Tenor

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 23.10.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Schmutzwasser).

2

Die Kläger sind bzw. waren zum Zeitpunkt ihrer Heranziehung Eigentümer der in der Gemarkung A-Stadt, Flur 1 gelegenen Grundstücke Flurstück G1 (915 m²), G2 (10.601 m²), G3 (633 m²) und G4 (366 m²). Die Grundstücke sind an die vom Beklagten betriebene zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen und entwässern in die Kläranlage in B-Stadt, eine Anlage mit 3. Reinigungsstufe.

3

Mit Bescheiden vom 23.10.2007 zog der Beklagte die Kläger Schmutzwasserbeiträge für die genannten Grundstücke i.H.v. 2.733,75 EUR, 26.179,20 EUR und 2.830,95 EUR heran. In dem Bescheid mit der Kundennummer A sind die Grundstücke Flurstücke G3 und G4 zusammengefasst worden und werden als "Flurstück G3, G04" bezeichnet. Der Beitragsermittlung legte er Teilflächen von 675 m² (Flurstück G1), 6.464 m² (Flurstück G2) bzw. 699 m² (Flurstücke G3 und G4) zugrunde. Die hiergegen gerichteten Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 - zugestellt am 06.12.2007 - zurück.

4

Am Montag, den 07.01.2008 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei teilweise rechtswidrig. Zwar habe der Beklagte bei der Flächenermittlung zu Recht auf die Bestimmung des § 3 Abs. 4 lit. b der Beitragssatzung abgestellt, wonach bei Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes als beitragsfähige Grundstücksfläche gilt, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Auch sei bei einer übergreifenden Bebauung gemäß § 3 Abs. 4 lit. e die rückwärtige Grenze der übergreifenden Bebauung maßgeblich. Allerdings sei die Flächenreduzierung nicht ausreichend. Bei dem Grundstück Flurstück G1 reiche die vorhandene Bebauung mit einer Fläche von 9,9 m² über die Grenze des Bebauungsplanes hinaus. Daher betrage die beitragsfähige Fläche des Grundstücks Flurstück G1 nicht 675 m², sondern nur 661 m². Der Beitrag verringere sich um 56,70 EUR auf 2.677,05 EUR. Bei dem Grundstück Flurstück G2 lägen nicht nur 4.137 m² sondern 4.438 m² außerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplanes, so dass sich die berücksichtigungsfähige Fläche von 6.464 m² auf 6.163 m² reduziere. Der Beitrag verringere sich auf 24.969,15 EUR. Die Kläger seien nicht Eigentümer eines Grundstücks mit der vom Beklagten angegebenen Bezeichnung G04. Sie seien zwar Eigentümer eines Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung G4 in einer Größe von 366 m² gewesen. Hierfür seien sie aber nicht veranlagt worden, so dass diese Fläche nicht berücksichtigungsfähig sei. Die Bebauung auf dem Flurstück G3 reiche ebenfalls über die Grenze des Bebauungsplans hinaus. Daher sei die Fläche von 180 m² auf 453 m² zu reduzieren. Daher ergebe sich ein Beitrag i.H.v. 1.834,65 EUR.

5

Mit Schriftsatz vom 02.09.2008 teilte der Beklagte mit, dass in dem Bescheid mit der Kundenummer A hinsichtlich der Flurstücksbezeichnung G04 ein "Zahlendreher" vorliege und dass es richtig heißen müsse "Flurstück G4". Des Weiteren erklärte er, dass aus dem Bescheid mit der Kundennummer B keine Rechte hergeleitet würden, soweit die Festsetzung den Betrag von 24.960,15 EUR übersteige.

6

Mit Schriftsätzen vom 02.09.2008 bzw. 28.07.2009 haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage in Ansehung des Bescheides mit der Kundennummer C die Klage zurückgenommen.

7

Die Kläger beantragen,

8

den Bescheid des Beklagten vom 23.10.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von 1.834,65 EUR übersteigt.

9

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Mit Beschluss vom 23.10.2009 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage auch begründet. Der Bescheid mit der Kundennummer A ist rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Er ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben.

14

Die Zusammenfassung der Flurstücke G3 und G4 in einem Bescheid ist formell rechtswidrig. Bei den genannten Flurstücken handelt es sich um selbstständige Buchgrundstücke weil sie im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von A-Stadt, Blatt 1098, unter unterschiedlichen laufenden Nummern (1 und 5) verzeichnet waren. Das Grundstück Flurstück G3 wird zwischenzeitlich auf einem anderen Grundbuchblatt geführt. § 2 Abs. 2 Satz 1 der hier maßgebenden Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung durch Anlagen mit 3. Reinigungsstufe (Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung für Anlagen mit 3. Reinigungsstufe - SBS) vom 27.10.2003 i.d.F. der 1. Änderung vom 18.06.2004 bestimmt im Einklang mit § 7 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), dass für die Erhebung von Anschlussbeiträgen der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff gilt. Dies gilt auch in Fällen, in denen - wie hier - zwei selbständige Grundstücke aneinandergrenzen und gemeinsam baulich genutzt werden. Insbesondere liegt kein Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 lit. b SBS vor, da die Bestimmung zusätzlich erfordert, dass die betreffenden Grundstücke für sich allein nicht baulich nutzbar sind (sog. Handtuchgrundstücke). Ein solcher Fall liegt nach den Bekundungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hier aber nicht vor.

15

Da auch § 155 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V eine Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Buchgrundstücke nicht erlaubt, muss im Rahmen der Beitragserhebung für jedes Buchgrundstück ein eigenständiger Bescheid erstellt werden. Dies ist vom Beklagten in Ansehung des Bescheides mit der Kundennummer A nicht beachtet worden.

16

Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass der Fehler nach § 127 AO i.V.m. § 12 KAG M-V unbeachtlich ist. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, denn es hätte eine andere Entscheidung - der Erlass getrennter Beitragsbescheide - erfolgen müssen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

17

Zwar spricht einiges dafür, dass die Beitragsbelastung der Kläger bei einer getrennten Veranlagung der Grundstücke Flurstücke G3 und G4 in der Summe unverändert wäre. Insbesondere ist die Flächenermittlung nicht zu beanstanden. Die Kläger machen ihre diesbezüglichen Einwände seit dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Rechtsgespräch nicht mehr geltend, was auch in der Klagerücknahme hinsichtlich des Bescheides mit der Kundennummer B zum Ausdruck kommt. Von einer Darlegung kann daher abgesehen werden.

18

Dennoch ist eine getrennte Veranlagung erforderlich, weil andernfalls der Umfang der öffentlichen Last nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann. Nach § 7 Abs. 6 erste Var. KAG M-V ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last ist ein Grundpfandrecht. Sie bewirkt eine dingliche Haftung des jeweiligen Grundstückseigentümers mit der Konsequenz, dass er wegen der Beitragsforderung die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden muss (§ 191 Abs. 1 Satz 1 zweite Var. AO). Dies aber erfordert, dass der Umfang der auf dem jeweiligen Grundstück ruhenden öffentlichen Last aus dem Bescheid heraus zweifelsfrei bestimmt werden kann. Hieran fehlt es, wenn - wie hier - die Flächen selbstständiger Buchgrundstücke ebenso als bloße Summe in dem Bescheid ausgewiesen werden, wie die davon abzuziehenden nicht beitragsfähigen Flächen. Eine centgenaue Zuordnung der in dem Bescheid ausgewiesenen Beitrags(gesamt)forderung zu den einzelnen Grundstücken ist damit unmöglich. Insbesondere ist offen, wie viele Quadratmeter der jeweiligen Grundstücksflächen beitragsfähig sind und wie viele Quadratmeter nicht. Als Folge davon scheidet der Bescheid als Grundlage für den Erlass eines Duldungsbescheides aus.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 2 i.V.m § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn ke

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.