Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Feb. 2015 - 2 A 1226/14

published on 17/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Feb. 2015 - 2 A 1226/14
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Am 25. Mai 2014 wurde die Beklagte – die Bürgerschaft der Hansestadt A. – gewählt. Kandidaten des Kreisverbandes der Partei D. waren zu dieser Wahl nicht zugelassen. Die Kläger, die Mitglieder dieses Kreisverbandes sind, wenden sich deshalb gegen die Gültigkeit der Bürgerschaftswahl.

2

Die Kandidaten des Kreisverbandes der Partei D. wurden auf der Versammlung des Kreisverbandes vom 01. Februar 2014 gewählt. Zu der Mitgliederversammlung hatte der Kreisverband mit (einfachen) Briefen vom 13. Dezember 2013 eingeladen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass nicht alle Mitglieder eine Einladung erhalten haben. Streitig ist, wie viele Mitglieder das betrifft und ob sich dies auf das Ergebnis der Kandidatenwahl ausgewirkt haben kann.

3

Mit Schreiben vom 05. Februar 2014 fochten einzelne Mitglieder des Kreisverbandes der Partei D. diese Wahl an. Zur Begründung machten sie u. a. Fehler bei den Einladungen zur Mitgliederversammlung vom 01. Februar 2014 geltend.

4

Die Landesschiedskommission der Partei D. ordnete mit Beschluss vom 24. Februar 2014 als „vorläufige Maßnahme“ eine Wiederholung der Wahl an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Bundesschiedskommission der Partei D. mit Beschluss vom 28. Februar 2014 zurück. Dies wurde mit der nicht satzungskonformen Einladung begründet. Es sei theoretisch denkbar, dass der Mangel – die Abwesenheit von nicht ordnungsgemäß eingeladenen Wahlberechtigten – Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben könne.

5

Als Termin für die Neuwahl wurde der 01. März 2014 anberaumt. Auf dieser Versammlung beschlossen die Mitglieder auf einen „Initiativantrag“ vom 28. Februar 2014, die Wahlwiederholung von der Tagesordnung abzusetzen, da auch bei Anwesenheit der abwesenden Genossen am 01. Februar 2014 deren Stimmabgabe ohne Einfluss auf den eingereichten Listenvorschlag geblieben wäre, weshalb die Anordnung der Wiederholung der Wahl im Widerspruch zu der Bestimmung in § 15 Abs. 5 der Wahlordnung der Partei gestanden habe.

6

Nachdem mehrere am 01. Februar 2014 gewählte Kandidaten mit Schreiben vom 02. März 2014 gegenüber dem Kreisverband der Partei D. unter Hinweis auf die nicht durchgeführte Neuwahl die Kandidatur zurückgezogen hatten, wurde am 06. März 2014 der Wahlvorschlag der Partei D. mit den danach noch gewählten und zur Wahl bereiten Kandidaten bei dem Gemeindewahlleiter eingereicht.

7

Einzelne Mitglieder des Kreisverbandes der Partei D. reichten als Wählergemeinschaft eine eigene Liste („A. offene Liste“) für die Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt A. vom 25. Mai 2014 ein.

8

Der Gemeindewahlausschuss ließ den Wahlvorschlag der Partei D. nicht zu der Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt A. am 25. Mai 2014 zu. Der Beschluss erging in der Sitzung vom 26. März 2014. Der Gemeindewahlausschuss war zuvor von Herrn W. M. unter dem 10. März 2014 darauf hingewiesen worden, dass der Kreisverband – entgegen der Beschlüsse der Landes- und Bundesschiedskommission – keine Neuwahl durchgeführt habe. Er stellte eigene Ermittlungen insbesondere zu den Einladungen zu der Versammlung des Kreisverbandes der Partei D. vom 01. Februar 2014 an.

9

Die gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses gerichtete Beschwerde der Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags vom 10. April 2014 lehnte der Kreiswahlausschuss unter dem 16. April 2014 ab.

10

Die Bürgerschaftswahl der Hansestadt A. fand daraufhin am 25. Mai 2014 ohne Kandidaten statt, die von der Partei D. aufgestellt wurden.

11

Nachdem das Wahlergebnis am 30. Mai 2014 amtlich bekannt gemacht worden war, erhoben die Kläger am 13. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit dieser Wahl mit folgenden Anträgen,

12
1. gemäß § 40 Abs. 2 LKWG M-V die Ungültigkeit der Bürgerschaftswahl vom 25.05.2014 wegen der rechtswidrigen Nichtzulassung des Wahlvorschlages der Partei D. festzustellen,
13
2. eine Wiederholung der Wahl unter Zulassung des Wahlvorschlages der Partei D. vorzusehen und
14
3. die Wählergemeinschaft „ L. Offene Liste“ zu dieser Wiederholungswahl nicht zuzulassen, da die Wählergemeinschaft in Verletzung des § 25 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung des Landes M-V die Kurzbezeichnung einer Partei im Namen führt und zur Wählertäuschung auch mit den Symbolen dieser Partei unter ausdrücklicher Berufung auf das Wahlprogramm der Partei D. Wahlkampf geführt hat.

Sollte die Wählergemeinschaft doch an der Wiederholungswahl teilnehmen wollen, so ist ihr zumindest die Verwendung der Kurzbezeichnung sowie der Symbole und Programmatik der Partei D. zu untersagen.
15

Den Einspruch wies das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern mit Bescheid vom 07. Oktober 2014 gegenüber der Hansestadt A. zurück.

16

Die Beklagte teilte den Klägern unter Bezugnahme auf die anliegende Entscheidung des Innenministeriums mit Schreiben vom 15. Oktober 2014, das ihnen am 18. Oktober 2014 zugestellt wurde, mit, dass der Einspruch zurückgewiesen worden sei.

17

Die Kläger haben am 18. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Wahl der Kandidaten für die Wahl zur Bürgerschaft der Hansestadt A. vom 01. Februar 2014 sei gültig.

18

Die Schiedskommissionen hätten mit ihren Entscheidungen zur Wahlwiederholung die schriftlichen Aussagen von drei Parteimitgliedern negiert, die bezeugt hätten, dass sie alle Mitglieder gemäß vorgelegter Adresslisten am 13. Dezember 2013 per Brief eingeladen hätten.

19

Die Anordnung der Wiederholung der Wahl habe gegen § 15 Abs. 5 der Wahlordnung der Partei verstoßen. Danach sei eine Wahlanfechtung nur begründet, wenn und soweit der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben könne. Auch bei Anwesenheit der Mitglieder H. und N. am 01. Februar 2014 hätte ihre Stimmabgabe kein Einfluss auf den eingereichten Listenvorschlag haben können.

20

Der Gemeindewahlausschuss habe entgegen der gegenüber anderen Parteien geübten Praxis einen Nachweis des satzungsgerechten Zugangs der Einladungen gefordert und die überwiegend unzutreffende Behauptung aufgestellt, dass elf stimmberechtigte Mitglieder keine satzungsgerechte Einladung erhalten hätten. Weder im Bundeswahlgesetz, im Landeskommunalwahlgesetz noch in der Landeskommunalwahlordnung oder in den Satzungen bzw. der Wahlordnung der Partei D. werde eine Glaubhaftmachung oder gar ein Nachweis des Zugangs einer satzungsgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung gefordert. Der am 06. März 2014 eingereichte Wahlvorschlag habe damit alle normierten Formerfordernisse erfüllt.

21

Gehe man von drei unterbliebenen Ladungen zur Versammlung vom 01. Februar 2014 aus, wären nicht 123 Mitglieder, sondern 126 Personen wahlberechtigt gewesen. Dies bedeute eine Differenz von 2,38 %. Der Gesetzgeber nehme auch in anderen Zusammenhängen eine gewisse Fehlertoleranz hin. Das Demokratieprinzip setze keine absolute Beteiligungsgarantie voraus.

22

Die Zulässigkeit des Initiativantrages vom 01. März 2014, wonach der Tagesordnungspunkt der Wiederholung der Wahl gestrichen werden sollte, ergebe sich aus § 3 der Wahlordnung der Partei D..

23

Die Kläger beantragen,

24
1. unter Aufhebung der Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 07. Oktober 2014 – Geschäftszeichen II 210-115-40681 – dem Einspruch der Kläger vom 13. Juli 2014 gegen die Gültigkeit der Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt A. vom 25. Mai 2014 stattzugeben, die Wahl für ungültig zu erklären und deren Wiederholung unter Berücksichtigung des vom Kreisverband der Partei D. am 06. März 2014 eingereichten Wahlvorschlages anzuordnen;
25
2. die Liste der Wählergemeinschaft „L. offene Liste“ wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlordnung des Landes M-V nicht zur Wahl zuzulassen bzw. zumindest dieser Wählergemeinschaft die Verwendung des Begriffs „L.“ in deren Bezeichnung sowie der Symbole und der Programmatik der Partei D. zu untersagen.
26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Sie trägt vor, die Klage sei zu Recht gegen sie – die Bürgerschaft der Hansestadt A. – gerichtet. Zwar habe hier das Innenministerium die Entscheidung über den Wahleinspruch zu treffen gehabt und auch getroffen. Allerdings ersetze diese Entscheidung nur den Beschluss der Bürgerschaft nach § 40 LKWG M-V. Für das weitere Verfahren sei die Stadt selbst zuständig. Sie sorge für die Zustellung der Wahlprüfungsentscheidung an die Personen, die den Einspruch erhoben hätten. Deshalb müsse sich ein anschließendes Klageverfahren gegen die Vertretung und nicht gegen die Rechtsaufsichtsbehörde richten. Der rein aufsichtsrechtlichen Entscheidung des Innenministeriums gegenüber der Beklagten fehle es auch an einer Außenwirkung gegenüber den Klägern. Es handele sich ihnen gegenüber nicht um einen Verwaltungsakt, der in Bestandskraft erwachsen könne.

29

Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, dass die mit dem Wahleinspruch angefochtene Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt A. vom 25. Mai 2014 für ungültig erklärt und deren Wiederholung angeordnet werde. Die gegenüber den Klägern getroffene Entscheidung sei rechtmäßig und verletzte diese daher nicht in ihren Rechten. Eine ordnungsgemäße parteiinterne Aufstellung der Bewerber sei elementarer Bestandteil der den Parteien auferlegten demokratischen Grundregeln, die diese gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V einzuhalten hätten. Dazu gehöre entscheidend, dass alle wahlberechtigten Mitglieder der Partei zu der entsprechenden Mitgliederversammlung satzungsgerecht, also form- und fristgerecht einzuladen seien. Während der Mitgliederversammlung sei es möglich, die eigene Kandidatur anzumelden, Kandidaten vorzuschlagen, sich persönlich vorzustellen, Fragen anderer Mitglieder zu beantworten, Fragen selbst zu stellen und so Einfluss auf das spätere Abstimmungsverhalten zu nehmen. Mitgliedern, die nicht oder nicht satzungsgerecht eingeladen worden seien, sei dieses Recht genommen oder nicht unerheblich eingeschränkt. Zu der Versammlung vom 01. Februar 2014 seien drei wahlberechtigte Mitglieder nicht eingeladen worden. Weitere vier Mitglieder hätten bestritten, eine Einladung erhalten zu haben. Der Wahlvorschlagsträger sei nicht in der Lage gewesen, eine satzungsgemäße Einladung glaubhaft zu machen.

30

Schon die Nichtteilnahme auch nur eines nicht ordnungsgemäß eingeladenen wahlberechtigten Mitgliedes hätte angesichts von Stichwahl und Losentscheid zu einzelnen Listenplätzen das Wahlergebnis beeinflussen können. Insofern liege ein erheblicher Fehler vor, der eine Unregelmäßigkeit im Sinne der wahlrechtlichen Bestimmungen darstelle. Es komme hinzu, dass der Kreisverband A. der Partei D. die gegebene Möglichkeit, den Fehler zu berichtigen, nicht genutzt habe.

31

Der eingereichte Wahlvorschlag basiere auf den Ergebnissen der Wahl vom 01. Februar 2014. Bei der einzureichenden Niederschrift der Versammlung sei die Frage nach Einwendungen gegen das Wahlergebnis verneint worden. Dies habe offensichtlich nicht der Wahrheit entsprochen.

32

Die Beigeladenen zu 38.) und 39.) beantragen,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Kein Beigeladener hat zur Sache vorgetragen.

35

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige (1.) Klage ist nicht begründet. Es fehlt schon an der Passivlegitimation der Beklagten (2.). Zum anderen steht den Klägern der geltend gemachte Anspruch auch in der Sache nicht zu (3.).

1.

37

Die Kläger sind klagebefugt. Gegen die Wahlprüfungsentscheidung einer kommunalen Vertretung steht der Person, die den Einspruch erhoben hat, die Klage vor den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] zu (§ 42 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern [LKWG M-V]). Die Kläger haben einen Einspruch gegen die Wahl vom 25. Mai 2014 erhoben.

38

Die Klage ist auch dann eröffnet, wenn eine kommunale Vertretung die Wahlprüfungsentscheidung nicht selbst getroffen hat, sondern die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 36 Abs. 3 Satz 3 LKWG M-V an die Stelle der Vertretung getreten ist. In diesem Fall sind die Vorschriften des LKWG M-V, die sich in Bezug auf die Wahlprüfungsentscheidung an die Vertretung richten, auf die Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend anzuwenden.

39

Die Kläger haben die Klagefrist gewahrt. Die Klage nach § 42 Abs. 3 LKWG M-V kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Die Entscheidung wurde den Klägern am 18. Oktober 2014 zugestellt. Sie haben am 18. November 2014 und damit innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist Klage erhoben.

40

Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, mit der die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden kann (§ 42 Abs. 1 VwGO). Wahlprüfungsentscheidungen sind Verwaltungsakte (Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, § 40 LKWG M-V [Stand: 02/2014]; ders., Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl., 2014, § 40).

41

Die Klage ist deshalb nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetz [AGGerStrG] gegen die Behörde zu richten (Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, § 42 LKWG M-V [Stand: 02/2014]; ders., Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl., 2014, § 42).

2.

42

Die Klage ist aber aus materiell-rechtlichen Gründen nicht gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall daran gehindert, die Entscheidung nach § 40 LKWG M-V zu treffen und hat sie auch nicht getroffen, sondern – auch nach eigenem Verständnis – nur nach § 42 Abs. 1 LKWG M-V zugestellt. Sie ist damit nicht passiv legitimiert. Die Klage ist unbegründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – 3 C 3/04 – juris), denn gegen diese Beklagte können die Kläger ihr Begehren – einen Klageanspruch unterstellt – schon deshalb nicht wirksam durchsetzen (vgl. Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 78, Rz. 1).

43

Von der Beratung über das Ergebnis der Prüfung und von der Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren sind die Person(en), die den Einspruch eingelegt hat (haben), und die Person(en), deren Wahl geprüft wird, ausgeschlossen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 LKWG M-V). Da hier die Wahl aller Mitglieder der Bürgerschaft angefochten ist, sind danach alle Mitglieder der Bürgerschaft von der Beratung über das Ergebnis der Prüfung und von der Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen. In diesem Fall – und darüber hinaus schon dann, wenn in einem Verfahren aus dem gleichen Grund die Wahl von so vielen Personen zu prüfen ist, wie erforderlich wären, um eine Fraktion zu bilden – tritt die Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle der Vertretung (§ 36 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LKWG M-V). Rechtsaufsichtsbehörde für die großen kreisangehörigen Städte, zu denen die Hansestadt A. gehört, ist das Innenministerium (§ 79 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V]).

44

Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall die Beklagte nicht dazu verpflichtet werden, die Ungültigkeit der Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt A. vom 25. Mai 2014 festzustellen und deren Wiederholung anzuordnen, wie dies die Kläger begehren.

45

Zutreffend hat deshalb auch nicht die Beklagte über den Einspruch der Kläger vom 13. Juni 2014 entschieden, sondern das Ministerium für Inneres und Sport.

46

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der „rein aufsichtsrechtlichen“ Entscheidung des Innenministeriums fehle es an einer Außenwirkung gegenüber den Klägern, weshalb es sich ihnen gegenüber nicht um einen Verwaltungsakt handele, der in Bestandskraft erwachsen könne, ist dies insofern zutreffend, als sich die Regelung oder Außenwirkung auf die Zurückweisung des Einspruches beschränkt. Mehr Außenwirkung entfaltet auch die Entscheidung der Vertretung regelmäßig nicht. Eine darüber hinausgehende Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten ist jedenfalls nicht erforderlich. Das Wahlprüfungsverfahren ist ein objektives Kontrollverfahren. Es dient gerade nicht dem Schutz subjektiver Rechte einzelner Bürger, sondern dem allgemein öffentlichen Interesse am ordentlichen Vollzug des Wahlvorgangs (Glaser, Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl., 2014, § 35).

47

Insofern eröffnet § 42 Abs. 3 LKWG M-V eine Klagemöglichkeit, die anderenfalls mangels einer Betroffenheit in eigenen Rechten gerade nicht gegeben wäre (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).

3.

48

Letztlich kann die Passivlegitimation der Beklagten dahinstehen, denn die Klage ist auch aus anderen Gründen unbegründet. Denn im Gegensatz zu den formellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung (dazu unter a.) sind deren materielle Voraussetzungen hierfür nicht gegeben (dazu unter b.).

a.)

49

Die Kläger waren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V einspruchsberechtigt. Danach können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben.

50

Wahlberechtigt zu Kommunalwahlen sind alle Deutschen nach Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetz [GG] sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag (1.) das 16. Lebensjahr vollendet haben, (2.) seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten, (3.) nicht nach § 5 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 2 LKWG M-V). Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen von den Klägern erfüllt werden.

51

Die Kläger haben rechtzeitig Einspruch gegen die Wahl der Bürgerschaft erhoben. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann der Einspruchsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben (§ 35 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V). Das Wahlergebnis wurde am 30. Mai 2014 amtlich bekannt gemacht. Die Kläger haben am 13. Juni 2014 und damit innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch erhoben.

b.)

52

Der Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern vom 07. Oktober 2014, mit dem die Einsprüche der Kläger zurückgewiesen wurden, ist rechtmäßig. Nach § 40 Abs. 5 LKWG M-V ist der Einspruch zurückzuweisen, wenn keiner der unter Absatz 1 bis 4 genannten Fälle vorliegt.

53

Es liegt hier keiner der in § 40 Abs. 1 bis 4 genannten Fälle vor. Das gilt auch für § 40 Abs. 2 LKWG M-V, auf den sich die Kläger berufen. Eine Wahlanfechtung hat danach Erfolg, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können. Unter diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass die Wahl zu wiederholen ist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V). Wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf die Zulassung von Wahlvorschlägen beziehen, ist gleichzeitig festzustellen, ob die betroffenen Wahlvorschläge für die Wiederholungswahl zugelassen sind (§ 40 Abs. 2 Satz 3 LKWG M-V).

54

Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V einschließlich der allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 2 Abs. 1 LKWG M-V sowie gegen solche der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern [LKWO M-V] (Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, § 40 LKWG M-V [Stand: 02/2014]; ders., Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl., 2014, § 40).

55

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall ausgewirkt haben, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle und unmittelbare Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.11.1996 - 1 L 145/96).

56

Sind Bewerber zu Unrecht nicht zur Wahl zugelassen worden, stellt dies stets eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl dar, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben könnte, denn es lässt sich im nachhinein nicht feststellen, wie viele Stimmen auf den (oder die) Bewerber entfallen wären, wenn er (oder sie) zur Wahl zugelassen worden wäre(n).

57

Im vorliegenden Fall sind zwar Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl vorgekommen. Jedoch können diese das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen nicht beeinflusst haben, denn im Ergebnis wurde der am 06. März 2014 eingereichte Wahlvorschlag der Partei D. zu Recht zurückgewiesen.

58

Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die verspätet eingegangen sind oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften – also denen der LKWO M-V - nicht entsprechen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 LKWG M-V). Die danach für Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen bestehenden Anforderungen ergeben sich aus §§ 15 ff., 62 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V.

59

Eine Ablehnung aus anderen Gründen ist rechtswidrig und schafft einen Anfechtungsgrund (Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, § 20 LKWG M-V [Stand: 02/2014]; ders., Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl., 2014, § 20).

60

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 LKWG M-V können Wahlvorschläge von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes aufgestellt werden, wie dies hier geschehen ist.

61

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei werden von einer Versammlung der Partei aufgestellt, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (1.) der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder (2.) von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) sein muss (§ 15 Abs. 4 Satz 1 LKWG M-V). Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 LKWG M-V). Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt (§ 15 Abs. 4 Satz 3 LKWG M-V). Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 15 Abs. 4 Satz 4 LKWG M-V). Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 15 Abs. 4 Satz 5 LKWG M-V).

62

Es ist nicht ersichtlich und auch von keiner Seite geltend gemacht, dass gegen eine der ausdrücklich normierten Vorgaben nach § 15 Abs. 4 LKWG M-V verstoßen worden sein könnte.

63

Es stellt - anders als dies die Beklagte vertritt - keinen die Zurückweisung des Wahlvorschlages rechtfertigenden Verstoß gegen § 15 Abs. 4 Satz 1 LKWG M-V dar, wenn zu der, was hier nicht streitig ist, zuständigen Mitgliederversammlung (hier des Kreisverbandes der Partei D.) einzelne Mitglieder nicht ordnungsgemäß eingeladen worden sein sollten, denn auf diesen Umstand durften der Gemeindewahlausschuss und ihm im Beschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 5 LKWG M-V folgend der Kreiswahlausschuss ihre Entscheidungen nicht stützen.

64

Zum einen spricht schon vom Wortlaut der Vorschrift viel dafür, dass sich § 15 Abs. 4 Satz 1 LKWG M-V allein auf die Zuständigkeit der Versammlung der Partei und nicht auf das für die Versammlung einzuhaltende Verfahren bezieht. Zum anderen erstreckt sich die Prüfungspflicht des Wahlausschusses nur auf die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V). Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V). (Schriftliche) Nachweise oder Glaubhaftmachungen der ordnungsgemäßen Ladung aller wahlberechtigten Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 1 LKWG gehören aber weder nach dem LKWG M-V noch nach der LKWO M-V zu den mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Unterlagen. Soweit Gemeindewahlausschuss und Kreiswahlausschuss einen derartigen Nachweis von dem Kreisverband der Partei D. erwarteten und den Wahlvorschlag im Ergebnis zurückwiesen, weil dieser Nachweis nicht erbracht worden sei, fehlte es dafür an der Rechtsgrundlage. Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LKWO M-V mit den Formblättern der Anlage 4 einzureichen. Nach der Anlage 4 (Formblatt 4.1.2 Seite 1) ist unter Angabe von Ort und Zeit zu erklären, dass bezogen auf alle oder einzelne Wahlbereiche eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der Partei zur Aufstellung eines Wahlvorschlages satzungsgemäß einberufen wurde. Diese Formblätter wurden hier von den Vertretungsberechtigten der Partei D. unterzeichnet und eingereicht. Erklärungen zu den Ladungen sind nach der Anlage 4 nicht geboten. Das gilt erst Recht für etwaige Ladungsnachweise.

65

Die hier betroffenen etwaigen Fehler im Einladungsvorgang haben sich somit weder aus dem Wahlvorschlag und den mit ihm eingereichten Unterlagen ergeben noch waren die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen dem Gemeindewahlausschuss und dem Kreiswahlausschuss „zuverlässig bekannt“ oder offenkundig. Zu dem Schluss, dass die Erklärung, wonach die Mitgliederversammlung vom 01. Februar 2014 satzungsgemäß einberufen gewesen sei, unrichtig gewesen sei, kam der Gemeindewahlausschuss erst nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, die ihm nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V gerade nicht eröffnet war.

66

Ebenso wie der oben genannte Erheblichkeitsgrundsatz des § 40 Abs. 2 LKWG M-V oder die Bestimmung der Wahlberechtigung nach dem (formellen) Bestand des Melderegisters und nicht etwa dem (materiellen) Innehaben einer Wohnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LKWG M-V dient diese Vorschrift dem das Wahlrecht bestimmenden Prinzip der Wahlbestandssicherung.

67

Es liegt in der Natur einer im Wege der Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung erfolgenden Tatsachenfeststellung, dass sie durch eine Würdigung der Beweise – in Bezug auf Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit – erfolgt, so dass offen bleibt, ob eine gerichtliche Entscheidung nach § 42 LKWG M-V insofern zu demselben Ergebnis käme. Das mag an abweichenden Aussagen derselben Zeugen, an der Befragung unterschiedlicher Zeugen oder auch an einer anderen Einschätzung der Wahrhaftigkeit ihrer Angaben liegen. Da den Wahlausschüssen bei ihren Entscheidungen nach § 20 Abs. 3 und 5 LKWG M-V kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, wäre das Gericht an die von ihnen nach Zeugenbefragung getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht gebunden. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass derartige Tatsachen zuverlässig bekannt oder offenkundig sind. Nur unter dieser (strengen) Voraussetzung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes aber ein Wahlvorschlag zurückwiesen werden.

68

Es kommt für den vorliegenden Fall hinzu, dass der Gemeindewahlausschuss, indem er die von ihm für erforderlich gehaltene Prüfung ordnungsgemäßer Ladung zur Mitgliederversammlung zwar bezogen auf den Wahlvorschlag des Kreisverbandes der Partei D. nicht aber in Bezug auf andere Wahlvorschläge vornahm. Damit hat er gegen den das Wahlrecht bestimmenden Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber (§ 2 Abs. 1 LKWG M-V) verstoßen. Mit dem Anspruch aller Wahlbewerber auf Chancengleichheit ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Prüfung des Wahlausschusses – aus welchen Motiven oder aufgrund welcher Gerüchte auch immer – unterschiedlich streng gehandhabt wird.

69

Soll die Demokratie auf der Grundlage freier Konkurrenz von Meinungen und Interessen und deren Vertretung in den dafür vorgesehenen politischen Gremien wie Parlamente und Kommunalvertretung stattfinden, so müssen die Parteien, die Gruppen, aber auch die Einzelbewerber, die sich unterschiedliche Meinungen zu eigen gemacht haben, unter den gleichen Bedingungen und damit mit den gleichen Chancen am politischen Wettbewerb teilnehmen können. Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden. Deshalb muss ihre gleiche Behandlung gewährleistet sein, und zwar in einem strikten und formalen Sinn (BVerfG, Urt. v. 13.02.2008 – 2 BvK 1/07 – juris; BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 – 8 C 1/08 – juris).

70

Man mag der Beklagten einräumen, dass Hinweise aus der Öffentlichkeit, wie sie hier mit dem Schreiben von Herrn W. M. vom 10. März 2014 erfolgt sind, den Blick dafür schärfen mögen, worauf sich die Prüfung der Wahlvorschläge erstreckt. Den Prüfungsumfang selbst können sie jedoch in keinem Fall mit der Folge vorgeben, dass von der einen Partei Nachweise zu Tatsachen verlangt werden, die für die anderen Parteien als gegeben unterstellt werden. Einen solchen Wertungsspielraum eröffnet das Gesetz für die Zulassung von Wahlvorschlägen nicht.

71

Die damit zur Überzeugung der Kammer festzustellenden Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl verhelfen der Klage aber gleichwohl nicht zum Erfolg, denn sie können das Wahlergebnis nicht beeinflusst haben, da der Wahlvorschlag im Ergebnis zu Recht nicht zur Wahl zugelassen worden ist.

72

Schon aus den mit dem Wahlvorschlag eingereichten und einzureichenden Unterlagen ergab sich die Erklärung der Vertrauenspersonen, dass „Einwendungen gegen das Wahlergebnis nicht erhoben“ worden seien. Darauf erstreckte sich die Prüfungspflicht des Wahlausschusses (§ 20 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V). Es war dem Wahlausschuss aufgrund der ihm vorliegenden Beschlüsse der Landesschiedskommission der Partei D. und der Bundesschiedskommission der Partei D. zuverlässig bekannt, dass diese Angabe nicht den Tatsachen entsprach.

73

Damit entsprach der Wahlvorschlag nicht den Vorschriften des LKWG M-V und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und war – im Ergebnis – zurückzuweisen. Nach dem mit dem Wahlvorschlag gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LKWO M-V einzureichenden Formblatt der Anlage 4 (Formblatt 4.1.1 Seite 1) schlägt die einreichende Partei „die Kandidatinnen und Kandidaten vor, wie sie in einer Versammlung gewählt und in eine oder mehrere Niederschriften auf Formblatt 4.1.2 aufgenommen wurden“. Ferner ist zu erklären, dass Einwendungen gegen das Wahlergebnis nicht erhoben oder zwar erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen worden seien, wobei sich Näheres aus der Anlage zu der Niederschrift der Versammlung ergeben soll (Anlage 4, Formblatt 4.1.2 Seite 3). Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, dass das Formular den Fall, dass Einwendungen gegen das Wahlergebnis erst nach der Versammlung erhoben wurden und Erfolg hatten, wie er hier vorliegt, nicht ausdrücklich vorsieht, trifft dies für sich genommen zu. Insofern bedürfen die Erklärungen zwar der Auslegung. Sie sind dieser aber auch zugänglich. Nach dem wohlverstandenen Sinn und Zweck geht es um Folgendes: Ein Wahlvorschlag kann sich nur dann auf eine Wahl der Kandidaten berufen, wenn diese nach den Regularien der betroffenen Partei oder Wählervereinigung (noch) Gültigkeit besitzt. Dies setzt jedenfalls regelmäßig voraus, dass entweder kein Einspruch erhoben oder dieser zurückgewiesen wurde. Danach ist auf Seite 3 des Formblattes gefragt. Lässt das Satzungsrecht einer Partei – wie im vorliegenden Fall – einen Einspruch gegen eine Wahl auch nach Ende der Versammlung zu, etwa weil Mitglieder geltend machen, zu der Versammlung nicht geladen worden zu sein, was sie naturgemäß nicht in der Versammlung vortragen können, wenn sie von dieser keine Kenntnis hatten, und wird diesem Einspruch – wie im vorliegenden Fall – stattgegeben, ist auch danach gefragt.

74

Mit der Anordnung einer Wiederholung der Wahl hat die Landesschiedskommission der Partei D. die Wahl vom 01. Februar 2014 jedenfalls konkludent für ungültig erklärt. Sie hat ihre Entscheidung auch nicht unter den Vorbehalt einer Bestätigung ihrer Entscheidung durch die für die Neuwahl einzuberufende Versammlung gestellt, wofür es nach der Satzung auch keine Grundlage gegeben hätte. Die Entscheidung der Landesschiedskommission der Partei D. konnte nach ihrer Bestätigung durch die Bundesschiedskommission der Partei D. nicht mehr angegriffen werden.

75

Ihre Gültigkeit hätte die Wahl vom 01. Februar 2014 daher nur zurückerlangt haben können, wenn es der Versammlung des Kreisverbandes der Partei D. am 01. März 2014 zugestanden hätte, die Beschlüsse von Landes- und Bundesschiedskommission der Partei D. aufzuheben oder für unwirksam zu erklären. Das ist jedoch nicht der Fall.

76

Weder § 17 des Gesetzes über die politischen Parteien [ParteiG] noch das Satzungsrecht der Partei D. (Bundessatzung der Partei Satzung D. vom Juni 2013, Schiedsordnung der Partei D. vom Oktober 2011, Wahlordnung der Partei D. vom Oktober 2011, Satzung des Kreisverbandes D. vom 05. Juli 2013) sehen diese Möglichkeit vor.

77

Im Gegenteil: Nach § 1 Abs. 3 der Schiedsordnung der Partei D. vom Oktober 2011 sind die Bestimmungen dieser Schiedsordnung für alle Mitglieder, Organe und Schiedskommissionen der Partei und ihrer Gliederungen bindend. Ein Beschluss der Schiedskommission beendet das Verfahren (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 4 der Schiedsordnung der Partei D. vom Oktober 2011).

78

Anders als dies die Kläger vertreten, folgt aus § 3 der Wahlordnung der Partei D. vom Oktober 2011 nichts anderes. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob § 3 Abs. 3 dieser Wahlordnung, wonach es einer Versammlung unbenommen bleibt, angekündigte Wahlen ganz oder teilweise von der Tagesordnung abzusetzen, soweit die Wahlen satzungsgemäß nicht vorgeschrieben sind, auch auf eine Wahl anwendbar ist, deren Durchführung die Landesschiedskommission der Partei D. angeordnet hat. Dies würde nämlich nur dann zu einer Wirksamkeit der vorangegangenen Wahl führen, wenn die Versammlung zudem das Recht hätte, den Beschluss der Landesschiedskommission und gegebenenfalls der Bundesschiedskommission der Partei D., wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, auch im Hinblick auf die Feststellungen zur Wirksamkeit dieser vorangegangenen Wahl aufzuheben oder zu überstimmen. Das ist aber gerade nicht der Fall.

79

Da es aufgrund des angenommenen „Initiativantrages“ vom 28. Februar 2014 am 01. März 2014 nicht zu einer Neuwahl kam, wurden die in dem Wahlvorschlag genannten Bewerber auch nicht in einer anderen Wahl bestimmt. Es fehlt damit im Ergebnis an einer (gültigen) Wahl. Darauf kommt es aber an. Denn bei dem hier betroffenen Wahlvorschlag handelt es ist eben nicht um einen solchen der Kläger oder der am 01. Februar 2014 gewählten Kandidaten, sondern einen solchen der Partei D., der dieser deswegen formal zugerechnet werden können muss.

80

Nach den am 13. Juni 2014 ausdrücklich gestellten Anträgen wurde der Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl vom 25. Mai 2014 allein mit der Nichtzulassung des Wahlvorschlages der Partei D. begründet.

81

Die weiteren Anträge beziehen sich wie auch der Klageantrag zu 2.) nur auf Maßgaben, wie sie für die in unter dieser Voraussetzung anzuordnenden und durchzuführenden Wiederholung der Wahl getroffen werden sollten. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob sich aus der Zulassung des Wahlvorschlags der Wählergemeinschaft „L. offene Liste“ ein hinreichender Grund für einen Einspruch gegen die Wahl hätte ergeben können. Erhoben wurde er nicht.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

83

Die Beigeladenen zu 38.) und 39.) haben zwar einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht gleichwohl nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, denn sie haben weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Sache oder zur Rechtslage vorgetragen und damit das Verfahren in keiner Weise gefördert.

84

Für die übrigen Beigeladenen entspricht es schon deshalb nicht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

85

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

86

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.