Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Dez. 2016 - 4 A 82/16 As HGW
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylgesetz zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegen steht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger sind nach eigenen Angaben ägyptische Staatsangehörige arabischer Volksangehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie reisten Anfang Juni 2014 in die Bundesrepublik ein und stellten am 10.06.2014 Asylanträge. Die Kläger zu 1) und 2) (Ehefrau des Klägers zu 1)) haben einen weiteren Sohn Omar, dessen Asylbegehren Gegenstand eines separaten Verfahrens ist. Die Beklagte hörte den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) am 03.03.2015 persönlich an. Zur Begründung ihres Asylbegehrens gaben die Kläger zu 1) und 2) bei der Anhörung der Beklagten an, Ägypten wegen der allgemeinen unsicheren Lage verlassen zu haben. In Ägypten gebe es Unterdrückung, Schikane und Festnahmen. Frauen hätten dort keine Rechte. Einmal habe die Baltija die Schule des Sohnes Omar überfallen. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Kläger zu 1) durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, bei ihrer Rückkehr erwarte ihn eine Inhaftierung, was dazu führen würde, dass er die zur Behandlung seines Bluthochdrucks erforderlichen Medikamente nicht mehr erhalten würde, da in ägyptischen Gefängnissen eine Versorgung mit Medikamenten nicht sichergestellt sei.
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In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1) an, er sei mit den Klägern zu 2) und 3) und seinem weiteren Sohn Omar eines Nachmittags in Kairo unterwegs gewesen, als sie in ein Polizeiauto gezerrt worden und auf ein Polizeirevier gebracht worden seien. Dort seien sie in Zellen gesperrt worden. In regelmäßigen Abständen seien sie von einem Polizisten mit kaltem Wasser übergossen worden, damit sie nicht einschliefen.
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Am nächsten Tag habe die Polizei begonnen, sie zu misshandeln. Es seien Zigaretten auf ihren Körpern ausgedrückt worden, ihnen seien Stromschläge verabreicht worden. Der Kläger zu 3) sei mehrfach geohrfeigt worden. Dann seien sie an den Füssen gefesselt und kopfüber an der Decke aufgehängt. Die Klägerin zu 2) sei sexuell belästigt worden, sie sei aufgefordert worden, sich zu entkleiden.
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Es sei ihnen durch den After Gas in den Körper geleitet worden. Am 10. Tag seien sie entlassen worden. Danach seien sie ca. eine Woche in ihrer Wohnung geblieben. Danach seien sie nachts wieder überfallen und erneut für ca. eine Woche im selben Polizeirevier inhaftiert worden. Kurz bevor sie dann wieder entlassen worden seien, hätten die Polizisten versucht, zu verhandeln. Sie hätten eine hohe Geldsumme gefordert. Wenn diese Summe gezahlt werde, würden sie in Zukunft in Ruhe gelassen werden. Ansonsten würden sie immer wieder verhaftet werden . Man habe ihnen im Polizeirevier auch angedroht, dass man sie in Zukunft mit Anklagen überziehen werde, falls sie die geforderte Summe nicht zahlten.
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Die Verhaftungen seien willkürlich durch die Baltiya erfolgt. Die Baltiiya sei eine Einheit ehemaliger Gewaltverbrecher, die nun bei der Polizei nun Gewalt ausübten. Die Baltiya werde in Ägypten nicht zur Rechenschaft gezogen. Sie müsse eine bestimmte Summe Geldes an die Polizei abgeben, von dem was sie eintreiben, den Rest könnten sie behalten. Wahrscheinlich hätten sie gedacht, dass die Kläger wohlhabend seien, weil sie sich gut kleideten.
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Die Kläger zu 1) und 2) hätten die Summe nicht aufbringen können, da diese zu hoch gewesen sei. Sie hätten sich deshalb entschlossen, aus Kairo zu verschwinden. Sie hätten zuerst die Schwester der Klägerin zu 2) besucht. Diese wohne ca. 30 bis 40 km entfernt. Deren Ehemann sei auch inhaftiert worden. Deshalb seien sie dann zum Onkel der Klägerin zu 2) weitergereist. Dieser hätte ihnen berichtet, dass ihn bereits Polizisten aufgesucht hätten. Dann hätten sie sich auf die Suche nach Schleusern gemacht und schließlich das Land verlassen.
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Die Klägerin zu 2) gab an, die Familie sei durch die Situation in Ägypten, insbesondere die Folter, sehr stark psychisch belastet. Ein normales Familienleben sei nicht möglich, da man sich untereinander nicht in die Augen schauen könne. Die Familie habe zwar eine gemeinsame Wohnung in A-Stadt, jedes Familienmitglied halte sich dort aber eigentlich in verschiedenen Bereichen auf, da ein normales Zusammenleben nicht möglich sei.
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Bei einer Rückkehr nach Ägypten fürchteten die Kläger erneute Inhaftierung und Folter. Außerdem hätten die Kläger zu 1) und2) Angst um die Kinder, um ihre Zukunft und schlimmstenfalls, dass sie durch die Folter sterben könnten. Es sei auch möglich, dass ein Mitglied der Baltiiya den Auftrag erhalt, sie zu töten. Die Baltiiya habe in Ägypten große Macht und kontrolliere das Land.
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Der Kläger zu 1) gab als Begründung dafür, dass er die nunmehr vorgetragenen Tatsachen nicht bereits in der Anhörung bei der Beklagten angegeben hat, folgendes an: Eine Freundin seiner Frau habe von ihrem Verfolgungsschicksal berichtet, habe auch berichtet, wie sie in Ägypten gefoltert worden sei. Sie habe allerdings nach Ägypten zurückgemusst und sei daraufhin erneut gefoltert worden. Letztendlich sei sie an den Folgen der Folter gestorben. Außerdem sei es eine Schande, über die Folterungen zu berichten. Darüber hinaus hätten sie beim Bundesamt keine Möglichkeit gehabt, einen Nachweis über die Tatsachen zu führen. Dies sei allerdings jetzt möglich, da sie innerhalb der zwei Jahre, die sie sich in Deutschland aufhalten, die Möglichkeit gehabt haben, Kontakt nach Ägypten aufzunehmen und Beweismittel zu beschaffen. Außerdem hätten sie Angst gehabt, dass die ägyptische Botschaft davon Kenntnis erlangt, dass sie Negatives über die ägyptische Polizei berichten. Mittlerweile hätten sie aber Vertrauen gewonnen, sie hätten erkannt, dass man ihnen auch Vertrauen entgegenbringt und seien deshalb nun in der Lage, über die Geschehnisse zu berichten. Sie seien aufgrund ihres Schicksals beschämt. Insbesondere die sexuelle Belästigung der Klägerin zu 2) habe diese sehr beschämt. Deshalb hätten sier untereinander vereinbart, beim Bundesamt nicht alles zu berichten, was ihnen geschehen sei. Ihr Prozessbevollmächtigter habe sie aber darauf hingewiesen, dass sie alle Tatsachen vortragen müssten.
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Während der Anhörung des Klägers zu 1) musste dieser seinen Vortrag zu Beginn mehrmals unterbrechen, da er offensichtlich emotional stark belastet war.
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Der Prozessbevollmächtigte der Kläger trägt ergänzend vor, er kenne die Familie seit April 2015. Jedoch erst in der letzten Woche habe sich die Familie dergestalt geöffnet, dass ein Gespräch über die Geschehnisse in Ägypten möglich gewesen sei. Aus seiner Sicht gebe es zwei Gründe dafür, warum die Familie über ihr Verfolgungsschicksal erst jetzt so detailliert spreche; das sei zum Einen die Angst vor erneuter Verfolgung und zum Zweiten die Scham über das Geschehene. Insbesondere sei es in dem Kulturkreis, aus dem die Kläger stammen, nicht üblich, über solche Erlebnisse zu sprechen.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2015 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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hilfsweise festzustellen, dass der subsidiäre Schutzstatus besteht.
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weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach dem § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klage war ursprünglich beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben worden und umfasste zunächst auch das Asylbegehren des weiteren Sohnes der Kläger zu 1) und 2), Herrn Omar A.. Das Gericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 15.04.2015 getrennt. Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15.04.2015 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Nach der Landesverordnung zur Umsetzung des § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes ist das Verfahren zum 01.01.2016 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald übergegangen.
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Das Gericht hat das Verfahren 4 A 82/16 As HGW mit Einverständnis der Beteiligten mit dem Verfahren des Herrn Omar A. (4 A 83/16) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
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Auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.2015 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz [AsylG]) einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Sie haben jedoch weder einen Anspruch auf Zuerkennung von Asyl gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in § 3a Abs. 2 Nummer 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
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Das Gericht muss – für den Erfolg des Antrags – die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Antragsteller behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Antragsteller insbesondere hinsichtlich der für die Beurteilung anspruchsbegründender Vorgänge im Verfolgerland befindet, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Antragstellers und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. November 1977 – I C 33/71 -, juris, Rn. 15, BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 -, juris, Rn. 16). Demgemäß setzt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Antragsteller den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, sein Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68/81 -, juris, Rn. 5).
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An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Antragsteller im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden Württemberg), Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 20123/11-, juris, Rn. 35).
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Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet das Gericht den Vortrag der Kläger als glaubhaft. Der von den Klägern geschilderte Sachverhalt ist stimmig. In der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Anhörung der Kläger zu 1) und 2) haben diese den Sachverhalt schlüssig dargelegt. Die durch die Kläger getätigten Aussagen waren detailreich und in der Gesamtschau widerspruchsfrei. Ungereimtheiten bzw. Unklarheiten, die aufgrund der Aktenlage bestanden, konnten die Kläger überzeugend ausräumen.
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Die von den Klägern und ihrem Prozessbevollmächtigten angegebenen Gründe dafür, dass wesentliche Aspekte ihres fluchtauslösenden Schicksals erst im Laufe der mündlichen Verhandlung angegeben wurden, hält das Gericht für nachvollziehbar und vernünftig im erforderlichen Sinne ( vgl. VGH Baden-Württemberg, aaO), was dazu führt, dass das Gericht die vorliegende Steigerung im Sachvortrag der Kläger als ausreichend begründet ansieht; so dass diese die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger nicht hindert.
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Zunächst ist zu beachten, dass Menschen aus sogenannten nicht-westlichen Kulturkreisen schwer Auskunft über innerpsychische Vorgänge oder über Gegebenheiten, die sich auf ihre individuelle Person beziehen, geben, denn die Introspektionsfähigkeit des Einzelnen ist mit einem stark individualistischen Konzept psychischer Entwicklung verbunden (A. Birck, Traumatisierte Flüchtlinge – Wie glaubhaft sind ihre Aussagen, 2. Auflage 2015, S. 24). In vielen Kulturkreisen verstehen sich Menschen weniger als individuelle und eigenständige Einheiten, sondern als eingebettet in das Kollektiv, ihre Identität ergibt sich aus sozialen Beziehungen (A. Birck, aaO, S. 24).
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Insbesondere die Erklärung der Kläger, aus Scham über das Erlebte bisher nicht über die erlittene Folter berichtet zu haben, ist nachvollziehbar. Ebenso verhält es sich mit dem von den Klägern bzw. deren Prozessbevollmächtigten angegebenen Grund, man habe Angst vor erneuter Folter nach einer Rückführung nach Ägypten. Zunächst erscheint dieser Grund bzw. diese Argumentation wenig nachvollziehbar, weil die Kläger dadurch, dass sie den zur Entscheidung über ihren Asylantrag Berufenen wesentliche Geschehnisse nicht offenbaren, die Erfolgsaussichten ihrer Anträge verringern und so die Wahrscheinlichkeit, nach Ägypten rückgeführt zu werden und damit erneut in die Gefahr erneuter Folter zu geraten, erhöhen. Ausweislich des Protokolls der Anhörung bei der Beklagten sind die Kläger zu 1) und 2) darauf hingewiesen worden, dass das Asylrecht ein höchstpersönliches Recht ist und es deshalb auf die Schilderung dessen ankommt, was den Klägern selbst widerfahren ist. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Anhörung bei der Beklagten erst wenige Monate in Deutschland weilten und seinerzeit mit im Rahmen rechtsstaatlicher Strukturen durchgeführten Anhörungen keinerlei Erfahrung hatten. Es ist für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass die Kläger aufgrund der in Ägypten gemachten Erfahrungen mit der dortigen Verhör- bzw. Foltersituation bei der Anhörung durch die Beklagte nicht in der Lage waren, ihr Verfolgungsschicksal hinreichend konkret zu schildern. Das während der Inhaftierung notwendige Bestreben, das eigene Verhalten und die Aussagen zu kontrollieren, um negative Konsequenzen zu minimieren, kann soweit internalisiert worden sein, dass es in erneuten verhörähnlich empfundenen Befragungssituationen automatisch aktiviert wird und dann zu einer starken Steuerung und Kontrolle von Aussagen (oft verbunden mit knappen Aussageinhalten) führt (Birck, aaO, S. 95). Hohes Misstrauen, wie es bei Menschen, die Gewalt von anderen Menschen erfahren haben, häufig zu beobachten ist, wird die Zurückhaltung und Kontrolle noch verstärken (Birck, aaO, S. 95).
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Dies wird auch durch die Aussage des Prozessbevollmächtigten gestützt; wonach es ihm selbst erst nach einjähriger Mandatsausübung gelungen ist, mit den Klägern über die Geschehnisse in Ägypten detailliert zu sprechen.
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Allerdings liegt keine den Voraussetzungen des § 3a AsylG entsprechende Verfolgungshandlung vor. Denn die Kläger sind - nach ihrem eigenen Vortrag- nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe inhaftiert worden. Die Inhaftierung ist vielmehr willkürlich erfolgt.
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2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter 1.) verwiesen. Das deutsche Asylrecht unterscheidet zwar zwischen verfassungsrechtlich und unionsrechtlich geregeltem Flüchtlingsschutz. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem Zuwanderungsgesetz von 2004 Asylberechtigte und Flüchtlinge rechtlich weitgehend gleichgestellt, so dass der Unterscheidung keine erhebliche praktische Bedeutung mehr zukommt, insbesondere können sich beide Personengruppen auf die einem Flüchtling gegenüber anderen Ausländern in der Genfer Flüchtlingskonvention gewährten Vorteile berufen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. September 2015 – 1 B 36/15 -, juris, Rn. 5). Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen sind Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ebenfalls gleichgestellt. Auch für das Familienasyl und den Familienflüchtlingsschutz bestehen nach § 26 AsylG inzwischen keine Unterschiede mehr (BverwG, aaO).
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3. Die Kläger haben allerdings Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG.
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Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). In Betracht kommt im Falle der Kläger § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Dessen Voraussetzungen liegen auch vor. Nach der aktuellen Erkenntnislage kommt es in Ägypten zu Folter durch ägyptische Sicherheitsbehörden; in Polizeigewahrsam sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet (Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015, S. 11). Nach dem Vortrag der Kläger, den das Gericht wie oben unter 2.) dargestellt, für glaubhaft hält, sind die Kläger vor ihrer Ausreise aus Ägypten auch von Folter betroffen gewesen. Es besteht auch die – im Rahmen von § 4 Abs. 1 AsylG erforderliche – hinreichend konkrete Gefahr, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Ägypten wieder Folter droht. Zwar vermag der Umstand einer in der Vergangenheit zugefügten Folter keine konkrete Gefahr im Sinne des § 4 AsylG zu begründen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.07.1997 – 2 BvR 1291/96 – juris, Rn. 22). Vielmehr muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass den. Klägern bei einer Rückkehr erneut Folter droht. Angesichts der Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes, für dessen Wert nicht zuletzt die allgemeine Ächtung durch die Völkergemeinschaft spricht, und angesichts folterspezifischer Darlegungs- und Nachweisschwierigkeiten genügen triftige und stichhaltige Anhaltspunkte für die erforderliche Überzeugung des Gerichts (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.4.1985 – 9 C 109/84).
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Die Kläger haben vorgetragen, dass man ihnen weitere Inhaftierungen und weitere Folter angedroht habe, um die Zahlung einer Geldsumme von den Klägern zu erwirken. Dieses Vorbringen hält das Gericht ebenfalls für glaubhaft und schlüssig. Nach der Erkenntnislage des Gerichts wird Folter auch als Mittel der Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA, aaO, S. 11). Aus der Gesamtschau der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich, dass willkürliche Verhaftungen und längere Inhaftierungen in Ägypten vorkommen, ebenso wie sonstige willkürliche und illegale Verhaltensweisen der Polizei- und Sicherheitsbehörden der Bevölkerung gegenüber und dass dabei auch Milizen wie die Baltagiya beteiligt sind (vgl. hierzu nur: Amnesty International, Auskunft zu folgenden Themen: Allgemeine Menschenrechtslage – Verhaftung von DemonstrationsteilnehmerInnen - Inhaftierungen ohne förmliches Verfahren – Folter und Misshandlungen während Inhaftierungen, 17.09.2015).
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Das Gericht sieht damit die den Klägern drohende Gefahr als hinreichend konkret an. Dabei hatte das Gericht auch zu berücksichtigen, dass die einmal erlittene Folter angesichts ihrer traumatischen Folgen die zumutbare Risikoschwelle für die Kläger herabgesetzt hat (vgl. hierzu Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 4, Rn. 13 mwN), so dass ihnen auch nicht zugemutet werden kann, sich auf die räumliche Niederlassung in einem anderen Gebiet ihres Heimatlandes verweisen lassen zu müssen, zumal die Kläger aufgrund der erst kürzlich erlittenen mehrmaligen Inhaftierungen auch namentlich identifizierbar sein dürften.
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3. Die Abschiebungsandrohung des Bescheides ist wegen der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung subsidiären Schutzes aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG nicht mehr vorliegen. Die ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsgebotes wird mit Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos. Auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten kommt es vorliegend nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.
(2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und - 5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
