Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 28. Juni 2017 - 6 A 218/17 As HGW

bei uns veröffentlicht am28.06.2017

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2017 – – wird in den Nummern 4 bis 6 hinsichtlich der Klägerin zu 3. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin zu 3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Georgien vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger, georgische Staatsangehörige, russischer, hinsichtlich der Klägerin zu 2. armenischer, Volks- und russisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit wenden sich gegen die abschlägige Bescheidung ihrer Asylanträge.

2

Ihren Angaben zufolge reisten die Kläger am 28. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Januar 2016 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte.

3

Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 1. Dezember 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen an, wegen ihrer erkrankten minderjährigen Tochter, der Klägerin zu 3., in die Bundesrepublik Deutschland gereist zu sein. Diese leide an einem Rhabdomyosarkom am Auge, einem hoch bösartigen Weichteiltumor, und den Folgen der Behandlung. Die Behandlung sei zunächst in Georgien begonnen worden, jedoch aufgrund einer Fehldiagnose zunächst fehlerhaft, obwohl die Eltern der Klägerin zu 3. bereits die besten Ärzte in Georgien aufgesucht hätten. Sie seien daraufhin in die Türkei gereist, wo ein neuer Behandlungsplan erstellt worden sei. Der Tumor sei operativ entfernt worden, anschließend habe eine Chemotherapie begonnen. Die Behandlung sei jedoch seitens des Krankenhauses abgebrochen worden. Die Kläger zu 1. und 2. geben an, dass dies an ihrer georgischen bzw. armenischen Nationalität gelegen haben könnte. Sie seien deshalb nach Deutschland gekommen. Hier werde die Klägerin zu 3. nunmehr entsprechend des Behandlungsplanes behandelt. Nach Entfernung des Tumors und Durchführung der Chemotherapie bestünden nun auch psychische Beschwerden, wie das Auftreten extremer Panikzustände und ständige psychosomatische Schmerzen. Hinsichtlich der Erkrankung wurden folgende Dokumente vorgelegt:

4
- Diagnose Rhabdomyosarkom Orbita der Universitätsmedizin A-Stadt vom 29. Dezember 2015, 4. Januar 2016, 8. März 2016, 6. Oktober 2016, 22. Oktober 2016, 24. Oktober 2016 und 25. Oktober 2016
5
- Ärztliche Stellungnahmen der Dr. med. K., Fachärztin für Kinderheilkunde, A-Stadt, vom 8. März 2016 und 16. August 2016
6
- Ärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. med. habil. U., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, A-Stadt, vom 26. Juli 2016
7

Die Kläger wurden auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört.

8

Mit Bescheid vom 20. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Georgien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids).

9

Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes wurde der Bescheid am 23. Januar 2017 als Einschreiben, adressiert an den Prozessbevollmächtigten der Kläger, zur Post gegeben.

10

Am 26. Januar 2017 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten – zunächst umfassend – Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, dort insbesondere auf ihre Angaben im Rahmen der durchgeführten Anhörung. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie die Klage nunmehr auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränken.

11

Die Kläger beantragen,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2017 – Az. – zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Soweit der Klägerbevollmächtigte die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

18

Im Übrigen ist die zulässige Klage im Hinblick auf die Klägerin zu 3. begründet. Die Klägerin zu 3. hat nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgien vorliegt. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig, soweit er diesen Anspruch der Klägerin zu 3. nicht anerkennt und verletzt sie daher in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

19

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, Beschl. v. 2. November 1995 – 9 B 710/94, DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12. September 2007 – 8 LB 210/05, juris-Rn. 29 m.w.N.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 29. Oktober 2002 – 1 C 1/02, DVBl 2003, 463) auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.

20

Gemessen daran, besteht für den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat Georgien für die Klägerin zu 3. das Abschiebungsverbot. Bei einer Rückkehr dorthin würde sich ihr gesundheitlicher Zustand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern. Davon ist das Gericht aufgrund der zahlreichen vorliegenden medizinischen Stellungnahmen überzeugt.

21

Zwar ist grundsätzlich eine medizinische Versorgung nahezu aller Erkrankungen in Georgien möglich. So führt etwa die D-A-CH-Analyse der Länderanalyse BFM der D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz, Stand Juni 2011, auf S. 5 aus:

22

Heute sind in Georgien fast alle medizinischen Behandlungen bzw. Eingriffe möglich, so auch Herzoperationen und schwere neurochirurgische Eingriffe. Bei der Behandlung von psychischen Krankheiten ist anzumerken, dass nur wenige Psychiater und Psychologen mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind und sich nach wie vor nach der "sowjetischen Schule" richten. Psychische Krankheiten werden hauptsächlich mit Medikamenten und stationär behandelt. Fast nur Psychiater und Psychologen in privaten Institutionen bieten Psychotherapie an. Leidet jemand beispielsweise an Depressionen, hat er die Möglichkeit, sich an den lokalen Family Doctor zu wenden. Dieser hat ein rudimentäres psychologisches Training absolviert. Bei schwerwiegenderen Fällen erfolgt die Überweisung in die Psychiatrie.

23

Allerdings muss insoweit berücksichtigt werden, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts einer Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, insbesondere des konkreten Krankheitsbildes, der konkreten notwendigen medizinischen Behandlungen und deren individueller Verfügbarkeit im Herkunftsstaat zugänglich ist, die grundsätzlich nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 11. August 2015 – 8 LA 145/15). Die insoweit gebotene Einzelfallbetrachtung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin zu 3. vorliegen; bezogen auf ihre Person sind voraussichtlich Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen.

24

Denn unter Zugrundelegung aller vorstehender Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist im besonderen Einzelfall der Klägerin zu 3. derzeit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin zu 3. aufgrund der bei ihr attestierten Erkrankungen und der belegten Krankheitsbilder bei einer Rückkehr nach Georgien ohne die Behandlung in der Form, wie sie diese in Deutschland erhält, und insbesondere im Hinblick auf die nach Attestlage bestehenden Gefahren alsbald schweren gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sein würde.

25

Zum einen befindet sich die Klägerin zu 3. auch nach Abschluss der Chemotherapie in Folge der operativen Entfernung des Rhabdomyosarkoms nach wie vor in ärztlicher Behandlung und Kontrolle einer etwaigen Tumorneubildung. Der ärztliche Bericht der Dr. med. Y., Oberärztin Hämatologie/Onkologie der Universitätsmedizin A-Stadt, A-Stadt, vom 25. Oktober 2016 führt dazu aus, dass im weiteren Verlauf engmaschige augenärztliche Kontrollen (zunächst alle 4 bis 6 Wochen) erfolgen sollten. Zudem seien MRT-Untersuchungen des Kopfes alle 3 Monate vorgesehen.

26

Zum anderen lässt sich den zahlreichen ärztlichen Berichten zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 3. entnehmen, dass im Anschluss an die chemotherapeutische Behandlung nach Entfernung des Rhabdomyosarkoms weitere Erkrankungen der Klägerin zu 3. aufgetreten sind. So beschreibt Prof. Dr. med. habil. J. U., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, A-Stadt, den Zustand der Klägerin zu 3. in seinem Bericht vom 26. Juli 2016 folgendermaßen:

27

Sie klagt jetzt über multiple Körperbeschwerden, Kopfschmerzen, Thoraxschmerzen, Herzschmerzen, Übelkeit mit Schwindel sowie Beschwerden im linken Ober- und Unterschenkel. ist derzeitig immunsupprimiert und kann nur eingeschränkt am sozialen Leben teilhaben.

28

Aus der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. Katrin K., Fachärztin für Kinderheilkunde, A-Stadt, vom 27. März 2017 ergibt sich, dass der Klägerin zu 3. aufgrund der schweren Erkrankung mit dem eingeschränkten Immunsystem bei stattgehabter Chemotherapie eine Beförderung mit dem öffentlichen Nahverkehr schon nicht zumutbar ist und eine Beförderung nur per Krankenbeförderung erfolgen sollte. Aktualisiert hat Dr. med. Katrin K. ihre Stellungnahme zudem am 27. Juni 2017 dahingehend, dass eine psychologische Betreuung dringendst empfohlen werde; diese müsse voraussichtlich in Berlin erfolgen. Physiotherapeutische Interventionen stünden an bei Fibromyalgiesymptomen (tiefe Muskelschmerzen) und Polyneuropathie (Erkrankung des peripheren Nervensystems). Die Patientin sei zur Zeit instabil, nicht belastbar, bräuchte z. B. in der Schule personelle Hilfe. Nach Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit durch den Amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes der Hansestadt A-Stadt wurde den Klägern mit Bescheid vom 15. Mai 2017 zudem die Übernahme der Kosten für einen Rollstuhl für ein Jahr durch den Oberbürgermeister der Hansestadt A-Stadt – Amt für Jugend, Soziales und Asyl – bewilligt. Die ärztlichen Stellungnahmen des Vasily B., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Berlin, vom 2. Mai 2017 und 22. Juni 2017 beinhalten die dringende Empfehlung einer psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin zu 3. aufgrund einer Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik (F43.2+V). Die Klägerin zu 3. leide unter Weinerlichkeit, Verlust von Interessen, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen begleitet von Alpträumen, Aggressivität und suizidalen Gedanken. Zudem klage sie über somatische Schmerzen (Kopf- und Gliederschmerzen, Schwäche), für die organische Ursachen nicht gefunden werden konnten. Aufgetreten seien die genannten Symptome infolge eines embryonalen Rhabdomyosarkoms und anschließender chemotherapeutischer Behandlung.

29

In Anbetracht der oben ausgeführten bzw. zitierten Situation hinsichtlich der Behandlung psychischer Krankheiten in Georgien auf der einen Seite und des mehrfachen Hinweises verschiedener Ärzte auf die durch die Klägerin zu 3. beklagten Schmerzen, die die Nutzung eines Rollstuhles erforderlich machen und zu einem Grad der Behinderung von 90 führen, bis hin zu suizidalen Gedanken auf der anderen Seite, würde sich demnach unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen zur Überzeugung des Gerichts im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Gesundheitszustand der Klägerin zu 3. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und alsbald verschlechtern.

30

Vor diesem Hintergrund geht das Gericht in diesem vorliegenden Einzelfall davon aus, dass bei der Klägerin zu 3. aus medizinischen Gründen im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – erhebliche individuelle Gesundheitsgefahren bestehen würden. Der streitgegenständliche Bescheid war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Klägerin zu 3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens vorliegen.

31

Allerdings können sich die Kläger zu 1. und 2. nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf die Feststellung berufen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgien vorliegt, weil nämlich das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in der Person der Klägerin zu 3. nicht zugleich die ihnen gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtswidrig macht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit müsste individuell für die Kläger zu 1. und 2. („für diesen Ausländer“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bestehen. Auch auf eine etwaige Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund der Trennung von Familienmitgliedern (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) könnten sich die Kläger zu 1. und 2. hier nicht berufen, da dies kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ein im Rahmen von § 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist, für das sich die Kläger zu 1. und 2. auf einen Antrag auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen müssen und bei der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen ist (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG; VG München Urt. v. 5. Februar 2015 – M 17 K 15.30002; NdsOVG, Urt. v. 18. Mai 2010 – 11 LB 186/08, juris-Rn. 47; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 30. April 2013 – OVG 12 S 25.13 unter Hinweis auf § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; BVerwG, Urt. v. 25. September 1997 – 1 C 6/97).

32

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z.B. Beschl. v. 29. Juni 2009 – 10 B 60/08). Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 28. Juni 2017 - 6 A 218/17 As HGW zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung


(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar aus

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Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - M 17 K 15.30002

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind serb

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.

(2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.

(3) Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind serbische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Roma. Die Kläger zu 1. bis 4. reisten nach eigenen Angaben am ... Dezember 2011 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 4. Januar 2012 Asylantrag.

Nachdem sie dem Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unentschuldigt ferngeblieben waren, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom ... März 2012 die Anträge der Kläger zu 1. bis 4. auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich (Nr. 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 3). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien angedroht (Nr. 4).

Am 30. Januar 2013 stellten die Kläger zu 1. bis 4. beim Bundesamt erneut Asylantrag. Zur Begründung gaben die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen an, dass der Kläger zu 1. Nierensteine habe, aber nicht beim Arzt gewesen sei. Der Kläger zu 3. habe einen Leistenbruch, der operiert werden müsse. Sie hätten in Serbien kein gutes Leben und nur ein winziges Haus gehabt. Sie hätten auch kein Wasser und keinen Strom gehabt. Sie würden als Roma ausgegrenzt und malträtiert und hätten keine Rechte. Es gebe keine Möglichkeit, Arbeit zu bekommen und zu überleben. Der Kläger zu 1. habe ab und zu privat gearbeitet und Metallschrott gesammelt. Er bekomme nur umgerechnet ca. 20 € Kindergeld im Monat. Außerdem komme in Serbien gleich die Polizei, wenn man in einen Konflikt gerate und dann sei man dran. Die Polizei fessele einem die Hände und behandele einen wie Vieh. Der Kläger zu 1. sei ein paar Mal aufs Revier genommen worden und die Polizei habe behauptet, er habe Wertsachen gestohlen, was nicht stimme. Die Klägerin zu 2. sei von zwei jungen Serben gefragt worden, ob sie mit ihr schlafen könnten. Sie habe das verneint und sei nach Hause gerannt. Sie habe das bei der Polizei anzeigen wollen, aber die glaubten ihnen sowieso nicht.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich (Nr. 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 3). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien angedroht (Nr. 4).

Nachdem die Kläger nach eigenen Angaben am ... November 2014 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, stellten die Kläger zu 1. bis 4. am 2. Dezember 2014 beim Bundesamt Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Folgeanträge). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sie kein eigenes Haus hätten. Sie hätten nur Eisen gesammelt zum Überleben und etwas Kindergeld in Höhe von ca. 30 € pro Monat bekommen. Sie würden gerne hierbleiben und mir ihren zehn Fingern Geld verdienen und nicht vom Sozialamt leben. Sie wollten eine bessere Zukunft für ihre Familie.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 (5863639-170) lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger zu 1. bis 4. auf Durchführung weiterer Asylverfahren sowie auf Abänderung des Bescheides vom 13. Februar 2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab.

Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht ersichtlich, da die Kläger ihren Folgeantrag nicht ausreichend begründet hätten. Sie hätten vielmehr die Gründe wiederholt, die sie bereits in ihren Erstverfahren geltend gemacht hätten. Neue Gründe seien nicht vorgetragen worden. Auch habe sich die Lage im Heimatland zwischenzeitlich nicht geändert.

Mit weiterem Bescheid vom 16. Dezember 2014 (5863718-170) wurde der Antrag der am 21. Dezember 2013 geborenen Klägerin zu 5. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung nach Serbien wurde angedroht (Nr. 5).

Für die Klägerin sei nichts vorgetragen worden, was zu der Überzeugung gelangen lasse, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat (sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage II zum AsylVfG) in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Auch Gründe für eine bestehende individuelle Gefährdung bzw. ein Abschiebungsverbot seien nicht ersichtlich.

Gegen diese Bescheide erhob die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 2. Januar 2015, Klage und beantragte,

1. den Bescheid vom 16. Dezember 2014 (Az. 5863639-170) aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1., 2., 3. und 4. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

3. hilfsweise, dass die Voraussetzung von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegt,

4. den Bescheid vom 16. Dezember 2014 (Az. 5863718-170) aufzuheben,

5. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu 5. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise, dass die Voraussetzung von § 60 Abs. 3 bis 5 und 7 AufenthG vorliegt.

Zur Begründung wurde auf die bisherigen Angaben Bezug genommen. Das Bundesamt habe den Antrag falsch gewürdigt. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsanordnung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil den Klägern in der Heimatstadt eine menschenrechtswidrige Handlung drohe. Das von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte strenge Kriterium einer Offensichtlichkeitsentscheidung des Asylantrags liege nicht vor. Die Kläger seien eine serbische Roma-Familie, so dass ernstliche Zweifel daran bestünden, dass ihnen nach ihrer Abschiebung in Serbien keine relevanten Nachteile drohten. Es bestünden auch ernsthafte Zweifel, dass das Gesetz zu den sicheren Herkunftsländern mit Blick auf die Roma rechtens sei. Bei der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat müsse der Gesetzgeber ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat bilden. Dem sei der Gesetzgeber mit Blick auf die serbischen Roma und die für sie negativen Ausreisebestimmungen nicht ausreichend nachgekommen. Die Verwaltungsgerichte in Stuttgart und Münster hätten in einer Vielzahl von Fällen Eilklagen stattgegeben und dabei betont, dass Roma in ihrem Recht auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert würden, wenn sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machten. Laut dem neu eingeführten § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs hätten Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen.

Die Kläger würden in ihrer Heimat als Roma ausgegrenzt und malträtiert. Der Kläger zu 1. sei mehrmals von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden. Die Klägerin zu 2. sei von zwei Serben belästigt worden, die mit ihr schlafen wollten. Die Polizei habe ihr nicht geglaubt, weil sie Roma sei. Außerdem hätten die Kläger zu 1. bis 3. gesundheitliche Probleme und bräuchten Medikamente, die sie in ihrer Heimat nicht bekämen.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Ein gleichzeitig mit der Klage eingereichter Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 13. Januar 2015 (M 17 S 15.30003) abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1. zu den Asylgründen der Kläger im Wesentlichen an, dass sie in Serbien keine ärztliche Versorgung, keine Krankenversicherung und keine Wohnung hätten. Er sei wegen einer Verletzung am Bein operiert worden, habe Kopfschmerzen und Nierensteine in beiden Nieren. Er müsse deswegen operiert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 S 15.30003 sowie auf die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 16. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

a) Hier hat die Beklagte hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 4. zu Recht die erneute Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt, da die Kläger die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 4 AsylVfG bzw. § 60 AufenthG nicht glaubhaft machen konnten.

Insoweit wird vollumfänglich auf die im Bescheid der Beklagten getätigten Ausführungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

b) Die Antragsteller haben im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien auch keine Gruppenverfolgung als Volkszugehörige der Roma zu erwarten. Voraussetzung einer Gruppenverfolgung - egal ob durch staatliche oder nicht staatliche Akteure - ist stets, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Dabei müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. BVerwG, B. v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte besteht für Angehörige der Roma in Serbien nicht. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15. Dezember 2014 sind zwar Vorbehalte und Vorurteile gegenüber Roma unverändert weit verbreitet, es gibt aber keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen. Die meisten Minderheitenvertreter bezeichneten ihre eigene Situation vielmehr als grundsätzlich zufriedenstellend. Insgesamt habe sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Die serbische Regierung bemühe sich auch, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Hierzu gehöre unter anderem eine Strategie zur Verbesserung der Situation der Roma in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und soziale Sicherung (S. 9). Diese Beschreibung der Situation der Roma entspricht im Wesentlichen auch den Darstellungen von Amnesty International (Jahresberichte Serbien [einschließlich Kosovo] 2009 bis 2013) und für Südserbien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Südserbien: Soziale Situation vertriebener Personen vom 28.2.2011, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien vom 4.10.2012). Soweit dennoch vereinzelt Verfolgungsmaßnahmen gegen Roma in Serbien vorkommen, gehen diese weder vom Staat noch von Organisationen mit staatsähnlicher Herrschaftsmacht aus und sind einer solchen Macht auch nicht zurechenbar (VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris Rn. 19; vgl. a. VG Bayreuth, U. v. 4.8.2014 - B 3 K 14.30247 - juris Rn. 25ff.; VG Düsseldorf, B. v. 11.8.2014 - 27 L 1576/14.A - juris Rn. 19ff.; vgl. a. OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris Rn. 14ff.).

Das Gericht folgt insoweit nicht der hiervon abweichenden Auffassung insbesondere des Verwaltungsgerichts Stuttgart (U. v. 25.3.2014 - A 11 K 5036/13 - juris), das eine Verfolgung von Roma in Serbien vor allem damit begründet, dass Angehörige der Roma in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert würden und sich dabei auf die von ... herausgegeben Schrift von Dr. ... „Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?“ stützt. Zwar weist das VG Stuttgart zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, dass Ausreisefähigkeit die Grundlage für jeden Menschen ist, Herrschaftsverhältnissen zu entgehen, mit denen der Einzelne aufgrund abweichender politischer Überzeugung nicht übereinstimmt. Das Gericht geht aber gegenwärtig nicht von einer Kriminalisierung Ausreisewilliger in Serbien aus. Vielmehr sieht Art. 17 der serbischen Verfassung sogar ausdrücklich ein Recht auf Bewegungsfreiheit vor, welches das Recht beinhaltet, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren (vgl. ..., a. a. O., S. 42). Der vom VG Stuttgart als Beleg für eine Kriminalisierung Ausreisewilliger angeführte § 350a des serbischen StGB ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass dieser Straftatbestand bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylantrags existierte, richtet sich dieser nach seinem Wortlaut nicht gegen serbische Staatsangehörige, die im Ausland Asyl beantragen, sondern gegen Personen, die in Gewinnerzielungsabsicht serbischen Staatsangehörigen unter Vorspiegelung falscher Darstellungen über die Lage der Menschenrechte in Serbien Ausreisehilfe leisten (vgl. ..., a. a. O., S. 40, Fn. 252), d. h. allein Schleuseraktivitäten und Hilfshandlungen dazu sollen unter Strafe gestellt werden. Im Fokus der Regelung stehen somit nicht Ausreisewillige oder Asylsuchende, sondern kommerzielle Fluchthilfeorganisationen. Allein die Stellung eines Asylantrags ist von ihr nicht erfasst. Soweit dargetan wird, dass das auf Fluchthelfer abzielende Gesetz die Möglichkeit einer Kriminalisierung der Asylbewerber biete, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, vermag das schon deshalb nicht zu überzeugen, da keine Rechtsgrundlage für ein derartiges Vorgehen besteht. Auch eine „weite Auslegung“ der Vorschrift kann nicht zu einer strafbaren Handlung bei Asylantragstellung führen und Anhaltspunkte für eine abweichende Anwendung dieser Vorschrift sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. a. OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris Rn. 20ff.; VG Gelsenkirchen, U. v. 08.05.2014 - 17aK 2848/13.A -; VG Regensburg, U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 -; VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - alle juris).

Dass offenbar keinerlei Maßnahmen seitens der serbischen Behörden bei Rückkehrern ergriffen werden, zeigt auch dieses Verfahren. Die Kläger hatten bereits früher in Deutschland einen Asylantrag gestellt, haben aber im Folgeverfahren nicht geltend gemacht, dass ihre erste Ausreise bei ihrer Rückkehr nach Serbien von behördlicher Seite sanktioniert worden sei. Dem Gericht sind aus seiner Praxis auch sonst keine Fälle bekannt, bei denen es in Serbien zu Befragungen oder Sanktionen wegen der (Erst-)Asylantragstellung in Deutschland oder einem anderen (EU-)Land gekommen sein soll. Vielmehr zeigt sich in der Mehrzahl von Fällen, dass serbische Staatsangehörige - insbesondere auch Roma - ohne weitere Sanktionen Asylanträge in mehreren europäischen Staaten stellen und unbehelligt nach Serbien ein- und wieder ausreisen konnten. Bestätigt wird dies auch durch den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15. Dezember 2014 (S. 18).

Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise sowie Beschränkungen der Ausreise abgelehnter Asylbewerber ins EU-Ausland), ist in diesen Maßnahmen kein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit zu sehen, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien unmöglich machen, sondern Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 -; VG Sigmaringen, U. v. 25.04.2014 - 1K 234/14 -; VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - alle juris). Zudem zeigt die aktuelle Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes (http://www.bamf.de), dass Serbien mit den Erstanträgen im Zeitraum Januar bis Juni 2014 (6.278) zweitstärkstes Herkunftsland ist und zum Vorjahreszeitraum (2.682) die Erstanträge um 134% gestiegen sind. Bei den Folgeanträgen ist Serbien für den Zeitraum Januar bis Juni 2014 sogar an erster Stelle der Herkunftsländer (3.083 Anträge). Bei den Folgeanträgen gab es zum Vorjahreszeitraum (1.736) eine Steigerung um 77,6%. Dieser Statistik ist zu entnehmen, dass von einer regelmäßigen Behinderung oder Verhinderung der Ausreise serbischer Staatsangehöriger bzw. Roma nicht die Rede sein kann (VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris Rn. 20; VG Bayreuth, U. v. 4.8.2014 - B 3 K 14.30247 - juris Rn. 29ff.; VG Düsseldorf, B. v. 11.8.2014 - 27 L 1576/14.A - juris Rn. 26ff.).

Auch die Bestimmungen des Meldegesetzes, nach denen sich Personen, die länger als 90 Tage im Ausland bleiben, vor ihrer Abreise und bei ihrer Rückkehr bei den zuständigen Behörden melden müssen und Verstöße mit Geldstrafen geahndet werden können, stellen keinen Beleg für eine Beschränkung der Ausreisefreiheit dar. Vielmehr sind auch in den deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten. So bestimmt Art. 13 Abs. 2 Bayerisches Meldegesetz (MeldeG), dass sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden hat, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Gemäß Art. 35 Nr. 3 MeldeG ist dieser Verstoß als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Dass Personen, die gegen melderechtliche Vorschriften in Serbien verstoßen, Geldstrafen zu leisten haben, stellt für das Gericht daher keine relevante Verfolgungshandlung dar, insbesondere stellen Meldepflichten auch keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit dar (so auch: vgl. a. OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris Rn. 17ff.; VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326; VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - beide juris). Soweit vorgebracht wird, die melderechtlichen Vorschriften würden „selektiv“ auf Roma angewandt, ist dies vor dem Hintergrund erklärlich, dass diese die größte Bevölkerungsgruppe in der serbischen Bevölkerung darstellen, die ihre Heimat - auch wiederholt - verlassen, um dann wieder - sei es freiwillig oder unter Zwang - zurückzukehren. Insoweit könnten Sanktionen tatsächlich verhältnismäßig öfter bei Roma auftreten. Von einer gezielten und selektiven Sanktionierung gegenüber Roma wegen einer Asylantragstellung oder einer Ausreise aus Serbien ist nicht auszugehen, auch wenn die Verschärfungen des Melderechts, die den Zweck hatten, die Visumsfreiheit für Serbien zu sichern, praktisch Roma am häufigsten treffen mögen (VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris Rn. 20; VG Bayreuth, U. v. 4.8.2014 - B 3 K 14.30247 - juris Rn. 29ff.; VG Düsseldorf, B. v. 11.8.2014 - 27 L 1576/14.A - juris Rn. 26ff.).

Es liegen nach alledem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge oder auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus haben könnten (§ 4 AsylVfG), und auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Zwar sind Roma in Serbien - wie ausgeführt - teilweise Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt jedoch keinerlei Hinweise, dass das Existenzminimum nicht gesichert wäre oder die allgemeine Versorgung nicht gewährleistet wäre. Von einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht auszugehen (VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris Rn. 23ff.).

Auf die Frage, ob die Regelung, wonach Serbien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a AsylVfG ist, rechtswidrig ist - wie die Klägerbevollmächtigte behauptet -, kommt es somit nicht an, da selbst im Falle der Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Klage nach dem oben Gesagten keinen Erfolg haben kann.

c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, der Kläger zu 1. sei von der Polizei misshandelt und die Klägerin zu 2. von Serben belästigt worden.

Abgesehen davon, dass dieser Vortrag bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war und in der mündlichen Verhandlung bei der Schilderung der Asylgründe gänzlich unerwähnt blieb, stünde der Bejahung einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch entgegen, dass es den Klägern möglich wäre, die Hilfe (höherer) staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Außerdem hätten die Kläger bei einer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen (vgl. VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20).

d) Schließlich können auch die geltend gemachten Erkrankungen kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u.a - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56).

Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden:

Abgesehen davon, dass keine Atteste vorgelegt wurden, ist laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15. Dezember 2014 (S. 15ff.) die medizinische Versorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet. Im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems genießen Angehörige von Minderheiten die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Im Gegenteil werden Angehörige der Roma-Minderheit, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Serbien haben, nach der „Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes“ grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt. Im Übrigen gibt es in Serbien eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung und eine ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen sind dabei für alle Patienten kostenlos.

Auch die nunmehr geltend gemachte anstehende Nierenoperation kann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen, da es sich bei einer derartigen Operation allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handeln würde, das nur von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden kann.

Aus diesem Grund konnte das Gericht auch unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 5. Februar 2015 über die Klage entscheiden, ohne die für dieses Verfahren irrelevante ärztliche Bestätigung dieser geplanten Operation abwarten zu müssen.

2. Auch der Bescheid vom 16. Dezember 2014 betreffend die Klägerin zu 5. ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.1 Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtling rechtfertigen würde, wurde dem Bundesamt gegenüber nicht vorgetragen. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und nimmt auf die obigen Ausführungen (s. 1.) Bezug.

2.2 Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts und die obigen Ausführungen (s. 1.) Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Insbesondere begründet der Umstand, dass die Klägerin als Minderjährige nicht getrennt von ihren Eltern nach Serbien zurückkehren kann, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dieser Umstand ist vielmehr von der Ausländerbehörde bei der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).

2.3 Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.