Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Aug. 2013 - 3 A 282/09

bei uns veröffentlicht am22.08.2013

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den gezahlten Schmutzwasserbeitrag zu erstatten.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Anschlussbeitrag Schmutzwasser.

2

Die Gemeinde Groß Ernsthof war Mitglied des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Festland Wolgast. Im Jahre 2005 wurde die Gemeinde Groß Ernsthof in die Klägerin eingemeindet. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 25. Juni 2007 den Austritt aus dem Zweckverband.

3

Mit Bescheid vom 7. November 2007 setzte der Beklagte gegen „die Gemeinde Groß Ernsthof“ einen Anschlussbeitrag in Höhe von 68.635,38 Euro fest. Davon entfielen 9.339,38 Euro auf das Grundstück G1, 221,98 Euro auf das Grundstück G2, 1.999,73 Euro auf das Grundstück G3, 2.834,78 Euro auf das Grundstück G4, 2.786,43 Euro auf das Grundstück G5, 7.638,51 Euro auf das Grundstück G6, 41.430,20 Euro auf das Grundstück G 7, 841,67 Euro auf das Grundstück G 8, 868,04 Euro auf das Grundstück G 9 und 674,66 Euro auf das Grundstück Gemarkung G 10. Der Bescheid war an das Amt Lubmin adressiert, dem die Klägerin angehört. Mit Schriftsatz vom 19. November 2007 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 7. November 2007 Widerspruch ein.

4

Am 26. Januar 2009 schlossen die Beteiligten eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Vermögensauseinandersetzung (zukünftig: Vereinbarung). Darin übertrug der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast der Klägerin das betriebsnotwendige Anlagevermögen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Gemeindegebiet gegen eine Zahlung gemäß einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Offene Forderungen des Zweckverbands unter anderem im Bereich der Anschlussbeiträge, die durch Bescheid bis zum 30. November 2008 festgesetzt worden waren, sollten bis zum 31. Dezember 2008 an den Beklagten ausgeglichen werden. Die Wirksamkeit der Vereinbarung stand unter dem Vorbehalt, dass diese Forderungen bis zum 31. Dezember 2008 ausgeglichen waren. Die Vereinbarung sollte nach Genehmigung der Kommunalaufsicht und öffentlicher Bekanntmachung in Kraft treten.

5

Die Vertragsparteien vereinbarten zudem in Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung die folgende Klausel:

6

„Rechtsstreitigkeiten sollen vorrangig einvernehmlich und im Zweifel abschließend über eine Schiedsstelle geregelt werden. Als Schiedsstelle fungiert die zuständige Kommunalaufsicht. Bei Streitigkeiten ist der Rechtsweg erst zulässig, nachdem die Parteien über die Kommunalaufsicht ein Schlichtungsverfahren durchgeführt haben.“

7

Die Klägerin zahlte noch im Dezember 2008 die offenen Beitragsforderungen betreffend Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet an den Beklagten. Das Aufkommen an Schmutzwasserbeiträgen aus dem vorherigen Gebiet der Gemeinde Groß Ernsthof war in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und damit in die Berechnung des von der Klägerin zu zahlenden Betrages eingeflossen. Die Landrätin des Landkreises Ostvorpommern genehmigte den Vertrag am 30. Januar 2009, eine öffentliche Bekanntmachung erfolgte jedoch nicht.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 7. November 2007 zurück. Am 18. März 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.

9

Am 6. April 2009 wurde die geänderte Verbandssatzung des Beklagten veröffentlicht, in der die Klägerin nicht mehr als Verbandsmitglied aufgeführt ist.

10

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, es sei treuwidrig, wenn sich der Beklagte nach Erlass des Widerspruchsbescheides noch auf die Schiedsstellenvereinbarung berufe. Zudem betreffe die Klausel nur die durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung begründeten Ansprüche, zu denen die Beitragsforderung nicht gehöre. Insoweit sei im Vertrag lediglich eine Zahlungsvereinbarung getroffen, nicht aber über das Behaltendürfen des Betrages entschieden worden. Die Beitragssatzung des Beklagten sei wegen einer fehlerhaften Kalkulation des Beitragssatzes unwirksam gewesen, was zur Aufhebung der Beitragsbescheide führen müsse.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2007 (Nummer 272286) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den gezahlten Schmutzwasserbeitrag zu erstatten.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe es versäumt, wie vereinbart vor Klageerhebung die Schiedsstelle anzurufen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid zurückzunehmen. In der Zahlungsvereinbarung liege ein konkludenter Verzicht auf Rechtsbehelfe. Das ausstehende Beitragsaufkommen sei in die Bemessung des Auseinandersetzungsbetrages eingeflossen. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig, wenn sie trotz dieser Vereinbarung die Rückzahlung des gezahlten Schmutzwasserbeitrages verfolge. Nach dem Willen der Vertragsparteien habe mit der getroffenen Vereinbarung eine endgültige Regelung der offenen Verbindlichkeiten erreicht werden sollen.

16

Das Gericht hat mit Beschluss vom 28. November 2011 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

1. Die Klage ist insgesamt zulässig.

19

a) Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Klägerin wäre vor Erhebung der Klage verpflichtet gewesen, nach Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung die Kommunalaufsicht anzurufen, greift dieser Einwand nicht durch.

20

aa) Der Beklagte ist mit seinem Einwand allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Vereinbarung insgesamt noch nicht in Kraft getreten wäre. Zwar sieht Art. 6 Satz 2 der Vereinbarung vor, dass diese erst nach Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft tritt und ist eine Bekanntmachung – offenkundig wegen eines Hinweises der Kommunalaufsichtsbehörde in der Genehmigung vom 30. Januar 2009 - nicht erfolgt. Die Beteiligten haben allerdings das (gesetzlich nicht gebotene) Veröffentlichungserfordernis stillschweigend dadurch abbedungen, dass sie die Vereinbarung trotz fehlender Veröffentlichung vollzogen und sich zu keinem Zeitpunkt auf deren fehlendes Inkrafttreten berufen haben. Zwar unterliegen auch Änderungen an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Schriftformgebot aus § 57 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) und ist ein Vertrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, grundsätzlich nichtig. Der Formmangel ist aber unbeachtlich und die Vertragsparteien sind so zu behandeln, als wäre der Vertrag formwirksam, wenn die Berufung auf die Ungültigkeit der Abrede einen schweren Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten würde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, § 57, Rn. 15; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 57, Rn. 27). So liegt es hier. Eine fehlende Wirksamkeit der Vereinbarung würde für beide Seiten wegen des zwischenzeitlichen Vollzugs zu schlechthin untragbaren Verhältnissen führen. Wegen des Wegfalls des Kausalgeschäfts wäre die Übertragung des betriebsnotwendigen Anlagevermögens rückabzuwickeln. Dies wäre dadurch weiter erschwert, dass die Klägerin dieses Vermögen inzwischen in den Zweckverband eingebracht hat, dessen Mitglied sie ist.

21

bb) Die genannte Klausel in Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung stellt sich nicht als Schiedsvereinbarung im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Es fehlt an der Unterwerfung der Beteiligten unter die Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts (§ 1029 Abs. 1 ZPO). Aus Satz 2 der Klausel ergibt sich, dass die Vertragsparteien keine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kommunalaufsicht, sondern die Vorschaltung eines Güteversuches vor der Einschaltung staatlicher Gerichtsbarkeit wollten. Art. 2 Nr. 5 stellt sich deshalb als Schlichtungsvereinbarung dar, die den Verwaltungsrechtsweg nicht ausschließen sollte (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40, Rn. 720; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, vor § 1025, Rn. 9 ff.).

22

Gleichwohl ist das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin nicht dadurch entfallen, dass sie ohne vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle Klage erhoben hat. Die Schlichtungsvereinbarung betrifft nicht sämtliche denkbaren Ansprüche der Beteiligten untereinander, sondern nur solche Ansprüche, die durch die Vereinbarung selbst begründet wurden. „Rechtsstreitigkeiten“ im Sinne von Art. 5 der Vereinbarung sind „Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag“. Für ein weitergehendes Verständnis der Klausel bestand weder ein Anlass, noch bietet die Vereinbarung dafür einen Anhaltspunkt.

23

Die hier durch die streitgegenständlichen Bescheide festgesetzte Beitragsforderung ist indes kein Anspruch, der durch die Vereinbarung begründet worden ist. Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung begründet keinen Beitragsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin. Diese Klausel regelt schon nach ihrem Wortlaut nicht das Entstehen eines Beitragsanspruches zwischen den Beteiligten, sondern nur die Frage der Zahlung auf einen schon bestehenden Beitragsbescheid vor dessen Bestandskraft. Die Vollziehbarkeit des Bescheides vom 07.11.2007 war zwischen den Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt auch streitig, so dass Anlass zu dieser Regelung bestand. Für dieses Verständnis der Klausel spricht schließlich auch, dass eine vertragliche Begründung von Beitragsforderungen rechtlich ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre (Aussprung, in Aussprung/Siemers/Holz, Stand Juni 2010, § 7, Anm. 2.5.8; Klein/Rätke, AO, 11. Auflage, § 78, Rn. 4). Letztlich deutet auch das nachvertragliche Verhalten des Beklagten darauf hin, dass er selbst nicht davon ausging, durch Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung einen Beitragsanspruch begründet zu haben. Anderenfalls hätte er den anhängigen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 7. November 2007 nicht in der Sache beschieden, sondern das Widerspruchsverfahren wegen Erledigung eingestellt.

24

Die Schlichtungsklausel ist nach alledem nicht einschlägig und berührt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht. Dies würde erst recht dann gelten, wenn man die Vereinbarung insgesamt für noch nicht in Kraft getreten hielte.

25

b) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist auch nicht dadurch entfallen, dass sie eine Leistung fordert, die alsbald zurückzugewähren wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 242, Rn. 52). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Vertragsparteien bei der Bemessung des Ablösebetrages in Art. 1 Nr. 2 der Vereinbarung gemeinsam davon ausgegangen sind, dass der Beklagte das gesamte festgesetzte Beitragsaufkommen für die vormalige Gemeinde Groß Ernsthof in Höhe von 337.808,82 Euro erhalten und endgültig behalten dürfen wird. Insoweit kann auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 9. August 2013 und die Anlage 2 zur Vereinbarung Bezug genommen werden. Diese Annahme war Geschäftsgrundlage für den Vertragsinhalt. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Aufhebung des Beitragsbescheides und den Rückzahlungsanspruch der Klägerin erfüllt aller Voraussicht nach die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Es erscheint der Kammer nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte daraus gegen die Klägerin einen Anspruch auf Heraufsetzung des Ablösebetrages gelten machen könnte.

26

Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Der Anspruch auf Vertragsanpassung unterfällt der Schlichtungsvereinbarung in Art. 5 der Vereinbarung. Den Einwand des Beklagten mit der Folge zuzulassen, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen und der Beitragsbescheid bestandskräftig wird, würde die Schlichtungsklausel leerlaufen lassen. Die Klägerin hat aber einen Anspruch darauf, dass über eine Vertragsanpassung wegen einer geänderten Geschäftsgrundlage nicht ohne Schlichtungsverfahren entschieden wird. Dieser Anspruch ist in der Weise zu verwirklichen, dass dem Beklagten die Berufung auf Treu und Glauben abgeschnitten wird, weil eine Klage aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V ihrerseits als zum jetzigen maßgeblichen Zeitpunkt als unzulässig abzuweisen wäre.

27

Nichts anderes würde sich ergeben, wenn man die Vereinbarung als noch nicht wirksam ansehen wollte. Der Anspruch des Beklagten würde dann nicht auf Zahlung eines Ausgleichbetrages, sondern auf Rückgewähr des mangels wirksamen Kausalgeschäftes rechtsgrundlos übertragenen Anlagevermögens gehen.

28

2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

29

Bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem beklagten Zweckverband am 6. April 2009 war die sachliche Beitragspflicht in Ansehung des streitigen Schmutzwasserbeitrags noch nicht entstanden. Die sachliche Beitragspflicht entsteht im Falle von Anschlussbeiträgen, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V). Die erste wirksame Satzung ist gemäß Art. 2 der 3. Änderungssatzung vom 9. August 2011 zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19. Juni 2006 (Schmutzwasserbeitragssatzung) rückwirkend zum 6. Juli 2010 in Kraft getreten. Bis dahin war die Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19. Juni 2006 in Ansehung der Schmutzwasserbeiträge insgesamt nichtig, weil die Festsetzung der qualifizierten Tiefenbegrenzung nicht auf einer sachgerechten Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet beruhte (VG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2011 - 3 A 223/10, zit. n. juris).

30

Der Ausspruch der Vollzugsfolgenbeseitigung rechtfertigt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach der Aufhebung des Beitragsbescheides ist für den Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des auf diesen Bescheid gezahlten Betrages entfallen. Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung gibt dem Beklagten, wie oben dargestellt, keinen weiteren Behaltensgrund.

31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Aug. 2013 - 3 A 282/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Aug. 2013 - 3 A 282/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Aug. 2013 - 3 A 282/09 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen


(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzum

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1029 Begriffsbestimmung


(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entsc

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Aug. 2013 - 3 A 282/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Aug. 2013 - 3 A 282/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. Dez. 2011 - 3 A 223/10

bei uns veröffentlicht am 05.12.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kos

Referenzen

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Anschlussbeitrag Schmutzwasser.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 mit einer Größe von 1.260 qm eingetragen im Grundbuch von B-Stadt. Der Beklagte betreibt in B-Stadt die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage als öffentliche Einrichtung. Das Grundstück des Klägers ist an diese Anlage angeschlossen.

3

Mit Bescheid vom 23.07.2009 (Bescheidnummer 291052) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2.768,85 Euro fest. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 20.08.2009 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

4

Am 12.03.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der festgesetzte Beitragssatz beruhe nicht auf einer fehlerfreien Kalkulation. Dem Kalkulationszeitraum liege keine seriöse Schätzung zugrunde. Zudem seien Kosten für den Ersatz und die Erneuerung bestehender Leitungen als Herstellungsaufwand eingestellt worden.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2009 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Erstmalige Erneuerungen am übernommenen Anlagenbestand seien der Herstellungsphase zuzurechnen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

1. Die Klage ist gemäß § 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Untätigkeitsklage zulässig.

12

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

13

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung ist hier die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 09.08.2011 (Schmutzwasserbeitragssatzung). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam.

14

aa) Keine Bedenken bestehen gegen die Regelung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung in § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 Schmutzwasserbeitragssatzung. Nach dieser Vorschrift wird bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegen, höchstens die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 40 Metern dazu verlaufenden Parallelen berücksichtigt.

15

Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht grundsätzlich zulässig. Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden. Das Gericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07, zitiert nach juris).

16

Diesen rechtlichen Maßstäben wird die in Artikel 1 der 3. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeitragssatzung vom 09.08.2011 getroffene Entscheidung gerecht. Ausweislich der dokumentierten und von der Verbandsversammlung beschlossenen Ermessenserwägungen sind die von der Regelung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung betroffenen bebauten Grundstücke ermittelt und ist aus diesen eine repräsentative Auswahl vorgenommen worden (Bl. 57 ff. d.A.). Dagegen ist nichts zu erinnern. Müsste der Ortsgesetzgeber die tatsächlichen Bebauungstiefen in allen Ortslagen des Verbandsgebietes untersuchen, verlöre die Tiefenbegrenzung als Instrument der Verwaltungsvereinfachung ihre Berechtigung (OVG Greifswald, a.a.O.).

17

Zu Recht wurden Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB und zentrale Innenbereichsgrundstücke nicht in die Grundgesamtheit aufgenommen, aus denen der Beklagte eine repräsentative Auswahl zu treffen hatte. Denn diese Grundstücke geben für die Ermittlung einer ortsüblichen Bebauungstiefe von Grundstücken, die mit einer Teilfläche im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und im Übrigen im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, nichts her. Aus demselben Grund unterliegt es auch keinen Beanstandungen, dass unbebaute Grundstücke nicht berücksichtigt worden sind.

18

Nach Auffassung der Kammer liegt ein methodischer Fehler bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe auch nicht darin, dass der Beklagte die Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Abrundungs- oder Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, insgesamt unberücksichtigt gelassen hat.

19

Zwar erscheint es nicht als von vornherein ausgeschlossen, die ortsübliche Bebauungstiefe im Verbandsgebiet auch anhand der tatsächlichen Bebauung der vorgenannten Grundstücke festzustellen, da deren Bebauungstiefe Auswirkungen auf die Ortsüblichkeit der Bebauungstiefe im Gebiet der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes haben kann.

20

Die Kammer entnimmt jedoch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts C-Stadt vom 14.09.2010 (Aktenzeichen 4 K 12/07) den Grundsatz, dass nur solche Grundstücke maßstabsbildend sein können, die von der Maßstabsregel selbst betroffen sind („Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich … an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten“, Seite 24 f. des Umdrucks). Für die genannte Grundstücksgruppe sieht aber § 4 Abs. 2 Buchst. f Schmutzwasserbeitragssatzung einen Vorrang der in einer Abrundungs- oder Klarstellungssatzung festgesetzten Grenze gegenüber der Tiefenbegrenzungslinie mit der Folge vor, dass Grundstücke, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer solchen Satzung liegen, von § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 Schmutzwasserbeitragssatzung nicht erfasst werden. Die Vorschrift ist wirksam. Der Ortsgesetzgeber kann bestimmen, dass die Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die speziellere Regelung ist und die allgemeine Tiefenbegrenzungsregelung in einem solchen Fall zurückzutreten hat (OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2005 - 1 M 140/05, zit. n. juris). Soweit die Kammer für die Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Rahmen der Festsetzung einer schlichten Tiefenbegrenzung eine Ausnahme gemacht und nur bebaute Randlagengrundstücke, nicht jedoch zentrale Innenbereichsgrundstücke für berücksichtigungsfähig gehalten hat (VG Greifswald, Urt. v. 07.09.2011- 3 A 402/10, zit. n. juris), steht das dem obigen Grundsatz nicht entgegen. Insoweit handelt es sich um den umgekehrten Fall. Der Referenzrahmen für die Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe ist in dieser Entscheidung nicht auf Grundstücke, die von der Maßstabsregel nicht betroffen sind, erweitert, sondern im Gegenteil um eine der (schlichten) Tiefenbegrenzung unterfallenden Grundstücksgruppe (nämlich übergroße zentrale Innenbereichsgrundstücke) verringert worden. Dies fand seine Rechtfertigung allein darin, dass die Privilegierung dieser Grundstücke nur hinzunehmen ist, solange sie atypisch bleibt und deshalb noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung steht (OVG Greifswald, Urt. 13.11.2001 – 4 K 16/00; Beschl. v. 03.05.2005 – 1 L 268/03, n.v.).

21

Dieser Gedanke war für die Kammer auch hier maßgeblich. Die Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzung ist unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Würde man Grundstücke im Bereich von Abrundungs- oder Klarstellungssatzungen in die Ermittlungen einbeziehen, wären diese im Rahmen der Flächenermittlung in zweifacher Weise zu berücksichtigen – unmittelbar mit ihrem tatsächlichen Flächenanteil im Innenbereich und mittelbar mit ihrer ortsüblichen Bebauungstiefe für die metrische Festsetzung der Tiefenbegrenzungslinie für Randlagengrundstücke. Mit dem Vereinfachungsdanken der Vorrangregelung in § 4 Abs. 2 Buchst. f Schmutzwasserbeitragssatzung wäre ein solches rechtliches Berücksichtigungsgebot nicht zu vereinbaren.

22

Sodann ist hinsichtlich der so bestimmten Grundstücke die tatsächliche Bebauungstiefe ermittelt und festgestellt worden, dass die zahlenmäßig größte Gruppe deutlich (mit 43,7 v.H. aller Grundstücke) zwischen 36 und 40 Meter tief bebaut ist. Alle anderen Vergleichsgruppen bleiben deutlich hinter dieser Häufigkeit zurück. Bei einer solchen Häufung von Grundstücken, die in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweisen, kann ohne weiteres von einer üblichen Tiefe gesprochen werden. Eine daneben bestehende und den planungsrechtlichen Innenbereich erweiternde bauakzessorische Nutzung musste die Verbandsversammlung schließlich nicht zwingend berücksichtigen (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07, n.v.). Soweit der Beklagte daneben noch die durchschnittliche Bebauungstiefe und den Anteil der Gruppe der bis zu 40 Meter tief bebauten Grundstücke ermittelt hat, handelt es sich um überflüssige und nicht tragende Kontrollüberlegungen.

23

bb) Auch die Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 Schmutzwasserbeitragssatzung ist wirksam. Nach dieser Vorschrift ist die Tiefenbegrenzung von jeder einer Straße zugewandten Grundstücksseite über die gesamte Grundstücksbreite anzusetzen, wenn das Grundstück an mehreren Straßen anliegt. Die Anwendung der Tiefenbegrenzung ist auch bei mehrfach erschlossenen Grundstücken („Eckgrundstücken“) zulässig. Da es bei Geltung des Gesamtanlagenprinzips nur eine vorteilsbegründende Anlage gibt, kann ein Grundstück nicht von mehreren Anlagen bevorteilt sein. Für eine Vorteilsbegrenzung ist kein Raum. Die hier in Rede stehende Regelung beruht auf der Annahme, dass der Außenbereich aus Sicht der Verkehrsanlage jeweils hinter der Bebauung liegt. Dies führt nicht zu einer Flächenreduzierung, sondern zu einer Flächenausweitung, denn die Seitenfläche eines Grundstücks jenseits der Tiefenbegrenzung, die als vertypte Außenbereichsfläche privilegiert berücksichtigt wird, ist bei einem Eckgrundstück, dass an zwei Verkehrsanlagen angrenzt, als diesseits der Tiefenbegrenzung liegend und damit als Innenbereichsfläche zu berücksichtigen.

24

cc) Die durch Artikel 1 der 1. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeitragssatzung vom 21.06.2010 erfolgte Festsetzung des Beitragssatzes auf 5,86 Euro/qm (§ 5 Schmutzwasserbeitragssatzung) ist wirksam. Die Regelung beruht insbesondere auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation.

25

Der Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand im Wege der Globalkalkulation ermittelt. Das steht mit § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V in Einklang. Die Aufwandsermittlung hat danach für die gesamte öffentliche Einrichtung zu erfolgen. Dies setzt eine hinreichend genaue Definition des Umfangs der Anlage im Satzungsrecht des Einrichtungsträgers voraus. Dem wird der Beklagte hier gerecht. Gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. a Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Festland Wolgast vom 19.06.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.03.2011 (Abwassersatzung) betreibt der Zweckverband eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für das gesamte Verbandsgebiet (zentrale Schmutzwasseranlage). Die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (zentrale Schmutzwasseranlage) umfasst die Klär- und Pumpwerke sowie die Schmutzwassersammelleitungen einschließlich ihrer Nebenanlagen bis zur Anschlussstelle des Grundstücksanschlusses. Zur öffentlichen Einrichtung gehören nicht die Grundstücks- und Hausanschlüsse sowie die Grundstücksentwässerungsanlagen. Zu den öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung gehören auch die von Dritten hergestellten Anlagen, wenn sich der Zweckverband ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt (§ 1 Abs. 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 Abwassersatzung). Damit ist die öffentliche Einrichtung, über deren Refinanzierung hier gestritten wird, hinreichend genau beschrieben. Eine Zuordnung des veranschlagten Aufwandes zur zentralen Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes ist möglich.

26

Der notwendige Aufwand für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung ist bei einer Globalkalkulation nach § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V auf der Grundlage einer vom Verband gewählten Konzeption zu ermitteln (vgl. OVG Greifswald, Urt. 14.09.2010 - 4 K 12/07, zit. n. juris, zu einem Trinkwasserbeitrag). Der zum Zeitpunkt der Kalkulation feststehende Aufwand ist in tatsächlicher Höhe, der zukünftige Aufwand in prognostizierter Höhe einzustellen. So ist der Beklagte verfahren. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ist der Endausbauzustand der Anlage in einem Abwasserbeseitigungskonzept beschrieben, dessen Grundlage ein von der Verbandsversammlung beschlossener Investitionsplan ist. Leistungen von Erschließungsträgern bei der Herstellung der Anlage sind richtigerweise nicht berücksichtigt worden, soweit sie Anlagenbestandteile dem Beklagten unentgeltlich übertragen worden sind (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.10.1998 - 1 M 17/98, zit. n. juris). Gleiches gilt, soweit Altanlagen unentgeltlich übernommen worden sind (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99, zit. n. juris). Soweit die Kläranlage Wolgast durch den Zweckverband Insel Usedom mitbenutzt wird, ist der Herstellungsaufwand zurecht nach den Benutzungsanteilen herabgesetzt worden (vgl. Aussprung, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 9, Anm. 3.5.7). Ebenso ist wegen der Mitbenutzung der Kläranlagen durch die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung verfahren worden.

27

Richtigerweise berücksichtigt die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschlossene Kalkulation auch den Aufwand, der durch erstmalige Investitionen im Altanlagenbestand entstanden ist bzw. voraussichtlich entstehen wird. Auch insoweit handelt es sich nicht um einen Erneuerungsaufwand, sondern um Aufwand zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung, der in die Beitragskalkulation einfließt und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird (OVG Greifswald, Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99, zit. n. juris). Solange sich die öffentliche Anlage in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener Anlagenbestandteile beinhalten (VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10, zit. n. juris).

28

Von den so ermittelten Kosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V die vereinnahmten und noch zu erwartenden Zuschüsse abgezogen worden.

29

Auf der Flächenseite berücksichtigt die Kalkulation zutreffend auch diejenigen Grundstücke, die schon bei Gründung des beklagten Zweckverbandes an eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren (sog. Altanschließer). Denn auch diese Grundstücke sind von der zentralen Schmutzwasseranlage bevorteilt. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch von den sogenannten altangeschlossenen Grundstücken ein Herstellungsbeitrag zu erheben ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2005 - 1 L 197/05, zit. n. juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 06.02.2007 - 1 L 295/05, zit. n. juris). Das ist auch ständige Rechtsprechung der Kammer, an der festgehalten wird (VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 - 3 A 409/04, zit. n. juris, m.w.N.).

30

dd) Der Umstand, dass die Schmutzwasserbeitragssatzung keine Regelung zur Bestimmung der bevorteilten Grundstücksfläche in den Fällen eines einfachen Bebauungsplans ohne Festsetzung einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vorhält, führt nicht zu deren Unwirksamkeit. Eine Anschlussbeitragssatzung muss (nur) für alle in Betracht kommenden Veranlagungsgruppen eine gültige Maßstabsregelung enthalten. Nur wenn solche Grundstücke vorhanden sind, kann sich eine Satzungslücke vor dem Hintergrund des im Recht der leitungsgebundenen Einrichtung geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit als rechtlich problematisch darstellen und gegebenenfalls zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt führen (OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02, zit. n. juris). Vorliegend ist aber nicht dargelegt oder anders erkennbar, dass im Verbandsgebiet des Beklagten Bebauungspläne ohne die Festsetzung einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vorhanden sind.

31

ee) Eine Regelung zu übergroßen Grundstücken musste die Schmutzwasserbeitragssatzung nicht vorsehen. § 9 Abs. 5 Satz 1 KAG M-V stellt die Entscheidung über eine Privilegierung solcher Grundstücke in das Ermessen des Satzungsgebers. Die Norm erweitert dessen Gestaltungsmöglichkeiten, verpflichtet jedoch nicht zu einer entsprechenden Regelung (vgl. Aussprung, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2010, § 9, Anm. 10).

32

b) Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall schließlich ist nichts zu erinnern. Das Grundstück des Klägers unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b Schmutzwasserbeitragssatzung der Beitragspflicht. Die bevorteilte Grundstücksfläche errechnet sich aus § 4 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3 Buchst. a Schmutzwasserbeitragssatzung, der festgesetzte Beitrag ergibt sich aus § 5 Schmutzwasserbeitragssatzung.

33

Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten. Gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht entsteht im Falle von Anschlussbeiträgen, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V). Die erste wirksame Satzung ist gemäß Art. 2 der 3. Änderungssatzung vom 09.08.2011 rückwirkend zum 06.07.2010 in Kraft getreten. Bis dahin war die Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19.06.2006 in Ansehung der Schmutzwasserbeiträge insgesamt nichtig, weil die Festsetzung der qualifizierten Tiefenbegrenzung nicht auf einer sachgerechten Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet beruhte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob bei der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse und der ortsüblichen Bebauungstiefe zur Festsetzung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung auch solche Grundstücke zu berücksichtigen sind, die im Geltungsbereich einer Abrundungs- oder Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, obergerichtlich nicht geklärt ist und grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.