Verwaltungsgericht Halle Urteil, 02. Feb. 2010 - 1 A 71/09

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2010:0202.1A71.09.0A
bei uns veröffentlicht am02.02.2010

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Abschiebekosten durch die Beklagte.

2

Im September 1996 reiste der die türkische Staatsbürgerschaft besitzende Kläger in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Im folgenden hielt er sich im Gebiet des Landkreises Daun – nunmehr Vulkaneifel – auf und bemühte sich vor dem Hintergrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit um die Anerkennung als Asylberechtigter beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 ab und stellte fest, dass bei dem Kläger weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Ein erneutes Asylverfahren lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 31. Mai 2005 ab.

3

Der Kläger tauchte sodann in den Niederlanden unter. Zwecks Vollziehung der Abschiebung ersuchte die Kreisverwaltung Daun – nunmehr Landkreis Vulkaneifel – mit Schreiben vom 5. Februar 2003 die Stadt Aachen um Amtshilfe. Nach Ergreifung des Klägers erfolgte seine Rücküberstellung in die Bundesrepublik Deutschland am 11. Februar 2003. In Folge einer Anordnung durch das Amtsgericht Aachen wurde der Kläger in das Hafthaus in Büren überstellt. Dadurch entstanden der Stadt Aachen u. a. anteilige Personalkosten in Höhe von 231,35 Euro. Zugleich ersuchte die Stadt Aachen die Stadt Köln – Zentrale Ausländerbehörde – um Amtshilfe hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung. Im Folgenden nahm die Stadt Köln zwischen dem 12. Februar 2003 und dem 3. April 2003 verschiedene Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung wahr. Schließlich schob die Stadt Köln den Kläger am 8. April 2003 in Begleitung von 2 Mitarbeitern per Flugzeug in die Türkei ab. Für sämtliche Maßnahmen entstanden der Stadt Köln neben weiteren Kosten Personalkosten in Höhe von 443,02 Euro. Die offenen Abschiebekosten bezifferte die Stadt Aachen mit Berechnung vom 28. Mai 2003 auf insgesamt 1.790,05 Euro, wobei sie den vom Landkreis Daun zu tragenden Erstattungsbetrag um die ihr bzw. der Stadt Köln entstandenen Personalkosten in Höhe von 674,37 Euro kürzte.

4

Im Jahr 2005 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, nunmehr in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Vor dem Hintergrund eines Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Vaterschaft des Klägers eines am 2. Dezember 2007 geborenen deutschen Kindes forderte die Beklagte den Kläger mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 3. April 2008 auf, die Abschiebekosten in Höhe von 1.790, 09 Euro, welche dem Landkreis Daun, nunmehr Landkreis Vulkaneifel, unter Mitwirkung der Stadt Aachen und der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Köln entstanden seien, an sie, die Beklagte, zu zahlen. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag und erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 11. April 2008 Widerspruch, soweit von ihm die Personalkosten in Höhe von 674,37 Euro verlangt würden. Es sei nicht verständlich, weshalb er die in Abzug gebrachten Personalkosten zu übernehmen habe.

5

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte das Verfahren dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vor und wies dabei darauf hin, dass nach dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 Personalkosten durch die erstattungspflichtige Behörde nur dann zu erstatten seien, wenn diese bei dem Ausländer eingezogen werden könnten. Dabei handele es sich um eine interne Verrechnungsvorschrift, die gegenüber dem Kläger nicht zu einer Verminderung der tatsächlich entstandenen Abschiebekosten, zu denen auch die Personalkosten gehörten, führe.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2008 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück, ohne allerdings dabei auf den Runderlass und den internen Abzug der streitigen Personalkosten einzugehen.

7

Daraufhin hat der Kläger am 15. Januar 2009 Klage erhoben.

8

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, ihm sei bewusst, dass er die durch seine Aufenthaltsbeendigung entstandenen Kosten zu tragen habe. Allerdings sei der Berechnung vom 28. Mai 2003 zu entnehmen, dass von den Abschiebekosten in Höhe von 1.790,05 Euro zwei Positionen in Abzug gebracht worden seien, so dass sich der Gesamtbetrag auf 1.115,68 Euro belaufe. Es sei für ihn nicht verständlich, weshalb er einen höheren Betrag zu zahlen habe.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

10

den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben, soweit mit diesem ein höherer Betrag als 1.115,68 Euro gefordert wird, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 674,37 Euro zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung macht die Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des Klägers stehe diesem der in der Berechnung der Abschiebekosten vom 28. Mai 2003 aufgeführte verwaltungsinterne Minderungsbetrag für Personalkosten in Höhe von 674,37 Euro nicht zu. Nach dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 seien Personalkosten durch die erstattungspflichtige um Amtshilfe ersuchende Behörde nur dann zu erstatten, wenn diese bei dem Ausländer eingezogen werden könnten. Dies sei jedoch offensichtlich möglich gewesen, da der Kläger den vollen Betrag gezahlt habe. Es handele sich bei dem Runderlass lediglich um eine interne Verrechnungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen, die gegenüber dem Kläger nicht zu einer Verminderung der tatsächlich entstandenen Abschiebekosten, zu denen gemäß der Berechnung auch die erstattungsfähigen Personalkosten gehörten, führen könne.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

16

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb steht dem Kläger auch nicht der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

17

Rechtsgrundlage für die Erhebung der entstandenen Abschiebekosten ist § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG. Danach hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen. Die Beklagte ist insoweit die für den Erlass des Leistungsbescheides zuständig gewordene Behörde. Insoweit macht sie die Kosten der Abschiebung im eigenen Namen geltend, auch wenn es sich um Kosten anderer Behörden handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 – 1 C 5/05 – NVwZ 2006, 1182), und wenn es um Kosten geht, die vor der Zuständigkeitsbegründung durch eine erneute Einreise in die Bundesrepublik entstanden sind. Da der Kläger am 8. April 2003 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben worden ist, ist er insoweit grundsätzlich Kostenschuldner, was er im übrigen auch nicht in Abrede stellt. Entgegen seiner Ansicht hat er aber auch die den Städten Aachen und Köln entstandenen Personalkosten zu tragen. Dies folgt aus § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, der sämtliche durch einer erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten, einschließlich Personalkosten, als zu erstattende Kosten im Sinne von § 66 Abs. 1 AufenthG bestimmt.

18

So sind der Stadt Aachen Personalkosten für den Transport des Klägers zum Hafthaus Büren über die Zentrale Ausländerbehörde in Köln in Höhe von 231,35 Euro entstanden. Die Begleitung des Klägers durch Bedienstete der Stadt Aachen war erforderlich im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Mit seiner Flucht und dem drohenden Entzug seiner Abschiebung hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Abschiebehaft begründet. Zu den Kosten der Abschiebehaft gehören auch sämtliche vorbereitende Fahrten, wie hier zur Zentralen Ausländerbehörde in Köln und zum Hafthaus. Diese Kosten sind als Folge der Amtshilfe dem Landkreis Daun – nunmehr Vulkaneifel – zu erstatten. Dem steht die interne Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, wonach die Kosten für Personal der um Amtshilfe ersuchenden Behörde nur dann in Rechnung zu stellen sind, wenn eine Einziehung der Beträge beim Ausländer erfolgreich ist, nicht entgegen. Hierauf kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Personalkosten mittels des Bescheides der Beklagten vom 3. April 2008 und der daraufhin erfolgten Zahlung durch den Kläger „eingezogen“ werden konnten. Damit entfiel der bis dahin mögliche verwaltungsinterne Personalkostenabzug.

19

Nach dem o. a. Runderlass soll nämlich ein Personalkostenabzug allein der erstattungspflichtigen Behörde zugute kommen. Dies setzt voraus, dass die Personalkosten von dem Ausländer – hier dem Kläger – nicht eingezogen werden können. Dies setzt wiederum voraus, dass die erstattungspflichtige Behörde – wie hier geschehen – zunächst versuchen muss, die Personalkosten bei dem Ausländer mittels eines entsprechenden Bescheides einzuziehen. Erst wenn der Ausländer daraufhin die Personalkosten nicht begleicht, greift der im o. a. Runderlass geregelte verwaltungsinterne Personalkostenabzug und wird die erstattungspflichtige Behörde insoweit freigestellt. Auf die vorrangig bestehende Zahlungsverpflichtung des Ausländers hat diese interne Verwaltungspraxis also keinen Einfluss.

20

Gleiches gilt für sämtliche durch die Stadt Köln in Rechnung gestellten Kosten. Diese haben sowohl erforderliche (anteilige) Begleitkosten im Rahmen der Einlieferung in das Hafthaus Büren als auch erforderliche Fahrten im Zusammenhang mit der Passersatzbeschaffung zum Anlass.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 67 Umfang der Kostenhaftung


(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen1.die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bu

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Finanzgericht Hamburg Beschluss, 26. Mai 2014 - 3 K 198/13

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tatbestand 1 Im Zusammenhang mit der übereinstimmenden Klage-Erledigungserklärung vom 17. April 2014 werden folgende Hinweise erteilt, und zwar nicht nur den Beteiligten, sondern auch - dem Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung, - der Behörde

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.