Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 03. März 2015 - 9a L 201/15.A
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9a K 485/15.A wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger.
4Er reiste nach eigenen Angaben am 24. Oktober 2014 nach Voraufenthalt in Niger (6 Wochen), Libyen (1 Jahr 6 Monate) Italien (2 Jahre 6 Monate) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit seiner Einreise nach Italien hat der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr verlassen.
5Der Antragsteller stellte am 20. November 2014 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung erklärte der Antragsteller bereits in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben.
6Am 30. Dezember 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III–VO) an Italien. Die italienischen Behörden reagierten darauf bisher nicht.
7Mit Bescheid vom 23. Januar 2015, zugestellt am 27. Januar 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Italien an.
8Der Antragsteller erhob am 3. Februar 2015 gegen diesen Bescheid Klage, mit der er die Aufhebung des Bundesamtsbescheides begehrt.
9Am selben Tag hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
10Der Antragsteller beantragt,
11seine Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.
12Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich die Behördenakten vorgelegt, sich aber nicht weiter im Verfahren geäußert.
13II.
14- 15
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).
- 17
2. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsgegnerin erweist sich im Ergebnis als zulässig. Es ist allerdings, wie sich aus § 75 AsylVfG ergibt, kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das allein zulässige vorläufige Rechtsschutzbegehren,
19die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 485/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2014 anzuordnen,
20zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG berufen ist, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
21Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
22Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vorläufig im Bundesgebiet verbleiben zu können – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Abschiebung des Antragstellers nach Italien zeitnah umzusetzen –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Die in der Hauptsache angefochtene Abschiebungsandrohung erweist sich als (offensichtlich) rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers begründen könnten.
23Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit Italiens für dessen Prüfung aus. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
24Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), da sowohl der Asylantrag vom 20. November 2014 als auch das an Italien gerichtete Aufnahmeersuchen Deutschlands vom 30. Dezember 2014 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Art. 49 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III–VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin-III VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden sind.
25Danach folgt die Zuständigkeit Italiens aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 3 und 7 Dublin III-VO. Nach diesen einschlägigen Normen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gilt Folgendes: Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin III–VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgelegt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Der Antragsteller hat im Rahmen seines am 20. November 2014 gestellten Asylantrags angegeben, sein Heimatland verlassen zu haben, über Niger (sechswöchiger Aufenthalt), Libyen (achtzehnmonatiger Aufenthalt), Italien (zweieinhalbjähriger Aufenthalt) in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er gibt außerdem an, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben. Eine Überprüfung der Angaben des Antragstellers ergab am 1. Dezember 2014 einen EURODAC–Treffer.
26Es ist nichts dafür ersichtlich oder von dem Antragsteller vorgetragen, dass die Zuständigkeit Italiens nach Maßgabe der Artikel 19 ff. Dublin III-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist.
27Die Pflicht Italiens, den Antragsteller aufzunehmen, folgt aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO, wonach der nach der Dublin III-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat gehalten ist, einen Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III‑VO aufzunehmen. Insbesondere steht der Aufnahme in diesem Fall weder die Dreimonatsfrist von Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO (Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs) noch die Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III‑VO (Frist für die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat) entgegen.
28Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 20. November 2014 beim Bundesamt gestellt. Das an Italien gerichtete Aufnahmegesuch datiert vom 30. Dezember 2014.
29Nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Asylantragstellung das Aufnahmegesuch gestellt wird. Dies ist vorliegend der Fall, wie sich unschwer aus den vorgenannten Daten ergibt. Damit verbunden ist für Italien die Verpflichtung, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Dies muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen.
30Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen - wie die der bisherigen EGV 343/2003 (Dublin II-VO) - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin,
31vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 57 f.
32Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCharta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
33EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 413,
34der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EuGRCharta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
35EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 94.
36Gemessen hieran ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EuGRCharta bzw. im Sinne von Art. 3 EMRK zu unterfallen.
37Die Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nach der Dublin -VO nach Italien unzulässig ist, weil ihnen auf Grund systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCharta mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wird nach der (neueren) obergerichtlichen Rechtsprechung verneint,
38vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris; worauf auch bereits die Beschlüsse vom 28. März 2014 - 13 A 1878/13. A -; vom 28. April 2014 - 11 A 522714.A -; vom 6. Mai 2014 - 9 A 233/13.A -, vom 30. Mai 2014 - 14 A 1138/14.A - und vom 5. Juni 2014- 14 A 1139714.A -, jeweils juris, Bezug nehmen; ferner: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013- 3 L 643 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721713 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2013- 3 S 40/13 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 LA 308/13 -, jeweils juris.
39Das OVG NRW,
40vgl. Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, a.a.O.,
41hat dazu entschieden, dass Asylsuchende, die nach den Regelungen der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO nach Italien überstellt werden sollen, derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des Art. 4 EUGRCharta rechnen müssen. Dabei hat das OVG NRW ausdrücklich auf die Situation des dortigen Klägers in dem entschiedenen Verfahren (junger alleinstehender Mann, der noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hatte) und damit auf sog. Dublin-Rückkehrer abgestellt, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben und keine individuellen Besonderheiten in ihrer Person - etwa im Sinne einer besonderen Verletzlichkeit oder einer Behandlungsbedürftigkeit - aufweisen.
42Das Gericht macht sich die diesbezüglichen Ausführungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in diesem Urteil zu Eigen und schließt sich Ihnen an. Der zum damaligen Zeitpunkt getroffenen Feststellung des OVG NRW, dass obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen (nach wie vor) durchaus Mängel und Defizite nicht ganz unwesentlicher Art feststellen lassen, diese aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten sind, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, a.a.O. Rz. 132 und 133 ff zu dem italienischen Asylverfahren und Aufnahmebedingungen i.E..
44Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zahl der Flüchtlinge, die Italien erreichen, im Jahr 2014 wieder deutlich angestiegen ist,
45vgl. etwa Presseberichte: NZZ, vom 3. Juni 2014 "Welle von Migranten erreicht Italien"; FR, vom 2. Juni 2014 "Renzi fordert UN-Eingreifen in Libyen"; SZ, vom 23. April 2014 "Italien rettet Bootsflüchtlinge".
46So lässt sich etwa dem Kurzbericht der Asylum Information Database (AIDA) vom 1. September 2014 entnehmen, dass bereits bisher 106.000 Bootsflüchtlinge dieses Jahr Italien erreicht haben, wobei allerdings bis August 2014 nur 36.000 Asylanträge gestellt worden seien, da viele Flüchtlinge versuchen würden, in andere Mitgliedstaaten zu reisen, ohne eine Registrierung in Italien,
47vgl. AIDA/Italian Council for Refugees: "Italy - Over 100.000 refugees and migrants have reached Italy by sea in 2014".
48Dem Bericht lässt sich zudem entnehmen, dass diese Zahl der ankommenden Flüchtlinge Italien wiederum vor eine große Herausforderung gestellt hat und deshalb in Italien etwa die Zahl der Aufnahmeplätze ausgeweitet und vorläufige Einrichtungen geschaffen wurden. Derzeit seien 60.000 Asylsuchende in Italien untergebracht. Allerdings gäbe es unterschiedliche Standards der Unterbringung innerhalb Italiens und die Unterbringungsmöglichkeiten seien bis an ihre Grenzen ausgeweitet worden. Es bestehen danach weiterhin Unzulänglichkeiten im italienischen Aufnahmesystem, die allerdings vor allem Flüchtlinge mit Schutzstatus und weniger die Neuankömmlinge treffen würden. Ein systemisches Versagen lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, sondern der Bericht bestätigt vielmehr die Ausführungen des OVG NRW,
49vgl. Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21712.A -, a.a.O. etwa Rz. 170 unter Bezugnahme auf den Bericht des UNHCR vom Juli 2013,
50wonach Italien den bestehenden Mängeln und Defiziten nicht schlechthin tatenlos zusieht, sondern auch Anstrengungen zur Verbesserung der bestehenden Situation unternommen hat. Als "äußerst unzureichend" wurde allerdings bereits zum damaligen Zeitpunkt die Situation anerkannter Flüchtlinge beschrieben.
51Es ist unklar, ob der Antragsteller der von diesem Urteil erfassten Personengruppe zuzuordnen ist. Er hat sich als alleinstehender, junger Mann gegenüber dem Bundesamt lediglich dahin geäußert, dass er einen solchen Antrag gestellt hat, nicht aber ob eine Entscheidung über dieses Gesuch ergangen ist und wenn ja, welches Ergebnis sein Gesuch hatte.
52Der Antragsteller hat zudem keine individuellen Besonderheiten vorgetragen, die auf eine besondere Schutzbedürftigkeit bzw. Verletzlichkeit (wie etwa Familien oder Alleinstehende mit kleinen Kindern oder alte bzw. gebrechliche Personen) oder Behandlungsbedürftigkeit hinweisen.
53Soweit zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden hat, dass die Abschiebung einer afghanischen Flüchtlingsfamilie nach Italien im Rahmen der Dublin-VO gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt,
54vgl. Entscheidung vom 4. November 2014 - Application No. 29217/12 - "Tarakhel/Schweiz", juris Mitteilungen,
55führt dies im Fall des Antragstellers nicht zu einer abweichenden Entscheidung, da die Entscheidung die Situation von Familien (dort achtköpfige Familie) und deren Betreuung und gemeinsamer Unterbringung zum Gegenstand hat. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Maßstäbe die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nochmals aufgestellt hat,
56vgl. Beschluss vom 17. September 2012 - 2 BvR 1795/14 -,
57Der Antragsteller hat ferner keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe geltend gemacht, die dem Vollzug der Abschiebungsanordnung entgegenstehen. Von dem Bundesamt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylVfG ebenfalls zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und zwar nicht nur bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse,
58vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011- 18 B 1060/11 -, juris m.w.Nw. zur Rspr.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012- OVG 2 S 6.12 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34 a Rz. 47, 21. und so zuletzt auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - , juris,
59sind nicht ersichtlich.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG.
61Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.