Parteiengesetz - PartG | § 17 Aufstellung von Wahlbewerbern

Parteiengesetz - PartG | § 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
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Gesetz über die politischen Parteien Inhaltsverzeichnis

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.

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published on 06/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2015 wird hinsichtlich der Oberbürgermeisterwahl in der Landeshauptstadt München vom 16. März 2014 verworfen. Im
published on 17/10/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt C. vom 21. Juni 2015. Er macht geltend, dass durch Zulassung des Wahlvorschlags der Partei FDP in mandatsrelevanter Weise geg
published on 14/07/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba
published on 17/02/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar
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