 EUR + 981.822 EUR).

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Soweit der Kläger vorträgt, die Kläranlage A-Stadt sei überdimensioniert, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Ausweislich der Kalkulation des HB I wird eine etwaige Überdimensionierung der Kläranlagen des Beklagten (A-Stadt, …, …) in den Blick genommen (dort S. 21) und der zukünftige Auslastungsgrad der KA A-Stadt mit 94 % (bei Endausbau, Kapazität: 50.000 Einwohnerwerte), der KA K... mit 95% und der KA ... mit 62% angegeben. Bei der KA A-Stadt geht der Beklagte davon aus, dass im Jahr 2009 21.534 Einwohner angeschlossen sind und daneben 18.000 Einwohnergleichwerten vorliegen, was zu 39.534 Einwohnerwerten führt, die bei einer Anlagenkapazität von 40.000 Einwohnerwerten einen fast 100-igen Auslastungsgrad bedeuten. Von einer Überkapazität kann nicht die Rede sein. Zudem geht das Gericht mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 10.03.2011 – 4 L 67/09 –, juris) davon aus, dass eine beitragsrechtliche Überdimensionierung nur dann vorliegt, wenn die Planungen hinsichtlich der Entwicklung der Anschlusszahlen nicht auf sachgerechten Grundlagen beruhten und ob aus den so ermittelten Daten bei der Konzeption der Anlagengröße nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen worden sind (vgl. auch § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA). Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob die gewählte Anlagengröße auf sachgerechten Grundlagen und vernünftigen plausiblen Annahmen und Prognosen hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Anschlussnahme beruht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Planungen abzustellen (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.04.2006 - 4 L 187/05 -; vgl. auch Urt. v. 06.03.2003, 1 L 318/02; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 993; 1640 f.; 1844). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Anlage im beitragsrechtlichen Sinne überdimensioniert ist, ist danach das Abwasserentsorgungskonzept des Verbandes, dem im Rahmen seines Organisationsermessens ein entsprechender Entscheidungsspielraum eröffnet ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.03.2010, 4 L 375/08). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diesbezüglich „grob fehlerhaft geplant“ hat bzw. dass das aus der Kalkulation des HB I stammende Zahlenmaterial unrichtig ist, liegen weder vor noch behauptet der Kläger Entsprechendes.

55

bb. Auch gegen den in die Kalkulation des besonderen Herstellungsbeitragssatzes einfließenden Kostenanteil für Pumpwerke und Überleitungen von 1.587.587 EUR (ca. 10% der in der Kalkulation HB I eingestellten Kosten für Pumpwerke und Überleitungen [14.760.433]) ist nichts erinnerlich. In den auf den Seiten 17 und 18 der Kalkulation des HB II dargestellten „Daten des Überleitungssystems“ wurden die einzelnen Pumpwerke und Überleitungen, die auch Altanschließern zu dienen bestimmt sind, lagegenau aufgeschlüsselt und mit Kosten, die ihren Niederschlag in der Kalkulation des HB I finden, untersetzt. In Entsprechung des gewählten Einwohnerschlüssels hat der Beklagte die am Stichtag angeschlossenen Altanschließer zu den Neuanschließern ins Verhältnis gesetzt und die bis zum Jahr 2009 realisierten und zukünftigen Kosten verteilt. Kosten für Überleitungen und Pumpwerke zur KA ..., an der keine Altanschließer partizipieren (s.o. aa.), hat der Beklagte zu Recht nicht mit einbezogen. Soweit der Kläger einwendet, dass Altanschließer keinen Vorteil dadurch hätten, dass das Gefechtsübungszentrum Heer in L.. (GÜZ) und die Stadt .../... an die KA A-Stadt angeschlossen seien, so wird eine solche Sichtweise nicht dem Gesamtanlagenprinzip gerecht. Denn sowohl die Gemeinde L.., die gleichsam an der Überleitung partizipiert als auch die Stadt K.. verfügten zum maßgebenden Stichtag über Altanschließer (Gemeinde L..: 1.195 Einwohner, Stadt K..: 1.388 Einwohner), so dass eine anteilige Berücksichtigung zwingend ist. Anhaltspunkte dafür, dass Kosten für Überleitungen/Pumpwerke vom GÜZ Berücksichtigung gefunden hätten, ohne dass die Altanschließer hieran auch partizipieren, liegen nicht vor. Dass die Stadt K.. zum Stichtag eine eigene Kläranlage vorgehalten, die mit Umschluss auf die KA A-Stadt außer Betrieb genommen worden sei, führt insoweit zu keiner anderen Betrachtung. Ausgehend vom Gesamtanlagenprinzip und dem weitem Planungsermessen des Beklagten, der nunmehr Träger der Abwasserbeseitigungspflicht in der Stadt K.. ist, oblag es diesem, seine öffentlichen Einrichtungen zu bilden, mithin die Entscheidung im gesamten Verbandsgebiet lediglich eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zu betreiben. Dass er hierzu drei Kläranlagen betreibt und keine Kläranlage in der Stadt K.. vorhält, ist ohne rechtliche Relevanz, zumal auch die Sanierung der frühren KA K.. mit Kosten verbunden gewesen wäre, die im Rahmen der Kalkulation der Beiträge der öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung ihren Eingang gefunden hätten. Anhaltspunkte dafür, dass keine sachgerechten Erwägungen der Bildung der öffentlichen Einrichtung zugrunde gelegen haben, sind nicht ersichtlich. Offensichtlich hat sich der Beklagte hierbei vom Solidarprinzip leiten lassen, so dass die Kosten gleichmäßig auf alle Anschlussnehmer im Verbandsgebiet verteilt werden.

56

cc. Der in die Kalkulation des besonderen Herstellungsbeitragssatzes einfließende Kostenanteil für Schmutzwasserkanäle mit 11.136.866 EUR (ca. 33 % der in der Kalkulation HB I eingestellten Kosten für Schmutzwasserkanäle [35.317.875]) findet ebenso seine Rechtfertigung. In den Tabellen „Erfassung des Altkanalbestandes bis 15.06.1991“ (Kalkulation HB II S. 10ff.) hat der Beklagte nach Ortslagen/Straßen die einzelnen Altkanäle unter Benennung des Baujahrs aufgeführt und im Einzelnen dargestellt, welcher Kanal bei Benennung der Kosten erneuert wurde und hinsichtlich welchen Kanals nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten eine Erneuerung avisiert ist. Hierbei berücksichtigt der Beklagte zum einen das Alter im Zeitpunkt der Erfassung (2009) sowie das Alter im Zeitpunkt der avisierten Fertigstellung. Ausgehend von einer normativen Nutzungsdauer eines Schmutzwasserkanals von 60 Jahren, welche der durchschnittlichen Abschreibungsdauer für Kanalleitungen entspricht, geht der Beklagte dann von einem Erneuerungsbedarf aus, wenn der jeweilige Altkanal im Jahr 2016 die normative Nutzungsdauer überschritten hat, was bedeutet, dass der Beklagte hinsichtlich der in Jahren zwischen 1905 und 1955 gebauten Kanäle von einem Erneuerungsbedarf ausgeht. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Damit ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht verbunden, dass alle Altkanäle die im Jahr 2016 einen Erneuerungsbedarf aufweisen, bis zu diesem Zeitpunkt zu erneuern sind. Denn dass die öffentliche Einrichtung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt endgültig fertig gestellt sein soll, ist weder erforderlich noch vom Beklagten beabsichtigt, so dass die danach ermittelten künftigen Kosten, die zwischen 342 EUR bis 493 EUR je Meter Kanallänge prognostiziert werden, berücksichtigungsfähig sind. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zudem einwendet, dass die „Zahlenkolonne“ des insoweit eingestellten kalkulatorischen Aufwands nicht überprüfbar sei, bedarf es keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht. Das weite, an der normativen Nutzungsdauer der Anlage ausgerichtete Ermessen hat der Beklagte beanstandungsfrei ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Kostensatz (EUR/m) überhöht ist, sind weder ersichtlich, zumal gerichtsbekannt ist, dass die Kosten je Meter Kanallänge sich zwischen 250 € und 600 € bewegen, mithin keine Veranlassung besteht, den Einwendungen des Klägers weiter nachzugehen.

57

Der in die Kalkulation des HB II eingestellte kalkulatorische Aufwand für die Erneuerung von Altkanälen in Höhe von 9.173.487 EUR findet seinen Niederschlag auch in der Kalkulation des allgemeinen Herstellungsbeitrages, was wegen der sich im Verhältnis der Beitragssätze widerspiegelnden Gebotes der Belastungsgleichheit erforderlich ist. Anders gewendet: Was der Ermittlung des besonderen Herstellungsbeitrages zugrunde gelegt wird, muss auch Eingang in die Ermittlung des allgemeinen Herstellungsbeitrages gefunden haben. Nur so kann dem oben erörterten gemeinsamen Wesen dieser Beiträge hinreichend Rechnung getragen werden; gleiches gilt für ggf. beabsichtigte Deckungsquoten (dazu VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04 MD).

58

dd. Auch die in der Kalkulation ihren Eingang findenden realisierten und zukünftigen Grundstücksanschlusskosten in Höhe von 2.719.643 EUR (ca. 36% der in die Kalkulation HB I eingestellten Grundstücksanschlusskosten [7.419.910 EUR]) begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Zuvorderst ist festzustellen, dass nach § 2 Abs. 2 SBAS der Beitrag – mithin auch der besondere Herstellungsbeitrag – außer bei Hinterliegergrundstücken – die Kosten der erstmaligen Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses deckt, so dass gegen die Einstellung von Grundstücksanschlusskosten nichts zu erinnern ist. Die Kostenposition ermittelt der Beklagte, indem er den Altbestand an Grundstücksanschlüssen bis zum Stichtag erfasst und die Ist-Kosten bereits erneuerter Anschlüsse sowie die Plan-Kosten im Fall einer avisierten Erneuerung zugrunde gelegt. Hierbei legt der Beklagte einen durchschnittlichen Aufwand von 1.755 EUR je Anschluss zugrunde. Dass dieser Betrag überhöht ist, ist – vor dem Hintergrund der gerichtsbekannten durchschnittlichen Grundstücksanschlusskosten – nicht ersichtlich. Soweit der Kläger „prüfbare Zahlenkolonnen“ einfordert, um die Höhe des insoweitigen kalkulatorischen Aufwands überprüfen zu können, vermag die Kammer dies angesichts des tabellarisch dargestellten konkreten Erneuerungsbedarfs der Grundstücksanschlüsse und der zugrunde gelegten durchschnittlichen Grundstücksanschlusskosten nicht nachzuvollziehen.

59

ee. Dass der Beklagte sowohl im Rahmen der Ermittlung des allgemeinen Herstellungsbeitrags als auch des besonderen Herstellungsbeitrags den Anteil öffentlicher Verkehrsanlagen als Abzugsposten mit 0 EUR ausweist, ist offensichtlich dadurch bedingt, dass dieser seine öffentliche Einrichtung zur zentralen Entsorgung im Trenn- und nicht im Mischsystem betreibt (vgl. Schmutzwasserbeseitigungssatzung und SBAS) und im Übrigen auch nicht Aufgabenträger hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist. Damit ist eine Belastung der Anlage des Beklagten durch die Straßenentwässerung auszuschließen. Dergleichen gilt soweit der Kläger meint, dass „Gemeinkosten“ auszugliedern sein. Ein in abzugsfähigen Kosten auszudrückender Anteil der Allgemeinheit bedingt dadurch, dass das Kanalnetz „durchzuspülen“ (Seuchenschutz) sei oder dem Überflutungsschutz diene, vermag die Kammer gleichsam nicht zu erkennen. Etwaige Kosten können insoweit nicht entstehen, wenn die Anlage – wie hier – im Trennsystem arbeitet, mithin Oberflächenwasser nicht aufnimmt.

60

ff. Die sich danach ergebenden Aufwendungen (aa. bis dd.) von insgesamt 22.740.371 EUR (tatsächliche Aufwendungen: 10.207.863 EUR, kalkulatorische Aufwendungen von 2010 bis zur Fertigstellung der öffentlichen Einrichtung) hat der Beklagte sodann um den Anteil der eingenommenen und geplanten Zuwendungen gekürzt. Unter Berücksichtigung des im Rahmen des allgemeinen Herstellungsbeitrags einzustellenden Aufwands von 85.302.438,00 EUR ermittelt sich bei einzustellenden tatsächlichen Zuwendungen (incl. verrechneter Abwasserabgabe) von 17.900.007 EUR und geplanten Zuwendungen von 1.007.500 EUR ein Altanschließeranteil von 1.749.106 EUR bei den realisierten und 220.026 EUR bei den prognostizierten Zuwendungen. Gegen die Berechnung ist dem Grunde als auch rechnerisch nichts zu erinnern.

61

gg. Es bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die öffentliche Einrichtung des Beklagten bereits durch Schmutzwassergebühren refinanziert worden ist. Wäre dies der Fall, würde dies gegen den in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA enthaltenen Grundsatz streiten, dass Beiträge nur für „eigenen“ [Herstellungs-]Aufwand erhoben werden können. Ist der Aufwand jedoch durch Benutzungsgebühren im Sinne von § 5 KAG LSA refinanziert worden, führt dies ungeachtet deren Rechtswidrigkeit jedoch dazu, dass dieser Aufwand nicht noch einmal über Beiträge eingenommen werden darf. Greifbare Anhaltspunkte ergeben sich weder unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 1992 maßgebenden Gebührensätze noch aus den vormals vom Beklagten kalkulierten Beitragssätzen bis 2002 (HB I), die zwischen 29,23 DM bis 21,00 DM lagen. Auch der vom Kläger zitierte Artikel vom 22.01.2004 (Gardelegener Kreisanzeiger „Frohe Botschaft für die Kunden: Das Wasser soll billiger werden“) führt insoweit nicht weiter. Denn allein der Umstand, dass eine positive Bilanz gezogen worden sei, die dazu geführt habe, dass die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2004 gesenkt worden sei, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Dass alle Investitionen mit der „Gebühren- und Beitragskalkulation“ finanziert worden seien – wie der Kläger behauptet –, kann dem Artikel nicht entnommen werden. Dort wird lediglich ausgeführt, dass der Verbandsgeschäftsführer, …, erläutert habe, dass Gründe für die Gebührensenkung der fast 100%-ige Anschlussgrad sowie Großkunden (GÜZ, Grocholl) seien. Hinzu käme die Reduzierung von Abschreibungen auf technische Anlagen, da diese zum Teil 12 Jahre alt und damit praktisch erwirtschaftet seien. Im Bereich ... habe der Verband durch diverse Sanierungsarbeiten in alten Pumpwerken die Energiekosten reduzieren können. Schließlich spare der Verband auch bei den Zinszahlungen, da ein Großteil der Kredite bereits abgezahlt worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten bereits refinanziert worden seien, so dass es keiner Beitragserhebung mehr bedarf, ergeben sich hiernach nicht.

62

Die Kammer sieht sich auch deshalb nicht gehalten, den Anregungen des Klägers zu einer diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung weiter nachzugehen, weil die Refinanzierung von Investitionskosten über Benutzungsgebühren in Sachsen-Anhalt unzulässig ist (dazu Haack, a. a. O., § 8 Rn. 2108 m. w. N.; so auch VG Halle, Urt. v. 24.04.2013, 6 A 143/11). Vor dem Hintergrund des an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten (Art. 20 Abs. 3 GG) müssten insoweit schon solche Gründe vorgetragen werden bzw. ersichtlich sein, die zwingend für einen Verstoß dagegen sprechen würden.

63

hh. Auch der Vortrag des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zweimal abgerechnet habe, weil er Abschreibungen sowohl in der der Gebührenkalkulation als auch in der Kalkulation des Herstellungsbeitrags berücksichtigt habe, verfängt nicht. Denn es besteht angesichts der vorliegenden Unterlagen kein Anhalt dafür, dass der Beklagte die gebührenwirksamen Abschreibungen auch im Rahmen des Investitionsaufwands (kalkulatorische Kosten) berücksichtigt hat.

64

Der Klägervertreter verkennt in diesem Zusammenhang die Systematik der Beitrags- und Gebührenkalkulation und -erhebung. Bei der Beitragskalkulation zur Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes wird der gesamte beitragsfähige Herstellungsaufwand berechnet. Grundlage dieser Berechnung ist der Investitionsaufwand vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der gesamten Einrichtung. Hinsichtlich der Investitionen, die nach dem Zeitpunkt der Kalkulation erfolgen sollen, ist der Aufwand zu prognostizieren. Ist – wie hier (s.o. im Einzelnen) – die Prognose ordnungsgemäß erfolgt, kommt es auf den tatsächlichen Herstellungsaufwand nicht an. Bei der Gebührenberechnung dürfen dagegen keine Investitionskosten berücksichtigt werden. Die in § 5 Abs. 2a KAGA LSA bezeichneten Anschaffungs- und Herstellungskosten dienen lediglich der Ermittlung der Abschreibungen, wobei der aus Beiträgen aufgebrachte Anteil – ebenso wie die Zuwendungen – außer Betracht bleibt (§ 5 Abs. 2 Satz 5 KAG). Jedenfalls was das hier allein interessierende Anschlussbeitragsrecht betrifft, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass kalkulatorische Abschreibungen nicht aufwandsmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, B.. v. 01.07.2003, 1 M 492/02, juris; vgl. auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 848 und Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 990, wonach Abschreibungen nur für Erneuerungsbeiträge zu berücksichtigen seien).

65

ii. Auch die der Ermittlung des Beitragssatzes zugrunde liegenden (bevorteilten) Grundstücksflächen begegnen in Ansehung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie der in das Verfahren getragenen Aspekte keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die sich aus der Kalkulation des HB I ergebende beitragspflichtige Fläche von 5.436.749 qm ist auch im Rahmen der Beitragskalkulation des HB II zugrunde gelegt worden. Insoweit sind auch keine Grundbuchauszüge oder Kataster vorzulegen, aus denen sich in der Addition die zugrunde gelegte Fläche ergibt, zumal durch den Beklagten hinreichend erläutert wurde, dass der Flächenermittlung – amtliche – Dokumente, wie das ALB und ALK zugrunde lagen (vgl. §§ 126 ff. GBO, §§ 19 ff. VermGeoG LSA); daran (unbegründet) zu zweifeln, besteht keine Veranlassung. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Flächenermittlung fehlerhaft ist, liegen weder vor noch werden sie vom Kläger substantiiert in das Verfahren eingeführt. Allein die Behauptung, die Richtigkeit der Flächenangaben sei fraglich, genügt nicht, zumal der Kläger durch die zur Verfügung stehenden Unterlagen (Kalkulation HB I) in die Lage versetzt wird, die Flächenangaben zu überprüfen und Ungereimtheiten aufzuzeigen. Denn ausgehend von der Kalkulation des HB I, in der die berücksichtigungsfähigen Flächen im Verbandsgebiet im Einzelnen gemeindebezogen tabellarisch aufgeführt werden, drängt sich eine – insbesondere zu geringe – unrichtige Berücksichtigung der heranzuziehenden Flächen dem Gericht nicht auf.

66

jj. Soweit der Kläger meint, der Beklagte müsse jede einzelne – in die Kalkulation eingestellte – Investition namentlich benennen und belegen, für was, wann, an wen gezahlt worden sei, damit er in die Lage versetzt werde, überprüfen zu können, dass die Ausgaben nicht bereits durch Gebühren refinanziert worden seien, so besteht hierzu aus Sicht des Gerichts kein Anlass. Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist das Vorhandensein tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Für-Möglich-Halten rechtfertigende Anhaltspunkte. Finden sich solche im Prozessstoff nicht und nennt auch der Kläger solche nicht, die als Grundlage für seine Vermutung in Frage kommen oder verbietet sich nach seinem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung, darf der Schluss gezogen werden, dass die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden ist. In einem derartigen Fall geht es dem Kläger nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 09.01.2014, 6 K 1079/12, juris). Hier geht es dem Kläger ersichtlich darum, ermitteln zu lassen, ob die auf keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte gestützten Behauptungen nicht vielleicht doch wahr sind, so dass kein Anlass besteht, detaillierte Unterlagen vom Beklagten abzufordern und gerichtlich zu überprüfen.

67

Nach Auffassung des Gerichts ist zwar die Frage nach der Einhaltung des sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ergebenden Aufwandsüberschreitungsverbots im Zusammenhang mit der Festsetzung des Beitragssatzes jedenfalls dann in Streitigkeiten Gegenstand der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn der Kläger einen Verstoß dagegen nachhaltig rügt bzw. sich ein solcher aufdrängt. Diese Pflicht bedingt dann die Beiziehung einer Kalkulation hinsichtlich des maßgeblichen Beitragssatzes. Denn erst dadurch ist das Gericht überhaupt in der Lage, eine mit dem sogenannten richterlichen Fingerspitzengefühl (dazu BVerwG, Urt. v. 17.04.2002, 9 CN 1.01, juris) verbundene Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Deshalb besteht für die abgabenerhebende Körperschaft die prozessuale Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Hs.2 VwGO), spätestens im gerichtlichen Verfahren die der Ermittlung des Satzes zugrunde liegende Kalkulation vorzulegen und ggf. entsprechend zu erläutern (dazu im Gebührenrecht: OVG LSA, Urt. v. 27.07.2006, 4 K 253/05). Eine in sich schlüssige und verständliche, mithin prüffähige Kalkulation, ist Grundlage und Ausgangspunkt für die dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltsaufklärungspflicht.

68

Dieser Pflicht ist der Beklagte vorliegend durch Vorlage seiner Beitragskalkulationen für den allgemeinen und besonderen Herstellungsbeitrag nachgekommen. Dem steht nicht der vom Kläger geltend gemachte Umstand entgegen, dass es sich dabei zugegebenermaßen lediglich um eine Zusammenfassung und Darstellung der Kosten handelt, die sich für die öffentliche Einrichtung aus der Gesamtheit der dem Beklagten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung handelt. Ungeachtet des Umstandes, dass die hier vorgelegten Kalkulationen nicht nur auf ihre rechnerische Ergebnisrichtigkeit, sondern auch dahingehend überprüfbar sind, welche wesentlichen Grundsätze der Beitragsermittlung zugrunde lagen (Beitragsfähigkeit der angesetzten Kosten, Herleitung der Kosten aus den jeweiligen Anlagegruppen [Klärwerk, Kanalsystem etc.], Verteilung der Gesamtkosten nach sachgerechten Schlüsseln auf die Altanschließer, Berücksichtigung des in der Abgabensatzung gewählten Maßstabes etc.), genügt ein Beklagter seiner prozessualen Mitwirkungspflicht in der Regel bereits dann, wenn die vorgelegte Kalkulation diesen Anforderungen gerecht wird. Denn der Inhalt einer Kalkulation ist gesetzlich nicht determiniert. Es handelt sich bei derselben aus der Sicht der Behörde um ein Rechenwerk, welches unter Beachtung der abgabenrechtlichen Aspekte geeignet sein muss, den in den einzelnen Vorschriften (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) enthaltenen Ge- und Verboten gerecht zu werden. Eine Pflicht zur Erstellung einer darüber hinausgehenden Kalkulation ergibt sich weder aus den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes noch aus den für die Zweckverbände entsprechend anwendbaren Vorschriften des Gemeinderechts (vgl. § 16 Abs. 1 GKG LSA). Aus diesem Grunde geht auch die Annahme des Klägers fehl, bereits bei der Beschlussfassung über den Satz müsse der dafür zuständigen Körperschaft eine solche Kalkulation vorliegen (siehe dazu OVG LSA, Urt. v. 27.07.2006, a. a. O.). Der Kläger hat deshalb keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den zugrunde gelegten Aufwand bereits in der Kalkulation nachvollziehbarer darstellt. Diese sind aus sich heraus verständlich und dem Grunde nach nachvollziehbar. Weder die Kalkulation noch sonstige Umstände geben Veranlassung, diese Angaben des Beklagten in Zweifel zu ziehen.

69

Bestehen für ein Gericht aufgrund der vorgelegten Kalkulation keine belastbaren Zweifel daran, dass sich der festgesetzte Beitragssatz darauf zurückführen lässt, so besteht zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen keine Veranlassung, da dieses zu einer von § 86 Abs. 1 VwGO nicht gebotenen „ungefragten Fehlersuche“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002, a. a. O.) führen würde, die sich auch nicht mit dem damit ggf. eintretenden Rechtsschutzziel des Klägers rechtfertigen ließe. Deshalb muss das Gericht nicht von Amts wegen jede mögliche Alternative erwägen und jedem nur möglichen Gesichtspunkt nachgehen. Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen sind nur dann veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen. Gleiches gilt aufgrund allgemein von einer Partei geäußerter Zweifel an der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns; auch dies gebietet es nicht, von Amts wegen in eine dezidierte Fehlersuche einzutreten (dazu Geiger in: Eyermann, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 86 Rn. 10 m w. N.).

70

Der Kläger steht auch bei der so angenommenen Reichweite von § 86 Abs. 1 VwGO nicht rechtsschutzlos. Denn das Gericht ist dann zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, wenn der Kläger konkrete Einwendungen wegen eines vom Beklagten vorgetragenen Sachverhaltes erhebt. Denn aus den Regelungen in § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO, in § 86 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie in § 95 Abs. 1 VwGO ergibt sich, dass die Beteiligten selbst verpflichtet sind, bei der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken. Es handelt sich dabei neben der prozessualen Pflicht zugleich um eine materielle Mitwirkungslast (dazu Breuning in: Posser/Wolff, VwGO, Komm., § 86 Rn. 46 m. w. N.). Die Mitwirkung eines Klägers an der Aufklärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit Feststellung eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot ist ihm auch zumutbar. Sieht ein Gericht von sich aus keine Veranlassung, aufgrund einer vorgelegten Kalkulation weitere Nachforschungen von Amts wegen anzustellen, so ist es einem Beteiligten zuzumuten, seine Zweifel an der Höhe des Beitragssatzes durch konkrete Einwendungen in einer Weise zu substantiieren, aus denen sich für das Gericht eine weitergehende Sachverhaltsaufklärungspflicht ergibt. Die Beantwortung der Frage nach weiterer Sachverhaltsaufklärung richtet sich dabei nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven Fähigkeiten eines Beteiligten. Dass vielfach das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrautem Laien überfordert, entbindet den jeweiligen Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens nach § 162 Abs. 1 VwGO, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, B. v. 13.03.1992, 4 B 39/92, juris). Jedenfalls ist es einem Kläger, der die Auffassung vertritt, die in der Satzung festgesetzte Höhe des Beitrages verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zumutbar, sich durch detaillierte Fragen in die Lage zu versetzen, derartig konkrete Einwendungen führen zu können und substantiierte Kalkulationsrügen einzubringen. So bleibt es ihm unbenommen, im Widerspruchs- und auch im gerichtlichen Verfahren z. B. zu erfragen, wie sich die einzelnen Kostenpositionen zusammensetzen und auf welcher Grundlage die erfolgten Prognosen beruhen (vgl. zum Vorstehenden auch OVG LSA, B. v. 02.03.2010, 4 L 200/09OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.03.2011, 9 S 95.10; BayVGH, B. v. 03.01.2012, 20 ZB 11.1112; alle juris).

71

In dieser Weise hat der Kläger hier nicht vorgetragen. Vielmehr hat er lediglich allgemeine Zweifel an der Richtigkeit der Höhe des Beitragssatzes geäußert und dessen Richtigkeit in Frage gestellt.

72

kk. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der in § 5 Abs. 2 SBAS auf 3,10 €/m² Beitragsfläche festgesetzte Beitragssatz weder gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA noch gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA normierte Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt.

73

Soweit hier im Rahmen der Kalkulation sowohl beim allgemeinen als auch beim besonderen Herstellungsbeitrag die verrechnete Abwasserabgabe als Abzugsposten eingestellt worden ist, ist fraglich, ob diese zur Ermittlung des „eigenen [umlagefähigen] Aufwandes“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen ist. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es sich dabei aus seiner Sicht um „ersparten [Investitions-]Aufwand“ handelt, selbst wenn dies im Rahmen der Abwasserabgabe (§ 10 Abs. 2 bis 5 AbwAG) realisiert wurde. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die infolge der Verrechnung mit Investitionen eingetretene Folge zu keiner – wie bei direkten Zuwendungen – unmittelbaren Minderung der Investitionskosten für die öffentliche Einrichtung führt, sondern lediglich eine „Ersparnis“ in Bezug auf die eigentlich zu leistende Abwasserabgabe bewirkt (vgl. zu den Auswirkungen für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 5 KAG LSA auch § 7 Abs. 4 AG AbwAG LSA).

74

Ob die verrechnete Abwasserabgabe wie aufwandsmindernde Zuwendungen Dritter zu behandeln sind, kann schlussendlich deshalb dahinstehen, weil dies allenfalls einen noch höheren berücksichtigungsfähigen Aufwand bewirken würde, der höchstmögliche Beitragssatz mithin über dem ermittelten Beitragssatz von 3,82 €/m² liegen würde. Ein zu geringer Beitragssatz beschwert den Kläger jedoch nicht. Dies ergibt sich aus folgendem:

75

Für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es erforderlich, dass dieser den Kläger selbst in seinen Rechten einschließlich sog. rechtlich geschützten Interessen verletzt, d. h. Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt, die zumindest auch den Schutz der Interessen des Klägers zum Ziel haben; sog. Schutznormen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage, § 113 Rn. 26; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage, § 113 Rn. 20 h. M.). Ob und in welchem Umfang eine Norm des objektiven Rechts auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist, ist eine Frage der Auslegung, die unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsordnung und der in dieser wirksamen Schutz- und Zweckbestimmungen mit den üblichen juristischen Methoden der Auslegung zu beantworten ist. Diese führt vorliegend dazu, dass der hier insbesondere einschlägigen Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ein doppelter Regelungsgehalt innewohnt. Die Norm schützt einerseits den Abgabepflichtigen in Bezug auf Art, Höhe sowie andere Umstände der Abgabe und wirkt andererseits normenkonkretisierend und -ausfüllend im Sinne kommunalrechtlicher Haushaltsvorschriften (§ 91 GO LSA/ § 99 KVG LSA i. V. m. § 16 Abs. 1 GKG LSA). In Bezug auf den Rechtskreis zum potentiell Beitragspflichtigen ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben. In diesem Sinne ist die Vorschrift notwendige Eingriffs- und Befugnisnorm i. S. v. Art. 20 Abs. 3 GG. Sie schützt ihn insoweit, dass nur solche Abgaben und Abgaben in der Höhe erhoben werden, wie diese von Gesetzes wegen vorgesehen sind, bestimmt mithin Inhalt und Schranken des Eingriffs in seine Rechte. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erlaubt deshalb eine Beitragserhebung nur für die darin benannten Maßnahmen und nur in aufwandsdeckender Höhe (sog. Aufwandsüberschreitungsverbot).

76

Entfaltet § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA gegenüber einem potentiell Beitragspflichtigen Schutzwirkungen lediglich in diesem Umfang, kann ein Beitragsbescheid, mit dem ein Anschlussbeitrag nach § 6 KAG LSA festgesetzt wird, den Kläger nicht etwa deshalb in eigenen Rechten i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen, weil er auf einer Abgabensatzung mit einem Beitragssatz beruht, der im Ergebnis den Aufwand für die beitragspflichtige Maßnahme nicht im vollen Umfange zu refinanzieren in der Lage ist. Denn erschöpfen sich die Schutzwirkungen einer gesetzlichen Norm darin, die Höhe des Beitrages zu begrenzen, so besteht keine Veranlassung, eine Verletzung in eigenen Rechten i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch dann anzunehmen, wenn die beitragserhebende Körperschaft mit der auf der Grundlage dieser Vorschrift allein zum Zwecke des Eingriffs in die Rechte des Bürgers erlassenen Beitragssatzung ggf. gegen andere als die in der gesetzlichen Norm selbst angelegten Schutzzwecke verstößt. Von einer die Beitragserhebung nach § 6 KAG LSA umsetzenden Satzung kann mithin nicht mehr an Rechtsverletzung für einen Kläger ausgehen, als diese dem Bürger an Schutz durch die gesetzliche Norm selbst gewährt wird. Soweit § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. § 91 Abs. 1 und 2 GO LSA darüber hinaus zugleich die Verpflichtung zur Erhebung von (aufwandsdeckenden) Beiträgen enthält (zur insoweit bestehenden Beitragserhebungspflicht: Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 507), rechtfertigt ein darauf beruhender Rechtsverstoß allenfalls ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten nach §§ 136 ff. GO LSA/ §§ 146 ff. KVG LSA. Aus diesen Gründen sind auch Beitragssatzungen, deren Beitragssatz (wesentlich) hinter dem ermittelten bzw. ermittelbaren höchstzulässigen Beitragssatz zurückbleibt, geeignet, (sachliche) Beitragspflichten zu begründen. Deshalb findet das Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde ihre Rechtfertigung auch nicht in der Unwirksamkeit der Satzung, sondern allein in der Korrektur einer (kommunalrechtlichen) Pflichtverletzung.

77

Vorstehendes unterscheidet sich deshalb von den Rechtsfolgen die eintreten, wenn eine Satzung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht gerecht wird. Denn insoweit schützt § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA den Bürger dahingehend, dass Abgaben nur auf der Grundlage einer wirksamen Satzung erhoben werden dürfen. Diese Schutzvorschrift ist bei einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verletzt. Hier wird die Satzung § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA jedoch gerecht, da ein solcher Beitragssatz enthalten ist, der den Anforderungen der Schutznorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entspricht.

78

2.2.2.2. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der übrigen Regelungen der SBAS mit höherrangigem Recht bestehen ebenfalls nicht.

79

aa. Insbesondere ist der vom Beklagten in § 4 SBAS gewählte modifizierte Flächenmaßstab, der sich an der bevorteilten Grundstücksfläche und dem (zulässigen) Maß der baulichen Nutzung in der Gestalt der Anzahl der Vollgeschosse orientiert, für die Erhebung eines Beitrags zur Herstellung einer zentralen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der geeignet ist, dem in § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA festgelegten Vorteilsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. Haack in Driehaus, a. a. O., § 8, Rn 2173 ff. m. w. N.). Da es sich dabei lediglich um den Maßstab für die Beitragserhebung für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage handelt, kommt es nicht darauf an, welcher Maßstab für andere Entsorgungsarten – zentral, dezentral, Niederschlagswasser, Bürgermeisterkanäle – für die Abgabenerhebung geeignet ist. Insoweit betreibt der Beklagte ausweislich seiner SBS zur Beseitigung des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers vier rechtlich selbstständige Anlagen als öffentliche Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 SBS, § 1 Abs. 1 lit. a bis d SBS). Hierzu zählen neben der hier streitbefangenen Einrichtung zur zentralen Beseitigung und Reinigung von Schmutzwasser die öffentliche Einrichtung zur Aufnahme und Ableitung des in Hauskläranlagen auf den Grundstücken vorbehandelten Schmutzwassers ohne anschließende Reinigung des Schmutzwassers in einem Klärwerk (Bürgermeisterkanal) sowie die öffentlichen Einrichtungen zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung für Schmutzwasser aus Sammelgruben und für Fäkalschlamm aus einzelnen Hausklär- oder gemeinschaftlichen Grundstückskläreinrichtungen. Der Beklagte ist dagegen nicht Träger der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung, so dass er insoweit auch keine öffentliche Einrichtung betreibt.

80

bb. Auch die nach Erfahrungen des Gerichts in der jüngsten Vergangenheit vermehrt in den Mittelpunkt der rechtlichen Erörterung getretene Frage nach der Vereinbarkeit der auch hier in § 4 Abs. 3 lit. c) Ziffer 2 SBAS enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelung ist vorliegend zu bejahen. Zuvorderst sieht sich das Gericht jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass deshalb nicht gleichsam jede Satzung insoweit auf ihre Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA von Amts wegen zu untersuchen ist. Denn dass eine Tiefenbegrenzungsregelung auch im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen grundsätzlich rechtlich zulässig ist, ist hinreichend geklärt. Erst wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die der Tiefenbegrenzungsregelung zugrunde liegenden Tatsachen nicht zutreffend sind, besteht für das Gericht in Ansehung von § 86 Abs. 1 VwGO Veranlassung, dem weiter nachzugehen.

81

Nach § 4 Abs. 3 lit. c) Ziffer 2 SBAS gilt als bevorteilte Grundstücksfläche in den Fällen, in denen die Grundstücksfläche teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegt, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen dem Grundstück, in dem der Hauptsammler verläuft (Hauptsammlergrundstück), und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen. Diese Regelung ist vorteilsgerecht, was der alleinige Beurteilungsmaßstab ist, weil sie geeignet ist, orientierend an den örtlichen Verhältnissen, hinreichend den für die Ermittlung des auch im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen für die Beitragsbemessung maßgeblichen (bauplanungsrechtlichen) Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 11.04.2013, 9 A 158/11 MD; OVG LSA, B. v. 21.10.2014, 4 K 245/1, jeweils m. w. N; BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 9/13 zum Erschließungsbeitragsrecht; alle juris).

82

Dies gilt auch, sofern das OVG LSA in seinem Beschluss vom 21.10.2014 unter Hinweis auf das dem Normgeber insofern zustehende Ermessen darauf verweist, Voraussetzung für dessen ordnungsgemäße Ausübung sei es, dass er die Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei ermittelt und das Gericht die Auswahl repräsentativer Grundstücke, die Entscheidung zur Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen und die Gewichtung der Bebauungstiefen nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen überprüft, jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen darf. Insofern gilt – im Lichte der Ausführungen der Gerichte in den vorstehend zitierten Entscheidungen – das Folgende:

83

Ist die Aufnahme einer Tiefenbegrenzung in eine Beitragssatzung gesetzlich allein durch den Vorteilsbegriff des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA legitimiert, unterliegt sie in Bezug auf ihre dahingehende Vereinbarkeit der gerichtlichen Kontrolle. Hat das Gericht Veranlassung zu der Annahme, die in einer Satzung festgelegte Tiefenbegrenzung sei damit nicht vereinbar, hat es den Sachverhalt dahingehend aufzuklären, dass es die Körperschaft anhält, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die festgelegte Tiefenbegrenzung ergeben soll. Eine weitergehende „Aufklärung der örtlichen Verhältnisse“ dürfte dagegen regelmäßig nicht angezeigt sein, da insofern die Vermutung besteht, dass bereits solche Unterlagen vorgelegt wurden, die aus der Sicht der Körperschaft das Ergebnis zu tragen in der Lage sind. Dies gilt selbstredend dann nicht, wenn die Unterlagen z. B. von einer ganz anderen Herangehensweise geprägt sind und die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass die Tiefenbegrenzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. dazu VG Magdeburg, Urt. v. 07.03.2012, 9 A 190/10 MD zu § 86 Abs. 1 VwGO). Nicht allein maßgebend ist dagegen, ob und welche Unterlagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorlagen. Es ist seit geraumer Zeit in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung des Landes Sachsen-Anhalt geklärt, dass die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm allein davon abhängt, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so schon OVG LSA, B. v. 19.06.2001, 1 L 267/01). Dies ist mithin auch der alleinige Maßstab für die gerichtliche Prüfung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung.

84

Vorteilsgerecht ist die Festlegung einer Tiefenbegrenzung dann, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer typisierenden Wirkung geeignet ist, die bevorteilte Grundstücksfläche zu ermitteln. Zu Recht weist das OVG LSA insoweit darauf hin, dass das Gericht die Auswahl repräsentativer Grundstücke, die Entscheidung zur Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen und die Gewichtung der Bebauungstiefen nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen überprüfen darf; diese ergeben sich insoweit aus dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA. Anhand der vorgelegten Unterlagen hat das Gericht schlussendlich die Ermessensentscheidung – die konkrete Festlegung der Tiefe der baulichen Nutzung – auf ihre Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA zu beurteilen. Da der „Weg“ zum „Ergebnis“ sich – anders als bei der Ermittlung des Beitragssatzes – nicht in einem schlichten Rechenvorgang erschöpft, sondern der Körperschaft Spielräume überlässt, ist die konkrete Festlegung der Tiefe der baulichen Nutzung dann aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sie sich innerhalb eines „Korridors“ bewegt, der durch die Tiefe der baulichen Nutzungen geprägt wird. Die konkrete Festlegung der Tiefenbegrenzung kann vom Gericht nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzt werden; der Behörde steht insofern ein nicht weiter gerichtlich kontrollierbares Satzungsermessen zur Seite.

85

Die Tiefe der baulichen Nutzungen kann auch durch bauakzessorische Flächen geprägt werden (so auch BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, a. a. O.). Dabei handelt es sich um solche, die sich zwischen dem Hauptgebäude und dem Außenbereich befinden; bei dem „Hauptgebäude“ kann es sich entweder um ein isoliertes Gebäude (i. d. R. Wohnhaus) oder um einen Gebäudekomplex dann handeln, wenn diese in einem baulichen Zusammenhang stehen (Haus mit Stallungen, Scheune etc.); die sich daran anschließenden Flächen gehören dann zum Innenbereich, wenn darauf solche Nutzungen verwirklicht werden, die von der Hauptnutzung abgleitet sind. Dies dokumentiert sich in erster Linie darin, dass sich dort bauliche Nebenanlagen befinden (Hühnerstall, Gerätehaus, Schuppen, Pool, überdachte Sitzgelegenheiten etc). Aber auch ein Hausgarten, der sich anschließt - und dann ohne Zweifel in den Außenbereich als außenbereichstypische Nutzung übergeht -, kann zum Innenbereich gehören (vgl. zum Vorstehenden Söfker in: Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34 Rn. 25f.). Bei der Beurteilung, ob ein Hausgarten als akzessorische Nutzung prägend ist, ist ebenfalls auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Grundstücke im Innenbereich ebenso geprägt sind.

86

In Anbetracht dessen, leidet eine Tiefenbegrenzungsregelung in einer Beitragssatzung nur dann an einem Rechtsfehler, wenn sie diesen gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Dafür liegen in Ansehung der dem Gericht vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte vor. Zwar lässt sich der am 18.03.2010 erstellten und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 vorliegenden „Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung von Grundstücken“ entnehmen, dass die Bebauungstiefe der Grundstücke, für deren unrepräsentative Auswahl das Gericht keine Anhaltspunkte hat, durchschnittlich 40 m beträgt. Zwar ist die Ermittlung eines Durchschnittswertes für die Festlegung der Tiefenbegrenzung nicht geeignet, die bevorteilten Grundstücksflächen zu ermitteln; vielmehr ist die ortsüblich prägende Tiefe der baulichen Nutzung maßgebend (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 11.04.2013, a. a. O.; OVG LSA, B. v. 21.10.2014, a. a. O.). Den Unterlagen lässt sich jedoch auch entnehmen, dass die in § 4 Abs. 3 lit. c) Ziffer 2 SBAS festgelegte Tiefe von 40 m derjenigen der prägenden baulichen Nutzung entspricht. Dies hat das Gericht unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung anerkannten „Gruppenbildung“ durch Berechnung nachvollzogen. Diese Tiefe liegt jedenfalls nicht außerhalb des „Korridors“, bei dem unter Berücksichtigung der mit einer Tiefenbegrenzung regelmäßig einhergehenden Pauschalierung und Typisierung eine vorteilsgerechte Bestimmung der beitragsfähigen Grundstücksfläche vorgenommen werden kann.

87

Das Gericht sieht aus Anlass der Regelung in § 32 SBAS vom 04.02.2015 Anlass zu folgenden Hinweisen:

88

Wird eine Tiefenbegrenzung den oben dargelegten Anforderungen nicht gerecht, so dürfte dies regelmäßig zur Unwirksamkeit einer Satzung deshalb führen, weil nicht festgestellt werden kann, ob der Satzungsgeber die Satzung auch ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung erlassen hätte (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 14.04.2008, a. a. O.; v. 28.05.2012, a. a. O. sowie B. v. 21.10.2014, a. a. O.). Zwar könnte der insoweit mutmaßliche Wille des Satzungsgebers durch die Aufnahme einer salvatorischen Klausel in die Satzung dokumentierbar sein. Doch selbst wenn dieser anhand einer salvatorischen Klausel nunmehr festgestellt werden könnte, würde es der Satzung dann an einer Vorschrift für die Bemessung der beitragspflichtigen Fläche für solche Grundstücke, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, mangeln; eine solche dürfte jedoch deshalb zwingend erforderlich sein, weil der Maßstab allgemein an die „Grundstücksfläche“ anknüpft, die dann je nach bauplanungsrechtlicher Situation des Grundstücks wegen der Vielzahl der Anwendungsfälle zwingend in der Satzung zu definieren ist und nicht der Rechtsanwendung im Einzelfall überlassen werden darf (vgl. OVG LSA, B. v. 10.07.2004, 1 M 34/04). Sofern die salvatorische Klausel darüber hinaus für den Fall der Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung nur die Teile des Grundstücks als bevorteilt erklärt, die im Innenbereich belegen sind – was mithin im Einzelfall zu ermitteln ist –, so dürfte es sich dabei um eine „unter Vorbehalt“ in die Satzung aufgenommene Vorschrift handeln, die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Klarheit von Rechtnormen nicht genügt, da der Rechtsunterworfene sein Handeln daran nicht ausrichten kann. Hier wäre das Recht jedoch nur „für den Fall der Unwirksamkeit“ gesetzt, deren Beurteilung entweder der Rechtsunterworfene gar nicht vornehmen kann bzw. nicht in seiner Macht steht.

89

3. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung des hier streitigen Beitrages liegen vor. So ist für das Grundstück die sachliche Beitragspflicht entstanden (3.1.). Es bestehen zudem keine Bedenken gegen den Zeitpunkt, zu dem der Beklagte die rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Beitrages geschaffen hat (3.2.); gleiches gilt hinsichtlich des Erlasses des hier streitigen Beitragsbescheides (3.3.).

90

3.1. Der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist auch für den besonderen Herstellungsbeitrag in § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA geregelt. Auch für Grundstücke, die dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen, gilt deshalb, dass die sachliche Beitragspflicht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA – neben dem dort normierten Satzungserfordernis – entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann (vgl. OVG LSA, B. v. 17.03.2006, 4 L 127/06, juris). Da die Rechtsprechung in erster Linie auf die Schaffung der öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne abstellt, ist es jedoch nicht erforderlich, dass sämtliche Teile der übernommenen Anlage – und damit zwingend auch die vor dem beitragspflichtig gestellten Grundstück – erneuert worden sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entstehen kann. Zwar hängt das Bestehen der Vorteilslage i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA neben der tatsächlichen Möglichkeit der Anschlussnahme auch von der rechtlichen Sicherung ab. Hat aber eine Kommune oder ein Zweckverband nach Inkrafttreten des KAG LSA eine vorhandene Anlagen übernommen und den bei der Übernahme an diese Anlage angeschlossenen Altanschlussnehmern zur Nutzung zur Verfügung gestellt, setzt die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit auch der bereits angeschlossenen Grundstücke die Widmung der Anlage voraus, die nach § 8 Satz 1 Nr. 1 GO LSA/ § 11 Abs. 2 KVG LSA grundsätzlich durch Erlass einer Satzung erfolgt, mit der die Benutzung der öffentlichen Einrichtung geregelt und der Zugang zu ihr eröffnet wird. Damit wird auch den (Alt-)Anschlussnehmern ein Anschlussrecht und eine Befugnis zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung eingeräumt (vgl. OVG LSA, B. v. 22.11.2004, 1 L 41/03). Stellen (auch) die übernommenen Altkanäle eine hinreichende und dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit für die Altanschlussnehmer sicher (vgl. OVG LSA, B. v. 17.03.2006, a. a. O.), so muss die öffentliche Einrichtung im Übrigen jedoch einen solchen Ausbauzustand erreicht haben, wie er für die Entstehung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages erforderlich ist. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich bei dem besonderen Herstellungsbeitrag eben um einen Herstellungsbeitrag handelt und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Beitrag die mit der herzustellenden öffentlichen Einrichtung gebotene Vorteilslage und nicht die in der Vergangenheit bewirkte abgelten soll. Daraus folgt, dass zumindest die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehene Abwasserbehandlungsanlage betriebsbereit hergestellt sein muss (vgl. OVG LSA, B. v. 12.11.2007, 4 M 253/07 zur Betriebsbereitschaft). Diese Voraussetzungen liegen hier mit dem Erreichen des mittlerweile endgültigen Ausbauzustandes der Kläranlage in A-Stadt vor.

91

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die vom Beklagten zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betriebene öffentliche Einrichtung für das – dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegenden – Grundstück betriebsfertig i. S. v. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, weshalb sie geeignet ist, dem Grundstück einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dauerhaften Inanspruchnahmevorteil in Bezug auf die zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Anlagen der Abwasserbeseitigung zu vermitteln, der zur Beitragserhebung berechtigt.

92

Vorliegend kann offen bleiben, ob das klägerische Grundstück – was zwischen den Beteiligten im Streit steht – zum hier maßgebenden Stichtag (15.06.1991) bereits angeschlossen gewesen war oder etwa wegen des Verlaufs des unstreitig in der Bahnhofstraße vorhandenen Hauptsammlers lediglich eine Anschlussmöglichkeit besessen hat, denn die bloße Anschlussmöglichkeit genügt, um insoweit die Beitragspflicht zu begründen.

93

3.2. Werden unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung oder wie hier in satzungsloser Zeit – denn der Beklagte hat erstmals in seiner Satzung vom 29.09.2010 (SBAS) die Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrags normiert – die Voraussetzungen für eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dauerhaften Anschlussmöglichkeit geschaffen, entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. OVG LSA, seit B. v. 10.11.1999, B 3 S 29/98; B. v. 25.01.2011, 4 L 234/09; Urt. v. 06.03.2003, 1 L 318/02, m.w.N.; vgl. auch B. v. 10.11.1999, B 3 S 29/98 ; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2202, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke gleichwohl erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Abgabensatzung (dazu oben 2.). Dies gilt auch in den Fällen des sog. besonderen Herstellungsbeitrags (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04, juris; OVG LSA, B. v. 18.11.2004, 1 M 61/04; B. v. 17.03.2006, 4 L 127/06, juris). Anders gewendet: Die beitragsbegründende Satzung kann der tatsächlichen Schaffung der öffentlichen Einrichtung auch nachfolgen, ohne dass es sich dabei um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung handelt würde (vgl. OVG LSA, Urt. v. 06.03.2003, 1 L 318/02).

94

Dass die Anschlussvoraussetzungen vorliegend bereits Anfang/ Mitte der 1990-er Jahre geschaffen wurden und erst ca. 20 Jahre später die satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrages durch den Beklagten gesetzt wurde, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar war § 6 Abs. 6 KAG LSA in der bis zum 23.12.2014 geltenden Fassung auf Grund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, juris) zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar (OVG LSA, B. v. 03.12.2014, 4 L 59/13 zum leitungsgebundenen Abgabenrecht; auch Urt. v. 04.12.2014, 4 L 220/13 zum Straßenausbaubeitragsrecht). Dieses Gebot schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, Regelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherstellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Die Legitimation von Beiträgen – so das Bundesverfassungsgericht – liege in der Abgeltung eines tatsächlich eingetretenen Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, B. v. 05.03 2013, 1 BvR 2457/08, juris). Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben – je nach landesrechtlicher Regelung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht – mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar (so BVerwG, B. v.. 26.08.2013, 9 B 13.13; vgl. auch Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11.13, zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB, jeweils juris). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (so BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11.13; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 14.11.2013, 6 B 12.704, juris; VG Magdeburg, Urt. v. 25.02.2014, 2 A 44/12 MD; OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, 4 L 59/13; Rottenwallner, KStZ 2014, 145, 147 jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 487c; ders., KStZ 2014, 181 f.; Bücken-Thielmeyer/Fenzel, LKV 2014, 241 f.; Martensen, LKV 2014, 446; grundsätzlich auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.07.2014, 2 S 2228/13 sowie OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014, 1 L 142/13, beide juris). Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft damit auch den allgemeinen und besonderen Herstellungsbeitrag bei leitungsgebundenen Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 1 KAG LSA, was den Gesetzgeber verpflichtet, durch gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme von Beitragsschuldnern besteht, die der Rechtssicherheit genügt.

95

Dem ist der Landesgesetzgeber nachgekommen, indem er mit der zum 24.12.2014 in Kraft getretenen Neufassung des Kommunalabgabengesetzes durch das Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2014 (GVBl. LSA S. 522) in §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA bestimmt hat, dass eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist, wobei die danach zu bestimmende Ausschlussfrist nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 endet. Dass diese Neuregelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist im Lichte der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben mangels gesetzlicher Regelung (vgl. dazu u. a. BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, a. a. O.; OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, a. a. O.; OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014, 1 L 142/13, alle juris) weder ersichtlich noch wird dies von den Beteiligten geltend gemacht. Für das hier anhängige Verfahren bedeutet dies, dass obgleich die Vorteilslage für das klägerische Grundstück bereits mit der erstmaligen Widmung im Satzungsrecht des Beklagten bereits Anfang der 90-er Jahre entstanden ist, dieser nicht rügen kann, erst im Jahr 2011 zum besonderen Herstellungsbeitrag herangezogen worden zu sein, da die gesetzliche Ausschlussfrist gemäß § 18 Abs. 2 KAG LSA nicht vor dem 31.12.2015 ablaufen kann. Auch wenn die Neufassung des KAG LSA nur ex nunc Geltung beanspruchen würde, führt dies zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, da das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 04.12.2014, 4 L 220/13) unter Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11.13, zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeiträgen, juris) zu Recht ausgeführt hat, dass die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Regelung jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung sichergestellt werden konnte. Zwar ist es – wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 05.03.2013 ausdrücklich festgestellt hat – Sache des Gesetzgebers, im Ergebnis sicherzustellen, dass der Beitrag nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden kann. Dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Normen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben darauf hingewiesen hat, dass die Beitragsschuldner der Beitragspflicht nach der Rechtsprechung der Fachgerichte im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen könnten, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei lediglich um eine im Ergebnis nicht entscheidungserhebliche Erwägung zu den Auswirkungen des Verfassungsverstoßes. Danach ist durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben weder eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und deren Verjährung ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v.. 02.10.2014, 4 L 125/13) noch wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen Rechnung getragen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, 4 L 59/13). Allerdings war eine zeitweilige Heranziehung des Instruments des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung bis zum Inkrafttreten der schon im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10.09.2014, LT-Drs 6/3419) vorzunehmen. Eine solche Heranziehung ist zur Sicherstellung der verfassungsrechtlichen Maßgaben dann zulässig und ausreichend, wenn – wie hier – eine gesetzliche Neuregelung in absehbarer Zeit erfolgen wird bzw. erfolgt ist. Für einen derartigen Übergangszeitraum wird die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Norm in noch hinnehmbarer Weise ausgeglichen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, 4 L 220/13), geht man mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11/13, juris) davon aus, dass zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden kann. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung von Kommunalabgaben nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. auch VGH München, Urt. v. 14.11.2013, 6 B 12.704; BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11.13, juris zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB; OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014, 1 L 142/13) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden.

96

3.3. In Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung hat der Beklagte den besonderen Herstellungsbeitrag auch der Höhe nach auf 794,84 EUR richtig festgesetzt, indem er der Festsetzung eine Grundstücksfläche von 641 qm, einen Vollgeschossfaktor von 0,4 für die zweigeschossige Bebauung sowie einem Beitragssatz von 3,10 EUR/qm zugrunde gelegt hat. Soweit der Kläger (wohl) geltend macht, der Beklagte habe § 6 c Abs. 2 KAG LSA jedenfalls deshalb fehlerhaft umgesetzt, so ist das Gericht nicht gehalten, dem weiter nachzugehen (vgl. oben 2.2.2.1. jj.). Dies auch deshalb nicht, weil die Ermittlung des durchschnittlich großen Wohngrundstücks im Sinne von § 6 c Abs. 2 KAG LSA keinen Einfluss auf die Höhe des Beitragssatzes hat, sondern als gesetzlich angeordnete Billigkeitsmaßnahme, allein bei der Veranlagung des einzelnen Grundstückseigentümers zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Haack in Driehaus, a. a. O., § 8, Rn. 2237 f.). Aus diesen Gründen besteht kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass sich die Bestimmung des § 6 SBAS, nach der die Durchschnittsgröße 1.156 m² beträgt und das überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstück bis 1.503 m² voll herangezogen wird, Einfluss auf die hier maßgebliche Beitragsfestsetzung haben kann.

97

Soweit der Kläger rügt, er habe im Verfahren nur unzureichend Akteneinsicht erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO lediglich auf die dem Gericht vorgelegten Akten bezieht. Dass der Kläger in Wahrheit rügt, das Gericht hätte weitere Unterlagen beiziehen müssen, berührt nicht sein Akteneinsichtsrecht, sondern allenfalls sein Recht aus § 86 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von Amts wegen verpflichtet ist, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, sofern dies zu seiner Überzeugungsbildung erforderlich ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011, 4 K 31/06, juris). Dass die Beiziehung weiterer Unterlagen im vorstehend bezeichneten Sinne nicht geboten war, ist bereits unter 2.2.2.1. jj. erörtert worden.

98

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

99

III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

I.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

11

Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.

12

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

13

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

15

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

III.

16

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

17

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

18

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

IV.

19

Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

20

1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

21

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

22

2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

23

Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

24

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

25

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

26

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

27

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

28

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

B.

30

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

I.

31

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

II.

32

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

33

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

C.

34

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

I.

35

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

36

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

37

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

38

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

39

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

II.

40

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

41

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

42

2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

43

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

44

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

45

b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

46

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

47

3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

48

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

D.

I.

49

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

50

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ).

II.

51

Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

52

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

III.

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.