Verwaltungsgericht Halle Urteil, 22. Sept. 2017 - 1 A 288/15

published on 22/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 22. Sept. 2017 - 1 A 288/15
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung und wendet sich gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten.

2

Der am … 1958 geborene Kläger schloss im Jahr 1974 die 10. Klasse der POS ab und absolvierte anschließend eine Berufsausbildung zum Fotografen, die er am 1. Juli 1976 erfolgreich mit dem Facharbeiterabschuss beendete.

3

Am 15. September 1976 begann er im Verlag der "…" in Magdeburg in der Druckerei und qualifizierte sich innerbetrieblich weiter. Zugleich hatte er die Möglichkeit, immer wieder Artikel zu veröffentlichen.

4

Bereits seit 1978 wurde der Kläger durch die Staatssicherheit beobachtet. In einem Kadergespräch wurde ihm nahegelegt, aus der NDPD auszutreten und Mitglied der SED zu werden.

5

Im September 1980 begann der Kläger ein Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Polygrafie Leipzig, dass er kurze Zeit später abbrach. Anschließend belegte er im Rahmen der Erwachsenenqualifikation einen Abiturlehrgang an der Volkshochschule. Im Juni 1983 legte er das Abitur mit dem Prädikat "gut" ab. Das gewünschte Studium der Journalistik konnte er nicht aufnehmen, weil er die hierfür erforderliche Studiendelegierung seines Betriebes nicht erhielt.

6

Im Jahr 1977 trat er in die URANIA ein und wurde am 21. März 1978 zum Leiter der Sektion Geowissenschaften/Astrowissenschaften/Raumfahrt im Kreisvorstand Magdeburg berufen. Am 24. Mai 1983 wurde er zusätzlich Mitglied der Sektion Astrowissenschaft/Raumfahrt im URANIA-Bezirksvorstand Magdeburg. Der Kläger gab das alle zwei Monate erscheinende Informationsblatt "xxx" zunächst ehrenamtlich und nach dem Überreichen der Lizenzurkunde Nr. 172 vom 24. März 1983 als ehrenamtlicher Chefredakteur als Zeitschrift heraus. Herausgeber waren der Urania Bezirksvorstand Magdeburg und die Bezirksleitung des Kulturbundes Neubrandenburg.

7

Als Folge einer Beratung der Vertreter des Urania mit dem Presserat der DDR wurde am 13. April 1984 beschlossen, die Zeitschrift "xxx" einzustellen. Ursächlich hierfür waren unkritische Berichte über die NASA und US-Astronauten, fehlende politische Wertung und die fragwürdige Herkunft von "westlichem Quellenmaterial" sowie der fehlende Anschluss an das zentrale Anleitungssystem für die Medien.

8

In der Folge erklärte der Kläger seinen Austritt aus den politischen Organisationen (URANIA, Kulturbund, SED, FDGB) und beantragte am 27. Mai 1984 die Ausreise in die Bundesrepublik. Zur Begründung führte er aus, dass er "durch die Einstellung der Zeitschrift eine große gesellschaftliche Enttäuschung erlebt habe, seine Willenskraft, sein Enthusiasmus und seine Freude an der erfolgreichen Arbeit für die Gesellschaft in der DDR seien gebrochen worden und jegliche Motivation zu einer weiteren gesellschaftlichen Arbeit sei verloren." Im September 1984 wurde ihm sein Personalausweis entzogen und durch einen PM12 ersetzt. In der Zeit von August 1985 bis zum März 1986 verfasste der Kläger jeweils am 27. des Monats ein Schreiben an die Stadt Magdeburg, indem er den Entzug des Personalausweises als Diskriminierung rügte, die Einstellung der Zeitschrift an diktatorische und undemokratische Entscheidung bezeichnete und feststellte, dass durch die Entscheidungen der DDR die freie Entfaltung verhindert werde. Im Einleitungsbericht zu einer OPK vom 6. September 1984 wird ausgeführt, der Kläger sei eine psychisch zerrissene, intelligente, aber politisch völlig konfuse Persönlichkeit. Er zeige Starrsinn und Verbohrtheit, könne bei gezielter Beeinflussung aber auf richtige Positionen gebracht werden. In der Zeit vom Januar bis April 1986 verfasste er jeweils am 1. eines Monats ein Schreiben an das Kreisamt der Volkspolizei in Magdeburg, in dem er gleichfalls die durch die DDR vorgenommenen Einschränkungen rügte.

9

Am 10. April 1986 wurde der Kläger inhaftiert und mit Urteil des Kreisgerichts Magdeburg-Nord vom 14. Juli 1986 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Anlass waren mehrere Schreiben an Organisationen in der Bundesrepublik, die er aufforderte, sein Ausreiseersuchen zu unterstützen. Mit Beschluss des Kreisgerichts vom 18. Mai 1987 (Az.: S 202/86; 221 - 65 - 86) wurde der Kläger am 20. Mai 1987 aus der Haft entlassen und reiste unmittelbar in die Bundesrepublik aus. Während der Haftzeit verpflichtete der Kläger sich am 23. April 1986 erneut zur inoffiziellen Zusammenarbeit.

10

Bereits am 7. Juli 1983 verpflichtete der Kläger sich handschriftlich zur inoffiziellen Mitarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit unter dem Decknamen "Peter Köllner". Hierzu fertigte der Mitarbeiter der Abteilung XX/7 am 8. Juli 1983 einen Bericht an, wonach der Kläger der Notwendigkeit der Arbeit des MfS zustimmte und seine Bereitschaft erklärte, noch enger mit dem MfS zusammenzuarbeiten. Er sei für eine weitere intensive Zusammenarbeit bereit. Nach dem Bericht verlief das Gespräch in einer offenen, sachlichen und aufgeschlossenen Atmosphäre. Als Motivation gab er an, von der Gesellschaftsordnung überzeugt zu sein. Von Juli 1983 bis Mai 1984 fand eine inoffizielle Zusammenarbeit mit dem MfS statt und der Kläger fertigte in dieser Zeit auch schriftliche Berichte Ausweislich des Einleitungsberichts der Abteilung XX/7 vom 6. September 1984 äußerte der Kläger in mehreren Gesprächen die Bereitschaft, auch außerhalb des Territoriums der DDR mit dem MfS inoffiziell zusammen zu arbeiten. Der Kläger berichtete am 12. Dezember 1983 ausführlich über einen Kongress, der vom 10. Bis 15. Oktober 1983 in Budapest stattfand. Er teilte mit, dass 24 Teilnehmer aus der DDR angereist waren, die er namentlich und mit Beruf benannte. Er legte ausführlich dar, welche Kontakte die DDR-Teilnehmer im Einzelnen hatten und führte etwaige festgestellte Besonderheiten auf. So gab er hinsichtlich eines Teilnehmers aus der DDR an, dass dessen Visitenkarte englischsprachig sei. Hierfür erhielt er eine Prämie über 200,00 M/DDR. In der Folgezeit fertigte der Kläger weitere umfangreiche Berichte.

11

Der Referatsleiter der Abteilung XX/7 fertigte am 31. Mai 1984 einen Aktenvermerk, in dem er zur Persönlichkeit des Klägers feststellte, dass dieser eine psychisch zerrissene, intelligente, aber politisch völlig konfuse Persönlichkeitsstruktur habe, ohne dass er im klinischen Sinne ein pathologischer Fall wäre. Er sei für seine Handlungen voll zurechnungsfähig. Er sei ruhig, sachlich und beherrscht aufgetreten und habe überlegt geantwortet.

12

In einem Gespräch über die Beendigung seiner Mitarbeit für das MfS wurde er über strafrechtliche Konsequenzen beim Verstoß gegen die Gesetze der DDR belehrt.

13

Mit Bescheinigung vom 7. Dezember 1987 stellte der Generalstaatsanwalt fest, dass die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Kreisgerichts unzulässig war. Das Urteil des Kreisgerichts Magdeburg vom 14. Juli 1986 (S 202/86) hob das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 21. Juni 1995 (Az.: Reh 1227/94) auf und stellte fest, dass sich der Kläger sich in der Zeit vom 20. April 1986 bis zum 20. Mai 1987 zu Unrecht im Gefängnis befunden habe.

14

Mit Schreiben vom 10. März 2013 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf berufliche Rehabilitierung.

15

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. November 2015 stellte der Beklagte fest, dass das Verbot der Zeitschrift "xxx" rechtsstaatswidrig gewesen sei und den Kläger in seinem persönlichen Lebensbereich schwer herabgewürdigt habe. Er sei vom 10. April 1986 bis zum 20. Mai 1987 Verfolgter im Sinne des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gewesen. Eine weitere berufliche Rehabilitierung schloss die Beklagte aus, lehnte die berufliche Rehabilitierung im Übrigen ab und schloss Folgeleistungen wegen des Vorliegens von Ausschließungsgründen gem. § 4 BerRehaG aus. Auch wenn dem Kläger durch die Mitarbeiter des MfS in subtiler Form Vorhaltungen gemacht worden seien, genüge dies nicht, um eine unabweisbare Notlage zu belegen.

16

Am 11. Dezember 2015 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

17

Er ist der Ansicht, dass Ausschlussgründe nicht vorlägen. Die Entscheidung zur Zusammenarbeit mit dem MfS sei keine freie Entscheidung gewesen, sondern durch unerträglichen Druck erzwungen worden. Man habe ihn mit den über ihn gesammelten Informationen konfrontiert und darauf hingewiesen, dass dies als Militärspionage anzusehen sei. Dadurch habe er sich in einer außergewöhnlichen Notlage befunden. Er habe befürchtete, sein berufliches Fortkommen und seine Lebensplanung würden zerstört. Dieser Drucksituation sei er nicht gewachsen gewesen und aufgrund einer akuten Notsituation in einem Zustand gewesen, der die freie Willensbildung ausschließe.

18

Der Kläger beantragt,

19

den Bescheid des Beklagten vom 6. November 2015 hinsichtlich der Ziffern 4. und 5. aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine berufliche Rehabilitierung zu gewähren.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen,

22

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und das Gutachten der Frau … vom 29. September 2013 verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf die begehrte berufliche Rehabilitierung (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die begehrte berufliche Rehabilitierung sind § 17 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 BerRehaG. Danach wird auf Antrag eine Rehabilitierungsbescheinigung - zum Nachweis für die Ansprüche nach dem BerRehaG - erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerRehaG vorliegen und Ausschlussgründe nach § 4 BerRehaG nicht gegeben sind.

26

Zwar liegen hier zu Gunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerRehaG vor. Der Kläger war durch eine im Beitrittsgebiet zu Unrecht erlittene Freiheitsstrafe zumindest zeitweilig daran gehindert, seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Mit Beschluss vom 21. Juni 1995 hat das Landgericht Magdeburg festgestellt, dass die den Kläger betreffende Verurteilung des Kreisgerichts Magdeburg vom 14. Juli 1986 als rechtsstaatswidrig aufzuheben war. Mit der Aufhebung des der Freiheitsentziehung zugrundeliegenden Urteils steht fest, dass die daran anknüpfende Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten wurde. Dementsprechend ist der Zeitraum der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung im Rehabilitierungsverfahren auf die Zeit vom 10. April 1986 bis zum 20. Mai 1987 festgestellt worden.

27

Der Kläger ist aber wegen § 4 BerRehaG von den Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ausgeschlossen. Danach werden Leistungen nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maß seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer missbraucht hat. Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstößt, wer sich als Denunziant oder Spitzel freiwillig betätigt, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. Ein typischer Fall des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ist in der freiwilligen Verpflichtung der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, d. h. der Bespitzelung oder Denunziation von Mitbürgern und Kollegen zu sehen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er hat sich - mit der Zielrichtung der Verbesserung seiner beruflichen Stellung - verpflichtet, als Geheimer Informant für das MfS zu arbeiten. Er hat Spitzeltätigkeiten durchgeführt und umfangreiche Berichte zu verschiedenen Gelegenheiten geliefert.

28

Allerdings findet § 4 BerRehaG dann keine Anwendung, wenn die Mitarbeit durch das MfS durch einen nahezu unerträglichen Druck erzwungen worden ist. Dies setzt voraus, dass sich der Betroffene in einer außergewöhnlichen Notlage befunden hat, bei der ihm auch unter Berücksichtigung des von ihm mitbewirkten Unrechts nicht zugemutete werden konnte, sich dem Ansinnen zu widersetzen. Eine Zwangsanwendung kann auch in der Ausnutzung einer psychischen und sozialen Notlage liegen. Diese muss aber das bei der nachrichtendienstlichen Quellenwerbung übliche Maß deutlich überschreiten. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann daher nur dann gesprochen werden, wenn dieser für den Betreffenden unerträglich war, d.h., wenn von dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet bzw. verlangt werden konnte, sich zu widersetzen (BVerwG, Urteil vom 08. März 2002 - 3 C 23/01 -, BVerwGE 116, 100-103, Rn. 22). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind die Persönlichkeitsstruktur und die Lebensumstände des Inoffiziellen Mitarbeiters zu berücksichtigen. Von einer stabilen, in gesicherten Verhältnissen lebenden Persönlichkeit kann mehr Widerstand gegenüber MfS-Pressionen erwartet werden als von einem am Rande der Gesellschaft angesiedelten psychisch kranken Menschen. Für die Frage, ob dem Inoffiziellen Mitarbeiter zuzumuten war, dem Druck des MfS zu widerstehen, kommt es entscheidender noch auf die Schwere des Übels an, dessen Zufügung ihm im Fall der Verweigerung drohte. An der Freiwilligkeit fehlt es, wenn keine zumutbaren Handlungsalternativen zur Verfügung standen und die Mitarbeit z.B. zum Schutz vor Verfolgung oder zur Abwendung von Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben sowie der drohenden Vernichtung der Existenz erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1957 - IV ZR 161.57 - RzW 1958, 69 Nr. 24).

29

Hiernach ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen des MfS nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Weigerungsfall ein schweres Übel drohte. Dieser war nach den Vermerken über die mit ihm geführten Gespräche nicht aufgrund des gegen ihn ausgeübten Drucks zur Zusammenarbeit bereit, sondern weil er zum einen an das gesellschaftliche System der DDR glaubt und dies unterstützen wollte. Darüber hinaus verpflichtete er sich deswegen, weil er sich für die von ihm angestrebte journalistische Karriere Vorteile erhoffte. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird auch durch die zahlreichen in den Unterlagen der BStU vorhandenen Berichte durch ihn bestätigt, die sich nur dadurch erklären lassen, dass er die Tätigkeit nicht gegen seinen Willen, sondern freiwillig übernommen hat. Hierfür spricht aber auch sein weiteres Verhalten nach der Einstellung der Zeitschrift. Wäre er tatsächlich durch die Mitarbeiter des MfS unter Druck gesetzt worden, um für diese zu arbeiten, so wäre der von ihm geleistete Widerstand durch diverse, deutlich kritische Schreiben an staatliche Stellen nicht möglich gewesen.

30

Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass er die von ihm gefertigte Verpflichtungserklärung aufgrund einer psychischen Notlage nicht gegen sich gelten lassen muss. Dazu müsste der Kläger zum Zeitpunkt der Verpflichtung in einer psychischen Notlage befunden haben, durch die er einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck ausgesetzt war. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits in diesem Zeitpunkt an einer psychischen Erkrankung litt. Für diese Feststellung ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich, so dass der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen war. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts bereits fest, dass der Kläger bereits vor der Haftzeit an einer psychischen Erkrankung litt. So folgt aus den Unterlagen des BStU, dass die Mitarbeiter des MfS wiederholt vermerkt haben, dass der Kläger psychische Probleme hatte. Dort wird ausgeführt, dass es sich bei dem Kläger um eine psychisch zerrissene, intelligente, aber politisch völlig konfuse Persönlichkeitsstruktur habe, ohne dass er im klinischen Sinne ein pathologischer Fall wäre. Ebenso hat die den Kläger begutachtende Frau … in ihrem Gutachten vom 29. September 2013 ausgeführt, dass der Kläger zwar bereits vor dem Haftantritt im Jahr 1986 "eine mögliche Disposition für eine psychische Erkrankung, insbesondere eine eher vermeidende und unsichere Persönlichkeitsstruktur ..., dich sich besonders im Beziehungsverhalten und in der Sexualität zeigt, eine Diagnose mit ausgeprägtem Krankheitswert, wie es für einen Vorschaden erforderlich wäre, lässt sich aber zu dieser Zeit nicht feststellen" (Gutachten S. 62 f.; s. a. S. 67). Diese Feststellung ist in diesem Verfahren auch zu berücksichtigen. Zwar hatte die Gutachterin das Gutachten zu der Frage zu fertigen, inwiefern die Erlebnisse des Klägers in der Haft bei diesem eine psychische Erkrankung ausgelöst haben. Die Beantwortung dieser Frage ist aber nur möglich, wenn zunächst festgestellt wird, in welchem psychischen Gesundheitszustand der Kläger im Jahr 1986 die Haft angetreten hat. Nur wenn der Ausgangspunkt (Haftantritt) geklärt ist, kann eine Antwort dazu gegeben werden, ob die Haft selbst beim Kläger Ursache der psychischen Erkrankung war.

31

Aber auch dann, wenn man annimmt, dass der Kläger psychisch krank war, fehlt es an dem Vorliegen einer entsprechenden Notlage aufgrund eines die Freiwilligkeit ausschließenden Drucks. Allein das durchaus selbstbewusst Verhalten des Klägers, mit dem er sich gegen das ihm widerfahrene Unrecht gewehrt hat und versucht hat, seine persönlichen Ziele zu erreichen, belegen überzeugend, dass der Kläger einem unwiderstehlichen Druck gerade nicht ausgesetzt war.

32

Auch dass die Tätigkeit für das MfS nur einen relativ kurzen Zeitraum umfasste, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Gesetzgeber hat Personen, die das Repressionssystem der DDR mitgetragen haben, bewusst von den Leistungen ausgeschlossen. Dies gilt ohne die Möglichkeit einer Aufrechnung auch dann, wenn sie selbst früher oder später Objekt von staatlichem Verwaltungsunrecht geworden sind. Wenn der Tatbestand des § 4 BerRehaG erfüllt ist, tritt das selbst erlittene Schicksal der eigenen rechtsstaatswidrigen Inhaftierung zurück, ohne dass es darauf ankommt, wie furchtbar und entsetzlich das eigene Schicksal war und wie schwer die Folgeschäden sein mögen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1,711 ZPO.

35

Die Berufung ist gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG ausgeschlossen. Gründe, die Revision gem. § 27 Abs. 2 Satz 3 BerRehaG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

36

B E S C H L U S S

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

38

G r ü n d e :

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
4.
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,
5.
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,
6.
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die
a)
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,
b)
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,
c)
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
7.
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.

(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,
2.
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
4.
die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.

(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.

(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990

1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.

Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990

1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.

Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.

(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bundesagentur für Arbeit oder die Träger der Rentenversicherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.