Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von Liegegebühren.

2

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in A-Stadt. Zweck des Vereins ist die Förderung des maritimen Sports, die Bildung und Erziehung Jugendlicher in traditioneller Seemannschaft, Restaurierung, Erhaltung von denkmalgeschützten Traditions- und anderen Schiffen und Anlagen im Hafen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Stadt).

3

Dem Kläger gehört das historische Segelschiff „Königin Wilhelmina“, das im Alten Stadthafen, einem kommunalen Hafen, liegt. Unter dem 17.01.2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Befreiung von den Liegegebühren für das SS „Königin Wilhelmina“. Mit Bescheid vom 28.01.2008 lehnt der Beklagte den Antrag ab und begründet dies damit, dass der Kläger nicht zu den in der Hafengebührensatzung namentlich aufgeführten Vereinen bzw. Schiffen gehöre, die von der Gebühr befreit seien. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2008 zurück.

4

Am 28.02.2008 hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Zwar sei der Kläger in der Liste der von der Hafengebühr befreiten Vereine nicht aufgeführt. Der Anspruch auf Befreiung folge jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung. So decke sich der Vereinszweck des Klägers weitestgehend mit dem Zweck des Vereins A, der von der Hafengebühr befreit sei. Dem Verein A gehörten lediglich drei Schiffe. Die übrigen Schiffe stünden im Eigentum der Vereinsmitglieder, die den Erhalt und die Wertsteigerung der Schiffe aus jährlichen Chartereinnahmen i.H.v. 40.000,00 bis 180.000,00 EUR finanzierten. Die Mitgliedschaft im Verein A habe den ausschließlichen Zweck, hier einen kostenfreien Liegeplatz für das Schiff zu erlangen. Kein Mitglied dieses Vereins, das gleichzeitig Schiffseigner sei, habe in den letzten zehn Jahren eine Gegenleistung oder Arbeitsleistung für den Hafen erbracht. Zudem vereinnahme der Verein A auch noch Liegeentgelte für Gastlieger.

5

Weiter sei es nicht nachvollziehbar, warum das MS „Artur Becker“ von der Gebühr befreit sei, das SS „Königin Wilhelmina“ dagegen nicht. Dieses weise einen historischen Bezug zu Mecklenburg auf, jenes aber nicht. Der Umstand, dass die Schiffe SSS „Greif“ und MS „Artur Becker“ über öffentliche Mittel finanziert würden, rechtfertige die Befreiung ebenfalls nicht. Die Beschränkung der allgemeinen Gebührenbefreiung sei willkürlich. Der Kläger verkenne zwar nicht, dass dieser Umstand ihm nicht zum Erfolg verhelfe, allerdings sei eine einheitliche Gebührenerhebung gegenüber allen Schiffseignern ein akzeptables Ergebnis. Auch die Regelung über die Höhe der Liegegebühren sei nichtig. So sei die Regelung über die Höhe der Hafengebühr bei stillgelegten Wasserfahrzeugen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Fehlerhaft sei es auch, dass für ein Wassersportfahrzeug mit einer Länge von 10 m, das 14 Tage im Hafen liege, eine höhere Liegegebühr zu zahlen sei, als für ein gleichlanges Fischereifahrzeug jährlich.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.01.2008 - Nr. 01/2008 - und seines Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Liegegebühr für das SS „Königin Wilhelmina“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachten Anspruch nicht zu. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Nach der Satzung des Vereins A ist dessen Zweck u.a. der Aufbau, der Betrieb und die Unterhaltung eines Museumshafens in der Stadt. Hierzu werden alte Schiffe erworben, restauriert und erhalten, um sie der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Museumshafen mit seiner Vielzahl historischer Schiffe unterschiedlicher technischer, funktionaler und zeitlicher Merkmale bilde hierbei ein Gesamtkonzept. Somit leiste der Verein A einen wichtigen Beitrag zur Infrastruktur- und Stadtentwicklung. Die Gebührenbefreiung soll dem Verein A deswegen zu Gute kommen, weil er nicht nur die Pflege eines Traditionsschiffes übernommen habe, sondern den Betrieb eines Museumshafens. Entsprechendes gelte für den Verein B.

11

Die Gebührenbefreiung für das SSS „Greif“ und das MS „Artur Becker“ beruhe auf dem Umstand, dass beide Schiffe der Stadt gehörten und damit weitestgehend über öffentliche Mittel finanziert würden. Die Regelungen über die Höhe der Liegegebühr sei weder unbestimmt noch unverhältnismäßig. Das Rechenbeispiel des Klägers berücksichtige nicht, das die Eigner von Fischereifahrzeugen zusätzlich zur Liegegebühr auch noch Hafen- und Kaibenutzungsgebühren zu entrichten hätten.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Befreiung von der Hafengebührenpflicht noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Befreiungsantrag zu (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

14

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) genießt. Die Vorschrift, nach der u.a. Vereinigungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, von Verwaltungsgebühren befreit sind, erfasst die vorliegend streitige Befreiung von Benutzungsgebühren nicht. Zudem ist die Anwendbarkeit des Verwaltungskostengesetzes auf den vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG M-V ausgeschlossen.

15

2. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 7 Abs. 1 Nr. 10 der Hafengebührensatzung der Hansestadt Greifswald für die Häfen der Hansestadt Greifswald vom 23.06.2004 (Hafengebührensatzung - HafGebS). Nach dieser Bestimmung sind die Schiffe des Vereins A, des Vereins B sowie das SSS „Greif“ und das MS „Artur Becker“ von der Zahlung der Gebühren befreit. Der Kläger ist in dieser Bestimmung, die eine abschließende Aufzählung enthält, nicht aufgeführt und kann daher nicht in den Genuss der Befreiung kommen.

16

3. Ein Befreiungsanspruch des Klägers bzw. ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Befreiungsantrag folgt auch nicht aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung, denn die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 10 HafGebS ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, als die Schiffe des Vereins A und des Vereins B von der Hafengebühr befreit werden. Ein Abgabepflichtiger kann gegen eine Abgabenfestsetzung grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, andere Abgabepflichtige würden zu der Abgabe zu Unrecht nicht herangezogen; er kann in einem solchen Falle nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und das daraus zu folgernde Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit die Aufhebung seines Abgabenbescheides erreichen (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 12.10.2000 - VB 66/00 -, BFH/NV 2001, 296 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Anerkennung eines Befreiungsanspruchs. Mit dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht" bzw. der Ablehnung eines Gleichheitsanspruchs auf Fehlerwiederholung wird die Anerkennung eines aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung folgenden individuellen Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger Begünstigungen auch in allen weiteren Fällen verneint. Anderenfalls würde die Befugnis oder sogar die Verpflichtung der Verwaltung anerkannt, in Widerspruch zum Gesetz zu entscheiden. Dies wäre jedoch mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht unvereinbar, die grundsätzlich auch die Grenze des Gleichheitssatzes bezeichnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE 34, 278).

17

Die Befreiung der Schiffe des Vereins A und des Vereins B verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Danach sind Ermäßigungen aus sozialen Gründen zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und für die Einrichtung kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Bei der Sozialklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung, und zwar um eine Ausnahme von den Grundsätzen der Äquivalenz und der Gleichbehandlung (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/11, § 4 Anm. 7). Sie ist daher nicht so zu verstehen, dass Gebührenermäßigungen generell zulässig sind und nur solche aus sozialen Gründen unter den genannten Voraussetzungen erfolgen dürfen, sondern regelt die Zulässigkeit von Ermäßigungen kommunaler Gebühren abschließend.

18

Bei dem Alten Stadthafen handelt es sich um eine gebührenpflichtige kommunale Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 HafGebS). Das gebührenpflichtige Hafengebiet umfasst nach § 1 Abs. 2 HafGebS i.V.m. der zeichnerischen Darstellung in den Anlagen 1 bis 3 der Satzung den Alten Stadthafen von der Steinbecker Brücke bis zur Höhe des Flurstücks 37/7 (Nordufer des Ryck) bzw. bis zur Höhe des Flurstücks 87/25 (Freifläche östlich des Speichers an der Marienstraße am Südufer des Ryck) und damit auch die Bereiche, die vom Verein A und vom Verein B genutzt werden. Damit unterliegen beide Vereine ungeachtet ihrer sonstigen Rechtsbeziehungen zur Stadt der prinzipiell der Gebührenpflicht.

19

Ausnahmen hiervon sind nur nach den Maßgaben des § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V zulässig. Die Vorschrift, die sowohl für die Erhebung von Verwaltungsgebühren als auch die vorliegend im Streit stehenden Benutzungsgebühren gilt (vgl. § 4 Abs. 1 KAG M-V), regelt zwar ausdrücklich nur die Ermäßigung von Verwaltungs- oder Benutzungsgebühren. Sie erfasst aber erst recht eine vollständige Gebührenbefreiung, denn darin liegt nichts anderes als eine Ermäßigung „auf Null“. Spezialgesetzliche Bestimmungen, die § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V verdrängen, existieren nicht. Insbesondere liegt in der Gebührenbefreiung keine Degression i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (WVHaSiG M-V).

20

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V liegen in Ansehung der genannten Befreiungen nicht vor. Zwar besteht in Ansehung der städtischen Häfen kein Anschluss- und Benutzungszwang i.S.d. § 15 Kommunalverfassung (KV M-V). Auch sei zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass die Befreiung des Vereins A und des Vereins B von der Hafengebühr im öffentlichen Interesse geboten ist. Allerdings darf unter diesen Voraussetzungen nur eine Befreiung aus sozialen Gründen erfolgen.

21

Daran fehlt es. Zwar verfolgt der Verein A - ebenso wie der Kläger - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Entsprechendes dürfte auch auf den Verein B zutreffen. Jedoch sind gemeinnützige Zwecke nicht automatisch mit sozialen Zwecken gleichzusetzen, wie bereits der Unterschied zwischen § 52 AO (gemeinnützige Zwecke) und § 53 AO (mildtätige Zwecke) verdeutlicht. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beklagte selbst vorträgt, den Verein A vor allem deshalb von der Hafengebühr befreit zu haben, weil dieser den Museumshafen betreibt und damit einen „wichtigen Beitrag zur Infrastruktur- und Stadtentwicklung“ leistet. Mit dem Entwicklungsziel der „maritimen Orientierung“ verfolgt die Stadt eine Vielzahl städtebaulicher und wirtschaftlicher - auch touristischer - Interessen. Ein sozialer Grund i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V liegt darin jedoch nicht. Damit scheidet eine Gebührenfreiheit solange aus, wie die Bereiche des Museumshafens und der Museumswerft Bestandteile eines gebührenfähigen kommunalen Hafens der Stadt sind.

22

Die Gebührenbefreiung der (drei) Schiffe des Vereins A ist daher ebenso rechtswidrig, wie die Gebührenbefreiung der Schiffe des Vereins B. Dies gilt erst recht für die Schiffe der Mitglieder des Vereins A, die von der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 10 HafGebS nicht erfasst werden. Diese Gebührenbefreiung kann nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Zwar sind in engen Grenzen Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar, so etwa, wenn eine Rechtsanwendungsgleichheit strukturell nicht mehr erreicht werden kann (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 - 3 A 409/04 - juris Rn. 21). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht gegeben.

23

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Benennung des SSS „Greif“ und des MS „Artur Becker“ im Katalog des § 7 Abs. 1 Nr. 10 HafGebS überflüssig, aber unschädlich ist. Denn die Stadt kann nicht (als Trägerin des Hafens) Gläubigerin des Gebührenanspruchs und zugleich (als Eignerin der Schiffe) Schuldnerin dieses Anspruchs sein (Konfusionsgedanke). Allerdings muss die Länge bzw. Bruttoraumzahl der genannten Schiffe im Rahmen der Gebührenkalkulation bei den Leistungseinheiten berücksichtigt werden, damit die Stadt den einer Eigenveranlagung entsprechenden Einnahmeausfall zu tragen hat. Eine Nichtberücksichtung liefe auf eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbarende Mehrbelastung der übrigen Hafenbenutzer hinaus.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 28. Okt. 2009 - 3 A 409/04

bei uns veröffentlicht am 28.10.2009

Tenor Der Trinkwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 12.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.02.2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der B
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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 02. Apr. 2012 - 3 B 223/12

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 7.795,82 EUR. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Hafengebühren. Die Antrags

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. März 2012 - 3 A 13/12

bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollst

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Tenor

Der Trinkwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 12.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.02.2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Trinkwasserbeitrags. Er ist Eigentümer des Grundstücks L. Straße in B., G1, mit einer Größe von 728 m².

2

Mit Bescheid vom 12.11.2003 zog der Beklagte ihn für dieses Grundstück zu einem Trinkwasserbeitrag heran. Im Bescheid wurden ein Beitrag in Höhe von 742,56 zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 118,81 sowie ein Zahlbetrag von 861,37 ausgewiesen.

3

Als Grundlagen der Beitragsbemessung wurden die volle Grundstücksfläche von 728 m², eine Bebauung mit einem Vollgeschoss sowie ein Beitragssatz von 1,02 /m² angegeben.

4

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2004 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 02.03.2004 Klage erhoben.

5

Er trägt vor: Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 25.10.2001 sei unwirksam. Die in § 1 Nr. 2 a bis c geregelten Beiträge und Gebühren überschnitten sich, so dass gegen den Grundsatz der einmaligen Gebührenerhebung verstoßen werde. Dies gelte insbesondere für den Wasserversorgungsbeitrag und die Kostenerstattung für den Hausanschluss. Wenn wie hier eine Erneuerung der Wasserversorgungsanlage in einer Ortschaft durchgeführt werde, sei eine deutliche Abgrenzung der Kosten i.S.d. § 18 der Satzung vom Beitrag aus Sicht des Kostenschuldners nicht möglich. Der Bescheid verstoße ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Beitrag werde nur von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben, die nach dem Jahr 1999 gebaut hätten, obwohl auch diejenigen, die früher gebaut hätten, von der neuen Wasserversorgungsanlage profitierten. Zudem müssten auch diejenigen keinen Wasserversorgungsbeitrag zahlen, die nach dem Jahr 2003 ein Grundstück in Boock erworben hätten. Dies sei willkürlich. Ferner liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 KAG M-V

6

vor, wenn in der Satzung die Abgabenschuldner zwar benannt seien, dann aber in der Praxis Abgaben nicht erhoben würden. Ebenso verstoße dies gegen § 8 Abs. 1 KAG

7

M-V. Die Kalkulation sei insoweit ebenfalls unrichtig. Die Kalkulationsgrundlage in der Satzung setze voraus, dass von allen Grundstückseigentümern - unabhängig vom Jahr des Grundstückserwerbs - Beiträge erhoben würden. Wenn nach dieser Kalkulation die Einnahmen durch die Beitragserhebung gerade ausreichten, um den finanziellen Aufwand des Beklagten zu decken, müsse die Kalkulationsgrundlage unzureichend sein wenn - wie hier - nur ein Bruchteil der Grundstückseigentümer herangezogen werde.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Trinkwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 12.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.02.2004 aufzuheben,

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er trägt vor: Die Satzung sei wirksam. Es sei nach § 10 KAG M-V zulässig, Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses gesondert zu erheben. Selbstverständlich seien die Hausanschlusskosten bei der Kalkulation des Wasserversorgungsbeitrags nicht einbezogen worden. Das Vorbringen des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulation sei spekulativ und unsubstantiiert. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen liege nicht vor. Soweit eine Heranziehung zulässig gewesen sei - hier seien auch Fragen der Verjährung zu prüfen - sei diese auch erfolgt. Ein etwaiges Unterbleiben im Einzelfall führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Maßgeblich hierfür ist, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, Altanschließer seien zwar in der Beitragskalkulation auf der Flächenseite berücksichtigt, aber nicht zu Beiträgen herangezogen worden. Bereits mit Beginn der Beitragserhebung habe fest gestanden, dass Altanschließer nicht zu Beiträgen herangezogen würden. Die Verbandsversammlung habe nach Erlass der Beitragssatzung festgelegt, Altanschließer nicht auf der Basis dieser Satzung heranzuziehen. Seit Beginn der Erhebung von Trinkwasserbeiträgen im Jahre 1998/1999 bis zum Systemwechsel Anfang 2008 seien pro Jahr etwa 7 bis 8 Beitragsbescheide erlassen worden.

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Eine Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern nicht nur bei den satzungsrechtlichen Regelungen zur Beitragspflicht und bei der Kalkulation der Beiträge, sondern auch bei der tatsächlichen Heranziehung ist jedoch rechtlich geboten. Zunächst darf die Beitragssatzung keine Differenzierung zwischen alt- und neuangeschlossenen Grundstücken vorsehen. Ein einheitlicher Beitragssatz für alle Grundstücke, denen vor Inkrafttreten des (ersten) Kommunalabgabengesetzes, nach dessen Inkrafttreten aber vor Erlass der Beitragssatzung, oder nach Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wurde, widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Umgekehrt würde ein "gespaltener" Beitragssatz den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Das Gericht folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschl. v. 21.04.1999 - 1 M 12/99 -, LKV 2000, S. 161; Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02 -, st. Rspr.; vgl. ferner VG Greifswald, Urt. v. 30.03.2005 - 3 A 1064/04 -; sämtlich betreffend Schmutzwasserbeiträge). Auch bei der Rechtsanwendung darf zwischen Neu- und Altanschließern nicht differenziert werden. Die Altanschließer dürfen und müssen ebenso wie die Neuanschließer zu einem Beitrag für die erstmalige Herstellung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung herangezogen werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.04.1999 - 1 M 12/99 -)

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Die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost (Wasserbeitrags- und Gebührensatzung - WBGS) vom 25.10.2001, die gemäß ihrem §22 rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft getreten ist. Es kann letztlich offen bleiben, ob die Satzung auf Grund der ausdrücklich beschlossenen und systematisch durchgeführten Nichtanwendung auf Altanschließer unwirksam ist. Allerdings bestehen Zweifel, ob die Satzung deshalb nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, weil die Verbandsversammlung diese offenbar von vornherein mit dem Vorbehalt beschlossen hat, die nach dem Inhalt der Satzung auch für Altanschließer geltenden Regelungen auf diese nicht anzuwenden. Dass dies trotz der zeitlichen Reihenfolge von Erlass der Beitragssatzung und Festlegung, Altanschließer nicht heranzuziehen, der Fall war, ergibt sich aus der Bekundung des Geschäftsführers des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, mit Beginn der Beitragserhebung habe eigentlich festgestanden, dass Altanschließer nicht zu Trinkwasserbeiträgen herangezogen würden. Es erscheint jedoch fraglich, ob der Vorbehalt der normgebenden Körperschaft beim Beschluss über die Norm, das Geregelte nicht zu wollen bzw. nicht anwenden zu wollen, zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt. Auch beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts ist der geheime Vorbehalt grundsätzlich unbeachtlich, § 116 Satz 1 BGB. Die Regelungsgedanken der §116 Satz 2 und 117 Abs. 1 BGB passen mangels Kenntnis der Adressaten von vornherein nicht. Es könnte einiges dafür sprechen, dass auch eine mit entsprechendem inneren Vorbehalt beschlossene und im übrigen formell und materiell fehlerfreie Norm wirksam ist, und dass für den Fall, dass sie gleichwohl nicht angewendet wird, ihre Anwendung von der Rechtsaufsichtsbehörde angeordnet und gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.

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Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit einer Besteuerungsgrundlage, die die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 -, NJW 1991, 2129 sowie Urt.v. 09.03.2004 - 2 BvL 17/02 -, NJW 2004, 1022), dürfte nicht einschlägig sein, weil im vorliegenden Fall die im Ergebnis gleichheitswidrige Belastung der Abgabepflichtigen nicht auf normativen Defiziten beruht, sondern darauf, dass die Behörde die geltenden Normen auf Altanschließer schlicht nicht angewendet hat; die entsprechende Entscheidung der Verbandsversammlung besitzt keinen Normcharakter.

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Allerdings könnte an eine Funktionslosigkeit der Satzung zu denken sein, wenn diese strukturell unangewendet bleibt. Für Bebauungspläne ist anerkannt, dass eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft tritt, wenn und soweit - erstens - die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und - zweitens - die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben muss, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5). Die zu Grunde liegenden Überlegungen, dass Tatsachen einen entgegen stehenden Rechtssatz außer Kraft setzen können, weil das Recht um seiner Ordnungsfunktion willen außer Stande ist etwas zu bestimmen, das etwa überhaupt keinen sinnvollen Gegenstand oder keinen denkbaren Adressaten hat oder eine schlechthin unmögliche Regelung trifft, und dass eine Vorschrift funktionslos wird, wenn die Verhältnisse, auf die sich der Rechtssatz bezieht oder unter denen er allein eine sinnvolle Regelung darstellt, für immer weggefallen sind (BVerwG a.a.O m.w.N.), könnten auch im vorliegenden Fall gelten. Die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung des Beklagten könnte danach jedenfalls in dem Zeitpunkt auch mit Wirkung für die Vergangenheit funktionslos geworden sein und ihre Eigenschaft, taugliche Rechtsgrundlage für in der Vergangenheit erlassene Beitragsbescheide zu sein, verloren haben, in dem der Beklagte eine Systemumstellung vorgenommen hat, weil ab diesem Zeitpunkt eine gleichheitsgemäße Beitragserhebung nicht mehr möglich war. Eine entsprechende Wirkung könnte dem Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist für bestehende Beitragsforderungen gegenüber Altanschließern zukommen.

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Letztlich bedürfen diese Fragen jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil jedenfalls die Anwendung der Satzung rechtswidrig ist. Allerdings kann ein Abgabepflichtiger gegen eine Abgabenfestsetzung grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, andere Abgabepflichtige würden zu der Abgabe zu Unrecht nicht herangezogen; er kann in einem solchen Falle nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das daraus zu folgernde Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit die Aufhebung seines Abgabenbescheides erreichen (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 12.10.2000 - VB 66/00 -, BFH/NV 2001, 296 m.w.N.). Mit dem Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" bzw. der Ablehnung eines Gleichheitsanspruchs auf Fehler-Wiederholung wird die Anerkennung eines aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung folgenden individuellen Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger Begünstigungen auch in allen weiteren Fällen verneint. Anderenfalls würde die Befugnis oder sogar die Verpflichtung der Verwaltung anerkannt, in Widerspruch zum Gesetz zu entscheiden. Dies wäre jedoch mit der in Art.20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht unvereinbar, die grundsätzlich auch die Grenze des Gleichheitssatzes bezeichnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE 34, 278).

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Jedoch wird der Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" zum Teil differenzierend gesehen (vgl. Ossenbühl, Handbuch d. Staatsrechts, Bd. V, 2007, § 104 Rn. 67 a.E. m.w.N.). Der Hessische VGH hat im Jahre 1985 eine gebundene Entscheidung der Behörde wegen Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgehoben und ausgeführt, die Entscheidung vollziehe zwar das einfache Recht, verstoße aber gegen höherrangiges, nämlich Verfassungsrecht; dass das einfache Gesetz dann nicht vollzogen werden könne sei verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil dies nur einen Einzelfall betreffe und vorläufiger Natur sei, denn die Behörde bleibe von Verfassungs wegen und nach ihrem einfach-gesetzlichen Auftrag verpflichtet, das Gesetz in allen vergleichbaren Fällen zur Anwendung zu bringen (Beschl. v. 12.07.1985 - 4 TH 530/85 - , NVwZ 1986, 683, betreffend eine naturschutzrechtliche Entscheidung; ablehnend hierzu Reichenbach, NVwZ 1987, 383). Der VGH Baden-Württemberg hat im Jahre 1971 entschieden, dass die Gesetzesbindung der Verwaltung dem Recht auf Gleichbehandlung weichen muss, wenn ein Fall bewusster Nichtanwendung eines materiellen Gesetzes vorliegt, dessen Geltungsanspruch in der Verwaltungswirklichkeit ganz erheblich durchbrochen, weil auf einen kleinen Teil seines angestrebten Geltungsbereichs reduziert ist, und wenn gleichzeitig der Normzweck im Sinne der mit der Norm verfolgten öffentlichen Belange die Abweichung nicht verbietet (Beschl. v. 08.02.1971 - IV 846/70 -, DVBl. 1972, 186, m. zustimmender Anm. Götz, betreffend die Erhebung von Studiengebühren; vgl. auch Götz, NJW 1979, 1478, 1481, der das Spannungsverhältnis von Gleichheit und Gesetzesbindung im Einzelfall auflösen will; ablehnend Arndt, Ungleichheit im Unrecht?, FS f. Hubert Armbruster, 1976, S. 233). Ferner wird vertreten, dass dann, wenn einerseits das Gleichbehandlungsinteresse unter zusätzlichen Aspekten wie Vertrauens- oder Konkurrenzschutz als schutzwürdig zu bewerten ist, andererseits eine "systematisch" gesetzwidrige Praxis besonders gravierende Ausmaße erreicht, jedenfalls Abwehrschutz geboten sei (vgl. Osterloh, in: Sachs, GG - Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 52). Nach letzterer Auffassung dürfte hier von vornherein, d.h. bereits seit Erlass des Beitragsbescheides ein Fall vorgelegen haben, in dem das Recht auf Gleichbehandlung die Rechtsbindung des Verwaltungshandelns überspielte und einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides begründete. Eine gleichheitsgemäße Heranziehung der Beitragspflichtigen war von vornherein nicht im Ansatz gewährleistet; die Beitragserhebung ist nahezu flächendeckend unterblieben und nur in einzelnen Ausnahmefällen - nach den Angaben der Beklagtenseite sind jährlich nur etwa 7 bis 8 Beitragsbescheide erlassen worden - erfolgt. Damit geht es hier zweifellos um einen gravierenden Fall systematisch normwidriger Praxis, die als grob missbräuchlich bezeichnet werden muss. Ferner sind zusätzliche Gesichtspunkte zu Gunsten der gleichheitswidrig herangezogenen Beitragspflichtigen zu berücksichtigen. Diese werden im Ergebnis doppelt belastet, nämlich zum einen im Rahmen der Beitragserhebung mit den auf ihr Grundstück entfallenden anteiligen Investitionskosten der Wasserversorgungsanlagen, zum anderen aber auch im Rahmen der Gebührenerhebung anteilig mit den auf die Altanschließergrundstücke entfallenden und mangels Beitragserhebung ungedeckt bleibenden Investitionskosten, die dann in die Gebührenkalkulation eingestellt werden müssen. Letztlich bedarf die Frage, ob der angefochtene Beitragsbescheid von vornherein rechtswidrig war, jedoch keiner Entscheidung.

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Denn die (zunächst) satzungsgemäße, aber gleichheitswidrige Heranziehung einzelner Beitragspflichtiger wird jedenfalls dann rechtswidrig, mit der Folge eines Aufhebungsanspruchs der Betroffenen, wenn eine Rechtsanwendungsgleichheit strukturell nicht mehr erreicht werden kann, z.B. weil - wie hier - die Satzung außer Kraft getreten ist, der Zweckverband eine Systemumstellung vollzogen hat und nunmehr nur noch privatrechtliche Entgelte erhoben werden (vgl. auch Götz, NJW 1979, 1478, 1481 zum Fall der "Beendigung einer Verwaltungsmaßnahme, so dass ein Übergang zur geläuterten, zutreffenden Rechtsauffassung in der künftigen Verwaltungspraxis nicht mehr möglich ist"). Ebenso kann dies der Fall sein, wenn die Abgabenansprüche gegen die übrigen Abgabepflichtigen verjährt sind. In einem solchen Fall verbietet sich die Aufrechterhaltung des angefochtenen Beitragsbescheides. Der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" kann nicht mehr eingreifen, weil die Nichterhebung von Beiträgen kein Unrecht mehr darstellt, nachdem die Wasserbeitrags- und Gebührensatzung außer Kraft getreten ist. Das Postulat der Rechtsanwendungsgleichheit steht mit der Gesetzesbindung der Verwaltung nicht mehr in Konflikt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach der rechtlichen Bewertung einer dem Buchstaben nach gleichheitsgemäßen Beitragserhebungsregelung in der Satzung, die aber von vornherein auf Altanschließer nicht angewendet werden sollte und auch nicht angewendet wurde, zugelassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.