Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. Nov. 2015 - 7a L 2055/15.A
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. wird abgelehnt.
- 2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) ‑ keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).
4II.
5Der Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 4351/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. September 2015 anzuordnen,
7hat in der Sache keinen Erfolg.
8Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.
9Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ (bislang Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑) ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall.
10Italien ist im Fall des Antragstellers gemäß Art. 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Dabei ist nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Der Antragsteller hat im April 2014 die Grenze zu Italien aus Libyen kommend überschritten. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System hat dieser am 8. Mai 2014 einen Asylantrag in Italien gestellt.
11Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ist zudem davon auszugehen, dass Italien dem Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin stattgegeben hat. Italien hat auf das am 12. Mai 2015 übermittelte Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin keine Antwort erteilt, so dass nach Ablauf der Frist von zwei Wochen davon auszugehen war, dass diesem stattgegeben wird.
12Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO durch den Ablauf der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Überstellungsfrist ist bislang nicht abgelaufen. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung sechs Monate nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs. Nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgte die Annahme nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist am 26. Mai 2015. Die sechsmonatige Überstellungsfrist endet demnach frühestens am 26. November 2015. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsteller sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem grundsätzlich nicht auf einen Fristablauf berufen kann.
13Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14, 1 C 33.14 und 1 C 34.14 ‑ (Pressemitteilung, Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor).
14Der Zuständigkeit Italiens und der Überstellung nach Italien stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Die Antragsgegnerin ist nicht aufgrund systemischer Mängel zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ‑ EMRK ‑) ausgesetzt zu werden.
15Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen.
16Eingehend: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris; ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 19 A 581.A ‑; Urteil vom 24. April 2015 ‑ 14 A 2356/12.A ‑, juris; Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 11 A 522/14.A ‑, juris; ‑ jeweils m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2015 ‑ 1a L 1272/15.A ‑, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 15 L 1720/15.A ‑, juris; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 ‑ 8 L 626/15.A ‑, juris, m. w. N.
17Dies gilt jedenfalls für solche Antragsteller, die nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zählen.
18VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A ‑; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑.
19In den genannten Entscheidungen hat die Kammer ausgeführt:
20„Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung
21vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe,
22wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑
23Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands,
24davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“
25Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in neueren Entscheidungen an der zitierten Rechtsprechung festgehalten. Danach ist im Hinblick auf den Schutz aus Art. 3 EMRK trotz des bestehenden Risikos, dass Asylsuchende bzw. Dublin-Rückkehrer keine Unterkunft in Italien erhalten, eine generelle Aussetzung von Rückführungen nach Italien nicht geboten.
26EMRK, Urteil vom 30. Juni 2015 ‑ Nr. 39350/13 ‑ A.S. vs. Switzerland.
27Neuere Erkenntnisquellen, die Anlass zu einer geänderten Beurteilung geben, sind derzeit nicht ersichtlich. Nach der Auffassung des Gerichts sind darüber hinaus systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht schon aufgrund der gestiegenen Zahl von Asylsuchenden in Italien anzunehmen, denen keine entsprechende Zahl von Plätzen in den dortigen Unterbringungseinrichtungen gegenüber steht.
28Insoweit systemische Schwachstellen bejahend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 ‑ 8 L 626/15.A ‑, juris; hiergegen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 15 L 1720/15.A ‑, juris.
29Zum einen lässt die gestiegene Zahl der in Italien neu ankommenden Schutzsuchenden keine gesicherten Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang diese die in Italien zur Verfügung stehenden Unterkünfte tatsächlich in Anspruch nehmen. Selbst wenn es, wofür angesichts der großen Zahl von Schutzsuchenden Vieles spricht, jedenfalls teilweise zu Engpässen und Überbelegungen der Unterkünfte kommen sollte, ist derzeit nicht ersichtlich, dass Italien nicht willens oder in der Lage wäre, eine ausreichende Unterbringung zu gewährleisten. Insoweit kann derzeit nicht von strukturellen und damit systemischen Mängeln ausgegangen werden. Vielmehr hat Italien seit 2014 Anstrengungen unternommen, die Unterbringung sicher zu stellen. Dabei wurden die Kapazitäten erweitert. Insbesondere wurden die Kommunen aufgefordert, zusätzliche Unterkünfte für die Unterbringung der Asylsuchenden zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang hat die Nationale Arbeitsgruppe einen Verteilungsplan für eine gleichmäßige Verteilung der Schutzsuchenden entwickelt. Nach den vorliegenden Angaben (Stand Dezember 2014) waren zuletzt rund 35.000 Schutzsuchende in solchen Einrichtungen untergebracht.
30AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, Stand Januar 2015, S. 58 ff., 61; vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 15 L 1720/15.A -, juris.
31Nach dieser Maßgabe sind für die Personengruppe, der der Antragsteller zugehört, keine systemischen Schwachstellen zu bejahen. Der nach eigenen Angaben 1990 geborene Antragsteller zählt als alleinstehender, männlicher Antragsteller nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen bzw. verletzlichen Personen.
32Die Abschiebung kann nach dem Stand des Eilverfahrens durchgeführt werden. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich und von dem Antragsteller nicht konkret geltend gemacht worden.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag, unter anwaltlicher Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die Rechtsverteidigung des Antragstellers aus den nachstehend benannten Gründen, keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO).
3Das am 8. Mai 2015 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3539/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. April 2015 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet ist,
5hat keinen Erfolg. Es ist als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zwar, weil der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes nach § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsschutzantrag gegenüber der Abschiebungsanordnung, die auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt ist, innerhalb der Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt. Denn der Antragsteller hat ‑ nachdem der angegriffene Bescheid des Bundesamts ausweislich dessen beigezogener Verwaltungsakte an ihn gerichtet am 5. Mai 2015 zur Post gegeben worden ist ‑ jedenfalls innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Wochenfrist um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
6Das danach zulässige Rechtsschutzgesuch ist aber nicht begründet.
7Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung, die in den Fällen des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den Einschränkungen des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG unterliegt,
8vgl. hierzu nur mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013, 5 L 1234/13.TR, juris Rdnr. 5 ff. m. w. N.,
9die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die angegriffene Regelung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Aufschubinteresse des Betroffenen dem Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Interessenabwägung fällt vielmehr zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Weder begegnet der angefochtene Bescheid des Bundesamtes bei summarischer Prüfung rechtlich durchgreifenden Bedenken noch sind Tatsachen substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, die es rechtfertigen, dem Suspensivinteresse aus anderen Gründen Vorrang vor dem Vollzugsinteresse einzuräumen.
10Die Abschiebungsanordnung ist rechtsfehlerfrei auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
11Ist ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist gemäß § 27 a AsylVfG ein Asylantrag unzulässig. Zu Recht hat das Bundesamt hier zur Bestimmung des Staates im Sinne des § 27 a AsylVfG die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), herangezogen. Diese findet gemäß ihres Art. 49 UAbs. 2 S. 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 13. Februar 2015.
12Gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III‑VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig, nachdem der Antragsteller seinen eigenen, durch einen EURODAC-Treffer (IT2 …) bestätigten Angaben über den Libanon, die Türkei und Griechenland am 10. Oktober 2014 illegal nach Italien eingereist ist und seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht wieder verlassen hat. Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 13. Februar 2015 im Bundesgebiet gestellten Schutzgesuchs ist auch nicht nachträglich entfallen. Namentlich hat das Bundesamt mit dem an Italien am 18. Februar 2015 gerichteten Gesuch innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III‑VO um die dortige Aufnahme des Antragstellers nachgesucht. Da Italien innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf das Aufnahmegesuch keine Antwort erteilt hat, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch mit Ablauf des 17. April 2015 stattgegeben ist und Italien nach dieser Vorschrift die Verpflichtung trifft, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
13Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig.
14Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO Gebrauch zu machen und das Asylgesuch des Antragstellers selbst zu prüfen. Ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermittelt diese Vorschrift als Teil der Regelungen der Dublin III‑VO, die ausgerichtet an objektiven Kriterien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten dienen, für sich genommen nicht.
15Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013, C 394/12, juris Rdnr. 60, 62, und vom 14. November 2013, C 4/11, juris Rdnr. 7; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 7.
16Auch stehen der Abschiebung die Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑VO nicht entgegen. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Schutzgesuchs zuständige Mitgliedsstaat, wenn eine Überstellung des Schutzsuchenden in den nach Kapitel III der Dublin III‑VO bestimmten Mitgliedsstaat unmöglich ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder unwürdigeren Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen, und nach Kapitel III der Dublin III‑VO kein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann.
17Die dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu Grunde liegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Schutzsuchenden einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn die aus Tatsachen abgeleitete Gefahr besteht, dass der Schutzsuchende in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entgegen den Vorgaben des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird, weil das Verfahren zur Schutzgewährung und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen.
18Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris Rdnr. 83 ff; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.
19Während eine Behandlung als "unmenschlich" anzusehen ist, die vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht, ist sie als "erniedrigend" zu qualifizieren, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, die Achtung ihrer Menschenwürde vermissen lässt oder sie herabsetzt oder in der Person Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, ihren moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Dabei scheidet die Bewertung einer Behandlung als erniedrigend rechtlich nicht bereits dann aus, wenn allein ihr Opfer diese so erlebt und / oder die Behandlung keinen entwürdigenden oder demütigenden Zweck verfolgt.
20Vgl. dazu: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09 (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland), juris und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2011, 413 (414).
21Dass eine derartige Behandlung ursächlich auf systemische Mängel zurückzuführen ist, kann allerdings erst dann angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen von einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen zu verzeichnen sind, sondern strukturell bedingt sind und dem überstellenden Staat nicht unbekannt sein können.
22Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris Rdnr. 83 ff; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.
23Mit Blick hierauf ist damit eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich unzulässig, sofern mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende dort wegen systemischer Mängel des Verfahrens zur Schutzgewährung oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 6,
25nicht aber schon dann, wenn der Zielstaat der Überstellung trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Schutzverfahrens und / oder der Aufnahmebedingungen seine rechtlichen Verpflichtungen jedenfalls soweit erfüllt, dass eine Überstellung des Schutzsuchenden dorthin zumutbar ist.
26Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58.15.A, VG Berlin, Beschlüsse vom 15. Januar 2015, 23 L 899.14 A, und vom 4. August 2014, 34 L 78.14 A, jeweils juris.
27Gemessen daran sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die eine Abschiebung des Antragstellers, der am 00.0.1985 geboren und allein stehend ist, nach Italien rechtlich ausschließen, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung das Vorliegen systemischer Mängel in Italien zu Recht verneint hat, hat der Antragsteller mit Blick auf die hier anzuwendenden rechtlichen Grundsätze nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Italien betreffende Feststellung in dem Bundesamtsbescheid ist im Ergebnis auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Antragsteller im Fall seiner Überstellung nach Italien in dem hier maßgeblichen Prognosezeitraum wegen systembedingter Mängel der Vorkehrungen des italienischen Staates zur Unterbringung und Versorgung von "Dublin-Rückkehrern" eine Behandlung erfahren wird, die im Sinne der hier zu prüfenden Rechtsvorschriften unmenschlich oder erniedrigend ist.
28Diese Rechtsauffassung liegt, soweit ersichtlich, jedenfalls bislang der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte zur Frage einer systembedingten Gefährdung solcher Personen zu Grunde, die als Schutzsuchende nach Maßgabe der Regelungen der Dublin III-Verordnung nach Italien überstellt werden. Danach stehen die Bedingungen, unter denen solche Schutzsuchenden in Italien Aufnahme finden, deren Rückführung dorthin nicht grundsätzlich entgegen,
29vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz), juris, Rdnr. 114, und Entscheidung vom 13. Januar 2015, 51428/10, juris Rdnr. 35
30verpflichten allerdings den rückführenden Staat mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gewicht, das dem gebotenen Schutz der Familie beizumessen ist, vor einer Überstellung von Familien mit Kindern sicher zu stellen, dass der Familienverbund gewahrt bleibt und er in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder entspricht.
31EGMR, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz), juris.
32Anlass, besondere Schutzvorkehrungen auch für den Personenkreis zu treffen, dem der Antragsteller angehört, besteht hingegen nicht.
33EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015, 51428/10, juris.
34Dieser Rechtsauffassung, deren Ergebnis, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bislang einhellig geteilt wird,
35vgl. Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A, sowie Urteil vom 7. März 2014, 1 A 21/12.A, jeweils www.nrwe.de und juris,
36schließt sich der Einzelrichter an. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) fehlt es für die gegenteilige Annahme in Bezug auf den Sachverhalt, der für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen maßgeblich ist, im Sinne der Rechtsprechung des EGMR an belastbaren Anhaltspunkten.
37So auch etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschlüsse vom 7. Mai 2015, 13 L 640/15.A, und vom 7. Mai 2015, 22 L 420/15.A, beide n. v.; a. A.: etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015, 8 L 626/15.A, n. v. und Beschluss vom 27. April 2015, 8 L 1387/15.A, www.nrwe.de und juris; Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 20. März 2015, 10 L 117/15.A, www.nrwe.de und juris.
38Nicht zu verkennen ist allerdings, dass (besonders) Italien sich in den vergangen Monaten ‑ wie auch jeweils einige andere Staaten der Europäischen Union ‑ einer im Vergleich zum Vorjahr jeweils deutlich gestiegenen Zahl an Schutzsuchenden gegenüber sieht. Während Italien im Jahr 2013 über 26.000 und im Jahr 2014 knapp 65.000 neue Asylantragsteller zu verzeichnen hatte,
39siehe die amtlichen Zahlen von eurostat für die Jahre 2013 und 2014, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00191&language=en; UNHCR, Asylum Trends 2014, Levels and Trends in Industrialized Countries vom 26. März 2015, Seite 20 (Tabelle 1), abrufbar unter http://www.unhcr.org/551128679.html.
40spricht manches dafür, dass sich die Zahl der dort Schutzsuchenden im Jahr 2015 sogar noch weiter erhöhen wird. So kamen in den Monaten Januar und Februar 2015 knapp 10.000 Flüchtlinge nach Italien.
41Vgl. die amtlichen Zahlen von eurostat für Januar 2015, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00189&language=en borderline-europe, Newsletter März 2015, Seite 3, abrufbar unter http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Newsletter%20M%C3%A4rz%202015.pdf.
42Medienberichten zu Folge sind zudem allein am Osterwochenende mehr als 1.800 Bootsflüchtlinge und in der darauffolgenden Woche etwa 10.000 Menschen an Land gebracht worden.
43http://www.focus.de/politik/ausland/seenot-im-mittelmeer-italienische-kuestwenwache-rettet-1800-bootsfluechtlinge_id_4592375.html; http://www.spiegel.de/politik/ausland/europa-und-die-mittelmeer-fluechtlinge-hilflos-a-1028935.html.
44Für sich genommen lässt sich hieraus allerdings auf eine dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Rechtsverletzung im oben bezeichnete Sinne nicht schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahl der in Italien für Schutzsuchende in den Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo (CARA) und im Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati (SPRAR) sowie in den Kommunen vorgehaltenen Unterkünfte,
45vgl. dazu die Zusammenstellung in Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2015, 8 L 1387/15.A, juris,
46die vorgenannten Zahlen an Schutzsuchenden rechnerisch deutlich unterschreitet. Abgesehen davon, dass schon die aus der Feststellung einer etwaigen Überbelegung abgeleitete Gefahr einer Obdachlosigkeit und / oder sonst mangelnden Grundversorgung einer Aufschlüsselung des Zahlenmaterials bedürfte, wie viele der jährlich neu in Italien um Schutz Nachsuchenden solche Unterkünfte überhaupt und für welchen Zeitraum in Anspruch nehmen sowie ob und inwieweit dies auch für "Dublin-Rückkehrer" gilt, ließe sich ein systembedingter Mangel der Aufnahmebedingungen für "Dublin-Rückkehrer" mit den hier allein entscheidungsrelevanten erniedrigenden und unmenschlichen Folgen für den Antragsteller nur dann verifizieren, wenn der italienische Staat nicht gewillt oder in der Lage wäre, seinen aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK folgenden Verpflichtungen nachzukommen. Hierfür spricht derzeit ernstlich nichts.
47Im Ergebnis bezogen auf den seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt ebenso: OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A.
48Der italienische Staat hat vielmehr in den vergangenen Jahren nicht nur Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge kontinuierlich beträchtlich ausgebaut und Notunterkünfte für die zunehmende Anzahl der auf dem Seeweg ankommenden Migranten geschaffen,
49vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, third update, Stand: Januar 2015, S. 58 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.
50sondern darüber hinaus gerade für Dublin-Rückkehrer seit dem Jahr 2012 – unterstützt mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds – ein besonderes Aufnahmesystem geschaffen, das derzeit elf Übergangseinrichtungen mit insgesamt 443 Plätzen umfasst. Sieben Einrichtungen dienen dabei speziell der Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personen,
51AIDA (Asylum Information Database) Country Report Italy, 3. update, Stand: Januar 2015, S. 59, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.
52ohne dass etwa erkennbar wäre, dass diese Aufnahmekapazitäten durch die steigende Anzahl von Bootsflüchtlingen geschmälert wird,
53vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2015, 22 L 1020/15.A,
54oder der italienische Staat nicht länger bereit oder im Stande ist, entsprechend den Anstrengungen in der Vergangenheit seine Bemühungen um eine Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden (Dublin-Rückkehrern) gemessen an dem Anstieg der Flüchtlingszahlen unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe angemessen auszuweiten.
55Nicht auszuschließen ist damit zwar, dass Schutzsuchende, die als "Dublin-Rückkehrer" nach Italien überstellt werden, in Einzelfällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Der Eintritt solcher Rechtsverletzungen erweist sich dabei aber bei der hier allein gebotenen rechtlichen Betrachtung "lediglich" als Folge verschiedener, in ihrem Zusammentreffen nicht vorab feststehender und damit nicht vorhersehbarer Einzelfallumstände und nicht als Konsequenz eines systembedingten Mangels des in Italien praktizierten Verfahrens zur Schutzgewährung und / oder der dort herrschenden Aufnahmebedingungen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmebedingungen in Italien deutlich schlechter sein sollten als in der Bundesrepublik Deutschland.
56Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58/15.A, juris.
57Schließlich hat auch der UNHCR, dessen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Mitgliedsstaat für die Frage nach systembedingten Verstößen gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK angesichts der Aufgabe, die ihm durch die ‑ bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtenden ‑ Genfer Flüchtlingskonvention überantwortet wird, von hervorzuhebendem Gewicht ist,
58vgl. hierzu etwa: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015, 13 K 501/14.A., a. a. O., und Beschluss vom 21. April 2015, 15 L 950/15.A, n. v.; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 26. Januar 2015, Au 7 S 15.50015, juris,
59bislang kein Positionspapier erstellt, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersucht, von einer Rückführung von Schutzsuchenden nach Italien nach der Dublin II-VO oder der Dublin III-VO abzusehen.
60Vgl. hierzu in Bezug auf Rückführungen nach Ungarn: EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, 71932/12 (Mohammadi gegen Österreich) Nr. 69 , www.egmr.org.
61Individuelle Besonderheiten, die abweichend von den vorstehenden Erwägungen die Annahme rechtfertigen könnten, dem Antragsteller drohe gleichwohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, sind auch weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
62Damit steht im Sinne des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden kann. Denn zielstaatsbezogene oder in der Person des Antragstellers begründete und damit inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe, deren Prüfung, auch wenn sie erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten, stets ausschließlich dem Bundesamt obliegt,
63vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff.,
64sind substantiiert nicht dargetan. Namentlich gilt dies, soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Bericht über die Entlassung aus der Klinik für Urologie und urologische Onkologie des B. L1. Krankenhauses in F. vom 13. April 2015 gesundheitliche Beschwerden und unter Hinweis auf das Attest des Facharztes für Psychiatrie / Psychotherapie L2. F1. -L3. aus E. vom 18. Mai 2015 ferner geltend macht, entsprechend der dortigen ärztlichen Empfehlung müsse ihm eine psychotherapeutische Behandlung im Bundesgebiet ermöglicht werden.
65Gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift liegt entsprechend dem asylrechtlichen Prognosemaßstab vor, wenn dem Ausländer in erheblichem Ausmaß einzelfallbezogen und individuell eine tatbestandlich von der Norm erfasste Rechtsverletzung mit "beachtlicher Wahrscheinlichkeit" droht.
66Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, 9 C 9.95,juris und BVerwGE 99, 324.
67Beachtlich wahrscheinlich ist eine solche Gefahr dabei nicht schon dann, wenn eine Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
68Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG: etwa BVerwG, Urteil vom 2. November 1995, 9 C 710.94; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990, 2 BvR 1938/89 u. 2 BvR 1460/89 - InfAusIR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004, 13 A 1140/04.A., www.nrwe.de und juris.
69Als erheblich erweist sich die Gefahr, wenn eine Rechtsverletzung in gewichtet bedeutendem Umfang zu erwarten ist. Bei einer Erkrankung ist das der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
70Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006, 1 B 118.05, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007, 13 A 1138/04.A, www.nrwe.de und juris.
71Eine derart wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes steht damit nicht schon bei jeder ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes befürchteten, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und / oder existenzbedrohenden Zuständen.
72Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997, 9 C 13.96, juris und NVwZ 1998, 526;OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004, 13 A 3598/04.A., www.nrwe.de und juris.
73Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt im rechtlichen Sinne nicht vor, wenn "lediglich" die Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielstaat nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach der Schutzvorschrift des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bezweckt nicht, dem Ausländer eine Gesundung unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern dient allein dazu, ihn vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren.
74Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005, 13 A 4442/03.A, m. w. Nw. aus der Rechtsprechung, juris.
75Deshalb muss sich ein Ausländer nach der derzeitigen Rechtslage auf den Standard der im Zielstaat der Abschiebung üblichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit diese dort in zumutbarem Umfang besteht. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn etwa die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann,
76vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004,13 A 1140/04.A und 13 A 4512/03.A, sowie vom 30. Dezember 2004, 13 A 1250/04.A, und vom 19. März 2004, 13 A 931/04.A, sämtlich www.nrwe.de und juris,
77es sei denn, dem betroffenen Ausländer ist die an sich vorhandene medizinische Versorgung individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich.
78Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002, 1 B 59.02, juris.
79Konkret im Rechtssinne ist die Gesundheitsgefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald, das heißt zeitnah nach der Abschiebung in deren Zielstaat eintreten würde, weil unzureichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und anderswo keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann.
80Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 1999, 9 C 8.99, juris.
81Von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG tatbestandlich erfasste Gefahren müssen schließlich nach dem Wortlaut der Norm "dort" drohen, weshalb Umstände, aus denen Abschiebungshindernis hergeleitet werden soll, an die Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen. Das gilt auch, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet.
82Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997, 9 C 58.96, und vom 11. November 1997, 9 C 13.96, beide juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006, 13 A 2820/04.A, www.nrwe.de und juris.
83Bei der prognostischen Einschätzung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben des Ausländers im Zielstaat der Abschiebung wesentlich verschlimmern wird, ist auch die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen.
84Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AusIG etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001, 1 B 184/01, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2000, 9 C 2/00, juris.
85Gemessen daran lassen sich die rechtlich notwendigen Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Verbot der Abschiebung des Antragstellers nach Italien anhand des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 18. Mai 2015 nicht verifizieren. Dies gilt schon deshalb, weil die nach dem Attest ärztlich getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar sind. Ihm ist weder eine Diagnose zu entnehmen, noch mit Hilfe welcher diagnostischer Verfahren und aus welchen medizinischen Befundtatsachen der attestierte "Psychopathologische Befund" abgeleitet ist. Soweit dort beschrieben ist "… Schwer depr. Affekt, erheblich eingeschränkte affektive Resonanz und reduzierter Antrieb …" sowie, dass bei dem Antragsteller die "… Gedanken (…) um die Kriegserlebnisse ([sc.: kreisen,] …) damit stark eingeengt [sc.: sind und der Antragsteller] teilweise (…) paranoid anmutendes Erleben hinsichtlich der Kriegserlebnisse [sc.: zeigt], die sich der Realität und dem Alltag stark genähert haben …" und von "… Suizidalität (…) derzeit nicht sicher distanziert …" ist, beruhen diese Feststellungen offensichtlich ausschließlich auf den Angaben des Antragstellers anlässlich des Erstkontaktes mit dem Arzt in dessen ambulanter Sprechstunde am 13. Mai 2015.
86Gegen die Annahme, dass Antragsteller selbst seine Gesundheit in der ihm durch die ärztliche Diagnose zugeschriebenen Dimension beeinträchtigt sieht und sich als behandlungsbedürftig einschätzt, spricht dabei auch, dass er sich nach Aktenlage erst um ein ärztliches Attest zu seinem Gesundheitszustand bemüht hat, nachdem er die hier angegriffene Bundesamtsentscheidung erhalten hat, deren Ziel es ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Dies spricht dafür, dass die Konsultation des Arztes ausschließlich dem Zweck gedient hat, die unmittelbar bevorstehende Rückführung nach Italien zu verhindern. Denn der Antragsteller befand sich bei Zugang des Bundesamtsbescheides nach eigenen Angaben bereits seit weit über zwei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland und dies, ohne dass er in diesem Zeitraum Anlass gesehen hätte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
87Allein die Tatsache, dass der aus Syrien stammende Antragsteller nach eigenen Angaben vor dem Bürgerkrieg in seinem Heimatland entflohen ist, Kriegsgräuel hat miterleben müssen und unter anderem vorgibt, aufgrund der Bürgerkriegserlebnisse "… massive Schafstörungen, Alpträume, Angstzustände, …" zu haben, belegt die Richtigkeit der ärztlichen Diagnose nicht. Nicht ersichtlich ist nämlich, dass das Erleben traumatischer Ereignisse aus medizinischen Gründen zwangsläufig psychische Erkrankungen auslöst.
88Vor diesem Hintergrund ist auch substantiiert nichts dafür dargetan, dass eine Rückführung des Antragstellers nach Italien für ihn Gefahr einer Retraumatisierung mit sich bringt, die nach dem ärztlichen Attest unter dem Eindruck der ihn traumatisierenden Erlebnisse in Syrien die vom Antragsteller geschilderte Inhaftierung in Italien nebst seinen Erlebnissen in der dortigen Haft für ihn begründen soll. Abgesehen davon erweisen sich aber auch die Schilderungen des Antragstellers hierzu ‑ weil auf gänzlich unsubstantiierte Behauptungen beschränkt geblieben ‑ ihrerseits als nicht glaubhaft.
89Schließlich ergibt sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch nicht aus dem Entlassungsbericht des B. L1. Krankenhauses in F. vom 13. April 2015. Dies gilt schon deshalb, weil der Bescheinigung über den dortigen stationären Aufenthalt (13. April 2015 bis 15. April 2015) des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass dieser im Nachgang zu dem vorgenommenen urologischen Eingriff überhaupt noch an gesundheitlichen Beschwerden leidet, die behandlungsbedürftig sind.
90Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist auch für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 S. 1 AuslG) substantiiert nichts dargetan.
91Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
92Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG.
93Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.