Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 19. Dez. 2014 - 9 L 1579/14

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2014:1219.9L1579.14.00
bei uns veröffentlicht am19.12.2014

Tenor

  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je ½ mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

  • 2. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt


1 2 3 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 19. Dez. 2014 - 9 L 1579/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 19. Dez. 2014 - 9 L 1579/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 19. Dez. 2014 - 9 L 1579/14 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 19. Dez. 2014 - 9 L 1579/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 19. Dez. 2014 - 9 L 1579/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten strei

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Sept. 1999 - 10 B 1283/99

bei uns veröffentlicht am 03.09.1999

Tenor 1 G r ü n d e : 2I. 3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Im E. 62 in W. . Das Grundstück ist an seiner südöstlichen Grenze mit einem Wohnhaus bebaut. Die Antragstellerin und der Antragsteller, ihr S

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die weitere Gültigkeit des Bebauungsplans „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der Änderungsfassung vom 12.09.1975.
Die Antragsteller sind Eigentümer des zwischen der Würm und der nördlich angrenzenden Siegfriedstraße belegenen Grundstücks Flst. Nr. 221/2 auf Gemarkung der Antragsgegnerin, welches sie mit zwei Einfamilienhäusern zu bebauen beabsichtigen.
Der Bebauungsplan „Furt“, der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin seinerzeit zur Verwirklichung eines Schulhausbauprojekts aufgestellt, am 05.03.1965 beschlossen und in der Folge (mit dem Neubau eines Gemeindezentrums) auch weitgehend verwirklicht worden war, sieht demgegenüber für die Grundstücke nördlich der Würm und südlich der (zu verbreiternden) Siegfriedstraße (Flst. Nr. 216, 217, 218, 220, 221/1, 221/2, 222, 223, 224, 289 u. 290/1) - mithin auch für das Grundstück der Antragsteller - eine „nicht überbaubare Grundstücksfläche“, südlich der Würm im Wesentlichen nur Flächen („A - G“) für Zwecke des Gemeinbedarfs (Volksschule, Schulturnhalle, Schwimmhalle, Gemeindehaus, Sportanlagen) vor. Das Landratsamt Böblingen hatte den Bebauungsplan mit Erlass vom 03.11.1965 genehmigt, was im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 12.11.1965 bekannt gemacht worden war. Zugleich war der genehmigte Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung bis zum 26.11.1965 öffentlich ausgelegt worden.
Verschiedene Eigentümer der Grundstücke entlang der Würm - auch der Rechtsvorgänger der Antragsteller - hatten unter dem 14.02.1965 gegen das vorgesehene „Bebauungsverbot“ im Wesentlichen eingewandt, auf diese Grundstücke angewiesen zu sein, wenn sie den auf die Landwirtschaft zukommenden Anforderungen gerecht werden wollten. Ihre landwirtschaftlichen Betriebe seien räumlich sehr beengt; außer einigen Quadratmetern Hofraum hätten sie keinen Platz um ihre landwirtschaftlichen Betriebsgebäude. Sie müssten jedoch in unmittelbarer Nähe ihrer Betriebe einen Platz haben, auf dem sie ihre landwirtschaftlichen Maschinen einstellen und die erforderlichen Gebäude für Geflügel- und Schweinehaltung errichten könnten. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte diese Bedenken nicht geteilt, weil die fraglichen Grundstücke noch nie Baugelände gewesen seien, das Bauverbot vielmehr bereits in früheren Bebauungsplänen („Ortsbauplan beim Schloss“ vom 23.07.1930) „angedeutet“ gewesen sei. Mit Ausnahme des Grundstücks Siegfriedstraße Nr. ... (Flst. Nr. 216) wären diese unter Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm auch ohne die ferner beanstandete Verbreiterung der Straße und der Anlegung eines Gehwegs nicht für eine Bebauung geeignet, weil sie zu schmal seien.
Nachdem die katholische Kirchengemeinde E. in langwierigen Verhandlungen mit dem Wasserwirtschaftsamt Kirchheim-Teck geklärt hatte, unter welchen Voraussetzungen eine Überbauung des ihr von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Grundstücks Flst. Nr. 224 mit einem Gemeindehaus unter Vermeidung einer Einengung des Hochwasserabflusses möglich wäre, hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.09.1975 eine Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Grundstücke Flst. Nr. 222 und 224 beschlossen und insoweit - unter Aufhebung des bisher geltenden „Bauverbots“ - ebenfalls eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Nachdem das Grundstück Flst. Nr. 224 außerhalb des „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“ liege - seinerzeit habe mit dem Bauverbot die sichtfreie Verbindung des Gemeindezentrums zum südlichen Ortsrand gesichert werden sollen -, konnte es nach Auffassung des Gemeinderats aus städtebaulichen Gesichtspunkten unbedenklich überbaut werden. Das Landratsamt Böblingen hatte die Bebauungsplanänderung I „Furt“ mit Erlass vom 18.12.1975 genehmigt, was im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 15.01.1976 bekannt gemacht worden war. Zugleich war der genehmigte Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung für zwei Wochen öffentlich ausgelegt worden.
Ein Teil der von dem „Bauverbot“ betroffenen Grundstückseigentümer - auch die Rechtsvorgänger der Antragsteller - hatten unter dem 04.03.1975 Bedenken gegen die auf die Grundstücke Flst. Nrn. 222 und 224 beschränkte Bebauungsplanänderung vorgebracht. Infolge der beabsichtigten Errichtung des katholischen Gemeindehauses werde die Begründung für die weitere Aufrechterhaltung des „Bauverbots“ hinfällig. Die Eigentümer der anderen Grundstücke würden stark benachteiligt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte diese Bedenken im Hinblick auf die städtebauliche Konzeption im Gewann „Furt“, aber auch im Hinblick darauf zurückgewiesen, dass die Tiefe der Grundstücke westlich des geplanten Gemeindehauses unter Berücksichtigung des vom Wasserwirtschaftsamt Kirchheim-Teck geforderten Gebäudeabstands von 16 m zur Bachachse (vgl. hierzu die Stellungnahme v. 03.02.1975) für eine bauliche Nutzung nicht ausreiche.
Eine Bauvoranfrage der Antragsteller vom 22.04.2008 hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks Flst. Nr. 221/2 wurde von der Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 abschlägig beschieden. Der Gemeinderat habe eine Aufhebung des „Bauverbots“ und die Ausweisung von Bauflächen insoweit abgelehnt, weshalb die beantragte Änderung des Bebauungsplans abgelehnt werde.
Daraufhin haben die Antragsteller am 12.11.2008 das Normenkontrollverfahren gegen den (geänderten) Bebauungsplan eingeleitet.
Sie beantragen,
10 
festzustellen, dass der Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der Fassung vom 12.09.1975, soweit er für die Grundstücke zwischen Würm und Siegfriedstraße weiterhin eine „nicht überbaubare Grundstücksfläche“ festsetzt, unwirksam geworden ist.
11 
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die seinerzeit etwa getrof-fene Abwägungsentscheidung, das Gelände nördlich der Würm von Bauten freizuhalten, habe in Anbetracht der inzwischen eingetretenen Entwicklung keinen Bestand mehr. Ausweislich eines Auszugs aus dem heutigen Ortsplan (AS 17) sei nördlich ihres Grundstücks eine verdichtete Bebauung vorhanden. Auch die Geländezone nördlich der Würm sei ausweislich der von ihnen ergänzten Flurkarte (AS 19) baulich durchsetzt. So sei das Grundstück Flst. Nr. 217 mit einem Schuppen und vier Garagen bebaut. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 216 (richtig: Nr. 218) befinde sich eine Parkplatzzone, welche sich bis zum Grundstück Flst. Nr. 220 fortsetze. Auf dem östlich ihres Grundstücks belegenen Grundstück Flst. Nr. 224 sei schließlich ein großes Gemeindehaus errichtet worden. Südlich der Würm befinde sich ein aus zahlreichen Gebäuden bestehendes „Sportzentrum“. Ihr Grundstück sei mithin „von Gebäuden umschlossen“ und nicht mehr im Außenbereich gelegen. Insofern sei es nicht mehr gerechtfertigt, ihr Grundstück gänzlich von Bebauung freizuhalten und dadurch ihr Eigentumsrecht zu beeinträchtigen. Inwiefern solches aus städtebaulichen Gründen gleichwohl noch erforderlich wäre, sei nicht zu erkennen. Da auf die inzwischen geltende Zwei-Jahres-Frist seinerzeit nicht „nach § 214 BauGB“ hingewiesen worden sei, könne der Bebauungsplan von ihnen auch noch angefochten werden.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Da es einen Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 nicht gebe, richte sich der Antrag gegen einen nicht existenten Bebauungsplan. Der Bebauungsplan „Furt“ vom 05.03.1965 sei auch weder in seiner ursprünglichen noch in seiner am 24.01.1975 (richtig: 12.09.1975) geänderten Fassung funktionslos geworden. Er weise nach wie vor Flächen aus, die von einer Bebauung freigehalten werden sollten bzw. für den Gemeinbedarf bebaut werden könnten. Es sei in der Zwischenzeit - auch für den Bereich nördlich der Würm - keine andere städtebauliche Entwicklung eingetreten, die zu einer anderen Abwägung führen würde bzw. müsste. Tatsächlich sei das Grundstück der Antragsteller, wie bereits ein Luftbild (AS 51) erweise, keineswegs von „Gebäuden umschlossen“. Bei den auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 vorhandenen Schuppen und Garagen handle es sich um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten für baufällig gewordene Gebäude. Bei der Parkplatzzone handle es sich schon um kein Gebäude. Mit dem Gemeindehaus stehe schließlich ein Bauvorhaben des Gemeinbedarfs in Rede, für welches der Bebauungsplan auch eigens geändert worden sei. Im Übrigen erforderten wasserwirtschaftliche Gründe nach wie vor die Freihaltung der Flächen zwischen Würm und Siegfriedstraße. Insoweit nimmt sie auf eine aktuelle Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts beim Landkreis Böblingen vom 26.03.2009 Bezug. Eine etwaige Funktionslosigkeit hätten die Antragsteller schließlich bereits innerhalb von zwei Jahren nach Realisierung des katholischen Gemeindehauses geltend machen müssen.
15 
Die Antragsteller machen daraufhin noch geltend, dass die Würm inzwischen (1991) im Zuge einer Renaturierung weit nach Süden verlegt worden und nunmehr mindestens 20 m vom Baustandort entfernt sei. Dadurch seien auch die Hochwasserverhältnisse verändert worden. Auch dürfe ihnen nicht gleichheitswidrig eine Festsetzung aus dem Bebauungsplan entgegengehalten werden, welche bei der Errichtung des Gemeindehauses nicht beachtet worden sei. Aufgrund des inzwischen errichteten Regenüberlaufbeckens bzw. der oberhalb des Baugrundstücks als Rückhaltebecken angelegten Retentionsfläche seien die Hochwassergefahren weiter erheblich vermindert worden. Diese schienen tatsächlich nicht so ernst genommen zu werden, nachdem „im Tal in unmittelbarer Nähe mehrere Häuser“ stünden. Die entsprechenden Befürchtungen der Antragsgegnerin (im Anschluss an die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 26.03.2009 und die darin erwähnten Hochwassergefahrenkarten) seien schließlich übertrieben und ließen die konkreten örtlichen Verhältnisse unberücksichtigt, welche dazu geführt hätten, dass ihr Grundstück, was durch die beigefügten Lichtbilder belegt werde (AS 107 - 117), von dem „Jahrhunderthochwasser“ am 21.12.1993 ausgespart geblieben sei. So werde durch eine zwischen ihrem Grundstück und der Würm befindliche ca. 25 m breite, mit einem kleinen Geländeabfall zur Würm hin abgegrenzte Fläche eine gewisse Sperre gegen Überflutungen bewirkt. Auch sei die Dammwirkung der Kreisstraße 1077 (frühere B 14) unberücksichtigt geblieben, welche den Großteil des Hochwassers zurückhalte. Dass die angeführten Hochwassergefahren tatsächlich nur „vorgeschützt“ würden, gehe auch aus einem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 hervor, dem zufolge ihr Grundstück nach den vorläufigen Ergebnissen der Hochwassergefahrenkarten bei einem HQ10 „sozusagen keinen Überflutungen und bei HQ20 Überflutungen von nur geringem Ausmaß ausgesetzt wäre“. Solange die Hochwasserberechnungen nicht rechtskräftig festgestellt seien, könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass ihr Grundstück in einem „Hochwasserüberschwemmungsgebiet“ liege.
16 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts beim Landratsamt Böblingen informatorisch gehört worden; dabei sind die vorgelegten Arbeitskarten zum Entwurf der Hochwassergefahrenkarte TBG 442 Würm in Augenschein genommen worden. Danach würde das Grundstück Flst. Nr. 221/2 der Antragsteller bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis mehr als zur Hälfte überschwemmt. Nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts-Vertreters beruhten die Berechnungen auf aktueller Datenbasis; insofern sei auch die Verlegung der Würm berücksichtigt worden.
17 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
1. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft.
19 
Ihr Antrag richtet sich bei sachdienlicher Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens gegen den Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der inzwischen maßgeblichen Fassung vom 12.09.1975. So beziehen sich die Antragsteller ausdrücklich auf den auszugsweise in Kopie beigefügten, unter dem 08.01.1965 gefertigten Lageplan zu dem am 03.11.1965 genehmigten und in der Folge öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin. Dass dieser lediglich als Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 bezeichnet wird, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Bestimmtheit ihres Antrags, sondern allenfalls diejenige des Plans selbst bzw. dessen ordnungsgemäße Ausfertigung in Frage.
20 
Zwar machen die Antragsteller nicht (substantiiert) geltend, dass der von ihnen angegriffene Bebauungsplan seinerzeit nicht formell oder materiell wirksam zustande gekommen wäre, sondern rügen lediglich, dass dieser infolge der inzwischen eingetretenen städtebaulichen Entwicklung bzw. der veränderten Hochwasserverhältnisse heute - mithin erst nach dem für die gerichtliche Überprüfung eigentlich maßgebenden Zeitpunkt des Satzungs(änderungs)beschlusses (vgl. §§ 214 Abs. 3 Satz 1, 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - nicht mehr abwägungsfehlerfrei sei, weil jene ein „Bauverbot“ zu Lasten ihres Grundstücks nicht mehr rechtfertige. Auch dies kann jedoch zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers - wie hier - immerhin in Betracht kommt, dass der Bebauungsplan dadurch funktionslos bzw. wegen Unvertretbarkeit dieser Festsetzung unwirksam geworden sein könnte. Denn auch dann wäre der Bebauungsplan ggf. (in einem weitergehenden Sinne) für unwirksam zu erklären (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1997 - 8 S 967/97 -, NuR 1997, 599). Daran hat sich auch mit der Befristung des Normenkontrollantragsrechts auf zwei Jahre durch die 6. VwGO-Novelle und die Verkürzung auf ein Jahr durch das Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) nichts geändert (vgl. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F.). Zwar wird sich die Frage der Funktionslosigkeit kaum einmal innerhalb der nur mehr ein Jahr betragenden Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO stellen. Daraus kann jedoch ersichtlich nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit generell ausschließen wollte. Dagegen spricht vielmehr der Zweck des Normenkontrollverfahrens, das darauf zielt, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplan umfassend und - im Falle der Begründetheit des Antrags - in allgemeinverbindlicher Weise zu klären. Den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu beschränken, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft gesetzt worden ist, wäre insofern nicht zielführend (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -, VBlBW 1999, 329; auch OVG NW, Urt. v. 30.07.1999 - 10a D 53/97.NE -, BRS 62 Nr. 80; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Nieders.OVG, Urt. v. 16.11.2004 - 9 KN 249/03 -, BauR 2005, 523; die Frage offenlassend BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.).
21 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
22 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u. a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da der Bebauungsplan „Furt“ einschließlich seiner Änderung I bereits vor dem 01.01.2007 bekanntgemacht worden war, gilt nach § 195 Abs. 7 VwGO grundsätzlich noch die (Zweijahres-)Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Für Rechtsvorschriften, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.1997 bekanntgemacht worden waren, begann diese Frist nach der Übergangsregelung des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1997 zu laufen (vgl. Art. 11 des 6. VwGOÄndG). Ein Hinweis auf diese Frist ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und daher auch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2000 - 4 BN 32.00 -, Buchholz § 47 VwGO Nr. 145; Senatsurt. v. 13.07.2001 - 5 S 2711/99 -, NVwZ-RR 2002, 610). Der sinngemäße Hinweis der Antragsteller auf § 215 Abs. 3 BauGB, wonach bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, geht fehl. Jene Vorschrift betrifft die von der Befristung des prozessualen Antragsrechts zu unterscheidende Befristung der (materiellen) Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gegenüber der Gemeinde. Sonach endete die Antragsfrist bereits am 31.12.1998. Dies bedeutet indessen nur, dass das wirksame Zustandekommen des Bebauungsplans in seiner inzwischen maßgeblichen Fassung nicht mehr zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden könnte; dies tun die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags indes auch nicht.
23 
Wenn die Unwirksamkeit einer Norm wegen Funktionslosigkeit (bzw. eines nicht mehr vertretbaren Abwägungsergebnisses) festgestellt werden soll, gilt die Ein- bzw. Zweijahresfrist demgegenüber - weil nicht passend - nicht (vgl. Gerhart/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 38; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.). Zwar ist der erkennende Gerichtshof in seinem im Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82) geänderten Urteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/00 - (DVBl. 2003, 416) davon ausgegangen, dass auch ein solcher Antrag, so er statthaft sein sollte, innerhalb jener Zweijahresfrist zu stellen wäre. Jedoch vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann es nicht auf den im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Fristenbeginn (Bekanntmachung der Rechtsvorschrift) ankommen. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet insofern aus. Andernfalls liefen die intendierte Rechtsschutzfunktion der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sowie die ihr vom Gesetzgeber zugedachten prozessökonomischen Funktionen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2003, Anm. 85 zu § 47) in den allermeisten Fällen funktionslos gewordener Bebauungspläne leer, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in aller Regel erst über viele Jahre hinweg so gravierend ändern, dass Funktionslosigkeit in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 366).
24 
Die von der Antragsgegnerin - und seinerzeit auch im Urteil vom 17.10.2002 - erwogene Möglichkeit, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Antragsfrist von dem Zeitpunkt des „Rechtswidrigwerdens“ der Norm an laufen zu lassen (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO 16. A., 2009, § 47 Rn. 85; Eyermann/J. Schmidt, VwGO 11. A. 2000, § 47 RdNr. 74), scheidet mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls aus. Zweck der Antragsfrist ist es, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergäben, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt würden (vgl. Entwurf der BReg, BT-Drs. 13/3993, Begr. zu Art. 1 Nr. 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 35). Diese soll alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) geschützt werden, womit ihr faktisch erhöhter Bestandsschutz verschafft wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 Rn. 36). Insofern wurde der Rechtssicherheit Vorrang gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumt. Im Falle einer zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans führenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Interessenlage jedoch anders. Das rechtsstaatliche Bedürfnis nach einer prinzipalen Normenkontrolle tritt hier umso deutlicher zu Tage, je mehr sich die tatsächlichen Gegebenheiten von den städtebaulichen Intentionen des Bebauungsplans entfernt haben und je offensichtlicher die Chancen einer Planverwirklichung schwinden; die Zumutung für einen bauwilligen Grundstückseigentümer, sich an einen von der Wirklichkeit überholten Bebauungsplan halten zu müssen, wird größer, während Aspekte der Rechtssicherheit zunehmend in den Hintergrund treten (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).
25 
Eine entsprechende Anwendung der zwei- bzw. einjährigen Antragsfrist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne wäre auch kaum mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Anspruch auf einen wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 <275> und BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 <266>) zu vereinbaren (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.). Auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit wäre sie problematisch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Denn in aller Regel wird es nicht möglich sein, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab dem sich die tatsächlichen Verhältnisse so massiv geändert haben, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig geworden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.), zumal umstritten ist, ob das Rechtswidrig- bzw. Unwirksamwerden ohne den Ablauf einer - in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren - Nachbesserungsfrist eintritt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Schließlich müsste bereits bei der Bestimmung des Fristbeginns in erheblichem Umfang die materielle Prüfung der Prüfung des Begründetheit des Normenkontrollantrags vorweggenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.).
26 
Insofern wäre eine entsprechende Anwendung der Ein- bzw. Zweijahresfrist allenfalls in (seltenen) Ausnahmefällen denkbar, in denen das nachträgliche „Rechtswidrigwerden“ offensichtlich ist und zudem zeitlich eindeutig fixiert werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.). Diese Voraussetzungen dürften jedoch auch im vorliegenden Falle nicht gegeben sein, da nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass die von ihnen angegriffenen Festsetzungen ggf. schon mit der Errichtung des katholischen Gemeindehauses bzw. gar mit der sie ermöglichenden Bebauungsplanänderung mit der Folge unwirksam geworden wäre, dass die Zweijahresfrist dann auch insoweit bereits am 31.12.1998 abgelaufen wäre.
27 
Die Antragsteller können auch geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein, da sie sich gegen die darin getroffene Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ bzw. „von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1b bzw. Nr. 2 BBauG i.d.F. v. 23.06.1960, geänd. durch das Personenbeförderungsgesetz v. 21.03.1961, BGBl. I S. 241) wenden, die unmittelbar auch ihr Grundstück betrifft und insofern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres (Grund-)Eigentums enthält. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, ZfBR 1997, 314; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999, a.a.O.).
28 
Den Antragstellern kann auch das ferner erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Daran fehlte es nur dann, wenn sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten Unwirksamerklärung der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans nicht verbessern könnten und die Inanspruchnahme des Gerichts daher für sie ohne Nutzen wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.08.1997 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225). Eine solche Feststellung lässt sich indessen nicht treffen, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 eine von den Antragstellern gestellte Anfrage hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks abschlägig beschieden und dabei darauf verwiesen hatte, dass der Gemeinderat einer Aufhebung des „Bauverbots“ nicht zugestimmt habe. Zwar wäre auch bei einer Unwirksam-erklärung jener Festsetzung fraglich, ob ihr Grundstück - wie von ihnen gewünscht - mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. Denn die Bebaubarkeit dürfte sich dann maßgeblich nach § 35 BauGB beurteilen. Doch kämen die Antragsteller zumindest ihrem Ziel näher, ihr Grundstück überhaupt bebauen zu können. Dies genügt, um ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen.
II.
29 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch auch mit dem nach Ablauf der Antragsfrist allein noch zulässigen Antrag, die Funktionslosigkeit bzw. das Außerkrafttreten der beanstandeten Festsetzungen des Bebauungsplans festzustellen, unbegründet.
30 
Vor dem Hintergrund des am 31.12.1998 eingetretenen Fristablaufs ist kein Raum mehr für die Prüfung, ob der Bebauungsplan überhaupt formell oder materiell wirksam zustande gekommen ist.
31 
Die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen im Bereich zwischen Würm und Siegfriedstraße ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit oder aus anderen Gründen unwirksam geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 <76>; Beschl. v. 23.01.2003 - 4 B 79.02 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114). Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen (vgl. Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -,BVerwGE 109, 246; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Schließlich kann ein Bebauungsplan auch dann außer Kraft treten, wenn seine Festsetzungen unter veränderten Umständen - etwa als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange - nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 -, BVerwGE 45, 25, Urt. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8: im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
32 
Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen (baulichen) Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung (einer unüberbaubaren Grundstücksfläche) entlang der Würm auf unabsehbare Zeit ausschlösse. Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Grundstück der Antragsteller inzwischen „von Gebäuden umschlossen“ wäre. Vielmehr haben sich bezogen auf den hier allein interessierenden Bereich zwischen Siegfriedstraße und Würm die Verhältnisse gegenüber denjenigen bei Erlass des Bebauungsplans kaum geändert. So befand sich auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 ausweislich des Lageplans vom 08.01.1965 schon damals ein Gebäude, sodass der Vortrag der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass es sich bei den dort vorhandenen Schuppen nebst Garagen um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten baufällig gewordener Gebäude handle. Soweit die Antragsteller noch auf die auf den westlich angrenzenden Grundstücken vorhandenen Parkplätze verweisen, dürften diese ungeachtet der getroffenen Festsetzung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zulässig sein (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 19.04.2007 - 7 D 118/06.NE-), auch wenn es sich bei der beanstandeten Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ der Sache nach nicht um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. b BBauG 1960 (vgl. insoweit § 23 Abs. 1 BauNVO 1962), sondern um eine Festsetzung von der Bebauung freizuhaltender Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG handelt (so wohl auch die Antragserwiderung v. 12.02.2009). Im Übrigen wird durch das Vorhandensein solcher baulichen Anlagen die weitere Verwirklichung der Festsetzung - zumal auf den angrenzenden Grundstücken - nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Dies gilt umso mehr, als mit dieser Festsetzung seinerzeit die „sichtfreie Verbindung des (künftigen) Gemeindezentrums (südlich der Würm) zum südlichen Ortsrand gesichert“ werden sollte (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin v. 06.12.1974 u. 12.09.1975; zu diesem Freihaltebelang Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 92. A. 2009, § 9 Rn. 97). Diesem Zweck liefe lediglich die Neuerrichtung von Gebäuden bzw. Hochbauten entgegen. Auf die von den Antragstellern angeführte Bebauung nördlich der Siegfriedstraße (außerhalb des Plangebiets) sowie auf die südlich der Würm (Gemeindezentrum mit Sportanlagen) kommt es ersichtlich nicht an, da sich die in Rede stehende Festsetzung lediglich auf die Grundstücke zwischen Siegfriedstraße und Würm bezieht. Zwar hatte die Antragsgegnerin im Wege der Bebauungsplanänderung I „Furt“ vom 12.09.1975 auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 224 die Errichtung eines katholischen Gemeindehauses ermöglicht. Dieses lag jedoch außerhalb jenes „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“, sodass der mit der Festsetzung verfolgte Freihaltebelang schon nicht beeinträchtigt wurde.
33 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht haben, dass die Freihaltung dieser Sichtbeziehung offenbar nicht mehr beachtet werde, nachdem sie aufgrund der im Zuge der Renaturierung der Würm entlang der neuen Gewässerstrecke (und einem Waldlehrpfad) angepflanzten hohen Bäume zunehmend beeinträchtigt sei, führte auch dies nicht zu einer Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“. Einer etwaigen Beeinträchtigung der zu sichernden Sichtbeziehung durch zu hohen Baumwuchs könnte ohne Weiteres durch entsprechende Pflegemaßnahmen begegnet werden. Insofern kann dahinstehen, ob die mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 nachträglich vorgelegten Lichtbilder eine (derzeit bestehende) Beeinträchtigung gerade der Sichtbeziehung zwischen Gemeindezentrum und südlichem Ortsrand erkennen lassen.
34 
Allerdings hat die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der von den Rechtsvorgängern der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen - anders als im Bebauungsplanänderungsverfahren - sowie im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht auf diesen Freihaltebelang, sondern maßgeblich darauf abgehoben, dass die Grundstücke bei Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm zu schmal seien bzw. wasserwirtschaftliche Belange nach wie vor die Freihaltung dieser Flächen erforderten. Ob damit lediglich die Verhältnismäßigkeit der seinerzeit getroffenen Festsetzung begründet werden sollte oder, wofür die später aktenkundig gewordene Forderung des Wasserwirtschaftsamts Kirchheim-Teck sprechen könnte, die natürliche Ausuferungsfläche der Würm zu erhalten (vgl. Stellungnahme vom 03.02.1975), ein eigenständiger weiterer oder anderer Zweck verfolgt wurde oder die Sicherung einer sichtfreien Verbindung - im Hinblick auf eine anderweitige Beeinträchtigung - aufgegeben wurde, kann dahinstehen. Denn selbst dann, wenn aufgrund der Hochwassergefährdung der entlang der Würm belegenen Grundstücke seinerzeit allein der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung bzw. den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden (vgl. § 1 Abs. 4 BBauG 1960; heute: § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7c u. insbes. 12 BauGB) oder eine „sichtfreie Verbindung zum südlichen Ortsrand“ nicht mehr zu erreichen sein sollte, könnte mit der auch insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG zu stützenden Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59; heute § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) ungeachtet der anderweit vorhandenen baulichen Anlagen auch heute noch ein Beitrag zur städtebaulichen Ordnung geleistet werden. Dass sich mit der Errichtung weiterer baulicher Anlagen der Hochwasserabfluss weiter verschlechterte, versteht sich von selbst. Um eben dies zu vermeiden, hatte das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung zur Errichtung des katholischen Gemeindehauses ja auch davon abhängig gemacht, dass das Gebäude von der Bachachse einen Abstand von mind. 16 m habe und der durch die Bebauung wegfallende Abflussquerschnitt durch die Anlage einer genehmigungspflichtigen Berme entlang des Bachbettes neu gewonnen werde (vgl. Stellungnahme v. 03.02.1975; wasserrechtliche Genehmigung des LRA Böblingen v. 25.08.1975; Auflagen des Wasserwirtschaftsamts des LRA Böblingen v. 14.09.1978 zur Baugenehmigung v. 25.09.1978, AS 84 bzw. 95).
35 
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, dass der Hochwasserschutz es aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertige, auch ihr Grundstück von Bebauung freizuhalten, ist dieser Gesichtspunkt, sollte die Festsetzung allein aus diesem Grund erfolgt bzw. aufrechterhalten worden sein und sich für sie auch sonst kein städtebaulicher Grund ins Feld führen lassen, zwar grundsätzlich geeignet, nicht nur zur nachträglichen Abwägungsfehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der getroffenen Planungsentscheidung, sondern darüber hinaus zum Außerkrafttreten dieser Festsetzung zu führen. So können Bebauungspläne - wie ausgeführt - auch dann außer Kraft treten, wenn ihre Festsetzungen unter veränderten Umständen als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974, a.a.O., Urt. v. 10.09.1976, a.a.O.). Insbesondere können Festsetzungen ihre Wirksamkeit auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zulässigen Nutzung einbüßen, wenn die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschritten werden (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 365; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Gleiches muss gelten, wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. zur fehlenden Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 259). Insofern kann nichts anderes gelten, als bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB zu beurteilenden städtebaulichen Erforderlichkeit.
36 
Davon, dass die Hochwasserverhältnisse an der Würm die Festsetzung eines „Bauverbots“ für das Grundstück der Antragsteller (und die westlich angrenzenden Grundstücke) nicht mehr rechtfertigten, kann indes nicht ausgegangen werden. Solches folgt nicht etwa schon daraus, dass die Grenze des 1996 (zulässigerweise, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 - 7 CN 1.04 -,BVerwGE 121, 283) im Plangebiet festgesetzten Überschwemmungsgebiets an der (südlichen) Flurstücksgrenze der Flst. 220, 221/1 und 221/2 zum Gewässergrundstück entlang verläuft (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03.2009). Zum einen wurden bei der Abgrenzung ungeachtet der Orientierung an einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) letztlich doch nur zurückliegende Hochwässer und topographische Höhenlinien herangezogen, sodass eine Überflutung zumal bei einem extremen Hochwasser ohne Weiteres noch in Betracht kommt (vgl. das vorgenannte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts). Zum anderen erhellt aus den inzwischen im Entwurf vorliegenden fachtechnisch abgegrenzten und plausibilisierten Hochwassergefahrenkarten TBG 442 Würm (vgl. §§ 77 Abs. 3, 80 Abs. 1 Satz 2 WG), dass auch das Grundstück der Antragsteller bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) zur Hälfte überflutet würde (vgl. die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03. u. 03.06.2009). Dass diese offenbar noch nicht ausgelegt wurden, ändert an der sachverständigen Konkretisierung „hochwassergefährdeter Gebiete“ i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 WG nichts. Entgegen der von den Antragstellern wohl vertretenen Auffassung kommt den Hochwasserkarten keineswegs konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG für BW, 3. A. , § 77 Rn. 25). Da die Karten erst Ende 2009 durch die betroffenen Gemeinden und Landratsämter plausibilisiert, mithin daraufhin überprüft wurden, ob die Darstellungen der Topografie, der Gewässerläufe, der Bauwerke und Hochwasserschutzanlagen sowie der berechneten Überschwemmungsflächen der Realität bzw. den gemachten Erfahrungen entsprechen (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums v. 06.06.2009, AS 139), führen auch der Hinweis auf die bereits Anfang der 90er Jahre durchgeführte Renaturierung der Würm und eine der K 1077 (früheren B 14) zukommenden Dammwirkung sowie die Äußerung von Zweifeln daran, ob sich die vorgelegte Karte überhaupt an den Höhenlinien orientiert habe, nicht weiter. Dem entsprechend ist die Würm in den vorgelegten Arbeitskarten zur Hochwassergefahrenkarte auch mit ihrem neuen Verlauf eingetragen. Auch die von der K 1077 (frühere B 14) ausgehende Dammwirkung lässt sich ohne Weiteres aus den Karten ablesen. Anhaltspunkte dafür, dass die fachtechnische Abgrenzung der Hochwassergefahrenkarten gleichwohl fehlerhaft sein könnte, vermag der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Soweit die Antragsteller noch auf mit dem Hochwasserereignis von 1993 gemachte Erfahrungen sowie ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 verweisen, wonach ihr Grundstück keinen, allenfalls geringen Überflutungen ausgesetzt sei, geht dies von vornherein fehl, da das Hochwasserereignis vom 21.12.1993 einem 20-jährlichen Hochwasser (HQ20) entsprach und sich die in Bezug genommenen Passagen im Schreiben des Regierungspräsidiums ebenfalls nur auf ein 10- bzw. 20-jährliches Hochwasser (HQ 10 bzw. HQ20) beziehen. Nach allgemein anerkannten wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sollen Grundstücke in Siedlungsbereichen hochwasserfrei sein. Maßstab dafür, ob dies gewährleistet ist, bildet indes das sog. 100-jährliche Hochwasser (HQ100), also ein Hochwasserereignis das statistisch im Verlaufe von 100 Jahren einmal eintritt (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.12.2000, a.a.O.). Dem entsprechend beurteilt sich nunmehr auch die Hochwassergefährdung im Innenbereich, wozu auch der Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gehört (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 80 Rn. 4), danach, ob Flächen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflutet werden (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Insofern finden die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder vom Hochwasserereignis 1993 und die von ihnen mitgeteilten Erfahrungen auch durchaus ihre Entsprechung in den Karten, wonach ihr Grundstück bei einem - allerdings nicht maßgeblichen - HQ10 bzw. 20 allenfalls von Überflutungen geringen Ausmaßes betroffen wäre. Im Übrigen wären jene kaum geeignet, die erst 2009 fachtechnische abgegrenzte und plausibilisierte Hochwassergefahrenkarte in Frage zu stellen. Auch die Einlassung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, wonach das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum hochwassergefährdet sei, findet insofern ihre Entsprechung, als dieses nach der Karte bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet würde. Der nicht überflutete „weiße“ Bereich bildet tatsächlich nicht das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum, sondern eine östlich davon belegene unbebaute (Sportplatz-)Fläche ab. Insofern führte auch die von den Antragstellern - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - im Anwaltsschreiben vom 11.06.2010 mitgeteilte Erkenntnis, dass bereits bebaute Grundstücke „immer in weißer Farbe gekennzeichnet“ würden, nicht weiter. Auch aus dem im Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 behaupteten Umstand, dass das Gelände südlich der Würm an näher bezeichneten Punkten tiefer liege, ergäbe sich noch nicht, dass ihr Grundstück nicht hochwassergefährdet wäre. Schon gar nicht bestand für den Senat aufgrund der von den Antragstellern nachträglich erneut geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachtechnischen Abgrenzung Anlass, die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Sachverhaltsaufklärung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
37 
Dafür, dass gegen ein 100-jährliches Hochwasserereignis bereits anderweit ausreichende Schutzmaßnahmen - etwa in Gestalt des von den Antragstellern erwähnten Regenüberlauf- bzw. Regenrückhaltebeckens - ergriffen worden wären, ist schließlich nichts ersichtlich.
38 
Streiten sonach auch die im Verfahren angeführten Belange des Hochwasserschutzes weiterhin für die getroffene Festsetzung, kann dahinstehen, ob sich für sie auch noch andere städtebauliche Gründe finden ließen. Dass die betroffenen Grundstücke bei einem HQ100 nicht vollständig überschwemmt würden, ändert daran nichts; eine Bebauung in dem weniger gefährdeten Bereich machte aufgrund seiner geringen Tiefe auch heute wenig Sinn. Insofern hat sich seit Erlass des Bebauungsplans nichts geändert.
39 
Daraus, dass auch im Innenbereich, wozu auch der beplante Bereich rechnet (vgl. Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, a.a.O., § 68b Rn. 6) Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m (vgl. § 68b Abs. 6 WassG) festgesetzt werden können, dürfte die Antragsgegnerin in vorliegendem Zusammenhang allerdings nichts herleiten können, nachdem das Grundstück der Antragsteller hiervon aufgrund der an der Würm durchgeführten Renaturierungsmaßnahme nicht mehr betroffen wäre.
40 
Fehlt es sonach bereits an der ersten Voraussetzung einer tatsächlichen (oder auch rechtlichen) Entwicklung, die eine Verwirklichung der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf unabsehbare Zeit ausschließt bzw. diese als nicht mehr vertretbar bzw. zumutbar erscheinen lässt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine etwaige Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen (oder rechtlichen) Situation - als zweite Voraussetzung - in ihrer Erkennbarkeit auch noch nicht einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Fortsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme. So liegt auf der Hand, dass eine etwaige Funktionslosigkeit wegen inzwischen eingetretener baulicher Entwicklung bzw. ein etwaiges Außerkrafttreten wegen zwischenzeitlichen Wegfalls einer erheblichen Hochwassergefährdung vor dem Hintergrund der vorliegenden Pläne und Hochwassergefahrenkarten jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die von den Antragstellern an deren Richtigkeit geäußerten Zweifel nicht von der Hand zu weisen wären.
41 
Nach alldem war der Antrag abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
44 
Beschluss vom 10. Juni 2010
45 
Der (endgültige) Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1, 9.1.1, 9.2 des Streitwertkatalogs 2004 auf EUR 20.000,-- festgesetzt .
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
18 
1. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft.
19 
Ihr Antrag richtet sich bei sachdienlicher Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens gegen den Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der inzwischen maßgeblichen Fassung vom 12.09.1975. So beziehen sich die Antragsteller ausdrücklich auf den auszugsweise in Kopie beigefügten, unter dem 08.01.1965 gefertigten Lageplan zu dem am 03.11.1965 genehmigten und in der Folge öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin. Dass dieser lediglich als Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 bezeichnet wird, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Bestimmtheit ihres Antrags, sondern allenfalls diejenige des Plans selbst bzw. dessen ordnungsgemäße Ausfertigung in Frage.
20 
Zwar machen die Antragsteller nicht (substantiiert) geltend, dass der von ihnen angegriffene Bebauungsplan seinerzeit nicht formell oder materiell wirksam zustande gekommen wäre, sondern rügen lediglich, dass dieser infolge der inzwischen eingetretenen städtebaulichen Entwicklung bzw. der veränderten Hochwasserverhältnisse heute - mithin erst nach dem für die gerichtliche Überprüfung eigentlich maßgebenden Zeitpunkt des Satzungs(änderungs)beschlusses (vgl. §§ 214 Abs. 3 Satz 1, 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - nicht mehr abwägungsfehlerfrei sei, weil jene ein „Bauverbot“ zu Lasten ihres Grundstücks nicht mehr rechtfertige. Auch dies kann jedoch zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers - wie hier - immerhin in Betracht kommt, dass der Bebauungsplan dadurch funktionslos bzw. wegen Unvertretbarkeit dieser Festsetzung unwirksam geworden sein könnte. Denn auch dann wäre der Bebauungsplan ggf. (in einem weitergehenden Sinne) für unwirksam zu erklären (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1997 - 8 S 967/97 -, NuR 1997, 599). Daran hat sich auch mit der Befristung des Normenkontrollantragsrechts auf zwei Jahre durch die 6. VwGO-Novelle und die Verkürzung auf ein Jahr durch das Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) nichts geändert (vgl. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F.). Zwar wird sich die Frage der Funktionslosigkeit kaum einmal innerhalb der nur mehr ein Jahr betragenden Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO stellen. Daraus kann jedoch ersichtlich nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit generell ausschließen wollte. Dagegen spricht vielmehr der Zweck des Normenkontrollverfahrens, das darauf zielt, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplan umfassend und - im Falle der Begründetheit des Antrags - in allgemeinverbindlicher Weise zu klären. Den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu beschränken, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft gesetzt worden ist, wäre insofern nicht zielführend (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -, VBlBW 1999, 329; auch OVG NW, Urt. v. 30.07.1999 - 10a D 53/97.NE -, BRS 62 Nr. 80; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Nieders.OVG, Urt. v. 16.11.2004 - 9 KN 249/03 -, BauR 2005, 523; die Frage offenlassend BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.).
21 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
22 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u. a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da der Bebauungsplan „Furt“ einschließlich seiner Änderung I bereits vor dem 01.01.2007 bekanntgemacht worden war, gilt nach § 195 Abs. 7 VwGO grundsätzlich noch die (Zweijahres-)Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Für Rechtsvorschriften, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.1997 bekanntgemacht worden waren, begann diese Frist nach der Übergangsregelung des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1997 zu laufen (vgl. Art. 11 des 6. VwGOÄndG). Ein Hinweis auf diese Frist ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und daher auch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2000 - 4 BN 32.00 -, Buchholz § 47 VwGO Nr. 145; Senatsurt. v. 13.07.2001 - 5 S 2711/99 -, NVwZ-RR 2002, 610). Der sinngemäße Hinweis der Antragsteller auf § 215 Abs. 3 BauGB, wonach bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, geht fehl. Jene Vorschrift betrifft die von der Befristung des prozessualen Antragsrechts zu unterscheidende Befristung der (materiellen) Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gegenüber der Gemeinde. Sonach endete die Antragsfrist bereits am 31.12.1998. Dies bedeutet indessen nur, dass das wirksame Zustandekommen des Bebauungsplans in seiner inzwischen maßgeblichen Fassung nicht mehr zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden könnte; dies tun die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags indes auch nicht.
23 
Wenn die Unwirksamkeit einer Norm wegen Funktionslosigkeit (bzw. eines nicht mehr vertretbaren Abwägungsergebnisses) festgestellt werden soll, gilt die Ein- bzw. Zweijahresfrist demgegenüber - weil nicht passend - nicht (vgl. Gerhart/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 38; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.). Zwar ist der erkennende Gerichtshof in seinem im Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82) geänderten Urteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/00 - (DVBl. 2003, 416) davon ausgegangen, dass auch ein solcher Antrag, so er statthaft sein sollte, innerhalb jener Zweijahresfrist zu stellen wäre. Jedoch vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann es nicht auf den im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Fristenbeginn (Bekanntmachung der Rechtsvorschrift) ankommen. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet insofern aus. Andernfalls liefen die intendierte Rechtsschutzfunktion der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sowie die ihr vom Gesetzgeber zugedachten prozessökonomischen Funktionen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2003, Anm. 85 zu § 47) in den allermeisten Fällen funktionslos gewordener Bebauungspläne leer, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in aller Regel erst über viele Jahre hinweg so gravierend ändern, dass Funktionslosigkeit in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 366).
24 
Die von der Antragsgegnerin - und seinerzeit auch im Urteil vom 17.10.2002 - erwogene Möglichkeit, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Antragsfrist von dem Zeitpunkt des „Rechtswidrigwerdens“ der Norm an laufen zu lassen (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO 16. A., 2009, § 47 Rn. 85; Eyermann/J. Schmidt, VwGO 11. A. 2000, § 47 RdNr. 74), scheidet mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls aus. Zweck der Antragsfrist ist es, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergäben, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt würden (vgl. Entwurf der BReg, BT-Drs. 13/3993, Begr. zu Art. 1 Nr. 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 35). Diese soll alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) geschützt werden, womit ihr faktisch erhöhter Bestandsschutz verschafft wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 Rn. 36). Insofern wurde der Rechtssicherheit Vorrang gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumt. Im Falle einer zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans führenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Interessenlage jedoch anders. Das rechtsstaatliche Bedürfnis nach einer prinzipalen Normenkontrolle tritt hier umso deutlicher zu Tage, je mehr sich die tatsächlichen Gegebenheiten von den städtebaulichen Intentionen des Bebauungsplans entfernt haben und je offensichtlicher die Chancen einer Planverwirklichung schwinden; die Zumutung für einen bauwilligen Grundstückseigentümer, sich an einen von der Wirklichkeit überholten Bebauungsplan halten zu müssen, wird größer, während Aspekte der Rechtssicherheit zunehmend in den Hintergrund treten (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).
25 
Eine entsprechende Anwendung der zwei- bzw. einjährigen Antragsfrist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne wäre auch kaum mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Anspruch auf einen wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 <275> und BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 <266>) zu vereinbaren (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.). Auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit wäre sie problematisch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Denn in aller Regel wird es nicht möglich sein, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab dem sich die tatsächlichen Verhältnisse so massiv geändert haben, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig geworden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.), zumal umstritten ist, ob das Rechtswidrig- bzw. Unwirksamwerden ohne den Ablauf einer - in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren - Nachbesserungsfrist eintritt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Schließlich müsste bereits bei der Bestimmung des Fristbeginns in erheblichem Umfang die materielle Prüfung der Prüfung des Begründetheit des Normenkontrollantrags vorweggenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.).
26 
Insofern wäre eine entsprechende Anwendung der Ein- bzw. Zweijahresfrist allenfalls in (seltenen) Ausnahmefällen denkbar, in denen das nachträgliche „Rechtswidrigwerden“ offensichtlich ist und zudem zeitlich eindeutig fixiert werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.). Diese Voraussetzungen dürften jedoch auch im vorliegenden Falle nicht gegeben sein, da nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass die von ihnen angegriffenen Festsetzungen ggf. schon mit der Errichtung des katholischen Gemeindehauses bzw. gar mit der sie ermöglichenden Bebauungsplanänderung mit der Folge unwirksam geworden wäre, dass die Zweijahresfrist dann auch insoweit bereits am 31.12.1998 abgelaufen wäre.
27 
Die Antragsteller können auch geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein, da sie sich gegen die darin getroffene Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ bzw. „von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1b bzw. Nr. 2 BBauG i.d.F. v. 23.06.1960, geänd. durch das Personenbeförderungsgesetz v. 21.03.1961, BGBl. I S. 241) wenden, die unmittelbar auch ihr Grundstück betrifft und insofern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres (Grund-)Eigentums enthält. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, ZfBR 1997, 314; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999, a.a.O.).
28 
Den Antragstellern kann auch das ferner erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Daran fehlte es nur dann, wenn sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten Unwirksamerklärung der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans nicht verbessern könnten und die Inanspruchnahme des Gerichts daher für sie ohne Nutzen wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.08.1997 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225). Eine solche Feststellung lässt sich indessen nicht treffen, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 eine von den Antragstellern gestellte Anfrage hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks abschlägig beschieden und dabei darauf verwiesen hatte, dass der Gemeinderat einer Aufhebung des „Bauverbots“ nicht zugestimmt habe. Zwar wäre auch bei einer Unwirksam-erklärung jener Festsetzung fraglich, ob ihr Grundstück - wie von ihnen gewünscht - mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. Denn die Bebaubarkeit dürfte sich dann maßgeblich nach § 35 BauGB beurteilen. Doch kämen die Antragsteller zumindest ihrem Ziel näher, ihr Grundstück überhaupt bebauen zu können. Dies genügt, um ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen.
II.
29 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch auch mit dem nach Ablauf der Antragsfrist allein noch zulässigen Antrag, die Funktionslosigkeit bzw. das Außerkrafttreten der beanstandeten Festsetzungen des Bebauungsplans festzustellen, unbegründet.
30 
Vor dem Hintergrund des am 31.12.1998 eingetretenen Fristablaufs ist kein Raum mehr für die Prüfung, ob der Bebauungsplan überhaupt formell oder materiell wirksam zustande gekommen ist.
31 
Die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen im Bereich zwischen Würm und Siegfriedstraße ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit oder aus anderen Gründen unwirksam geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 <76>; Beschl. v. 23.01.2003 - 4 B 79.02 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114). Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen (vgl. Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -,BVerwGE 109, 246; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Schließlich kann ein Bebauungsplan auch dann außer Kraft treten, wenn seine Festsetzungen unter veränderten Umständen - etwa als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange - nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 -, BVerwGE 45, 25, Urt. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8: im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
32 
Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen (baulichen) Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung (einer unüberbaubaren Grundstücksfläche) entlang der Würm auf unabsehbare Zeit ausschlösse. Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Grundstück der Antragsteller inzwischen „von Gebäuden umschlossen“ wäre. Vielmehr haben sich bezogen auf den hier allein interessierenden Bereich zwischen Siegfriedstraße und Würm die Verhältnisse gegenüber denjenigen bei Erlass des Bebauungsplans kaum geändert. So befand sich auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 ausweislich des Lageplans vom 08.01.1965 schon damals ein Gebäude, sodass der Vortrag der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass es sich bei den dort vorhandenen Schuppen nebst Garagen um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten baufällig gewordener Gebäude handle. Soweit die Antragsteller noch auf die auf den westlich angrenzenden Grundstücken vorhandenen Parkplätze verweisen, dürften diese ungeachtet der getroffenen Festsetzung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zulässig sein (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 19.04.2007 - 7 D 118/06.NE-), auch wenn es sich bei der beanstandeten Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ der Sache nach nicht um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. b BBauG 1960 (vgl. insoweit § 23 Abs. 1 BauNVO 1962), sondern um eine Festsetzung von der Bebauung freizuhaltender Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG handelt (so wohl auch die Antragserwiderung v. 12.02.2009). Im Übrigen wird durch das Vorhandensein solcher baulichen Anlagen die weitere Verwirklichung der Festsetzung - zumal auf den angrenzenden Grundstücken - nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Dies gilt umso mehr, als mit dieser Festsetzung seinerzeit die „sichtfreie Verbindung des (künftigen) Gemeindezentrums (südlich der Würm) zum südlichen Ortsrand gesichert“ werden sollte (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin v. 06.12.1974 u. 12.09.1975; zu diesem Freihaltebelang Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 92. A. 2009, § 9 Rn. 97). Diesem Zweck liefe lediglich die Neuerrichtung von Gebäuden bzw. Hochbauten entgegen. Auf die von den Antragstellern angeführte Bebauung nördlich der Siegfriedstraße (außerhalb des Plangebiets) sowie auf die südlich der Würm (Gemeindezentrum mit Sportanlagen) kommt es ersichtlich nicht an, da sich die in Rede stehende Festsetzung lediglich auf die Grundstücke zwischen Siegfriedstraße und Würm bezieht. Zwar hatte die Antragsgegnerin im Wege der Bebauungsplanänderung I „Furt“ vom 12.09.1975 auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 224 die Errichtung eines katholischen Gemeindehauses ermöglicht. Dieses lag jedoch außerhalb jenes „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“, sodass der mit der Festsetzung verfolgte Freihaltebelang schon nicht beeinträchtigt wurde.
33 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht haben, dass die Freihaltung dieser Sichtbeziehung offenbar nicht mehr beachtet werde, nachdem sie aufgrund der im Zuge der Renaturierung der Würm entlang der neuen Gewässerstrecke (und einem Waldlehrpfad) angepflanzten hohen Bäume zunehmend beeinträchtigt sei, führte auch dies nicht zu einer Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“. Einer etwaigen Beeinträchtigung der zu sichernden Sichtbeziehung durch zu hohen Baumwuchs könnte ohne Weiteres durch entsprechende Pflegemaßnahmen begegnet werden. Insofern kann dahinstehen, ob die mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 nachträglich vorgelegten Lichtbilder eine (derzeit bestehende) Beeinträchtigung gerade der Sichtbeziehung zwischen Gemeindezentrum und südlichem Ortsrand erkennen lassen.
34 
Allerdings hat die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der von den Rechtsvorgängern der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen - anders als im Bebauungsplanänderungsverfahren - sowie im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht auf diesen Freihaltebelang, sondern maßgeblich darauf abgehoben, dass die Grundstücke bei Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm zu schmal seien bzw. wasserwirtschaftliche Belange nach wie vor die Freihaltung dieser Flächen erforderten. Ob damit lediglich die Verhältnismäßigkeit der seinerzeit getroffenen Festsetzung begründet werden sollte oder, wofür die später aktenkundig gewordene Forderung des Wasserwirtschaftsamts Kirchheim-Teck sprechen könnte, die natürliche Ausuferungsfläche der Würm zu erhalten (vgl. Stellungnahme vom 03.02.1975), ein eigenständiger weiterer oder anderer Zweck verfolgt wurde oder die Sicherung einer sichtfreien Verbindung - im Hinblick auf eine anderweitige Beeinträchtigung - aufgegeben wurde, kann dahinstehen. Denn selbst dann, wenn aufgrund der Hochwassergefährdung der entlang der Würm belegenen Grundstücke seinerzeit allein der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung bzw. den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden (vgl. § 1 Abs. 4 BBauG 1960; heute: § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7c u. insbes. 12 BauGB) oder eine „sichtfreie Verbindung zum südlichen Ortsrand“ nicht mehr zu erreichen sein sollte, könnte mit der auch insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG zu stützenden Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59; heute § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) ungeachtet der anderweit vorhandenen baulichen Anlagen auch heute noch ein Beitrag zur städtebaulichen Ordnung geleistet werden. Dass sich mit der Errichtung weiterer baulicher Anlagen der Hochwasserabfluss weiter verschlechterte, versteht sich von selbst. Um eben dies zu vermeiden, hatte das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung zur Errichtung des katholischen Gemeindehauses ja auch davon abhängig gemacht, dass das Gebäude von der Bachachse einen Abstand von mind. 16 m habe und der durch die Bebauung wegfallende Abflussquerschnitt durch die Anlage einer genehmigungspflichtigen Berme entlang des Bachbettes neu gewonnen werde (vgl. Stellungnahme v. 03.02.1975; wasserrechtliche Genehmigung des LRA Böblingen v. 25.08.1975; Auflagen des Wasserwirtschaftsamts des LRA Böblingen v. 14.09.1978 zur Baugenehmigung v. 25.09.1978, AS 84 bzw. 95).
35 
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, dass der Hochwasserschutz es aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertige, auch ihr Grundstück von Bebauung freizuhalten, ist dieser Gesichtspunkt, sollte die Festsetzung allein aus diesem Grund erfolgt bzw. aufrechterhalten worden sein und sich für sie auch sonst kein städtebaulicher Grund ins Feld führen lassen, zwar grundsätzlich geeignet, nicht nur zur nachträglichen Abwägungsfehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der getroffenen Planungsentscheidung, sondern darüber hinaus zum Außerkrafttreten dieser Festsetzung zu führen. So können Bebauungspläne - wie ausgeführt - auch dann außer Kraft treten, wenn ihre Festsetzungen unter veränderten Umständen als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974, a.a.O., Urt. v. 10.09.1976, a.a.O.). Insbesondere können Festsetzungen ihre Wirksamkeit auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zulässigen Nutzung einbüßen, wenn die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschritten werden (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 365; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Gleiches muss gelten, wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. zur fehlenden Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 259). Insofern kann nichts anderes gelten, als bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB zu beurteilenden städtebaulichen Erforderlichkeit.
36 
Davon, dass die Hochwasserverhältnisse an der Würm die Festsetzung eines „Bauverbots“ für das Grundstück der Antragsteller (und die westlich angrenzenden Grundstücke) nicht mehr rechtfertigten, kann indes nicht ausgegangen werden. Solches folgt nicht etwa schon daraus, dass die Grenze des 1996 (zulässigerweise, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 - 7 CN 1.04 -,BVerwGE 121, 283) im Plangebiet festgesetzten Überschwemmungsgebiets an der (südlichen) Flurstücksgrenze der Flst. 220, 221/1 und 221/2 zum Gewässergrundstück entlang verläuft (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03.2009). Zum einen wurden bei der Abgrenzung ungeachtet der Orientierung an einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) letztlich doch nur zurückliegende Hochwässer und topographische Höhenlinien herangezogen, sodass eine Überflutung zumal bei einem extremen Hochwasser ohne Weiteres noch in Betracht kommt (vgl. das vorgenannte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts). Zum anderen erhellt aus den inzwischen im Entwurf vorliegenden fachtechnisch abgegrenzten und plausibilisierten Hochwassergefahrenkarten TBG 442 Würm (vgl. §§ 77 Abs. 3, 80 Abs. 1 Satz 2 WG), dass auch das Grundstück der Antragsteller bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) zur Hälfte überflutet würde (vgl. die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03. u. 03.06.2009). Dass diese offenbar noch nicht ausgelegt wurden, ändert an der sachverständigen Konkretisierung „hochwassergefährdeter Gebiete“ i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 WG nichts. Entgegen der von den Antragstellern wohl vertretenen Auffassung kommt den Hochwasserkarten keineswegs konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG für BW, 3. A. , § 77 Rn. 25). Da die Karten erst Ende 2009 durch die betroffenen Gemeinden und Landratsämter plausibilisiert, mithin daraufhin überprüft wurden, ob die Darstellungen der Topografie, der Gewässerläufe, der Bauwerke und Hochwasserschutzanlagen sowie der berechneten Überschwemmungsflächen der Realität bzw. den gemachten Erfahrungen entsprechen (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums v. 06.06.2009, AS 139), führen auch der Hinweis auf die bereits Anfang der 90er Jahre durchgeführte Renaturierung der Würm und eine der K 1077 (früheren B 14) zukommenden Dammwirkung sowie die Äußerung von Zweifeln daran, ob sich die vorgelegte Karte überhaupt an den Höhenlinien orientiert habe, nicht weiter. Dem entsprechend ist die Würm in den vorgelegten Arbeitskarten zur Hochwassergefahrenkarte auch mit ihrem neuen Verlauf eingetragen. Auch die von der K 1077 (frühere B 14) ausgehende Dammwirkung lässt sich ohne Weiteres aus den Karten ablesen. Anhaltspunkte dafür, dass die fachtechnische Abgrenzung der Hochwassergefahrenkarten gleichwohl fehlerhaft sein könnte, vermag der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Soweit die Antragsteller noch auf mit dem Hochwasserereignis von 1993 gemachte Erfahrungen sowie ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 verweisen, wonach ihr Grundstück keinen, allenfalls geringen Überflutungen ausgesetzt sei, geht dies von vornherein fehl, da das Hochwasserereignis vom 21.12.1993 einem 20-jährlichen Hochwasser (HQ20) entsprach und sich die in Bezug genommenen Passagen im Schreiben des Regierungspräsidiums ebenfalls nur auf ein 10- bzw. 20-jährliches Hochwasser (HQ 10 bzw. HQ20) beziehen. Nach allgemein anerkannten wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sollen Grundstücke in Siedlungsbereichen hochwasserfrei sein. Maßstab dafür, ob dies gewährleistet ist, bildet indes das sog. 100-jährliche Hochwasser (HQ100), also ein Hochwasserereignis das statistisch im Verlaufe von 100 Jahren einmal eintritt (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.12.2000, a.a.O.). Dem entsprechend beurteilt sich nunmehr auch die Hochwassergefährdung im Innenbereich, wozu auch der Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gehört (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 80 Rn. 4), danach, ob Flächen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflutet werden (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Insofern finden die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder vom Hochwasserereignis 1993 und die von ihnen mitgeteilten Erfahrungen auch durchaus ihre Entsprechung in den Karten, wonach ihr Grundstück bei einem - allerdings nicht maßgeblichen - HQ10 bzw. 20 allenfalls von Überflutungen geringen Ausmaßes betroffen wäre. Im Übrigen wären jene kaum geeignet, die erst 2009 fachtechnische abgegrenzte und plausibilisierte Hochwassergefahrenkarte in Frage zu stellen. Auch die Einlassung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, wonach das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum hochwassergefährdet sei, findet insofern ihre Entsprechung, als dieses nach der Karte bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet würde. Der nicht überflutete „weiße“ Bereich bildet tatsächlich nicht das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum, sondern eine östlich davon belegene unbebaute (Sportplatz-)Fläche ab. Insofern führte auch die von den Antragstellern - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - im Anwaltsschreiben vom 11.06.2010 mitgeteilte Erkenntnis, dass bereits bebaute Grundstücke „immer in weißer Farbe gekennzeichnet“ würden, nicht weiter. Auch aus dem im Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 behaupteten Umstand, dass das Gelände südlich der Würm an näher bezeichneten Punkten tiefer liege, ergäbe sich noch nicht, dass ihr Grundstück nicht hochwassergefährdet wäre. Schon gar nicht bestand für den Senat aufgrund der von den Antragstellern nachträglich erneut geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachtechnischen Abgrenzung Anlass, die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Sachverhaltsaufklärung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
37 
Dafür, dass gegen ein 100-jährliches Hochwasserereignis bereits anderweit ausreichende Schutzmaßnahmen - etwa in Gestalt des von den Antragstellern erwähnten Regenüberlauf- bzw. Regenrückhaltebeckens - ergriffen worden wären, ist schließlich nichts ersichtlich.
38 
Streiten sonach auch die im Verfahren angeführten Belange des Hochwasserschutzes weiterhin für die getroffene Festsetzung, kann dahinstehen, ob sich für sie auch noch andere städtebauliche Gründe finden ließen. Dass die betroffenen Grundstücke bei einem HQ100 nicht vollständig überschwemmt würden, ändert daran nichts; eine Bebauung in dem weniger gefährdeten Bereich machte aufgrund seiner geringen Tiefe auch heute wenig Sinn. Insofern hat sich seit Erlass des Bebauungsplans nichts geändert.
39 
Daraus, dass auch im Innenbereich, wozu auch der beplante Bereich rechnet (vgl. Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, a.a.O., § 68b Rn. 6) Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m (vgl. § 68b Abs. 6 WassG) festgesetzt werden können, dürfte die Antragsgegnerin in vorliegendem Zusammenhang allerdings nichts herleiten können, nachdem das Grundstück der Antragsteller hiervon aufgrund der an der Würm durchgeführten Renaturierungsmaßnahme nicht mehr betroffen wäre.
40 
Fehlt es sonach bereits an der ersten Voraussetzung einer tatsächlichen (oder auch rechtlichen) Entwicklung, die eine Verwirklichung der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf unabsehbare Zeit ausschließt bzw. diese als nicht mehr vertretbar bzw. zumutbar erscheinen lässt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine etwaige Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen (oder rechtlichen) Situation - als zweite Voraussetzung - in ihrer Erkennbarkeit auch noch nicht einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Fortsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme. So liegt auf der Hand, dass eine etwaige Funktionslosigkeit wegen inzwischen eingetretener baulicher Entwicklung bzw. ein etwaiges Außerkrafttreten wegen zwischenzeitlichen Wegfalls einer erheblichen Hochwassergefährdung vor dem Hintergrund der vorliegenden Pläne und Hochwassergefahrenkarten jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die von den Antragstellern an deren Richtigkeit geäußerten Zweifel nicht von der Hand zu weisen wären.
41 
Nach alldem war der Antrag abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
44 
Beschluss vom 10. Juni 2010
45 
Der (endgültige) Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1, 9.1.1, 9.2 des Streitwertkatalogs 2004 auf EUR 20.000,-- festgesetzt .
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.