Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 11. Aug. 2017 - 2 B 1456/17 HGW

published on 11/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 11. Aug. 2017 - 2 B 1456/17 HGW
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Gericht

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Tenor

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 15. Mai 2017 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um den Sofortvollzug einer tierschutzrechtlichen Untersagungsverfügung.

2

Der Antragsteller betreibt nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2002 eine verhaltensbiologische Hundeschule. Nach Aufforderung des Antragsgegners beantragte er die nach § 21 Abs. 4 b Tierschutzgesetz [TierSchG] seit dem 01. August 2014 erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte und die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter. Der Antragsgegner führte ein Verfahren zur Prüfung der Sachkunde des Antragstellers durch. Der Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins zur Wiederholung des als nicht bestanden gewerteten praktischen Teils einer durch den Antragsgegner durchgeführten Sachkundeprüfung kam der Antragsteller nicht nach und legte auch den durch den Antragsgegner geforderten Auszug aus dem Gewerbezentralregister nicht vor.

3

Mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2017 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte und die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an (Ziffer 2).

4

In der Begründung der unter Ziffer 1 erfolgten Untersagung ist ausgeführt, dass der Antragsteller die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG erforderliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte und die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter nicht besitze. Der Antragsteller habe das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen bisher nicht bzw. nicht zweifelsfrei nachgewiesen, was näher ausgeführt wird. Nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG solle die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht habe. Es sei nicht mit der Erteilung einer Erlaubnis zu rechnen, da der Antragsteller offenbar nicht die Voraussetzungen erfülle.

5

Die Begründung zu der mit Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordneten sofortigen Vollziehung lautet wie folgt:

6

„… Es besteht ein grundsätzliches Interesse daran, dass die Bestimmungen des TierSchG eingehalten werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass sie sich über diese Bestimmungen hinwegsetzen und ihre Hundeschule ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben. Die Erlaubnispflicht soll aus tierschutzrechtlichen Gründen sicherstellen, dass bei diesen Unternehmen die dafür erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit gegeben sind. Ob diese Voraussetzungen von ihnen überhaupt erfüllt werden, konnte bisher nicht überprüft werden. Es gilt, mögliche Verstöße gegen den Tierschutz zu verhüten. Dadurch, dass der Tierschutz gemäß Artikel 20a Grundgesetz ein Staatsziel darstellt, war für die Anordnung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse über das persönliche bzw. geschäftliches Interesse zu stellen.“

7

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09. Juni 2017 legte der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2017 Widerspruch ein. Mit am 03. Juli 2017 eingegangenen Schriftsatz vom 22. Juni 2017 hat der Antragsteller den hier zu entscheidenden gerichtlichen Eilrechtsschutzantrag gestellt, mit dem er beantragt,

8
I. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Juni 2017 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2017 (Az.. 34.03.02 34.10-TSV-74-2017) wiederherzustellen und
9
II. die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 15. Mai 2017 aufzuheben.
10

Den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 08. Juni 2017 abgelehnt. Der Antragsteller hat sich mit einem am 13.06.2017 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 12.06.2017 an den Antragsgegner gewandt und damit geltend gemacht, dass er von der praktischen Prüfung zu befreien sei; seine Sachkunde sei durch seine Berufserfahrung und Qualifikationen nachgewiesen.

II.

11

Der zulässige Antrag ist begründet; er hat bereits mit dem auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung gerichteten Begehren Erfolg.

12

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die aufschiebende Wirkung entfällt, weil die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hebt in einem solchen Eilrechtsschutzverfahren die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, wenn sie nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Dadurch lebt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder auf (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., 2017, Rz. 1031 ff., 1038; BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26/01 – Juris Rn. 9; a. A.: Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 80, Rz. 154; offen gelassen durch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl v. 08.07.2009 – 3 M 84/09 – Juris Rn. 25).

13

Für die mit der Ordnungsverfügung erfolgte Anordnung des Sofortvollzugs ist das Begründungserfordernis nicht erfüllt. Die Anordnung erweist sich damit als formell rechtswidrig.

14

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - wenn also die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat - das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nur dann nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

15

Die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer besonderen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO sind vorliegend nicht gegeben. Es liegen weder die Voraussetzungen einer Notstandsmaßnahme in diesem Sinne vor noch ist die Untersagung durch den Antragsgegner als von ihm solche zu bezeichnen gewesene Notstandsmaßnahme getroffen worden.

16

Dem danach bestehenden Erfordernis einer schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Zu bedenken ist, dass die Begründungspflicht Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG] folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist. Der Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt eine "Warn- bzw. Signalfunktion" zu; sie soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Denn der Suspensiveffekt von Widerspruch und Klage nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 VwGO ist der Grundsatz; er ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Haben weder Bundes- noch Landesgesetzgeber eine gesetzliche Regelung getroffen, derzufolge die aufschiebende Wirkung entfällt, kommt darin eine gesetzliche Wertung zum Ausdruck, wonach Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben sollen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme bleiben muss. Zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedarf es vor diesem Hintergrund einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Es ist dabei das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu benennen, also ein solches, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt bereits im Sinne eines allgemeinen öffentlichen Interesses am Gesetzesvollzug rechtfertigt. Abstrakte Erwägungen sind deshalb regelmäßig unzureichend; erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, auf die sich die Erwägungen beziehen können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.08.2005 – 1 M 74/05 – Juris Rn. 9 ff. m.w.Nw.; BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26/01 – Juris Rn. 6).

17

Bei der Bewertung, ob eine Begründung der behördlichen Vollziehungsanordnung diesen Anforderungen genügt, ist diese nicht losgelöst von der Begründung des Bescheides, sondern im Zusammenhang mit ihr zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse - bis hin zur Identität - vorgeprägt sein. Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.08.2005 a.a.O. Rn. 11).

18

Die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2017 genügen dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Begründung des Sofortvollzugs nicht.

19

Das in der Ordnungsverfügung in der Begründung zu 2. angeführte öffentliche Interesse an der Einhaltung des tierschutzrechtlichen Erlaubniserfordernisses kennzeichnet bereits das allgemeine öffentliche Interesse, welches der mit § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG erfolgten gesetzlichen Regelung eines Untersagungstatbestandes zugrunde liegt. Die durch den Antragsgegner als Grund des Sofortvollzugs damit inhaltlich geltend gemachte formelle Illegalität der Tätigkeitsausübung ist Tatbestandsvoraussetzung für die Untersagungsverfügung. Auch soweit in der Begründung weiterhin ausgeführt ist, dass es gelte, mögliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhüten, sind damit nicht konkrete Anhaltspunkte dafür angesprochen, dass der Antragsteller bei seiner Tätigkeit zukünftig materiell-rechtliche Vorschriften des Tierschutzes missachten könnte, sondern bezieht sich dies ersichtlich allein auf die vorangestellten Ausführungen zur Erlaubnispflicht. Dem lassen sich keine einzelfallbezogene Erwägungen entnehmen.

20

Solche sind auch unter Einbeziehung der Gründe der Untersagungsverfügung nicht erkennbar. Diese weisen hingegen Besonderheiten auf, die einer Identität des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer Untersagung mit dem zu begründenden besonderen Interesse an einem Sofortvollzug entgegenstehen. Soweit von der Rechtsprechung in anderen Rechtsgebieten für den Sofortvollzug von Untersagungsverfügungen für die einzelfallbezogene Begründung des Sofortvollzugs die Darlegung des Interesses an der Unterbindung der illegalen Nutzung für ausreichend gehalten wird (vgl. für die baurechtliche Nutzungsuntersagung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 06.01.2016 – 3 M 340/15 – Juris Rn. 6), ist dies jedenfalls nicht auf die Fälle übertragbar, in denen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, ohne deren Berücksichtigung die Begründung des Sofortvollzugs sich nicht als konkret, substantiiert und schlüssig erweist (vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschl. v. 10.08.2005 a.a.O. Rn. 20 ff. – zur naturschutzrechtlichen Nutzungsuntersagung).

21

Im vorliegenden Einzelfall ergeben sich aus dem der Untersagungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt solche Gründe, die eine einen Sofortvollzug erfordernde besondere Dringlichkeit und Gewichtigkeit nicht ohne konkrete Begründung annehmen lassen.

22

So ist dem Antragsgegner zum einen bereits seit August 2014 bekannt, dass der Antragsteller seine Hundeschule ohne die erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis betreibt, ohne dass der Antragsgegner dies bisher zum Anlass des Erlasses einer Untersagungsverfügung genommen hätte. Wieso der Vollzug der erst mit Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2017 verfügten Untersagung nunmehr trotzdem so dringlich sei, dass für dessen Vollziehbarkeit der Ausgang eines Widerspruchs- und ggf. sich anschließenden Klageverfahrens entgegen der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO nicht mehr abgewartet werden könne, hätte einer gesonderten einzelfallbezogenen Begründung des Antragsgegners bedurft.

23

Gleiches gilt zum anderen für den Umstand, dass der Antragsteller seine Hundeschule nach gegenwärtigem Erkenntnisstand bereits vor der gesetzlichen Einführung der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht für gewerbliche Tätigkeiten gegründet hat und seitdem führt. Der damit erforderlichen Berücksichtigung der mit einem Sofortvollzug der Untersagung der gewerblichen Tätigkeit ggf. später nicht mehr rückgängig zu machenden Folgen für den tierschutzrechtlich erlaubt gegründeten Gewerbebetrieb genügt die in dem Bescheid des Antragsgegners ohne einzelfallbezogene Erwägungen erfolgte formelhafte Ausführung, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse über das persönliche bzw. geschäftliche Interesse des Antragstellers zu stellen sei, nicht.

24

War damit die Anordnung des Sofortvollzugs wegen ihrer formellen Rechtswidrigkeit aufzuheben, so bedurfte es im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren keiner weiteren gerichtlichen Entscheidung mehr. Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller vorliegend neben der Aufhebung der Anordnung auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat. Wird auf einen Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen, (nur) die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, so deckt die Entscheidung gleichwohl den Streitgegenstand des Eilverfahrens vollständig ab (VGH München, Beschl. v. 12.03.1996 – 14 CS 95.3873 – NVwZ-RR 1997, 445 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.08.2006 – 2 Bs 80/06 – Juris Rn. 13; a.A. Külpmann a.a.O. Rn. 1039). Durch die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dem Begehren des Antragstellers auf Eilrechtsschutz gegen die Vollziehbarkeit entsprochen. Zwar hindert der gerichtliche Beschluss über die Aufhebung der Vollziehungsanordnung die Behörde nicht, die sofortige Vollziehung mit neuer oder ergänzter Begründung erneut anzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 a.a.O. Rn. 9). Dem Antragsteller steht in diesem Fall indes erneut die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG] i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Sie legt in Anlehnung an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Gewerbeerlaubnis) dem Vorschlag des Antragstellers entsprechend einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro für das Hauptsacheverfahren zugrunde, der für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren zu halbieren war.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.