Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Juli 2018 - 6 A 6/18 HGW

19.07.2018

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Oktober 2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 29. November 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides über die fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL).

2

Der am 27. Februar 1996 geborene Kläger wurde zum 1. April 2017 gemäß § 8 i. V. m. § 4 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) im untersten Mannschaftsdienstgrad, vorgesehen für die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes, als Freiwillig Wehrdienstleistender in die Bundeswehr eingestellt. Die Dienstzeit wurde auf 23 Monate festgesetzt und hätte am 28. Februar 2019 geendet. Bis zu seiner Entlassung wurde der Kläger in der 10. Inspektion der Marinetechnikschule Lehrgruppe C in ... geführt.

3

Mit der Einstellung in den Dienst der Beklagten unterzeichnete der Kläger am 3. April 2017 eine Sammelbelehrung über den Missbrauch von Betäubungsmitteln. Diese enthielt u. a. die folgende Passage:

4

„Sowohl der unbefugte Besitz, als auch der Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen gegen das Verbot der ZDv 10/5 Nr. 404. […] Der unbefugte Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie der Drogenmissbrauch ist für Soldaten im und außer Dienst verboten.“

5

sowie

6

„Bei Grundwehrdienstleistenden, die im Anschluss an den Grundwehrdienst zur Ableistung eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes einberufen sind, kann der Missbrauch von Betäubungsmitteln […] zum Widerruf des Einberufungsbescheides betreffend den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst sowie gegebenenfalls auch zu einer Entlassung aus dem Grundwehrdienst […] führen, ab Beginn des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes zur fristlosen Entlassung aus dem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst […].“

7

Am 9. Juli 2017, gegen 21:00 Uhr, wurde bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle eines Fahrzeugs, in welchem sich drei Insassen – Soldaten auf dem Weg zur Kaserne, darunter auch der Kläger – befanden, festgestellt, dass der Fahrer, Herr ... S., sein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führte. Im Fahrzeug wurden etwa 60 g Marihuana sichergestellt und im Kofferraum eine Schreckschusspistole aufgefunden. Während Herr S. erklärte, dass die Schreckschusspistole auf ihn registriert sei, bekannte sich keiner der drei Fahrzeuginsassen zu dem mitgeführten Marihuana. Da Herrn S. die Weiterfahrt untersagt wurde, fuhr der Kläger das Fahrzeug im Anschluss an die allgemeine Verkehrskontrolle zur Kaserne.

8

Mit Beschluss des Truppendienstgerichtes Nord vom 10. Juli 2017 – Az. N 5 DsL 30/17 – wurde die Durchsuchung des Klägers selbst, seiner persönlichen Sachen, seines Spindes und des Wertfaches sowie der dienstlichen Behältnisse und gegebenenfalls die Beschlagnahme von Beweismitteln angeordnet. Bei der Eröffnung dieses Beschlusses am selben Tag äußerte der Kläger spontan, dass alle drei Fahrzeuginsassen im Auto Marihuana konsumiert hätten. Die im Auto aufgefundenen 60 g Marihuana würden Herrn Schrote gehören. Den angebotenen freiwilligen Drogenschnelltest lehnte der Kläger dabei ab. Bei der folgenden Durchsuchung seiner Stube wurden keine Gegenstände bzw. Utensilien aufgefunden, die auf den Konsum von Betäubungsmitteln schließen ließen.

9

Auf die Eröffnung, dass seine Entlassung gemäß § 58h Abs. 1, § 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Soldatengesetz (SG) geprüft werde, ausgehändigt am 13. Juli 2017, teilte der Kläger mit, mit der Entlassung nicht einverstanden zu sein und auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten zu wollen.

10

Mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Oktober 2017 wurde der Kläger gemäß § 58h Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SG mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid ausgehändigt wurde, aus dem Dienstverhältnis eines Freiwillig Wehrdienstleistenden entlassen.

11

Zur Begründung wurde dargelegt, der Kläger habe entgegen der ihm bekannten Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 Nummer 503, wonach der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln für Soldatinnen und Soldaten im und außer Dienst verboten ist, Betäubungsmittel konsumiert und unter deren Einfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Dadurch habe er gegen die Dienstpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG), die Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4 SG) sowie die Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die aufgeführten Dienstpflichtverletzungen seien Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG. Das weitere Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit würde darüber hinaus die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Der Kläger habe einen gravierenden Mangel an Rechts- und Pflichtbewusstsein sowie Zuverlässigkeit offenbart.

12

Gegen den ihm am 10. Oktober 2017 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigten Entlassungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 Beschwerde ein. Diese begründete er damit, dass weder der Konsum von Betäubungsmitteln noch das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr unter deren Einfluss strafbares Verhalten darstelle und damit nicht dem Prinzip der Gesetzestreue widerspreche. Es handele sich um eine einmalige Ordnungswidrigkeit, für die als direkte Maßnahme eine vorzeitige Entlassung unverhältnismäßig erscheine. Es gäbe mildere Mittel. Eine Disziplinlosigkeit und der Wille zur negativen Beeinträchtigung der Truppe seien bei ihm und seinem Verhalten nicht zu erkennen. Es bestünde daher keine ernstliche Gefährdung für die militärische Ordnung.

13

Mit Beschwerdebescheid vom 29. November 2017 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den bereits zur Begründung des Entlassungsbescheides angeführten Vortrag. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Dienstpflichten sei geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Durch sein Verhalten habe der Kläger einen schwerwiegenden Vertrauensbruch begangen.

14

Am 2. Januar 2018 hat der Kläger Klage erhoben und diese im Wesentlichen mit seinem Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren begründet.

15

Der Kläger beantragt,

16

den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Oktober 2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 29. November 2017 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen zur Begründung des Beschwerdebescheides.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2018 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Oktober 2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 29. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

22

Ermächtigungsgrundlage für die verfügte fristlose Entlassung des Klägers ist hier § 58h Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Soldatengesetz (SG). Danach endet der freiwillige Wehrdienst durch Entlassung entsprechend § 75 SG. Nach § 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SG ist der Soldat zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde.

23

Die auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte Entlassungsverfügung ist zwar frei von formellen Fehlern; insbesondere ist der Kläger vor der Entscheidung über die Entlassung angehört worden. Auf die Beteiligung der Vertrauensperson hat der Kläger ausdrücklich verzichtet.

24

Die Entlassungsverfügung ist jedoch in materieller Hinsicht fehlerhaft. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 58h Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SG, welche der Entlassungsbehörde einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen, sind hier nicht erfüllt, denn nach dem bisherigen Verhalten des Klägers würde durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe nicht ernstlich gefährdet werden.

25

Anders als es § 55 Abs. 5 SG für die Entlassung von Zeitsoldaten vorsieht, ist die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten gerade keine Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SG. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten kommt es vorliegend nicht an, sondern allein darauf, ob nach dem bisherigen Verhalten des Soldaten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde. Ob die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, haben die Verwaltungsgerichte in einer (objektiv) nachträglichen Prognose (selbst) nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 – 2 C 28.10, juris-Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. September 2008 – 1 B 670/08, juris-Rn. 44 f., und v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 21 f., Letzterer m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Dabei ist grundsätzlich anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln (auch von Cannabis-Produkten) geeignet ist, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang kann schon der jeweilige Einzelbesitz oder -konsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens – etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts – die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1992 – 2 C 17.91; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 23 f. m. w. N.). Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte zunehmend im Ausland verwendet werden. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann das zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb kann einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und -konsum grundsätzlich auch mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verbleiben Soldaten, deren Drogenkonsum feststeht, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass, an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln.

26

Entgegen der von der Beklagten zugrunde gelegten Auffassung verbietet es sich jedoch, ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus einem einmaligen Drogenkonsum bereits pauschal auf eine „ernstliche“ Gefährdung der militärischen Ordnung zu schließen. Dies gilt gerade für das hier gegebene Fehlverhalten des Klägers. Der Kläger räumt selbst ein, am 9. Juli 2017 Marihuana konsumiert sowie anschließend ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Dies geschah nach eigenen und auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben außerhalb militärischer Anlagen und auch außerhalb der Dienstzeit. Zwar kann auch ein außerhalb der Dienstzeit und außerhalb militärischer Anlagen und ohne einen sonstigen Bezug zum Dienst begangenes, nicht strafbares Fehlverhalten die militärische Ordnung ernstlich gefährden (vgl. für einen insoweit strikten Ansatz Nds. OVG, Beschl. v. 20. Juli 2007 – 5 PA 290/05, juris-Rn. 12; ferner VG Aachen, Urt. v. 3. November 2005 – 1 K 3385/04, juris-Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 25 bis 27; VG Potsdam, Urt. v. 1. Juni 2011 – 2 K 2621/09, juris-Rn. 52 ff.; verneinend für einen einmaligen und geringfügigen Konsum von Haschisch BayVGH, Beschl. v. 31. Januar 2000 – 3 ZB 99.1315, juris-Rn. 3 und 5). Nach dem von § 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SG in Bezug gesetzten Maßstab des „bisherigen Verhaltens“ lässt sich in dem hier vorliegenden Einzelfall eine Gefährdung der militärischen Ordnung jedoch nicht annehmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger regelmäßig Marihuana konsumieren würde. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieses einmalige Versagen des Klägers andere Soldaten zur Nachahmung zunächst in deren Freizeit und in der Folge übergreifend im militärischen Dienst verleiten könnte, bestehen ebenso wenig wie solche dafür, dass der Kläger in Zukunft wiederholt ein entsprechendes Fehlverhalten an den Tag legen könnte. Eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung ist angesichts fehlender Bezugspunkte des Fehlverhaltens des Klägers zum Dienst nicht zu besorgen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Juli 2018 - 6 A 6/18 HGW

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Juli 2018 - 6 A 6/18 HGW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Juli 2018 - 6 A 6/18 HGW zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen


(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

Soldatengesetz - SG | § 11 Gehorsam


(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der

Soldatengesetz - SG | § 75 Entlassung aus den Dienstleistungen


(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn 1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abg

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 4 Einstellung


(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. (2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist

Referenzen

(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses.

(2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer dem Bundesgrenzschutz, der Bundespolizei oder einer Bereitschaftspolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann schriftlich zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn

1.
die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
2.
die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
3.
seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
4.
der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt - in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt - oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist,
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
6.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
7.
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat,
8.
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann,
10.
er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder
11.
er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist.

(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn

1.
das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat,
2.
gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
3.
die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre.

(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.

(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn

1.
die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2.
er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn

1.
die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
2.
die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
3.
seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
4.
der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt - in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt - oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist,
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
6.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
7.
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat,
8.
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann,
10.
er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder
11.
er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist.

(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn

1.
das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat,
2.
gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
3.
die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre.

(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.

(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn

1.
die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2.
er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn

1.
die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
2.
die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
3.
seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
4.
der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt - in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt - oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist,
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
6.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
7.
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat,
8.
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann,
10.
er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder
11.
er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist.

(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn

1.
das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat,
2.
gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
3.
die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre.

(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.

(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn

1.
die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2.
er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.