Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 4 Einstellung

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 4 Einstellung
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses.

(2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer dem Bundesgrenzschutz, der Bundespolizei oder einer Bereitschaftspolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann schriftlich zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

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(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden 1.mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer a)eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat
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published on 19/07/2018 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Oktober 2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 29. November 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wege
published on 13/04/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollst
published on 27/10/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des
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(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden 1.mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer a)eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat undb)über...